1943 / 289 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Dec 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und

88. Schück (Schich, Bruno Israel, geb. 29. 4. 1897 in Mödritz, wohnh. gew. Prag XIX, Bendlgasse 4,

89. Dr. med. Schwarz, Johann Israel, geb. 4. 9. 1909 in Reichenberg, heimatzust. nach Reichenberg, wohnh. gew. Prag II, Hamenau 8, .

90. Schwarz, Ludwig Israel, geb. 31. 12. 1870 in Neu⸗ Zerekwe, heimatzust. nach Neu⸗Zerekwe, wohnh. gew. Prag XlIl, Stiftergasse 38, ;

91. Stein geb. Neumann, Elisabeth Sara, geb. 27. 5. S868 in Wien, heimatzust. nach Unterstadt, Bez. Ledetsch a. d. Sasau, wohnh. gew. Prag Vll, Janovskystr. l,

9g2. Stutz, Franz Israel, geb. 27. 5. 1893 in Prag, heimatzust., nach Prag, wohnh. gew. Prag XIX, Radetzkystr. 12,

93. The in geb. Pollak, Annemarie Sara, geb. 9. 3. 1912 in Aussig, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II, Bischofshof 3, .

4 Thein, Johann Israel, geb. 3. 3. 1914 in Komotau,

. an,. nach Prag, wohnh. gew. Prag Il, Bischofs⸗ hof 3, ;

9g5. Wambach, Otto Israel, geb. 14. 3. 1904 in Saaz,

heimatzust. nach Saaz, wohnh. gew. Prag Xll, Skreta—

gasse 3,

Weinberger, Hermann Israel, geb. 9. 5. 1883 in

Brünn, heimatzuft. nach Göding, wohnh. gew. Prag Il,

Wenzelsplatz 3,

97. Weinberger, geb. Flüdiger, Susanne Sara, geb. L 9. 1884 in Vevey, heimatzust. nach Göding, wohnh. gew. Prag II, Wenzelsplatz 3,

98. Dr. med. Weiß, Ernst Ifrael, geb. 11. 1. 1891 in Braunau, heimatzust. nach Braunau, wohnh. gew. Prag XII, Hradeschine Gasse 24,

989. Weiß kopf, Friedrich Israel, geb. 20. 11. 1899 in Saaz, heimatzust. nach Saaz, wohnh. gew. Prag Vll, Hermanngasse 3,

100: Wiener, geb. Heitler, Hedwig Sara, geb. 3. 10. 1891 in Wien, heimatzust. nach Hostoschin bei Kladno, wohnh. gew. Prag II, Heuwaagplatz 6,

101. Winternitz, Josef Israel, geb. 23. 4. 1886 in Reonice bei Königssaal, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag⸗Smichov, Zap⸗Gasse 3763,

102. Dr. Winternitz, Josef Israel, geb. 18. 2. 1896 in Oxford, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag Il, Jungmannstr. 26,

1063. Winternitz geb. Kovay, Mathilde Sara, geb. 25. 8.

1901 in England, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II, Jungmannstr. 26,

Staatsanzeiger Nr. 288 vom 9. Dezember 1943. S. 4 104 Winternitz, Vera Sara, geb. 8. 8. 1932 in Char—⸗ lottenburg, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag II, Jungmannstr. 26, 105. Wohl, geb. Rappaport, Hedwig Sara, geb. 9. 6. 1876

in Wien, heimatzust. nach Prag, wohnh. gew. Prag Il, Carl⸗MMaria⸗von⸗Weber⸗Str. 15,

Wolf, Bruno Israel, geb. 17. 7. 19091 in Proßnitz, heimatzust. nach Proßnitz, wohnh. gew. Prag II, Reiter⸗ gasse 9,

Zentner, geb. Löbl, Charlotte Sara, geb. 9. 11. 1911

106.

107.

Wirtschaft des Auslandes

Der Würgegriff der USA gegen den britischen Exporthandel

Genf, 8. Dezember. Die Londoner „Financial News“ wendet sich mit bitteren Worten gegen die Aeußerung Harry Hopkins, daß Amerika nach Kriegsende der Weltexporteur Nr. 1 werden müsse. Das englische Blatt schreibt, das Problem der britischen Zahlungs— bilanz sei durch diesen Krieg bedeutend schwieriger geworden. Man habe wesentliche Märkte verloren, brauche in der Wiederaufbau—

periode stark überhöhte Einfuhren, besitze nicht mehr die früheren

in Karlsbad, heimatzust. nach Falkenau, wohnh. gew.—

Prag VII, Sommerbergstr. 62, Zentner, gesch. Edelstein, geb. Dub, Martha Sara, geb. 1. 6. 1967 in Hraby, heimatzust. nach Brüx, wohnh. gew. Prag II, Petersgasse 24,

108.

109. Dr. Zentner, Paul Israel, geb. 21. 7. 1904 in Falkenau, heimatzust. nach Falkenau, wohnh. gew.

Prag VII, Sommerbergstr. 62, 110. 3 ntner, Ruth Sara, geb. 26. 10. 1936 in Karls⸗ ad, heimatzust. nach Falkenau, wohnh. gew. Prag ll, Sommerbergstr. 62, Zwetschkenbaum, Elias Israel, geb. 14. 6. 1900 in Trzesin / ehem. Polen, heimatzust. nach Bischofteinitz, wohnh. gew. Pisek, Prager Str. 67, Zwetschkenbaum, Sulamit Sara, geb. 17. 19. 1936 in Taus, heimatzust. nach Bischofteinitz, wohnh. gew. Pisek, Prager Str. 67, Zwetschkenbaum geb. Löwith, Therese Sara, geb. 9. 8. 1907 in Puelic b. Bischofteinitz, heimatzust. nach Bischofteinitz, wohnh. gew. Piset, Prager Str. 67. Prag, den 7. Dezember 1943. Der Deutsche Staatsminister für Böhmen und Mähren. J. A.: Dr. Weinmann, ScWRẽ⸗Standartenführer.

111.

112.

113.

Nichtamtliches

Deutsches Reich Der Königlich Bulgarische Gesandte in Berlin, Herr Pro⸗

fessor Dr. Slavtscho Sagoroff, hat Berlin am 1. Dezember

1943 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der J. Legationssekretär, Herr Dr. Ivan 3Zlatin, die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Carl Mohr, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

. Wir i s chafistei

Verbreiterung der Handelssortimente durch Kriegsgemeinschaften

Der Pressedienst des Einzelhandels schreibt: Die Entwicklung

im deutschen Handel und insbesondere auch im Einzelhandel geht seit längerer Zeit auf eine Zusammenfassung der menschlichen und sachlichen Kräfte hinaus. Der kriegsbedingte Rückgang der Warenzufuhr auf der einen Seite und die AÄbziehung von Ar⸗ beitskräften zugunsten der unmittelbaren Kriegswirtschaft sind die Ursachen dieser Bewegung, die in der Stillegungsaktion des letzten Sommers einen gewissen Höhepunkt fand. Je mehr der totale Krieg der Entscheidung zusteuert, um so notwendiger ist und bleibt die weitere Herausziehung von Kräften und Energien aus all den Unternehmungen, die nicht unmittelbar für die Kriegs⸗ produktion tätig sind. Taher muß auch der Handel ebenso wie alle übrigen Gruppen der deutschen Wirtschaft mit einem weite⸗ ren Abzug von Arbeitskräften rechnen. Auf der anderen Seite nähert sich diese Entwicklung einmal einem Punkt, an dem die Frage zu prüfen ist, inwieweit ein Minimum an Handelsbetrie⸗ ben notwendigerweise bestehen bleiben muß, um die dringendste Bedarfsdeckung des Volkes sicherzustellen. Für den Einzelhandel ergibt sich die Notwendigkeit der Bildung möglichst breiter Sorti⸗

mente; auf diese Weise lassen sich sowohl im Bereich der Waren⸗ zufuhr Vereinfachungen und Ersparnisse erzielen, wie auch da⸗ durch die Konsumenten günstigere Möglichkeiten für die Besor⸗

gung ihres Bedarfs erhalten. Der Weg zum Handel in breiteren

Sortimenten wurde bereits seit langem mit Erfolg durch die Gründung von Kriegsgemeinschaften beschritten. Das ist insbe⸗ sondere durch das Zusammengehen artverwandter Geschäfte mög⸗ lich, wie beispielsweise durch die Zusammenfassung von allge⸗ meinen Lebensmitteln, Tabakwaren, Konfitüren, Gemüse, Fischen, Wild⸗ und Geflügel oder von Textilwaren aller Art, Kurzwaren, Bekleidung und Schuhen: oder auch von Drogen, Papier, Büchern und Bildern. Ferner haben sich Kombinationen von Eisenwaren, Sausrat, Glas, Porzellan, Geschenkartikeln sowie von Möbeln, Fadio⸗ und Elektrogeräten bereits bewährt.

8 *

Form dieser Kriegsgemeinschaften ist verschieden; man spricht von „echten“ und „unechten“ Kriegsgemeinschaften, wobei der letztere Typ sich im wesentlichen auf die Schaffung von Raum⸗ gemeinschaften beschränkt. Während die oben angedeutete Zu⸗ sammenlegung verwandter Warengruppen durchweg günstige Aus⸗ wirkungen zeigte, ist eine Zusammenfassung artgleicher Geschäfte aus pfychologischen Gründen häufig schwierig. Sie kann außer⸗ dem auch nicht der erstrebten Sortimentsverbreiterung dienen. Dagegen hat die Bildung von reinen Raumgemeinschaften häufig zu den notwendigen Ersparnissen an Räumen, Menschen und Be⸗ triebsmitteln geführt. Es braucht nicht betont zu werden, daß die Errichtung von Kriegsgemeinschaften im Handel in jedem Falle nur dann sinnvoll ist, wenn sie menschliche und sachliche Kräfte freimacht und damit den Forderungen des totalen Krie⸗

ges dient. Selbstverständlich bedarf die Bildung solcher Kriegs⸗ gemeinschaften der Genehmigung, die ebenfalls nur unter den hier genannten Voraussetzungen erteilt wird. Es wird sich also

auch hier wesentlich darum handeln, daß die Kaufleute durch Initiative und Improvisationsvermögen selbst Wege suchen, um zu Vereinfachungen und Kräfteeinsparung zu kommen. Daß diese Fähigkeit im deutschen Handel besteht, das hat er immer wieder in einem erstaunlichen Ausmaß in den Katastrophenfällen be⸗— wiesen, die durch den Fliegerterror in deutschen Städten hervor⸗ gerufen wurden. Das war im Westen und im Nordwesten des Reiches nicht anders als in der Reichshauptstadt.

Die Bildung von Kriegsgemeinschaften setzt den gleichen Willen voraus, sich über veraltete Voreingenommenheiten und konkurrenz⸗ mäßige Bedenken hinwegzusetzen. vom Kaufmann die Erkenntnis, daß sein Betrieb im Kriege für die erfolgreiche Beendigung des Kampfes im Bexeich der inneren Front von entscheidender Bedeutung ist. Es mag bei dem einen oder anderen die Erwägung kommen, daß es einfacher und be⸗ quemer sei, vor den Schwierigkeiten der Gegenwart zu kapitulieren und den Laden zu schließen, um ihn unter ruhigeren und besseren

Sie verlangt mehr denn je

Voraussetzungen wieder zu eröffnen. Solche Gedankengänge dürfen heute keinen Raum haben. Der Kaufmann erfüllt seine Pflicht an der Versorgungsfront mit der gleichen Gewissenhaftig⸗ keit und der gleichen Opferbereitschaft, mit der der Soldat an der Front sein Leben einsetzt. Bei allen Maßnahmen, die der Handel heute trifft, ist eine unabdingbare Voraussetzung ent⸗ scheidend; er muß seine Versorgungsaufgabe mit dem aller⸗ geringsten Aufwand an Menschen, Räumen und Betriebs uitteln erfüllen; und wenn ihm die Staatsführung bei der Auswahl der Mittel, die zu diesem Ziel führen, einen weiten Spielraum läßt, so liegt darin zugleich ein starker Beweis des Zutrauens in seine Findigkeit und Beweglichkeit wie auch in seinem unbedingten Willen, seinen Beitrag zum Enderfolg zu leisten.

Arbeitstagung der Reichsgruppe Industrie

Die Reichsgruppe Industrie hatte in diesen Tagen die Industrie⸗ abteilungen aller Gauwirtschaftskammern zu einer zweitägigen Sitzung nach Salzburg einberufen, auf der aktuelle Fragen aus dem industriellen Gesamtbereich behandelt wurden. In seinem die jetzige Aufgabenstellung der Reichsgruppe Industrie und. der Industrieʒabteilungen umreißenden Vortrag wies der Haupt⸗ geschäftsführer der Reichsgruppe, Dr. Car! Guth, insbesondere auf eine Verstärkung der selbstverantwortlichen Initiativkraft hin. Gerade in dieser Phase des Krieges kommt alles, wie Dr. Guth

an zahlreichen Beispielen erhärtete, darauf an, die Schlagkraft der

deutschen Industrie zu erhalten und darüber hinaus noch zu

vertiefen. Das aber ist stets nur möglich, wenn in den leitenden Männern der Selbstverwaltung der deutschen Wirtschaft die

dynamische Selbstverantwortung vorherrscht und die Sofortmaß— nahmen auslöst, die den ungestörten Produktionsgang gewähr⸗ leisten. Der Erhalt der höchstmöglichen industriellen Schlagkraft hängt u. a. jetzt auch von der stärksten Konzentration der Arbeits gebiete ab und von der Beschränkung auf die kriegswichtige Auf⸗ gabenstellung.

Das Recht auf die Geschäftsbezeichnung bei vorübergehender Geschäftsstillegung Aus einer Reichsgerichtsentscheidung.

Der an einer Geschäftsbezeichnung Berechtigte geht seines Rechtes nicht durch jede Unterbrechung des Betriebes verloren; es muß ihm vielmehr bei einer nur vorübergehenden Unter⸗ brechung erhalten bleiben. Andernfalls würde ein anderer die vorübergehende Verlegenheit des zum Gebrauch einer gut ein⸗ geführten und deshalb wertvollen Geschäftsbezeichnung ursprüng⸗ lich Berechtigten dazu benutzen können, sich diese Bezeichnung und damit einen durch fremde Aufwendungen an Arbeit und Geld⸗ mitteln geschaffenen Vermögenswert anzueignen. Die Duldung eines solchen Vorgehens würde wie die „Reichsgerichtsbriefe“ II 76463. 13. 9g. 1943) nach einer neuen Entscheidung des Reichsgerichts ausführen gesunder Volksanschauung nicht ent⸗ sprechen und mit Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver⸗ sehrssitte nicht vereinbar sein. Dargus folgt aber auch, daß der Fortbestand des Rechtes auf eine Geschäftsbezeichnung über die Einstellung des Geschäftsbetriebes hinaus von der Erfüllung be⸗ stimmter Boraussetzungen abhängig ist. Der ursprünglich an der Bezeichnung Berechtigte muß die ernste Absicht haben, den Ge⸗ schäftsbetrieb sobald als möglich wieder unter der Bezeichnung aufzunehmen, die Wiederaufnahme muß sachlich möglich sein, und der Sachverhalt darf nicht so liegen, daß es sich in Wahrheit um eine geschäftliche Neugründung handelt. Das Reichsgericht be⸗ tont ausdrücklich, daß unter den jetzigen außergewöhnlichen Ver⸗ hältnissen der Begriff der vorübergehenden Stillegung des Unter⸗ nehmens eine besonders weitherzige Auslegung erfahren muß. Nach vieljährigen vergeblichen Bemühungen z. B. muß für die Wiedereröffnung des Betriebes wenigstens eine greifbare Mög⸗ lichkeit gegeben sein.

Exportmöglichkeiten und stehe außerdem vor einer Anhäufung blockierter Sterling⸗Guthaben. Wie könne sich aber Englands Wirtschaft erholen, wenn die USA eine so starre Haltung ein⸗ nehmen, wie die Aeußerung von Hopkins zeige. Hindere Amerika die Briten durch eine gewaltige Ausweitung seines Warenexportes und seiner Dienstleistungen, dann dürften sich die Amerikaner nicht wundern, wenn England sich gegen eine solche Expansionspolitik zur Wehr setze. Für Großbritannien komme alles darauf an, seine internationalen Schulden loszuwerden, koste es was es wolle.

Norwegische Ernährung gesichert DOslo, 7. Dezember. Auf einer Großkundgebung von Nasjonal Samling gab Landwirtschaftsminister Fretheim einen Rechen⸗

schaftsbericht über die erfolgreiche Tätigkeit des norwegischen Landvolkes. Der Minister behandelte eine Reihe landwirtschaft⸗

licher Fragen und stellte fest, daß die Anbaufläche wiederum ge— stiegen ist. Die Ernährung des Volkes könne als sichergestellt be—⸗ trachtet werden. Noch nie seien die staatlichen Kornmagazine so gefüllt gewesen wie das heute der Fall sei. Die Eigenproduktion decke etwa die Hälfte des Getreidebedarfes, während der Rest in großzügiger Weise von Deutschland zur Verfügung gestellt werde.

Bildung eines Amtes für Altstoffbewirtschaftung in der rumänischen Schwerindustrie

Bukarest, 8. Dezember. Zur Erschließung neuer Versorgungs— quellen der metallverarbeitenden Industrien wurde eine Anzahl von führenden Unternehmen der Schwerindustrie zum Amt für Altstoffbewirtschaftung zusammengeschlossen. Nach dem Vorbild der bereits bestehenden Bewirtschaftungsstellen wird diese neue Einrichtung in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Aktien⸗ kapital von 20 Mill. Lei den Auftrag haben, Alteisen und Nicht⸗ eisenmetall zu sammeln, aufzukaufen und zu sichten und nach den Richtlinien des Rüstungsbedarfes an die in Frage kommenden Unternehmen weiterzuverteilen.

Schaffung eines nationalen Arbeitskommissariats in Italien

Rom, 8. Dezember. Unter unmittelbarer Führung des Regie⸗ rungschefs ist durch Gesetzesdekret ein nationales Arbeitskom⸗ missariat geschaffen worden, das die Kontrolle über die Arbeits⸗ bedingungen, die Lohnregelung, den Einsatz und die Verteilung der Arbeitskräfte aussibt. Ferner liegt die gesamte soziale Für⸗ sorge für die Arbeiterschaft im Rahmen der Kontrolltätigfeit des Kommissariats. Gesetzliche Maßnahmen anderer Ministerien, die das gesamte Gebiet der Arbeitsregelung und des Arbeitseinsatzes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung des nationalen Arbeitskommissariats. Das Kommissariat erteilt den Provinz⸗ regierungschefs sowie den Leitern der Arbeiterverbände die not— wendigen Richtlinien.

Fortschritte in der Verwirklichung der Wirtschaftseinheit zwischen ; Japan und China

Schanghai, 8. Dezember. Die wirtschaftliche Kontrollvereinigung als Hauptorgan einer kontrollierten Planwirtschaft in Nanking⸗ China setzt sich mit der Durchführung ihrer Aufgaben allmählich durch, wie der Nankinger Korrespondent der Tokioter Zeitung Mainichi schreibt. Trotz vieler Schwierigkeiten habe. dieser Dach⸗ verband mit seinen Maßnahmen zum Zwangsaufkauf von Baum⸗ wollgarnen und Baumwolltuch in Schanghai, der bekanntlich zur Abschöpfung der überschüssigen Kapitalien diente, einen uner⸗ warteten Erfolg erzielt. Allerdings würde die Organisation der wirtschaftlichen Kontroll-Vereinigung zur bestmöglichen Abstim⸗ mung auf die tatsächlichen Gegebenheiten noch mancherlei Aende⸗ rungen erfahren müssen, zumal gegenwärtig noch lebhafte Erörte⸗ rungen für und gegen die stark zentralisierte Kontrolle des neuen Verbandes im Gange seien. Als Unterorgane wurden bexeits 35 Handelsverbände errichtet, die alle chinesischen und japanischen Kaufleute des gleichen Gewerbezweiges umfassen, und allmählich sollen noch weitere Unterverbände gegründet werden. Jedenfalls könne Japans neue Ching-Politik bereits als der Auftakt zu der erstrebten geschlossenen Wirtschaftseinheit zwischen den beiden ostasigtischen Ländern betrachtet werden, zu deren. endgültiger Verwirklichung alle noch bestehenden Hemmnisse beseitigt und die Leistungsfähigkeit der Unternehmungen gesteigert werden müsse. Gewisse Umstellungsschwierigkeiten liegen darin begründet, daß Japan die Förderung der Schwerindustrie verfolge, die chinesischen Fähigkeiten sich dagegen mehr der Leichtindustrie zuwenden. Un⸗ verkennbar sei jedoch, daß die gesamte industrielle Organisation Nanking⸗CEhinas immer mehr eine enge Zusammenaꝛrbeit mit Japan erstrebe, wozu auch eine rationelle Arheitsverteilung und Abwicklung der Geschäftstätigkeit unter Ausschaltung unnötigen Wettbewerbs gehöre.

Unlösbare Finanzprobleme Tschunking⸗Chinas

Stockholm, 8. Dezember. Die Zeitschrift Ching News Week stellt bei Betrachtung der Finanzprobleme Tschunkings fest, daß die Einnahmeverluste groß seien, da Tschunking-China die reich⸗ sten Güter seines Landes an Japan verloren habe und keine brauchbaren Verbindungswege mit der Außenwelt mehr besitze. Das fundamentalste wirtschaftliche Problem sei die ungeheuerliche Preissteigerung.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten London, 8. Dezember. (D. N. B. New York 4,02 403 ),

Spanien (offiz. 44, 00, Montreal 4,43 - 4,47, Schweiz 17,30 1740,

Stockholm 16335 16,95, Buenos Aires (offiz. —, Rio 83,6475, Schanghai Tschungking⸗Dollar . Amsterdam, 8. Dezember. (D. N. B.) II2.99 Uhr holl. Zeit.] Amtlich. Berlin —, London ——, New York —, Paris —, Brüssel 30, 11— 30,17, Schweiz 43,53 43,7, Helsinki —, Italien (Clearing) Madrid —, Oslo Kopenhagen Stockholm 44,81 = 44,90, Prag —̃ Zürich, 8. Dezember. (D. N. B.) III.40 Uhr.“ Paris 6,40, London 17,2, New York 4,331, Brüssel 69, 25 B., Mailand 22,574 nom., Madrid 39,75 B., Holland 22953, Berlin 172,55, Lissabon 17,68, Stockholm 102,66, Oslo 98,5277 B., Kopenhagen 90, 37 4 B., Sofia 5, 37) 4 B. Prag 17,30, Budapest 104,59 B., Zagreb 8,55 B., Istanbul 3,56 B., Bukarest 2,37 ½½ B., Helsinki 8,77 , Preßburg 15,00 B., Buenos Aires g64, Japan 101,00, Rio 22,25 B.

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London, S8. Dezember. 1D. N. B. Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168

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1943

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Bekanntmachungen des Regierungspräsidenten in Darmstadt über die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Deutschen Reichs.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im No— vember 1943.

Anordnung der Haupttreuhandstelle Ost über die Liquidation der Kreditgesellschaft der Stadt Lodz in Litzmannstadt und Einlösungsangebot für die Pfandbriefe der Kreditgesellschaft der Stadt Lodz in Litzmannstadt.

Anordnung XVlII/43 der Reichsstelle „Chemie“ (Einsparung von Transportleistungen beim Versand von Dachpappe, Isolierpappe und Einlegepappe jeder Art). Vom J. De— zember 1943.

Anordnung Nr. 2 zur Aenderung der Anordnung XIII/u3 der Reichsstelle Chemie“ (Absatzregelung für stickstoffhaltige Düngemittel). Vom 9. Dezember 1943.

Anordnung XII43 der Reichsstelle für Mineralöl. Vom 10. Dezember 1913 (Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen)

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung

Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. S. 2793) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1935 (RGBl. J S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs— kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlaßvermögen der Eheleute Leopold Israel Bauer, geb. am 5. Oktober 1819 in Langen / Hessen, zuletzt wohnhaft in Langen / Hessen,; und Amalie Sara geb. Hirsch, geb. am 17. November 1825 in Wallerstädten, zuletzt wohnhaft in Frankfurt /Main, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Darmstadt, den 26. November 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt.

Mohr.

Bekanntmachung

Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. ! S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatssfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1935 (RGBl. J S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs⸗ kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Nachlaßvermögen der Eheleute Louis Israel Lorch, geb. am 14. Juli 1847 in Lörrach / Baden, und Johanna Sara geb. Mayer, geb. am 4. Januar 1852 in Billesheim, zuletzt wohnhaft in Escholl⸗ brücken, Kreis Darmstadt, Pfungstädter Straße, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Darmstadt, den 2. Dezember 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt.

Mohr

Bekanntmachung

5 Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl.! S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichs⸗ feinden vom 29. Mai 1911 (RGBl. I S. 303) wird das ge⸗ samte bewegliche und unbewegliche Nachlaßvermögen des Juden Emil Israel Gutenstein, geb. am 6. 3. 1890 in Usingen, zuletzt wohnhaft in Darmstadt, Frankfurter St. 15, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Darmstadt, den 7. Dezember 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt.

Mohr.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im November 1943

Nach der Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens⸗ haltungskosten haben die Preise für die Güter des täglichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats November 1943 gegen— über dem Vormonat um 0,5 vH. angezogen. Die Gesamtindex⸗ ziffer stellt sich im November auf 188,2 (1913/14 100 gegenüber 137, im Oktober.

Die Indeziffer für Ernährung hat sich von 131,9 auf 133, ( 0.9 vH) erhöht. Das beruht hauptsächlich auf dem jahreszeitlichen Anziehen der Preise für Kartoffeln und Obst

Winterpreise für Frischeier in Kraft. In der Indexziffer für Heizung und Beleuchtung, die von 122, auf 122,3 (4 02 v̊H.) angezogen hat, wirkte sich der Fortfall der Sommerpreis⸗ abschläge aus. Die Indexziffer für Bekleidung hat sich von 191 auf 180,0 (4 (5 vH.) erhöht. Im übrigen sind die Indexziffern für „Verschiedenes“ (l50, 5) und für Wohnung (121,2) gleichgeblieben. Berlin, den 8. Dezember 1943. Statistisches Reichsamt.

Anordnung

der Haupttreuhandstelle Ost über die Liquidation der Kredit—

gesellschaft der Stadt Lodz in Litzmannstadt und Einlösungs⸗

angebot für die Pfandbriefe der Kreditgesellschaft der Stadt Lodz in Litzmannstadt

Auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Ver— mögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. 1 S. 1270) und der Schul⸗ denabwicklungsverordnung vom 15. August 1911 (RGBl. ! S. 516) bestimme ich:

§1

Die Kreditgesellschaft der Stadt Lodz wird aufgelöst.

In Anwendung der 14, 24 und 25 der Schuldenabwick— lungsverordnung erfolgt die Befriedigung der Ansprüche deut— scher und ihnen gleich zu behandelnder Gläubiger aus Pfand⸗ briefen und bis zum 1. Januar 1943 einschl. fälligen Zinsscheinen nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen angeführten Bedingungen.

Die Regelung der übrigen nach der Schuldenabwicklungs⸗ verordnung e,, Verpflichtungen bleibt vor⸗ behalten.

§2 ;

Begriff des deutschen und ihm gleichgestellten Gläubigers

Deutsche und ihnen gleich zu behandelnde Gläubiger sind:

a) deutsche Staatsangehörige (dazu gehöre auch Mitglieder der Deutschen Volksliste Abt. 1—3);

b) deutsche Volkszugehörige im Generalgouvernement;

c) Angehörige des Protektorats Böhmen und Mähren;

d) Angehörige des ehemaligen polnischen Staates nicht⸗ polnischer und nichtdeutscher (z. B. litauischer, tschechischer, großrussischer, weißruthenischer, weiß cussischer, ukraini⸗ scher, kaukasischer, georgischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz im Großdeutschen Reich;

e) juristische Personen des Privatrechts, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen, wenn mindestens die Hälfte der Anteile oder Beteiligungen am 1. September 1939 Personen zu a—d oder Gemeinden oder Ge⸗ meindeverbänden gehörten und die satzungsmäßige Ver⸗ waltung von solchen Personen bzw. von Gemeinden oder Gemeindeverbänden ausgeübt wird.

§83 Legitimation

Die im § 2 genannten Gläubiger können sich nur durch folgende Legitimationspapiere ausweisen: zu a) Deutscher Reisepaß oder Kennkarte des Deutschen Reiches oder Ausweis der Deutschen Volksliste (an Stelle des Ausweises der Deutschen Volksliste genügt auch ein Vorbescheid der Deutschen Volksliste, daß die Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt ist) oder Einbürgerungsurkunde (Umsiedler); zu b) Einbürgerungsurkunde der Regierung des General⸗ gouvernements (auch amtlich beglaubigte Abschrift) oder Bescheinigung des zuständigen Kreis- oder Stadt⸗ hauptmanns; zu e) Bescheinigung über die Protektoratszugehörigkeit, ausgestellt von der zuständigen Landes⸗ oder Bezirks⸗ behörde des Protektorats; zu d) 1. eine Bescheinigung des zuständigen Landrats oder Oberbürgermeisters über ihre nichtpolnische Volks⸗ zugehörigkeit (ogl. Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. November 1940, MBliV. S. 2111, und Ergänzungserlaß des Reichsministers des Innern vom 21. Mai 1941, MBliV. S. 969) und 2. eine Bescheinigung des zuständigen SD⸗Leitab⸗ schnittes darüber, daß sie sich nicht aktiv deutsch⸗ feindlich betätigt haben; ; zu e) Beliebiger Ausweis gemäß den Umständen des Einzelfalles, notfalls Bescheinigung der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, bei Genossenschaften Bescheinigung des zuständigen Genossenschaftsver⸗ bandes.

.

§ 4 Altbesitz Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß er am 1. September

1939 Eigentümer (Altbesitzer des Pfandbriefes bzw. des

(Aepfel); außerdem traten um die Monatsmitte die höheren rechtigte seine Ansprüche nur gemeinsam mit dem Altbesitzer

Zinsscheines war oder daß er das einzulösende Papier von einem gleichfalls berechtigten Altbesitzer erworben hat. Im Falle des Erwerbs durch Einzelrechtsnachfolge kann der Be⸗

geltend machen. Der Nachweis des Altbesitzes soll durch bank— mäßige Belege oder andere geeignete Urkunden geführt werden.

§85

Höhe und Art der Einlösung

Die Pfandbriefe und die bis zum 1. Januar 1943 ein— schließlich fälligen Zinsscheine werden zum Nennwert eingelöst unter Umrechnung von

1 310ty RM. O, 50.

Die Einlösung erfolgt:

a) für die nach unten auf volle n 100, abgerundeten Pfandbrief- und Zinsscheinbeträge durch Hingabe von Stücken der von der Deutschen Girozentrale Deutsche Kommunalbank Berlin ausgegebenen 4 igen Deutschen Kommunalanleihe von 1942, Ausgabe J, angerechnet zum Kurse von 10,5 ½ mit Zinslauf ab 1. Wtober 19143, d. h. mit Zinsscheinen fällig am 1. April 1944 ff. und Erneuerungsscheinen,

b) für Beträge unter M 100, in Bargeld.

Zu a) und b): Die Zinsen auf Pfandbriefbeträge

für die Zeit ab 1. Januar 1923 werden pauschal

mit 3“ abgegolten, und zwar runde Hundertbeträge wie a), Beträge unter M 100, in bar.

Wenn Rubel Pfandbriefe und Rubel⸗Pfandbriefe mit Uederdruck Polenmark eingereicht werden, so werden diese zunächst unter Anwendung der Aufwertungsverordnung des Staatspräsidenten der ehemaligen polnischen Republik vom 14. Mai 1924 in Zloty umgerechnet.

§86 Einlösungs verfahren

Einlösungsanträge sind bis zum 31. März 1944 zu richten an folgende Anschrift: Der Generalabwickler für die von der Haupttreuhandstelle Ost beschlagnahmten Kreditinstitute im Reg. Bez. Litzmannstadt Litzmannstadt, König⸗Heinrich⸗-Str. 24. Einlösungsanträge, die später eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt; die Forderungen erlöschen gemäß § 10 der Schuldenabwicklungsverordnung vom 15. August 1941. Für die Anträge sind Formulare zu benutzen, die bei der vorstehenden Adresse angefordert werden können. Dem Antrage sind beizufügen: a) die Legitimationsurkunde gemäß 5 3 im Original. Statt des Originals kann auch eine amtliche Bescheinigung (z. B. eines Notars oder einer Polizeibehörde) über die stattgehabte Vorlage des Originals eingesandt werden. Die Einreichung einer anderen als der oben bezeichneten Legitimationsurkunden ist zwecklos;

b) die Urkunden zum Nachweis des Altbesitzes gemäß § 4

c) die einzulösenden Wertpapiere (Pfandbriefe bzw. bis 1. Januar 1943 einschl. fällige Zinsscheine). Mit den Pfandbriefen sind auch, soweit ausgegeben, die nicht einlös⸗ baren, nach dem 1. Januar 1943 fälligen Zinsscheine so⸗ wie die Erneuerungsscheine einzureichen.

Dem Antragsteller wird die Original-Legitimationsurkunde zu a sowie eine Quittung über die Einlieferung der Pfand⸗ briefe und Zinsscheine alsbald zugehen. Die Ausfolgung des Einlösungsgegenwertes gemäß § 5 erfolgt baldmöglichst nach Prüfung der Unterlagen.

t §7

Mit Pfandbriefen der Kreditgesellschaft der Stadt Lodz können Verpflichtungen gegenüber der Kreditgesellschaft der Stadt Lodz nicht mehr zurückgezahlt werden (vgl. S 6 der Ver⸗ ordnung über die Währungsumstellung von Schuldverhält— nissen in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ost— gebieten, im Memelgebiet und im Reichsgau Sudetenland so⸗ wie über den Zahlungsverkehr vom 14. Juni 1940, RGBl. 1 S. 873). Ausnahmegenehmigungen finden nicht mehr statt.

Berlin, den 15. November 1943. Der Beauftragte für den Vierjahresplan. Haupttreuhandstelle Ost. Dr. Win kler.

Anordnung Nr. XVII 43 der Reichsstelle „Chemie“

(Einsparung von Transportleistungen beim Versand von Dachpappe, Isolierpappe und Einlegepappe jeder Art)

Vom 9. Dezember 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 19012 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deuscher Reichsanzeiger und Preußischer Säaatsanzeiger Nr. 22 vom 21. August 1839) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Produktion

angeordnet:

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