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ausfalls geleistete Unterkunft und Berpflegung anteil⸗ mäßig anzurechnen und sie nur insoweit in bar auszu⸗ zahle, als sie diese Kosten übersteigt. Für die Be⸗ wertung der den Ostarbeitern geleisteten Unterkunft und Verpflegung sind dabei die Sätze maßgebend, die in der Entgelttabelle allgemein oder gemäß 5 3 Abs. 3 der Ber⸗ ordnung vom 5. April 1945 gesondert bestimmt sind. Regelmäßig gilt bei täglicher Lohnzahlung ein Satz von 1,50 Rel.
Die Ostarbeiterabgabe (Spalte 5 der Entgelttabelle) ist vom Unternehmer in gleicher Weise zu zahlen, wie wenn ein Arbeitsausfall nicht eingetreten wäre. Sie wird bei der Erstattung an den Unternehmer vom Arbeitsamt berücksichtigt.
Um die Abrechnungen in den Lohnbüros zu vereinheit⸗ lichen und zu erleichtern, erstattet das Arbeitsamt dem Unternehmer den auf die Ausfallstunden entfallenden Anteil des vergleichbaven Bruttolohnes (Spalte 1 der Entgelttabelle), der für die Einstufung des Ostarbeiters maßgebend ist. Damit ist die Vergütung und die antei⸗ lige Ostarbeiterabgabe erstattet.
Bei der Ermittlung des vergleichbaren Bruttolohns kann der Betrieb für die von ihm beschäftigten Ostarbeiter, ge⸗ trennt nach männlichen und weiblichen Arbeitskräften, statt der Einzelberechnung, in gleicher Weise einen Durchschnitts⸗
brättolohn zugrunde legen, wie dies in Nr. 11 Abs. 2 Buchst. C auch für andere Arbeitskräfte zugelassen ist. Bei spiele a) Tägliche Lohnzahlung: Maßgebliche Gesamtarbeitszeit.. 9 Stunden Vergleichbarer Bruttolohn hierfür 4,50 R. A Tatsächliche Arbeitszeit ö II Stunden Ausfallende Arbeitszeit.... 16 Stunden Der Unternehmer hat für den Ostarbeiter zu zahlen: a) Ostarbeiterentgelt . 3, 15 RA b) Ostarbeiterabgabe 1, 35 RA
Vom Arbeitsamt zu zahlender Erstattungs⸗ betrag (1,50 REMA: 9 =) 0,50 Re d In, =
b) Wöchentliche Lohnzahlung: . Maßgebliche wöchentliche Gesamtarbeits⸗ . ,,, Vergleichbarer Bruttolohn hierfür 31,20 RM. Tatsächliche Arbeitszeit... 39 Stunden Ausfallende Arbeitszeit 13 Stunden
Der Unternehmer hat für den Ostarbeiter zu zahlen:
a) Ostarbeiterentgelt 22,05 HF. A b) Ostarbeiterabgabe 9, 45 R.
Vom Arbeitsamt zu zahlender Erstattungs⸗ betrag (31,20 Rt: 53 —) (, 360 Re X i327 7,80 RA.
27. Heimarbeiter
Für Heimarbeiter gilt folgendes:
a) Die Erstattung der Lohnausfälle, die nur durch einen Fliegeralarm verursacht sind, erfolgt bei Heimarbeitern in derselben Weise wie bei sonstigen Arbeitern. Für diese Erstattung sind somit nur die Arbeitsämter zu⸗ ständig. Zu beachten ist, daß für Heimarbeiter die Mög- lichkeit der Nacharbeit für die ausgefallenen Arbeits⸗ stunden vielfach in noch größerem Umfang besteht als für Betriebsarbeiter, da der Heimarbeiter regelmäßig an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist.
Die Erstattungsanträge für den Heimarbeiter sind in der vorgeschriebenen Weise durch den Betrieb in all den Fällen dem Arbeitsamt einzureichen, in denen der Heim⸗ arbeiter nur für einen Betrieb tätig ist. Ist der Heim⸗
arbeiter für mehrere Betrjebe tätig, so bin ich damit einverstanden, daß er selbst die Erstattungsanträge für sich und die von ihm beschäftigten Arbeitskräfte unmittel⸗ bar dem Arbeitsamt seines Wohnsitzes einreicht.
b) Dagegen greift bei Fliegerschäden für Heimarbeiter ein von der für Arbeiter getroffenen Regelung abweichendes Verfahren in denjenigen Fällen Platz, in denen durch einen Fliegerangriff die Betriebsstätte des Heimarbeiters selbst beschädigt oder zerstört worden ist und der Heim⸗ arbeiter wegen der dadurch bedingten zeitweisen Unmög⸗ lichkeit der Nutzung seiner eigenen Arbeitsstätte vorüber⸗ gehend einen Lohnausfall erleidet. Dieser Lohnausfall wird den Heimarbeitern ebenso wie seine sonstigen Nutzungsschäden nur durch die zuständige Feststellungs⸗ behörde gemäß der Zweiten Anordnung des Reichs⸗ ministers des Innern über die Entschädigung von Nutzungsschäden (Allgemeine Richtlinien) vom 23. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 108, Reichsministe⸗ rialblatt S. S7, RMBliV. S. 774), also nicht durch das Arbeitsamt ersetzt, da es sich insoweit um einen unmittel⸗ baren Nutzungsschaden handelt. Die Heimarbeiter sind somit bei einer Beschädigung ihrer Wohnung, die gleich⸗ zeitig mit einer Beschädigung ihrer Betriebsstätte ver⸗ bunden ist, auch wegen der damit etwa verbundenen Lohnausfälle von dem Arbeitsamt an die Feststellungs⸗ behörde zu verweisen. Damit ein anderweitiger Arbeits⸗ einsatz der Heimarbeiter während der Zeit, in der sie infolge Beschädigung ihrer Betriebsstätte unfreiwillig feiern müssen, gesichert ist, müssen die Feststellungs⸗ behörden den Heimarbeitern die Auflage machen, sich für diese Zeit beim Arbeitsamt zum anderweitigen Arbeitseinsatz zu melden. Diese Regelung greift jedoch wie bemerkt, nur Platz, wenn die Betriebsstätte des Heimarbeiters beschädigt oder mitbeschädigt ist. Ist nicht die Betriebsstätte des Heimarbeiters, sondern der Be⸗ trieb beschädigt, für den der Heimarbeiter arbeitet, so erfolgt die Erstattung des Lohnausfalls des Heimarbeiters durch das Arbeitsamt nach den allgemeinen Borschriften.
28. Lehrlinge und Anlernlinge
Lehrlinge und Anlernlinge stehen zwar in keinem Arbeits⸗ verhältnis, sondern in einem Berufserziehungsverhältnis; die den Lehrlingen und Anlernlingen vom Unternehmer ge⸗ währte Geld⸗ und Sachleistung ist kein Arbeitsengelt, sondern eine Erziehungsbeihilfe. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß der Unternehmer bei Fliegeralarm und Fliegerschäden diese Leistungen ohne Gegenleistung des Lehrlings ( Anlernlings)
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durch Arbeit fortzahlen muß, bin ich damit einverstanden, daß Anträge auf Erstattung der Erziehungsbeihilfe bei Arbeits⸗ ausfällen insolge von Fliegeralarm oder Fliegerschäden von
Reichs⸗ nnd Staatsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1944. S. 4
den Arbeitsämtern ebenso wie Anträge auf Erstattung von Lohnausfällen von Arbeitern oder Angestellten behandelt werden. Die Erziehungsbeihilfen dürfen deshalb für die er⸗ stattungsfähigen Ausfallzeiten in dem Betrag aufgenommen werden, der von den Unternehmern bei Fliegeralarm oder Fliegerschäden für ihre Gefolgschaftsmitglieder beim Arbeits⸗ amt zur Erstattung angemeldet wird. 29. Oeffentliche Verwaltungen und Betriebe
Vergütungen, die öffentliche Verwaltungen oder Betriebe im Sinne des 5 1 Abs. 1 Buchst. a und h des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Be⸗ trieben vom 23. März 1934 (RGBl. 1 S. 220, RAðBl. S. 1 72) an ihre Arbeiter oder Angestellten für Lohnausfälle bei Fliegeralarm oder Fliegerschäden gezahlt haben, werden vom Arbeitsamt nicht erstattet.
30. Verhältnis zur Kriegssachschäden regelung
Für den gleichen Personenkreis, für den die Lohnausfälle bei Fliegeralarm und Fliegerschäden nach diesem Erlaß vom Arbeitsamt erstattet werden, kann ein Ersatz für Lohnaus⸗ fälle nach der Zweiten Nutzungsschädenanordnung des Reichs⸗ ministers des Fnnern vom 25. April 1941 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 108/41 — RMBl. S. 87 — nicht gefordert werden (MBliV. S. 774). Eine Nutzungsschädenbeihilfe an die Betriebe für solche Lohnaufwendungen nach der Dritten Nutzungsschädenanordnung des Reichsministers des Innern vom 25. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 108141 — RMBl. S. 90 — MBliV. S. 8) oder nach der J. Nutzungsschädenanordnung des Reichsministers des Junern vom 14. Juli 1943 (RMBl. S. 188) wird nicht gewährt. Entsprechendes gilt für die erhöhten Fahrtkosten vgl. Nr. 36). Auf Lohnausfälle einschließlich erhöhter Fahrt⸗ kosten der Schiffsmannschaft von Binnen- und Seeschiffen bei Fliegeralarm oder Fliegerschäden findet dieser Erlaß keine Anwendung.
II. Erstattungsfähige Beträge 31. Bei Arbeitern
Arbeiter haben bei Lohnausfällen, die fie durch Flieger⸗ alarm oder Fliegerschäden in den erstattungsfähigen Ausfall⸗
zeiten erleiden, Anspruch auf Gewährung einer Vergütung,
die der Unternehmer zu zahlen hat. Die Vergütung ist gleich dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Bezügen, die der Arbeiter ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte Die Ver⸗ gütung trägt der Reichsstock für Arbeitseinsatz; sie wird dem Unternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt erstattet.
32. Bei Angestell ten
Für Angestellte gilt folgendes: ;
a) Soweit in einem Kalendermonat für den Angestellten infolge von Fliegeralarm oder Fliegerschäden oder von beiden nicht mehr als 24 Arbeitsstunden ausgefallen sind, hat der Angestellte Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge, die er ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, gegen den Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfall infolge ein und desselben Fliegeralarms oder Fliegerschadens in zwei aufeinander folgenden Monaten ein⸗ kritt; für jeden Kalendermonat sind dann je 24 Ausfall— stunden vom Unternehmer aus eigenen Mitteln zu tragen. Bei Halbtagsarbeit oder stundenweiser Beschäftigung besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für drei Arbeits⸗ tage.
b) Sind in einem Kalendermonat für den Anigestellten infolge von Fliegeralarm oder Fliegerschäden oder von beiden mehr als 24 Arbeitsstunden ausgefallen, so hat er außer dem Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die ersten 24 Ausfallstunden gemäß Buchst. a einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, die ebenfalls der Unternehmer zu zahlen hat, für die weiteren Ausfallstunden.
Die Vergütung ist gleich dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Bezügen, die der Angestellte ohne den Arbeitsaus⸗ fall erzielt hätte. Die Vergütung trägt der Reichsstock für Arbeitseinsatz; sie wird dem Unternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt erstattet.
c) Ausgefallene Arbeitsstunden, die durch Nacharbeit im Rahmen der geltenden Arbeitszeitvorschriften oder durch anderweitige Arbeit während der ausgefallenen Arbeitszeit ausgeglichen werden, gelten nicht als Ausfallstunden nach Buchst. a und b und sind bei der Feststellung, ob für den Angestellten in dem Kalendermonat nicht mehr als 24 Ar⸗ beitsstunden oder mehr ausgefallen sind, nicht mitzuzählen.
d) Die Abgangsentschädigung (Nr. 16) wird dem Unter⸗
nehmer auf Antrag in vollem Umfange vom Arbeitsamt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz erstattet. Eine Erstattung von Abgangsentschädigungen, die öffentliche Berwaltungen oder Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a und h des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl. 1 S. 220) zu zahlen haben, durch das Arbeitsamt findet nicht statt. 33. Steuern, soziale und sonstige Abgaben
Die erstattungsfähigen Vergütungen gelten für die Steuern sowie die sozialen und sonstigen Abgaben als Arbeitsentgelt.
Von ihnen sind somit die Steuern und Abgaben wie vom Arbeitsentgelt zu entrichten.
34. Erstattungsfähiger Lohnaus fall Bei der Feststellung, welche Arbeitsentgelte und sonstigen Bezüge der Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsaus⸗ fall erzielt hätte, werden folgende Bezüge berücksichtigt: 2 die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unter— liegenden Bezüge, nicht dagegen Bezüge, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 166 der Reichsver⸗
sicherungsordnung gehören, insbesondere also nicht Trennungsentschädigungen, Aufwandsentschädigungen usw.,
b) ferner, soweit sie nicht schon nach Buchst. a zu berück⸗ sichtigen sind, Atkordzuschläge, Leistungsprämien, Mehr⸗ arbeits, Nacht, und Sonntagszuschläge, auf die das Ge⸗ solgschaftsmitglied Anspruch gehabt hätte, wenn ein Arbeitsausfall durch Fliegeralarm oder Fliegerschäden nicht entstanden wäre. ;
Der bei einem anderweitigen Arbeitseinsatz Rr. 18 ff.) erzielte Lohn wird auf die Vergütung für die Lohnaus⸗ fälle in vollem Umfang rechnet.
35. Erstattungsfähige Sozialversicherungsbeiträge umd Steuern Der Erstattung durch das Arbeitsamt werden die Brutto⸗
beträge der für die Arbeiter und Angestellten eingetretenen
Es werden somit auch die
Lohnausfälle zugrunde gelegt. Steuern anteilig er—
Sozialversicherungsbeiträge und die
stattet, die der Arbeiter oder Angestellte zu tragen hat. Da
der Unternehmer für die Vergütungen, die er wegen der
Lohnausfälle bei Fliegeralarm oder Fliegerschäden zu zahlen hat, keine Gegenleistung durch Arbeit erhält, erscheint es an.
gebracht, ihn von seinen Beiträgen zur Sozialversicherung in gleichem Umfange zu entlasten, wie dies auch bei den Gefolg— schaftsmitgliedern geschieht. auch die mit der Zahlung der erstattungsfähigen Vergütungen fällig werdenden Unternehmeranteile in der Krankenver—
sicherung, Invalidenversicherung, knappschaftlichen Pensions⸗ ö Arbeitslosenver
versicherung, Angestelltenversicherung und sicherung auf Antrag in der gleichen Weise zu erstatten, wie
dies für die gezahlten Vergütungen selbst angeordnet ist. Eine Erstattung von Unternehmerbeiträgen zur Unfallver⸗ sicherung komn.« nicht in Frage, weil es sich hierbei um ein Wagnis handelt, für das der Unternehmer allein aufzu⸗ erstattet werden ferner durch das Arbeitsamt etwaige Steuern oder sonstige Aufwendungen, die dem Unternehmer aus Anlaß der Zahlung der Vergütungen
kommen hat. Nicht
treffen; wegen der Lohnsummensteuer siehe Nr. 38.
Bei der starken Inanspruchnahme der Lohnbüros ist es den ⸗ Unternehmern vielfach nicht möglich, die erstattungsfähigen
Unternehmeranteile für jedes einzelne Gefolgschaftsmitglied rechnerisch genau zu ermitteln. Um die Arbeit möglichst zu
vereinfachen, bin ich damit einverstanden, daß die für den ꝛ Lohnabrechnungsabschnitt gezahlten Lohnsummen der Arbeiter oder der Angestellten und
jeweils in Betracht kommenden
die für die gleichen Lohnsummen zur Sozialversicherung (ohne die Unfallversicherung) entrichteten oder zu entrichten⸗
den Unternehmeranteile ermittelt werden und der aus der
Gegenüberstellung dieser beiden Beträge sich ergebende Hundertsatz der Ermittlung der Unternehmeranteile zugrunde
gelegt wird, die für die infolge des Fliegeralarms oder des Vergütungen
gewährten erstattungsfähigen In Großbetrieben ist diese Ermittlung ge⸗
Fliegerschadens zu erstatten sind.
trennt für jede Abteilung der betreffenden Werke, wenn für
sie getrennte Lohnbüros bestehen, vorzunehmen.
Hierzu folgendes Beispiel:
a) Gesamtaufwendungen des Betriebes bzw. der einzelnen Betriebsabteilung für tat⸗ sächlich gezahlte Löhne der Arbeiter — Angestellten — und Vergütungen wegen Fliegeralarms oder Flieger⸗ schadens im betreffenden Lohnabrech⸗ nnn,
b) Untérnehmeranteile für Kranken-, Inva⸗ liden⸗‚, Angestellten⸗ und Arbeitslosenver⸗ sicherung (sowie knappschaftliche Versiche⸗ rung) für diese Aufwendungen.
Verhältnis von b zmmaa mae
d) Lohnausfall durch Fliegerala im Lohnabrechnungsabschnitt!—. ..
zu erstatten an Unternehmeranteilen sind 400 mal „io — . H
36. Erstattungsfähige Fahrtkosten
Es kann der Fall eintreten, daß Gefolgschaftsmitglieder nach einem Fliegerangriff deshalb erhöhte Fahrtkosten haben, weil ihr regelmäßiges Verkehrsmittel nicht mehr verkehrt
oder beschädigt ist, oder weil dann ein erhöhter Tarif (z. B.
sachttarif) gilt, oder weil die Wohnung oder der Betrieb des
Gefolgschaftsmitgliedes beschädigt oder zerstört ist und das Gefolgschaftsmitglied deshalb einen weiteren Anmarschweg zu seiner Betriebsstätte hat als bisher.
Soweit es nicht möglich ist, den Gefolgschaftsmitgliedern auf andere Weise, z. 8
zunächst auf solche örtlichen Regelungen hingewirkt werden
soll, lasse ich zu, daß diese erhöhten Kosten den betroffenen
Gefolgschaftsmitgliedern bis zur Höchstdauer von 26 Wochen
nach dem schädigenden Ereignis durch den Unternehmer be⸗ zahlt und diesem die aufgewendeten Beträge ebenfalls durch
Die Arbeitsämter haben deshalb
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durch Maßnahmen des Betriebes oder der Gemeinde, die erhöhten Kosten zu ersparen, wobei
—
das Arbeitsamt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz er⸗
stattet werden.
Die Betriebe haben auch über diese Erstattungsbeträge im
einzelnen prüfungsfähige Unterlagen zu führen.
37. Auszahlung der Vergütung a) Durch den Unternehmer.
Der Unternehmer hat die Vergütung kostenlos zu errech⸗
nen und an den Arbeiter oder Angestellten am nächst fälligen Lohnzahlungstermin auszuzahlen. Das Arbeitsamt hat dem Unternehmer auf Anfordern
schon vor Feststellung des endgültigen Erstattungsbetrages,
erforderlichen falls schon während des Lohnabrechnungs— abschnitts, in den der Fliegeralarm oder Fliegerschaden fällt, ausreichende Vorschüsse auf die voraussichtliche Erstattung zu gewähren.
b) Hilfsweise durch das Arbeitsamt.
Ist es in Einzelfällen bei völliger Zerstörung des Be⸗
triebes einschließlich der Lohnbuchhalterei unmöglich, daß
der Unternehmer die nach diesem Erlaß zulässigen Leistungen
an die Gefolgschaftsmitglieder zahlt, so hat das Arbeitsamt
die Zahlungen unmittelbar an die Gefolgschaftsmitglieder zu
leisten. 38. Lohnsummensteuer
Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des Innern haben durch gemeinsamen Erlaß vom 21. No⸗ vember 1940 (MBliV. 1940 S: 2193) angeordnet, daß von einer Heranziehung der aus Anlaß von Fliegeralarm oder Lohnsummen⸗ stener abzusehen ist, weil diesen Vergütungen eine Arbeits⸗
Fliegerschäden gezahlten Vergütungen zur
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
,
Berantwortlich fär den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil um .
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam: vevantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Tel: Rudolf Lantzsch in Berlin 8SsWös Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.
Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 65)
zum Deutschen Neiihs
Rr. 28
Erste veilage
. Berlin, Freitag, den 4. Februar
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.
leistung nicht gegenübersteht. Dazu bemerke ich, daß sich der in dieser Anordnung ausgesprochene Verzicht nur auf die Heranziehung solcher Vergütungen zur Lohnsummen⸗ steuer erstreckt, also zu der Steuer, die der Unternehmer von der von ihm aufgestellten Lohnsumme auf Grund des § 24 Abs. J und 2 GewStG. zu zahlen hat. Hiervon ist zu unter⸗ scheiden die Lohnsteuer, die das einzelne Gefolgschaftsmitglied von seinem Lohn zu entrichten, hat. Auf die Heranziehung der Vergütungen zur Lohnsteuer ist nicht verzichtet worden. Auch diese Lohnsteuer ist Gegenstand der Erstattung durch das Arbeitsamt, da vom Arbeitsamt die Bruttobeträge der den Arbeitern gezahlten Vergütungen der Erstattung zu⸗ grunde gelegt werden.
D. Verfahren I. Erstattungsantrag 39. Zuständiges Arbeitsamt
Zuständig für die Erstattung der von den Betrieben aus— . Vergütungen und sonstigen erstattungsfähigen
istungen ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder im Falle einer Verlagerung zur Zeit des Schadensfalles gelegen hat.
Befinden sich die Betriebe oder Arbeitsstätten oder Bau⸗ stellen eines Unternehmens nicht allein am Orte des Haupt⸗ sitzes des Unternehmens, sondern in verschiedenen Arbeits⸗ amtsbezirken, so gilt folgendes:
Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Haupt— sitz des Unternehmens liegt, wenn . J fi das gesamte Unternehmen, also auch für die auswärtigen Betriebsstellen, zentral im Hauptsitz des Unternehmens ge— führt wird. Denn in diesem Falle ist nur dieses Arbeitsamt in der Lage, die Unterlagen an Ort und Stelle zu prüfen, auf Grund deren die Richtigkeit der Erstattungsanforde⸗ rungen im einzelnen festgestellt werden kann.
Besteht dagegen bei der einzelnen auswärtigen Betriebs⸗ stãtte eine besondere Lohnbuchhaltung für die an der jewei— ligen Betriebsstätte beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder, so daß dort die für die Bearbeitung der Erstattungsanträge er⸗ forderlichen Unterlagen vorhanden sind und auch aufbewahrt werden, so ist dasjenige Arbeitsamt zuständig, in dessen Be⸗ zirk die betreffende Betriebsstätte liegt.
Bei Zweifel darüber, welches Arbeitsamt zuständig ist, entscheidet der Präsident des Gauarbeitsamts. Liegen hier⸗ bei, die Betriebsstätten in verschiedenen Gauarbeitsamts— bezirken, so vereinbaren die Präsidenten der jeweiligen Gau⸗ arbeitsämter die Zuständigkeit.
49. Muster des Erstattungsantrages
Den Erstattungsantrag hat der Unternehmer nach fol⸗
genden Mustern beim Arbeitsamt einzureichen:
a) Bei Lohnausfällen wegen des Fliegeralarms, die Arbeiter des Betriebes erlitten haben, ist für den Erstattungs⸗ antrag der Vordruck nach der Anlage A zu verwenden. Der Erstattung ist der Lohnabrechnungsabschnitt zu⸗ grunde zu legen, in den der Fliegeralarm gefallen ist. Da jedoch vor Ablauf der Zeit, in der die ausgefallenen Arbeitsstunden nach Nr. 1 durch Nacharbeit ausgeglichen werden können, nicht feststeht, welcher Lohnausfall tat⸗ sächlich entstanden und darum erstattungsfähig ist, sind die Erstattungsanträge von den Betrieben erst nach Ab⸗ lauf von 5 Wochen nach Ende des jeweiligen Lohn⸗ abrechnungsabschnitts, für den die Erstattung beantragt wird, beim Arbeitsamt einzureichen. In dem gleichen Erstattungsantrag sind auch die Lohnausfälle der Ar⸗ beiter des Betriebes mit zur Erstattung anzumelden, deren Erstattung nach Nr. 5 Buchst. a bis e zugelassen ist. Diese Lohnausfälle sind von dem Betrieb in der Gesamtsumme der Lohnausfälle mit aufzunehmen, die nach 1a des Erstattungsantrages anzugeben ist; von einer besonderen Kennzeichnung dieses Teils der Lohn—
ausfälle in dem Antrag kann abgesehen werden. Die nach Abschnitt 1 des Musters vorgeschriebene Bestäti⸗ gung des Unternehmers erstreckt sich auch auf diese Arbeitsausfälle.
b) Bei Lohnausfällen wegen einer Beschädigung des Betriebes oder der Betriebsabteilung, soweit Arbeiter davon betroffen sind, ist für den Erstattungsantrag der Vordruck nach der Anlage B zu verwenden. Der Er⸗ stattungsantrag ist vom Betrieb einzureichen, sobald der Lohnabrechnungsabschnitt beendet ist, in dem der er— stattungsfähige Lohnausfall eingetreten ist. Bei Lohn⸗ ausfällen, deren Erstattung nach Nr. 24 Buchst. a bean⸗ tragt wird, soll der Unternehmer den Antrag mit dem deutlich sichtbaren Wort „Ferngasversorgung“ versehen.
c) Für Angestellte, gleichviel, ob es sich um Erstattungen wegen Fliegeralarms oder wegen Fliegerschadens oder wegen beidem handelt, ist für den Erstattungsantrag der Vordruck nach der Anlage C zu verwenden. Der Er⸗ stattungsantrag ist frühestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Ende des Kalendermonats, für den die Erstattung beantragt wird, bei dem Arbeitsamt einzureichen.
I) Die Erastttung von Abgangsentschädigungen für An⸗ gestellte nach Nr. 32 Buchst. d ist vom Unternehmer unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gesondert beim Arbeitsamt zu beantragen. Das Gleiche gilt für die Erstattung erhöhter Fahrtkosten nach Nr. 36.
e) Wird die Erstattung von Lohnausfällen für Arbeiter und Angestellte beantragt, deren Wohnung durch einen ,, . zerstört oder beschädigt worden ist oder die ihre Wohnung zeitweilig oder dauernd infolge des Luftangriffs nicht benutzen können (Nr. 24 Buchst. b), so sind diese Erstattungen vom Unternehmer getrennt von dem sonstigen Erstattungsverfahren beim Arbeits⸗ amt anzufordern; das Muster A, B oder C ist deshalb für diese Erstattungen nicht zu verwenden. Der Unter— nehmer hat für jeden solchen Fall dem Arbeitsamt in dem Erstattungsantrage folgende Angaben zu machen:
Name und Vorname, die bisherige Wohnung Straße
Zeit, die der Arbeiter oder Angestellte aus diesem An⸗ laß versäumen mußte und für die er vom Betrieb dus drücklich freigestellt worden ist, die Höhe des für den Arbeiter oder Angestellten insgesamt eingetretenen Lohn⸗ ausfalles und der dafür gewährten Vergütung. Die Bescheinigung des Betriebes über die Freistellung ist bei⸗ ö Der Betrieb haftet für die Richtigkeit der An— ö. Da diese Pflicht zu namentlichen Angaben aber bei Luftangriffen größeren Ausmaßes, insbesondere für Großbetriebe, eine unverhältnismäßig starke verwal⸗ e e, mig . . lasse ich folgendes Ver⸗ en zu, um Schwierigkei i Fã inzu⸗ kö gleiten in solchen Fällen einzu ; Bei Fliegerschäden größeren Ausmaßes kann das Arbeitsamt nach pflichtmäßigem Ermessen auf Antrag des Betriebsführers auf die namentliche Angabe der Ge= folgschafts mitglieder, für die eine Lohnerstattung für nicht mehr als vierzehn ausfallende Arbeitstage nach dem Fliegerangriff beantragt wird, verzichten und die Erstattung auf Grund eines Sammelantrages des Be⸗ triebes leisten, der nur die Zahl der betroffenen Ge⸗ folgschaftsmitglieder und die Höhe der zu erstattenden Vergütungen getrennt nach Arbeitern und Angestellten angibt. Der Betrieb hat dann für die Gefolgschafts⸗ mitglieder, für die die Erstattung beantragt wird, aus⸗ drücklich zu bestätigen, daß sie vom Betrieb für die Zeit, 89. . rene r h. zugrunde liegt, gemäß er. 13 Buchst. ée dieses Erlasses im Einzel Arbeit freigestellt worden it J
II. Betriebsunterlagen, Nachprüfung des Arbeitsamts
41. Betriebsunterlagen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Unterlagen zu führen, au Grund deren die Richtigkeit der kö ö einzelnen nachgeprüft werden kann. Aus diesen Unterlagen müssen auch jeweils Beginn und Ende des Fliegeralarms im Betrieb oder in der Betriebsabteilung zu ersehen sein. Der Unternehmer hat diese Unterlagen ebenso lange wie die sonsti⸗ gen Lohnunterlagen aufzubewahren und dem Beauftragten des Arbeitsamts, der die Rechtmäßigkeit der Erstattungs⸗ forderungen zu überprüfen hat, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. 142. Prüfung des Arbeitsamts
Das Arbeitsamt hat die Richtigkeit der Erstattungsforde⸗ rungen — im Regelfall nach der Zahlung — durch örtliche Feststellungen in dem Betrieb nachzuprüfen. Die Prüfungen sind durch die Unterstützungsstelle oder die Rechnungs⸗ prüfstelle vorzunehmen. Den Leitern der Arbeitsämter werd es überlassen, die Anzahl der Prüfungen und die Stelle, die die Prüfungen vornehmen soll, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbefondere des Umfangs der Er⸗ stattungsfälle, unter eigener Verantwortung zu bestimmen. Die Erstattungsforderungen eines jeden Betriebes sollen jedoch mindestens einmal im Vierteljahr geprüft werden. Bei der örtlichen Prüfung sind die Lohnzahlungsunterlagen, die Per⸗ sonalkartei und dergleichen und die Aufzeichnungen des Be— triebes über die Ausfallzeiten heranzuziehen. Außerdem ist über die Tatsache und den Zeitpunkt des einzelnen Luft⸗ angriffs, soweit sie nicht amtsbekannt ist, nach Möglichkeit eine Bestätigung der örtlichen Luftschutzorganisation, des Werkluftschutzleiters oder der Polizei einzuholen und in Form eines Aktenvermerks festzuhalten. Ueber das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zusammen mit dem Schriftwechsel über ihre Auswertung zu den Akten zu nehmen ist. Bei den außerordentlichen Kassen⸗ und Rech⸗ nungsprüfungen ist darauf zu achten, ob örtliche Prüfungen 1 i Betrieben in ausreichender Zahl durchgeführt worden ind. III. Entscheidungen
43. Entscheidung und Beschwerde
Ueber die Anträge auf Zahlung und Erstattung der Vergü⸗ tungen und sonstiger Leistungen nach diesem Erlaß entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Leiter des Ärbeitsamts. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Präsidenten des Gauarbeitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit zulässig, der endgültig entscheidet.
44. Zweifelsfragen
Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser An⸗ ordnung anläßlich des einzélnen Erstattungsfalles ergeben, entscheidet auf Bericht des Arbeitsamts der Präsident des Gauarheitsamts und Reichstreuhänder der Arbeit endgültig. Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hat er mir zur Entscheidung vorzulegen. — 45. Vollstreckung der Entscheidung
Der Leiter des Arbeitsamts kann die Unternehmer erforder— lichenfalls durch Ordnungsstrafe gemäß 5259 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anhalten, die von ihm oder dem Präsidenten des Gauarbeitsamts zuerkannte Zahlung an das Gefolgschaftsmitglied zu leisten.
E. Int᷑̃rafttreten
46. Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft fol⸗ gende bisherigen Anordnungen, Erlasse und Bescheide:
1. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Erstattung der von den Betrieben aufgewendeten Vergütungen vom 19. 6. 1940 (RABl. S. J 339),
2. Anordnung über Erstattung von Lohnausfällen, die in⸗ folge von Beschädigung der Betriebe durch Luftangriffe eintreten, vom 6. 7. 1910 (RABl. S. 1 355),
3. Erlaß zur Durchführung des Erlasses über Lohnausfall bei Fliegeralarm vom 7. 8. 1940 (RABl. S. 1 424),
4. Erlaß zur Durchführung der Anordnung über Erstattung von Tohnausfällen bei Beschädigung durch Luftangriffe vom 2. 9. 1940 (RABl. S. J. 472),
5. Bescheid über Erstattung von Lohnausfällen bei Beschädi⸗ gungen durch Luftangriffe vom 9. 10. 1940 (RABl.
und Hausnummer) des betroffenen Arbeiters sowie die
— —
anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
1944
6. Erlaß über Aenderung der Anordnung über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge von Beschädigung der Be⸗ triebe durch Luftangriffe eintreten, vom 2. 19. 1940 (RABl. S. J1 5353),
7. Erlaß über die Erstattung von Unternehmeranteilen der Sozialversicherung bei Lohnausfällen infolge von Flieger⸗ alarm oder Beschädigung durch Luftangriffe vom 20. 11. 1940 (RABl. S. 1 569),
8. Erlaß über die Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger⸗ alarm und bei Beschädigung durch Luftangriffe; hier: Lohnsummensteuer vom 6. 13. 1940 (RABl. S.] 624),
9. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm in Verbindung mit Arbeitsbereitschaft (RKAGBl. S. 1 88)
109. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Zu⸗ ständigkeit für die Bearbeitung der Erstattungsanträge vom 14. 2. 1941 (RABl. S. 1 123),
11. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Arbeits- beginn und Nacharbeit nach Fliegeralarm vom 8. 3. 1941 (RABl. S. 1 132),
18. Erlaß über Lohnausfall durch Fliegeralarm und Flieger⸗ schäden; Erstattung von Unternehmeranteilen zur Sozial⸗ versicherung vom 21. 4. 1941 (RABl. S. 1 210),
13. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Berech⸗ nung des Lohnausfalls bei Bruchteilen von Stunden vom 3. 5. 1941 (RABl. S. 1 2189),
14. Erlaß über Lohnausfall durch Fliegeralarm und Flieger— schäden; Erstattung von n mn, n,, r ,, versicherung vom 14. 6. 1941,
15. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen, die infolge Beschädigung von Wohnungen durch Luftangriffe ein⸗ treten, vom 18. 8. 1941 (RABl. S. 1 574),
16. Erlaß über die Erstattung des Lohnausfalls an Heim— arbeiter bei Fliegeralarm und Fliegerschäden vom 15. 11. 1941 (RABl. S. 1 524),
17. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm — Abgrenzung des Werkluftschutzes und Erweikerten Selbstschutzes bei Fiegeralarm — Erstattung erhöhter Fahrtkosten nach Fliegeralarm vom 7. 3. 1942 (RABl. S. 1 165),
18. Anordnung über Vergütung und Erstattung von Lohn— ausfällen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden vom 4.9. ö . Reichsanzeiger Nr. 209-211, RAbBl. S. Y).
19. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger⸗ alarm und Fliegerschäden für ausländische und staatenlose Arbeitskräfte vom 17. 10. 1942,
20. Erlaß zur Anordnung über Vergütung und Erstattung von Lohnausfällen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden vom 26. 10. 1942 (RABl. S. 1 476),
21. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger⸗ alarm und Fliegerschäden vom 9. 2. 1943 (RABl. S. 1 139) in der ö. des Erlasses vom 21. 7. 1943 (RABl. S. 1 399), soweit er sich nicht zugleich auf die Anordnung vom 24. 8. 1942 (R2Bl. S. f 336) bezieht,
22. ö bei Wohnungsbeschädigungen er Gefolgschaftsmitglieder durch Fliegerangriffe v 14. 5. 1943 (RuABl. 3 1 304, ö. 4
23. Erlaß über Lohnerstattung für ausländische und staaten—⸗ lose Arbeitskräfte bei Fliegeralarm, Fliegerschäden und Fliegerschadenbeseitigung vom 28. 5. 1945 (RABl. S. 1 360) in der Fassung des Erlasses vom 21. 10. 1943 (RABl. S. 1 533), soweit er sich nicht auf die Anordnung vom 24. 8. 1942 (RABl. S. 1 386) bezieht,
24. Bescheid über Erstattung des Lohnausfalls an Heim⸗ arbeiter bei Fliegeralarm und Fliegerschäden vom 2. 6. 1943 (RABl. S. 1 361),
25. Erlaß über Erstattung des Lohnausfalls bei Flieger⸗ alarm, Fliegerschäden und kurzfristigem Wehrdienst; hier: Lehrlinge und Anlernlinge vom 18. 6. 1943 (RABl. S. J
1947 (RABl. S. 1 386) oder auf die Einberufung zum kurzfristigen Wehrdienst bezieht,
26. Erlaß über Lohnausfälle bei Beschädigungen durch Luftangriffe; hier: Beschädigung der Wohnungen von Ge— folgschaftsmitgliedern und Fernbleiben von der Arbeit vom 5. 7. 1943 (RMBl. S. F 382,
27. Erlaß über Erstattung des Lohnausfalls bei Flieger schäden; hier: Zusammentreffen von Beschädigungen des Betriebs und von Wohnungsbeschädigung vom 16. 7. 1943 (RABl. S. 1 399),
28. Erlaß über Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger⸗ . und Fliegerschäden vom 21. 7. 1943 (RAB. S. ]
29. Erlaß über Nacharbeitspflicht vom 15. 114. 1943 (RABl.
S. I 579.
Berlin, den 25. Januar 1944.
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. Sauckel.
Muster
Anlage A zum Erlaß vom 25. Januar 1944,
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1944) Betrifft: Lohnausfall bei Fliegeralarm;
hier: Erstattung für Arbeiter.
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. 65 dem Lohnabrechnungsabschnitt vom ...... ... w leinschl haben die Arbeiter (ohne Angestellte) mm h ausfallende Arbeitsstunden infolge von Fliegeralarm
oder Schußalarm einen Lohnausfall erlitten von ins
esamt , RM,, wm b) hiervon wurden durch Nacharbeit aus- geglichen (Nr. 2, 8 des Erlasses) .... EX ... . e) somit endgültiger Lohnausfall . . ... R.,. . d) hiervon * erflattungs ahig ho vH., 9. aber nicht mehr als die tatsäch⸗ lich gezahlte Vergütung — Ra,, w ssiehe e ; e) somit erstattungsfähige Vergütung.... RAM ... I. Von dieser Vergütung sind Die
Steuern und sozialen oder sonstigen Abgaben wie vom Arbeitsentgelt
S. JL 504),
entrichtet.
361), soweit er sich nicht auf die Anordnung vom 24. 8.
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