Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1943. S. 2
bei Kontrollen dem mit der Durchführung der Kontrolle Be⸗ auftragten vorzulegen. ; . 4. Die Bewirtschaftungsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr 83 ö = z ö 3R S 686 in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) bestraft. . 6. Diese Anweisung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Der Beauftragte: Dr. Raabe. (Vorderseite) 1. An das Landeswirtschaftsamt in Raum f. d. Firmenstempel 2. An die Bewirtschaftungsstelle Handel, des Meldepflichtigen Zuteilungsbüro, Forst / Lausitz, Rüdiger⸗ straße 6/9 ö
Nachweis über den Verkauf von Tabakwaren an Wiederverkäufer im Monat
— 3iga⸗ Achtung! Diese Ziga. Zigar- illos, Rauch tabak in Schnupf— Angaben ohne retten ren Stum⸗ tabak Rollen tabak ven oder
Sonderzuteilungen . Stangen
in 1000 Stück
Warenbestand am Monats⸗ ersten.
Zugang im Be⸗ richtsmonat.
Verfügbare Waren⸗ menge Sa. .
Warenausgang im Berichts⸗ monat.
Warenbestand am Monats⸗ ersten ..
Rückseite) Sonderzuteilungen der Gruppenarbeitsgemeinschaft Tabak und Tabak⸗ waren als Bewirtschaftungsstelle ohne solche für Wehrmacht, 4z u. Polizei und ohne ausl. Tabakwaren
2 5iga⸗ 2 r 9 S8 Ziga⸗ Zigar rillos, Kau⸗ Schnupf⸗ retten ren Stum. ] Rauch⸗ tabat tabak Preß⸗· ven tabak
in 1000 Stück
Warenbestand am Monats⸗ ersten
Wareneingang im Berichts⸗ ,,,
Warenausgang im Berichts⸗ ,
Warenbestand am Monats⸗ ö,, Ich versichere, daß ich die Angaben richtig und vollständig gemacht
habe, und ich bin mir bewußt, daß falsche Angaben nach den ein⸗
schlägigen Strafbestimmungen der Warenverkehrsordnung geahndet werden.
(Ort u. Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift)
Anordnung
zur Aenderung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 24. Mai 1940
Vom 23. Dezember 1943
Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (RGBl. J S. I8) in der Fassung der Verordnung vom 8. September 1937 (RGBl. LS. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver⸗ ordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textil⸗ wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet:
51
Die Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Wolle vom 24. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 119 vom 24. Mai 1940, Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 43) wird wie folgt geändert:
(1) 5 1 Abf. JLa erhält folgende Fassung:
41) Den Schafhaltern wird bei der Ablieferung der
in ihrem Betriebe erzeugten Wolle an die KReichswoll⸗
verwertung G. m. b. H., Hauptverwaltung Berlin W ö,
Kurfürstendamm 63, oder deren Sammel- oder Annahme⸗
stellen ein Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn ge⸗
währt. Dieses Bezugsrecht entspricht a) bei der Ablieferung von mindestens vollen 2 kg Schweißwolle oder 14g Walle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken;
. * . S . 52 . 9 wasche), einem Strickgarnankaufswert 2. — REA,
mindestens vollen 3 kg Schweißwolle oder 1,5 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken= wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 3, 50 Ita, mindestens vollen 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 4, — P 4M.“ (E) 5 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „656 Die in 51 Abs. 1a festgesetzten Bezugsrechte können jährlich nur einmal bei der erften Anliesetung in Anspruch genommen werden, und zwar nur, sosern diese Anlieferung nicht mehr als 100 kg beträgt. Die bei einer späteren Anlieferung abgelieferten Mengen sowie die Mengen, welche 1900 lig Schweißwolle oder 50 kg -Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rückenwäsche) über⸗ steigen, werden hinsichtlich der Höhe ihres Bezugsrechts
nur nach den Vorschriften des 51 Abs. 1b der oben an⸗ geführten Anordnung bewertet.“ ö (3) Sz 2 wird durch folgenden Absatz 6 ergänzt:
„(6) zür Kontrolle der Anlieferung hat der Schaf⸗ halter den Sammel⸗ oder Annahmestellen der Reichswoll⸗ verwertung G. m. b. H. seine letzte Kleiderkarte zur Ab⸗ stempelung vorzulegen.“
582 )
(1) . Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge⸗ bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit
ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen Luxemburg und im Bezirk Bialystok. . . —
(2) Sie gilt jedoch nicht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol mit Vorarlberg und in den unter Zivilverwaltung stehenden Gebieten der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Sie gilt ferner nicht in den Gebieten der Bayerischen Kreisbauernschaften Kempten / Allgäu, Markt Oberdorf, Schongau, Holzkirchen, Rosenheim,
Traunstein sowie im Landkreis Weilheim / Obb.
Berlin, den 23. Dezember 1943. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft Linder. Der Reichsbauernführer J. A.: Frh. von Gumppenberg.
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle
Vom 23. Dezember 1943
Auf Grund der Anordnung zur Aenderung der Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 23. Dezember 1943 wird die Anordnung über den Erwerb von Strickgarn gegen abgelieferte inländische Schafwolle vom 24. Mai 1940 in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. .
Berlin, den 23. Dezember 1943.
Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft Linder.
Der Reichsbauernführer J. A.: Frh. v. Gumppenberg.
Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (RGBl. 1 S. T8) in der Fassung der Verordnung vom 8. September 1937 (RGBl. 1 S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Ver— ordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textil⸗ wirtschaft vom 10. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird
mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers angeordnet: §1
(1) Den Schafhaltern wird bei der Ablieferung der in ihrem Betriebe erzeugten Wolle an die Reichswollverwertung G. m. b. H., Hauptverwaltung, Berlin W 15, Kurfürsten⸗ damm 65, oder deren Sammel- oder Annahmestellen ein Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn gewährt.
Dieses Bezugsrecht entspricht
a) bei der Ablieferung von mindestens vollen 2 kg Schweißwolle oder 1 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken— wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 2, — Ul, mindestens vollen 3 kg Schweißwolle oder 1,5 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von 3,50 le-, mindestens vollen 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), einem Strickgarnankaufswert von d, — le-, b) bei der Ablieferung weiterer 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rücken⸗ wäsche), jeweils einem Strickgarnankaufswert von 0,50 R..
(2) Der Erwerb von Strickgarn in Ausübung des Bezugs— rechts darf 500, — Reichsmark jährlich nicht übersteigen.
G) Eine einmalige zusätzliche Erhöhung des Bezugsrechtes findet statt, wenn mindestens 50 Schafe zur Erxichtung einer neuen Schafherde oder Vergrößerung einer bestehenden Herde neu eingestellt werden, und zwar in Höhe eines Strickgarn— ankaufswertes von 9.25 EM je 4 kg Schweißwolle oder 2 kg Rückenwäsche für jedes die angegebene Mindestgrenze übersteigende Schaf. .
(4 Anträge auf Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Be— zugsrechts sind über den zuständigen Landesschafzuchtverband an die Reichswollverwertung G. m. b. H. zu richten.
82
(I) Die Strickgarn⸗Auslieferung erfolgt durch die Sammel⸗ und Annahmestellen der Reichswollverwertung oder deren Beauftragten auf Antrag des Schafhalters.
(2) Das Strickgarn wird nur in einer Stärke in Grau oder Naturfarben geliefert.
(3) Die Schafhalter, die das Bezugsrecht beanspruchen, haben bei dem Verkauf der Wolle an die Reichswollver⸗ wertung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie das Be— zugsrecht ausnutzen und in welcher Farbe sie das Strickgarn beziehen wollen. Der Wert der gelieferten Strickgarne wird don dem Bruttoertrag der abgelieferten Wolle durch die Reichswollverwertung in Abzug gebracht.
(4 Bei Ablieferung einer Wollmenge unter 50 kg an Wollannahmestellen der Reichswollverswertung können' die Strickgarne dem Wollablieferer gegen Bezahlung unmittelbar ausgehändigt oder übersandt werden.
(6) Die in 5 1 Abs. 1a festgesetzten Bezugsrechte können jährlich nur einmal bei der ersten Anlieferung in Anspruch genommen werden, und zwar nur, sofern diefe Anlieferung nicht mehr als 190 kg beträgt. Die bei einer späteren An? lieferung abgelieferten Mengen sowie die Mengen, welche
100 kg Schweißwolle oder 50 kg Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist (Rückenwäsche), übersteigen, werden hinsichtlich der Höhe ihres Bezugsrechtes nur nach den Vorschriften des § 1 Abf. 16 der oben angeführten Anordnung bewertet.
(6) Zur Kontrolle der Anlieferung hat der Schafhalter den Sammel⸗ oder Annahmestellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. seine letzte Kleiderkarte zur Abstempelung vor⸗
ulegen. zuleg 82
(l) Schafhalter im Sinne der vorliegenden Anordnung
sind: .
1. Eigentümer, Pächter oder sonstige zur Nutzung land⸗ wirtschaftlicher Grundstücke Berechtigte, soweit sie Eigentümer von Schafen sind,
.Wanderschäfer, die auf Pachtweiden Schafe halten, Schäfermeister, Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie
eigene Schafe besitzen und nicht als Deputanten bereits
Strickgarn beziehen,
. Viehhändler und Schlachter, sofern sie über eigene Zuchtschafbestände verfügen. Woll-Lieferungen aus Schlachtviehbeständen berechtigen nicht zum Bezug von Strickgarn.
(2) Das Bezugsrecht zum Erwerb von Strickgarn steht nur dem Schafhalter selbst zu. Es ist nicht übertragbar und kann nicht gepfändet werden. Das gelieferte Garn darf nur von den Familienangehörigen des Schafhalters, die. zum eigenen Betrieb gehören, oder der zum Betrieb gehörenden Gefolg— schaft verbraucht werden, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des erworbenen Strickgarnes ist verboten.
§5 4 Die Reichswollverwertung ist berechtigt, bei der Wertver— rechnung der gelieferten Strickgarne gegen Schweißwolle oder Wolle, die auf dem Rücken gewaschen ist, einen Ver⸗ waltungskostensatz, der der Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung bedarf, in Anrechnung zu bringen. 85 Das Selbstverspinnen, das Verspinnenlassen im Lohn so— wie jede andere Be⸗ oder Verarbeitung von Wolle aus eigene Erzeugung sind verboten. 586
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An—
ordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden
mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000, — Res im Einzelfalle geahndet.
(2) Im übrigen fallen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. z
7
(1) Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach Verkündung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die auf den Selbft— verbrauch von Wolle bezüglichen Bestimmungen der Anord⸗ nung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Januar 1934 (Völkischer Beobachter Ausg. 3536 vom 4/5. Februar 1934) und die Anordnung über das Ver— spinnen inländischer Wolle vom 2. Oktober 1939 (Deutscher Réeichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 3. Oktober 1939) außer Kraft.
2). Für Wollmengen, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeliefert und durch die Reichswollverwertung abgerechnet worden sind, wird ein Bezugsrecht nicht gewährt.
(3) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost—⸗ gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
(ch Sie gilt jedoch nicht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,
Tirol mit Vorarlberg und in den unter Zivilverwaltung
stehenden Gebieten der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Sie gilt ferner nicht in den Gebieten der Bayerischen Kreisbauernschaften Kempten / Allgäu, Markt Oberdorf, Schongau, Holzkirchen, Rosenheim, Traunstein sowie im Landkreis Weilheim / Obb.
Berichtigung
In der in Nr. 264 des Deutschen Reichsanzeigers vom 11. November 1943 veröffentlichten Bekanntmachung des Re⸗ gierungspräsidenten in Breslau vom 5. November 1943, betr. Einziehung von volks- und staatsfeindlichem Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches, muß es für lfd. Nr. 33 heißen: wird das gesamte Vermögen der Juden Reich, Theodor Israel, geb. 14. Dezember 1874, und seiner Ehefrau Amalie Sara, geb. Seidemann, verw. Lewin, geb. 20. Mai 1892, beide zuletzt wohnhaft in Breslau, Brandenburger Straße 24, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Breslau, den 16. November 1943.
Der Regierungspräsident.
Nichtamtliches Deutsches Reich
Der Königlich Bulgarische Gesandte in Berlin, Herr Slavtscho Sagoxroff, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
15. 15. wirtsch
d. Angeh. d. WSchP. bei Dienstfahrten. — RdErl. 15. 13. 45, Erfassg. im Operationsgebiet gefallener usw. Angeh. d. unif. OrdnPol. u. d, Pol⸗Verw.⸗Dienstes. — RdErl. 22. 11. 43, Preise f J bei Belieferg. d. kasern. Einheiten d. OrdnPol. — RdErl. 13 12. 43, Feldmütze mit Schirm f. d. TN. — RdErl. 1. 12. 43, Einheitl. Zeichen zum Anhalten v. Fahrz. auf d. Straßen. — RdErl. 15. 12. 45, Unif. d. Feuerw. — RdEr̃i. 15. 12.
J
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 24. Dezember 1943. S. 3
1943, Ueberwachg. d. Luftschutzbereitsch. durch Führer im Selbst— schut. — Staatsangehörigkeit, Paß⸗ und Aus?. lämderpolizei. RdErl. 20. 12. 43, Festsetzg. v. Nutzungs⸗ fristen bei d. Erteilg. v. Sichtvermerken zur Aus, u. Wiederesn— reise. — Sport und Leibesübungen. RdErl. 14. 12. 43, Versehrtensportabzeichens. — Wohlfahrts⸗
Verleihg. d. pflege u. Jugendwohlfahrt. ordng. d.
Zzweiseitig bedruckt) und 276 RM für druckt).
ae ch, (Landes⸗ Jugendämter. — heit. RdErl. 14. 12. 43, Hebammen-Wochenbettpackgn. Zu be— lastungen und wegen Kriegsbeschädigun der ähnlicher Ver— ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin ann f . , S, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 R. für Ausgabe A
2.
Volksgesund⸗ kosten' und
Ausgabe B (einseitig be⸗
Aus der Verwaltung Steuerfreie Beträge gleich für drei Jahre auf der Lohnsteuerkarte Im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Lohnsteuer⸗ karten hat der Reichsfinanzminister nun auch estimmungen über
1
die Geltungsdauer der Um Material steuerkarten, werden, nicht, wie bish Jahre, nämlich von 19 minister nun er
e auf der neuen Lohnsteuerkarte als Dezember 1946 zu vermerken. Das dintragung auf einen früheren Zeit⸗— r Tatbestand, der zur Eintragung des steuerfreien Betrages führt, die Annahme rechtfertigt, daß die geltend gemachten Aufwendungen schon vor zum Teil wegfallen werden. Auch erfolgt die Eintragung des steuerfreien Betrages unter dem Vorbehalt des Widerrufs, der vom Finanzamt sowohl zugunsten
die Eintragung gilt, den 31. — ö I f 2 * Fingnzamt wird aber die Ei punkt befristen, wenn de
1946 ganz oder
jederzeitigen wie zuungunsten des Arbeitnehmers erfolgen kann.
Sonderausgaben, wegen
zer Eintragung steuerfreier Beträge erlassen. und Arbeitskraft einzusparen, sind die neuen Lohn⸗ die in diesen Tagen den Steuerpflichtigen zugestellt her, nur für ein Jahr, sondern für drei ) 9 bis (. siltiß Wie der Reichsfinanz⸗ 2 anzend anordnet, hat das Finanzamt auch bei RdErl. 15. 12. 43, Neu⸗ der Eintragung . steuerfreien n n, wegen end n' außergewöhnlicher Be⸗
Zeitpunkt,
dem 31. Dezember
Anmeldepflicht für die
schluß des Devisenkontors sie vor drei Jahren zuletzt tidningen“. Jeder, der spätestens 15. Februar den seine ausländischen Guthab
bis zu dem 31. Dezember 193.
Stockholm, 23. Dezember l lun schwedischen Guthaben und Schulden im Ausland soll nach Be⸗
schwedischen Auslandsschulden und ⸗guthaben Eine allgemeine Anmeldung aller
zum 31. Dezember 1913 erfolgen, wie vorgenommen wurde, meldet „Afton⸗ in Schweden wohnhaft ist, muß bis g Devisenkontor Angaben machen über en und Schulden nach dem Stand vom
Bu dapest, 23. Dezember 180,73 M, Berlin 136,20, Bu
London, 23. Dezember. Spanien (offiz.) 44,00, Mor
WB irt i chaftstei⸗
Stockholm 16.85 —16, 95,
Verlängerung des deutsch⸗finnischen Handelsvertrages
Der deutsche und der finnische Regierungsausschuß haben am Dienstag eine Vereinbarung über die Verlängerung des deutsch⸗ finnischen Handelsvertrages für das Jahr 1944 getroffen. Gleich⸗
zeitig ist eiue vorläufige Regelung des verkehrs für die ersten Monate des worden.
Die schon im November festgelegte und praktisch in Gang ge— setzte Versorgung Finnlands mit Getreide und einigen anderen ö ,, die , Versorgung auf iesen Gebieten bis zur neuen Ernte. Auf dem Holzgebiet wurde **“ ei Brotgetreide Fleis ĩ ̃ ic = e gu es, lun fu ka hre f f. eh ech 6 J B. bei Brotgetreide und bei Fleisch, wird einem nicht un— Lültigen Gestaltung des Warenverkehrs im Jahre 1944 ist die zugebilligt werden können. Fortsetzung der Verhandlungen für Anfang Februar 1944 in üditalienischen Gebiete keinen wesentlichen Verlust bedeutet, da die Hauptproduktionszentren des Landes in Mittel Lediglich die Versorgung mit Olivenöl stößt auf
Aussicht genommen. Zur Verlängerung des X I
Morgenpresse starke Beachtung findet, seinem Leitartikel, daß es vor allem
lieferten Mengen an Brotgetreide und Lebensmittel seien, die für das finnische Volk die Sicherstellung der Ernährung bis zur Nicht allein auf die äußerste An— strengung und Leistungssteigerung in der eigenen Landwirtschaft,
nächsten Ernte ermöglichten.
sondern zuleich auf die Tatkraft und
Deutschlands baue sich die Tatsache einer festen Lebensgrundlage des finnischen Volkes im gegenwärtigen Krieg auf. land, so stellt das Blatt abschließend fest, sei das 6 Land,
das Finnland wahrhaft unterstützen handele.
bewahren.
V deutsch⸗finnischen mens für das Jahr 1944, das in der
e Das finnische Volk nehme mit Freuden die deutsche Weihnachtsbotschaft entgegen und werde sie in seinem Herzen
Mailand,
deutsch⸗finnischen Waren⸗ Jahres 1944 vereinbart
Handelsabkom⸗ finnischen betont „Unsi Suomi“ in die aus Deutschland ge⸗
so verständnisvolle Hilfe Deutsch⸗
könne und entsprechend
23. Dezember. in den letzten Wochen der G zuständigen italienise deutschen Fachleuten beraten und unterstützt wurden. gebnis der Prüfung war durchaus zufriedenstellend.
Bei Beibehaltung des bisherigen Ernährungsstandards erscheint die Versorgung des italienischen Volkes bis zur nächsten Ernte vollkommen gesichert. In verschiedenen Ernäh
italien liegen. Schwierigkeiten.
Wirtschaft des Auslandes .
Zufriedensiellende Ernährungslage Italiens
Die Ernährungslage Italiens war egenstand sorgfältigster Prüfung der hen Behörden, die in ihrer Aufgabe von
wesentlichen Teil der Bevölkerung eine Erhöhung der Rationen Es ergab sich, daß der Ausfall der
;
rungssektoren, wie
Brüssel , Italien (Clearing)
Zürich, 23. Dezember.
Das Er- KViffabon 17,67, Stockholm
York 4,79, Berlin 191,80, 1Ui,z25, Rom — —, Oslo 109,00, Helsinki 9, 83,
und Nord⸗
Oslo gö, 35 G., 965,65 B., 8,35 G., 8,59 B., Rom — — G., 4,40 B., Amsterd
Rom — — G., 23,20 B., London, 23. Dezember
London 17,32, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., 22,67“ nom, Madrid 39,75 B., Holland 22995 B., Berlin 172,65,
Amsterdam 254,70,
Stockholm, 23. Dezember. 16,96 B., Berlin 163,50 G., 168,50 B., Paris — — G., 9,00 B., Brüssel — — G., 67,509 B., Schweiz. Plätze 97, 00 G., 97,89 B., Amsterdam —— G., 223,66 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B.,
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam karest 2,78 7, Helsinki 6, 90, London — —,
Mailand 17,77, New Jork — — Paris t,sl, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415, Zagreb 6,8, Zürich 86, 20.
(D. N. B.) New YHort 4,02 = 4,03 v, itreal 4,‚43— 4,47, Schweiz 17,3æ0— 17,40, Buenos Aires (offiz. — —, Rio
S3,6478, Schangha!“ Tschungking⸗Dollar — —
Amsterdam, 23. Dezember. (D. N. B. 12.00 Uhr holl. Zeit.] (Amtlich. Berlin ——, London ——, New Jork — — Paris 30, 11 - 30,17
Schweiz 43,63 — 43,B71, Helsinki
— — Madrid ——, Oslo — —,
Kopenhagen — — Stockholm 44,81 = 44, 00, Prag — —
(D. N. B.) 11.40 Uhr. Paris 6,223, Mailand
102,65, Oslo 98,62 4 B., Kopenhagen
v0.37 4 B.. Sofia 5, 3) ½, Prag 17,39, Budapest 104,50 B., Zagreb
si76. B., Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,877. B., Helsink 5,77 M,
Preßburg 15, 00, Buenos Aires 97, so, Japan lol, 06, Rio 22, 25 B. Kopenhagen, 23. Dezember. (D. N. B.) London 19,34, New
Paris 10,85, Antwerpen 76,8, Zürich r Stockholm 114,15, Madrid — —. Alles Briefkurse.
(D. N. B.) London 16,85 G.,
Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 22,90 G., 22,20 B., Kanada 3,77 G.,
332 B., Madrid —— G. Türkei —— B. Lissabon —— 6G. 17,50 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.
Oslo, 23. Dezember. (D. N. B.) London —— G., 17,76 B., Berlin 175,26 G., 176,5 B., Paris — — G., 16,00 B., New York
am — — G., 2, 35 B., Zürich 101,50 G.,
193,90 B., Helsinki s, 0 G., 9, 29 B., Antwerpen — — G., 71,50 B., Stockholm 1094,56 G., 105,109 B., Kopenhagen 91,5 G., 92,25 B.,
Prag —— G. — — B ID. N. B. Silber Barren prompt
23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,565 Gold 168/—
1. Untersuchuags⸗ und Straffachen, 2. Zwangs ver steigerungen, 3. Aufgebote,
4. Oesfenttiche ung . 6. Aus sosung fw. von Wertpapieren,
7. Attiengesellschaften, 9. Deutsche Kolonialgefeltjchaften,
10. . 6. . S8. Rommanditgefeilschaften auf Artien, 11. 9 . . *. 12. Offene Handels ⸗ und Sommanditgesensschaften, 15.
Unfall⸗ und Invalidenverfsicherungen, Deutsche Reichsbank und Bankaugweise, Verschiedene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote
2755 ;
Betreffs der Schuldverschreibung der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches von 1925 Nr. Né4 078 über 12,0 eM sowie des Auslosungsscheins zu dieser Anleiheschuld Gr. 28 Nr. 3078 über 12,50 M ist die Zahlungssperre gemäß § 1019 3PO. erlassen worden. — 455. F. 376. 45.
Berlin, den 20. Dezember 1943.
Das Amtsgericht Berlin.
E746 Aufgebot.
Der Lehrer i. R. Viktor Grafka aus Tuchel, Straße der Sal. Nr. 39, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypo⸗ thekenbriefes über die in Abt. III Nr. 10 des Grundbuches von Ankemitt Band 3 Blatt 45 für ihn eingetragene Hypothek im Betrage von 1506, — GM beantragt. Der Inhaber des Hypo⸗ thekenbriefes wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 15. April 1944, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 14, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden, und den Hypothekenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes erfolgen wird.
Marienburg, Westpr., 109. Dez. 1943.
Das Amtsgericht.
27462 Aufgebot.
Die Ludwigshafener Volksbank e. G. m. b. H. in Ludwigshafen a. Rh. hat das Aufgebot folgender Urkunde bean⸗ tragt: Grundschuldbrief über 4000, — Reichsmark, eingetragen auf dem Grund⸗ stück der Frau Anna Katharina Schleich Wwe, Leopoldstraße, vermerkt im Grund⸗ buch bon Plankstadt, Band 35, Heft 5, Abteilung 1II Nr. 5. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Dienstag, den 25. Juli 1944, vorm. 9 Uhr, vor dem Amisgericht hier, II. Stock, Zimmer Nr. 23, seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, andernfalls wird die Urkunde für kraftlos erklär werden. — II F. 2/43.
Amtsgericht, II, Schwetzingen.
27510 ,
Der Bürgermeister Otto Krüger aus Krien als bestellter Abwesenheitspfleger hat beantragt, den verschollenen Hein— rich Rohloff, zuletzt wohnhaft in Iven, geboren am 27. 12 1846 in Iven, für lot zu erklären. Der bezeichnete Verschol⸗ lene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 21. Juli 1914, 11,30 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zim— mer 13. anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht
die Aufforderung, spätestens im Auf— gebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen. Anklam, den 17. Dezember 19413. Amtsgericht.
27460 Aufgebot.
Der Rechtsanwalt Franz Berndes in der Seestadt Rostock hat als Nachlaß⸗ verwalter über den Nachlaß des am 21. 2. 1943 in Lübeck verstorbenen Bankdirektors a. D. Alfred Ulner das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigexn beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher auf— gefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des Ullner spätestens in dem auf den 29. 3. 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 84, anberaumten Termine bei diesem Ge— richt anzumelden. — 7 F 13/43.
Lübeck, den 10. Dezember 1963.
Das Amtsgericht. Abt. 7.
27458 Aufgebot.
4 F S5 sd3. Der Rechtsanwalt Dr. Helmut Ortmann in Köln, Appellhof— platz 8, hat als Verwalter des Nach⸗ lasses der am 11. April 1934 verstorbe⸗ nen Maria Steinbüchel in Köln-Riehl, Stammheimer Str., 67, das Aufgebots⸗ verfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufge⸗ fordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß der verstorbenen Maria Stein— büchel spätestens in dem auf den 17. Februar 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Justizgebäude Reichenspergerplatz, Zimmer 21, an⸗ beraumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent⸗ halten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rech⸗ tes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insowelt Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ansgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrech⸗ ten, Vermächtnissen und Auflagen so⸗ wie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erb⸗ teil entsprechenden Teil der Verbindlich⸗ keit haftet.
Köln, den 26. November 1943.
Das Amtsgericht. Abt. 4.
27566
Durch Ausschlußurteil des unterzeich— neten Gerichts vom heutigen Tage ist die Aktie Nr. 532 des Gemeinnützigen Bauvereins Aktiengesellschaft in Sres— den, Friedrichstraße 63, über 200 Pa⸗ piermark für kraftlos erklärt. — 42 P 12/43.
Dresden, den 17. Dezember 1943.
— Das Amtsgericht. Abt. J. 27464
Das abhanden gekommene Spar— kassenbuch Nr. 35 128 der Sparkasse des Kreises Wetzlar in Wetzlar, ausgestellt auf den Namen „Marketenderei III Panzer Art. Regt. 16“, wird für kraft⸗ los erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Wetzlar, den 14. Dezember 1943.
Amtsgericht.
27463 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurteil vom 13. De⸗ zember 1943 ist der von der Deutschen Feuerungs⸗ und Schornsteinbau Gesell— schaft m. b. H. in Berlin ausgestellte, von der Chemischen Fabrik Steinbeck, Inhaber Kaufmann Stto Cramer, ak— zeptierte Wechsel über 733,20 nM, fällig gewesen am 25. Oktober 1927 in Buch⸗ holz, für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Tostedt, 13. Dezember 1943.
27453 Bekanntmachung.
Ueber die im Grundbuch für Alzey Blatt 1926 Eigentümer Deutsches Reich (Reichsfinanzverwaltung) in der dritten Abteilung unter der Nr. 7 am 11. Juni 1930 eingetragene Grundschuld von 5000, — Gé zugunsten des Deutschen Reichs (Reichsfinanzverwaltung) ist am 15. Dezember 1943 ein neuer Grund⸗ schuldbrief ausgestellt worden. Mit der Erteilung dieses neuen Grundschuld⸗ briefes wird der alte abhanden ge⸗ kommene Brief kraftlos.
Alzey, den 15. Dezember 1943.
. Amtsgericht.
27564 Bekanntmachung.
2. F. 1143. Durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Altburgund vom 13. 12. 1913 ist der Hypothekenbrief vom 6. 9. 1932 über die im Grundbuch von Blumental Bd. 1 Blatt 1 und Alt⸗ burgund⸗Schloßbezirk Bd. 1 Blatt 35 Abteilung III Nr. 9 bzw. 2 für den Oekonomierat Georg Hermann in Lissa eingetragene Gesamthypothek von 6000 Zloty für kraftlos erklärt.
Aliburgund (Wartheland), 13. 12. 1913.
Amtsgericht Altburgund.
27511
Der Erbschein, der über die Erbfolge nach dem am 10. Juli 1924 in Berlin⸗ Rahnsdorf verstorbenen Schlossermeister Max John am 14. Oktober 1938 in den
Akten 4a VI 358. 38 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. — 4a Vl 358.38.
Amtsgericht Köpenick, 14 Dez. 1943.
27455
Durch Beschluß vom 16. Dezember 1943 ist der Gefreite Rudi Herbert Schubert, geboren am 5. August 1968 zu Meerane, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 10. November 1941 festgestellt worden. — 456 11 87. 43.
Berlin, den 16. Dezember 1943.
Amtsgericht Berlin.
ö. Deffentliche ustellungen
27570) Oeffentliche Zustellung.
L Es. klagen auf Ehescheidung: 1. Frau Christet Bitzer geb. Merkel in Königsberg (Pr), Sackheimer Mittel⸗ straße 22, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Denz in in Königs⸗ berg (Pr), gegen ihren Ehemann, den Soldaten Heinz Bitzer, zur Zeit unbe— kannten Aufenthalts — 4 R 69/43 —; 2. Frau Emma Sonnenmeyer geb. Jan⸗ kowski in Königsberg Pr), Unterhaber— berg 64, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗ anwälte Dr. Ronge und Joachim in Königsberg (Pr), gegen ihren Ehe⸗— mann, den Kaufmann Sugo Sonnen⸗ meyer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, näherer Wohnsitz unbe⸗ kannt — 5 R 30443 —. Die Klägerin⸗ nen laden die Beklagten, deren Aufent⸗ halt unbekannt, bzw. die Zustellung un— möglich ist, zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Land— gericht Königsberg auf den 24. Februar 1944, vormittags 19 Uhr, Zimmer 496, vor die 4. und 5. Zivilkammer mit der Aufforderung, sich durch einen bei dem Landgericht zugelassenen Anwalt ver— treten zu lassen.
Königsberg (Pr), 18. Dezember 1943. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.
27514] Oeffentliche Zustellung.
6. O. 14143. Die Firma Teonhardt Söhne in Crossen (Mulde), Prozeßbe⸗ vollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heitzig und H. Deitzig in Zwickau (Sachs.), klagt gegen die Firma Hubbard (Paper) Limited Temple Bar House 23— 28 Fleet⸗Street, in London V. C. 4, mit dem Antrage auf Zahlung von a) S0 3e6z,— IM., P) 4868,35 RM, je nebst 5 v. H. Zinsen seit dem 1. 9. 1939 aus Warenlieferung. Die Klägerin ladet die Beklagte zur mündlichen Ver— handlung des Rechtsstreits vor die Kam— mer für Handelssachen des Landgerichts zu Zwickau (Sachs.) auf Dienstag, den 25. April 1944, vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei
diesem Gerichte zugelassenen Rechtsan⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten vertre⸗ ten zu lassen.
Zwickau (Sachs.), 21. Dezember 1943. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem Landgericht: Arnold, J.⸗O.⸗Sekr.
27515 Oeffentliche Zustellung.
6. O. 15.43. Die Firma Leonhardt Söhne in Crossen (Mulde), Prozeßbe⸗ vollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heitzig und H. Heitzig in Zwickau (Sachs.), klagt gegen die Firma British⸗American To⸗ baeco Company Limited Westminster House 7, Millbank in London sW 1. mit dem Antrage guf Zahlung von 4128, — EM nebst 5. v. H. Zinsen seit dem 1. 9. 1939 aus Warenlieferung. Die Klägerin ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Zwickau (Sachs.) auf Dienstag, den 25. April 1944, vormit⸗ tags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zuge⸗ lassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Zwickau (Sachs.), 21. Dezember 1944. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
bei dem Landgericht: Arnold, J.⸗O.⸗Sekr.
7X7. Attien- gesellschaften 27578
Osnabrücker Aktien⸗Bierbrauerei, Osnabrück.
Einladung.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, dem 22. Januar 1944, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaal der Deutschen Bank, Filiale Osnabrück, stattfindenden 73. ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Zur Teilnahme an der Hauptver⸗ sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in dieser ist jeder Aktio— när berechtigt, welcher sich als solcher innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem dritten Tag vor der Hauptver⸗ sammlung bei dem Vorstand ausge⸗ wiesen hat.
Einlaßkarten zur Teilnahme an der Hauptversammlung werden gegen Nachweis des Aktienbesitzes auf dem Kontor der Brauerei oder durch die 2 Banl, Filiale Osnabrück, aus⸗ gegeben.
Osnabrück, den 24. Dezember 1943. Osnabrücker Aktien⸗Bierbrauerei. Carl Müller.
Carl Angermann.