1944 / 29 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Feb 1944 18:00:01 GMT) scan diff

[ Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1944. S. 2 Reichs und Staatsanzeiger Nr. 29 v . om 4 Februar 1944. Sg. 2 . K 2 . n III. Nichterstattungsfähige Zeiten . . der Gefolgschaftsmitglieder nach Flieger, 106 Abgaugsentschädigung für Angestellte ö. em betreffenden Betrie . ; ; a6 ö ; .

e e ; 9 a) Allgemeines Verliert ein Angestellter, dessen Beschäftigungsverhältni smmter, srmächtigt, in Ausnahmefällen, in denen eine Um— Da jedoch die Folgen ei Wohnungsbeschädigin gungsverhältnis setzung von Gefolgschaftsmitgliedern untunlich wäre, auf An⸗ für die Behroy n fön a ö = enen sehr verschiedenartig sein können,

10. Weiterarbeit, Arbeitsbereitschaft

Nicht zu den ,, , Ausfallzeiten zählen die Zeiten, in denen Gefolgschaftsmitglieder während eines Fliegeralarms weiterhin in Arbeit eingesetzt bleiben oder ihre unmittelbare Arbeitsbereitschaft fortsetzen, weil sie z. B. die

nach Nr. 15 erlischt, den erhöhten Kündigungss

Abs. 1 des Gesetzes über die . e gr ge, .

Angestellten vom 9. Fuli 1926 (Reichsgesetzbl. J S. Ihc), so

hat er Anspruch auf Zahlung einer Abgangsen ischädigung e , Weise wie ein Ängestellter, dem eine Abgangöent ( .

trag des Betriebsführers die Einfüh kurzärbei

. hrung von Kurzärbeit zu genehmigen und den von der n,, betroffenen e ohe , ,, Ausfallvergütung nach der Verordnung über Ausfallvergütung vom 16. Dezember 1942 (RGBl. J

lasse ich zu, daß in diesen Fällen die Frist von 14 Arbeitstagen nicht zusammenhängend verläufen und daß sie ferner an das schädigende Ereignis nicht un⸗ mittelbar anschließen muß. Ferner bleibt die Ent⸗ scheidung einer über 11 Arbeitstage hinausgehenden Er⸗

sehe ich ab, um das Verfahren nicht zu erschweren. Jedoch wird von den Betrieben erwartet, 6 sie den zeitraum bis zu einer halben Stunde nach Ende des Fliegeralarms nur in dem unbedingt gebotenen Aus⸗ maß und nur in dem Umfäng in Anspruch nehmen,

Auch nach einem Fliegerangriff sind die Gefolgschaftsmit⸗ glieder grundsätzlich verpflichtet, sich zu Beginn ihrer üblichen Arbeitszeit im Betrieb einzufinden. Wenn der Anmarsch zum Betrieb, etwa durch Ausfall oder Zerstörung von Ver⸗ ist, hat das Gefolgschaftsmitglied

.

1.

S. 702) zu gewähren? Eine längere Aufrechterhaltung der

8 *

ür die ö ö ö ir Sie? in dem Arbeitsausfälle tatsächlich noch unvermeidlich Maschinen oder sonstige Betriebsanlagen überwachen. Er- kehrsmitteln, behindert 6 z waren. stattungsfähig ist somit nur die Ausfallzeit der Gefolgschafts⸗ seinen Betrieb so schnell wie möglich aufzufuchen. schädigung nach der Durchführungsberordnung, zur Verord. Kurzarbeit für das einze 5 tali 9. ittun somi der Gest e Stisse 6 ; n u s einzelne Gefolgschaftsr e 5 a, , , e. 2 e, , nad M Erstettungsfähige Ausfallzeit ist auch die Zeit, in der mitgliezct, die bei Fliegerglarm nach den zinschlägigen Hüft, D. Meldung der fliggergeschädigten Gefol , ,,,, , ;; . , 3 a,, n. uäbesßm mungen Hhre Tätigkeit . u r fliegergeschädigten e folg⸗ rbeitskräften vom 27. August 1940 (Reichsgese Die Gewä N . g ist unzulässig. Gauarbeitsämter vorbehalten. Die Arbeitsämter habe z die Arbell deswegen ausfällt, weil ein Betrieb oder schutzbes gen ih gkeit unterbrechen und den Luft , gesetzbl. 1 S. 1190) hrung der Ausfall e Arbeitsämter haben register en , e in 3 e. Yen gere , schn g ralint ausstchen müffen unter! dieser Vorautsetzung stt sch a tsmitglieder im Betriebe und den dazu erlassenen Rusführungs. und krg knn gr r, her vorn rb gart . kann lsedoch schon vor deshalb die Fälle einer über 1 Arbeitstage hinausgehen⸗

Wihein i erh. 6 . lch ,,, , , Gefolgschaftsmitglieder, die selbst von einem Fliegerschaden schriften zusteht . Abs. 4 der genannten Durchführungs— auch für das einzelne e el ann. . den Betrieb, 1 Erstattung jeweils dem Präsidenten des Gauarbeits—⸗ . leiters nicht betreten werden darf, z J wegen unmittel⸗ stattungsfähig. betroffen worden sind (3. B. Beschädigung oder Sperre der verordnung findet gleichfalls Anwendung. Als Zellpunkt der rufen werden, wenn es 24 . omttgliez, jederzeit wider= amts mit eingehender Stellungnahme zur endgültigen ö. barer Explosionsgefahr, weil ein Vlindganger oder Zeit⸗ ; Wohnung), haben sich unverzüglich, spätestens jedoch am Stillegung gilt in diesen Fällen der Zeitpunkt des Flieger zweckmäßig erscheint. rbeitseinsatzmäßig geboten oder Entscheidung vorzulegen, sowest das Arbeitscumt eine

gag . ,, , ; 11. Erstattung bei Luftschutz im Betriebe zweiten Arbeitstage nach dem Fliegerschaden, im Betriebe zu schadens, infolge dessem das Beschäftigungsverhältnis nf. 21. Anzei ; Erstattung des Lohnausfalls über diese Frist hinaus nach

,, n, ; ö ; Zu den Arbeitszeiten, in denen Gefolgschaftsmitglieder melden. Kann die persönliche Meldung innerhalb dieser Die Abgaugsentschädigung mindert sich um das Arbeits— „Anzeige des Betriebsführers an das Arbeitsamt bei Lage des Falls für angemessen hält. Ist die Erstattun

) Ist in Linschichtigen Betrieben bei einer Arbeitsgruppe, welterhin für den Betrieb tätig sind, die also . 66 8⸗ Fer aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so hat das eutgelt und um die Vergütung, die dem ÄAngestellten nach SBeschidigung oder Jerstsrüng des Betriebes des Lohnausfalls über die Frist, hinaus schon nach n

Berli die in Wande rtisch oder , die fähig sind, gehören auch , . während deren ein 6. Hefolgschaftsmitglied in der gleichen Frist die Meldung fern—⸗ Nr. 32 dieses Erlasses zu zahlen sind. w ö. Gefolgschaftsmitglieder, deren Weiterbeschäftigun fassung des Arbeitsamts nicht berechtigt, so ist der An⸗ ö Aufnahme der Arbeit nach dem Fliegeralarm nicht sofort olg chliftẽ in iglied horn Betricdsluftschutzleiter zum guftschutz mündlich oder schriftlich zu erstatten oder durch eine heguf— 17. Rechte des Gefolgschafts mitgl . , . zunächst nicht zulässig oder nicht bzw. nicht in dem trag schon von ihm abzulehnen. Bei der Entscheidung

Abt. 55 möglich, weil einzelne Mitglieder der betreffenden in? dem Berrieb⸗ herangezogen ist Diese Tuftschutzkrafte tragte Person erstatten zu lassen. Ist das Gefolgschafts⸗ Arbeit in seinein 96! afts mitgliedes bei Aufnahme der bisherigen menge möglich ist, sofort einer anderen kriegs— über die Anträge sind die besonderen Verhältnisse der

. Arbeitsgruppe ns j nicht eingetroffen sind und einst⸗ 1 ,, , mitglied aus ung ble abc hten Gründen verhindert, di. Mel— . alten Betrieb oder in einem anderen Pin tien e eschäftigung zugeführt werden können hat . Geschädigten weitgehend zu berücksichtigen, andererseits

5 weilen kein Ersatzmann eintreten kann so ist auch der ihnen während ihrer Luftschutztätigkeit, soweit sie während dung auch in dieser erleichterten Form rechtzeitig zu erstatten, . zetriebsführer, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch ist auch den arbeitseinsatzmäßigen Erfordernissen Rech— ö den e m, n,, . 6 hi der liblichen Arbeitszeit gelelstek wir . 9 . P ö. es sie unverzüglich nachzuholen. In diesem Falle hat e n r fen . innerhalb von drei Monaten rf gte ij beschädigt oder zerstört sst er n , nung zu tragen. ö R

zum Arbeitsbeginn entstehende Arbeitsausfall als Lohn- volle Lohnzahlung gegenüber! Unt - er Betriebsführer festzustellen, an welchem Tage das Ge— Erlöschen des Arbeitsverhältnisses wieder in seinen Höesollöhastentitglieder nicht spätestens am 4. Arbeits 5 25. Nichterstattungssähige Zei Her li ausfall wegen Fliegeralarms zu vergüten und zu er⸗ zahlung gegenüber ihrem Unternehmen zusteht olgschaftsmitglied sich frühestens hätte melden können. alten Betrieb ein, so gilt das Beschäftigungsverhältnig' niet der Beschädigung wieder n am 4. Arbeitstage nach Nichterstattungs fähige Zeiten . d , ,,,, ; 3. f f ö . ö ö . . ic, c . , J ,, in r, J je, , ,,, Arbeitsaufnahme der Mitglieder einer solchen Gruppe ö tstattung in einer für die Arbeitsämter nachzu⸗ c Freistellung fliegerge chadigter Gefolg⸗ eit abhängig sind, als nicht unterbroche , . diesem Arbeitstag dem ÄArbeits ine schrffti . gütung wird nicht gewährt, . . bis zum Eintreffen der weiteren . tatsãächlich i,, Weise in den Betrieben jeweils für den einzelnen schaftsmitglieder von der Arbeit drei Monaten verlängert ö falls K gun arstatten. 6 Lon en n gr d r gel g. ä Aa) wenn das Gefolgschaftsmitglied sich nach einem Flieger—

833 unabwendbar ist, was der Betrieb in jedem Einzelfall iegeralarm festzustellen, welche Gefolgschaftsmitglieder tat⸗ Fliegergeschädigte Gefolgschaftsmitglieder, die zur Vor— in der dem Gefolgschaftsmitglied eine Wiederaufnahme der als 100 Gefolgschaftsmitglieder des Betriebes bet k schaden nicht gemäß Nr. 13 Buchst. b rechtzeitig fe. Ve loschen. pflichtgemäß zu prüfen hat. . . unmittelbaren Luftschutzdienst herangezogen wor⸗ nahme der notwendigsten Arbeiten ünd zu unumgänglichen Arbeit in seinem früheren Betrieb aus Gründen, bie seni 9. die Anzeige dem Arbeitsamt fernminndlich zu 2 so ö; trieb gemeldet oder die . erstattet hat.

A 9 ; zen sind und wie lange diese Heranziehung gedauert hat. Beforgungen vorübergehend von der Arbeit im Betriebe frei⸗ zu vertreten hat, insbesondere infolge einer Beschädi sofort schriftlich zu wiederholen? In der Anzeige sl 1 Die Vergütung entfällt bei unterlassener oßer berzögerte Komma 7. Abrundung der Ausfallzeiten Unter den beteiligten Reichsstellen besteht aidererseits Ein gestellt werden wollen, haben ihre Freistellung von der Arbeit Betriebes, noch nicht möglich gewesen ist. , aussichtliche Dauer und der limfanng 3 , äeldinig, Loan den wage aun an bm sich das eier Die, Um die Berechnung der Erstattungsbeträge zu vereinheit⸗ . , . Kosten des Werkluftschutzes beim Betriebsführer zu beantragen. Der Betriebsführer, at Tritt das Gefolgschaftsmitglied dagegen in d ĩ rung, sowie die Zahl der von ihr betroffenen 5 schaftsmitglied frühesteis hätte melden sönnen bis zu ist erlos ichen und für die Betriebe zu erleichtern, laffe ich zu, daß i. eee ö 6 Selbstschutzes den Betrieben aus Mitteln die Dauer einer solchen 8 auf die für die Erledi⸗ Zeitraum in ein neues Beschẽ fine Mee rhätn 'm e n, let anzugeben, aufgeteilt nach männlichen und 66. dem Tage der tatsächlichen Meldung. Der Betriebs— kerl dis Berrlebdü bie Berechnung? des. Johnauöfalls nicht' genau 26 . 6 ö, zu erstatten sind Um das Abrechnungs- gung der notwendigsten Arbeiten und unumgänglichen Be- anderen Betrieb, so finden die Vorschriften . einem lichen Arbeitskräften, diefe wieder aufgeteilt nach Fach⸗ führer hat in dem Erstattungsantrag dem Arbeitsamt , hh nach der totsächlich ausgefallenen Arbeitszeil, sondern int der pee n . etriebe mit den Arbeits mtern zu erleichtern, sorgungen notwendige Zeit zu heschränken; dabei find die Amwendung, die in Fl een! 3 i htki sprechende arbeitern, angelernten und ungelernten Arbeitern sowie 363 gegenüber die Bestätigung abzugeben, daß sich die Gefolg—

3 Wehe vörnehr en daß blieije der angesangenen Vier zelstunde 6 . ,,, mit dem Reichsminister der Luft⸗ Verhältnisse des ,, die betriehlichen begrenzte Zeit zur Wahrung der Rechte ö hr he n, ö technischen und sonstigen Angestellten. Außerdem ist in der schaftsmitglieder, für die er die Vergütung gezahlt hat,

. der Gesamtdauer bis zu sieben Minuten nach unten abge⸗ in. whern . i, 9. , n,, zu, daß die Be⸗ Möglichkeiten angemessen e berücksichtigen, Der Betriebs- glieder gelten; das gleiche gilt für die Vorschriften . . ; fer anzugeben, wieviele der angeführten Arbeitskräfte zu ordnungsgemäß gemeldet haben; ö

loschen. nn, e, kJ Betriebsluftschutz im . een g n en ö. . ,,, . r . ö zu stützung für Dienstberpflichtete. ö. ,, dn, . herangezogen 3 , das Gefolgschaftsmitglied über die nach Nr. 18

—. rundet wird. ö ; 9g von 14 Arbeitstagen freistellen. ie Berechtigung und Dauer en, wieviele von ihnen gemäß Nr. 13 6 Buchst. 9 anerkannte Dauer der Freistellun w . Berli . folgendem Pauschalverfahren für die Abrechnung Gebrauch dieser Freistellung unterliegt der Nachprüfung des Arbeits . Arbeit freigestellt sind, . ef . . Arbeit eng . . , . r . machen: 39 i . II. Maßnahmen zur S n Ben Gefolgschaftsmitglieder ) von der Arbeit ferngeblieben ist, für die lbt. 56 8. Erstattung der Vergütung bei Nacharbeit ; amts. Da die Folgen einer Wohnungsbeschädigung für die A 1 3u icherung des sich im Betriebe noch nicht gemeldet haben' Ferner ist die Arbeitsstunden, die das Gefolgschaftsmit , . her

. ö e ba , a) Bei der Ermittlung der von dem Unternehmer Betroffenen sehr verschiedenartig sein können, lasse ich zu, daß 16 mh rbeitseinsatzes Dauer der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit wor und nach hinaus unerlaubterweise versünnlt hut; 981 arüber Aktienge ausfall durch Nacharbeit innerhalb der in den Arbeitszeit⸗ i ö. tragenden Bezüge der zum Werkluft; in diesen Fällen die Frist won 4 mtrbeitstegen nicht zusam, ö. ,, . de , n an dug ehen e) wenn ein Gefolgschaftsmitglied eine ihm vom Arbeits⸗ Die borschriften borgeschenen eit gusgeglichen worden ist, nt. , 9. ö herangezogenen . ,,, ö sich K . e ,,,, fliegergeschädigter oder zerstörter Unterläßt der Betriebsführer schuldhaft die rechtzeitige An⸗ amt zugewiesene zumutbare Arbeit nicht ,, . he . fällt die Möglichkeit der Erstattung einer Vergütung durch der Arbeiter d / e unterstellen, daß 10 vH. 64 nich unn, h ar anschließen muß. Über 1. 3 Ge f, Betriebe, deren Weiterbeschäftigung im bisherigen Betriebe 6. so kann er vom Arbeitsamt unter Verhängung einer nicht leistet, für die Dauer der unberechtigten Arbeits⸗ . , ,, . e

durch das Arbeitsamt zu, wenn auf Grund der besonderen 673 * Erweiterten Selbstschutz regel⸗ w ; z . ange möglich ist, werden zum anderweitigen Arbeitsein— n j glied vom Arbeitsamt dienstverpflichtet worden list if

rt K , ,,,, d , . . ö h als solche entlohnt wer In diese ällen bin i fer, . 4 ,, ., en teine Bedenken, ö . ö ö e, ö. er Betriebsführer verpflichte ĩ hädi all zu Fall die Anzeigepfli fhebe 6 r,, . : i 38 Gefolaschaftsmitali K ö

Ab sp ,, ö . 3 ö . . ö. . des Fliegeralarms ihre mitglied in den Betriebsunterlagen festzuhalten. Zerstzrung des Betriebes . H . rl, ,, , ö ö , ,

—̃. 5 * ö e e Arbei rei z 2 ine zei j beits zu 6r Kö. ; e Bei tr , , ,. J. ledbes nicht gemaß Jer. 15 Buchst, d beim Arbeitsam

221 stattende Vergütung für den Lohnausfall durch die spätere . . h J, . B. zur ch Ersatzmeldung der Gefolgsch aftsmit⸗ 16. ö beim Arbeitsamt zu erstatten; die Gefolgschafts⸗ als den 4. Arbeitstag nach der Beschädigung allgemein oder gemeldet hat oder melden ließ 9 Gn schu bigunm! . . Lohnzahlung nicht gelürzt wird. . . . , Fals . , glieder zerstörter Betrkeb'e r ft ,, sich nach Maßgabe der folgenden von Fall zu Fall zulassen. nachträglich) durch das Arbeitsanit sst gu asstg ; . oschen. . em Pauschalsatz mit erfa . . ; tiften beim Arbeitsam . , ,

ö 1 98. Erstattung der Vergütung bei Anschlußarbeit e, , ,,, . ausnahmsweise die ard 1 ee en ,,, . 1 n . t zu melden. w . Gefolgschaftsmitgliedern beim Arbeitsamt J— ö darf di nach

ie S ; ö J . nes einzelnen Betriebes i h ĩ 36 mögli ich im Betrieb einzufinden (Nr. 13 Buchst. a) oder . un on i m den and iti 2 itseins ., Fielem Erla'ß zustandigen Vergütungen seinen Gefolg⸗ 6 . Anschlußarbeit vorliegt, bin ich damit nicht in diesem ,, i n ,, rd ig 6 in Betriebe zu melder öder melden zu lassen (Nr. 13 Die Ums . . , n, . mitgliedern , , n, , ö . ,,, . ue ehter, wenn sie nich .

26. U . ö. 8 n, betreffende Betrieb beim zuständigen Luftgaukommando Buchst. b), weil der Betrieb zerstört ist, und haben sie auch w die für einen tern, kann das Arbeitsamt die yperspnliche . . . k des Arbeitsants über die erfolgte ö Terga tung . 1 . 1 die Jestsetzung eines geringeren Anteils beantragen; nicht die Möglichkeit, sich bei einer vom BVetriebsführer vor⸗ Betriebe, die von Fall 5 , . olgschaftsmitglieder, deren Weiterbeschäftigung in ihrem k w sind mit den Mnälnh⸗ t . . diese Festsetzung des Lufkgaukbmmandos ist dann für das her festgelegten Melde- oder Ausweichstelle einzufinden, zu teiligten Dienststellen ö . . nen der be- bisherigen Betrieb zunächst nicht zulässig oder nicht bzw. nicht . . gen aufzubewahren;

ö 9 Den Gefolgschaftsmitgliedern der folgenden Schicht wird Arbeitsantt maßgebend. Die Angestellten des Betriebes melden oder melden zu lassen, so haben sie sich ersatzweise in im wege Ver Diem ms,, erden. Sie hat in der Regel in dem bisherigen Umfange möglich ist, beim Arbeitsamt e) wenn das Gefolgschaftsmitglied, sofern das Arbeitsamt und Y der Lohnausfall für die Zeit vom Beginn ihrer Schicht, wenn bzw. der betroffenen Schicht brauchen, auch wenn sie im der gleichen Zeit, die in den genannten Nummern verge⸗ folgen. . pflichtung für begrenzte Zeit zu er⸗ oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle anordnen. Unbe⸗ gemäß Nr. 22 die persönliche Meldung von Gefolgschafts⸗ Cad dieser in die Alarmzeit fiel, bis zum Zeitpunkt ihres Ein⸗ Werkluftschutz oder Erweiterten Selbstschutz mit eingesetz schrieben ist, beim Arbeitsamt des Betriebsortes zu melden. In ber lente, en, . w rührt bleibt die Meldepflicht nach der Verordnung über die mitgliedern fliegergeschädigter Betriebe angevrbnet hat, ie,. treffens in ihrer Afbeitssteile verhütet und die Vergütung sind, bei der Feststellung diefer 15 v. G. nicht mit berück— Das Arbeitsamt stellt den Gefolgschaftsmitgliedern über die ve n . 6. en eise ist bei Gefolgschaftsmitgliedern zu Meldepflicht von Männern und Frauen, die aus Anlaß des diese Meldepflicht nicht erfüllt hat, für den Meldetag und

in. den Unternehmer erstattet (siehe Rr. 6 Buchst. P). Es ist ö . da bei ihnen die Erstattung ohnedies ,, . . 1a rn aus. . ein , ihres . Kurz . ihre . Tätigkeit aufgegeben haben vom ö. , . die die Meldepflicht erfüllt wer⸗ un W nicht zugelassen, daß der Betrieb den Beginn der zweiten auf die über 21 Arbeitsstunden im Kalendermonat hin. Gefolgschaftsmitglied, mit Rücksicht auf einen eigenen Flieger- umgesetzt wa en und deshalb zu anderen Betrieben 17. Januar 1944 (RGBl. .S. 237. . den sollte. Entschuldigung lauch nachträgliche) durch das

. Schich? niit NRitcksichẽ auf den aeg, e r für alle erf, ausgehenden Ausfallstunden beschränkt ist und die . schaden von der Arbeit freigestellt zu werden, so bestimmt das , f k 9 ,,,, z,. rler ltd, . schaftsmitglieder dieser Schicht allgemein auf einen späteren dem Unternehmer selbst zu tragenden Bezüge der zum Arbeitsamt nach Den persönlichen Verhältnissen des Gefolg. Würden dem unigesetzten Gefolgschaftsmitglied durch die III. Erstattungsfühige Ausfallzeiten r solgschaftẽntitglied üher die ordnungsmäßig erfüllte

90h Zeitpunkt verlegt. Lohnausfälle für solche Verlegungen Werkluftschutz oder Erweiterten Selbstschutz herangezo— schaftsmitgliedes die Dauer der Freistellung und erteilt ihm Umsetzung wirtschaftliche Nachteile, insbesondere Lohnver— ö , 3 Wee dung eine Pescheinigung, die das Gefolgschaftsmit⸗

. könnten somit Kum Arbeitsantt auch nicht erstattet n. genen Angestellten als dadurch abgegolten anzufehen find. auch über die Tage der Freistellung eine Bescheinigung. Die luste, entstehen, so ist in allen Fällen eine Dienstverpflichtung 23. Beschädigung oder Zerstörung des Betriebes glied seinem Betriebsführer vorzulegen hat. loschen. / Vielmehr hat sich jedes Gefolgschaftsmitglied nach der Ent- b) Zur weiteren Vereinfachung lasse ich ferner zu, daß der Gefolgschafts mitglieder haben, die Bescheinigungen. des n , n damit der Anspruch auf Gewährung von Es werden die Lohnausfälle vergütet und erstattet, di

2. 35 warnung an seine Arbeitsstelle zu begeben und nach seinem BGefamtbetrag der infolge eines Fliegeralarnis eingetre= Arbeitsamts bei der nächsten Lohnzahlung ihrem Rettich! Dienstpflichtunterstützung gesichert wird. Für die dersten Gefolgschaftsmitgliedern dadurch mn n. ö 9 C Gemeinsame Vorsehriften deutsche Eintreffen dort seine weiterarbeitenden Arbeitskameraden der tenen Lohnausfälle der Arbeiter unter Zugrundelegun führer vorzulegen. Die Bescheinigungen sind mit den Be⸗ 14 Tage nach dem schädigenden Ereignis ist die Sonderunter= der Betrieb oder der Betriebsteil, in dem sich . ; eten, . i ,,,, * 7er tte ö 1 ersten Schicht abzulösen. eines Durchschnittsstundenlohnes für den k. triebsunterlagen aufzubewahren. ke enz der Dienstverpflichteten und der auf Grund be- befindet, durch Illegeren gt beschz r , 1. Gefolgt schaftsmitglieder, für die Erstattung

) z ö f 2 c 9 ö 3 ö ö. . ; De s 2 ; ö ö ( 2 9 . . 35 ur.

ö Beispiele: 36 . . . , , errechnet wird. 14. Pflichten des Betrzebsführers eines beschädigten Betriebes neee, J . , . Zelt beginnt mit dem? Eintritt des 9 geleistet wird

2537 Mehrschichtiger Betrieb ieser Durchschnittsstundenlohn ist aus der Gesamtlohn— Sind Betriebe oder Betriebsteile durch Fliegerangriff be⸗ siell rege Smit gemein so zu bemessen, daß schädigenden ( reignisse s, jedoch nicht vor dem Ende des Deutsche, aus ländische und staatenlofe Arbeitskräfte

Die Um ? Uhr ist Schich summe der Arbeiter in dem letzten normalen Lohn- schädigt worden, so sind die Gefolgschaftsmitglieder des be⸗ t . De eines etwaigen Lohnausfalls ausgleicht. Iliegeralarms, und endigt mit der Wiederaufnahme der Entstehen durch 3 durch. im ? Uhr jst Schichtwechiel,. Von 6 bis 3 Uwnr Flieger— ä, nab? r- wieüeshl, khrar ec go, södiglemngehbls Erd Bär leiht netftlenh ne ite, Ze int sege det, Dienstzerpflichtnng ungesctten Hefolg., ler it. cin edo it Sen älbche desi, arbeit: gugler se werd ,, eselisch alarm. Gefolgschaftsmitglieder der ersten Schicht müssen zuschläge, jedoch ohne Sonn tagszuschläge geteilt durch hin in der Fertigung beschäftigt werden, bis zur Entscheidung schaftsmitglseder gelten während ihrer Pienstkeistüng bei dent tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis ein, Ln, saenverden fie den aus ländischen. und flaaten ofen dit gesel im Anschluß daran bis zum Eintreffen ihrer Arbeits⸗ die Gesamtkopfstärk Arbei ĩ . 1 tig Mön lr rer, é neuen Betrieb als von i ü Betri s e ĩ . gnis ein- Arbeitskräften in gleichem Umfang und in gleicher Weise ee, , ,, ir ö samtkopfstärke der Arheiter und die Zahl der über ihren anderweitigen Einsatz nach Möglichkeit, soweit es beurtaunb von ihrem früheren Betrieb vorübergehend getreten ist. vergütet und von Arbeitsamt . , zen , Zeit von 6 bis 7 Uhr . die e ar e m ftgn i hlkied? . . ö ee ae ee , ,, , ,,. ö ö . ee 6 sei ftändt ö 24. Weitere erstattungsfähige Ausfallzeiten kräften, Polen und Ostarbeitern . * . ,, wandelt den Lohnausfall wegen Fliegeralarms nach' Nr 5 erstattet laufend schon! d pertiebfi n ufräumungs- un diederherstellungsarbeiten einzusetzen. di . eb kann, wenn seine zuständigen Rüstungs⸗ Ferner werden erstattungsfähige Ausfallzeiten in folgenden folgenden Vorschriften. Für Juden wird keine Va nn soschen. / r e, , m,, . , . für andere betriebliche zwecke Durch- Jedoch dürfen Facharbeiter nach einer im Einvernehmen mit dienststellen Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Fällen anerkannt: ö . genden und darum auch keine Erstattung des Le i, , , ,.

Ji , , , ,,,, , ,, e ene wee ene b, d,, , Cr 'i d, , ist. Die Arbeitszeit von 8s Uhr bis zum Jeitpuntt stundenlohn des . Veri g . 6 3 . . . ö , , angeschloffen sind, Arbeits ausfälle , , / ö 9. e. 9. . ur n lern ö

* 46 er Ablösung wird wie üblich entlohnt, ohne daß ein Mehr⸗ Betriebsabteilung, getrennt nach männlichen und weib⸗— i isherige j Frist ford Dieser in i 3 Kokereien, die das Gas an die Versorgungslei BVerorbnnng über die Beschäftigung von Juden vom 31. Ok—

n,. ts u . ; 6 , ,, . . 5. ge . . —steht, daß sie an ihrem bisherigen Arbeitsplatz innerhalb von Frist fordern. Dieser Forderung muß in jedem Fall 'eret⸗ 6 . ', we ersorgungsleituing tober 1941 MG GBl 381) zutrifft, kann i ö „Jost arbeitszuschlag gezahlt zu werden braucht; diese Arbeit ist lichen Arbeitern, ist dann mit d z i steht ; ö z . spr c ĩ * ö liefern, wegen Fliegeralarms oder Fliegerschadens i 65 (RGöBl. 1 S. 631) zutrifft, kann jedoch der Lohn⸗ . n er, nit ie Bergütna bie e alt n n, , , , nn,, ,,, k J , , e d. , K 1 e. üngere zeit von 6 bis 7 Uhr nicht. Erstattung in Frage kommt (oi der in der S 3 f. . 4 ; . , 2 mußten, so gelten auch die dadurch bedingten Lohnaus— em Umfange und in gleicher Weise vergütet und er— Frankfu : J ; y j in der Schicht beschäf⸗ Fertigungen, die von dem geschädigten Betrieb zu Instand⸗ 2 z 4 ; , gien zohnaus⸗ stattet werden wi f rhei tar -

, Die Gefolgschaftsmitglieder der zweiten Schicht erhalten tigten Arbeiter des Betriebes bzw,. der Betriebsabteil ung) tzungsa r beiten fachlich . ,, ,, Inf . 20. ,, von Gesolgschaftsẽmitgliedern verkürzt ar⸗ . . He eg chafte mi gli dern der an die Jerngas.= . ür ö ö . e n , na, . . den mnfolge daß Fliegerd htm möisch in Uhr ahh de 1 und der Zahl der, durch den Fliegeralarm ausgefallenen ; 3 . ö eitender fliegergeschädigter Betriebe ersorgung angeschlossenen Betriebe als durch Flieger— Für Polen wird der Lohnausfall in gleicher Weise wie Firma, 1 zw r m Zeit⸗ Arbeitsstünden ; lelfalti Die Gefolgschaftsmitglieder haben während ihrer Be⸗ . ; J . ö. . schaden verursacht und werde ch diesem Erk !. für andere ausländische Arbeitskräfte nach 53

B 530 punkt ihres Eintreffens im Betrieb entstandenen Lohnausfall ĩ n zu vervielfältigen, um den Gesamtbetrag 26 ; ] . ö j ; k Betriebe, die nach einer Fliegerbeschädi ĩ ĩ . h erden nach diesem Erlaß er⸗ 1 k sche Arbeitskräfte nach dem Arbeits⸗ rungsan gemäß Nr. 6 Buchst. h) erstattet des erstattungsfahigen Lohnausfalls zu erhalten. ,, . . ,, mnächst nur teilweise . r , n ne mr i . ,, 66. durch Fliegerangrifse Ausfälle an ö ᷓ— ,,,, Die erstattungsfähige Ver⸗

rank . z. . ; , Mr n. r s, , , n, . i J oh- oder Betriebsstoffen verursacht, = gütung beträgt demnach hei Polen 1 des ö 3 6. Einschichtiger Betrieb Beispiel das ihnen nach der Art ihrer bisherigen Beschäftigung zusteht. . . ö. 9 ih Gefolgschaft in der alten Höhe durch⸗ mel ig die . . ,, ehr ie fe ls? . ö . . . . Ein Betrieb beschäftigt 200 Arbeiter bei einer im let ten Da während der Atbeitszeit, in der eine solche Beschäftigung 36. 6 bis die Beseitigung der Schäden soweit fort⸗ der Verordnung vom It. Dezember 1913 RGBl. 1 8. 702364 sind weder die Sozialausgleichsabgabe noch h * .

) 1. ö. 3 . ö ö. ö . ö bis *. Uhr. 2 n n Lohnabrechnungsabschnitt durchschnittlichen Ar⸗ geleistet wird, somit kein Lohnausfall entstehen kann, kommt 8 rg, . . . werden kann. Es gegeben sein. gesetzlichen Abgaben (Lohnsteuer ver e n , . mit ! . ; . Riegeralarm. eber die re Ar⸗ i i Stun z . . ü i ie Gewä j ähi = ma ie i itszeit . ; 4 J 8. 3. w . ö eile

. , . , , n, vnn, erf , ,, ,, neh loschen. um bas Verderben ei . , , , , a , . . 9600, EM, L utto). . alle Gefol , , ; ; . i inen Luftangriff zerstört oder beschädigt, so werden au Die Vergütung gilt aber auch hier im .

Mi n,, ,. ö 1. . der ,, der die 230 Arbeiter angehören, 15. Erlöschen des Arbeitsverhältnisses zielen, J . 9. die Lohnagugfälle exstZttet, die dem I lh cherten, ee als Arbe ts ohn. Der lin kerne bnier ham n, , . 1 . Eine Arbeitsgruppe, die am Ille z band erforderlichen , ö . Kann bei Beschädigung des Betriebs auch nach Ablauf ö hinter dem Verdienst zurückbleibt der zan dem . , ,,, . ,, enn, den . 5 ,, V,, ..

ö arbeitet, kann infolge verspäteten Eintreffens Vätalt ; K ; , , von vierzehn Arbeitstagen die Arbeit in dem Betrieb nicht Fliegerschaden üblich war. Ei artige äfti 3. umgangen nun,, n,, nteilen uch die auf sie treffende Sozialausgleichsabga e, ner Grune . 9 5. mit ö ö enen iet g ln . i lin wieder een, , . so erlischt das ö 6e 1 bern l en Rene en G fr r nn, stellundg oder k anderweitiger linterhrinft, wegen einzubehalten und abzuführen. . Fürth Betrieb für die noch fehlenden Mitglieder keine Ersatzkräfte Der Dur schnittsst ö ol er ,,. sichtigen. hältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, es sei denn, se der kriegswichtigen Fertigung unerwünscht. Es kann ,,, . , . . , . „Dem Unternehmer wird der Bruttobetrag der Ber—

A stellen kann. ; . ohn der. Schicht, beträgt: daß zwischen dem Betriebsführer ünd dem Gefolgschaftsmit, nicht verantwortet werden, Arbeifskräfte nur teilweise aus— sonstiger Betreuung, von Familiengngehörigen machen gütung erstattet. s ö I600 Ii dividiert durch 200 48 R-M, dividiert durch lied Abweichendes inb ird li ; 4s, unn Die Arbeitsämter si ] muß. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung des Gefolg⸗ b) Für Sstarbeiter i ; . Die Gefolgschaftsmitglieder erhalten de i 60. =) 0,80 .S. D 263 b glied Abweichendes vereinbart wird. Erlischt das Arbeits— tzen. Die Arbeitsämter sind daher verpflichtet, im Zu⸗ chaftsmitaliedes zu ̃ , . Für. Ostarbeiter ist bei der Bemessung der Vergütun 234 Anbeitsbeginns infolge Fliegeralarms , 1560 Arbeiter ö ö ö. derhältnis, so sind Dienstverpflichtungen van gleichen Zeit, nmenhbirken, mit den beteiligten Stellen durch Abzug ber , , , ,, . ö für den Lohnausfall das Ostarheiterentgelt nach m mechani fall erstattet, die am Fließh 5 s ö O0, 80 Iii 57 ; arms beträgt somit punkt an aufzuheben. Wird das Gefolgschaftsmitglied an— erzähligen Arbeitskräfte dafür zu sorgen, daß der dem teil⸗ aich , , . , , ,. der Entgelt abelle (Anlage der Verordnnng vont 5 aprũ

2 Gruppe bis 9 Uhr ,, mal 0, 80 iM mal 4 576 RM. schließend ausnahmsweise vorübergehend arbeitslos, so wird zeschädigten Betrieb belassene 1 . möglichst ö . n. is, . die 3 infolge 1943, RG Bl. 1 S. . also nicht ,,

ö punit des. Eintreffens des einzelnen 8 ole , , . B. E 5 ö die Arbeitslosenunterstützung ohne Wartezeit gewährt. jald wieder auf die alte betriebsübliche Arbeitszeit kommt. ö 1 . nach Spalte 4 zugrunde zu legen, Erhalt der Sen

an der Arbentsstätte ür di esolgsch gliedes . ohnausfãlle bei Flieger schãden Macht nach einer Wohnungsbeschädi des Gefolg⸗ Wenn trotzd i . ö ; höhere Entgelte oder befondere Zulagen gemäß s 4 de

. 1 der Arbei Für die Arbeit zwischen 16 und 7 Uhr 1 , ohnungsbeschädigung des Gefolg. trotzdem während der ersten 14 Arbeitstage nach Auch in diesen Fällen endigt der Anspruch auf Lohn— Verord , der bösonhere Fulagen gemäß der

nyi wird die übliche Entlohnung gewährt, ohne daß desw 9 I. Arbeits ö. ; schaftsmitgliedes der Präsident des Gauarbeitsamts und dem schädigenden Ereignis die nichtumgesetzten Gefolgschafts— spalesten f e. ärordnung bam 5. April 1943, so sind auch dies 3 n, . rt, oh eswegen die Arbeitsrechtliche Vorschriften eres fre B p h . s ae, ö gesetzten g erstattung spätestens mit dem Ablauf des 14. Arbeits⸗ höheren E z 5 ; ö 3 zergütung füt die am Vorimnkttag eingetretene Ausfallzeit ge= Reichstreuhänder der Arbeit gemäß Nr. 24 Buchst. H von Mitglieder durch unvermeidbare Kurzarbeit einen Lohnaus— tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis heren ntgelte und besonderen Zulagen bei der Be— kürzt wird. Die Arbeitsleistung don 6 Uhr bis 17 Uhr ne 12. Grundsatz seiner Befugnis Gebrauch, die Gewährung der erstattungs, Ul erleiden, so haben sie Anspruch auf Gewährung einer ingetreten ist. Sies i ö messing der Vergütung und der Erstaltung zu beräck— d a, r nach s e. . ö in,, ö pruch 9 eingetreten ist. Dies entspricht auch den praktischen Be⸗ sichtige 985

Am ) mm estegel mäßigen Schichtende des gleichen Tages gilt als Auch nach einem Fli iff b iti fähigen Vergiitung über 14 Arbeitstage hinaus zuzilasfen, Fstattungsfähigen Vergütung in Höhe des vollen Loͤhnaus— dürfnissen; denn die genannte Frist ist in der Regel aus⸗ Tgen f

. h 6 . für die Mehrarbeitszüschläge nicht gezahlt zu Pflichten und giecht⸗ er, , aufen . ae en g r g, / t e zeitig anzuordnen, daß das Arbeitsverhältnis in alls nach den Vorschriften dieses Erlasses reichend, um die Folgen der Wen dhe nr en g fe. a n . e e n,

3 Ser 1 u. ? . 5 es ͤ . J ö. . . 6. ) h k . 5M 9 ; gun = ahr S8 Arbeitsausfalls . w

. . n brauchen. schafteniitgliebs aus dem Arie ter ta eine! efolg . J. . ,, Absatz erst mit dem Ablauf der Dauert in dem beschädigten Betrieb der Uebergang zur weit zu beheben, daß das Gefolgschaftsmitglied die Arbeit hat 6 J ö sregelmäßig weiterlaufen,

; gerten Frist erlischt. Bollbeschäftigung länger als 14 Tage, so sind die Arbeits⸗ im Betrieb wieder aufnehmen kann. ; zunächst auf . e ster 36. 4 ihre s Arbeits⸗