8 ; Reichs und Staatsanzeiger Nr. z00 vom 23. Dezember 19435 S. 8
8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
Ss 16, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 5 9
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet sowie— mit Zustimmung des zuständigen Ehefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 18. November 1943.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. KarlLange.
Anordnung Nr. 163 des Hauptausschrsses Maschinen . beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs produktion über die Vereinheitlichung von Greifern für Massengüter
Vom 18. November 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Transporteinrichtun⸗ gen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Güte⸗ und Bezeich nungsvorschriften vom 8. September 1939 (RGBl. 18. 1745) mit Ermächtigung und Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 81
Greifer für Massengüter dürfen von den Herstellerbetrieben nur auf Grund einer besonderen Genehmigung und nur in den dem Einzelbetriebe genehmigten Ausführungen hergestellt werden. Anträge auf Genehmigung sind an den Sonderaus⸗ schuß Transporteinrichtungen, Berlin SW 15, Kurfürsten⸗ damm 188, zu richten. .
Baggergreifer fallen nicht unter diese Anordnung.
Für die Ausführung von Einseilgreifern und Mehrseil— stangengreifern werden die Normblätter DIN E 69200 *) Einseilgreifer Ausgabe Dezember 1943 DIN E 69201 *) Ausgabe Dezember 1943 für verbindlich erklärt. . Motorgreifer, Holzgreifer, Trimmgreifer, Kabelkrangreifer und sonstige Spezialgreifer werden von dieser Vorschrift nicht berührt. 83
Die Lieferung von Ersatzteilen fällt nicht unter diese An⸗. ordnung. §84
Vorliegende Aufträge auf Einseilgreifer und Mehrseil⸗ stangengreifer, deren Herstellung gemäß 85 1 und 2 verboten ist, dürsen noch bis zum 29. Februar 1914 ausgeführt wer⸗ den, wenn das erforderliche Material bereits im Betriebe oder bei Unterlieferanten vorgearbeitet ist und für andere kriegs⸗ wichtige Zwecke nicht verwendet werden kann.
Ergänzungsteile zur Fertigstellung dieser Greifer dürfen noch bis zum 31. Januar 1944 beschafft werden.
Mehrseilstangengreifer
5 5 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirt⸗ schaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er⸗
forderliche Prüfungen zu gestatten. §86 nders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen schriften dieser Anordnung zugelassen werden. 3nahmegenehmigungen sind an den Sonder⸗ iß Transporteinrichtungen zu richten.
§ 7 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
en ss 10,
bestraft. § 8
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung — sinngemäß auch im, Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk von Bialystok.
Berlin, den 18. November 1943.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.
Anordnung Nr. 164 des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Herstellung von
gemeinsamen Grundplatten für Maschinen und Getriebe
Vom 19. November 1943
Auf Vorschlag des Sonderringes Zahnräder und Getriebe im Hauptring Produktionsmittel und Maschinenelemente beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:
§1
1. Die Herstellung von Grundplatten, Grundrahmen und Anflansch⸗Grundplatten zur gemeinsamen Aufnahme von
Fzetrieben und Antriebsmaschinen, von Getrieben und Ar
*) Die Blätter sind bei der Beuth⸗Vertriebs⸗GmbH., Berlin
G. e) für Erfatz, und Reparaturzwecke.
beitsmaschinen sowie für die gemeinsame Aufnahme von
1 Antriebs- und Arbeitsmaschinen (Getriebe⸗
Grundplatten) ist verboten. . ö . ö
2. . Füße an Getriebe⸗Gehäusen dürfen nicht für die
Zwecke des Anflanschens an Grundplatten ausgebildet
werden.
3. Ausgenommen hiervon ist die Herstellung von Getriebe⸗
Grundplatten:
a) für ortsbewegliche Anlagen, . ;
3 hi als Oelbehälter ausgebildet für Turbo⸗Getriebe⸗
Agzgregate verwendet werden, .
e) für kurzgebaute ein⸗ und miehrstufige Getriebe⸗Tur⸗ binen, ö.
d) für die besondere Vorschriften seitens der Wehrmachts⸗ teile bestehen,
Ausgenommen ist ferner der organische Einbau von Ge⸗ trieben in Maschinen⸗ und Eisenkonstruttionen sowie die Verwendung von Fundamentklötzen nach DIN 799. 82 Vorliegende Aufträge auf Getriebe⸗Grundplatten dürfen noch ausgefüthrt werden.
. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind an das Büro des für die Herstellung der betreffenden Maschinen zuständigen Sonderausschusses des Hauptausschusses Maschinen zu richten.
854
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Getriebe und Wälzlager der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Ge⸗ schäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
§8 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
ss 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. straf 86
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil verwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg sowie im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 19. November 1943.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Karl Lange.
Anordnung Nr. 165
des Hauptausschusses Maschinen ; beim Reichs minister für Rüstüng und Kriegsproduktion über die Herstellung und Ausführung von Säurepumpen Vom 290. November 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über Den Warenverkehr in der Fassung vom II. Dezember 196 (RGGBl. 1 S. 686 mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗ ordnet:
§51
Säurepumpen im Sinne dieser Anordnung sind ein⸗ und mehrstufige Kreiselpumpen und Kolbenpumpen mit hin⸗ und hergehendem, umlaufendem oder periodisch schwingendem Arbeitsteil, soweit sie zur Förderung von Laugen, Sauren oder anderen angreifenden Flüssigkeiten dienen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in zweckbedingten Sonder⸗ bauarten aus Werkstoffen aller Art oder in handelsüblichen Bauarten aus Nichteisen-Werkstoffen oder legiertem Eisen
selbstansaugenden Förderrädern.
Die unter 1 genannten Pumpen dürfen auch zur Deckung des Eigenbedarfes nur mit besonderer Genehmigung und nur in dem Umfange und in den Größen hergestellt werden, die dem einzelnen Betrieb genehmigt sind. Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, zu richten.
53 ür die Werkstoffwahl gelten die Anordnungen der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle, soweit erschienen, die Werkstoff⸗ einsatzlisten.
Zur Einsparung von Baustoffen, insbesondere Mangel⸗ wertstoffen, werden außerdem im Einverständnis mit dem Arbeitsstab für Metallumstellung der Reichsstelle Eisen und Metalle konstruktive und sonstige Richtlinien in Form von Anweisungen durch den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen gegeben. Sie sind für alle Herstellerwerke verbind⸗ lich und werden ihnen jeweils schriftlich mitgeteilt.
54
Die Herstellung von Ersatzteilen und die Ausführung von Reparaturen unterliegen nicht der Herstellungsgenehmigung im Sinne des § 2.
5 5
Aufträge, die den Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzunehmen sind, dürfen bis zum 1. April 1944 noch ausgeführt werden, wenn hierfür erforderliches Material in erheblichem Umfange beim Hersteller oder bei dessen Unterlieferanten vorgearbeitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet werden kann.
. 5 6
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An⸗ träge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen zu richten.
57 -
Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pumpenindustrie der Wirtschafts⸗
hergestellt werden. Ausgenommen sind Kreiselpumpen mit
Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. u gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder⸗ fätz Prüfungen zu gestatten.
5 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
59 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen. Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 20. November 1943. Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl ange.
Anordnung Nr. 166 des Hauptausschusses Maschinen beim Reichs minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Einschränkung der Konstruktions-⸗, Modell- und Fertigungsarbeiten für Ma⸗ schinen und Apparate für plastische Massen
Vom 22. November 1943
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Werkzeugmaschinen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. 1 S. 6866) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§1
Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von plasti⸗ schen Massen, wie hydraulische und mechanische Pressen, Automaten, Hilfs⸗ und Beschickungseinrichtungen, ausge— nommen Preßwerkzeuge, dürfen nur von den bisherigen Herstellern und nur in von ihnen selbst schon ausgeführten Konstruktionen — von geringfügigen Aenderungen und An- passungen abgesehen — hergestellt werden.
82
Neukonstruktionen dürfen ohne besondere Genehmigung weder von Herstellern noch von Konstruktionsbüros oder Ver⸗ brauchern in Angriff genommen werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn wichtige wehrwirtschaftliche Belange das erfordern.
Entsprechende Anträge sind an den Arbeitsausschuß Ma— schinen, Preßwerkzeuge und Einrichtungen für plastische Massen, Berlin W 50, Marburger Straße 3, zu richten.
83 Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Aus. führung Neukonstruktionen größeren Umfanges erfordern, ist mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Ausführung nicht eine solche treten kann, für welche die Zeich nungen und Modelle vorhanden sind. Führen derartige Ver⸗ handlungen nicht zum Ziele, ist der 6 dem Arbeitsaus⸗ schuß Maschinen, Preßwerkzeuge und Einrichtungen für plastische Massen vorzulegen. §8 4 Die für Herstellung und Konstruktion in Betracht kommen den Firmen sind verpflichtet, der ke, ,, n, . Fach⸗ gruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschafts= gruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Beschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder— liche Prüfungen zu gestatten. §5 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. 88
burg sowie im Bezirk Bialystok. Berlin, den 22. November 1943.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Karl Lange.
Anordnung Nr. 167
des Hauptausschusses Maschinen ; beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlichung von Kraftkarren mit Verbrennungsmotor für die Flurförderung
Vom 22. November 1943
gen im Hauptausf
ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§1
einrichtungen genehmigt sind. 582
zu richten. 8 3
SW 6s, erhältlich.
gruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Transporteinxichtun⸗ chuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. I S. 686) mit Zustimmung des Reichs⸗
Mit Verbrennungsmotor angetriebene Kraftkarren für die Flurförderung dürfen nur in solchen Bauarten hergestellt werden, deren Zeichnungen vom Sonderausschuß Transport⸗
Die unter 5 1 genannten Kraftkarren dürfen nur von Betrieben hergestellt werden, die dazu eine besondere Ge⸗ nehmigung erhalten haben und nur in den dem Einzelbetrieb genehmigten Größen. Anträge sind an den Sonderausschuß Transporteinrichtungen, Berlin W 15, Kurfürstendamm 188,
Die unter 51 genannten Kraftkarren, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, sich aber bereits in Werk⸗ stattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial in erheblichem Umfange beim Hersteller oder bei dessen Unter—
ö
Reichs und Staatsanzeiger Rr. 800 vom 23. Dezember 1943. S. 3
lieferanten vorgearbeitet ist, das für andere kriegs wichtige Zwecke nicht mehr verwendet werden kann, dürfen noch fertig⸗ gestellt und ausgeliefert werden.
5. 4
Bei der Herstellung und Verwendung der Kraftkarren sind die Bestimmungen über die Verwendung von Treibgas und Generatorgas zu beachten, über die das Zentralbüro für Mineralöl, Berlin⸗-Charlottenburg 9, Adolf⸗Hitler⸗Platz — 11 Auskunft geben kann. ; ; 85
Die Lieferung von Ersatzteilen wird durch diese Anordnung nicht berührt. §56
In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an den Sonder⸗ ausschuß Transporteinrichtungen zu richten.
§ 7 . Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, . und Aufzüge der Wirt⸗ chaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.
§5 8 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den S5 10, 12 bis 15 der . über 9. , bestraft. 5889
Tiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg sowie im Bezirk Bialystok. .
Berlin, den 22. November 1943.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.
Bekanntmachung Nach dem Erlaß des Reichsministers für Rüstung und Krügsproduktion über die Aufgabenverteilung in der Kriegs— wirtschaft vom 29. Oktober 1943 ist den Hauptausschüssen und Hauptringen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs— produktion u. a. die Aufgabe übertragen worden, die zur Leistungssteigerung der Rüstungswirtschaft notwendige Be— grenzung der Typenprogramme und Konzentration der Erzeu⸗ ung durchzuführen, wofür ihnen das Anordnungsrecht auf Hrund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 19435 (RGBl. 1 S. 686) gegeben worden ist. Demgemäß werden die bisher vom Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau veröffent⸗ lichten Anordnungen auf diesen Gebieten in Zukunft vom Leiter des Hauptausschusses Maschinen erlassen.
Die laufende Numerierung dieser Anordnungen mit arabi—
schen Ziffern wird, vom Hauptausschuß übernommen.
Berlin, den 18. November 1943. Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen. Karl Lange,
Bevollmächtigter für die Maschinenproduktion.
Anordnung Nr. 4144 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz
Betr.: Monatliche Meldung der Sägewerke über die hergestellten Schnittholzmengen
Vom 165. Dezember 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember i942 (RGBl. 1 S. 685) und der „585 und Tder Verordnung über die rich u n einer Reichs⸗ stelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) wird mit , des Reichsforstmeisters und des Vor⸗ sitzers des Statistischen Zentralausschusses und im Benehmen mit dem Hauptring Holz beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§1
(1) Sämtliche Schnittholz herstellenden Betriebe haben laufend die auf eigene Rechnung und oder im Lohnschnitt her⸗ gestellten Mengen an Laub⸗ und Nadelschnittholz zu melden.
(2) In die Meldepflicht nach Absatz 1 sind auch diejenigen Mengen eingeschlossen, die zur Verarbeitung bzw. zum Ver⸗ brauch in einem eigenen Forstbetrieb here fell werden.
(3) Ausgenommen von der Meldepflicht sind diejenigen Betriebe, die im Forstwirtschaftsjahr 1943 weniger als 100 chm Schnittholz hergestellt haben und voraussichtlich auch im Forstwirtschaftssahr 1944 keine größere Menge Schnittholz herstellen werden.
52
(1) Die Meldungen sind auf besonderen, den Betrieben zu⸗ gehenden Vordrucken erstmals am 10. Januar 1944 über die in der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis 31. Dezember 1943, künftig bis spätestens 5. jeden Monats über die im abge⸗ laufenen Monat hergestellten Mengen an den zuständigen Kreisheauftragten des Hauptringes Holz zu erstatten.
(2) Die Kreisbeguftragten des Hauptringes Holz haben die eingegangenen Meldungen bis 15. Januar 1944 und weiter⸗ hin bis spätestens 12. des betreffenden Monats an das zu⸗ ständige Forst-⸗ und Holzwirtschaftsamt weiterzuleiten.
83
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
1 Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1943.
Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz.
eine höhere. Pro⸗Kopf⸗Leistung erzielte und mit niedrigexen
Anordnung Nr. 3
zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung VIII 43 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Ausschließlich Herstellung lebenswichtiger Erzeugnisse)
Vom 22. Dezember 1943
- Auf Grund des § 6 der Anordnung VllII/43 der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft (Verarbeitung von Leder, Ferti⸗ gung und Absatz von Waren aus Leder) vom 19 März 1913 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 68 vom 23. März 1943) wird mit Zustimmung des R ichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: §1 Zugelassene Fertigwaren Im Lenkungsbereich Lederwirtschaft wird, vorbehaltlich der gemäß 5 7 Abs. ? und 3 der Anordnung VlIIHi4s zu treffenden Bestimmungen über Herstellungsweise von Fertig⸗ waren und Verarbeitung von Leder und Austauschstoffen für Leder, die Herstellung von Fertigwaren nachstehender Arten zugelassen: . Ledertreibriemen, Textillederartikel und sonstige tech⸗ nische Lederartikel . Ausrüstungsstücke für Feuerwehr, Luftschutz, Werk— schutz mit Ausnahme von Koppeln für Luft- und Werkschutzzwecke Geschirre und Geschirrteile Arbeiterschutzartikel Behälter und sonstige Artikel für feinmechanische, optische und medizinische Geräte Berufs⸗ und Aktenmappen . Kinderwagenberiemungen Messerscheiden Belederungen für Hosenträgergarnituren Einkaufsbehälter 1. Frauentaschen 2. Geldbörsen, Brief⸗ und Geldscheintaschen, Lebens— mittelkartentaschen Arbeitergürtel Schnürriemen aus anderen Stoffen als Spinnstoffe Einfaßbänder it . Uhrenarmbänder Kriegskoffer . Orthopädische Handschuhe 9. Berufsfahrerhandschuhe Berufshandschuhe für Imker usw. Skibindungen Riemchengarnituren für Bindertücher an Ernte— maschinen Ruücksäcke Peitschenriemen 8 2
Die Neuaufnahme der Herstellung der i
Waren ist verboten. t ; . 83 Fertigung für öffentliche Bedarfsträger
(1) Die Herstellung von Fertigwaren für öffentliche Be— darfsträger ist zugelassen, soweit die Reichsstelle oder eine von ihr ermächtigte Stelle besondere Herstellungsanweisun— gen erteilt hat. ;
(2) Bis zur Festlegung von zugelassenen Arten der ein⸗ zelnen Wehrmachtartikel durch die Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft ist die Herstellung sämtlicher Erzeugnisse, für deren Anfertigung Wehrmachtlederschecks bereitgestellt worden sind, zugelassen.
§8 4 Fertigung für Ausfuhrzwecke Die Herstellung von Fertigwaren anderer als der in §1 enanuten Arten für Ausfuhrzwecke ist mit Genehmigung er Prüfungsstelle Lederindustrie zugelassen. Die Zu—⸗ lassungsgenehmigung der Prüfungsstelle gilt als erteilt, wenn Exportlederschecks zum Bezuge der benötigten Roh⸗ stoffe ausgestellt worden sind. 85 Lederabfälle Die Vorschriften der 85 1— gelten auch für die Her⸗ stellung von Fertigwaren aus Lederabfällen. 86 Allgemeine Vorschriften „Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch— führung dieser Anordnung erforderlichen Lc ten Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vor— schriften dieser Anordnung zuzulassen.
2 —
87 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den F§ 19, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver— kehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen
und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor schriften auf dem Gebiet der . bezugs⸗ beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strasperord⸗ nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.
8 8
Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die Anordnung Nr. 1 zur Durchführung und Ergän⸗ zung der Anordnung VIII43 vom 26. März 1913 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 68 vom 23. März 1943)
der Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung Nr. 1 zur Ergän⸗ zung und Durchführung der Anordnung VIIIs48 vom 29. Juli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 178 vom 3. August 1948)
der Nachtrag Nr. 2 zur Anordnung Nr. J zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung VIII145 vom L Oktober 1943 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 9. Oktober 1943).
Berlin, den 22. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
M. d. F. d. G. b.: Dr. Mohr.
Berichtigung zur Anordnung II/43.5 der Reichsstelle für Mineralöl Vom J. Dezember 1943 (Neuregelung des Schmierstoffverbrauchs)
Die Anordnung 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung II 43 der Reichsstelle für Mineralöl vom 3 De⸗ zember 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 288 vom 9. Dezember 1945) ist wie folgt zu be⸗ richtigen:
Im § 15 Abs. 1 Ziffer 3 ist das Wort „Verbraucher“ du dad Wort „Lieferer“ zu ersetzen. J .
Berlin, den 20. Dezember 1943.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. J. A.: Budezies.
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Nummer 50 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ninisteriums des Innern vom 15. Dezember 1943 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 6. 9 43, Beseitig d. Anonymität behördl. Veröffentlichgn, im MBliV. — dEr . 12. 43, Anrechng. früh. Tätigkeit v. Volksdeutschen in Dienststellen d. dt. Volksgruppe im ehem. poln. Staat i. S. d. 5 7 AITO. — RdErl. 7. 12. 43. Betreug. d. luftkriegsbetroff. Angeh. 8. öffentl. Dienstes. — RdErl. 16.12.43, Reisebeschränkgn. zu Weihnachten. — Kommunalverbände. RdErl. 6. 12. , Vereinfachg. 8d. Vordrucke f. d. gemeindl. Kassenwesen. — RdErl. 19. 12. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochen⸗ schau Nr. Gol. — Polizeiverwaltung. gidẽern 6. 12. 43, Vollzug d. Reichsmeldeordng. — RdErl. 6. 17. 43, Pol. Stunde an Silvester. — RdErl. 6. 13. 43, Abfindg. d. nichtbeamt. Gefolg⸗ schaftsmitgl. d. Pol,, die in Gebieten außerh. d. Reichsgrenzen eingesetzt sind; hier: Einsatzzulage. — RdErl. 10. 12. 9 Ver⸗ mißtengebührn. f. Angeh. d. Pol, — RdErl. 6. 19. 43, Aenderg. d Pol. ⸗Bekleidungsvorschr. — RdErl. 7. 12. 43, Schulschießen d. Ordnungspol. — RdErl. 8. 12. 43, Erfrischungszusch. — RdErl. L. 12. 43, Mitnahme v. Tieren in d. Luftschutzraum. — RdErl. 8 16 43, Zahnärztl. Prüfstellen bei d. Insp. (Befehlsh.) d. OrdnPol, — Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. , . RdErl. 6. 12. 43, Meldepflicht d. Bedarfsstellen üb. d. Ausscheiden v. uk.⸗gestellten Wehrpflichtigen. — RdErl. 8. 12. 45, Vermögensverzeichn. f. kriegsbedingte Schätzgn. — RdErl. J. 12 43, Betreug. d. luftkriegsbetroff. Angeh. d. öffentl. Dienstes. — RdErl. 9. 18. 43, Räumungs⸗Familien⸗ unterh.; hier: Umqugrtjerg. v. Schülern wegen Luftgefährdg. od. Fliegerschäden. — RdErl. 19. 12. 43, Weihnachts uwendgn. f. Kinder d. Einberufenen. — RdErl. 106. 12. 4, ö zu Weihnachten. — Vermessungs-⸗ und Grenzsachen. RdErl. 6. 12. 43, Wegfall v. n n, ,,, — Volksgesundheit. RdErl. 6. 12. 43, Röntgeneinrichtg. f. Gesundheitsämter. — RdErl. 6. 12. 43, Jahresgesundheitasbericht. — RdErl. 9. 12. 13, Diphtherieserum. — Veterinärver⸗ waltung. RdErl. 9. 12. 43, Bekämpfg. d. Maul- und Klauen⸗ seuche durch Schutzimpfgn. — Verschiedenes. Reichsinder⸗ ziffer f. November 1945. — Neuerschein ungen. Zu be⸗ ziehen durch alle Postanstalten, Carl Heymanns Verlag, Berlin WS, Mauerstr. 44. ,, , 2,15 RM für Ausgabe A zweiseitig bedruckt; und 2,70 RM für Ausgabe B (einseitig be⸗
druckt).
m , mm,
2zBirtf chaftstei
mm-
Optimale Betriebsgröße — Im Handwerk die mittleren Betriebe am günstigsten
Vortragsveranstaltung des Deutschen Handwerksinstituts
Das Deutsche Handwerksinstitut widmete eine Vortragsver— anstaltung im Haus des deutschen Handwerks der Frage der optimalen Betriebsgröße. Reichshandwerksmeister Schramm ging von den praktischen Erfahrungen aus: auch bei Serienfertigun habe es sich immer wieder gezeigt, daß ein kleinerer rn ß
Kosten arbeitete als ein größerer Betrieb, der das gleiche Er⸗ zeugnis herstellt. Diese Erfahrung sei gerade angesichts des Honrbenterrors wichtig. Professor Dr. Karl Rößle, München, durchleuchtete das Problem auf Grund von Untersuchungen, die über Handwerk und über Industrie im Gange sind. Er betonte dabei, daß sich mit dem Wachsen der Betriebsgröße keineswegs zwangsläufig eine zunehmende Leistungsfähigkeit verbinde; neben der technischen Seite müsse man auch andere Faktoren berück⸗ sichtigen, wie die Vertriebs- und Verwaltungskosten, über die besondere Untersuchungen laufen. Ueber die Sonderfrage der
optimalen Betriebsgröße im Handwerk berichtete Fräulein Dr. Beckmann, Dozentin in München. Die Untersuchungen auf diesem Gebiet haben ergeben, daß die Umsätze pro Kopf meist bei den mittleren Handwerksbetrieben größer sind als hei den kleinen
Storck.
und großen. Dies gilt nicht nur für den Durchschnitt der Hand⸗
werksbetriebe im Reich und in Bayern, sondern auch für die meisten einzelnen Handwerkszweige. Der Grund für diese Ueber⸗ legenheit der mittleren Handwerksbetriebe liegt hauptsächlich in folgendem: sie sind den kleinen in der Maschinenausrüstung und der Arbeitsteilung überlegen, den großen dagegen in der persönlichen Betriebsführung. Der Meister vermag im mittleren Handwerksbetrieb alle Gefolgschaftsmitglieder je nach ihrer Eigen⸗ art zu führen und einzusetzen: außerdem wirkt sich der unermüd⸗ liche persönliche Einsatz eines tüchtigen Meisters und seiner Familienangehörigen im Betriebserfolg entscheidend aus.
Fl⸗Einkaufsausweise für Haushaltswaren
Angesichts der guten Erfahrungen, die mit den von der Reichs⸗ hauptstadt Berlin entwickelten Flä-Einkaufsausweisen gemacht worden sind, hat der Reichswirtschaftsminister nun eine ent⸗ prechende reichseinheitliche Regelung getroffen. Sie dient der
ersorgung der Fliegergeschädigten mit den notwendigsten nicht bezugsbeschränkten Haushaltswaren aus Eisen und Metall, mit . aus Glas und Keramit und mit Holz⸗, Bürsten⸗ Korb- und ähnlichen Waren. Die Einfaufsausweise werden ge⸗ trennt für total, und schwergeschädigte (Eintaufsgusweis La) und mittel und leichtgeschädigte (Einfaufsausweise 1b) Haushalte aus⸗ gegeben. Ausweis La sieht für die einzelnen Warengattungen je