Reichs, und Staatsanzeiger Nr. S5 vom 13. April 1944. S. 2
gestattet. Bei Mehrgeburten (Zwillinge usw.) oder wenn;
mehr als 5 Jahre seit der Geburt des letzten Kindes ver⸗ gangen sind, kann auf Antrag auch die Säuglingskarte mit 150 Bezugsabschnitten ausgegeben werden.
(3) Die Säuglingskarte gilt bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes und ist bei Aushändigung der Reichskleiderkarte für Kleinkinder zurückzugeben. Nicht in Anspruch genommene Bezugsabschnitte erlöschen.
§5 10 Zusatzkleiderkarte für werdende Mütter
Werdende Mütter erhalten nach Vollendung des vierten Monats der Schwangerschaft auf Antrag die u lar für werdende Mütter mit 50 Bezugsabschnitten. Die Zusatzkarte gilt ein Jahr. . .
§11 Zusatzkleiderkarte für Trauertleidung
Müttex und Ehefrauen von Verstorbenen erhalten auf An— trag dis Zusatzkarte für Trauerkleidung mit 40 Bezugs⸗ abschnitten. Der Sterbefall und das Verwandtschaftsver⸗ hältnis sind durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Der Anspruch auf Ausstellung einer Zusatz⸗ karte erlischt vier Wochen, nachdem der Todesfall den Bezugs⸗ berechtigten bekannt geworden ist. Dem selben Verbraucher darf innerhalb eines Jahres nur eine Zusatzkarte ausgestellt werden, auch wenn mehrere Todesfälle in der Familie ein⸗ treten. Die Zusatzkarte gilt ein Jahr. ;
812 Zusatzkleiderkarte für Schwer⸗Fliegergeschädigte
Schwer⸗Fliegergeschädigte erhalten die Zusatzkleiderkarte für Schwer⸗Fliegergeschädigte mit 50 Bezugsabschnitten und zwei Bezugsausweisen für je ein Paar Strümpfe oder Socken. Die Zusatzkleiderkarte gilt ein Jahr.
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für alle Kleiderkarten 513
Ausgabeverfahren Für die Ausgabe aller Kleiderkarten sind die den Landes⸗ wirtschaftsämtern zugegangenen Richtlinien maßgebend, in denen das Ausgabeverfahren sowie der Kreis derjenigen Per—
sonen festgelegt ist, denen die Kleiderkarten zustehen.
§14 Zulässigfeit der Verbindung (I) Die nebeneinander geltenden Kleiderkarten einschließlich der Zusatzkleiderkarten können in Verbindung miteinander zum Warenbezug verwendet werden. (2) Für die Punktbewertung ist bei nebeneinander verwen⸗ deten Ileiderkalten das Warenwertverzeichnis der zuletzt aus— gegebenen Kleiderkarte maßgebend.
515 Räumliche Geltung der Kleiderlarten
(I) Die im Deutschen Reich und in den unter Zivilverwal⸗ tung stehenden Gebieten — Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Kärnten, Krain, Untersteiermark, Bialystok — ausgegebenen Kleiderkarten und die Spinnstoffkarten für Polen sowie die im Protektorat Böhmen und Mähren ausgegebenen Kleiderkarten gelten im ganzen Umfang der vorgenannten Gebiete.
Dritter Teil Punktberechnung
516 Abrundung
(1 Ergeben sich bei Waren, die im Warenwertverzeichnis mit halben Punkten bewertet sind, bei der Punktberechnung einer Ware Bruchteile von Punkten, so sind die sich ergeben⸗ den Teilpunkte, falls sie mehr als ein Viertel und weniger als dreiviertel Punkt betragen, auf einen halben Punkt, im übri⸗ gen auf einen vollen Punkt ab⸗ oder aufzurunden.
2) Ergeben sich bei Waren, die im Warenwertverzeichnis mit vollen Punkten bewertet sind, Bruchteile von Punkten, so sind diese auf volle Punkte nach oben aufzurunden, wenn die Bruchteile einen halben Punkt und mehr betragen, da— egen nach unten abzurunden, wenn sie unter einem halben Punkt liegen.
817 Abgabe von nicht normaler Ware
() Fehlerhafte, angeschmutzte und verschossene Spinnstoff⸗ waren, die als solche gekennzeichnet und mit einem Preis— nachlaß von mindestens 15 vom Hundert gegenüber dem nor⸗ malen Preise veräußert werden, sind für die Hälfte der vor— geschriebenen Punktzahl abzugeben. Bei der Errechnung des halben Punktwertes für Strümpfe II. und III. Wahl gd die bei bestimmten Bezugsnachweisen vorgeschriebene Er⸗ höhung um 50 vom Hundert des Punktwertes außer Betracht. Der Bezugsausweis ist auch hier abzutrennen. Strümpfe, die weder II. noch III. Wahl sind (sogenannte Kilo- oder Näh— ware), sind für einen Punkt je Paar gegen Abtrennung eines Bezugsausweises zu beziehen und abzugeben.
(2) Getragene Vorführkleider und Strümpfe sowie Kol⸗ lektionsmuster und Dekorationsmuster sind für die Hälfte der für normale Ware vorgeschriebenen Punktzahl abzugeben.
(G) Meterreste sind für die Hälfte der vorgeschriebenen Punktzahl abzugeben. Als Meterreste gelten Sioffabschnitte, die bei einer Stoffbreite bis zu 90 em nicht über 1 m lang und bei einer Stoffbreite über 90 em nicht über 60 em lang sind. Reste unter 20 em Länge gelten als nichtbezugs⸗ beschränkt.
() Stoffabschnitte, die fehlerhaft sind, in der Herstellung als sogenannte Fabrikationsabschnitte anfallen und als Kilo— abschnitte bezeichnet werden, sind zum vierten Teil der für normale Ware vorgeschriebenen Punktzahl oder zu je 15 Punk⸗ ten für ein Kilogramm abzugeben. Abschnitte dieser Art, die weniger als 1m lang sind, gelten als nichtbezugsbeschränkt.
(5) Durch die Vorschriften der Absätze 3 und 4 werden für
Stoffabschnitte bestehende Ablieferungspflichten nicht berührt
(Hadern⸗Ablieferungspflicht.. §18 Aenderung der Punktbewertung Wird der Punktwert einer Spinnstoffware von dem Reichs— beauftragten oder von einer seiner Bewirtschaftungsstellen ge⸗ ändert, so ist sie auch an den Verbraucher zu dem geänderten Punktwert abzugeben.
Vierter Teil ö. Schlußbestimmungen 519 Ausnahmen
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders begrün⸗ deten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser An⸗ ordnung zuzulassen.
820 ) Strafvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗ eugnisse (Verbrauchsregelungs-Strasberordnung) in der Fas⸗ sung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.
ö Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok. .
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung La43 vom 21. De⸗ zember 1912 (RäQA. Nr. 2 vom 5. Januar 1943) sowie die dazu assenen 9.
Na äge 1 vom 1. April 1943 (R. -A. Nr. 79 vom 5. April
1943) . 2 vom 27. April 1943 (R.⸗A. Nr. 938 vom 29. April 1943) 3 vom 20. August 1943 (R. -A. Nr. 195 vom 23. August 1943) 4 vom 21. September 1943 (R.⸗A. Nr. 222 vom 23. September 19413)
außer Kraft. Die zu den Anordnungen erteilten Ausnahme⸗
genehmigungen. werden am 30. Juni 1914 ungültig. . Berlin, den 1. April 1944.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
Hagemann. Anlage A Liste . der bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren . Auf Reichs kleiderkarte beziehbar:
Oberbekleidung aus Geweben, Gewirken, Gestricken sowie Gummi- und Austauschstoffen mit und ohne Spinnstoff⸗ basis, soweit sie nicht nach 1 und 1V bezugscheinpflichtig ist.
Männerkleidung, . ö. Frauenkleidung (einschl. Kittel und Schürzen), Kleidung für Kinder von 1 bis 15 Jahren.
Unterkleidung und Leibwäsche aus Geweben, Gewirken, Gestricken sowie Gummi⸗ und Austauschstoffen mit und ohne Spinnstoffbasis,
für Männer,
für Frauen,
für Kinder von vollendetem ersten bis zum vollendetem fünfzehnten Jahre.
Säuglingsbekleidung und Säuglings⸗ wäsche aus Geweben, Gewirken und Gestricken.
Kopfbekleidung aller Art.
Ausstattungsartikel (Handschuhe und Fäustlinge aus Spinnstoffen, Schals, Krawatten, Taschentücher, ferner Hosenträger, Sockenhalter u. dgl).
Fußbekleidung (Strümpfe aller Art und Fußlappem.
Sch muckzutaten (modische Weißwaren, Spitzen und Stickereien). :
Trainingsanzüge, Turn⸗ und Sportkleidung, Bade⸗ kleidung (einschließlich Bademänteh. .
Schirme.
Kurzwaren Cressen, Litzen, Bänder, Börtchen, Schnür⸗ riemen und ähnliche Schmalgewebe und ⸗geflechte).
Stoffe für Bekleidungsgegenstände, soweit sie nicht nach II und IV bezugscheinpflichtig sind (Gewebe, Ge⸗ wirke, Gestricke). .
Strick- und Handarbeitsgarne.
*.
11 Auf Bezugschein beziehbar:
Bettwäsche (Bettlaken, Kissenbezüge, Deckbett⸗ und Deckenbezüge, Ueberschlaglaken).
Bettwaren (Bettfedern — das sind rohe und bear⸗ beitete Geflügelfedern sowie Abfall von Geflügelfedern — einschl. wieder aufgearbeiteter gebrauchter Bettfedern (Couchés), Inlette, Matratzen, Matratzenschoner, Keilkissen, Kopfkissen, Deckbetten, Unterbetten, Fußkissen (Plumeaus) Stepp⸗ und Daunendecken, Reformunterbetten, ⸗auflagen und Kkissen, Schlafsäcke, Strohsäcke).
Tisch⸗, Haus- und Küchenwäsche Cischtücher, Mundtücher, Handtücher, Frottiertücher, Geschirrtücher, Mangeltücher).
Decken und Planen ESchlaf⸗, Reise⸗ und Diwandecken, Pferdedecken, Planen, Zeltbahnem).
Gardinen (Vorhänge, Stores, Verdunkelungsanlagen aller Art aus Spinnstoffen).
Stoffe aller Art, soweit sie nicht auf Kleiderkarte zu
beziehen sind (Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, Gardinenstoffe, Meterware aus Filzstoffen, Verdunkelungsstoffe aus Spinn⸗ stoffen). f
Oberbekleidung aus Leder.
Winter mäntel, Winter joppen und Stutzer für Männer und Burschen sowie die dafür benötigten Ober⸗
stoffe.
Winter mäntel für Frauen und Maiden sowie die
dafür benötigten Oberstoffe — auch Pelzmäntel und Pelz⸗ jacken für Frauen und Maiden —.
Fahnen und Fahnenstoffe. ö Gewebte und geknüpfte Teppiche, Brücken, Vorleger
und Läufer sowie sonstiger Fußbodenbelag aus Spinnstoffen einschließlich Meterware.
III Auf Reichskleiderkarte oder auf Bezugschein unter Abtrennung
von Bezugsabschnitten der Reichskleiderkarte oder nur auf
Bezugschein beziehbar Berufskleidung. Nähmittel. IV
Auf Bezugschein unter Abtrennung von Bezugsabschnitten der
Reichskleiderkarte oder nur auf Bezugschein beziehbar
Anzüge für Männer und Burschen und Teile davon (Sakkos, Janker, Jacken, gefüttert, halbgefüttert und un⸗ gefüttert, Hosen, Stoffwesten) sowie die dafür benötigten Oberstoffe.
Winter mäntel für Knaben und Mädchen sowie die dafür benötigten Oberstoffe.
Arbeitsbekleidung sowie die dafür benötigten Oberstoffe.
Anlage B
Liste von nichtbezugsbeschränkten Spinnstoffwaren . A. Oberbekleidung: Bekleidungsgegenstände aus Fischleder. B. Leib⸗ Bett⸗ und Haushaltswäsche:
Sterbewäsche gegen Vorlage amtlicher Bescheinigungen,
1 2. Wasch⸗ und Topflappen, 23
3. Wischtücher (keine Hand⸗, Geschirr⸗ und Gläsertücher), Staubtücher, Poliertücher, Scheuertücher, Bohnertücher,
4. Tablettdecken aller Art, . 5. Vorgezeichnete und handgestickte Ueberhandtücher, 6
. Vorgezeichnete und handgestickte Zierdecken, bei denen sich die Vorzeichnung oder Handstickerei über die ganze Decke erstreckt und nicht nur auf die Ecken oder Ränder
beschränkt. ; . 7. Kunstgewerbliche handgewebte Tisch⸗ und Zierdecken, 8. Kaffeewärmer.
C. Kopfbekleidung:
1. Spezial-Berufskopfbekleidung (3. B. Konditormützen,
Fleischtragehauben) und Arbeitsschutzhauben, 2. Ledermützen, -hauben und ⸗helme.
D. Ausstattungsartikel
1. Güxtel, 2. Gamaschen, 3. Ohrenschützer, ö 4. Uniformausrüstungs⸗ und ⸗ausstattungsstüc—= RK. Sanitäre Waren: . 1. Damenbinden — mit Ausnahme der gestrickten —, 2. Mull, Watte und Verbandzeug, —ᷣ 3. Sanitäre Bedarfsartikel, wie Bandagen, Gummistrümpfe.
F. Schirmwaren: 1. Schirmfutterale, 2. Gartenschirme.
G. Kurzwaren:
Knöpfe, Quasten, Kordeln, Borten für Gardinen und Teppiche sowie diejenigen Tressen, Litzen, Bänder, Börtchen und ähnliche Schmalgewebe und Geflechte, die nicht in der Anlage C aufgeführt sind.
IH. Sonstige Waren: 1. Matten, ; 2
2. Deckenwollen 8 und mehrfach in handelsfertiger Auf⸗
machung, 3. Wachstuch, d. Linoleum, Balatum, Stragula, 5. Pausleinen, 6. Heftgaze, J. Heftband und Buchbinderstoffe, 8. Spielwaren, . 9. Leonische Waren, 10. Zierkissen und Sitzkissen, 11. Paramente,
12. Handarbeitswaren mit Ausnahme von Kleidung, Leib,
Bett⸗ und Haushaltswäsche.
*
Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte .
Spalte I: Punktwert für Waren, die nicht nach II bis IV
unterschiedlich bewertet sind.
Spalte II: Punktwert für wollene, wollhaltige, natur—
seidene und naturseidenhaltige Waren.
Spalte I: Punktwert für kunstseidene und kunstseiden⸗
haltige Waren.
Spalte IV: Punktwert für Waren aus allen übrigen Spinn⸗
stoffen. 1. Reichskleiderkarte für Männer
w te esten Kurze Oberhosen (Shorts)...
Kurze Trachtenhoseen.... . ö — — Taghemden mit zwei zugehörigen loösen
Kragen w 16 2 Hemdeinsätze u. Vorhemden Chemisettesz — 6 3 Ersatzmanschetten (Paar)... .. — — 2 Netzunterhosen, lang oder Wang. .... — 10 51 Schlüpfer ohne Beine. ] 5. — — 3. Unterjacken ohne Aermel ... . . — 7 6 Sockenlaugen, gestritet . 4 Gockenlngen, zemie , Strumpflängen, gestrickt . 6— — Strumpflängen, gewirkt. .... . 3 — — Stutzen, auch Wadenstutzen. ... . 6 — — e 70 — — ö 42 — — a 3 Ueberzieh⸗ und Unterziehärmeel!——— — — 32 Arbeits- und Berufsmäntel aus Geweben. . — — 26 Schlafröcke und Morgenröcke . Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein- oder
kz Berufsjacken aus Köpergeweben .. 21 —
Berufshosen aus Köpergeweben .. Lodenmäntel, Lodenkotzen und elerinen. . 56 — Sonstige Mäntel (nicht Wintermäntel);2 .. 65 — Handschuhe, gewirkt ohne Futters. 2 —
2. Reichs kleiderkarte für Frauen
Komplets Kurze Hofen . Shorts) Westen aus Geweben Umstandskleider . Hängerschürzen
13111
1 .
Hollanderschülrzen ohne
Dreiecktücher ; Morgenröcke, gefütt Morgenröcke, ungefüttert .. Frisierumhänge ; Bettjacken, gefüttert. Bettjacken, ungefüttert . Blusenschoner .. Futterschlüpfer und 50 em Gesamtlänge Unterkleider, Futterware oder Untertaillen ; . Strumpfhalterhemden Strumpflängen, Stutzen. Sportstrümpfe und -stutzen strümpfe und ⸗stutzen) Gymnastik⸗ und Turn Skianzüge .
41
plattierte Schlüpfer ab
platsiert
11 2 —
6. 6. Soc
1
— 8900 883
nterziehärmel! ... Berufsanzüge aus Köpergeweben, ein⸗ o zweiteilig. K Berufsjacken aus K Berufshosen aus Köpergeweben PVolo⸗ und Charmeuseblusen. . und Charmeuse jacken Aermeln) .. . ; Dirndlblusen .. Windjacken und Wi . Umschlagtücher bis 1 4m groß ... Umschlagtücher über Schlafanzüge. Nachtjacken . Turn⸗ und Sport Turn⸗ und Sporthosen. Badeanzüge - Bademäntel Trainingsanzüge... Trainingshosen und Eis Trainingsjacken Damenkleiderwesten o ; Damenkragen, jabots, evers, hemdenpassen 1Paar Damenmanschetten . ... 6 Kragenecken, Taschenecken und Motive. .. und Ansteckblumen sowie
Nneber ieh und u zpergeweben mit kurzen ö ndblusen . J
19m groß .. —
laufhosen
hne Rücken
Jö.
Ansteckschleifen
Damenbinde, gestrickt. .. Arbeitskleider, auch gewirkt i R⸗Arbeitskleidung — R⸗Knopfkittel, R⸗Schlupf⸗ kittel, Schürzenkleider — langärmelig. . kurzctrmelig. Handschuhe, gewirkt, ohr
4 de
X
ind gestrickt.
e Fuster 3. Reichskleiderkarte für Knaben
vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
II III IV
ö,, Ungefütterte Popelinemäntel Vetzunterhosen, lang oder Y⸗lang. Strumpflängen für Kinderstrümpfe, gamaschen, Kinderstutzen .. ; Strumpflängen, gestr (Männergrößen) r. Sonstige Strumpflänge
ickt, Stutzen n, gewirlt (Männer-
Skianzüge
2 4
n,
ö Windjacken und Windblusen Schals, Vierecktücher .. Schlafanzüge aus Geweben. ... ge, gewirkt oder gestrickt
Schlafanzü Netzjacken.. .
Netzunterhosen, kurz.
Netzhemdhosen.
Badehosen, auch Badeanzüge. Bademäntek. .
Dreieckhosen.
1. Reichskleiderkarte für Mädchen vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Kö
— — beo 1314 * de See ces 138 *
— de do o
Untertaͤillen ö Strumpflängen und Kindergama Gymnastik⸗ und Ti
Skianzüge .
11111111 2*
rnanzüge
18 *
Ungefütterte Kon Lodenmäntel .. Dirndlblusen J Polo und Charmensesacken (mit kurzen Aermeln) kö
Dirndlschürzen
KLletterwesten. HJ indjacken und Windblusen .
pletmãntel ,
1 14 —
16 *
Schals, Vierecktücher, Kopftücher u. Ernte 1 U Inv hauben. d — 898 141 Schlafanzüge, gewebt . K Schlafanzüge, gewirkt und gestrickt. 15 — — — Turnhemden w 5 — — — Turnhosen w — — 5 8 Badeanzüge H. w JJ 16 — — — Damenbinde, gestrickt. . ... ö 1— — — 5. Reichskleiderkarte für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr
. 1
Gummi-, gummierte Mäntel und Umhänge, Regenmäntel .. w w Strumpflängen . 2 — — Badeanzüge. F
Futterschlůpfer, plattierte Schlüpfer,
ech g, n, nne,
t. Bewertung gültig für alle Reichskleiderkarten Filz und Strohhüte sowie sonstige Kopfbekleidung jeder Art mit Ausnahme von Mützen
Krawatten, Querbinder und Schleifen ...
Schirme JJ
1 ,,
Kk, ,
Bänder, Litzen, Tressen, Barmer Bogen, Borten, Wäscheträgerband (auch abgepaßt), Stickereien Spitzen, Besätze umd Posamentierware:
3 Stumpen und Capelines jeder Art ..... . 29 Pkt. Mützen jeder Art K 7 Pkt. Leibbinden, gewebt JJ 10 Ptk. Leibbinden, hewirkt und gestrickt ... 6 Pkt. J .. a / . ö, / 1 Pkt. ,, 2 Pkt. ,, 1 Pkt.
1
6
J
1
über 5mm bis 25 mm Breite bis 4 m MH5hwe‚́ Pkt. über 25 mm bis 60 mm Breite bis 2m ir Pkt. über 0 mm Breite his 1m y Pft
Gummihreitgewebe bis 20 em, bis 20 om lang ö Gummibreitgewebe über 20 om, bis 20 em lang Gummilitze (auf Kärtchen 114 m), bis 150 em lang
Kombinierte Gummilitze, 1 Paar Fkt Schnürriemen, 2 Paar. ! M Pkt. Korsettriemen, 1 Stück. 1 Pkt. Hosenträgerbiesen, 3 Stü⸗ M Pkt. Hosenträger . . 2 Pkt. ö,, 1111 . 1 Paar Sockenhalter oder 2 Paar Strumpfhalter 1 Pkt. 1Ppaar Schweißblätter. . HJ
Me tnelh lte, 1 ge,, Rüschen, Plissees, Blenden: bis 25 mm Breite, bis 1m ... über 25 mm Breite, bis 1 m...
OS d 8 2 — 3 —
Handarbeitsgarne in Aufmachungen ab 50 g: je 509g 7 Pkt. . ,, 8 mn Handarbeitsgarne in metrischen und Gewichtsauf⸗ machungen unter 50g (Enit Ausnahme von ab— geyacktem Material) je M M 0,50 Kleinverkaufs⸗ niet, 11
Handarbeitsgarne abgepackt zu vorgezeichneten Handarbeiten, je angefangene 25 g. . ....
ö Halsbündchen oder 1 Paar Aermelbündchen. .. ½ Pkt.!
2 =* 8
8 te ts —
—— *
— —*
— —
2 2
¶w— e -= 3 — —
6 D 2
2
— — 6
7. Hitler⸗Ingend⸗Kleidung SJ, DJ⸗ und Flieger⸗ SJ Winterbluse. . ... 10 Pkt.
d ᷣ⸗ SJ. DJ⸗ und Flieger⸗HSJ Ueberfallhose ... 7 Pkt. DJ . 7 Pkt. HJ⸗, DJ⸗BHraunhemd aus Köper... 9g. Pft. HJ, DJI⸗Kniehose (Sommerdiensthose) .... 5 Pft. w 1Xkt. MHJ⸗Kragen. 1 kt. HJ, DJI⸗Strümpfe 4 Pft. BDM⸗, IJMaacken. 17 Pkt. BDM, MM Weste. 8 Pft. BDM, JM-⸗Rock ... 6 tt. BDM⸗, IM⸗Bluse ... 5 Pkt. BDM⸗, IM⸗Halstuch 1 Pkt. BDM, JM-⸗Mütze JJ , , . BDM⸗, IM⸗Söckchen ; 2 Pkt. . 4 Pkt. ö , 3 Pkt. BDM⸗, IM-Sporthose. ,,,, BDM⸗, IM⸗Sporthemd ..... 3 3 Pkt.
S. Bewertung der Ztoffe a) Meterware
Die aus den Reichskleiderkarten ersichtliche Bewertung der Stoffe wirkt sich wie folgt aus:
A. WMollene, wollhaltige, naturseidene und naturseidenhaltige Stoffe: Fertigbreite bis ,, JJ, 7 Pkt. G 8 Pkt. über 71 em 9 Pkt. über S0 em 10 Pkt. DJ 5 , über 107 em 135 Met. über 116 cm 141 Bin. 1 , , öh m eee, kö J 18 Pkt.
Lt.
k. Kunstseidene und kunstseidenhaltige Stoffe: Fertigbreite bis ,, 3 Pkt. ,,, 4 kt. , 5 Pkt. , ,,,, 6 Pkt. n,, über 119 em ö 8 Pkt. ö, 9 Pkt. ,, 10 Pkt. / C. Alle übrigen Stoffe: Fertigbreite w, ;; . w, ,,, ö , J von 99 mne, 9 **Pkt. von 100 com abe * ji, , n,, ,, 410 04Pkt. von 110 om ab eee , , , 4 Fit. we, . , hon re,, 18 BPi.
ven 1 mn neee .
h) Sonderbewertung
Spaltes I: Punktwert für Waren, die nicht nach II bis IV
unterschiedlich bewertet sind.
Spalte II: Punktwert für wollene, wollhaltige, naturseidene
und naturseidenhaltige Waren.
Nichtwollene und nichtwollhaltige Knaben-Anzugstoffe und Männer- und Knaben⸗Sommermantelstoffe, 113 em
Fertigbreite, Metergewicht über 300 g. 36.6. 16
Schiffer und Fischerflanelle, wollhaltig, 80 em Fertigbreite Si terstoffe, so gin FRergbreittitrte Gabardine⸗Regenmantelstoffe (außer Kunstseide), 143 em
kJ Warpstoffe, 85 om Fertigbreite ...
Nieder toffe (Korsettstoffe), 81 em Fertigbreite . ̃ 13 Wirk- und Strickstoffe für Unterwäsche, 140 em Fertigbreite —
Luftspitzenstoffe, Webspitzenstoffe, Tüllspitzenstoffe, über die ane Fläche, bestickter, gewebter Tüll bis 75 om Fertig- Tülle und Gitterstoffe jeder Art bis 150 em Fertigbreite.
Spalte III: Punktwert für kunstseidene und kunstseidenhaltige
Waren. Spalte IV: Punktwert für Waren aus allen übrigen. Spinn⸗ stoffen. . . — — — *volle 9 em Breitenunterschied) — 1 Pkt. — — — * volle 10 em Breitenunterschied — 1 Pkt. — — — F volle 10 em Breitenunterschied — 1 Pkt. — — — *v—olle 9 em Breitenunterschied — 1 Pkt. — — — *volle 10 em Breitenunterschied — 1 Pkt. — — — *volle J em Breitenunterschied — 1 Pkt. 109 7 10 * volle 20 em Breitenunterschied — 1 Pkt. — — — *volle 20 om Breitenunterschied — 1 Pkt. — — — * volle 20 em Breitenunterschied — 1 Pkt.
ö. ; ; . . ; =) TR volle ... om Breitenunterschied bedeutet, daß bei einem Stoff, der volle ... em breiter oder schmaler als die angegebene Fertigbreite ist, für das Meter je 1 Punkt mehr oder weniger abgetrennt wird. . ö
Nichtspinnstoffhaltige Waren aus Gummiplatte, aus Aus⸗ tauschstoffen oder Papiergeweben werden gegen die halbe für das betreffende Kleidungsstück in Spalte Loder III der Reichs—=
kleiderkarte oder des Kataloges festgesetzte Punktzahl abgegeben.
Die Reparatur von Pelzwaren sowie die Abgabe von nicht⸗
9. Bewertung von Reparaturen Für die Bewertung der Instandsetzung von Wirk⸗ und Strickwaren gilt folgendes: J. Punktwert für Instandsetzungen, die nicht nach Erwachse⸗ nen- und Kinderbekleidung unterschiedlich bewertet sind. . . für Instandsetzungen bei Erwachsenenbeklei⸗ ung.
III. Punktwert für Instandsetzungen bei Kinderbekleidung.
1111III
Anstricken von Männerstrümpfen und socken. — 2 — Anstricken von Frauen- und Kinderstrümpfen
J . 1 — — Anstricken von Frauen- und Kinderstrümpfen d . 2 — — Anstricken von Strumpfspitzen .. .... 1 — — , — 14141 J , 6 JJ 1 — — k kö 2 — — k /. —z 1 — — JI 1 — — Jakenrghnk (Glenbe) . — 3 2 JJ . Kragen . . , . , 1 a n .
bezugsbeschränkten Pelzwaren darf nur gegen die für das Futter benötigte Punktzahl erfolgen. Die Bewertung von Kleidungsstücken aus Tüllen, Gitter⸗ und Spitzenstoffen erfolgt nach Maßgabe des Punktwertes der aufgewendeten Stoff⸗ menge.
Rock verlängern je angefangene 10 m... — 4 3 Vorderteil oder Rückenteil Jacken und Pullover — 8 5 J . 1 JJ
Sonderanfertigungen, die nicht vermerkt sind, werden nach dem festgestellten Materialverbrauch berechnet, und zwar mit
1 Punkt für je angefangene 20 g. ö Anlage D Uebergrößenbescheinigung . J . . (Ort) (Datum) Firma: Auf die für ö , x. Name) (Ort) ee, . (Geburtsdatum) ne , . J (Wirtschaftsamt bzw. Kartenstelle) . 1 .. ausgestellte, mit dem Ueber⸗
größenvermerk versehene Reichskleiderkarte bzw. Säuglings⸗
*