1944 / 85 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1944 18:00:01 GMT) scan diff

1

Reichs. und Staatsanzeiger Rr. Ss vom 13 April 1944. . 4 .

k sind folgende Spinnstoffwaren verkauft worden: .

. Stück Punktlisten⸗Nr. Punktlisten⸗Nr.

bzw. u. Punktwert Größe u. Punkt⸗

Warenart Meter nach der für den wert der tatsäch⸗

bzw. Kauf verwerte⸗

lich verkauften ten Kleiderkarte

Uebergröße

*

Summe der gutzuschrei⸗ benden Punkte:

Summe der verwerteten Kartenabschnitte:

Die Notwendigkeit der Abgabe von Uebergrößen ist für jede der verkauften Spinnstoffwaren geprüft worden. Die un⸗ richtige Ausfüllung dieser Bescheinigung ist nach der Ver⸗ brauchsregelungs⸗Strafverordnung vom 26. November 1941 (Reichsgesetzblatt 1 S. 734) strafbar.

—— .

(Unterschrift des Kindes bzw.

(Unterschrift des Verkäufers) des Erziehungsberechtigten)

Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung l/44 des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete Gerbrauchsregelung für Spinnstoffwaren 44 1 K Vom 1. April 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1h42 (RGBl. J S. 68655 in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Pxeußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. Auguͤst 1939) nh auf Grund der sz 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsrege⸗ lung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 17. Februar 1913 (RGBl. 1 S. 104) wird mit Zustimmung des Reichs—⸗ wirtschaftsministers angeordnet: .

581 Vom Verbraucher abgegebene, aber nicht belieferte Kleiderkartenabschnitte Nichtbelieferte Kleiderkartenabschnitte sind vom Verkäufer dem Wirtschaftsamt gesondert unter Angabe von Name und Wohnung des Verbrauchers einzureichen. Das Wirtschafts⸗ amt stellt den Verbrauchern eine Bescheinigung über Art, Höhe und Zahl der nichtbelieferten Kleiderkartenabschnitte aus, die in gleichem Umfang wie diese zum Bezug verwendet werden

kann. 582

Versand verkauf

(1) Gemäß 8 5 Abs. 2 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Spinnstoffwaren kann der Verbraucher Spinn— stoffwaren im Wege des Versandes gegen Einsendung der be— nötigten Teilabschnitte der Reichskleiderkarte, die von ihm selbst abgetrennt werden dürfen, beziehen.

(2) Zur Entgegennahme von losen Kleiderkartenabschnitten sind nur berechtigt Mitglieder der Zweckvereinigung Versand— geschäfte sowie sonstige Unternehmen, die von dem Reichs—

eauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete, von einer seiner Bewirtschaftungsstellen oder in deren Auftrage von der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, der . angehören, dazu besonders ermächtigt sind.

3 Ist die Belieferung nicht möglich, so haben die nach Absatz 2 zugelassenen Unternehmen in Abweichung von § 1 die losen Lleiderkartenabschnitte auf dem als Anlage A bei- gefügten Formular aufzukleben, zu überstempeln und dem Verbraucher zurückzusenden. Der Verbraucher ist berechtigt, unter Vorlage des Formulars mit den auf diesem aufgeklebten Abschnitten der Reichskleiderkarte Käufe in jeder offenen Verkaufsstelle ohne weiteres zu tätigen. Bei Warenabgabe sind die erforderlichen Abschnitte abzuscheiden.

Spinnstoffwaren an Gefolgschaftsmitglieder (1) An ZJefolgschaftsmitglieder dürfen Spinnstoffwaren gegen Abschitte der Reichskleiderkarte oder Bezugscheine nur dann abgegeben werden, wenn

a) die Abgabe der Spinnstoffwaren an Gefolgschaftsmit— glieder schon bisher üblich ist,

b) die zur Verteilung gelangenden Mengen nicht über den bisherigen Umfang hinausgehen,

c) nur solche Warenmengen an die Gefolgschaftsmitglieder abgegeben werden, die zu ihrem eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger don den Gefolgschaftsmitgliedern unterhaltener Personen bestimmt sind.

E) Die Betriebe haben Aufzeichnungen über die Waren—

mengen, die dafür empfangenen Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine sowie über die Empfänger zu führen.

54 8 Spinnstoffwaren an öffentliche Stellen

(1) Gemäß 5 7 der Verordnung über die Verbrauchs regelung von Spinnstoffwaren erteilen der Reichswirtschafts⸗ minister oder der Reichsbeauftragte für Kleidung und ver— wandte Gebiete den öffentlichen Stellen unter bestimmten Voraussetzungen Einwilligungen in ihr Beschaffungsvorhaben. Die bewilligten Waren dürfen abgegeben und bezogen werden auf Grund

Aa) der Einwilligung oder

b) der von den öffentlichen Stellen selbst gefertigten Ab⸗

schriften oder Teilabschriften der Einwilligung oder

c) eines von der öffentlichen Stelle ausgefertigten Bezugs⸗

berechtigungsscheines für öffentliche Bedarfsträger (Anlage B).

8585 Ausnahme von der Bezugsbeschränkung für bestimmte Spinnstoffmaren an bestimmte Verbraucherkreise Punkt- und bezugscheinfrei sind abzugeben und zu beziehen: a) Arbeitsschutzbekleidung einschließlich bestimmter Arbeits⸗

schutzmittel mit Ausnahme der unter den nachfolgenden Buchstaben besonders aufgeführten Bekleidungsstücke und arten an gewerbliche Betriebe gegen eine Bescheinigung

des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten, daß die Schutz— kleidung im Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt benötigt wird. .

Die Bedarfsbescheinigung stellt für das Gebiet des Berg⸗ baues der Bergbaurevierbeamte, im Bereich des Reichsnähr⸗ standes der Kreisbauernführer, aus.

Für den Bezug öffentlicher Wellen tritt an die Stelle der Bedarfsbescheinigung der gesiegelte Kaufauftrag der zur

Führung eines Dienstsiegels berechtigten öffentlichen Stelle.

Als Arbeitsschutzbekleidung gelten insbesondere:

Sandstrahlbläserschutzbekleidung,

Asbestschutz bekleidung,

, ,, .

Gießereischutzbekleidung, ;

Schachtanzüge DIN 6J 50s,

Teerschutzbekleidung,

Düngerstreubekleidung,

Flammenschutzanzüge ohne Taschen, die mit einem un⸗ auswaschbarem „Fl“ gekennzeichnet sind,

Lederschutzbekleidung für Walzer bei der Herstellung von Spezialpulver,

Säureschutzbekleidung,

Gift⸗ und Aetzschutzanzüge ohne Taschen, die mit einem unauswachbarem „G“ gekennzeichnet sind,

Wasserschutzbekleidung (nicht Regenschutzbekleidung), die zum Schutz bei he nin dient, die unabhängig vom Wettereinfluß ständig unter der Einwirkung von Wasser stehen,

Industrieschürzen auch aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit und ohne Gewebebasis sowie aus Leder,

Industriegamaschen, .

Maurersocken aus Geweben, benäht, zum Binden,

Roßhaareinziehsocken.

Arbeitsschutzmittel sind:

Arbeitshandschuhe,

Handleder,

Däumlinge,

Grubenkappen,

Knie⸗, Arm⸗ und Schulterschutzleder,

Schienenbeinschützer,

Rutschleder,

Sicherheitsgurte.

b) Schornsteinfegerschutzanzüge mit Lederbesatz an Schorn

steinfeger gegen eine Bescheinigung des Reichsinnungsver⸗

bandes für das K daß sie den Beruf ausüben und den Schutzanzug unbedingt benötigen,

c) Oelzeug an Seeleute gegen eine BVescheinigung ihrer Reedereien, daß sie zum Deckpersonal gehören und Selzeug unbedingt benötigen.

und Berufsfischer (See⸗ und Küstenfischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung, daß sie den Beruf aus⸗ üben und Oelzeug unbedingt benötigen.

Die Bescheinigung wird ausgestellt:

für Lotsen vom Reichskommissar für die Seeschiffahrt, Seeschiffahrtsbevollmächtigter, ;

für Binnenschiffer und . von der Reichsverkehrs⸗ gruppe Binnenschiffahrt,

für Hochseefischer vom Verband der deutschen Hochsee— fischerei e. V., ö

für Berufsfischer von dem zuständigen Landesfischerei⸗ verband.

Die Abgabe von Oelzeug an sonstige Verbraucher gegen Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine ist untersagt,

d) Operationsschürzen ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder ohne Gewerbebasis an Kranken⸗ anstalten, Kliniken und Aerzte, .

e) Milchseihtücher nur als fertige Tücher (abgepaßt) und Ernteplanen aus Papiergeweben an landwirtschaftliche Betriebe, und Molkereien gegen Bescheinigung des Kreis- bauernführers, daß der landwirtschaftliche Betrieb oder die Molkerei diese Ware unbedingt benötigt, —:

Meterware aus Filzstoffen an gewerbliche Betriebe.

86 Abgabe von Nähmitteln

(1) Auf die bereits fällig gewordenen noch gültigen Näh— mittelabschnitte der 3. und 4. Reichskleiderkarte, der 3. und 4. Protektoratskleiderkarte und der 2. Spinnstoffkarte für Polen sowie auf die in Zukunft gültig werdenden Nähmittel⸗ abschnitte oder der zum Bezug von Nähmitteln aufgerufenen Sonderabschnitte obengenannter Karten dürfen bis auf wei— teres jeweils bei Eintreten der Fälligkeit Nähmittel im Gegenwerte von EM“ 30 in Worten: dreißig Reichs⸗ pfennige Einzelhandelspreis) abgegeben, und bezogen werden. Auf die fälligen und in Zukunft fällig werdenden Nähmittelabschnitte der Säuglingskarte dürfen bis auf weite⸗ res Nähmittel im Gegenwerte von Me 25 in Worten: fünfundzwanzig Reichspfennige (Einzelhandelspreis) abge⸗ geben und bezogen werden. ö

(2) Bei der Abgabe von Nähseiden und Seidenglanznäh⸗ garnen lletztere in den Längen bis zu 100 Metern einschk.) ist in jedem Falle nur die Hälfte des Wertes auf den Abschnitt anzurechnen.

§57

Führung des Bedarfsnachweises bei HJ.-Kleidung

(1) Parteiamtliche Bekleidungsgegenstände der Hitler⸗ Jugend dürfen, soweit sie im Katalog der Vierten Reichs⸗ kleiderkarte aufgeführt sind, auf Bezugsabschnitte der Reichs⸗ kleiderkarte nur dann abgegeben werden, wenn der Inhaber der Reichskleiderkarte gleichzeitig seinen HJ.-⸗Ausweis vorlegt.

(2) Die Abgabe des Kleidungsstückes ist von der Verkaufs⸗ stelle auf der Reichskleiderkarte unter Angabe des Verkaufs⸗

8 . 8 8 Gebrauchte Spinnstoffwaren

(I) Gebrauchte Spinnstoffwaren sind grundsätzlich nicht bezugsbeschränkt; jedoch unterliegen gewebte und geknüpfte Teppiche, Brücken, Vorleger und Läufer dann der Bezugs— beschränkung, wenn sie vom Handel an den Verbraucher ab— gegeben werden. ;

(2) Gebrauchte Spinnstoffwaren dürfen gegen Entgelt nur an Personen, die im Besitz der Reichskleiderkarte oder der Proteftoratskleiderkarte sind, abgegeben und von ihnen be⸗ zogen werden. J

(3) Die den Landeswirtschaftsämtern von dem Reichsbenuf— tragten für Kleidung und verwandte Gebiete sowie von son— stigen Stellen des Staates und der Partei zur Verfügung ge— stellte Altkleidung ist bezugsbeschränkt. Sie darf an Ver⸗ braucher nur gegen einen „Berechtigungsschein für Alt— kleidung“ abgegeben werden. Hierbei sind die üblichen Be⸗ zugscheinformulare für Spinnstoffwaren mit dem Aufdruck „Berechtigungsschein für Altkleidung“ zu versehen.

589 ; Protektoratsbezugscheine

Die im Protektorat Böhmen und Mähren ausgestellten Be— zugscheine können im gleichen Umfange beliefert werden wie die im Reich ausgestellten Bezugscheine.

§5 10 Verkaufsbeschränkung beim Bezug auf Kleiderkarten (I) Die in den Anlagen C und D aufgeführten. Spinnstoff⸗ waren sowie die zu ihrer Anfertigung notwendigen Meter— waren dürfen an Verbraucher bis auf weiteres gegen Bezugs- abschnitte der Dritten und Vierten Reichskleiderkarte für Männer und Frauen sowie der 2. Spinnstoffkarte für Polen für Männer und Frauen weder abgegeben noch von ihnen bezogen werden. . . Das gleiche gilt für die Bezugsabschnitte der Dritten und Vierten Protektoratskleiderkarte für Männer und Frauen. (2) Erlaubt sind die Abgabe und der Bezug der in den Anlagen C und D aufgeführten Spinnstoffwaren sowie der zu ihrer Anfertigung erforderlichen Meterware auf

1. Kleiderkarten von Verbrauchern, die sich im Besitz der Zusatzkleiderkarte für werdende Mütter befinden.

2. Kleiderkarten von Verbrauchern, die nach 5 5 der An— ordnung 44 im Besitz der Zusatzkleiderkarte für Bur—⸗ schen und Maiden zur Vierten Reichskleiderkarte sind.

3. Kleiderkarten, die mit Vorgriffsberechtigung ausgestattet

sind.

6 Erlaubt sind ferner die Abgabe und der Bezug der in

der Anlage D aufgeführten Spinnstoffwaren sowie der zu ihrer Anfertigung erforderlichen Meterware auf

Kleiderkarten von Verbrauchern, die im Besitz der Zusatz= kleiderkarte für Schwer⸗Fliegergeschädigte sind?

(4) Verboten sind die Abgabe und der J,. der in der Anlage C aufgeführten Spinnstoffwaren sowie der zu ihrer Anfertigung erforderlichen Meterware auf .

die Zusatzkleiderkarte für Schwer⸗Fliegergeschädigte.

5) Zu Reparaturzwecken darf Meterware mit Aus- nahme von wollenen und wollhaltigen Stoffen für Ober- bekleidung auf die nach Abs. I gesperrten Kleiderkarten mit Ausnahme der Spinnstoffkarte für Polen in jedem Kalendervierteljahr nur bis zu 0,89 Gm abgegeben uiid be zogen werden. Die Abgabe ist im Raum der Sonder⸗

ö . ö . . abschnitte 9 und 10 zu vermerken. Oelzeug an Lotsen, Binnenschiffer, Flösser, Hochseefischer abschnitte ; .

(6). Die Durchführung von Reparaturen an Wirk⸗ und Strickwaren ist ohne mengenmäßige und zeitliche Be— schränkung erlaubt. JJ

(7) Strickwolle darf auf die nach Abs. ! gesperrten Kleider karten mit Ausnahme der Spinnstoffkarte für Polen in jedem Kalenderhalbjahr nur bis zu 169 2 abgegeben und bezogen werden. Die Abgabe ist im Raum des Sonder— abschnitts 8 zu vermerken.

(8) Strickwolle darf auf die nach Abs 1 nicht gesperrte Dritte und Vierte Reichskleiderkarte und Protektoratskleider= karte für Knaben und Mädchen in jedem Kalenderhalbjahr nur bis zu 100 g abgegeben und bezogen werden. Die Ab— gabe ist im Raum des Sonderabschnitts 4 zu vermerken.

(9) In Notstandsfällen können Landeswirtschaftsämter und Wirtschaftsämter Bezugscheine auf die in den Anlagen C und D gengnnten Waren gegen Abtrennung einer ent— sprechenden Anzahl von Abschnitten der Reichskleiderkarte, der Spinnstoffkarte für Polen oder der Protektoratskleider⸗ karte ausstellen. .

8511

Verkaufsbeschränkung für Gummilitze und Gummiband

Gummilitze darf von Verkaufsstellen an Verbraucher nur in Kleinaufmachung auf Kärtchen oder in anderer Form, und zwar in Stücken von nicht über 1 m, Gummiband nur in Abschnitten bis zu 40 em abgegeben werden.

4 §512

Verkaufsbeschränkung für Windelmull

Windelmull (Mull für Windeln) darf von Verkaufastellen an Verbraucher einfach gewebt nur in Abschnitten von

1,70 m und doppelt gewebt in Abschnitten von 0, 85 m ab⸗

gegeben werden.

8 13 Verlaufsbeschränkung für Verbandmittel / Verbandmittel dürfen an Verbraucher mit Ausnahme

der Aerzte, Krankenanstalten und Kliniken ohne Rezept nur bis zu folgenden Höchstmengen abgegeben werden: 1. Verbandwatte 20 g, . 2. Verbandmull 1 m, 3. Mullbinde 1 Stück. § 14 Ausnahmen

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders begrũn⸗ deten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. ;

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

tages und unter Anbringung des Firmenstempels zu ver⸗ merken.

*

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzetgenteil und

für den Verlag: Präsident O Schlange in Potsdam:, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantz ch in Berlin sWss Druck der Preußischen Verlags und Druckerei GmbH., Berlin.

Fünf Beilagen Preis dieser Nummer: 60 Men

. . ; ö.

Nr. S5

zum Deutschen Reichsa

Er st e veilage

Berlin, donnerstag, den 13. April

nzeiger und Preußzischen Staats anzeiger

4

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

8165 . Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den SS 10 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er⸗

zeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der“ Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft. Inkrafttreten

(I) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok.

(2) Gleichzeitig treten die Anordnung 1 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung (43 vom 21. Dezember 1942 (A. A. Nr. 2 vom 5. Januar 1943) sowie die SS 1 und 2 der Anordnung X43 vom 14. Dezember 1943 (R.⸗A. Nr. 293 vom 15. Dezember 1943) außer Kraft. Die zu den außer Kraft gesetzten Anordnungen erlassenen Ausnahmegenehmi⸗ gungen werden am 30. Juni 1944 ungültig.

Berlin, den 1. April 1944. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

ö . . Anlage A Bescheinigung der Versandgeschäfte Wir sind berechtigt, vom Verbraucher abgetrennte Ab⸗ schnitte der Reichskleiderkarte für den Einkauf im Wege des Versandes anzunehmen.

Der Verbraucher ist auf Grund des 8 2 Abs. 3 der Anord— nung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 44 vom 1. April 1944 berechtigt, die nachstehend aufgeklebken und mit unserem Firmenstempel versehenen Kleiberkartenabschnitte zum Einkauf in einer offenen Verkaufsstelle zu verwenden.

Die Verkaufsstelle hat die zum Einkauf verwendeten Kleiderkartenabschnitte abzutrennen.

ö 7 66 5

Raum zum Aufkleben der Kleiderkartenabschnitte.

(Die zurückzugebenden Kleiderkartenabschnitte sind nach Farben sortiert aufzukleben.)

Anlage B Bezugsberechtigungsschein für öffentliche Bedarfsträger ,,, .

Auf Grund der mit Schreiben vom .... ......

Gesch.⸗Zch. ...... ....

von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete erteilten Berechtigung zum Warenbezug bitte ich um Liefe⸗ . auf Grund Ihrer Lieferzusage bzw. Auftragsbestätigung über ;

Gruppen ziffer

Waren⸗

Punkt bezeichnung

je Einheit

Gesamt⸗ Punktwert

0 006 6 6 4.

J 4

Gesamtpunktwert in Wortent Nichtzutreffendes streichen.

9 5 J , 6

Ort und Datum. Unterschrift des Bestellers.

Dieser Bezugsberechtigungsschein berechtigt nicht zur Ent⸗ nahme und zur Lieferung aus Beständen, die zur Verfügung

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zu halten sind.

. Anlage C A. Männer

Regenmäntel Windjacken Berufskleidung Pullover Strickwesten Taghemden Nachthemden unterhosen Unterhemden Schals Krawatten Hüte mit Ausnahme der Strohhüte

B. Frauen Umschlagtücher Regenmäntel Windjacken Wollkleider andere Kleider Röcke Unterkleider

Berufskleidung Pullover Strickwesten Taghemden Nachthemden Schlüpfer Schals

Anlage D A. Männer

Mäntel und Umhänge aus Austauschstoffen sonstige Mäntel (soweit nicht auf Ankage C) Schlafanzüge .

Strümpfe

Socken

Taschentücher

Winterhandschuhe

Hosenträger

Sockenhalter

Schirme

Mützen

Kragen

An ordn

Vom 1. Inhaltsübersicht

Erster Teil: Begriffsbestimmungen z 1: Spinnstoffwaren 2: Geltungsbereich

Zweiter Teil: Warenverteilung Abschnitt 1: Grundsätzliches z 3: Ohne Bezugsheschränkung lieferbare Spinnstoffwaren §z 4: Beschränkt lieferbare Spinnstoffwaren Abschnitt 2: Punktscheckverfahren z 5: Punktverrechnungsstellen DOertliches Punktkonto Besonderes Punkt⸗ und Meterkonto Meterkonto und örtliches Punktkonto Punktliste . BPunktkontoführung Punktscheckf nur zur geschäften §S12: Abnahme und Lieferung von Waren auf Grund von Punktschecks §F13: Behandlung von aus dem Ausland eingeführten bezugs⸗ 5

M cOλ— 1

S 0 OσO9 2

Durchführung von Waren—

beschränkten Spinnstoffwaren §S14: Inhalt des Punktschecks FzlIö: Sperre von Punktkonto und Punktscheck Abschnitt 3. R-Bezugsberechtigungsschein S116: Geltungsbereich §z1I7: Durchführung des Verfahrens . Abschnitt 4: Außerordentliches Wiederbezugsverfahren §z18: Begrenzung des Verfahrens auf bestimmte Spinnstoff⸗ waren §z1I9:3 Durchführung des Verfahrens Abschnitt 5: Sonstiges Warenverteilungsverfahren Sz 20: Ausfuhrauftrag —⸗ S214: Einkaufsbewilligung 822: Belieferung von Protektoratsbezugsrechten Abschnitt 6: Sonderregelung für handelsfertig aufgemachte Garne Sz 23: Begriffsbestimmungen §z24: Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen 5z25: Lieferung der Hersteller an Lieferstellen und punktkonto— führende Verkaufsstellen

Fz26: Lieferung von Lieferstellen an Verkaufsstellen 527: Bezug von Verarbeitern und Großverbrauchern Dritter Teil: Bezugs- und Lieferungsbeschränkungen

F258: Zeitliche Beschränkung für Ausführung von Aufträgen

83: Ausführung von Inlandsaufträgen .

§z30: Weitergabe von Warenbezeichnung und Verwendungs⸗ zweck

531: Bezugsverbote

32: Lieferungsverbote

533: Verbotener Warenverkehr

§zS34: Verbot der Lieferung an einen anderen als den vor— gesehenen Abnehmer .

sz 35: Besondere Lieferungsverpflichtungen und Pbeschrän— kungen

§z 36: Vergleichs- und Berechnungszeitraum Ausnahmen

für Ausfuhr und öffentliche Aufträge Vierter Teil: Lagerbuchführung Lagerhaltung und Ver— kau fsbeschränkungen §z 37: Lagerbuchführung Sz 38: Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen Fünfter Teil: Schlußbestimmungen S 39: Ausnahmen S540: Strafvorschriften S 41: Inkrafttreten ;

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der eng vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver— indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1h39 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Erster Teil Begriffs bestimmungen

§51 Spinnstoffwaren

Spinnstoffwaren sind

1. gewichts⸗ oder . überwiegend aus Gespinsten ker, ge Waren, wie Gewebe, Gewirke, Gestricke, ab⸗ epaßt gearbeitete Wirk- und Strickwaren, Geflechte, r n feen aufgemachte Näh⸗, Stopf⸗, Strick und Handarbeitsgarne, Seilerwaren usw. (Gespinstwaren), weiter aus Geweben, Gewitken usw. durch Nähen oder ähnliche Arten des Zusammenfügens (z. B. Kleben) her⸗ gestellte Waren (NMähwarem), sowie Watte und Filze,

2 Gewebe, Gewirke usw. sowie Watte, Vliese und Filze,

die unter Mitverwendung von Papier, Gummi und ähn—

B. Frauen

Mäntel und Umhänge aus Austauschstoffen sonstige Mäntel (soweit nicht auf Anlage C) Kostüme

Jacken

Janker

Blusen

Schürzen] (Gr. J. 21502, 2153/4 u. 21616 Kittel der Punktliste) Morgenröcke

Schlafanzüge

Nachtjacken

Bettjãckchen

Strümpfe

Taschentücher

Hüfthalter

Büstenmieder

Büstenhalter

Winterhandschuhe

Schirme

Hüte mit Ausnahme der Strohhüte

ung II / 44

des Reichsbeauftragten für Kleisung und verwandte Gebiete (Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren)

April 1944

daraus angefertigte Nähwaren auch dann, wenn die Ge— spinste oder die Watte, VBliese und Filze nicht überwiegen,

3. sonstige Waren, die zur Zuständigkeit der Reichsstelle gehören,

4. Waren, die nicht unter Ziffer 1 bis 3 fallen, aber nach der Anordnung 44 für bezugsbeschränkt erklärt sind.

82 Geltungsbereich

(I1) Die Anordnung gilt für alle Umsätze in Spinnstoff⸗

waren mit Ausnahme der Abgabe an Verbraucher, die sich

nach der Anordnung 44 regelt.

(2) Die Anordnung gilt insbesondere für Unternehmen oder

Personen, die Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnung

a) an Verbraucher abgeben, auch wenn sie die Spinnstoff⸗ waren auf eigene Rechnung be- oder verarbeitet oder angefertigt haben (3. B. Einzelhandel, Handwerk) in folgendem „Verkaufsstellen“ genannt,

b an Verkaufsstellen oder Lieferstellen liefern, nachdem sie die Spinnstoffwaren auf eigene Rechnung verarbeitet oder angefertigt haben (3. B. Bekleidungsindustrie) in folgendem „Verarbeiter“ genannt,

d) aus Spinnstoffen oder Gespinsten herstellen (z. B. Webereien, Wirkereien, Strickereien, Bandfabriken usw.), soweit sie die hergestellten Spinnstoffwaren be- oder ver— arbeiten oder in den Verkehr bringen in folgendem „Hersteller“ genannt.

Zweiter Teil Warenverteilung . Abschnitt Grundsãätzliches 83

Ohne Bezugsbeschränkung lieferbare Spinnstoffwaren Spinnstoffwaren sind frei zu beziehen und zu liefern, wenn sie nichtbezugsbeschränkt sind oder wenn Lieferung · und Bezug nicht besonders geregelt sind.

§ 4 Beschränkt lieferbare Spinnstoffwaren (1) Spinnstoffwaren mit Ausnahme der in §8 83 nannten Waren dürfen nur geliefert und bezogen werden: 1. gegen vorherige Einreichung eines von einer Punktver⸗ rechnungsstelle bestätigten in chen 2. gegen Vorlegung eines von dem Reichsbeauftragten oder ö. seinem Auftrage ausgestellten R⸗Bezugsbere tigungs-⸗ scheines, 3. im außerordentlichen Wiederbezugsverfahren, 4 in Ausführung eines zugelassenen Ausfuhrauftrages. (2) Der Reichsbeaguftragte kann die Lieferung und den Be⸗ zug bestimmter Spinnstoffwaren auch von der Vorlage einer

Einkaufsbewilligung (6 21) abhängig machen.

ö Abschnitt ? Punktscheckverfahren

§85 Punktverrechnungsstellen (1) Punktverrechnungsstellen werden durch die Landeswirt— schaftsämter oder durch den Reichsbeauftragten errichtet.

(2) Bei den Punktverrechnungsstellen werden für die Unternehmen Punktkonten geführt.

§56 Oertliches Punktkonto

(M) Verkaufsstellen, Verarbeiter und Lieferstellen sind be⸗ rechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen, Hersteller nur dann, wenn sie einen Betrieb oder einen Betriebsteil haben, der als Lieferstelle, Verarbeiter oder Verkaufsstelle anzusehen ist.

(3) Diese Berechtigung und Verpflichtung, ein Punktkonto zu führen, besteht nur insoweit, als nicht' nach 5 7 das Recht und die Pflicht zur Unterhaltung eines Mekerkontos ge⸗ geben ist. ö

(8) Das Punktkonto ist bei der örtlich zuständigen Punkt-

lichen Stoffen beschichtet oder kaschiert sind, sowie

verrechnungsstelle zu unterhalten.