Gemeinsch sung N den zivi nung N 22. 6. 4
Gemüse⸗ 1 Anbaua
Generalin Bestraft Richtlin Energie gruppen
Gerbrinde aufbrin/ rindena: 1944: 1
Großhand⸗ Schutze
Grundstüd Verordn 44: 32 kann me desgl. v 132.
Gruppena Handel Kleidun malige
—
5
Gruppena Neichsg beauftr⸗ 28. 12. kantine
Sauptaus produkt v. 9. 2 beim H
Sauptaus Nr. 1 Boilern stellung Nr. 414 aller A stellung menten stellung über di ordnun gefäßen stellung 94; An Scheren
Sauptaus stellung Verbrer (FE A2Z23 öfen fü nung zi von Tr ordnung patrone gung de nisse v. sassung) tions rol Anordn schaftun former, wie vor biegsam Nr. 1
Hauptaus rung di mechani optische Erzeugn
Sauptaus Rüstun/ Herstell! 28. 4. 4
Sauptaus Reichsn mr. J Lenkung 20. 3. 4
Sauptaus Rüstun Konzent 9. 6 44
Hauptaus Kriegsp . stellung Nr. 169 14: 19, kompresf einheitli
Büchsen
kö. Sonderbeilage zum Reichs⸗ und Staats anzeiger Nr. 147 vom 3. Juli 1944
V.
Verbrauchergenossenschaften. 35. Bekanntmachung auf Grund des 8 4 Abs. ? der 2. Anerdnung zur Durchführung der Ver⸗ ordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse v. 6 7 4; r.
Verfallserklärung von beschlagnahmten Vermögen: 1; 14; 37; 38; 45; 49; 54/55; 63; 84; 86; 103; 112; 114; 139; 140; Be⸗ richtigung zu Nr. 22843: 88 / 8a; Berichtigung zu Nr. 143/43: 120.
Erlaß über die Aenderung der Ver⸗ legungs⸗Grundsätze v. 26. 8. 43. Vom 4. 4. 44: 83. Aus⸗ führungsbestimmu ugen zu den Verlegungs-Grundsätzen v. 265. 8. 43 und den Umsetzungs⸗Grundsätzen v. 20. 4. 44 für die Feststellung des Schadensausgleichs im Wege der Verein— barung v. 20. 5. 44: 142.
Verleihung von Lluszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgespihr: 37; 110.
Versorgungsver hand der deutschen Wirtschaftsorganisation. An⸗ ordnung üben die Errichtung des Versorgungsverbandes der deutschen Wurtschaftsorganisation v. 24. 3. 44: 76.
Verlegungs⸗Grundsãätz e.
VW.
Waffen⸗ss. Bekanntmachung über die Passivlegitimation in An⸗ gelegenheiten der Waffen⸗P: 19 (Nachtrag: 489.
Wein. Anord nung über Weinverteilerspannen beim Verkauf deutscher Weine v. 18. 5. 44: 113.
Werberat der deutschen Wirtschaft. Bestimmung zur Lenkung des Einsatzes der Werbemittel: 82.
Werkzeuge. / Anordnung über Häöchstpreise für Werkzeuge v. 28. 1. 44: 38.
Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staats am gehörigkeit: 45; 46; 47; 57; 60; 67; 68; 82; 84; 115: 128; 1323; 140.
Virtschaf t gruppen. Anordnung über die Abgrenzung zwischen den Win tschaftsgruppen im Bereich der Papierindustrie v. 24. 2. M: 53.
Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie. Anordnung über die Aenderung des organisatorischen Aufbaus der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie v. 10. 2. 443: 41; Anordnung 144 des Leiters der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie als Produk⸗ tionsbeauftragten des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion (Kriegsproduktionsprogramm) v. 15. 2. 44: 44;
Anordnung II/44 (Kriegsproduktionsprogramm) v. 15. 2. 44: .
713; Anordnung IIII44 (Bildung von Produktionsausschüssen) v. 10. 6. 44: 129.
Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie (als Reichsstelle für elektro⸗ technische Erzeugnisse). 3. Ergänzungsanordnung zur An⸗ ordnung Nr. 17 über Verbot der Herstellung und Lieferung eleltrotechnischer Erzeugnisse v. 21. 1. 44: 22; Anordnung Nr. 62 (FA 4, 9, 15) über die Herstellung von Fest⸗ und Regel⸗ widerständen v. 21. 1. 44: 22; Berichtigung zur Anordnung Nr. 57 (FA 19 in Nr. 222/43: 39; Anordnung Nr. 32 (FA 19) (J. Neufassung) über Annahme von Aufträgen auf Elektrizitäts⸗ zähler v. 1. 3. 44: 51; Anordnung Nr. 65 (FA 5, 3) über die Herstellung von Hausanschlußsicherungen v. 1. 3. 44: 51; An⸗ ordnung Nr. 69 (FA 26 /II) über die Bestandsmeldung von Elektrokarren und ⸗zugkarren v. 1. 3. 44: 52; 1. Ergänzungs⸗ anordnung zur Anordnung Nr. 54 (FA I) über die Verbraucher⸗ erklärung bei elektrischen Maschinen, Motoren, Generatoren, Umformern und einfachen ein⸗ oder zweischeibigen Schleif⸗ maschinen v. 1. 3. 44: 52; Anordnung Nr. 68 über die Her⸗ stellung von elektrischen Schaltgeräten und Verbindungs⸗ mitteln für Kraftfahrzeuge v. 1. 3. 44: 66; Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung Nr. 52 über Reparaturpflicht v. 28. 7. 43. Vom 24. 5. 44: 72 (Berichtigungen: 94 und 140; Anordnung Nr. 63 (FA 18) über die Herstellung elektrischer Wohnraum— und Repräsentationsleuchten v. 29. 3. 44: 77; Anordnung Nr. 72 (FA 18) über die Herstellung von Zweclleuchten v. 29. 3. 44: 77, Anordnung Nr. 70 (FA I) über die Herstellung von Molkerei⸗Spezialmotoren v. 27. 3. 44: 78; Anordnung Nr. 71 (FA 9) über die Herstellung von Rohrpost und Klein⸗ förderwagen v. 30. 3. 144: 78; II. Nachtrag zur Anlage zur Anordnung Nr. 60 (FA 5) v. 30. 9. 43 über die Herstellung von elektrotechnischem Installationsmaterial v. 27. 3. 44: 78; Anordnung Nr. 77 über die Herstellung von Zündverteilern zu Batteriezündanlagen für Kraftfahrzeuge und Verbrennungs⸗ motoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) v. 15. 6. 44:
135: Anordnung Nr. 78 über die Herstellung von Zündspulen zu Batteriezündanlagen für Kraftfahrzeuge und Verbrenunngs⸗ motoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) v. 15. 6. 44: 135.
Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik (als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse). Anordnung Nr. 1144 Einschränkung der Lagerhaltung für feinmechanische und optische Erzeugnisse beim Handel und Handwerk): 63.
Wirtschaftsgruppe Glasindustrie (als Produkttionsbeauftragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion). Anord⸗ nung L44 (Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot) v. 10. 2. 44: 37 (Berichtigung: 39.
Wirtschaftsgruppe Keramische Industrie (als Produktionsbeauf⸗ tragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion). Anordnung 1I44 (Herstellungs⸗ und BVerweildungsverbot v. 31. 3. 44: 90.
Wirtschaftsgüter aus den besetzten Ostgebieten und dem General⸗ gouvernement. Erlaß über die Verwertung der aus den' be—⸗ setzten Ostgebieten zurückgeführten Wirtschaftsgüter: 104; Er⸗ laß über die Erfassung der aus den besetzten Ostgebieten und dem Generalgouvernement infolge von Räumungsmaßnahmen zurückgeführten Wirtschaftsgüter: 110.
Wohnungs bedarf. Erlasse des Reichs wohnungsfommissars über die Erklärung zu Brennpunkten des Wohnungsbedarfs: 31; 51; 92; g3; 108; 122.
*
T.
Zahmschweinshäute. Anordnung zur Aenderung der 3. Anord— nung über Preise für im Inland anfallende Zahmschweins⸗ häute v. 15. 4. 40 in der Fassung der Anordnung zur Aende— rung der 3. Anordnung über Preise für im Inland anfallende Zahmschweinshäute v. 2. 11. 40. Vom 9. 6. 44: 133.
Zolländerungen. 44: 124.
Zollgebiete, Zollstraßen, Binnenlinien, Zollordnungen und ʒZoll⸗ grenzschutz. Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinte im Oberfinanzbezirk Wien⸗Niederdonau: 78.
Zulassungs karten. Bekanntmachung der Filmprüfstelle über, Zu⸗
Verordnung über Zolländerungen v. 31. 5.
lassungskarten: 10; 18. 30; 49; 59; 70; 81; 114; 111.
8 8
nr, 1. P
.
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Deusscher Reichs anzeiger
Freun ischer Staats anzeiger
kosten 10 Spy.
Etscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 230 Vac, zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich i. Jh .. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle Sn 65, Wilhelmstr. 32. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Rummer ist aus der Angabe inter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
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am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Ausführungsbestimmung zur Ersten Verordnung zur Er— gänzung des Gesetzes über die Errichtung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Pommersche Landesbahnen“. Vom 29. März 1944.
Zweite Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse. Vom 25. März 1944.
Erlaß über Reichskarten für Urlauber.
Bekanntmachungen der Regierungspräsidenten in Königsberg und Stettin uber die Einziehung won Vermögenswerten für das Reich.
Verordnung über den Verlauf der Zollbinnenlinie im Ober— finanzbezirk Wien — Niederdonau.
Allgemeine Vertriebsgenehmigung für Splitterschutzstellen und ⸗schränke.
Anordnung Nr. 70 (EFA I) der Wirtschaftsgruppe Elektro—
industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse
über die Herstellung von Molkerei⸗Spezialmotoren vom 27. März 1944. .
Anordnung Nr. 71 (FA 9) der Wirtschaftsgruppe Elektro— industrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Rohrpost und Kleinfördermagen. Vom 30. März 1944.
II. Nachtrag zur Anlage zur Anordnung Nr. 60 (FAS) der Wirt⸗ schaftsgruppe für elektrotechnische Erzeugnisse vom 30. Sep— tember 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943) über die Her— stellung von elektrotechnischem Installationsmaterial. Vom 27. März 1944.
Anordnung Nr. 1 des Hauptausschusses Gaserzeugungsanlagen und ⸗eitungsbau beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über Planung und Exrichtung von An— lagen sowie Lenkung des Bedarfs in seinem Zuständigkeits⸗ bereich vom 20. März 1944.
Amtliches Deutsches Reich
Ausführungsbestimmung
zur Ersten Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Pommersche Landesbahnen“ Vom 29. März 1944 Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Errichtung der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Pommersche Landes⸗ bahnen“ vom 10. Juni 1910 (RGBl. II S. 105) wird zu der Ersten Verordnung vom 29. März 1944 zur Ergänzung des genannten Gesetzes folgende Ausführungsbestimmung
erlassen. Artikel 1 Durch die Eingliederung der dem Landkreise Dt. Krone ehörenden Kleinbahn Kreuz — Schloppe—Dt. Krone in die Pommerschen Landesbahnen auf Grund der Verordnung vom 29. März 1944 (RGBl. II S. 32) erhalten 8 3 Absatz 1 und 2 der Satzung der Pommerschen Landesbahnen vom 10. Juni 1940 (Deutscher Reichs- und Staatsanzeiger vom 10. Juni 1910) in der durch die Landesbahnversammlung vom 22. Januar 1942 beschlossenen und durch mich, den Reichs⸗ verkehrsminister, unter dem 20. März 1942 genehmigten Fassung folgenden Wortlaut:
§583 ; 1. Das Stammkapital der Körperschaft beträgt 21 456 600 R.
2. An dem Stammkapital sind beteiligt: das Deutsche Reich mit das Land Preußen mit das Land Mecklenburg mit der Provinzialverband Pommern mit der Landkreis Belgard mit der Landkreis Cammin mit ..... der Landkreis Demmin mit der Landkreis Deutsch Krone mit .. der Landkreis Dramburg mit .. .. der Landkreis Franzburg / Barth mit der Landkreis Greifenberg (Pom.) mit der Landkreis Greifenhagen mit ... der Landkreis Greifswald mit .... der Landkreis Grimmen mit der Landkreis Köslin mit der Landkreis Kolberg⸗Körlin mit .. der Landkreis Lauenburg (Pom.) mit, der Landkreis Naugard mit der Landkreis Pyritz mit ; der Landkreis Regenwalde mit .... der Landkreis Rügen mit der Landkreis Saatzig mit .. der Landkreis Schlawe mit . der Landkreis Stolp mit der Landkreis Ueckermünde mit ... der Stadtkreis Greifswald mit .... der Stadtkreis Kolberg mit der Stadtkreis Stargard (Pom.) mit der Stadtkreis Stettin mit der Stadtkreis Stralsund mit. . ...
554 800 R.M 4948 800 RAI 64 200 RA
6 054 500 RM S8 100 Ral⸗
Sh8d h 00 RM 79 900 RM 63 700 RA 524 000 RA 395 800 RM 626 300 RM 222 000 RM 4300 Rl 121 800 RM 707 100 RA S3 800 RMll 380 700 R. A 289 300 R. 281 500 RM 365 300 RM 251 100 RM 777 200 Rall 1932 100 RA 50 500 RMA 131 400 RA 13 300 RA 238 500 RA 398 600 RAM 1500 RAM
48 000 RAM
Verlin, Sonnabend, den J. April, abends
4
Poftscheckkonto: Berlin 418 21
Artikel 2 Diese Ausführungsbestimmung tritt 1. Januar 1942 in Kraft. Berlin, den 29. März 1944. Der Reichsverkehrsminister. Dorpmüller. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Stuckardt.
Zweite Verordnung
rückwirkend am
über die Bewirtschaftung fein mechanischer und optischer
Erzeugnisse Vom 25. März 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. J. S. 686) wird im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — verordnet:
81
Die der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik durch Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1917 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) für ihren Geschäftsbereich übertragenen Rechte aus der Verordnung über den Warenverkehr und die ihr insoweit als Reichsstelle zustehenden Befugnisse sind erloschen.
8582
(1) Die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit feinmechanischen und optischen Erzeugnissen wird von dem Reichsbeauftragten für Feinmechanik und Optik wahr— genommen. ;
(2) Hierzu werden dem Reichsbeauftragten für die Durch⸗ führung seiner Aufgaben die Befugnisse aus der Verordnung über den Warenverkehr übertragen.
(G3) Die für die Reichsbeauftragten geltenden Vorschriften finden auf den Reichsbeauftragten für Feinmechanik und Optik Anwendung.
§83
Der Reichsbeauftragte ist für die Bewirtschaftung der Waren zuständig, die in den Bekanntmachungen über die Zu⸗ ständigkeit der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse bestimmt sind.
§8 4
(1) Der Reichsbeauftragte für Feinmechanik und Optik bedient sich der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Geschäftsstelle.
(2) Die Wirtschaftsgruppe trägt die Geschäftsbedürfnisse des Reichsbeauftragten.
85
Die von der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle für feinmechanische und optische Erzeugnisse erlassenen Anordnungen bleiben als Anordnungen des Reichs⸗ beauftragten für Feinmechanik und Optik in Kraft.
§86
Diese Verordnung tritt am 1. April 1944 in Kraft. Gleich⸗ zeitig tritt die Verordnung über die Bewirtschaftung fein⸗ mechanischer und optischer Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 31. August 1942) außer Kraft.
Berlin, den 25. März 1944.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hayler.
Erlaß Betr.: Reichskarten für Urlauber
1. Die Gültigkeitsdauer der ab 9. August 1943 in Kraft ge⸗ tretenen Urlauberkarten wird nochmals bis zum 23. Juli 1944, d. h. bis zum Ablauf der 64. Zuteilungsperiode, ver⸗ längert. Dieser Tag ist infolgedessen der letzte, an dem die Verbraucher auf diese Karten Ware beziehen können. Es bleibt den Ernährungsämtern überlassen, zu bestimmen, bis zu welchem Tage' die Verteiler die Abschnitte der Karten abzu⸗ rechnen haben. Die Ernährungsämter sind nicht berechtigt, die Gültigkeitsdauer der Karten von sich aus weiter zu ver⸗ längern. ö
2. Es werden neue Urlauberkarten in der bisherigen Art, jedoch in anderer Ausführung, eingeführt (4. Ausgabe), die vom 26. Juni 1944 (Beginn der 64. Zuteilungsperiode) ab gültig sind. Für die ,, von diesem Tage ab haben die Ernährungsämter nach Möglichkeit die neuen Karten auszugeben.
Den Ausgabestellen ist es nicht gestattet, ausgegebene alte Karten gegen neue umzutauschen.
3. Die neuen Karten enthalten keinen Verfallzeitpunkt. Ich
behalte mir ihren Aufruf zu gegebener Zeit vor. 4. Die auf die neuen Urlauberkarten abzugebenden Lebens⸗ mittelmengen sind unter Anpassung an die gegenwärtigen
Rationssätze der Normalverbraucher gemäß Anlage festgesetzt worden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind auf einzelnen Karten ein Teil der 50⸗g⸗R⸗Brotabschnitte zu 509-g⸗Abschnitten sowie einige 5⸗g⸗Butter- und Margarine⸗ abschnitte zu 10⸗g⸗Abschnitten zusammengefaßt worden. Zur leichteren Erkennbarkeit der Abschnitte bei der Warenabgabe und Abrechnung haben alle Abschnitte der gleichen Warenart und ⸗menge eine gegenüber den Abschnitten der anderen Warenarten und -⸗mengen unterschiedliche Gestaltung erhalten.
5. Auf der 7⸗Tage⸗Karte ist der Abschnitt über ein Ei fort⸗ gefallen, da die Zuteilung von einem Ei wöchentlich nicht mehr der durchschnittlichen Eierversorgung der Bevölkerung ent⸗ spricht. Die Ausgabestellen haben neben den Urlauberkarten, über 7 Tage Eier⸗Lebensmittelmarken auszugeben, wenn in der betreffenden Zeitspanne eine Zuteilung auf Eierkarten erfolgt.
5. Zur Erleichterung des Bezuges von Teigwaren durch die Urlauber wird die Abgabe von Nährmitteln und Teigwaren auf Urlauberkartenabschnitte wie folgt neu geregelt:
Die Karten für 1— Tage enthalten nur „T“Abschnitte. Bei den Karten für 5—7 Tage ist etwa die Hälfte der Nähr⸗ mittelabschnitte mit einem „F“ gekennzeichnet. Für die Ab⸗ gabe von Nährmitteln und Teigwaren auf die „T“„ Abschnitte der Urlauberkarten, die Abrechnung dieser Abschnitte und die
Bezugscheinausstellung gelten die für die „F“ Abschnitte der
Nährmittelkarten getroffenen Voxschriften entsprechend. Auf die nicht gekennzeichneten Nährmittelabschnitte der Urlauber— karten sind Bezugscheine über Nährmittel auszustellen. Meine Erlasse vom 25. Juli 1942 — II B 2b — 1375 — und vom 2. November 1917 — II BI — 5000 — gelten demgemäß nicht mehr für die Abrechnung der Nährmittelabschnitte der Urlauberkarten.
7. Im übrigen finden die für die bisherigen Urlauberkarten erlassenen Bestimmungen (vgl. meine Erlasse vom 1. Juni 1943 — II BI — 1840 — und vom 26. November 1945 — II BI — 5023 — auf die neuen Karten entsprechende An⸗ wendung.
8. Die zusätzliche Ausgabe von Brotmarken für Wehrmacht⸗ angehörige hat bei den neuen Karten zu unterbleiben. Der Er⸗ laß vom 4. Oktober 1913 — II B 1 — 4235 — tritt mit In⸗ krafttreten dieses Erlasses (ogl. Ziffer 2) außer Kraft.
9. Die Urlauberkarten sind wie bisher von der Deutschen Zentraldruckerei AG., Berlin SW 1, Bernburger Str. 30, unter abschriftlicher Mitteilung an mich anzufordern. Un⸗ mittelbare Bestellungen der Ernährungsämter bleiben uner⸗ ledigt. Zur Vermeidung von Uebergangsschwierigkeiten sind die Landesernährungsämter verpflichtet, die Anforderungen auf höchstens einen 3Zweimonatsbedarf zu beschränken.
10. Bei der gegenwärtigen schwierigen Materiallage muß vermieden werden, daß die Ausgabestellen größere Bestände an alten Karten übrig behalten. Den Landesernährungsämtern wird deshalb zur Pflicht gemacht, innerhalb ihres Bezirks einen Ausgleich herbeizuführen und etwaige Ueberstände der Deutschen Zentraldruckerei anzubieten, damit über diese ander⸗ weitig verfügt werden kann. Die Reichsprüfung wird nach Gültigkeitsablauf der alten Karten bei ihren Prüfungen die in den einzelnen Bezirken noch vorhandenen Bestände fest⸗ stellen und mir darüber berichten.
Berlin, den 9. März 1944.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Claußen. Anlage.
Rationssãtze (Mengen in Gramm)
Urlaubstage 1213 1811
Brot: a) mit R gekennzeichnete Abschnitte 200 400 650 S50 1050 12501450
b) ungekennzeichnete Ab⸗ schnitte l50 300 400 540 690 s30 980
Io Is i395 IA 9
50 100 200 200 250
Fett: a) Butter 856 110 130 150
h M nrme,,, 50 60 70 insgesamt 160 190
— 165 150 175
150 200 200
Nährmittel 100 125 150
davon Teigwaren 50 50 75
Kaffee⸗Ersatz / 1 40 60 60
Kãse 30 30 60 60
Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗ mögens von Reichsfeinden vom 283. Mai 1941 (RGBl. 1
S. 303) wird hiermit das von der am 11. August 1942 ver⸗
storbenen Jüdin Hedwig Sara Andree, zuletzt wohnhaft