Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 260 vom 6. November 1943. S. 2
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ine der Versetzung unmittelbar vorausgehende Abordnung zu 24 neuen ien fern ist auf die Zeit dieser sechs Monate anzurechnen. . . Welche Gefolgschaftsmitglieder in die einzelnen Tätigkeits- gruppen einzureihen sind, wird im Erlaßwege bestimmt.
. Unterhaltsbeihilfe
Der Betriebsführer hat verheirateten und den diesen nach §5 5 Abs. 2 e r nr. Gefolgschafts mitgliedern, die nach der Versetzung nicht mehr täglich nach Hause zuxücklehren können, eine Ünterhaltsbeihilfe zu gewähren, falls die Lohn⸗ oder Gehaltsbedingungen auf der neuen Arbeitsstätte all⸗ gemein ungünstiger als auf der bisherigen Arbeitsstãtte sind.
Die Unterhaltsbeihilfe hat für die im neuen Betrieb übliche Arbeitszeit den Unterschied je Kalendertag voll auszugleichen, der sich bei gleicher Tätigkeit für das , ,,, aus den vor und nach der Versetzung maßgebenden tatsäch⸗ lichen Lohn⸗(Gehalts⸗Msätzen ergibt.
Näheres wird im Erlaßwege bestimmt.
§57 Uebersiedlungsbeihilfe
Verlegt ein verheiratetes oder ein diesem nach 5 5 Abs. 2 glec e s ar- Gefolgschaftsmitglied den Wohnsitz in die Ge—⸗ meinde, in der die neue Arbeitsstätte liegt, und fallen des⸗ wegen die Leistungen nach 5 5 und 6 dieser Anordnung ganz oder zum Teil fort, so kann eine Uebersiedlungsbeihilfe ge⸗ währt werden. Die Höhe der Uebersiedlungsbeihilfe wird im Erlaßwege bestimmt.
Abschnitt III Die Abordnung
8 8 Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Falle der Abordnung
Das Gefolgschaftsmitglied hat während der Dauer einer vorübergehenden, der Erledigung ganz bestimmter, fest um⸗ rissener Aufträge dienenden Beschäftigung auf einer anderen Arbeitsstätte (Abordnung) Anspruch auf die gleichen Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen wie auf der bisherigen Arbeitsstätte.
§8 9 Abordnungsgeld
Soweit das Gefolgschaftsmitglied in den Fällen der Abord⸗ nung nicht mehr täglich nach Hause zurückkehren kann, steht ihm ein Abordnungsgeld (Auslösung) zu. ;
Das kalendertägliche Abordnungsgeld darf in den Fällen einer vom Betriebsführer gestellten Unterkunft und vollen Verpflegung im Lager für verheiratete und den nach 5 5 Abs. 2 dieser Anordnung gleichgestellten Zefolgschafts mitglie⸗ dern den Satz von 2.50 Rel, für ledige Gefolgschaftsmitglie⸗ der den Satz von 1,50 R- nicht überschreiten.
In allen übrigen Fällen ist ein nach der Tätigkeit ge⸗ staffeltes kalendertägliches Abordnungsgeld in der folgenden Höhe zulässig:
Tätigkeitsgruppe des Verheiratete oder Ledige Gefolgschaftsmitgliedes Gleichgestellte R. A FR I 3, — 2, — II d 4, 2, 65 III 5, — 3, 85 IV 6, — 4. V 7, — 4,55 Ve 8, 5,35
Im übrigen sind die Vorschriften des S5 dieser Anordnung sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt IV
Ermächtigung, Geltungsbereich, Inkrafttreten 5 10 Ermächtigung
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz kann im Erlaßwege die zur Durchführung und Ergänzung dieser An— ordnung notwendigen Bestimmungen treffen.
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz oder die don ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder können anordnen, daß die in dieser Anordnung nur als zulässig bezeichneten Leistungen gewährt werden müssen.
§ 11 Geltungsbereich
Die Anordnung gilt nur für den Bereich der privaten
Wirtschaft. Sie gilk nicht für die Fälle, in denen die neue Arbeitsstãtte des Gefolgschaftsmitgliedes im Protektorat Böhmen und Mähren liegt. Sie ist nicht anzuwenden auf Volen, Juden und Zigeuner; desgleichen unterliegen ihr nicht Ostarbeiter.
Der Abschnitt Ill dieser Anordnung gilt nicht für die Ge— folgschafts mitglieder, für deren Arbeitsverhältnis die Reichs⸗ tarifordnung für das Baugewerbe oder die Reichstarifordnung für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagestamm⸗ und zeitarbeiter in der Eisen⸗, Metall⸗ und Elektroindustrie maßgebend ist. —
§5 12
Inkrafttreten Die Anordnung tritt mi e i Veröffentli im Teutschen . we r e n nn. in Kraft. Berlin, den 1. November 1943. Der Generalbevoll mächtigte für den Arbeitseinsatz Fritz Sauckel.
—
Anordnung Ne 13. zur Sicherung der Brbn ung ii ben Vertrieben
Um der lämpfenden Front das erforderliche Rüstungs⸗ material zu schaffen, ist in den Betrieben die unbedingte Ein⸗ haltung der Arbeitsdisziplin erforderlich. Für diese zu sorgen und sie notfalls wiederherzustellen, ist in erster Linie Pflicht der Betriebsführer. Auf Grund des 5 1 der Ver— ordnung über die Lohngestaltung vom 26. Juni 1938
1 *
(RGBl. I S. 691) in Verbindung mit 8 2 der Verordnung 7 Durchführung der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 1941 (RGBl. 1 S. 222) und der Verordnung
über die Rechtsetzung durch den Generalbevollmächtigten für
den Arbeitseinsatz vom 25. Mai 1948 (RGBl. 1 S. 347) ordne ich für den Bereich der privaten Wirtschaft folgen⸗
des an: 81 Der Betriebsführer oder seine Beauftragten haben fort⸗
laufend im Betriebe die Arbeitsdisziplin zu überwachen und Verstößen entsprechend den 882 bis 5. entgegenzutreten.
ö §82 Der Betriebsführer kann Verstöße der Gefolgschaftsmit—
glieder gegen die Ordnung (Arbeitsdisziplin) oder Sicher⸗
heit des Betriebes mit Verwarnungen oder Geldbußen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ahnden, auch wenn eine solche Maßnahme bisher weder in gesetzlichen Vor⸗ schriften noch in Bestimmungen der Betriebsordnungen oder arbeitsvertraglichen Regelungen vorgesehen ist, und zwar:
1. leichte Verstöße, z. B. einmalige Unpünktlichkeit, mit
mündlicher oder ch rftliücdn Verwarnung; 2. schwerere Verstöße, z. B. unentschuldigtes oder grund⸗
loses Fehlen, wiederholte Unpünktlichkeit oder eigen⸗
mächtiges oder vorzeitiges Verlassen der Arbeitsftelle sowie Riede feln leichter Verstöße, mit einer Geld⸗ buße bis zum Höchstbetrag eines durchschnittlichen Tages⸗ verdienstes;
3. erhebliche Verstöße, z. B. wiederholte Verstöße nach Ziff. ? oder bewußte Widerspenstigkeiten gegen Anord⸗ nungen des Betriebsführers oder seines Beauftragten mit einer Geldbuße bis zum Höchstbetrag eines durch⸗ schnittlichen Wochenverdienstes.
§8 3
Die Erteilung der Verwarnung sowie die Verhängung der Geldbußen erfolgt durch den Betriebsführer oder durch eine von ihm beauftragte leitende Person; die Verhängung von Jeldbußen nach Beratung im Vertrauensrat, wenn ein solcher besteht.
In Betrieben, in denen kein Vertrauensrat besteht, hat der Betriebsführer die Verhängung einer Geldbuße alsbald dem Leiter des für den Betrieb zuständigen Arbeitsamtes als Be— auftragten des Reichstreuhänders der Arbeit anzuzeigen. Das ü. gilt in sonstigen Betrieben bei Verhängung einer Geld⸗
uße von mehr als einem durchschnittlichen Tagesverdienst. Die Verhängung einer Geldbuße wird in diesen Fällen inso⸗ weit unwirksam, als ihr der Leiter des Arbeitsamts als Be— auftragter des Reichstreuhänders der Arbeit binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige widerspricht.
Geldbußen können vom Lohn oder Gehalt einbehalten wer⸗ den. Sie sind vom Betriebsführer an die für den Betrieb zuständige Kasse der NSV. zu überweisen.
§ 4 In den Fällen, in denen sich der Betriebsführer eine wirk⸗ same Unterstützung durch Einschaltung der Deutschen Arbeits⸗ front verspricht, empfiehlt es sich, diese neben den betrieb= lichen Maßnahmen anzurufen. ;
8 5 .
Hält der Betriebsführer eine betriebliche oder nebenbetrieb— liche Maßnahme nicht für ausreichend oder sind diese er⸗ schöpft, so hat er unverzüglich — bei Inländern beim Leiter des zuständigen Arbeitsamts als Beauftragten des Reichs⸗ treuhänders der Arbeit, bei Ausländern (einschl. Protekto— ratsangehörigen und Schutzangehörigen des Deutschen Reichs) sowie bei Ostarbeitern bei der zuständigen Polizeistelle — An⸗ zeige zu erstatten. 963
Ein Abdruck *) dieser Anordnung ist in den Betrieben an
geeigneter, den Gefolgschaftsmitgliedern zugänglicher Stelle
zum Aushang zu bringen. 9
Die Betriebsführer und ihre Beauftragten, die dieser An⸗ ordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln oder sie umgehen, werden gemäß 52 der Verordnung über die Lohn— gestaltung / vom 25. Juni 1938 (RGBl. I S. 691) auf Ver⸗ langen des Reichstreuhänders oder des Sondertreuhänders der Arbeit mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbe— grenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen oder auf Grund des 51 der Dritten Durchführungsbestimmungen zum Ab— schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung vom 2. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2370) in Verbindung mit den Fünften Durchführungsbestimmungen zum Ab' schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung — Umwandlung uneinbringlicher Ordnungsstrafen in Eisatz⸗ freiheitsstrafen — vom 14. April 19142 (RGBl. F S. 180 mit einer Ordnungsstrafe in Geld, an deren Stelle im Nichtbei⸗ treibungsfalle eine Haft-(Arrest-)strafe bis zu 6 Wochen tritt, bestraft. Strafbar ist auch der Teilnehmer (Anstifter, Mit⸗ täter und Gehilfe).
§ 8
Diese r mn tritt am 15. November 1943 in Kraft. Gleichzeitig treten die bezirklichen Anordnungen der Reichs⸗ treuhänder der Arbeit Betrieben außer Kraft.
Die Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und Abwer⸗ bung sowie das Fordern unverhältnismäßig hoher Arbeits- entgelte in der privaten Wirtschaft vom 26. Juli 1942 (R ABl. Nr. 22 S. 1 341) bleibt unberührt. Ihre Bestim⸗ mungen über die Zuständigkeit der Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit G8 Abs. 2—4) sowie über den Geltungsbereich (G9) gelten entsprechend. Die Anordnung gilt jedoch nicht für Schiffe der See⸗, Binnen⸗ und Luft⸗ schiffahrt und ihre Besatzung.
Berlin, den 1. November 1943.
Sauckel.
zur Sicherung der Ordnung in den
Zweite Bekanntmachung zur Anordnung XyVl43
der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse Vom 4. November 1943
Auf Grund des 51 der Anordnung XVS der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE⸗ *) Abdrucke dieser Anordnung mit Erläuterungen können von der Geschäftsstelle des he chen feilt lan ö. SW 11, Saar⸗ landstr. 6, bezogen werden.
Metall vom 10. September 1913 (Deutscher Reichsanzeiger
und Fier ige Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September
19453) wird bestimmt: Das Warenverzeichnis (Anlage zur Anordnung XV495) wird wie folgt ergänzt: 1
Bei Waren⸗Nr. 43400 (Ofenrohre und Knie) erhält in Spalte „Bemerkungen“ der erste Absatz folgende Fassung:
„Lieferung auch gegen RTE-Marken, lautend auf 1 Rg und auf 25 kg“.
2. Folgende Erzeugnisse werden neu aufgenommen:
Waren⸗ Ein⸗ Erzeugnis⸗ 3 Nr. heit bezeichnung Bemerkungen 45263030 Stck. Eiserne Heiz und Lieferung auch gegen RTC— Kochöfen Marken, lautend auf 1 Stück. Bisherige Bezugschein⸗ bezeichnung: „Defen“ 435/010 Stck. Kohlebadeöfen Lieferung nur für kriegswich⸗ tige Verwendungszwecke. Bisherige Bezugschein· bezeichnung: „Kohlebade⸗ öfen“ 130/235 Stck. Bratpfanne für Elektro⸗Herde, Lieferung auch gegen RTE— 24 em Marken unter Sammel— 430/236 Stck. Bratpfanne für Waren⸗Nr. 450/030, lautend Elektro⸗Herde, auf 1 Stück. 28 em 8
Berlin, den 4. November 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.
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Anordnung Nr. 2
zur Durchführung der Anordnung XV/43 (;V 43/2) der Reichsstelle für Technische Erzengnisse
Vom 4. November 1943
Auf Grund des § 8 der Anordnung XVo4s3 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE— Schecks und RTE -Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1913 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird angeordnet:
J. u §5 — Stückeln und Zusammenfassen von RTC-Schecks 3u 8 und emen (1) Die im Abschnitt IV . 4 der Anordnung XVos3 / vom 10. September 1943 bestimmte Entwertung der in Schecks zusammengefaßten Marken hat in der Weise zu er⸗ folgen, daß die Marken durch Stempelaufdruck oder dergleichen mit dem Datum der Scheckausstellung zu versehen sind. Marken, deren linke untere Ecke abgetrennt ist, sind ledig= lich von der Belieferung des Verbrauchers ausgeschlossen. (2) Abschnitt 17 Abs. 6 der Anordnung XVoA4s3 /1 folgende Fassung: , „(GG) Entwertete Marken sind bis zum Schlusse des der Ausstellung des Schecks folgenden 9 alle Buchungsbelege zwölf Monate lang aufzubewahren.“ (3) Die eingenommenen RTE⸗Marken, die in RTE-Schecks zusammenzufassen sind, sind je Scheck getrennt in übersicht⸗ licher Form aufzubewahren (durch Aufkleben, Bündeln oder Zusammenfassen in Umschlägem.
1. Zu § 7 — Uebergangsvorschriften
zur Anordnung XVs43), die bisher nicht bezugsgeregekt waren, oder die in das Warenverzeichnis gemäß 5 1 Abs. 3
der Anordnung XV½3 neu aufgenommen werden, sind vom,
Hersteller an den Groß⸗ oder Einzelhandel sowie vom Groß— handel an den Einzelhandel auch nach dem Stichtag des Be— ginns der Bezugsregelung ohne Entgegennahme von RTE— Schecks oder RTE-Marken auszuliefern, wenn sie vor dem Stichtag erteilt und mit Eisenbezugsrechten belegt oder zur Lieferung aus dem Fertigungsteilkontingent bzw. Fertigungs—⸗ vollkontingent bestätigt waren.
III.
Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederken Ostgebieten und den Ge— bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
erhält
ö
.
alendervierteljahres,
.
Schecks und RrC-Marken für Erzeugnisse aus Eisen und?
5
Aufträge über ,, des Warenverzeichnisses (Anlage
Zustimmung des . Chefs der Zivilverwaltung —
sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 4. November 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.
Nichtamtliches
Postwesen
Bevoll mächtigungen im ostsparkassendienst
Als begrüßenswerte Neuerung hat der Reichspostminister nun⸗ mehr die Pöst sparkassenvollmacht ein eführt. Der Be⸗ vollmächtigte kann gegenüber dem Bon par el nnr. Wien alle Rechte wahrnehmen, die dem Sparer zustehen. Dabei handelt es sich namentlich um die Kündigung von Postspgreinlagen, um die Erneuerung des Postsparbuchs sowie um die Bestellung neuer Hefte mit Rückzahlungs⸗ und Kündigungsscheinen. Da die Vollmacht auch nach dem Ableben des Postsparers gilt, wird dem Bevollmäch— tigten 6 dem Tod des Sparers ohne Sterbeurkunde oder Erbschein die sofortige Verfügung über das Postsparguthaben des Verstorbenen ermöglicht. Für die Vollmacht ist ein besonderes Formblatt vorgesehen, das am Postschalter (auch beim Feldpost⸗ amt) unentgeltlich abgegeben wird. Das ausgefüllte Formblatt kann dem Postsparkaffenamt in Wien 1 unmittelbar übersandt oder am Postschalter abgegeben werden.
. a, 6
2 Mrd. des Kapitals und der Zinsen wurde das Finanzministerium er⸗ mächtigt, zinslose Schatzscheine in der gleichen Höhe auszugeben, die bei der Nationalbank lombardiert werden.
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 260 vom 6. November 1943. S. 3
*
Mᷣ ir tschaftsteil
Probleme der wirtschaftlichen Organ ation Ein Vortrag von Prof. Wagemann in Essen
. inte g der ; i im rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet in sen sprach Professor Dr. Wagemann, kern . .
tuts für Virtschaftsforschung, Berlin, über das Thema „Probleme Er führte etwa folgendes
Auf der ersten Winterveranstaltun Vereinigun
der wirtschaftlichen Organisatlon“. aus:
Die Kunst der Organisation ist die Grundlage der gesamten Sie bedeutet, wie einmal der Führer selber t eg die Gewinnung und Zusammenfassung von Menschen und Kräften und sodann ihren Einsatz. mann bezeichnet die Funktionen der Gewinnung und oder „Kombinieren“, Schon Adam Smith hat die Arbeitsteilung oder Differenzierung rkan Aber selbst in der modernen Betriebslehre ist ihr eben bürtiges Gegenstück, nämlich die Zusammenfassung oder Inte⸗ behandelt worden. eispiel der modernen Methoden der Schuhfabrikation, wie sich in verhältnismäßig kurzer Zeit aus einem einfachen handwerklichen Betriebe schärfste Differenzierung und ebenso durchgreifende Integration ein Großbetrieb mit dem Kennzeichen einer . Kosten⸗ Die weiteren
Vortragenden über die Differenzierung und Integration Satz, daß bei der Formierung, also der innerbetrieblichen Organisation, mit der zunehmenden Größe des Betriebes die Integration steigende Kosten verursacht, die nur durch die Ver— billigungen infolge Differenzierung überdeckt werden. . auch schon bei der Fundierung,
denn die Zusammenballung der produktiven Kräfte geht mit zu⸗
menschlichen Kultur.
formuliert hat, vorweg
fassung mit „Fundieren“ des Einsatzes mit „Formieren“. leistungssteigernde Kraft der erkannt.
gration, bisher sehr stiefmütterli tragende veranschaulichte an dem
degression entwickeln konnte.
in dem Satz,
chen Schwierigkeiten erwach
Volkswirtschaftlichen völkerun
sind, d. h. neigt,
eutschen Insti⸗
aber die
Wage⸗
: ul mmen⸗ die Funktionen
Der Vor⸗ hauptsächlich durch werden
Darlegungen des gipfelten
Verfügung Die glei⸗
i anzuneh
zuführen, die . die Großstadt typisch sind. Ausgaben der einzelnen man, daß die Kosten mit der wie nach dem Gesetz der Massenproduküion zu erwarten wäre, sondern vielmehr beträchtlich steigen. Kosten mit zunehmender in Deutschland, sondern auch in anderen. Ländern. geben sich interessante Folgerungen zur Frage der Auflockerung der Großstädte.
en wachsenden Kosten fundierender und Ausgaben der Gemeinden, auf den Kopf der Be⸗
Man ist zunächst ge⸗ men, sie auf irgendwelche Erscheinungen zurück⸗ Betrachtet man nun Verwaltungszweige, dann sieht Gemeindegröße nicht etwa sinken,
st Die Tendenz wachsender Verstädterung gilt übrigens nicht nur Daraus er⸗
Ein Jahr Kupferaktion
Vor Jahresfrist konnte Dr.-Ing. Lühr als beauftragter Sach⸗ bearbeiter dem Reichsminister für Rüstung und Krie Speer, den Start der Kupferaktion melden, deren Zweck es sein sollte, diejenigen Kupfer- und Bleimengen, die innerhalb der Wirt⸗ schaft . andere, reichlich vorhandene Austauschstoffe ersetzt önnen, mancher Anfangsschwierigkeiten hat diese Aktion dank des Ein? satzes aller beteiligten Stellen den erwarteten Erfolg bei weitem übertroffen. die Bedürfnisse der ,, Kupferquantum ir
bli
sproduktion,
unmittelbar der Rüstung zuzuführen.
Es konnte als Ertrag der ersten Jahresbilanz für
gestellt werden, das erheblich über den ursprünglich
vorgesehenen n, n,, lag.
Diese Bemühungen wer ss ihrerseits zu einem weiteren Ausbau der deutschen Rüstungs⸗ produktion beitragen.
en auch weiterhin nicht nachlassen und
c
Wirtschaft des Auslandes
Neues Zahlungsabkommen zwischen Schweden und Finnland Am 1. November 1913 wurde in Stock— olm ein neues Zahlungsabkommen zwischen Schweden und Finn⸗ and unterzeichnet. Das bisher geltende Abkommen vom 14. Juli 1942 war von finnischer Seite gekündigt worden und verlor dam Bei den Verhandlungen daß eine Transferierung von Anleihezinsen, Dividenden, Mietzahlungen und Zinsen für schwe⸗ dische Kredite an Finnland wegen der schlechten Valutalage Finn⸗ dem 31. Oktober 1943 nicht mehr erfolgen könne. Das gleiche gelte für Amortisierungsbeträge vorgenannter Art. Das neue Abkommen enthält demgemãß keine Bestimmungen über Im übrigen schließt es sich
Helsinki, 5. November.
31. Oktober 1913 seine Gültigkeit. wurde finnischerseits festgestellt,
lands nach
den Transfer von Kapitalerträgen.
inhaltlich an das bisherige Zahlungsabkommen an. nahme macht die Bestimmung über Lizenzabgaben, die nur 29. Februar 1941 frei nach Schweden überwiesen Die spätere Regelung der genannten Transfer— fragen bleibt künftigen Verhandlungen vorbehalten. Nicht trans— , Zahlungen bleiben entweder bis zu diesem Zeitpunkt
noch bis zum werden können.
auf chemi Eine Aus⸗
von Erfolgen zu berichten. en Wege erzielten Milch soll die gleiche wie bei der Kuhmilch sein. Sie wird sogar als höher e —
möglich, aus einem Kilogramm Sojabohnen ungefähr 6— Liter Milch mit einem Fettgehalt zwischen 5 und 10 * herzustellen. Der Gehalt an Eiweißstoffen wird mit 8.5 3, bis 453. angegeben. Der aus der Sojabohne hergestellten Milch fehlt ledigli zucker, der in der natürlichen Milch enthalten ist. chäftigt sich in Sofia mit den Einzelheiten der chemischen Ver—
in Kopenhagen geführt werden. Da das im Februar d. J. mit Dänemark .
ist, besteht gegenwärtig ein vertragloser Zustand, der durch einen völligen Stillstand des Warenaustausches gekennzeichnet ist. — Im letzten November⸗Drittel werden in Bukarest sioinakisch rumãänische Wirtschaftsbesprechungen aufgenommen werden. Dabei dürfte von der Regelung der no kommenden
lossene Ablommen am 1. September abgelaufen
nicht geklärten Preisfragen der Umfang des irtschaftsaustausches mit Rumänien abhängen.
Bulgarische Pläne zur Verwertung der Sojabohne
Sofia, 5. November. ni Versuche angestellt, aus Sojabohnen Milch und Käse herzustellen. Man maelfh
Von bulgarischen Chemikern wurden Die Nahrhaftigkeit der
net. Danach ist es
ch der Milch⸗ Man be⸗
lt oder wer in Finnmar ewandelt ein Sperr⸗ r. ; ö un serggelg oder werden. in Finnmark umgewandelt auf . 5 und erwägt die technische Ausnutzung der Versuche zur
konto in Finnland eingezahlt. Warenaustausch zwischen kammerwechsel, di ferbeschränkung. Finnische außerfinnischer Währung erhalten,
eine verlängerte Preisstriptionsfrist.
6
Wachsender Stahlmangel in England
Die Londoner Waterloobrücke wandert in den Hochofen Nach einem Bericht der „Daily Mail“ wird die Londoner Waterloobrücke über die Themse in kürzester Frist um als Schrott n,. zu werden.
n ollen, wie das Blatt weiter meldet, restlos für die Herrichtung von Startbahnen auf Militär⸗ lugplätzen ausgenutzt werden. Diese Maßnahme ist ein Beweis
in England.
Genf, 5. November.
abgebrochen, die zu Bruch kommenden Betonteile
ür den wachsenden Stahlmangel
Die neue französische 10⸗Milliarden⸗Anleihe untergebracht
Das Finanzministerium teilt mit, daß die Anleihe des französischen Staates in Form von 3 „igen Schatzscheinen in Höhe von 10 Milliarden ffrs, ge⸗ Befriedigung festgestellt, daß die
Paris, 5. November. jüngst aufgelegte
zeichnet ist Es wird dabei mit
Zeichnung in etwas
Schaltern untergebracht wurde.
Weitere 2 Milliarden Lei für die rumänischen Eisenbahnen Zur Fortsetzung des Aufbau- und belt ans hto amm der rumänischen Eisenbahnen benötigt die isenbahnverwaltung weitere 2 Milliarden Lei. Eisenbahnverwaltung wurde jetzt . Dekret ermächtigt, Anleihen Als Garantie ö die Rückzahlung 6
Bukarest, 5. November.
bei den öffentlichen Kreditinstituten
Lei aufzunehmen.
Die Slowakei führt Wirtschaftsbesprechungen mit Dänemark und Rumänien
Wie verlgutet, werden noch in der ersten November⸗Hälfte slowakisch⸗dänische Handelsbesprechungen
Preßburg, 5. November.
Die im Zusammenhang mit dem beiden Ländern ausgestellten Schatz [943 fällig werden, unterliegen keiner Trans—
olange sie notleidend bleiben,
mehr als einer Woche erfolgte. wird darauf hingewiesen, daß ein großer Teil der Anleihe an den
und Zinsabschnitte in
Selbst
Schließlich
Die autonome
in Höhe von
stanbul, 5. November. Cebesoy gab anläßlich der llärung über den Aufbau des türkischen en,, . ab. Die Staatsbahnen haben im e n Jahr 45 sende befördert gegen nur 5, gleichen Zeitraum stiegen die Gütertransporte von 1,5 auf 5,3 Millionen t, und die Einnahmen der sich von 15,1 auf 87,? Mill. Türkpfund. ämter und Postagenturen, die zur osmanischen Zeit nur 688 be— tragen hatte, hat sich auf 1670 erhöht. Dörfern wurde erst in der Republik eingeführt. Heute gibt es in 29 000 Ortschaften Briefkästen. der Republik von 3467 Kilometer auf 9381 Kilometer erweitert. In Ankara und Istanbul wurden Funkstationen errichtet. der republikanischen Zeit gab es außerhalb Istanbuls nirgends einen öffentlichen Fernsprechverkehr. über 18000, in Ankara über 7000, in Izmir nahezu 3000 und in 63 weiteren Städten und Landbezirken nahezu 6600 Fernsprech— teilnehmer. Von 16 Städten bzw. Bezirken aus kann heute auch mit dem Auslande gesprochen werden.
Massenerzeugung von Sojamilch.
Der Ausbau der Eisenbahnen und der Post in der türkischen
Republik
Verkehrsminister General Ali Fuad 20-Jahrfeier der Republik eine Er⸗
3 Millionen Rei⸗=
illionen im Jahre 1933. Im
Staatsbahnen erhöhten Die Zahl der Post⸗
Der Postverkehr in den Das Telegraphennetz wurde in Vor Heute gibt es in Istanbul
Die Inflation in Tschungking⸗China
Bangkok, 4 November. Nach den letzten amtlichen Angaben der Tschungking⸗RKegierung nimmt die Inflation immer unaufhalt— samere Formen an. Der Großhandelsindex betrug im Januar 1942 das 31 fache des Jahres 1939. im Januar 1915 das S2 fache und im September das 145 fache. AÄus diesen Ziffern geht hervor, saß die Inflation sich immer rascher ausbreitet und immer um⸗ fassendere Formen annimmt. Die en nen, der Regierung auf eine Eindämmung oder . wicklung haben sich in keiner Beziehu t ( Tschungking nach einem englischen Bericht 43chilling, eine Schachtel Streichhölzer den gleichen phantastische . gezahlt.
;
nehmender Größe mit eigener, Kosten vor sich. Eine Bestäti⸗ gung des Satzes von j
integrierender Tätigkeit erblickt Prof. Wagemann in der Tat— sache, daß die gerechnet, um so höher sind, je größer die Gemeinden je größer die Einwohnerzahl ist.
Trotz Wirxtschaftstätigkeit. Neben der Akkumulation der .
mittel sei deren Verteilung
Ministerpräsident Tojo und Finanzminister Kaya über die Rüstung und Kriegsfinanzierung Fapans.
Tokio, 5. November. Ministerpräsident Tojo hat in einer großen Rede, mit der er den 83. Reichsta eröffnete, die Hauptaufgaben für die künftige Arbeit auf rr he finn Gebiet bekanntgegeben. Es sind dies eine schnelle Erweiterung der Rüstungsindustrie, ins⸗ besondere des Flugzeugbaues. Hierzu gehört auch die gemeldete Neugestaltung der Zentralbehörden. Tojo betonte, daß man schnell und energisch handeln und sich nicht an veralteté Traditionen in der Verwaltung klammern, werde. Weiter werde eine Ein⸗ schränkung des ber r n r e e. angestrebt, eine Vereinfachung des Staatshaushalts werde folgen.
In der Budgetkommission sprach Finanzminister Kaya und be⸗ zeichnete das Steuerauftommen seit Beginn des Rechnungsjahres als 6e In dessen erster Hälfte seien etwa 8,5 Mrd. Staats⸗ anleihen ausgegeben worden, wovon bereits 8, Mrdö. unter— gebracht seien. Die Unterbringung habe somit 95 , überschritten
und beweise damit, daß der Kriegsfinanzierung keine Schwierig⸗
keiten entgegenstünden. Gleichzeitig mit der Kriegsfinanzierung seien auch graf Beträge für eine ö der Produktions⸗ kraft aufgebracht worden. In der ersten Hälfte des Rechnungs⸗ jahres seien durch eingezahlte Aktien 2, Mrd. und durch die oben angegebenen ffn tige Anleihen etwa 1, Mrd. Yen aufge— bracht worden. Die Ausgabe von Banknoten der Nipponbank habe im ersten Halbjahr durchschnittlich etwa 6,9 Mrd. gegenüber 51 Mrd. im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres betragen. Kayg erblickt hierin einen Beweis für die lebhafter werdende
. von größter Bedeutung. Bisher sei hier das Investitionsgesetz sehr erfolgreich wirksam gewesen. Jetzt werde im Bereich besonders des Fluͤgzeugbaus ein neues System eingeführt werden. Bei wichtigen Rüstungsunternehmen werde das Rüstungsministerium künftig den Finanzierungsplan allein aufstellen. Das Finanzministerium habe nur für die Beschaffung dieser Fingnzierungsmittel zu sorgen, wobei die Wünsche von seiten der Produktion nach Moglichkeit berücksichtigt werden sollen. Das dem , tagenden Reichstag vorgelegte Nach— trags budget 1. t sich auf 129 Mill. Jen, wovon 57 Mill. für das Landwirtscha ts- und das Handelsministerium, 54 Mill. . das Rüstungsministerium und 5 Mill. Nen für das Transport- und das Verkehrsministerium vorgesehen sind. Auch die kleineren Be— träge für die anderen Ministerien sind für eine Umgestaltung der Zentralverwaltung bestimmt. Da sich die neuen Anforderungen mit den Mitteln decken, welche bereits in den beiden voran⸗ gegangenen Reichstagen bewilligt und durch die Auflösung der Ninisterien unverbraucht geblieben sind, wird eine Ausgabe neuer Staatsanleihen als Deckungsmittel nicht erforderlich.
Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ 9 , auf 74, 00 RM (am 5. November auf 74, 00 RA)
6 g. ;
Berichte von auswärtigen Devisenmãrkten
Prag, 5. November. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 3830 G., os0, 10 B., Oslo S6 66. G., 56s, so B. Kopen⸗ hagen 52l, 50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99, 10 B., Madrid 25666 G., 236, 965 B., Mailand 99, 90 G. 1090,19 B., New York 244998 G, 25, 02 B. Paris 49,ů 95 G., 50, s B., Stockholm 594,50 G., zöbö 80 Ye Brüssel 33h, 60 G., 100,4 B., Belgraß 49, 65 G., s os B., 61 . G., 50, 05 B., Sofia 30, 47 G., 36, 53 B. Athen 16,58 G.,
/ — *
Bu dapest, 5. November. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 , Berlin 186,20, Bukarest 2,8 Ya, Helsinki 6, 0, London — —, Mailand 17,77, New York ——— Paris 6, s, Prag 13,62, Preßburg 1171, Sofia 4, 1573, Jagreb 6, si, Zurich S026.
London, 5. Nobember. (D. N. B.) New York 4,0219 = 4,03 1, Spanien (offiz. 49,50, Montreal 4,43 - 4,47, Schweiz 17, 30 - 17,46, Stockholm 16, 8s —= 16,95, Buenos Ares (offiz) — —, Rio S3 547, Schanghai Tschungking⸗Dollar —
Amsterdam, 5. November. (D. N. B.) J12.00 Uhr holl. Zeit.! (Amtlich. Berlin — —, London —— New York — —, Faris
Brüssel 39, 1— 30,17, Schweiz 43,53 — 43,B,71, Helsinki w, Italien (Clearing —,—, Madrid — . Oslo — —, Kopenhagen — —, Stockholm 44, 81L -= 44,90, Prag — —.
Zürich, 5. November. (D. N. B.) [11446 Uhr.! Paris 6,023, London 17,2, New York 4,31, Brüssel 69 25 B., Mailand 22,571 nom., Madrid 39, 75 B., Holland 2293 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,714, Stockholm 102, 67, Oslo 98, 622 B., Kopenhagen 903712 B. Sofia 5, 37 7 B., Prag 17,36, Budapest 104,50 B., Zagreb 8.5. B., Istanbul 3, 5 B., Bukarest 2,87! B., Helsinki 8, 7 4, Preßburg 15,90, Buenos Aires 96, 00, Japan jol, 00, Rio 22, 25 B.
Kopenhagen, 5. November. (D. N. B.) London 19,34, New Nork 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76, S0, Zürich Ll26, Amsterdam 254K, 70, Stockholm 114, 15, Oslo 159,00, Helsinki 9,8, Madrid — —. Alles Brie fkurse.
Stockholm, 5. November. (D. N. BV.) London 16, 8s G., 1633 B. Berlin 167 50 G., 168,606 Hd.. Paris = — G., 836 B. Brüssel — — G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97, 90 G., 97,80 B., Amsterdam — — G., 223,56 B., Kopenhagen S7, 60 G., 87,90 B., Oslo 9göé,3.5 G., 956,656 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki a3 G zzöh B., Rom 22, gh G, zz, 6 B., Kanada 3,57 G. 3382 B., Madrid —— G., Türkei — — Be Lissabon —— G., 17.60 B. Buenos Aires 162,50 G., 104,50 B.
Oslo, 5. November. (D. N. B.) London —— G., 17,765 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris = G., 10,90 B., Neiv York = Ge, 4440. B., Amsterdam — — G., 2,85 B., Zürich 101,50 G., 103,600 B., Helsinki s, 0 G., g, 29 B., Antwerpen G., „bo B., Stockholm 104,55 G., 105, 10 B., Kopenhagen 91,15 G., 9g2, 25 B., Rom — — G., 23,26 B., Prag — — G., B
;
1 2
London, 5. November. (D. N. B.) 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50,
Silber Barren prompt Gold 168/—.
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen, 2. Zwangs versteigerungen,. 3. Aufgebote,
4. O ti dunge 8. — 6. Auslosung ufo. von Wertpapieren,
7. Attiengesellschaften, 8. Ro Dft .
11. Genosse
19. Gesenschaften m. S. S., m, 14. 12. Offene Dandeis⸗ und Kommanditgesellschaften, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
13. Unfall., und Invaltdenverficherungen, 4. Deutsche Reichsbank und Bantausweise,
3. Aufgebote
25117
Das Aufgebot folgender Urkunden ist beantragt: zu 1—: a) der Schuldver⸗ schreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches bon 1925. b) der Auslosungsscheine zur Anleiheablö⸗ ungsschuld des Deutschen Reiches von 1926, 1. a) Nr. 417 6838 über 35 H., b) Gr. 14 Nr. 27688 über 25 R-, 2. 2) Nr. 1295 986 über 50 H-, b) Gr. 3 Nr. 46485 über 50 H., 3. der 445 früher 7) „Bigen Berliner
Goldstadtschaftsbriefe des Berliner Dypothekenbankvereins Stadtschaft)
Serie ] Buchst. K Nr. 1117122 über je 109 C. — je 35,8 820 Gramm Fein⸗ gold, Serie i Buchstabe M Nr. Mög über 1000 GM — 368, 4200 Gramm
Feingold, J. A der Schuldverschrei⸗ bung der Deutschen Kommunalsammel⸗ ablösungsanleihe Buchst. D Nr. 182 678 über 160 REA, B. des Auslosungs⸗ scheins zur gleichen Anleihe Ser. J Buchst. D Gr. 1438 Nr. 0678 über 100 ed, 5. der 45 „igen auslosbaren Schatzanweisung des von 1937, Dritte Folge Buchst. E Nr. Il zs über 606 f, , der 4 Aigen Schuldverschreibung des Umschuldungs— verbandes deutscher Gemeinden Buchst. A Gruppe 66 Nr. 14 über 1600 eM, 7. der 4 igen Schuldverschrei⸗ bung des Umschuldungsverbandes deut⸗ scher Gemeinden Buchst. A Gruppe 90 Nr, 122165 über 160 EK, 8. der 116 „igen auslosbaren Schatz anwei⸗ sung des Deutschen Reichs von 1938, Zweite Folge Buchst. E Nr. 82 067 über
eutschen Reiches
500 Hdd, 9. der Schuldverschreibung der 14 Ihigen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe Buchst. K Nr. 43 665 über 100 R-, 19. der 415 igen auslosbaren Schatz⸗ anweisung des Deutschen Reichs von 1956, Dritte Folge Buchst. DH Nr. 106 627 über 1009 RM. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spä— testens in dem auf den 31. Mai 19.14, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge—⸗ richt in Berlin C2, Neue Friedrich⸗ straße 4, J. Stock, Zimmer 118, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzu— legen, widrigenfalls die Kraftloserklä— rung der Urkunden erfolgen wird. — 455. Fw. Sam. 5. 43. Berlin, den 1. November 1943. Das Amtsgericht Berlin.
2 F. 2743. Der Regierungspräsident in Marienwerder hat das Aufgebot der im Jahre, 1933 auf die Staatsdomäne Schloß Roggenhaufen umgeschriebenen Namensaltien Nr. 183 bis 192, 2608 und 212 bis 214 des Aktienbuches der Zuckerfabrik Melno A.-G. in Melden Kreis Graudenz, beantragt. haber der Aktien werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. Mai 1944, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 6 anberaumten Auf— gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Aktien vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Aktien erfolgen wird.
Graudenz, den 29. Oktober 1943.
Das Amtsgericht.
Aufgebot. 25128
Für kraftlos erklärt wurden durch Ausschlußurteil vom 29. Oktober 1913 die auf den Inhaber lautenden an— geblich vernichteten Mäntel zu folgen⸗ den Wertpapieren nom. G6. 4 609, — 5 95 Neckar A. Goldanleihe von 1935, 1420er E Nr. 148 190, 1105er D Nr. 136 385, 8(lgöher A Nr. 25865, 2597, 98, 2632, 2636 / 88, 2650.
Amtsgericht Stuttgart.
ee
Durch Ausschlußurteil vom 29. Ok tober 1913 ist das am 2. Juli 1935 ausgestellte Sparkassenbuch Nr. g88 der Kreissparkasse Calbe (Saale), lautend auf den Namen Kurt Kadoch in Werk— leitz, für kraftlos erklärt.
albe (Saale), 1. November 1943.
Das Amtsgericht Barby.
Die In⸗
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