1944 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 3. April 1944. S. 2

geben und sich von diesen die entsprechende Menge an Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfetten aushändigen lassen.

2. Sie können ihren Bedarf gegenüber dem für sie zu⸗ ständigen E. A. Abt. B nachweisen. Der Nachweis des Be⸗ darfes hat durch Vorlage der entsprechenden Bezugsnachweise zu erfolgen. Die Abschnitte der Karten und der Berechti⸗ gungsscheine sowie die Reise⸗, Gaststätten⸗ und Lebensmittel⸗ marken sind auf- Sammelbogen au fzukleben. Ueber die Sam⸗ melbogen ist eine Abrechnung einzureichen. Sammelbogen und Sammelbogenabrechnung haben den Vorschriften die ses Erlasses zu entsprechen.

e * 2. ihr ß prüfen die einzureichenden Unterlagen insbesondere auf Richtigkeit, Gültigkeit und Voll ständigkeit und stellen für den festgestellten Bedarf jedes Betriebes Be⸗ zugscheine getrennt nach Fleisch und Fleischwaren sowie Schweineschlachtfetten aus.

. wen . Fleischern aus den laufenden Schlachtungen anfallenden Schlachtfette zur Bedarfsdeckung ausreichen, sind den Einzelhändlern keine Bezugscheine für Schlachtfette aus⸗ zustellen (vgl. Erlaß vom 15. 1. 1942 I C 1 200 .

Dritter Abschnitt

Oertliche Zuständigkeit der Ernährungsämter und Errichtung von Außenstellen ö

Jedes Ernährungsamt Abt. B ist zuständig für die Ve= darfsfeststellung der in seinem Gebiet liegenden Betriebe. Viele Zuteilungsstellen (Schlachtviehmärkte, Verteilungs⸗ stellen werden die Versorgung der Bevölkerung mehrerer Ernährungsämter sicherzustellen haben. Dies gilt ins⸗ besondere dann, wenn für den selbständigen Stadtkreis neben dem für den Landkreis zuständigen Kreisernährungsamt noch ein besonderes Stadterndhrungsamt besteht. In diesen Fällen ist grundsätzlich jedes der beteiligten Ernährungzämter für die Bedarfsfeststellung seines Bezirkes verantwortlich. Im Inter⸗ esse einer möglichst einfachen Geschäftsabwicklung mit den Zuteilungsstellen kann es jedoch zweckmäßig sein, daß nur eine Stelle den Verkehr mit der Zuteilungsstelle vermittelt. Die beteiligten Ernährungsämter können deshalb auf Vor— schlag des Viehwirtschaftsberbandes ein Ernährungsamt mit der Durchführung dieser Aufgaben ermächtigen oder eine ge⸗ meinsame Bedarfsfeststellung durch Abordnung von Beamten (Angestellten) vornehmen lassen. .

Es bleibt den Ernährungsämtern überlassen, ob sie die ihnen durch diesen Erlaß übertragenen Aufgaben innerhalb ihres bisherigen Aufbaues miterledigen oder dafür besondere Außenstellen in der Nähe der Zuteilungsstellen errichten. Von einer Einschaltung der Kartenausgabestellen in die Be⸗ darfsfeststellung ist abzusehen.

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

Es wird den Ernährungsämtern zur besonderen Pflicht ge⸗ macht, den Bedarf der Verteiler an Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten nur auf Grund der von den Betrieben abgelieferten Bezugsnachweise und der dadurch nachgewiesenen Gewichtsmenge festzustellen. Dabei dürfen keinerlei Auf— schläge gemacht werden.

Rückfragen wegen der technischen Durchführung des Er⸗ lasses sind an die Hauptvereinigung der deutschen Viehwirt⸗ schaft zu richten und werden von dort beschieden.

Der Erlaß tritt am 3. April 1944 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß vom 26. Februar 1910 II C 1 800 außer Kraft.

Berlin, den 29. Februar 1944.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A: Dr. Claußen.

Listen⸗Nr. ...... Format Din A6 Anlage 1 (Vorderseite)

Sammelbogen-⸗ Abrechnung

für Fleisch und Schlachtfette Zweiwochenzeitraum vom .... ..... ...... ,, Es werden hiermit folgende in den Wochen vom ...... ,,

erhaltene Bezugsnachweise abgeliefert (Bezugscheine über Wehr⸗ machts⸗ und Formationslieferungen sind nicht mit abzuliefern):

A. Fleisch.

. Stück Sammelbogen mit Abschnitten der Reichsfleischkarten, der Zusatz⸗, Zulage⸗ und Son⸗ derkarten zu 50 g, der Berechtigungsscheine zu 50 und 100g sowie mit Reise⸗ und Gaststättenmarken

re,, kg . Stück Sammelbogen mit Abschnitten der Reichsfleischkarten usw. zu .. . g über insgesamt ...... ... g Stück Bezugscheine für Fleisch und Fleisch⸗ waren (ohne Wehrmacht und Formationen) über ihn e snnnJBJllll,,, o, Gesamtmenge: ...... ... kg

Anlage 1

(Rückseite) E Schlachtfette. . J Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der Reichsfettkarten, der Zusatz⸗ Zulage⸗ und Sonderkarten sowie Lebensmittel⸗ marken für Schlachtfette zu 62,5 g über insgesamt ..... .... kg Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der Reichsfettkarten usw. zu 1259

über insgesamt .. KJ kg . Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der Reichsfettkarten usw. zu 250 g e -,, kg w Stück Sammelbogen mit Abschnitten für Schlachtfette der Reichsfettkarten zu ... g über insgesamt d,, kg 3 Stück Bezugscheine über Schweineschlacht⸗ fette (ohne Wehrmacht und Formationen) über ne get.. w H kg Gesamtmenge: ...... ... kg

Ort, Datum Unterschrift und Stempel

Geprüft und in die Kartei eingetragen

Stempel des Ernährungsamtes

am . .

Anlage 2 Ernährungsamt, Abt. B

gisten⸗ rg. Format Din A5 Gweiseitig)

Bedarfs feststellungskartei Der Betrieb. hat folgenden Bedarf an Fleisch und Schlachtfetten nachgewiesen: . Mehr-⸗ oder Für den An e e ; A . zee, Fieisch e ache, Zülch Schhcht⸗-́ . Schlacht Wochen (vor⸗ prüfung des fetten prüfung des fetten ae, län) nee, Cöenbdätig Horläufis) gehen (endatttid raum in kg gad hen. in kg in kg Wochen in kg Zeitraums Zeitraums M 1 8 J ꝰĩ Anlage 3

Ernährungsamt, Abt. B

J Format Din A5 Czweiseitig)

An die . Marktgemeinschaft Verteilungsstelle

Kreisbauernschaft . Bedarfsfeststellung für Fleisch und Schlachtfette für den Zweiwochenzeitraum vom —— ö Bedarfs⸗ Bedarfs⸗ . Listen⸗ Name des feststellung seststellung für e e n Nr. Betriebes sür Fleisch Schlachtfette in kg in kg in kg . JJ 1 5 , den Stempel und Unterschrist des Ernährungsamtes Anordnung über die Kleintierhaltung A R Vom 28. März 1944

Die erfolgreiche Durchführung des Krieges erfordert die Sicherstellung der Ernährung der breiten Masse des Volkes auf lange Sicht. Eine der obersten Aufgaben der Ernährungs⸗ wirtschaft ist es dabei, die Fleisch⸗ und Fettversorgung des ge⸗ samten deutschen Volkes sicherzustellen. Es ist deshalb not⸗ wendig, das für die Tierernährung zur Verfügung stehende Futter in erster Linie für die Schweinemast und die Milch⸗ erzeugung zu verwenden. Nur dadurch kann die volle Ver⸗ sorgung der Arbeiter in Rüstung und Kriegsproduktion und der Städter überhaupt garantierk werden. Zu diesem Zweck ist eine Einschränkung der Kleintierhaltung erforderlich. Nur durch sie kann verhindert werden, daß künftig Futtermittel, die an sich der Schweinemast und Rinviehhaltung gehören, in großem Umfange an Kleintiere verfüttert werden. Es wird deshalb auf Grund des 5 36 der Verordnung über die öffent⸗ liche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) angeordnet:

81

(1) Kleintiere folgender Arten: Hühner auch Zwerg⸗ hühner —, Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner und Ka⸗ ninchen dürfen nur von solchen Personen oder Betrieben ge⸗ halten werden, die aus eigener Erzeugung über das hierfür erforderliche Futter verfügen und bereits im Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom 3. Dezember 19813 Kleintiere der gleichen Art gehalten haben. ö !

(2 Als eigene Erzeugung gelten auch Wirtschafts⸗ und Haushaltsabfälle sowie als Entgelt für landwirtschaftliche Arbeit im Rahmen der geltenden Bestimmungen bezogene Futtermengen.

82

(1) Die Neuerrichtung von Hühnerhaltungen nach dem 3. Dezember 1943 und die Erweiterung gegenüber dem Stande vom 3. Dezember 1943 ist verboten. .

(2) Bei den übrigen Kleintierarten ist die Haltung solcher Arten, die am 3. Dezember 1943 nicht gehalten wurden, ver⸗ boten. Im übrigen gilt für sie die Regelung der nachfolgen⸗ den Vorschriften. /

(G3) Kleintierhalter, die bereits im Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom 3. Dezember 1943 Kleintiere zur Zucht ge⸗ halten haben, dürfen ab 1. Juni 1944 von den Kleintier⸗ arten, die sie nach 1 halten dürfen, je Haushalt nur halten:

a) Enten. y 3 Zuchttiere w ../) ö. , ; ö.

E

h Fehn nn,, e Kaninchen ö . ö

8538

Alle Kleintierhalter, auch soweit sie nicht Züchter und so⸗ weit sie auf Grund dieser Anordnung zur Haltung von Klein⸗ tieren berechtigt sind, dürfen von den Enten, Gänsen, Trut⸗ hühnern und Perlhühnern, die sie halten dürfen und auf⸗ ziehen, ab 1. Juni 1944 im Kalenderjahr je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen ein Skück (eine Ente oder eine Gans oder ein Truthuhn o der ein Perlhuhn) beliebig verwerten. Züchter dürfen die in Satz 1 genannte Höchstzahl neben der Zahl der zugelassenen Zuchttiere halten.

54

Kleintierhalter, die bereits im Zeitpunkt der amtlichen Vieh⸗ ählung vom 3. Dezember 1943 Kaninchen zur Zucht gehalten i n, dürfen die Nachzucht aus den zugelassenen Zuchttieren aufziehen und beliebig verwerten. Alle übrigen Kleintier⸗ halter, die auf Grund dieser Anordnung zur Haltung von Kaninchen berechtigt sind und solche aufziehen, dürfen ab 1. Juni 1944 im Kalenderjahr je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen nur ein Kaninchen beliebig verwerten.

35

Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres müssen die

Kleintierhalter, die selbst Kleintiere züchten, ihren Kleintier⸗

bestand wieder auf den zulässigen con r zurück⸗

geführt haben. Kleintierhalter die nicht selbst züchten, müssen 7 zu diesem Zeitpunkt alle Kleintiere verwertet haben.

§556 Kleintierhalter dürfen außer der zulässigen Höchstzahl 6 2 Abs. 3 bis § H) nur so viele Kleintiere aufziehen, als not⸗

wendig sind, um nach den normalen fachlichen Erfahrungen

diese Höchstzahl zu erreichen. Sind nach der Verwertung in zulässigem Umfange noch Kleintiere vorhanden, so sind die überzähligen Tiere in schlachtreifem Zustande an die von den Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirtschaftsverzänden bestimmten Stel⸗ len abzuliefern, sofern sie nicht als Jungtiere an andere zur Haltung berechtigte Kleintierhalter abgegeben werden. Für Züchter von Kaninchen gilt die besondere Vorschrift des 4

Satz 1. 4. 8 7

Die Vorschriften über die Höchstzahlen für Kaninchen gelten nicht für . Wer den Zuchttierbestand ver⸗ mehren oder den Tierbestand durch Erwerb von nicht selbst gezüchteten Angorakaninchen erweitern will, bedarf der Zu⸗ stimmung des Kreisbauernführers.

§88 () Die Exrichtung und das Betreiben von Pensionsklein⸗ tierhaltungen ist bei allen Kleintierarten als Umgehung dieser Anordnung verboten. . (2) Penstonskleintierhaltungen sind Betriebe, die ganz oder teilweife Kleintiere für andere züchten oder halten und diesen Nutz, oder Zucht⸗ oder Schlachttiere oder Erzeugnisse hieraus

liefern. 5979

(19 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für Forschungsanstalten und ähnliche Einrichtungen, soweit sie

leintiere für Versuchszwecke nötig haben, Lehr⸗ und Ver⸗

suchsanstalten für Kleintierzucht und gewerbliche Geflügel⸗ mästereien. ; ;

(E) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten ferner nicht für die vom Reichsnährstand oder Rei sberband Deutscher Kleintierzüchter anerkannten Kleintierzuchtbetriebe,

(3) Der Reichsnährstand kann für die Kleintierhaltung der in Abfatz 1! und ? genannten Anstalten und Betriebe besondere Vorschniften erlassen. ;

510

Der Reichsnährstand wird ermächtigt, vorzuschreiben, in welchem Umfange Personen oder Betriebe Edel⸗Pelztiere halten dürfen. Diesen Vorschriften sind auch solche Personen und Betriebe unterworfen, die nicht dem Reichsnährstand an— gehören.

. §11

(1) Der Reichsnährstand wird ermächtigt, Durchführungs⸗ vorschriften zu erlassen. Er kann Ausnahmen von den Vor— schriften dieser Anordnung zulassen.

E) Der 2 kann die ihm nach Absatz 1 und Zz 9 Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf andere Stellen über⸗ tragen. . .

(G3) Anordnungen allgemeiner Art, die der Reichs nährstand oder die von ihm beauftragten Stellen auf Grund dieser An⸗ ordnung erlassen, sowie die Uebertragung seiner Befugnisse auf andere Stellen bedürfen der Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft. .

§ 12 (I) Zuwiderhandlungen gegen diese schriften, die auf Grund dieser Anordnung erlassen werden, werden nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs Straf⸗ verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. No⸗ vember 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft. .

(2) Kleintiere, die entgegen den Vorschriften dieser An⸗ ordnung und den Durchführungsvorschriften gehalten werden, können gemäß 9 und 10 der Verbrauchs regelungs : Straf⸗ verordnung eingezogen werden. Mit Zustellung des Ein⸗ ziehungsbescheides unterliegen diese Kleintiere der Ver⸗ fügungsgewalt der Reichsstelle für Fette und Eier.

8 13

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung

in Kraft. ;

() Entgegenstehende Anordnungen nachgeordneter Stellen treten mit dem gleichen Tage außer Kraft.

Berlin, den 28. März 1944.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: H. Bache.

Auf Grund der mir von dem Reichsbauernführer gemäß §z 11 der obigen Anordnung übertragenen Rechte erlasse ich mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsbauernführers folgende Durch⸗

führungsvorschriften:

* Durchführungsvorschriften . . zur Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Kleintierhaltung vom 28. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. Ig) .

—— ——

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

1. Bildung von Arbeitsausschüssen für die Kleintierhaltung

Anordnung und Vor⸗

(i) Die Kreisbauernführer werden beauftragt, Arbeitsaus⸗

2

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 79 vom 3. April 1944. S. 3

schüsse für die Kleintierhaltung zu bilden, die sich zusammen⸗ setzen aus

a) einem Bauern oder Landwirt, der der Landesfachgruppe

Landwirtschaftliche Geflügelzüchter angehört, als Vor⸗ itzer; 3

b) 3 Vorsitzer der Kreisfachgruppe Ausstellungsgeflügel⸗

üchter;

o) ö. Vorsitzer der Kreisfachgruppe Kaninchenzüchter und soweit möglich,

d) dem Geflügelzuchtberater;

e) einem Vertreter der Kreisbauernschaft.

(2) Die Arbeitsausschüsse schlagen den Kreisbauernführern die zu treffenden Maßnahmen vor, insbesondere, wo örtliche Ausschüsse für die Kleintierhaltung gebildet, welche Gebiete denselben übertragen und wann sie tatig werden sollen.

(G3) Die örtlichen Ausschüsse setzen sich zusammen aus

a) in Landgemeinden:

einem Bauern oder Landwirt, je einem dem Reichsver⸗ band Deutscher Kleintierzüchter angehörenden Geflügel⸗ züchter und Kaninchenzüchter und gegebenenfalls einem Landarbeiter. b) in Städten: je einem dem Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter angehörenden Geflügelzüchter und Kaninchenzüchter und einem Vertreter der Kreisbauernschaft.

(4) Die örtlichen Ausschüsse können je nach Bedürfnis er⸗ weitert werden. Die in diese zu berufenden Bauern und Landwirte sollen nach Möglichkeit Mitglieder der- Landesfach⸗ gruppe Landwirtschaftliche Geflügelzüchter sein.

(5) Die örtlichen Ausschüsse haben die Aufgabe, die Durch⸗ führung der Anordnung und der dazu ergangenen Richtlinien zu überwachen. Sie sind insbesondere berechtigt, im Einzel⸗ lf eine Erhöhung des Kleintierbestandes zuzulassen, wo onst Futter umkommen würde oder besonders günstige Aus⸗ laufverhältnisse vorhanden sind, und weitergehende Be⸗ schränkungen aufzuerlegen, wo eine ausreichende Futtergrund⸗ lage nicht vorhanden oder die allgemeine Marktleistung un⸗ genügend ist. Sie werden zweckmäßigerweise nicht in den eigenen, sondern in anderen Orten und in Landgemeinden gelegentlich der üblichen Hofbegehungen eingesetzt.

II. Zum Begriff der eigenen Futtererzeugung

Die eigene , ist auch dann als vorhanden anzusehen, wenn Haushalts- und Wirtschaftsabfälle verwertet

werden, die der Kleintierhalter in fremden Haushalten usw. sammelt. . III. Züchter und Halter (I) Es ist zwischen Kleintierhaltern und Kleintierzüchtern zu unterscheiden. Als Züchter im Sinne dieser Anordnung gilt a) bei Geflügel derjenige, der aus den Eiern, die im eigenen Geflügelbestand anfallen, Küken erbrüten läßt, diese aufzieht oder verwertet,

b) bei Kaninchen derjenige, der die Zuchthäsin zur Zeit des Werfens im Besitz hat. 165) Als Halter von Kleintieren im Sinne dieser Anordnung

9 ö. a) bei Geflügel derjenige, der nur Bruteier erwirbt, aus

diesen Küken erbrüten läßt, sie aufzieht und verwentet oder nur Küken oder Junggeflügel erwirbt, aufzieht und

verwertet, b) bei Kaninchen derjenige, der Jungkaninchen erwirbt, aufzieht und verwertet. IV.

Beschränkung auf Kleintierarten

Wenn ein Kleintierhalter bisher nur Enten und Gänse

oder Gänse und Truthühner usw. gehalten hat, so darf er künftig auch nur Enten und Gänse oder Gänse und Trut— hühner usw. halten. Dabei bleibt es ihm jedoch überlassen, ob er die zulässige Tierzahl aus allen bisher gehaltenen Arten oder nur aus einer dieser Arten aufzieht.

. Beliebige Verwertung

Unter „beliebig verwerten“ ist das Verkaufen zu den fest— gesetzten Preisen, das Verschenken, die Verwertung im eigenen Haushalt, beim Züchter auch der Austausch gegen Zuchttiere zu verstehen.

1

VI. ö Wie setzt sich die zulässige Höchstzahl zusammen?

(1) Die zulässige Höchstzahl setzt sich beim Jüctʒr zu⸗ sammen aus der Jag der zulässigen Zuchttiere (5 2 Abs. 3 der Anordnung) und der Zahl von Kleintieren, die er zur be⸗ liebigen Verwertung daruber hinaus halten darf (65 3 und 4 der Anordnung).

(E) Die zulässige Höchstzahl beim Halter ist die Zahl von Kleintieren, die er nach s5 3 und 4 der Anordnung zur be⸗ liebigen Verwertung halten darf.

(63) Bei der Errechnung der sulässigen Höchstzahl werden sowohl die männlichen als auch die weiblichen Tiere mit⸗ gezählt.

VII.

Wieviel Kleintiere dürfen aufgezogen werden, um die

zulässigen Höchstzahlen zu erreichen?

(I) Nach F 6 der Anordnung dürfen Kleintierhalter außer

der zulässigen Höchstzahl nur soviel Kleintiere aufziehen, als

notwendig sind, um nach den normalen fachlichen Erfahrun— gen diese Höchstzahl zu erreichen. Alle nach der Verwertung im zulässigen Umfange noch vorhandenen Kleintiere sind, soweit sie nicht als Jungtiere abgegeben werden, im schlacht— reifen Zustande an die von den Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirt⸗ schaftsverbänden bestimmten Stellen abzuliefern.

(2) Um die zulässige Höchstzahl an Geflügel zu erreichen, können nach den normalen fachlichen Erfahrungen bis zu 50 v. H. mehr Küken von derjenigen Menge Geflügel auf⸗ gezogen werden, als je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen gehalten und verwertet werden darf. Kleintier⸗ halter, die selbst Geflügel züchten, müssen auch die zur Er⸗

gänzung des Zuchttierbestandes notwendige Anzahl von.

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nicht selbst züchten und Junggeflügel erwerben, dürfen nach den normalen fachlichen er nen 20 v. H. an Jung⸗ geflügel mehr aufziehen, als sie je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen halten und verwerten dürfen.

(G) Kleintierhalter, die Zuchtgänse halten und Gänseeier erbrüten lassen, um Gössel an andere abzugeben, dürfen den im vorstehenden Absatz für normale fachliche Erfahrungen festgelegten Satz von 50 v. H. beliebig überschreiten, wenn sie die diesen Satz überschreitenden Tiere als Gössel abgeben.

(4). Kleintierhalter, die nicht selbst Kaninchen zur Zucht

halten, dürfen nach den normalen fachlichen Erfahrungen 20 v. H. an Kaninchen mehr aufziehen, als sie je Kopf der ö. Haushalt gehörenden Personen halten und verwerten ürfen. G) Der Kaninchenzüchter hat die Ergänzung der Zucht⸗ tiere, soweit sie nicht durch Zukauf erfolgt, aus den anfallen—⸗ den Würfen vorzunehmen. Von Vereinen oder mehreren . gemeinsam gehaltene Zuchtböcke dürfen den mit der Haltung betrauten Züchtern nicht auf ihre Höchstzahl ange— rechnet werden.

(G6) Bei der Aufzucht anfallende überzählige Kleintiere, die nach 5 6 der Anordnung im schlachtreifen Zustand an die von den Milch⸗, Fett⸗ und Eierwirtschaftsverbänden be— stimmten Stellen abzuliefern sind, dürfen auch an andere KLleintierhalter abgegeben werden, wenn die abzugebenden Tiere nicht älter als acht Wochen, bei Enten nicht älter als sechs Wochen, sind.

() Ergeben sich bei den Berechnungen Bruchzahlen, so sind diese nach oben abzurunden. (Beispiele siehe Anlage).

VIII.

Ausnahmen von den Vorschriften der 2 bis 4 der Anordnung für Kleintierhalter, die Personen des Bürgerlichen Rechts u. a. sind

Als Personen und Betriebe im Sinne der Anordnung gelten auch juristische Personen und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Oeffentlichen Rechts sowie sonstige Zu⸗ sammenschlüsse und Einrichtungen oder behördenähnliche Organisationen usw., so z. B. Industrieunternehmen, Krankenhäuser oder Schulen. Solche Personen oder Be— triebe, die Kleintiere halten, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Haushalt haben oder nicht, nur so viel Zuchttiere halten und nur so viel Kleintiere aufziehen und beliebig ver— werten, als ihnen von dem zuständigen Arbeitsausschuß für die Kleintierhaltung bewilligt werden. Ueberzählige Tiere sind im schlachtreifen Zustande an die von den Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbänden bestimmten Stellen abzuliefern, sofern sie nicht als Jungtiere im Alter von acht Wochen, bei Enten sechs Wochen, an andere zur Haltung von Kleintieren Berechtigte abgegeben werden.

IX.

Wieviel Angorakaninchen dürfen gehalten und verwertet werden?

(1) Die Angorakaninchenhaltung dient in erster Linie der Wollerzeugung. Die Angorawolle wird öffentlich bewirt⸗ schaftet und ausschließlich für militärische Zwecke verwendet. Die Angorakaninchenhaltung ist deshalb erwünscht. Aus diesem Grunde bestimmt 5 7 der Anordnung, daß die Höchst⸗ zahlen für Kaninchen nicht für Angorakaninchen gelten. Diese Ausnahmebestimmung ermöglicht dem Angorakaninchenhalter, seine Bestände im bisherigen Umfange aufrechtzuerhalten.

(2) Die Bedeutung der Angorakaninchenhaltung erfordert weiter, daß bei der Prüfung der eigenen Futtererzeugung ein weiterer Maßstab als bei der Haltung von sonstigen Kaninchen angelegt wird. So haben z. B. eine Reihe von Betrieben die Angorakaninchenhaltung nur wegen der Woll— gewinnung errichtet, ohne daß in allen Fällen eine aus⸗ reichende eigene Futtergrundlage vorhanden ist. Bei der Angorakaninchenhaltung ist daher eine Bestandsverminderung nicht zu veranlassen, wenn die eigene Futtererzeugung nicht voll gewährleistet ist. z

(3) Da die Höchstzahlen nicht für Angorakaninchen gelten, kann der Angorakaninchenhalter im Laufe des Jahres be— liebig viele Jungtiere aufziehen, um seinen Bestand an Zucht⸗ und Wolltieren zu ergänzen. Von den hierbei an⸗ fallenden Schlachtkaninchen darf er ohne Anrechnung auf die ihm etwa sonst zustehende Höchstzahl bei der Verwertung von sonstigen Kaninchen im Kalenderjahr zwei Stück je Kopf

der zum Haushalt gehörenden Personen beliebig verwerten. Alle darüber hinaus anfallenden Angoraschlachtkaninchen sind ebenfalls an die von den Milch-, Fett⸗ und Eierwirtschafts—⸗ verbänden bestimmten Stellen im schlachtreifen Zustande ab⸗ zuliefern.

(4 Für Angorakaninchenhalter, die juristische Personen des Bürgerlichen Rechts usw, sind, bestimmt der Arbeitsaus— schuß für die Kleintierhaltung, wieviel Angoraschlacht⸗ kaninchen sie beliebig verwerten dürfen. Um zu verhindern, daß künftig Angorakaninchen in erster Linie für Schlacht⸗ zwecke gehalten werden, ist die Vergrößerung der Angora⸗ kaninchenbestände von der Zustimmung des Kreisbauern⸗ führers abhängig gemacht worden. Der Zustimmung des Kreisbauernführers bedarf auch die Neuerrichtung von Angorakaninchenhaltungen.

X. Wann dürfen Ausnahmen von der Pensionskleintierhaltung l zugelassen werden?

(1) Nach § 8 der Anordnung ist die Errichtung und das Betreiben von Pensionskleintierhaltungen bei allen Klein⸗ tierarten verboten. Unter Pensionskleintierhaltungen sind Betriebe zu verstehen, die ganz oder teilweise Kleintiere für

Tieren hieraus entnehmen, sofern nicht auf . Wege eine Ergänzung vorgenommen wird. Kleintierhalter, die

andere züchten oder halten und diesen Nutz- oder Zucht- oder Schlachttiere oder Erzeugnisse hieraus liefern.

(2) Besteht hiernach das Pensionskleintierhaltungsverbot ohne jede Ausnahme, so gibt es andererseits Notfälle, in denen Kleintierhalter und züchter aus unverschuldeten Gründen gezwungen sind, vorübergehend ihre Tiere in frem⸗ den Betrieben unterzustellen. Praktisch handelt es sich dabei um zwei Hauptfälle:

a) Bei militärischer Einberufung ist es nicht immer mög⸗ lich, die einzelnen Tiere im eigenen Betrieb weiter zu betreuen oder betreuen zu lassen.

b) Fliegergeschädigte sowie evakuierte Personen oder Be⸗ triebe sind häufig gezwungen, ihren Tierbestand Nach⸗ barn oder befreundeten Züchtern anzuvertrauen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung gilt in den vorerwähnten

Fällen als erteilt. Wer solche Tiere aufnimmt, hat dies

innerhalb eines Monats dem zuständigen örtlichen Ausschuß oder, wo solcher nicht vorhanden ist, dem Arbeitsausschuß für die Kleintierhaltung bei der Kreisbauernschaft zu melden.

Zweiter Abschnitt Vorschriften für die anerkannten Kleintierzuchthetriebe ; XI. Kriegsbedingter Einschränkungsmaßstab

(1) Nach 59 der Anordnung gelten ihre Vorschriften nicht für Forschungsanstalten und ähnliche Einrichtungen, soweit sie Kleintiere für Versuchszwecke nötig haben, Lehr⸗ und Versuchsanstalten für Kleintierzucht und gewerbliche Geflügel⸗ mästereien.

(2) Die Vorschriften der Anordnung gelten ferner nicht für die vom Reichsnährstand oder dem Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter anerkannten Kleintierzuchtbetriebe; jedoch gilt auch für diese Betriebe der Grundgedanke der Anordnung, daß ein kriegsbedingter Einschränkungsmaßstab anzulegen ist. Nur für die Landeszucht wertvolle Zuchten können eine Aus⸗ nahmebehandlung bdanspruchen. Würden diese Zuchten gänz— lich zum Erliegen kommen, so würde ein Wiederaufbau der Kleintierzucht in einer späteren Zeit vor dem Nichts stehen und eine jahrelange mühselige Züchterarbeit endgültig ver⸗ loren sein.

. Wer gilt als anerkannter gKleintierzuchtbetrieb?

Als vom Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deut⸗ scher Kleintierzüchter anerkannte Betriebe im Sinne der An⸗ ordnung gelten:

Geflügelherdbuchzuchten,

Vermehrungszuchten,

Bruteierlieferbetriebe, è

die Mitglieder der Züchtergruppe im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter,

Geflügelzüchter, die im Zeitpunkt der amtlichen Vieh⸗ zählung vom 3. 12. 1943 Geflügel zur Zucht gehalten haben und hereits vor dem 3. 12. 1942 mit selbst⸗

.

Or

Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter genehmigten Ausstellungen nachweisbar mit Erfolg ausgestellt haben und Mitglied einer Klein⸗ tierzüchterorganisation sind,

6. Gänseherdbuchzuchten und Anwärter,

7. Entenvermehrungszuchten,

8. Kaninchenherdbuchzuchten und Anwärter,

9. Kaninchenzüchter, die im Zeitpunkt der amtlichen Vieh⸗ zählung vom 3. 12. 1943 Kaninchen zur Zucht gehalten haben und bereits vor dem 3. 12. 1942 mit selbst⸗ gezüchteten Tieren auf den vom Reichsnährstand oder vom Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter ge⸗ nehmigten Ausstellungen nachweisbar mit Erfolg aus⸗

gestellt haben und Mitglied einer Kleintierzüchter⸗ organisation sind. XIII. Auflagen

(I) Für die Geflügelherdbuchzuchten, Vermehrungszuchten und Bruteierlieferbetriebe gilt: für diese Betriebe werden hinsichtlich der Hühnerhaltung keine einschränkenden Bestim⸗ mungen wie Nachweis über die eigene Futtererzeugung, Verbot der Neuerrichtung und Erweiterung getroffen. Für die Haltung von Enten, Gänsen, Truthühnern, Perl⸗ hühnern und Kaninchen gelten jedoch die einschränkenden Be⸗ stimmungen der Anordnung, sofern der Betrieb nicht für die in Frage kommende Kleintierart als anerkannter Betrieb gilt.

(2) Für die Mitglieder der Züchtergruppe, die Gänse oder

Enten oder Truthühner oder Perlhühner züchten, und Ge⸗

vom 3. 12. 19415 Geflügel z zucht gehalten haben und bereits vor dem 3. 12. 1942 Geflügel dieser Arten nachweis⸗ bar mit Erfolg ausgestellt haben, gilt: die Zahl der Zuchttiere

darf nicht über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus ver⸗ größert werden. Bei größeren Beständen ist die Zahl der Zuchttiere der entsprechenden Art auf zehn Stück zu ver⸗ mindern. Zur Ergänzung des Bestandes oder zur Blutauf⸗ frischung dürfen an einen anderen Züchter höchstens bis zu zwölf Bruteier oder zehn Küken oder drei Jungtiere, die mit dem Ausstellungsring gekennzeichnet sein müssen, abgegeben werden. Die Vergünstigung gilt immer nur für die Art oder Arten von Kleintieren, die sie züchten bzw. die sie mit Erfolg ausgestellt haben.

(3) Für die Gänseherdbuchzuchten und Anwärter gilt: die Tierzahl wird nicht beschränkt. Das erzeugte Zuchtmaterial, insbesondere die Ganter, sind ausschließlich für Zuchtzwecke (Eigenbedarf, Verkauf an andere Züchter) zu verwenden.

( Für die Entenvermehrungszuchten gilt: die Zahl der Zuchttiere darf über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus nicht vergrößert werden. Entenküken und Jungenten sind in erster Linie zur Ergänzung des eigenen Bestandes, zur Er⸗ zeugung von Frühmastenten im eigenen oder fremden Be⸗ triebe, wenn für solche die Genehmigung vorliegt, zu ver⸗ wenden.

(6) Für die Kaninchenherdbuchzuchten und Anwärter gilt: die Zahl der Zuchtkaninchen darf über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus nicht erhöht werden.

(6) Für die Kaninchenzüchter, die im Zeitpunkt der amt⸗ lichen Viehzählung vom 3. 12. 19413 Kaninchen zur Zucht ge⸗ halten haben und vor dem 3. 12. 1942 Kaninchen mit Erfolg ausgestellt haben, gilt: die Zahl der Zuchtkaninchen darf über den Bestand vom 3. 12. 1943 hinaus nicht erhöht werden. Es dürfen jedoch höchstens fünf Zuchtkaninchen gehalten wer⸗ den. Jung⸗— und Zuchttiere sind in erster Linie an Züchter zur Ergänzung oder Blutauffrischung des Bestandes abzu⸗ geben. Die Zuchtböcke sind den örtlichen Kleintierzuchtver⸗ einen oder den örtlichen Kaninchenzuchtvereinen anzubieten.

XIV. Wieviel Kleintiere dürfen die anerkannten Kleintierzucht⸗ betriebe für sich verwerten?

(I) Die in den 3 bis 6 der Anordnung festgelegte Be⸗ schränkung in der Verwertung von Kleintieren gilt sinn⸗ gemäß auch für die anerkannten Zuchten. Sie dürfen daher je Kopf der zum Haushalt gehörenden Personen in der Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. eines jeden Jahres nicht mehr als ein Stück Geflügel (eine Gans oder eine Ente oder ein Trut—

huhn oder ein Perlhuhn) beliebig verwerten. Soweit sie z B.

ö