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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 1. April 1944. S. 4
hätte. Natürlich hat das Handwerk der Rüstungsindustrie auch diesmal Hunderttausende von Fachkräften aller Art gestellt, sei es aus übersetzten Berufen, sei es aus Betrieben, die nicht gleich die „richtige“ Arbeit hatten. Aber umgekehrt haben Staats⸗ und Rüstungsindustrie das Handwerk auch teilnehmen lassen an den rüstungsbedingten Großaufträgen. In der zentralen Lenkungs⸗
stelle der deutschen Rüstung, beim Reichsminister für Rüstung
und Kriegsproduktion, ist deshalb auch ein Vertreter des Hand⸗ werks zu finden. Wie der Schwerpunkt des Handwerks bei den kleinen Betrieben bis zu zehn Mann liegt, so lautete die Aufgabe, die Masse dieser über das ganze Reich verstreuten Klein- und Kleinstbetriebe zu einem rationellen Einsatz in der Rüstung zu bringen. So finden wir heute „industrielle“ Massenfertigung beim einzelnen Sattler so gut wie beim einzelnen Tischler, Mechaniker, Klempner, Bootsbauer usw. Ob es sich dabei um Munitions⸗ oder Waffenteile, um Schiff⸗ oder Flugzeugbau handelt, ist unwesent⸗ lich und dem Handwerker oft sel . nicht einmal bekannt. Die Arbeitsteilung ist soweit gediehen, daß einige Meister sich auf be⸗ stimmte Arbeitsgänge, z. B. senkrecht Fräsen, Flächenschleifen und Härten spezialisiert haben. Der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion hat veranlaßt, daß das Handwerk eben ent⸗ sprechend seinen besonderen Möglichkeiten in das Rüstungsschaffen eingeschaltet wird. Hausbesitzer und Hausfrauen müssen ihre Rechte zurückstellen, weil Staat und Rüstungsindustrie die ihren gegenüber dem Handwerker geltend machen. Handwerker gehören auch als Modellbauer, Werkzeug⸗ und Lehrenmacher zu den un⸗ bekannten Helfern der Rüstung, die im Stillen die späteren Er⸗ folge vorbereiten. Es finden sich mancherorts im Reich eine Un⸗ zahl sogenannter „Krauter“, die grübeln und basteln, zusammen⸗ bauen und wieder zerlegen, verwerfen und wieder neu anfangen und so der raschen Entwicklung der technischen Waffen mit dienen. Für den einzelnen Meister ersetzt in der Rüstungsarbeit die Genossenschaft den Vertreter, Einkäufer, Betriebsleiter und kaufmännischen Direktor. Sie ermöglichen unzähligen Hand⸗ werkern, deren Familienangehörigen und Nachbarn, auch im Kriege in der gewohnten Werkstatt zu arbeiten. Reichsminister Speer hat dafür gesorgt, daß bexufene Handwersvertreter bei den Ausschüssen, Ringen usw. dazu beitragen, die sinnvolle Aufgaben⸗ verteilung von Industrie und Handwerk zu gewährleisten.
Der Handel im Fliegerschadeneinsatz
Die Reichsgruppe Handel veranstaltete eine Arbeitstagung über den Einsatz des Handels in den Luftkriegsgebieten. Aus Südost⸗ deutschland und dem Sudetenland waren Vertreter der Abteilung Handel der Gauwirtschaftskammern, der Wirtschaftsgruppen, der Reichsgruppe Handel sowie des Zentralverbandes für Böhmen und Mähren anwesend. Außerdem nahmen an der Tagung die Leiter der Landeswirtschaftsämter der betreffenden Gebiete teil. Hervorzuheben sind die grundsätzlichen Referate von Min⸗-Rat Dr. Quecke und Oberreg.Rat Dr. Schneider vom Reichswirt⸗ schaftsministerium über die Zusammenarbeit von Staat und Wirt⸗ schaft in den Luftnotgebieten und die Verbraucherversorgung in den Luftnotgebieten. Zahlreiche Darstellungen von Geschäfts⸗ führern der Groß⸗ und Einzelhandelsstufe aus den Schadens⸗ gebieten sowie eine eingehende Aussprache ergaben einen um⸗ fassenden Ueberblick über die vorbereitenden Maßnahmen für den Schadensfall sowie den Einsatz und den Wiederaufbau des Handels.
Zusammenfassend stellte der Präsident der Gauwirtschafts⸗ kammer Salzburg, Gauwirtschaftsberater Dr. Gebert, fest, daß der Handel seine härteste Bewährungsprobe im Kriege auch unter den schwersten Bedingungen in den Luftnotgebieten bestanden habe, und daß nicht zuletzt durch seinen Einsatz die Versorgung der Bevölkerung in keinem Falle unterbrochen oder auch nur gefährdet gewefen sei. Von der Reichsgruppe Handel ist angesichts der außerordentlichen Bedeutung, die die behandelten Fragen haben, beabsichtigt, in weiteren Arbeitstagungen die hier geübte Methode des Erfahrungsaustausches zwischen Vertretern des Handels aus den Luftnotgebieten mit solchen aus noch nicht betroffenen Gebieten weiter zu vertiefen.
Fünf Jahre Statistischer Zentralausschuß
Am 1. April 1914 blickt der Statistische Zentralausschuß, der durch die Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik eingesetzt worden ist, auf eine fünfjährige Arbeit zurück. Seine Aufgabe bestand überwiegend darin, die laufenden wirtschafts⸗ statistischen Erhebungen auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßig⸗
keit zu überprüfen und die Veranstaltung neuer statistischer Er⸗ hebungen zu überwachen, um so die Wirtschaft von unnötigem Schreibwerk zu entlasten. Zahlreiche Vereinfachungen wurden darch Zusammenlegung von Erhebungen, durch Beseitigung oder Unterbindung überflüffiger Erhebungen und durch eine Verein⸗ heitlichung der Begriffe erzielt. Allerdings war bei den unab⸗ wendbaren Bedürfnissen einer straffen militärischen und wirt⸗ schaftlichen Kriegführung nicht zu vermeiden, daß vielfach eine zusätzliche statistische Belastung der Betriebe eintrat. Die Ge⸗ nehmigungspflicht, die für die Veranstaltung statistischer Er⸗ hehungen eingeführt ist, bietet jedoch die Gewähr dafür, daß der mit der Bexeitstellung neuer statistischer Materialien verbundene Aufwand bei den Betrieben auf das Minimum beschränkt bleibt. Jeder für eine wirtschaftsstatistische Erhebung benutzte Frage⸗ bogen muß den Genehmigungsvermerk des Statistischen Zentral⸗ ausschusses tragen. Damit wird dokumentiert, daß die Erhebung auf ihre unbedingte Kriegsnotwendigkeit sowie die. Zweckmäßigkeit der Fragestellung und des Erhebungsverfahrens sachgemäß üher⸗ prüft ist. Die Betriebe dürfen nur solche Fragebogen für wirt⸗ schaftsstatistische Erhebungen beantworten, die den Genehmigungs⸗ vermerk des Statistischen Zentralausschusses tragen. —ĩ Das Genehmigungsverfahren ist frei von allen bürokratischen Hemmnissen. Durch Erteilung allgemeiner Genehmigungen für bestimmte Arten von Erhebungen ist zu dem für eine zweckmäßige Einschaltung fachlicher und regionaler Stellen in die Ueber⸗ wachung des statistischen Erhebungswesens. Sorge getragen worden! Die Ueberzeugung, daß eine ständige zentralgeleitete Ueberwachung der Wirtschaftsstgtistik heute. unentbehrlich ist, hat sich bei allen maßgebenden Stellen durchgesetzt. Die Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik wird weiterhin der Aus⸗ gangspunkt für eine rationelle Gestaltung des gesamten statisti⸗ schen Dienstes sein, wozu auch organisatorische Fragen, wie 3. B. die endgültige Regelung des bezirklichen statistischen Dienstes,
gehören.
Wirtschaft des Auslandes
Riesige Kriegsgewinne der britischen Großfinanz
Stockholm, 30. März. In einem Londoner Bericht in Fol tet Dagbladet“ wird auf eine Zusammenstellung., der Times“ über die Gewinne und Dividenden einer Anzahl bri⸗ kischer Aktiengesellschaften aufmerksam gemacht.! Sie zeigt, welche ungeheuren Gewinne, die englische Großsinanz in der Rüstungsindustrie erzielt. Die Firma Lake Wiew 'and Star ver⸗ teilt z. B. 373 Dividende und, bedauert noch, daß es infolge der Einberufungen nicht mehr sei. Die Ind. Coope and Allsbop . S teilt 22½ 33 aus, die Standard⸗Motor über 25 93 trotz der Kriegssteuern.
Der Londoner Korrespondent von „Folkets Dagbladet/ be⸗ zeichnet diese riesigen Kriegsgewinne als ein interessantes Streiflicht auf das „demokratische“ England. Während die große Masse des Volkes ständig größere und härtere Lasten tragen muß, bereichern sich die Eity⸗Kreise in besonders großem Maße. Der Kampf für die „menschlichen und demoh— schen Rechte“ be⸗ deutet nach Churchill für die Mehrzahl des V 88 Blut, Schweiß und Tränen. Die Oberklasse Englands sei aber sorgfältig darauf bedacht, daß Schweiß und Tränen sich in immer reichere Gold⸗ ströme in ihre eigene Tasche verwandeln. .
Aufforderung zur Schuldentilgung an die dänische Wirtschaft — Aus dem Bericht der Dänischen Nationalbank
Kopenhagen, 31. März. In Dänemark sind zur Lenkung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit langem die Bestrebungen. der Regierung auf die Steuerung der zunehmenden Geldflüssigkeit gerichtet, damit inflatorische Tendenzen abgebogen werden. Im ganzen konnte das Preisniveau auch stabil gehalten werden. Be⸗ merkenswert ist, welch entscheidende Bedeutung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung die Dänische Nationalbank der Preisstabilität zumißt. „Alles kommt“, so heißt es in dem jetzt veröffentlichten Jahresbericht der Bank nach einer Rückschau auf 1923, „darauf an, die Stabilität zu bewahren. Es muß die erste und vornehmste Aufgabe der zuständigen Stellen sein, der Tendenz zu einer Heraufsetzung der Preise, der Verdienstspanne, der Löhne usw., wie sie die Geldflüssigkeit hervorruft, zu begegnen. Und für die Zukunft gesehen ist es notwendig, jetzt, wo Zeit dafür
ist, die Geld und Preisverhältnisse so zu ordnen, daß der Ueber⸗
Ossenlicher Anzeiger
, n die Friedenswirtschaft gemildert und nicht verschärft wird. ;
In Ansehung dessen kommt die Dänische Nationalbank zu der Empfehlung sowohl an die Privatwirtschaft wie an die öffentlichen Haushaltungen, und darunter besonders die Gemeinden, die gegen—⸗ wärtige Geldflüssigkeit zu der größtmöglichen Konsolidierung durch Schuldentilgung und Auffüllung eines Kassenbestandes zu be⸗ nutzen, um den Forderungen der Nachkriegszeit begegnen zu können, denn, so heißt es am Schluß der Tarstellung der National⸗ bank: Es liegt in der Natur der Sache, daß die Geldflüssigkeit nicht anhalten wird, und deshalb sollten und müssen die reichlichen Geldeinkommen, die große Teile der Bevölkerung in diesem Jahr gehabt haben, für die Konsolidierung der Wirtschaft eingesetzt werden, daß sie, so gerüstet, den Schwierigkeiten entgegengehen kann, die die Nachkriegszeit unvermeidlich mit sich bringen wird.
Fortschreitende Bodenreform in der Slowakei
Preßburg, 30. März. Wie das slowakische Pressebüro meldet, hat das staatliche Bodenamt im Rahmen der Bodenreform jeit seiner Gründung 209 600 Katastraljoch landwirtächaftlichen Bo⸗ dens slowakischen Landwirten zugeteilt. Aus jüdischem Boden⸗ besitz, der insgesamt 166 000 Katastraljoch betrug, wurden an flowakische Landwirte bis heute 52 006 Katastralsoch zugeteilt. Der Rest befindet sich unter staatlicher Verwaltung. Dem Bodenamt kommt auch die Aufgabe der Wiedereinsetzung der aus Ungarn zurückgekehrten Koölonisten zu. Bisher wurden 1018 Kolonistenfamilien auf slowakischem Grundbesitz unter⸗ gebracht.
Verichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 31. März. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 78,90 G., 580, 10 B., Oslo 567,560 G., Hos, o B., Kopen— hagen 521, 50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236, 63 B., Mailand 9o, 909 G., 10010 B., New Nort 24,908 G., 25,92 B., Paris 49,95 G., 50, 05 B., Stockholm 594,66 G., 595, 80 B., Brüssel 9h, 6 G., 400, 46 B., Belgrad 49,965 G., 59, 95 B., Agram 49, 95 G., 50, 95 B., Sofia 30,47 G., 36,53 B., Athen 16,68 G., 16,572 B.
London, 31. März. (D. N. B. New Jork 4,02 — 4,03 M, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 — 4,47, Schweiz 17,30— 17490, Stockholm 16,85 —· 16,95, Buenos Aires (offiz. — — Rio S3, 6479, Schanghai Tschungking⸗Dollar — —
Amsterdam, 31. März. (D. N. B.) 12.00 Uhr holl. Zeit. Amtlich.“ Berlin ——, London — — New Jork — — Paris — — Brüsse! 30, 11— 30,17, Schweiz 43,63 —=43,ů, 71, Helsinti — — Italien (Clearing) — — Madrid ——, Oslo — — Kopenhagen — —, Stockholm 44.81 — 44,90, Prag — —
Zürich, 31. März. (D. N. B.) [11440 Uhr.] Paris 6,28, London 17,36, New York 4,30. Brüsse! 69,25 B., Mailand 22, 67 y Madrid 29,75 B., Holland 22938, Beriin 172,55, Lissabon 17,40, Stockholm 102,66, Oslo 98,62 v3“, Kopenhagen go, 37 4, Sofia 5,37 ½½, Prag 1725, Budapest 104,59, Zagreb 8, 15, Istanbu, 3,»0 B., Bukarest 2,37 , Helsint. 8,75, Preßburg 1500 Buenos Aires 97,009, Japan 101,00, Rio 22,00 B.
Kopenhagen, 31. März. (D. N. B.! London 19,34. New
York 4,79, Berlin 191,80 Paris 10,85, Antwerpen 76, S-, Zürich
1II,5, Rom — — Amsterdam 254,70, Stockholm 114,16, Oslo iog, 00, Helsinki 9, 83s, Madrid — — Alles Briefkurse.
Stockholm, 31. März. (D. N. B.) London 16,85 G., 16, 55 B., Berlin 167,50 G., 168,ů50 B., Paris —— G., s, 00 B., Brüssel — — G., 57,50 B., Schweiz. Plätze 9, 00 G., 97,80 B., Amsterdam — — G., 223356 B., Kopenhagen 87,60 G.,. 87,900 B., Oslo 95,35 G., 95,55 B., Washington 4,15 G. 4,20 B. Helsinki 333 G. 3, sd B', Rom —— 6, 22,6 V., Känada 3.7 G., 3, s? B., Madrid —— G., Türkei —— B., Lissabon —— G., 17,25 B., Buenos Aires 102,50 G., 104,50 B.
Oslo, 31. März. (D. N. B.) London —— G.. 17,75 G., Berlin 175, 23 G., 76,75 B., Paris —— G., io, 00 B., New York — — G., 440 B., Amsterdam — — G., 2, s5 B., Zürich 1091,59 G., 105,00 B. Helsinki 8,0 G., 9, 20 B., Antwerpen —— G., A1, 509 B., Stockholm 104,55 G., 1065,10 B., Kopenhagen 91,15 G., 92, 26 B., Rom — — G., 23,26 B., Prag —— G., — — B.
London, 31. März. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23, 50. Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 —
4. Oeffentliche Zuftellungen,
1. Untersuchungs ⸗ und Strafsachen. 5. Verlust⸗ und Fundsachen,
2. Zwangsversteigerungen. 3. Aufgebote,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren,
58. Rommanditgesellschaften auf Attien, 11. Genossenschaften,
9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
7. Attiengesellschaften, 10. Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,
18. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbant und Bantaunsweise. 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Aktiengesellschaften, Komman⸗ 31918)
ditgesellschaften auf Aktien usw. Brauerei Bodenstein Aktien⸗Gesellschaft. Ak ⸗ ch pn , und k ö tiengesetz obliegende Verpflich- Gefellschaft haben gemäß 5 4 der vom 1. März 1944 ist gemeinsam von Reichsmark⸗Anleihe von 1830, Reihe J. tung, bestimmte Bekanntmachungen Iweiten Verordnung vom 23. 19. 1943 Aufsichtsrat und Vorstand bischlossen ch h h im Reichs‘ und Staatsanzeiger er Über die Einschränkung von Mitglieder worden, aus dem Reingewinn des 191213 zu erklärenden Dividende von ,, 1 6 rn ,,. Jahres 1943, wie in den , n, zr, g, bemessen sich die am 1. 4. 1h44 1511 gemeinsam beschlossen, für das Ge⸗ 15 55 auf das Grundkapital als Divi⸗ fälligen Jahreszinsen nebst Zusatzzinsen ij schäftsiahr iz ein, Dividende ron dende zur Auszahlung zu bringen. feli e . lige ge ge . n 135 Nürnberg⸗Oᷓ, Peterstraße 37.
werden auf die ihnen nach dem
scheinen zu lassen, hingewiesen.
30805) Stanz K Emaillirwerke 319201 vorm. Carl Thiel C Söhne AG.
In der Sitzung des Aufssichtsrates
Die Einlösung der Gewinnanteil⸗ von 2 95,
6 , SIEMENS HAILSEKEF AKTIENGFESFELISCHAFT
Bei einer für unser Geschäftsjahr
für die obige
sammenlegung eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt. Eine nochmalige Aufforderung dieserhalb erfolgt nicht. (VS. vom 260. 10. 1943.) Nürnberg, 30. März 1944. Der Vorstand.
Rießner⸗Werke Aktiengesellschaft
nleihe, nach Abführung
Fnhaber von Stammaktien unserer
an ein gemäß 8 7 der Gefellschaft Lit. B Rr. 1—= 1560 . Re
Deutscher Reichsanzeiger
Prennischer Staatsanzeiger
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur.
kosten 10 MaM, Einzelnummern werden nur gegen
die Post monatlich 2.36 MRM zuzliglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der An zeigenstelle monatlich 1. go Mu. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Verlin für Selbstabholer die Anzeigenstell!e S 68. Wilhelmstr 32. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer sst aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen
Barzahlung oder
vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
Anzeigenpr Zeile J. 1H Aa, einer dteigespaltenen mm breiten Petit⸗Zeile 1. 85 RM. Anzeigen nimmt bie Anzeigenstelle Berlin Sw. 68, Wilhelmstraße 32, an. Alle Drudauftrãge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckrei ein⸗ zusenden, insbesondere sst darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Ʒettbruc (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruch (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vot dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
eis fllt den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petlt⸗
Nr. 79 Sernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 38
Berlin, Montag, den 3. April, abends
Reichsbankgirokonto Derlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21j
aan
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Erlaß über die , des Bedarfs gewerblicher Betriebe
an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten.
Anordnung über die Kleintierhaltung. Vom 28. März 1944.
Durchführungsvorschriften zur Anordnung des Reichsmini⸗ sters für Ernährung und Landwirtschaft über die Kleintier— haltung vom 28. März 19144.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Linz, Donau und Nürnberg-Fürth über die Einziehung von Vermögens⸗ werten für das Reich.
Der Nichtamtliche Teil enthält:
Stand der schwebenden Schuld des Reichs, Betrag der aus⸗
stehenden Steuergutscheine und Betriebsanlageguthaben und Warenbeschaffungsguthaben.
31944
Aufgebot zwecks Trdeserklärung. Auf Antrag des Werkmeisters Gustav Bötel, Braunschweig, Thomästr. 8, wird der am 2. Juni 1898 hier geborene, früher Braunschweig, Thomästr. 8, wohnhaft gewesene und als Musketier der 8. Komp. Inf.-⸗Rgts. 92 seit dem 9. November 1918 (Gefecht bei Ecurey, 13 km öst⸗ lich Dun, Frankreich) vermißte Semi⸗ narist Hans Bötel aufgefordert, bis zum 1. Mai 1944 dem Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 2 II 2 44 seinen Verbleib mitzuteilen, wid⸗ rigenfalls er für tot erklärt werden kann. Wer sonst Auskunft über den Verschollenen geben kann, wolle das dem Gericht spätestens zum gleichen Zeitpunkt und Aktenzeichen anzeigen. Amtsgericht Braunschweig, 20. 3. 1944.
IJ. Attiengesellichasten
31 Liegnitzer Aktien⸗
Brauerei A.⸗G., Gartenstraße 6.
Für das Geschäftsjahr 1943 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat eine Dividende von 6 * festgesetzt, die ab 19. April 1944 während der ühlichen Geschäftsstunden an unserer Gesell⸗ schaftskasse, Gartenstr. 6, unter Abzug von 15 * Kapitalertragsteuer gegen Ab⸗ gabe des bezüglichen Dividendenscheines ausgezahlt wird.
Den 28. März 1944.
Der Vorstand.
J. Heß.
3. Aufgebote 35 zu verteilen. Die Kapitalertrag⸗
steuer (einschl. Kriegszuschlag) wird von der Gesellschaft getragen.
Die ,, . erfolgt ab 19. April 1944 gegen Vorlage des Dividenden⸗ scheines Nr. 58 bei den Bankhäusern Friedrich Albert in Magdeburg, Allge⸗ meine Deutsche Credit⸗Anstalt, Leipzig, Filiale Magdeburg, und Commerzbank Alt.⸗Ges., gn Magdeburg, sowie bei der Gesellschaftskasse.
Den 28. März 1944.
Der Vorstand. Macheldey. Nenz.
31919 Export⸗Bierbrauerei Aug. Peter Altiengesellschaft. Der Aufsichtsrat und der Vorstand unserer Gesellschaft haben auf Grund von 5 4 Abs. 1 der zweiten Verord⸗ nung über die Einschränkung von Mit⸗ gliederversammlungen vom 23. De⸗ zember 1943 beschlossen, für das Ge⸗ schafts jahr 196263 53, Dividende auf das berichtigte Grundkapital zu verteilen. Die Auszahlung der Dividende ab⸗ züglich 15 „,. Kapitalertragsteuer (ein⸗ schließlich Kriegszuschlag) erfolgt mit Ri 17, — netto auf die alten Aktien . RM 200, — gegen Einlieferung es Gewinnanteilscheins Nr. 44 vom 8. April 1944 ab bei der Gesellschaftskasse und bei der Allgemeinen Deutschen Cre⸗ dit⸗Anstalt in Leipzig. Den 27. März 1944. Export⸗Bierbrauerei Aug. Peter Altiengesellschaft.
scheine erfolgt ab sofort außer bei der Kasse unserer Gesellschaft bei den be⸗ kannten Zahlstellen: bei der Vereinsbank in Hamburg, Alter Wall 22— 24, bei der Commerzbank, Filiale Lübeck, bei der Dresdner Bank, Berlin WS, Behrenstr. 35— 39, oder bei der Bank des Berliner Kassen⸗ Vereins in Berlin. Der Aufsichtsrat. O. Hertling. Der Vorstand. P. Knoch.
31941 Bekanntmachung. . Am 5. Mai 1944, 11 Uhr vormittags,
werde ich in meinen Geschäftsräumen
in Gleiwitz, Moltkestraße 6, im Auf⸗ trage des Herrn Verwalters der Grodziecer Gesellschaft für Kohlen⸗ gruben und Industrie⸗Anlagen Alt.⸗ Ges. in Grodziee gemäß § 179 des Ak⸗ tiengesetzes folgende, an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien und Zwischen⸗ scheine ausgegebenen und auf Reichs⸗ mark lautenden Urkunden über Aktien⸗ rechte der Grodziecer Gesellschaft für Kohlengruben und Industrie⸗Anlagen A. G. durch öffentliche Versteigerung verkaufen, nämlich: Nr. 6231 — 6250, 6272 — 6296 über je R 1000, — und Nr. 6416— 64765, 6496 über je Rus 20. -—. Der Zuschlag erfolgt, an den Meist— bietenden, sofern er die zum Erwerh erforderliche behördliche Genehmigung nachweist. . Gleiwitz, den 27. März 1944. Sr. Hu sch ke. Notar.
1. D. A. D. V. vom 18. 8. 1941 von uns zu verwaltendes Treuhandvermögen auf 875. Die entsprechenden Beträge werden kapitalertragssteuerfrei gegen Einreichung der Zinsscheine Nr. I6 ab 1. April 1944 ausgezahlt.
Zahlstellen:
Deutsche Bank in Berlin und ihre sämtlichen deutschen Niederlassun⸗ gen,
Creditanstalt⸗Bankverein, Wien,
Länderbank Wien Aktiengesellschaft, Wien, ;
Commerzbank Aktiengesellschaft, Wien,
Bankhaus Schoeller C Co,, Wien,
unsere Gesellschaftskasse in Berlin⸗ Siemensstadt.
Berlin⸗Siemensstadt, im März 1944.
SIEMENS C HALSKE AKTIENGkESEILLSCHAFT. von Buol. Dr. Jessen.
34 Rießner⸗Werke Aktiengesellschaft Nürnberg⸗0O., Peterstraße 37.
i von Stammaktien unserer Gesellschaft haben unserer Aufforderung (Reichsanzeiger vom 8. 1. 1935, 21. 2. 1935, 15. 6. 1935) zur Einreichung ihrer Aktien zwecks Zusammenlegung gemäß Beschluß der ordentl. Hauptversamm⸗ lung vom 17. 12. 1932 nicht Folge ge⸗ leistet. Wir geben diesen Aktionären nochmals Gelegenheit, die Zusammen⸗ legung vorzunehmen und setzen dafür als spätesten Termin den 109. Mai 1944.
Aktien, die bis zu diesem Termin nicht bei uns oder bei der Bayerischen Vereinsbank in Nürnberg zwecks Zu⸗
20, — haben trotz wiederholter Aufforde⸗ rung Reichsanzeiger vom 16. 9. 1939, 20. 10. 1939, 29. 11. 1939) den Umtausch ihrer Stücke in solche à RM 200,— nicht vorgenommen. — Wir geben ihnen hierzu nochmals Gelegenheit und setzen dafür als äußersten Termin den 10. Mai 1914. — Aktien im Nennwert von HM 20, — die bis zu diesem Termin nicht bei uns oder der Baherischen Vereins⸗ bank in Nürnberg zum Umtausch ein⸗ gereicht sind, werden für kraftlos er⸗ klärt. Eine nochmalige Aufforderung dieferhalb erfolgt nicht. (VO. vom 20. 160. 1943.) ; Nürnberg, 30. März 1944. Der Vorstand.
33 Victoria⸗Werke A. G., Nürnberg. Die neuen Gewinnanteilscheinbogen zu unseren Aktien sind erschienen und gelangen durch die Dresdner Bank, Filiale Nürnberg, Deutsche Bank, Filiale Nürnberg,
gegen Einreichung der alten Erneue⸗
rungsscheine zur Ausgabe. Im März 1944.
, für den Amtlichen und Nichtamt— ichen Teil, den redaktionellen Teil, den An⸗ zeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin 8Wö6ß Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin
Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 s
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Amtliches Deutsches Reich
. Erlaß Betr.: Feststellung des Bedarfs gewerblicher Betriebe an ; Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten
Mein Runderlaß betr. Feststellung des Bedarfs der Ver⸗ teiler an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten vom 26. Fe⸗ bruar 1940 — 16 C 1 — 800 — hat seinen Zweck, die Be⸗ darfsfeststellung auf Karten- und Bezugscheingrundlage im esamten Reich zu vereinheitlichen und sie auf eine sichere Frundlage zu stellen, erfüllt. Wie die in der Praxis ge⸗ wonnenen Erfahrungen gezeigt haben, ist es jedoch möglich, das Bedarfsfeststellungsverfahren im Hinblick auf die mit ortschreitender Kriegsdauer immer vordringlicher werdenden
orderungen nach Arbeitseinsparung weiter zu vereinfachen und insbesondere die wöchentliche Bedarfsfeststellung auf eine weiwöchentliche umzustellen. Gleichzeitig sind die Erlaßvor⸗ e feen der jetzigen Rechtsentwicklung angepaßt worden. Es erscheint daher zweckmäßig, den Erlaß aus Gründen der besseren Uebersicht in neuer Fassung herauszugeben.
Erster Abschnitt Zuständigkeit für Bedarfsfeststellung und Zuteilung Die Bedarfsfeststellung für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette wird bei Abgabe von Bezugsnachweisen (Be⸗ darfsnachweisen und Bezugscheinen) durch die Verteiler im ganzen Reich einheitlich durch die Ernährungsämter Abt. B 2 iese stellen den Bedarf auf Grund der von den Betrieben abgelieferten Bezugsnachweise fest und teilen ihn den Zu⸗ teilungsstellen mit. Deren Aufgabe ist es, den ihnen von den Ernährungsämtern gemeldeten Bedarf durch Zuteilung zu decken. . Ernährungsämter im Sinne dieses Erlasses sind die Er⸗ nährungsämter Abt. B (E. A. Abt. B). Zuteilungsstellen . die Marktbeauftragten der Schlachtviehmärkte, die Leiter
er Verteilungsstellen und die Sachbearbeiter für Viehwirt⸗
schaft bei den Kreisbauernschaften.
Zweiter Abschnitt Bedarfsfeststellung A. Allgemeines Die Betriebe, deren Bedarf an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten festzustellen ist, sind in zwei Gruppen eingeteilt, und zwar:
1. Betriebe, für die von den Zuteilungsstellen eine Listen⸗ nummer festgesetzt ist oder noch festgesetzt wird (Betriebe mit Listennummer),
2. Betriebe, für die eine Listennummer nicht besteht (Be⸗ triebe ohne Listennummer). .
Als Betriebe mit Listennummer kommen in der Regel nur ee und Fleischwarenfabriken in Betracht. Neu estgesetzte Listennummern sind sowohl den Betrieben als auch den E. A. Abt. B mitzuteilen. Ueber gestrichene oder ent⸗ zogene Listennummern sind die Betriebe und die E. A. Abt. B zu unterrichten. Die Bedarfsdeckung der Betriebe mit Listennummern erfolgt nach Maßgabe der von der Haupt⸗
vereinigung der deutschen Viehwirtschaft dafür erlassenen
Anordnungen durch direkte Zuteilung von Schlachtvieh und Fleisch oder durch Ausstellung von Schlachtscheinen und Be⸗ zugscheinen (Zuweisungsscheinen).
ür die Gruppe der Betriebe ohne Listennummer kommen in Betracht: Fleischereibetriebe und Fleischwarenfabriken, denen auf Grund besonderer Vorschriften die Listennummer gestrichen oder entzogen worden ist, Lebensmitteleinzelhändler und Großverbraucher wie Gaststätten. Speisehäuser (Kantinen), Krankenhäuser, Anstalten, Werkküchen und dergl., sofern die Bedarfsdeckung nicht auf Grund von Bezugscheinen Sch / R Ad / K 6 (Formationsbezugscheine) erfolgt. ie Zu⸗
teilungsstellen nehmen an diese Betriebe keine Zuteilungen vor. Die Deckung ihres Bedarfes erfolgt bei den von ihnen ausgewählten oder ihnen zugewiesenen Lieferern, denen sie entweder die Bedarfsnachweise oder aber die ihnen von den E. A. Abt. B ausgestellten Bezugscheine über Fleisch und Fleischwaren oder Schmeineschlachtfette einreichen.
ö Bedarfsfeststellung bei Betrieben mit Listennummer
1 Die Betriebe mit Listennummer sind verpflichtet, nach
näherer Weisung der E. A. Abt. B zu Beginn der ersten
und dritten Woche jeder Kartenlaufzeit (Zuteilungsperiode) sämtliche in den beiden vorhergehenden Wochen erhaltenen Bezugsnachweise für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette zur Bedarfsfeststellung abzuliefern. Für die Bedarfasfest⸗ stellung sind alle geltenden Bezugsnachweise sowie diejenigen zu berlcksichtigen, deren Gültigkeit in der laufenden oder vor⸗ hergehenden Kartenlaufzeit (3uteilungsperiode) endet:
a) Für Fleisch und Fleischwaren:
. Abschnitte der Reichsfleischkarten und Fleischsonder⸗ arten,
die Fleischabschnitte der Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter,
die Fleischabschnitte der Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter.
die Fleischabschnitte der Zusatzlebensmittelkarten für Hochzeiten,
die Fleischabschnitte der Lebensmittelsonderkarten,
die Fleischabschnitte der Wochenkarten für ausländische
Zivilarbeiter,
die Fleischabschnitte der Reichskarten für Urlauber,
die Fleischabschnitte der Fleischberechtigungsscheine für Selbstversorger,
die Reise⸗ und Gaststättenmarken über Fleisch
und andere Fleischbedarfsnachweise,
die Bezugscheine über Fleisch und Fleischwaren.
b) Für Schweineschlachtfette: ;
die Schlachktfettabschnitte der Reichsfettkarten,
die Schlachtfettabschnitte der Zusatz und Zulagekarten,
die Schlachtfettabschnitte der Fleischberechtigungsscheine für Selbstversorger,
die Lebensmittelmarken für Schweineschlachtfette
und andere Schlachtfettbedarfsnachweise,
die Bezugscheine über Schweineschlachtfette.
Für etwa künftig neu herauszugebende Bedarfsnachweise gelten die Vorschriften über die Bedarfsfeststellung ent⸗ sprechend.
Wehrmachtbezugscheine und Bezugscheine Sch RA D / LK für Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette sind nicht mit ab⸗ zuliefern. Für die Feststellung des Bedarfes von Einheiten der Wehrmacht, Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht, anderen Einheiten, Lägern usw. gelten besondere Vorschriften.
Talgablieferungsscheine sind künftig aus Gründen der Ver⸗ waltungsvereinfachung nicht mehr an die E. A. Abt. B, sondern an die Zuteilungsstellen abzuliefern.
II.
Für das Bedarfsfeststellungsverfahren gelten folgende Vor⸗ schriften:
1. Die Ablieferung der Bezugsnachweise hat grundsätzlich durch die einzelnen Betriebe unmittelbar bei dem E. A. Abt. B zu erfolgen. Es ist jedoch zulässig, die Fleischer⸗ innungen in der Weise vorzuschalten, daß die Betriebe die Ablieferung zunächst bei den Innungen vornehmen, die die Bezugsnachweise fämtlicher Betriebe dann an die E. A. Abt. B weiterleiten.
2. Die Einzelabschnitte der Karten und der Fleischberechti⸗ gungsscheine sowie die anderen Bedarfsnachweise sind jeweils getrennt nach Fleisch und Schlachtfetten auf besondere Sam⸗ melbogen aufzukleben. Es sind hierfür die vorgeschriebenen Sammelbogen zu benutzen, die die Betriebe sich selbst zu be⸗ schaffen haben. Derartige Sammelbogen erscheinen beim Verlag Hans Holzmann, Berlin SM 68, Zimmerstr. 77/14.
3. Die Bezugscheine sind jeweils gebündelt oder in sonstiger möglichst übersichtlicherWeise nach näherer Anordnung des E. A. Abt. B abzuliefern.
4. Gleichzeitig mit der Ablieferung der Bezugsnachweise (Bedarfsnachweife und Bezugscheine) ist den E. AI. Abt. B eine Sammelbogenabrechnung in doppelter Ausfertigung ein⸗ zureichen. ür diese Sammelbogenabrechnung ist das als Anlage 1 beigefügte Muster vorgeschrieben, das sich die Be⸗ triebe selbst beschaffen müssen. Zu diesem Muster werden folgende Erläuterungen gegeben:
a) In jeder Zeile der Abrechnung dürfen nur Bezugsnach— weise desfelben Wertes abgerechnet werden. Jedesmal ist die Zahl der abgelieferten Sammelbogen oder Be⸗ zugscheine und das insgesamt dadurch nachgewiesene Gewicht anzugeben. Die für jede Zeile errechneten Ge⸗ samtgewichte find getrennt für Fleisch und Schlachtfette zusammenzuzählen. Das Ergebnis stellt — vorbehalt⸗ ich der nachfolgenden genauen Ueberprüfung durch das
E. A. Abt. B — den nachgewiesenen Gesamtbedarf des Betriebes an Fleisch und an Schlachtfetten dar.
b) Die Sammelbogenabrechnung ist vom abliefernden Be— trieb mit Listennummer, Datum der Ausstellung, Unter⸗ schrift und Firmenstempel zu versehen.
c) Die Sammelbogenabrechnung ist vor der weiteren Be⸗ arbeitung durch das E. A. Abt. B mit dessen Stempel zu versehen. Außerdem ist der Zeitpunkt der Ueber— tragung des endgültig festgestellten Bedarfs in die Be⸗ darfsfeststellungskartei darauf zu vermerken. Nach der Eintragung in die Kartei ist die Abrechnung abzulegen.
d) Die zweite Ausfertigung der Sammelbogenabrechnung ist sofort mit dem Stempel des E. A. Abt. B zu ver⸗ sehen und dem abliefernden Betrieb als Bestätigung über die abgelieferten Bezugsnachweise auszuhändigen. Sie hat nur die Bedeutung einer Quittung für die Ab⸗ lieferung.
5. Sofern die Ablieferung der Bezugsnachweise nicht durch
den einzelnen Betrieb, sondern durch die Innung erfolgt, hat diese bei der Ablieferung eine Liste in doppelter Aus⸗ fertigung vorzulegen, in der die Betriebe sowie die von ihnen insgesamt nachgewiesene Bedarfsmenge einzeln enthalten sein müssen. dem E. A. Abt. B, die andere wird an den Ablieferer zurück⸗ gegeben, nachdem die Ablieferung darauf durch Abstempelung
Eine Ausfertigung dieser Liste verbleibt bei gung
quittiert worden ist. Weder die Bestätigung noch die Liste berechtigen zum Be⸗ zuge von Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfetten. 6. Die E. A. Abt. B haben an Hand der Sammelbogen⸗ abrechnung den Bedarf für jeden einzelnen Betrieb mit Listennummer festzustellen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß ungültige, nicht mehr zu berücksichtigende oder
völlig unkenntliche Abschnitte in die endgültige Bedarfsfest⸗
stellung nicht einbezogen werden. Sie haben weiter die Ab⸗ rechnungen der Betriebe auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auf Grund dieser genauen Nachprüfung ermitteln sie den tat⸗ sächlichen Bedarf der Betriebe an Fleisch und an Schlacht⸗ fetten. Für die Brüfung werden den E. A. zwei Verfahren zur wahlweisen Einführung zur Verfügung gestellt; sie können die Prüfung vor der Zuteilung oder nach der Zuteilung vor⸗
nehmen. Die E. A. bestimmen im Einvernehmen mit den
Viehwirtschaftsverbänden und Zuteilungsstellen, welches der beiden Verfahren zur Anwendung gelangen soll.
7. Die Gesamtsumme des nachgewiesenen Bedarfes an Fleisch ist auf volle kg nach unten abzurunden. Von der Gesamtsumme des nachgewiesenen Bedarfes an Schlachtfetten sind die vollen kg als Bedarf festzustellen. Die darüber hin⸗ aus nachgewiesene Spitzenmenge ist für die Bedarfsfeststellung mit in die Bedarfsfeststellungskartei einzutragen. Wenn die Summe der nicht vollen Kilogramm⸗Mengen 1 kKg ergibt oder übersteigt, ist ! kg jeweils dem Bedarf zuzuschlagen und die Restmenge weiter vorzutragen.
8. Der festgestellte Bedarf an Fleisch und an Schlachtfetten ist auf einer für jeden Betrieb gesondert zu führenden Kartei⸗ karte einzutragen (Bedarfsfeststellungskarteih. Für die Kartei⸗ karte wird das in der Anlage 2 beigefügte Muster vorge⸗
schrieben, dessen Inhalt von den E. A. Abt. B erweitert
werden kann.
Bei der Bedarfsprüfung durch die E. A. Abt. B vor der Zuteilung kommen die Spalten 2, 3, 5 und 6 der Bedarfs⸗ feststellungskartei (Anlage 2) in Fortfall.
9. Der für jeden Betrieb festgestellte Bedarf ist außerdem in eine besondere, in doppelter Ausfertigung zu erstellende Sammelliste zu übertragen, für die das in der Anlage 3 bei⸗ gefügte Muster vorgeschrieben wird. Die Eintragungen in die Sammellisten haben möglichst in Maschinenschrift zu er⸗ folgen. Bei handschriftlicher Eintragung ist Kopierstift zu benutzen. Nachträgliche Aenderungen der Eintragungen sind nur durch Streichung und Ueberschreiben vorzunehmen. Die Aenderungen müssen von dem Dienststellenleiter des E. A. Abt. B als solche durch eigenhändige Unterschrift bestätigt werden. Die Vornahme von Rasuren ist verboten. Die in den dafür vorgesehenen Spalten eingetragenen Ergebnisse der Bedarfsfeststellung sind aufzuaddieren. Die Schlußsumme ist in Worten zu wiederholen.
10. Die Prüfung der eingelieferten Bezugsnachweise durch die Ernährungsämter Abt. B ist so zu beschleunigen, daß die Zuteilungsstellen am Donnerstag (sspätestens am Freitag) derjenigen Woche, in der die Ablieferung der Bezugsnach⸗ weise erfolgt ist, in den Besitz der Sammellisten gelangen. Die Erstschrift der Sammellisten ist an die Zuteilungsstelle einzureichen.
11. Prüft das Ernährungsamt die eingelieferten Bezugs⸗ nachweise erst nach der Zuteilung, so hat es die Bezugsnach⸗ weise sofort vorläufig zu überprüfen und die Ergebnisse in die Sammellisten zu übertragen. Alsdann hat es die Sam⸗ mellisten unverzüglich — möglichst noch am Tage der Ab⸗ lieferung — an die Zuteilungsstellen weiterzuleiten.
C. Bedarfsfeststellung bei Betrieben ohne Listennummer
Den Betrieben ohne Listennummer stehen zur Deckung ihres Bedarfes an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Sie können die von ihren Kunden erhaltenen Bezugs⸗ nachweise unmittelbar an Betriebe mit Listennummer weiter⸗