1943 / 235 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs · vnd Staatsaugeiger Ne. 235 vom S. Oktober 1943. S. 2

mengen und Auslieferungssätze ergeben sich aus den Matern der Mahlkarten.

Die Neuregelung macht es erforderlich, die u 3 meines ges vom 24. Funi 1943 IIB 3-501 die die Auf⸗

ung der Reichsbrotkarten für Selbstversorger und der Reichsmahlkarten in den einzelnen Landesernährungsämtern sowie die Aufgliederung zwischen Roggen⸗ und Weizenerzeug⸗ nissen bei den Selbstversorgerbrotkarten aufzeigt, in neuer Fassung herauszugeben (vgl. Anlage ch.

Dritter Abschnitt Kartenwesen Bestellscheinregelung für Käse

Um Käsesonderzuteilungen in Zukunft zur Entlastung der

Abrechnungsstellen und der Verteiler in zweckentsprechender Weise verteilen zu können, enthält der Käsebestellschein vt tg keinen Mengenaufdruck. Die Ernährungsämter haben den Bestellschein einmal mit der festgesetzten Grundmenge von 12598 zu bewerten und dazu die Menge hinzuzuzählen, die gegebenenfalls durch besonderen Erlaß als Sonderzuteilung auf den F-Abschnitt gewährt wird. Dadurch erübrigt sich die Abrechnung der F-Abschnitte an die Ernährungsämter. Der F-Abschnitt ist vielmehr grundsätzlich bei der Käseabgabe unter Entwertung an der Karte zu belassen.

Sonderkarten Nach Aufbrauch der vorhandenen Papierbestände werden die reichseinheitlich herzustellenden Lebensmittel⸗, Fleisch⸗ und Brotsonderkarten auf einem rotbraunen Wasserzeichenpapier gedruckt. Die Karten erhalten eine neue Gestaltung, bleiben jedoch in der Einteilung der Abschnitte unverändert. Die Karten in der bisherigen Ausführung gelten weiter.

Langfristige Bedarfsnachweise

Die Reichszuckerkarte, die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker), die Reichseierkarte und der Bezugsausweis für entrahmte Frischmilch verlieren mit Ablauf des 17. Ol⸗ tober 1943 ihre Gültigkeit. Die Karten werden daher für die 55. —58. Zuteilungsperiode (18. Oktober 1943 bis 6. Februar 1944) neu ausgegeben und berechtigen in der bisherigen Weise zum Warenbezug. Den Verbrauchern ist also wieder die Möglichkeit eingeräumt, den wahlweise zu beziehenden Zucker auf die Reichskarte für Marmelade innerhalb der Ge⸗ samtgültigkeitsdauer der Karte vorweg zu beziehen. Marmelade darf jedoch wie bisher nur innerhalb der auf den Einzel⸗ abschnitten vorgesehenen Fristen abgegeben und bezogen werden.

Die vorbezeichneten Karten sind in der üblichen Weise herzustellen. Es wird darauf hingewiesen, daß der Bezugs⸗ ausweis für entrahmte Frischmilch mit roter Druckfarbe zu

drucken ist. Reichszuckerkarte

Die Belieferung der Kleinverteiler mit Zucker ist bereits vorbereitet (ö9gl. Erlaß vom 7. August 1943 IIB 1-54 -. Entsprechend der bisherigen Regelung können die Verbraucher jeweils auf die Abschnitte der nächsten Zuteilungsperiode vor⸗ greifen, also z. B. den Zucker für die 56. bereits in der 55. Zuteilungsperiode beziehen.

Reichseierkarte Das Format der Reichseierkarte ist unter Ermäßigung der Bezugsabschnitte auf 2 je Zuteilungsperiode auf Din A6 ver⸗ kleinert worden.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine Die Verbraucher haben die Bestellscheine 55 in der Woche vom 11. bis 16. Oktober 1943 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. Maternübersendung Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich von der Deutschen Zentraldruckerei übersandt. Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 11. Oktober bis 14. November 1943 treten am 11. Oktober 1943, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. Berlin, den 12. September 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Backe. Geschäftszeichen: IIB 1 355

Anlage 1 Zoneneinteilung

Die Zone 1 (50 Roggen: 50 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter

Württemberg Niederdonau Baden Oberdonau Reichshauptstadt Berlin Salzburg Hamburg Steiermark

Wien Tirol / Vorarlberg. Kärnten

Die Zone II (60 Roggen: 40 Weizen) umfaßt die Gebiete ber Lan esernährungsämter

Bayern Hessen⸗Nassau

Rhein⸗Main .

Vestmark Sachsen⸗Anhalt

Sachsen SIchleswig⸗Holstein

Thüringen Westfalen

Weser⸗Ems Sudetenland. 3

Die Zone III (0 Roggen: 30 Weizen) umfaßt die Gebiete der Landesernährungsämter .

Danzig⸗Westpreußen Mecklenburg Wartheland

Mark Brandenburg Sannover

Ostpreußen Pommern Oberschlesien Niederschlesien.

Anlage ? Brotratlon der Versorgungsberechtigten Zone 7 II HI Roggen Weizen Roggen Weizen Roggen Weizen Vormalver⸗ braucher. . 4700 5000 5700 4000 6700 3000 Kinder und Ju⸗ endliche von 20 Jahren ( Jgd)... . 6100 5000 Kinder von 6—10 Jahren () .. Kinder von 3–6 Jahren (lk). Kinder bis zu 3 Jahren (Klst) Zulagen für: Lang⸗(Nacht⸗) Arbeiter... 2800 Schwerarbeiter. 5600 Schwerstarbeiter . 9600

Zuteilungssätze für Selbstversorger in Brotgetreide Die Zuteilungssätze für Selbstversorger in Brotgetreide« betragen: 1. Für die 55. Zuteilungsperiode (einschl. der Erhöhung ir die 54. Zuteilungsperiode):

a) In den Bezirken der Landesernährungsämter Bayern, Württemberg, Baden, Westmark, Sudeten⸗ land, Wien, Kärnten. Niederdonau, Sberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol⸗Vorarlberg

13,ů1 kg Brotgetreide oder 16,1 kg Brot; h) in den Bezirken der übrigen Landesernährungsämter 11,6 kg Brotgetreide oder 14,3 kꝗg Brot;

2. Für die 56. und die folgenden Zuteilungsperioden: a) In den Bezirken der Landesernährungsämter . Württemberg, Baden, Westmark, Sudeten⸗ land, Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol⸗Vorarlberg 12,8 kg Brotgetreide oder 15,V kg Brot; b) in den Bezirken der übrigen Landesernährungsämter 11,3 kg Brotgetreide oder 13,9 kg Brot.

. Anlage 4

. der Selbstversorgerbrotkarten und Mahlkarten auf die einzelnen Lande sernährungsämter

Danzig⸗Westpreußen Wartheland Pommern

Mark Brandenburg Niederschlesien .. Oberschlesien ... Mecklenburg... Hannover

Schleswig⸗Holstein. Weser⸗Ems ... Sachsen⸗Anhalt . Sachsen ... Westfalen .. Hessen⸗Nassau Thüringen . Rheinland. Rhein⸗Main

Sudetenland .. Bayern.. Westmark

,, Hamburg. .. Württemberg.

Wien 9 4

Kärnten .. Niederdonau .

Tirol⸗Vorarlberg ..

E.

Reichsbrotkarte für Selbstver⸗ Reichs⸗ sorger mit einem Zuteilungssatz mahlkarte

J von mit einem Sandesernahrungs amt Roggen · Weißen . Bad- FHute⸗ gebäck gebäck waren lungssatz

in kg in kg in kg von kg

Ostpreußen

Baden

Oberdonau .. Salzburg.. Steiermark...

Anlage ß

Zusammensetzung der Fettration der Versorgungsberech⸗

tigten in der 55. Zuteilungsperiode

Normalverbraucher über 18 Jahre Vutter. .. d00 g

Schlachtfette .. . 112,6 g Margarine... 200 g auf Kleinabschnitte Speiseöl 50 g.. 62,5 g

. S875 g

ugendliche von 14 bis 18 Jahren utter... . , 687,6 g

Schlachtfette .. . 112,5 g Margarine... . 200 g auf Kleinabschnitte Speiseöl 100g . 125 8

1125 9

Kinder von 6 bis 14 Jahren Butter. 186g Margarine... 375 g9

112,5 g

Kinder von 3z bis 6 Jahren Butter

Kinder bis zu 3 Jahren Butter.... . 660 g

wer··

Erlaß

über die cctabuiseer gi a hel, von Gesolgschaftsmitgliedern der Wehrmachtdienststellen

Vom 5. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin auf die Betriebe und Verwaltungsstellen der Wehrmacht vom 9. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 20177 §5 2 und des Erlasses über die Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin vom 24. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 251 vom 26. Oktober 1939) Nr. 5 bestimme ich folgendes:

1

(I) Krankenversicherungspflichtige Gefolgschaftsmitglieder von Dienststellen der Wehrmacht können nicht Mitglieder von Ersatzkassen sein. Sind sie auf Grund des bisherigen Rechts bereits Mitglieder einer Ersatzkasse oder werden Mitglieder von e. in Zukunft Gefolgschaftsmitglieder von Dienst⸗ stellen der Wehrmacht, so ruhen bis auf weiteres die Ersatz⸗ kassenmitgliedschaft und die sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten. Das Ende des Ruhens bestimmt der Reichsarbeits⸗ minister.

(2) Die Betriebskrankenkasse des Reichs als Versicherungs⸗ träger für alle versicherungspflichtigen Gefolgschaftsmitglieder von Dienststellen der Wehrmacht führt eine etwa bestehende Zusatzversicherung der zu ihr zu überführenden Ersatzkassen⸗ mitglieder fort.

II

Dieser Erlaß tritt mit dem 1. Oktober 1943 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Regelung nach dem Erlaß über die Ersatzkassenmitgliedschaft von Gefolgschaftsmitgliedern der Wehrmachtdienststellen vom 20. Januar 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 24. Januar 1941) ö Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 1943. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Syrup.

Verordnung

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Anschluß an die Verordnung vom 2. Oktober 1943 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2B1 vom 4. Oktober 1943, Reichssteuerblatt Seite 707) für die Umsätze im September 1943 wie folgt festgesetzt:

w—

fd. Nr. Staat Einheit RA

Chile 100 Pesos 10, China (Nanking⸗Dollar) 100 Juan 3,B71 Kolumbien 100 Pesos 142,50 Mexiko 100 Pesos öl, 5h Peru 100 Soles 38, 46

Berlin, 6. Oktober 1943. Der Reichsminister der Finanzen. J. .: Hedding.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. 1 S. 303) wird hiermit das gesamte Vermögen des Josepf Israel Fillo, ge⸗ boren am 11. Juni 1879 in Bodenheim, Kreis Oppenheim, uletzt wohnhaft gewesen in Dortmund, Stiftstraße 15, be⸗ feed aus 1. Wohngrundstück Dortmund, Stiftstraße 15 (eingetragen im Grundbuch von Dortmund, Band 311 Blatt 10157), 2. Bargeld in Höhe von 4659,81 RAM, 3. ver⸗ schiedene Schmuckstücke, 4. Wohnungseinrichtung mit sämt⸗ lichem Hausrat, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Arnsberg (Westf.), den 29. September 1943.

Der Regierungspräsident. J. A.: Kalau vom Hofe.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGGBl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Jult 1933 RGBl. 1 S. 479 und den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 303 wird hiermit das gesamte Vermögen des Herbert Israel Samuel, geb. am 11. 5. 1910 in Köpenick bei Berlin, zuletzt wohnhaft in Dortmund, Union Vorstadt, Markt 18, zugunsten des deutschen Reiches eingezogen.

Samuel hatte bei der Kölnischen eben versicherungs A. G.

in Köln 16, Postschließfach l, einen Lebensversicherungs⸗

vertrag abgeschlossen. Aus diesem Versicherungsverhältnis besteht ein Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 515,05 R-. Auf diese Versicherungsleistung erstreckt sich auch diese Ein⸗ ziehungsverfügung. Arnsberg (Westf.), den 25. September 1943. Der Regierungspräsident. J. A.: Kalau vom Hofe.

Nachtrag 2 zur Anordnung XA43

der Reichsstelle für an, und verwandte Gebiete über die Da ee, ,. uges und der Lieferung von , .

Vom 5. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der eln vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver—⸗ indung mit der Bekanntmachung über die . zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund von 5 1 Abs. 2 und 5 13 der Verordnung über die

Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung

vom 17. Februar 1943 (RGBl. 1 S. 104) wird die Anord⸗

m.

Reichs- Und Staatsanzeiger Rr. 235 vom S. Ceetober 1948. S. 3

nung X43 vom 1. August 1943 (Deutscher Reichsanzeiger

und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 177 vom 2. August 1913)

mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers wie folgt

geändert: 1

§5 2 (erlaufsbe schrẽmkung) Abs. erhält zu Ziffer 1 fol⸗ end an f Kleiderkarten von Fliegerges . . esit der Zusatzkleiderkarte für Sch d fire , nt. sind,

und die Zusatzkleiderkarten selbst, sowie alke Fl⸗Bezugsrechte. 11.

Diese Anordming tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den

besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 5. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

re mem.

Nichtamtliches

Deutsches Neich

Der Königlich Ungarische Gesandte, Herr Döme Sztöjay, hat Berlin am 29. September d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Hoff⸗ mann von Nagysötstäg die Geschäfte der Ge—

sandtschaft.

Nummer 40 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 6. Oktober 1943 hat folgenden Ih len te Allgemeine Verwaltung. RdErl. 28. 9. 48,

ie . v. Beamten. RdErl. 28. 9. 43, Dienstl. Einschreib⸗ briefsendgn. RdErl. 29. 9. 43, Inausgabebelassg. überzahlt. Dienstbezüge. Kom munalverbänd e. RdErl. 23. 8. 43, , bei d. Auflösg. d. Landesverb. d. Reichsverb. f. Dt. Jugendherbergen e. V. Bek. 27. 9. 43, , d. Bez.⸗ Verb. Nassau u. d. Hansestadt Danzig v. bestimmt. Genehmigungs⸗ vorbehalten d. Gemeindefinanzges. RdErl. 2]. 9. 43, Plang. v. Ladestellen u. . in d. eingeglied. Ostgebieten. RdErl. 27. J. 43, Behandlg. d. Grundeigentums d. Gemeinden (G6V.) in de ehem. russ. Teilen d, eingeglied. Ostgebiete. RdErl. 28. 9. 43, Dienstkleidg. d. Gemeindeforstbedienfteten. RdErl. 29. 9. 43, Wohnraumlenkg. RdErl. 30. 9. 43, a,,, d. abrikmäßig. od. fabrikähnl. Reichsbetriebe. RdErl. 1. 160. 43,

ergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 682. Polizei verwaltung. RdErl. 28. 9. 43, Kriminalmed.

. d. Sicherhßol. RdErl. 29. 9. 43, Vermerk üb. d.

olkszugehörigkeit in d. polizeil. Melderegistern. RdErl. 27. 9. 43, Pauschvergütg. d. Gend. RdErl. 28. 9. 43, Feldgn. üb. ,. Verhältn. d. Offz. d. Ordn Pol. RdErl. 28. 9. 43, Aus⸗

nderg. v. Kraftfahrz. (ausschl. Boote) d. OrdnPol. RdErl.

ö 28. 9. 43, Sportgemeinsch. d. OrdnPol. RdErl. 1. 10. 43, Ein⸗

eitl. Doppellitzen ö Kragenspiegel f. Feldblusen n. A. usw. d.

rdnPol. RdErl. 28. 9. 43, 3 u. Versorg. d. Polit. Seiter od. Angeh. d. NSDAP., ihrer Gliedergn. n. angeschloss. Verb. RdErl. 29. 9g. 45, Personal⸗ n. Sachunkosten f. Plang. n. Bearbeitg. baul. SS.⸗Maßn. RdErl. 29. 9. 43, Abfindg. d. Ostarbeiter bei Heranziehg. zum LS.⸗Dienst. RdErl. 30. 9. 43, m e ne, u. Betriebsstoffkosten f. Kraftfahrz. d. SSPol. rl. M. 9. 43, Verleg. verletzter u. kranker Zivilpers. d. Luft⸗ notstandsgebiete aus ö Staatsange⸗ hörigkeit, Paß⸗ und Ausländerpolizei. RoErl. MW. 9. 48, Sichtvermerke f. Reisen nach Bulgarien. Per⸗ sonenstandsangelegenheiten. RdErl. 29. 9. 43, Standesamtl. Vordr. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familie nunterh alt. RdErl. 27. 9. 48, Feuerschutzmittelbehandlg. v. Gebäuden. RdErl. 28. 9. 43, Einwirkg. v. Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet⸗ u. Pacht⸗ verhältn. RdErl. 1. 10. 43, Entschädigungsauszahlgn. an aus⸗ länd. Arbeiter in franz., belg. od. serb. n . Volks gesundheit. RdErl. 28. 9. 43, Diphtherieserum. RdErl. XB. 9 43, Diphtherieimpfstoff. RdErl. 28. 9. 43, Dysenterie⸗ serum. RdErl. 28. 9. 43, Gasbrand⸗(Gasödem⸗) Serum. RdErl. 28. 9. 453, Gasbrand⸗(Peritonitis⸗) Serum. RdErl. 28. 9. 43, Meningolokkenserum. RdErl. 28. 9. 43, Tetanus⸗ (Anasoben⸗ Serum. RdErl. 28. 9. 43, Tetanusserum. RdErl. 30. 9. 43, Eheunbedenklichkeitsbescheinign. f. Umquar⸗ tierte. Veterinärverwaltung. RdErl. 28. 9. 48, Milcherhitzungseinrichtgn. RdErl. 30. 9. 48, rn v. Schlachthäusern f. d. Ausbildg. v. Fleischbeschauern u. Trichinen⸗ schauern; hier: Anerkenng. d. Lehrg. als Ersatzzeit in d. Reichs⸗ berstcherg. RdErl. 1. 19. 43, Fleischbeschau bei Tieren, die zur Serum⸗ u. , , n, gedient haben. Verschie⸗ denes. Reichsindexziffer f. September 1943. Zu beziehen

durch alle Postanstalten, Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws,

Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,5 Re für Ausgabe A- 6Gwei⸗- seitig bedruckt und 2.10 Re für Ausgabe B leinseitig bedruckt).

Nummer 19 des Reichsministerialblatts vom 2. Oktober 1943 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, charnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Vierte Anordnung über die Durch⸗ führung städtebaulicher Maßnahmen im Reichsgau Wien.

Fünfte Anordnung über die Durchführung städtebaulicher Maß⸗

nahmen im Reichsgau Wien. 2. Steuer⸗ und Zoll⸗ wesen: Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhand⸗ lungen gegen die Zollvorschriften des Generalgouvernements. Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die niederländischen Zollvorschriften. Verordnung üher die Be⸗ strafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der besetzten Ostgebiete.

Aus der Verwaltung

Zur Personenstands aufnahme am 10. Oktober: Erstmalig Frage nach der Kriegsbeschädigung Die Einberufenen mit eintragen

In Spalte 12 der Haushaltsliste, die für die Personenstands⸗ aufnahme mit dem Stichtag des 10. Oktober 1943 auszufüllen ist, wird erstmals gefragt, ob eine der Personen, die in die Haushalts⸗ 3 aufzunehmen sind., kriegsbefchädigt ist. Das hat, wie

inisterialrat Schmitt⸗Degenhardt vom Reichsfinanzministerium in der „Deutschen Steuer⸗Zeitung“ mitteilt, folgende Bedeutung: Kriegsversehrte erhalten bei der Lohnsteuer einen besonderen ene e en een. dessen Höhe nach dem Grade der Minderung er Erwerbsfähigkeit abgeftuft ist. Der steuerfreie Betrag muß auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. isher erfolgte die Eintragung durch das Finanzamt, wozu der Steuerpflichtige einen besonderen Antrag an das Finanzamt richten mußte. Dieser umständliche Weg soll künftig vereinfacht werden. Der steuer— freie Betrag wegen Kriegsbeschädigung soll mit Wirkung ab 1. Januar 1944 durch die Gemeindebehörde auf der Lohnsteuer⸗ karte eingetragen werben, und zwar gleich bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarten. Als Antrag auf Eintragung des steuerfreien Betrags gilt dabei die Angabe des Kriegsversehrten in Spalte 12

der Haushaltsliste. Personen, denen den maßgebenden Vor⸗ schriften wegen einer r de, ge, c e , me er, der Versehrtengeld zusteht, müssen in der Spalte 12 der Haus⸗ haltsliste „Ja“ eintragen, auch dann, wenn die zuerkannte Rente ruht oder das Versehrtengeld J. zahlt wird. Die Spalte 12 der Haushaltsliste ist auch auszufüllen, wenn es sich um die fol⸗

. Personen handelt; Versorgungsberechtigte ehemalige

ffiziere, Deckoffiziere und Beamte der früheren Wehrmacht mit Ninderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer 3 . oder . um ,, 25 v. H., sowie um Personen, die nach den . etzlichen Bestimmungen für den Arbeitsbienst, die Kämpfer für die nationale Er bung, nach dem Kriegs⸗ ü dem u e eee, dem Wehrmachtver⸗ orgungsgesetz, den früheren Militärver orgungsgesetzen und den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen fur die Po izei und die Kapitulanten versorgt sind. Diese Personen müssen den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, den die Versorgungsbehörde der Versorgung zugrunde gelegt hat, angeben, ebenso gegebenen⸗

bescheid nach Diensrstelle, Tag der Ausstellung und Aktenzeichen. Personen, die außerhalb des genannten Kreises einen Unfall oder eine Verletzung erlitten haben, oder bei denen ein inneres Leiden in typischem Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit steht, haben die Spalte 1 der Haushaltsliste nicht auszufüllen. Auch diese Personen erhalten zwar einen steuerfreien Betrag; sie müssen aber wie bisher die Eintragung dieses steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte bei dem Finanzamt unter Beifügung der Unterlagen besonders beantragen. Bei Ausfüllung der Haus⸗ haltslisten ist noch zu beachten, daß auch diejenigen 1 die zum Reichsarbeitsdienst, zur Wehrmacht oder Waffen⸗z einbe⸗ rufen sind, für die Personenstandsaufnahme als zu ihrer bis⸗ herigen Wohngemeinschaft gehörig angesehen werden. Sie sind also mit einzutragen; in Spalte 13 der Haushaltsliste ist zu ver⸗ merken, daß diese Personen einberufen sind, welchen Dienstgrad ö haben und ob sie Gehalts⸗ oder Kriegsbesoldungsempfänger der Wehrmacht sind.

falls die . und den maßgebenden Versorgungs⸗

86 ir teh afts tei

Kriegswichtiger Rohstoff Holz bolzaufbringung und Holzverwertung im Forstwirtschafts jahr 1944

Der Reichsforstmeister hat im Reichsministerialblatt der Forst⸗ verwaltung Nr. 25 vom 1. 10. 1943 den sogenannten Herbsterlaß 1944 bekanntgegeben, der die Holzaufbringung und Holzverwertung im Forstwirtschaftsjahr 1946 regelt. Einleitend heißt es darin, daß es der ar e nn, Arbeit der Forst⸗ und olzwirtschaft auch im Forstwirtschaftsjahr 1943 nig mancher Schwierigkeiten gelungen ist, den Forderungen der Kriegswirtschaft gerecht zu werden und den geplanten Einschlag im . zu erfüllen. Hierzu ist ergänzend festzustellen, daß der gesamte i, und Brennholzeinschlag, der im Jahre 1934 48 Hill Festmeter betrug, im Jahre 19453 auf 70 Mill. Festmeter angewachsen ist und für das Jahr 1944 sogar auf 89 Mill. Festmeter festgesetzt wurde, woraus sich die überragende Rolle des Rohstoffes Holz innerhalb der Kriegs, und Rüstungswirtschaft eindeutig ergibt. Das Forst⸗ wirtschaftsjahr 1944 wird also, wie der Reichsforstmeister betont, im Zeichen des totalen Krieges noch höhere Anforderungen als die vergangenen Jahre stellen; in eingehenden Verhandlungen mit den Bedarfsträgern hat sich für 1544 ein erhöhter kriegs⸗ bedingter Holzbedarf ergeben, was bei voraussichtlich gleichbleiben- der Einfuhr die Erhöhung des Inlandseinschlages zur Folge hat. Dem , müssen deshalb wiederum große Opfer zugemutet werden. Die Aufbringung des Holzes war schon bisher insofern schwierig, als die erforderlichen Mehreinschläge so vorgenommen werden, daß dem Wald möglichst wenig Schaden ,, wird. In diesem Zusammenhan ö eine Ueberprüfung der Gesamt⸗ waldungen im 6 Reich . in der neben den rein forstlichen die landeskulturellen, volkspolitischen und wehrwirtschaftlichen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt wur= den mit dem Ziele, unter weitgehender Schonung und Erhaltun des Waldbestandes den . kriegswirtschaftlichen Nutzeffekt herauszuholen. In dieser Blickrichtung rückt die Parallelstellung des Holzes mit den Schlüsselrohstoffen Kohle und Eisen immer stärker in den Vordergrund.

Der Holzeinschlag 39 auch im kommenden Forstwirtschaftsjahr nach altbewährten arktordnungsregeln vorzunehmen. Zur vollen Deckung des Bedarfs der Kriegswirtschaft ist es erforder⸗ lich, daß sämtliche Bezirke die auf sie entfallenden Umlagen in

en Sortimenten en und daß neben den Waldbesitzern u die holzwirtschaftlichen Betriebe ihren Auflagen mengen⸗ mäßig und fristgemäß nachkommen. Beim Holzeinschlag 1944 wird dafür Sorge getragen werden, daß mit Rücksicht auf die Transport- und Arbeitseinsatzlage der Einschlag auf der Flächen⸗ einheit nicht zu gering sein darf, daß also bei stärkerer Durchfüh⸗ rung der Durchforstung ein höherer Einschlag je Flächeneinheit vorgenommen wird. . soll eine Verlagerung des Ein⸗ schlages auf abfuhrgünstige Lagen stattfinden, ,, insgesamt wesentliche Vorteile erreicht werden können. Grundsätzlich ist der Holzeinschlag so frühzeitig wie möglich einzuleiten und den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mit allen Mitteln zu fördern. Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Holzumlage durch Waldbesitzer können Zwangseinschläge angeordnet werden. Die immer wieder geforderten Anstrengungen zur Leistungssteigerung bei der Holzaufarbeitung müssen auch im gen nn gf en ge, 1944 von allen beteiligten Stellen weiterhin betrieben werden, wobei die bisher bestehenden Vereinfachungsmaßnahmen weiter- gelten. Die Ueberweisung des Holzes an die be⸗ und verarbei⸗ tenden Betriebe und Verbraucher muß möglichst unmittelbar nach der Aufarbeitung erfolgen. In der Holzbewirtschaftung und absatzlenkung treten für das dort get en rn, 1944 keine be⸗ sonderen Veränderungen ein. In die Absatzlenkung wird künf-

tig das Laubschnittholz einbezogen, da es in den einzelnen Sorti⸗ menten immer stärker in Anspruch genommen wurde. Mit der Durchführung der sich aus diesem Herbsterlaß ergebenden Maß⸗ nahmen zur Holzbewirtschaftung und ⸗absatzlenkung nach den er⸗ teilten bzw. zu erteilenden Weisungen hat der Reichsforstmeister die Reichsstelle Forst und Holz beauftragt.

Der AÄrbeitseinsatz für den Einschlag 1944 muß durch restlose Ausnutzung aller Möglichkeiten, Arbeitskräfte zu gewinnen, sie mit 5 Leistung einzusetzen und zeitweise nicht voll aus⸗ genutzte Arbeitskräfte zur Verwendung beim Holzeinschlag . anzuziehen, auch unter den zunehmenden Schwierigkeiten sicher⸗ gestellt werden. Dabei ist in erster Linie an eine stärkere arbeits⸗ mäßige Unterstützung durch die Landwirtschaft zu denken, zumal die Ärbeitsspitzen in der Landwirtschaft die Arbeitstäler in der Forstwirtschaft und umgekehrt sind. Da die Haupthilfe leistenden AÄrbeitskräfte aus der Landwirtschaft nur im Winter zur Ver⸗ fügung stehen werden, müssen bis zum 30. April 1944, soweit die Höhe 9 erteilten Gerbrindenumlage es zuläßt und unbeschadet der dem Kleinwaldbesitzer auferlegten Fristen, etwa 75 3 des Holzes eingeschlagen sein, so daß mit den im Sommer zur Vex⸗ fügung stehenden Kräften der Rest der Holzumlage und die Gerb⸗ rindenumlage erfüllt werden können.

Im Forstwirtschaftsjahr 1943 hat fich erwiesen, daß die unver⸗ mindert fortbestehenden Holzabfuhrschwierigkeiten in erster Linie in solchen Gebieten befriedigend bewältigt werden konnten, in denen eine rechtzeitige Planung und . Lenkung der Holz⸗ abfuhrmaßnahmen durch die Holzabfuhrringe , hat. Die letztgenannten Einrichtungen müssen daher auch im neuen kJ mit aller Kraft unterstützt werden. Die

ransportlage auf der Eisenbahn verlangt wie bisher, daß Ver⸗

e. und Versand des Holzes unter dem Gesichts punkte der Ver⸗ meidung unnötiger Transportweiten erfolgen. Für die flüssige Abwicklung des Transportes der Massensortimente auf dem Schienenwege ist es unerläßlich, daß eine weitgehende Abstimmung zwischen der Abfuhr aus dem Walde und der saisonmäßig schwan⸗ kenden Waggonlage bei der Bahn erzielt wird. Insbesondere ist für eine ausreichende Anfuhr der Massensortimente zuden Bahn⸗ lagerplätzen in den Winter⸗ und Frühjahrsmonaten zu sorgen, damit die meist günstigere , , im Sommer voll aus⸗ genutzt und die a , es, er Industrie in dieser Jahres⸗ eit genügend aufgebessert werden kann. Zur Entlastung der isenbahn ist der Holztransport soweit als möglich auf den Wasserweg zu verlagern. Zeitweiligen Verladeschwierigkeiten ö durch stoßweisen Einsatz von Kriegs- bzw. Zivilarbeitern ober sonstigen kurzfristig verfügbaren Arbeitskräften abgeholfen wer⸗ den. Von der Sonntagsverladung muß mehr als bisher Ge⸗ brauch gemacht werden.

Der vorstehende Runderlaß gilt für das Großdeutsche Reich ohne Protektorat. Gleichzeitig werden in dem eingangs er⸗ wähnten Reichsministerialblatt besondere Anlagen über die Auf⸗ arbeitung und Aushaltung von Laubstammholz und Laubderb⸗ stangen, von Nadelstammholz und Nadelderbstangen, von Schwellenholz, von Grubenholz, von Faser⸗ und Schichtnutzderb⸗ holz, von Generatorholz und von Brennholz veröffentlicht. Ein besonderer Runderlaß des Reichsforstmeisters ist der Gerbrinden⸗ aufbringung und -verwertung 1944 gewidmet. Da die Gerbrinde alle früher aus dem Auslande bezogenen Gerbstoffe ersetzt und die an sich gegenüber dem Vorjahr unverändert festgesetzten Auf⸗ bringungszahlen nur Mindestmengen darstellen, sollen sie bei , , Möglichkeiten unter allen Umständen überschritten werden. Dabei wird besonderer Wert auf die Aufrechterhaltung und Steigerung der Eichengerbrindenerzeugung gelegt.

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Die Altstoffsammlung durch die Schulen Bald 1 Milliarde Kilogramm Altmaterial erreicht

Die Schulaltstoffsammlung ist zu einer dauernden Einrichtung eworden, die mit ihren beachtlichen Ergebnissen einen wesent⸗ ichen Beitrag zur Ausweitung der inneren Rohstoffgrundlage des Reiches leistet. Die Alt⸗ und ,, durch die Schulen gründet sich auf bestimmte organisatorische Maßnahmen in den Schulen selbst, welchen auf seiten des Altstoffhandels ge⸗ wisse Vorkehrungen zur Sicherung der in fn des anfallen⸗ den Materials gegenüberstehen. Die Schulaltstoffsammlung ist ür alle Schulen, gleichgültig, ob Volksschule, Hauptschule, Mittel⸗ chu Oberschule, eine Ehrenpflicht im Kriegsdienst der Schul⸗

z6hlt jedes Hasen- oder on dere

kleintiorfell. Rechtzeitige Abliese- rung heisst oo vnsere Soldates

vor Erfrierungen schũtzsa.

jugend, wie der Reichserziehungsminister durch einen erneuten Runderlaß vom 11. August 1943 feststellte.

Die Sammlung wird entweder vom Leiter der Schule selbst ge⸗ leitet oder von einer hierzu von ihm eigens bestellten Lehrkraft. Gesammelt wird Altpapier und Pappe aller Art, wie Zeitungen, Zeitschriften, alte Bucher, Packpapier, Schreibhefte, Pappkartons, Jigarettenschachteln, Briefe, alte Rechnungen und Belege usw. mit Ausnahme von Kohlepapier, mit Speiseresten und Fett ver⸗ unreinigtem Papier; weiter werden . mn auch Wild⸗ und Geflügelknochen, gleichgültig, ob roh, gekocht, ge⸗ braten, ob zerhackt oder nicht; Alttextilien (Lumpen) jeder Art aus Wolle, Baumwolle, Leinen, Zellwolle, Seide, Kunstseide Jute, danf oder Kokos. Unter die Altstoffe fallen schließlich no Schrott (Alteisen), eiserne Küchengeräte und Töpfe, alte Bügel⸗ eisen, unbrauchbare en, und dergleichen, dann Altmetalle (Buntmetalle), das sind Gegenstände aus Blei, g . Messing, Bronze, Zinn, Zink, Aluminium usm., wie Tuben, , kapseln, Stanniol, glattgestrichenes „Silberpapier“ und dergl. Auch getrocknete Felle, Gummiabfaälle und Asbest sind erwünscht.

sammelt Knochen aller Art,

ac zu sammeln sind hingegen Glas⸗, Porzellan⸗ und Tonwaren⸗

erben.

Besondere Bedeutung, welche jedoch vielfach noch nicht voll er⸗

kannt ist, kommt den Knochen zu, die andernfalls ja zumeist über⸗

. einer Wiederverwertung verlorengehen, soweit sie in den

inzelhaushaltungen anfallen. Gerade sie werden aber für die a. vordringlicher Stoffe gebraucht, wie Seife, Leim,

Her 2 , Klauenöl und Glyzerin und vielen anderen wichtigen che⸗ n en Erzeugnissen.

ie Sammlung soll sich grundsätzlich neben dem eigenen Haus⸗ halt, welchem das Schulkind angehört, auch auf die benachbarten Haushaltungen, dann aber auch auf jede der Nachbarhäuser er⸗ strecken, soweit dort keine Schüler oder Schülerinnen vorhanden sind. k mindestens aber einmal in der Woche, sollen

die Alt⸗ und Abfallstoffe in jedem Haushalt von den Schülern abgeholt werden. Altpapier wird gebündelt oder in Säcken, Knüllpapier, falls es sich nicht glattstreichen läßt, in Beuteln und Rucksäcken zur Schule gebracht.

Vom Reichskommissar für Altmaterialverwertung belohnen be— sondere ,, ,. die besten Sammelleistungen, zu deren gleichmäßiger Bewertung ein eigenes i fle aufgestellt wurde. Für die erfolgreichsten Schulen, Schulklaͤssen und Ehen kinder erfolgt in den Gauen und Kreisen eine besondere Aus— eichnung durch die Verteilung von Prämien, Diplomen und be⸗ . schriftlichen Anerkennungen durch die Hoheitsträger der

SDAP. und die örtlichen Behörden des Staates.

Die gesammelten Altstoffe werden jeweils gewogen und in der Schule in einem trockenen, möglichst abschließbaren Raum unter⸗ gebracht. Das gesammelte Altmaterial wird dann fallweise ab⸗ gewogen an den Handel verkauft. Zur Uebernahme desselben st in jedem Land und Stadtkreis ein Mittelhändler, der soge— nannte Pflichtmittelhändler, durch das Landeswirtschaftsamt . sonders verpflichtet worden. Er ist für die gesamte Uebernahme des Materials verantwortlich.

In den ersten 21 Monaten haben die deutschen Schulen hereits 500 000 000 kg Altmaterial zusammengetragen, und . ch Ver⸗ r mn an Gebrauchsgütern wird die erste Milliarde Kilo—⸗ gramm Altstoffe nach weiteren 16 Monaten Anfang des kommen- den Jahres erreicht sein. Diese Steigerung des Sammelergeb⸗ nisses zeigt am besten den Eifer der deutschen Jugend für ben Kriegsdienst in der Schulaltstoffsammlung. Wer noch abseits steht, sei es als Lehrer, Schüler oder als Helfer der Jugend durch die re e e fig Sammlung im Haushalt, der. sollte sich auü dieser schönen Leistung eines großen Teiles des Volkes ein Bei— siel nehmen und nun tatkräftig mithelfen zur beispielhaften Ge⸗ meinschaftsleistung in der Schulaltstoffsammlung!