1
12
— — — — —
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Oktober 1943. S. 2 .
Die gezogenen Nummern werden vom 2. Januar 1944 ab durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweiglassen mit dem fünffachen Nennwert eingelöst zuzüglich 596 Zinsen fur achtzehn Jahre auf den Einlösungswert, und zwar gegen Rückgabe der Auslosungs= scheine und eines gleichen Nennbetrages der Anleihe⸗Ablösungs schuld vom Jahre 1930 der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhaus⸗ anstalts. — Die Verzinsung des Einlösungsbetrages hört mit dem Ablauf des 31. Dezember 1943 auf.
Restanten aus früheren Auslosungen: Buchst abe A zu KM 12,50 ö.
Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig
10 43 700 43 1300 43 1713 42 1850 40
32 36 7120 41 1310 40 1732 39 13889 35
60 41 790 43 1356 38 1740 41 1892 36
70 43 862 39 1510 43 1770 41 1896 38
161 34 932 36 l520 40 1773 42 1919 36
212 36 952 39 1536 38 1790 40 1926 38 230 40 963 42 lö66 38 1500 41 1983 42 336 38 1002 37 1600 43 1803 42 2020 43 430 43 10630 43 1620 41 1810 43 2022 37 449 35 10639 33 1623 42 1811 34 2040 41 483 42 1053 42 1640 40 1820 40 2073 42 486 38 1060 43 1670 40 1830 41 2180 40 540 41 1146, 38 1672 39 1833 42 2182 39 560 40 1242 37 1680 41 1840 43 2262 37 590 40
Buchstabe B zu RM 25, — , Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 300 41 589 42 1099 42 2127 39 2318 43 319 42 592 35 1335 31 2138 43 2329 42 328 40 627 39 1519 42 2179 42 2340 41 378 36 7169 42 1628 43 2209 42 2359 42 382 35 776 33 1648 40 2217 39 2368 40 388 40 7180 41 1879 42 2221 38 2370 41 398 43 788 43 1964 37 2228 43 2479 42 418 40 889 42 1978 40 2258 43 2550 41 439 42 10228 43 19883 43 2278 40 2697 39 510 41 1050 41 2008 40 2280 41 2734 39 540 41 1069 42 2078 43 2288 43 2738 42
Buchstabe C zu EAM 50, — ; Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig
54 41 642 42 134 41 1625 43 1778 37
102 42 684 41 1182 42 1632 42 1785 39 252 42 845 43 1196 40 1725 39 1794 41 340 33 882 42 1333 34 1734 41 1824 41 345 39 905 43 1466 40 1752 42 1842 42 433 34 924 41 1542 42 1775 43 1884 41 506 40 1122 42 16586 40
Buchstabe D zu EAM 100, — Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 169 42 349 42 582 43 sꝛ9 424 912 43 262 41 458 38 589 42 862 41 949 42
Buchstabe F zu RM 500, — Nr. fällig . Nr. fällig 12 35 130 40 Die Restanten sind zum 2. Januar des jeweils angeführten Jahres gelost; die Verzinsung endet mit dem 31. Dezember des vorauf⸗ gegangenen Jahres. Braunschweig, den 4. Oktober 1943. . Braunschweigische Staatsbank. Direttorium.
Auslosungsbekanntmachung Braunschweigische d . von
*
Durch die am 4. Oktober 1943 unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigischen Staatsregierung vorgenommene 18. Ziehung für das Jahr 1943 sind solgende Nummern gezogen worden:
Buchstabe A zu M 12,50 Nr. 217–— 232, 633 w 640, 1481 - 1488, 1905 — 1912, 1921 - 1928, 2169 — 2176, 3073-3080.
Buchstabe B zu R 25, — Nr. 125 —- 128, 141-144, 257 - 260, 289 = 262, 433 - 365, 441 - 444, 453 =466, 749-162, 9a 1 -= 904, 1661 = 16604, igol— ig04, 1937-1940, 2021 - 2024, 2069 - 2072, 21171-2120, 2201-2204, 2237 - 2240, 2409 - 2412, 2417 - 2420, 2485 2488, 2765 - 2768, 2793 - 2796, 2897 - 2900.
Buchstabe C zu Edi 50, — Nr. 33—= 34, 656 - 6, 123 - 124. 205 206, 297 -= 2958, 303-364, 3956 — 396, 417–- 418, 44. — 448, 159 - 160, 477 —= 478, 481-482, 487 -= 438, 497 -=- 498, 529g – 30, da = 548, 593 — 594, 619 - 620, 667 - 68, 669 - 570, 718 - 720, 725— 7265, 753 - 64, 7657-768, S893 - 894, gl1—- 912, 9I3 - g7t, sg = H, 1035 - 06355, 141 - 1142, 1205 - 1206, 1349 - 1350, 139 bis 1398.
Buchstabe D zu RH 100, — Nr. 3, 20, 40, 5e, 91, 103, 116, 153, 15, 226, 255, 280, 307, 345, 3665, 402, 414, 415, 436, 466, 478, 568, 569, 595, 638.
Buchstabe E zu RM 200, — 20, 25, 32, 36, 63, 66, 82, os, 1035, Jos, os, 116, 190, z04, 209, 224, 231, 254, z43, 26s, 275, 280, 287.
Buchstabe G zu RM 10090, — Nr. 30, 37.
Die gezogenen Nummern werden vom 31. Dezember 1943 ab durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweigkassen mit dem fünffachen Nennwert eingelöst zuzüglich 50 Zinsen für achtzehn Jahre auf den Einlösungswert, und zwar gegen Rückgabe der Aus— losungsscheine und eines gleichen Nennbetrages der Braunschweigischen Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungsanleihe vom Jahre 1927 der Braun⸗ schweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt). — Die in kleinem Um⸗
fange ausgegebenen Ergänzungs-Auslosungsscheine mit ein⸗ fachem Ausloösungsrecht gelten mit vorstehender Auslosung ebenfalls als ausgelost, soweit sie den gleichen Nominalbetrag, den gleichen Buchstaben und die gleiche Nummer der Auslosungsscheine mit fünffachem Auslosungsrecht tragen; ihre Einlösung erfolgt nur bei gleichzeitiger Aushändigung der zugehörigen Auslosungsscheine mit fünffachem Auslosungsrecht, wobei die Aushändigung einer Schuld⸗
Buchstabe C zu Eu 50, —
Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 196 38 423 37 631 39 866 39 1328 40 310 39 507 37 686 36 1118 33 Buchstabe D zu RM 109, — Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 28 40 44 39 139 34 271 42 43 34 82 42 253 42 582 39 Buchstabe E zu R 200, — Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 23 39 69 36 303 40
61 42 237 41
Buchstabe F zu Rh 5090, — Nr. fällig 10 36 nur Erg. Schein Die Verzinsung des Einlösungsbetrages der Restanten hört mit dem 31. Dezember des angeführten Jahres auf. Braunschweig, den 4. Oktober 1943. Braunschweigische Staats bant. Direktorium.
Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt September 1943
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monatsdurchschnitt September auf 116, (1913 — 100); sie ist — hauptsächlich aus jahreszeitlichen Gründen — gegen⸗ über dem Vormonat (116,9 um O,5 vH. zurückgegangen. Die Indexziffer der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 118,9 — 1,5 vH.), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102.3 (4 O,i vH) und industrielle Fertigwaren 155, (4 O, vH.)
1913 — 100 Monatz dm cschnutt . Ber, Indergruppen nonatedurchlchnlit anderung August September in vy 1943 1943 , 12083 is,) — 1.5 IL. Industrielle Rohstoffe und : r, J 102,2 1923 01 III. Industrielle Fertigaren. .. 155,5 136 4 0 davon Produktionsmittel. . 113,6 1 9690 Konsumgüterr ... 152,0 152,8 4 03 Gesamtinder .... 116,9 116,3 — 0,5
In der Indexziffer für Agrarstoffe sind die Preise für Speisekartoffeln infolge des Uebergangs zu den Preisen für Spätkartoffeln zurückgegangen. Daneben liegen guch die Preise für Rinder nach der im August eingetretenen Ermäßi⸗
ung der Sommerpreiszuschläge niedriger als im Vormonat. ö. die Preise für Fabrikkartoffeln und für Futterhafer liegen mit dem Uebergang zu den Preisen der neuen Ernte unker dem Stand des vorangegangenen Monats, während sich die Preise für Futtergerste, ausländischen Mais, Futter⸗ hülsenfrüchte und Trockenschnitzel den monatlichen Aufschlägen , ,. erhöht haben. . .
ie leichte Steigerung der Indexziffer für industrielle Roh⸗ stoffe: und Halbwaren ist auf die jahreszeitliche Erhöhung der . für Stickstoff⸗ und Kalidüngemittel zurückzuführen; daneben liegen auch die Preise für Oberleder im Durchschnitt etwas höher als im Vormonat.
Unter den industriellen Fertigwaren sind die Preise für Textilerzeugnisse zum Teil etwas gestiegen.
Berlin, den 12. Oktober 1943. Statistisches Reichsamt.
Anordnung V43 des Bevollmächtigten für die Maschinenprodultion als Reichs⸗ stelle Maschinenbau über die Negelung des Absatzes von neuen Landmaschinen sowie von gebrauchlen Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf
Vom 9. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 42 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1913 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr, 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproöduktion, des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft angeordnet:
K Absatzregelung für neue Landmaschinen
§51 (1) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen
verschreibung der Braunschweigischen Kommunal⸗Sammel⸗Ablösungs⸗
anleihe im einfachen Nennbetrage nur für die Hauptauslosungsscheine erforderlich ist. — Die Verzinsung des Einlösungsbetrages hört mit
bem Ablauf des 31. Dezember 1943 auf. Restanten aus früheren Auslosungen: Buchstabe A zu RM 12,50
Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 116 36 954 41 1260 42 1509 32 2641 42 481 41 1160 41 12651 42 1668 33 265667 41 598 42 1173 39 1253 42 17653 41 2578 39 603 34 1198 40 1301 41 2202 42 2581 39 937 29 1225 35 1357 34 2207 42 2827 34 949 39 1249 42 1460 42 2496 41 Buchstabe B zu RM 25, — Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig Nr. fällig 2 41 741 41 1095 36 2140 40 2433 41 18 42 770 42 1306 42 2332 42 2442 42 177 38 7180 41 1416 38 2352 41 2460 39 397 41 878 41 1475 42 2393 36 2651 42 426 38 S881 42 1649 41 2396 36 2757 39 677 36 922 34 1755 41 2424 38 27658 39
706 41 1079 34 1799 42
.
Gruppe A dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver⸗ braucher zuständigen Landesbauernschaft bzw. der für die jeweilige Maschinenart in der Anlage genannten Dienststelle an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden.
(2) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe B dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver⸗
braucher zuständigen' Kreisbauernschaft an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. (3) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen
Gruppe C dürfen frei an Verbraucher 6 und von diesen bezogen werden, jedoch sind Sonderbezugscheine gemäß § 2 bevorzugt zu beliefern.
§ 2
In Notstandsfällen werden für die Maschinen der Gruppe A von den in 51 Abs. 1 bezeichneten Dienststellen, hingegen lie. die Gruppen B und 6 von den r n nn, ,
onderbezugscheine ausgestellt. Die Sonderbezugscheine sind von den . tellern und — oder Wiederverkäufern unter Zurückstellung aller anderen Bestellungen bevorzugt zu beliefern.
53 ( 6 Als Landmaschinen im Sinne dieser , . gelten
() Verbraucher im Sinne der Anordnung sind landwirt⸗ schaftliche Betriebe sowie ,, , die diese Maschinen entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen oder mit diesen Maschinen landwirtschaftliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen. .
(3) Für die Lieferung und den Bezug von Landmaschinen an oder durch andere Verbraucher als an die in Abs. 2 genannten gilt die Anordnung L43 des Bevollmächtigten für die Hhcsihin?: red men als Reichsstelle Maschinenbau über die Auftragsregelung . Maschinenbauerzeugnisse (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staats anz. Nr. 306 vom 31. Dezember 1942).
(4 Soweit Hersteller von Landmaschinen ihre Erzeugnisse selbst an Verbraucher veräußern, finden die für Wiederver⸗ käufer geltenden Vorschriften dieser Anordnung sinngemäß Anwendung.
8§8 4 Die Ausstellung der Bezugscheine für die Gruppe B durch die e , n gg erfolgt unter Hinzuziehung des Wieder⸗ verkäufers, auf dessen Lager sich die Maschinen befinden.
U § 5
Werden Landmaschinen der Gruppe A in das Reichsgebiet eingeführt, so hat der Wiederverkäufer, der die Maschinen an Verbraucher veräußern will, die eingeführten Maschinen der für seinen Sitz zuständigen Landesbauernschaft zu melden. Die Bezuglchein für diese Maschinen werden von der zu⸗ ständigen Dienststelle G 1 Abs. 1) unter gleichzeitiger Benach⸗ richtigung des Verbrauchers dem Wiederverkäufer zugeleitet.
586 .
() Für Maschinen der Gruppe A darf der Kaufvertrag
zwischen Verbraucher und Verkäufer erst abgeschlossen werden,
wenn dem Verkäufer die Lieferung vom; . zugesagt ist.
(2) Für Maschinen der Gruppe B darf der Kaufvertrag
zwischen Verbraucher und Verkäufer erst abgeschlossen werden, wenn der Bezugschein vorliegt.
87
(I) Vor Inkrafttreten dieser Anordnung mit Verbrauchern abgeschlossene Kaufverträge der Maschinen der Gruppen A und B, für welche die Maschinen noch nicht geliefert, sind, sind nichtig. Ausgenommen hiervon sind solche Verträge, die auf Grund eines bereits erteilten Bedarfsdeckungsscheines oder einer schriftlichen Anschaffungsgenehmigung der Landes⸗ bauernschaft bzw. der in § 1 Abs. J genannten Dienststellen abgeschlossen worden sind.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Anordnung abgeschlossene Kaufverträge zwischen Herstellern und Wiederverkäufern sowie zwischen Wiederverkäufern über:
Strohpressen, Strohbinder, Beregnungsanlagen, Hackmaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb, Sortiermaschinen für Knollenfrüchte mit einer Stunden⸗ leistung über 1500 kg, . Kartoffelvorratsroder für Zapfwellenantrieb, Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenommen Tischrebler), Sä⸗ und Drillmaschinen für Gespannzug und Kraft⸗ betrieb, . Obst⸗ und Traubenmühlen, Obst⸗ und Weinpressen, Tresterschleudern sind gleichfalls nichtig, es sei denn, daß diese Verträge auf Grund eines bereits erteilten Bedarfsdeckungsscheines oder einer schriftlichen Anschaffungsgenehmigung der in 51 Abs. 1 genannten Dienststelle abgeschlossen sind.
Teil Il Absatzregelung für gebrauchte Landmaschinen und Dampf⸗ lolomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf
§ 8
(1) Reparaturbedürftige Landmaschinen, wie sie in der Anlage Gruppe A— C aufgeführt sind, sowie reparatur⸗ bedürftige Dampflokomobilen dürfen Betrieben weder angeboten noch geliefert werden.
(E) Betriebsfähige gebrauchte Maschinen der in Abs. 1 genannten Art durfen landwirtschaftlichen Betrieben nur unter gleichzeitigen Angaben von Baujahr, . und Ausrüstung der Maschine angeboten werden. In dem Angebot ist außerdem anzugeben, ob die Maschinen als nur betriebsfähig oder als generalüberholt gelten, und welche Gewähr übernommen wird.
; 59
Das Angebot und die Lieferung von gebrauchten Land⸗ maschinen in das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement, in die besetzten Gebiete und das Aus⸗ land ist nur mit Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als e fu le Maschinenbau oder der Genehmigung der von ihm beauftragten Stellen zuläfsig. Dasselbe gilt für den Bezug gebrauchter Landmaschinen aus diesen Gebieten. Die Vorschriften über die sonstigen Erforder⸗ 1 (Devisenbewilligung usw.) bleiben hierdurch unberührt.
§510
(1) Hersteller, Wiederverkäufer oder gewerbliche Vermittler
dürfen gebrauchte, noch reparaturfähige
Ackerschlepper,
Dämpfkolonnen,
Dampfpflüge nebst Zubehör,
Dreschmaschinen mit einer Stundenleistung über 1000 kg,
,,,, und .
Dampflokomobilen aus dem Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben nur in Zahlung nehmen oder entgeltlich erwerben, nachdem diese dem Erwerber eine risnhrg, Genehmigung der zuständigen n zur Abgabe der . ausgehändigt aben. .
(2) Bei Inkrafttreten dieser Anordnung bestehende Ver⸗ träge werden nichtig, es sei denn, daß die zu liefernden Maschinen in diesem Zeitpunkt bereits abgesandt waren oder daß binnen drei Wochen die schriftliche Genehmigung der zu⸗ ständigen Landesbauernschaft dem Erwerber ausgehändigt
die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse der Fachgruppe Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau.
wird.
K mit einer Stundenleistung über 1000 kg,
landwirtschaftlichen
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Ortober 1943. 8. 3
83
H Teil lll H Allgemeine Vorschriften . § 11
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach S8§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§8 12 .
(I). Diese Anordnung tritt am 15. Oltober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit en ,, des zuständigen Chefs der Zivilverwaltungen — inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok. J
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Anordnung über die Regelung des Absatzes von Sand⸗ maschinen vom 253. September 194 ,,, Nr. 228/1942) nebst Ergänzungsbestimmungen vom 12. November 1942 (Reichsanz. Nr. 272/1942) sowie die hierzu herausgegebenen Ergänzungsanweisungen.
Anordnung über Verteilung und Einsatz von Ackerschleppern vom 15. November 1941 (Reichsanz. Nr. 270/1941).
Anordnung über die Verteilung und den Einsatz von Motor⸗ bodenfräsen während der Dauer des Krieges vom 2. Oktober ö. nebst Durchführungsbestimmungen vom 21. Oktober
941.
Anordnung über Verkauf und Auslieferung von Geräten ar Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschäd⸗ ingen vom 2. Dezember 1941 nebst Durchführungsbestim⸗ mungen vom 2. Dezember 1941 sowie Dur ihrn n w mungen vom 20. Mai 1942 (Reichsanz. Nr. 131/1949). Anordnung über Verkauf und Einsatz von Schrotmühlen für landwirtschaftliche Betriebe vom 21. August 1941 (Reichsanz. Nr. 197/1949).
. . Nr. III 43 über die Verteilung und den Einsatz von Saatgutbereitern, Kleeaufbereitungsmaschinen und Beiz⸗ anlagen vom 2. März 1943 (Reichsanz. Nr. 57 / 1949.
Berlin, den g. Oktober 1943.
ö. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. . Karl Lange
; . Leiter des Hauptausschusfes Maschinen. J Anlage Verzeichnis der , und landwirtschaftlichen erãäte
(Das Verzeichnis umfaßt sämtliche zum Bereich der Fachgruppe
Landmaschinenbau der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau gehörenden
Maschinen und Geräte mit Ausnahme der Milchzentrifugen und Buttermaschinen für landwirtschaftliche Betriebe.)
Nach §5 1 Abs. 1 und 52
. uständige Dienststellen
Gruppe A uh die Ausstellung des
Bezugscheines und des
Sonderbezugscheines Ackerschlepper Landesbauernschaft Beregnungsanlagen .
9 Dämpfkolonnen ö . ö 4 reschmaschinen mit einer Stundenleistung von 1000 kg und darüber ö Parzellendreschmaschinen ö. Flachsrauf⸗ und Flachsentsamungs⸗ .
maschinen Gülle anlagen . Hackmaschinen für Gespannzug und Kraft⸗ ö betrieb , e, , ö . artoffelvorratsroder für Zapfwellen⸗ ö . antrieb * Mietenzudeckmaschinen . Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenom- ö . men Tischrebler) Meltmaschinen
Molkereimaschinen, und zwar offene und Hauptvereini ung der
geschlossene Milchbehälter, Kraftsepa⸗ Deutschen Milch⸗, ratoren, Milchausgeber, Milch⸗ und Fett⸗ und Eierwirt⸗ Rahmerhitzer, Milchpumpen, Milch⸗ und schaft
Rahmkühler, Käsewannen, Rahmreifer, Säureweckergefäße, Butterfertiger, Kannenwaschmaschinen Motorbodenfräsen und andere motorisierte Bodenbearbeitungsgeräte (Einachs⸗ Technik im Gartenbau schlepper) Motorgrasmäher Landes bauernschaft Obst⸗ und Traubenmühlen (ausgenommen 1 Haushaltungsmaschinen) Obst⸗ und Weinpressen (ausgenommen . Haushaltungsmaschinen) Pflanzenspritzen für Handbetrieb, Ge⸗ 3 spann⸗ und Motorbetrieb (ausgenom- men Gartenspritzen, Blumenspritzen, Kübel⸗ und Eimerspritzen, Zug⸗ und Druckspritzen, Handschwefler für Gärt⸗ nereien) . BFflanzensetzmaschinen H k (für musartige Zerkleine⸗ ö rung Saatgutbereiter 4 . (Saatgutreinigungsanlagen, Tischaus⸗ . leser, Schrägbahnausleser, Stoppelaus⸗ 2 lesemaschinen, Erbsenreinigungsanlagen, Anlagen zur Reinigung von garen ; reien, Spezialreinigungsanlagen für Sonderkulturen, Kleereiber und Klee⸗ dreschmaschinen sowie kraftbetriebene Beizanlagen für fortl. oder absw. Be⸗ trieb) ausgenommen sind: * Putzmühlen (Windfegen) gZellenausleser (Trieure) . endelausleser (Schneckentrieure) Saatgutbeizapparate für Hand⸗ betrieb Sä⸗ und Drillmaschinen für Gespannzug . und Kraftbetrieb einschl. Parzellen Drillmaschinen (ausschl. . und Dibbelmaschinen) Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen
Studiengesellschaft für
Getreibewirtschafts⸗ . . . verband Sortiermaschinen für Knollenfrüchtẽ mit Landesbauernschaft, einer Stundenleistung über 1606 kg ) Strohpressen und Strohbinder
Tresterschleudern
1 9
) Im Kriegsbauprogramm Landmaschinen nicht mehr enthalten.
Nach 51 Abs. 2 und 52 zuständige Dienststellen
Gruppe B für die Ausstellung des Bezug⸗ Sonderbezug⸗ ; scheines scheines Acker⸗ und Wiesenwalzen für Gespann⸗ Kreis⸗ Landes⸗ zug und Kraftbetrieb bauern⸗ bauern⸗ Sternkrümelwalzen schaft schafstt ) Acker⸗ und Wiesenschleifen für Gespann⸗ 6 ö. zug und Kraftbetrieb Brennholzsägen (auch für Generatorholz- ö. bereitung) Dreschmaschinen mit einer Stundenleistung ö ö. bis 1000 kg ) Dungzerreißer . ö. Eggen und Grubber für Gespannzug . 9 Eggen und Grubber für Kraftbetrieb 3 ö ) Scheibeneggen für Gespannzug und ff ö Kraftbetrieb Netzeggen . . ö *) Gebläse für Heu, Stroh und Körner ö ö ) Getreidereinigungsmaschinen (Wind⸗ . ö fegen bzw. Putzmühlen) Zellenausleser (Trieure) . . ) Wendelausleser . 4 „). Greiferaufzüge für Heu und Stroh (. ö Häckselmaschinen und Grünfutterzerklei⸗ ö 4 nerungsmaschinen (ausgen. nur für Ge⸗ flügel⸗ und Kleintierhaltungen verwen⸗ dete Maschinen) Handdrill⸗ und Dibbelmaschinen . ö Heuauflader ö ö. Heusammelpressen öt ö Heuwender sowie Heu⸗ und Getreiderechen s. . für Gespannzug und Kraftbetrieb )Höhenförderer und Einbauförderanlagen ö. . Jauchepumpen i. n Kartoffelkulturmaschinen und Geräte für ö . Gespannzug und Kraftbetrieb Kartoffel⸗ und Rübenerntemaschinen für ö. . Gespannzug und Kraftbetrieb (ausge⸗ nommen Kartoffelvorratsroder für Zapfwelle nantrieb) Kartoffelkrautschläger 32 n Kunstdüngerstreumaschinen für Gespann⸗ ö . zug und Kraftbetrieb Mähmaschinen für Gespannzug und 3 ö Schlepp erzug Mähdrescher . n Pflüge für Gespannzug und Kraftbetrieb ö ö. (auch Anbaupflüge) Rübenschneider — . Saatgutbeizapparate für Handbetrieb 6 y Sortiermaschinen für Knollenfrüchte mit ö 9 einer Stundenleistung bis 1500 kg *EStallbahnen und Ern fh ng feder ö y Strohseilmaschinen . , Tränkebecken (selbsttätige) ö. y Viehfutterkippdämpfer ö. . Vielfachgerãäte , n *) Waschmaschinen und sonstige Reini⸗ . n gungsmaschinen für Kartoffeln desgl. für Rüben , n *) desgl. für Rübenblätter 3. . *) Wiesenritzer, Wiesenhobel und andere ö . nicht besonders genannte Bodenbear⸗ beitungsmaschinen Gruppe C
Futterbereitungsmaschinen, wie Kartoffel⸗- quetschen, Oelkuchenbrecher
Futterzerreißer (nicht Silohäcksler)
Mähmesserschleifmaschinen
Molkereimaschinen, soweit sie nicht unter A genannt sind
) Strohschneider
Zusatzgeräte für Landmaschinen und Ge⸗
Maschinen können nach 5 1 Abs. 3 frei aus⸗ geliefert werden. Son⸗ ' derbezugscheine wer⸗
räte, wie den ausgestellt von der Dungeinleger Landesbauernschaft Aehrenheber
Grünfuttersammler Garben⸗ und Körnersammelwagen und dgl.
) Im Kriegsbauprogramm Landmaschinen nicht mehr enthalten.
Anordnung Nr. 1 .
ur Ter m der Anordnung VM43 des Bevollmächtigte
ür die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau
über die Regelung des Absatzes von neuen Landmaschinen
sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf
Vom 9. Oktober 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 235 vom J. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft
angeordnet: ⸗
Bestimmungen für die Maschinen der Gruppe A §51 (1) Die Bezugscheine für Landmaschinen der Gruppe A werden von der für die Ausstellung des Bezugscheins zu⸗ ständigen Dienststelle unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Antragstellers dem Hersteller der Maschinen übersandt. (2) Die ,,, sind berechtigt, Maschinen der Gruppe A an Wiederverkäufer und Verbraucher auch über Firmen zu liefern, die vom Hersteller mit der Verteilung der Maschinen . sind (Verteilungslager). Die ger sresnrr haben die Verteilungslager den für den in Frage kommenden Ver⸗ braucherkreis zuständigen Landesbauernschaften bzw. Dienst⸗ stellen zu melden. In diesem Falle werden die rn ,. von den zuständigen Dienststellen unter gleichzeitiger Benach⸗ , des Antragstellers den Verteilungslagern über⸗ sandt. Alle für die Hersteller in dieser Anordnung getroffe⸗ nen Bestimmungen sind auch für die Verteilungslager ?
§82 (I) Die Hersteller sind verpflichtet, die Bestellungen in der Reihenfolge des Eingangs der Bezugscheine abzuwickeln,
66 unter Beachtung der kriegsbedingten vollen Ausnutzung er Transportmittel.
indend.
5 Die Hersteller können die Lieferung an den vom Antrag⸗ steller gewünschten Wiederverkäufer lediglich mit der Be⸗ ründung ablehnen, daß der . nach ihrer Auf⸗ gr die erforderlichen Voraussetzungen nach 86 nicht er⸗ . In diesem Falle müssen sie die gewünschten Maschinen em Verbraucher durch einen ihm nahegelegenen Wieder⸗ verkäufer, der die kaufmännischen und technischen Voraus⸗ setzungen erfüllt, anbieten lassen.
(3) Die Hersteller sind berechtigt, Maschinen auch ohne Bezuügschein an Wiederverkäufer zu liefern, wenn sie nicht über soviel Bezugscheine verfügen, daß eine einmonatige Vorplanung gewährleistet ist.
(4 Wenn Hersteller Maschinen ohne Bezugschein nach Abs. 3 liefern, so haben sie den Empfänger und die Maschinen nach Zahl und Type der nach 5 1 Abs. 1 der Anordnung VUMs3 zuständigen ZDienststelle zu melden; sie haben sich das , ,, über die gelieferten Maschinen gegenüber dem Wiederverkäufer vorzubehalten.
83
(I) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die bei Inkraft⸗ treten der Anordnung auf seinem Lager befindlichen Ma⸗ schinen der Gruppe A innerhalb acht Tagen der nach 5 1 Abs. 1 der Anordnung VMA3 zuständigen Dienststelle zu melden. Ausgenommen von dieser Meldung sind diejenigen Maschinen, über welche ein nach S 7 der Anordnung V43 gültig bleibender Kaufvertrag abgeschlossen ist.
(2 Die zuständige Dienststelle übersendet die Bezugscheine
für diese Maschinen (Abs. 1) dem Wiederverkäufer un⸗ mittelbar. Bestimmungen für Maschinen der Gruppe B
. 5 4 (1) Der Wiederverkäufer, der an Verbraucher liefert, ist verpflichtet: a) die bei Inkrafttreten der Anordnung auf seinem Lager befindlichen Maschinen der Gruppe B und b) die laufend bei ihm eingehenden Maschinen der Gruppe B innerhalb 8 Tagen der Kreisbauernschaft seines Verkaufsbezirks zu melden.
Liefert der Wiederverkäufer in die Gebiete mehrerer Kreisbauernschaften, so ist diese Meldung jeder einzelnen Kreisbauernschaft anteilig zu erstatten, wobei die Aufteilung der Maschinen nach der bisherigen Verteilung des Absatzes des Wiederverkäufers zu erfolgen hat.
(2) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den für seinen Verkaufsbezirk zuständigen Landesbauernschaften auf An⸗ forderung Auskunft über die von ihm vorgenommene Auf⸗ teilung zu geben und Änderungswünschen der für seinen Sitz zuständigen Landesbauernschaft zu entsprechen.
Allgemeine Bestimmungen §85 ; Der Bezugschein und der Sonderbezugschein enthält: 1. Name und Wohnort des Antragstellers, 2. Hersteller und genaue Kennzeichnung der Land⸗ maschine, 3. Name und Wohnort des Verkäufers, von dem der Verbraucher beliefert zu werden wünscht.
§ 6
Landmaschinen, die im Sinne des 5 155 der Zweiten An⸗ ordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Geschäfts⸗ verkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 17. Juli 19412 (Deutscher Reichsanz. u. Preußischer Staatsanz. Nr. 198 vom 25. August 1942) als Kundendienst⸗ maschinen gelten, dürfen nur an Wiederverkäufer geliefert werden, die über die erforderlichen kaufmännischen Voraus⸗ setzungen und die für den Einsatz und die Uberwachung er⸗ , technischen Voraussetzungen (Reparaturwerk⸗ tätten, Ersatzteillager usw.) verfügen, es sei denn, daß der ausschließlich andere Wiederverkäufer
5 7
(1) Die Fachgruppe Landmaschinenbau, die Gruppen⸗ arbeitsgemeinschaft Landmaschinen in der Reichsgruppe Handel und der Reichsverband der deutschen landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V., haben die Durch⸗ führung der Anordnung Vi4d3 in ihrem Bereich zu über⸗ wachen. —
(2) Hersteller und Wiederverkäufer sind ihnen gegenüber zur Auskunfterteilung, Einsichtgewährung in die Geschäfts⸗ bücher und sonstigen Unterlagen verpflichtet.
§8 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. ĩ 8 9
„Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge— bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit ,,, . an n, nge e der , ,. — inngemäß auch im aß, Lothringen, Luxemburg und i Bezirk Bialystok. ö f . 4 Berlin, den 9g. Oktober 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange,
Leiter des Hauptausschusses Maschinen.
Wiederverkäufer
beliefert.
Zweite Anordnung zur Aenderung der Anordnung über die Einwirkung der
Verdunkelungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßen⸗
beleuchtung Vom 11. Oktober 1943
Auf Grund des 3 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars fur die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927 ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan an:
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Die Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs⸗ maßnahmen zu die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanz. Nr. 167 vom 19. Juli 1910 in der Fassung vom 9. Juli 1912 (Reichsanz. Nr. 161 vom 13. i 1942) wird wie folgt geändert. Hinter 5 4 wird eingefügt:
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