Erfte Beilage zum Neichs⸗ und Staats anzeiger Nr. S5 vom 13. April 1944. S. 2
§7 Besonderes Punkt⸗ und Meterkonto (1) Bei der von dem Reichsbeauftragten eingerichteten Punktverrechnungsstelle für Bekleidung sind folgende Unter⸗ nehmen berechtigt und verpflichtet, ein Punkt⸗ und Meter⸗ konto zu führen: ,
a) Unternehmen, die bereits am Juli 1942 als Mit⸗ glieder bei der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie geführt wurden, soweit sie bezugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Beklei⸗ dungsgegenständen oder garnierter Bettwäsche ver⸗ arbeiten oder verarbeiten lassen;
b) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirtschafts⸗ gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie bezugs⸗ beschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Aus⸗ tauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder garnierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen; andere Unternehmen, als unter a und ba aufgeführt sind, sowbeit sie bezugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Ge⸗ stricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder garnierter Beftwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Vexarbeitung im eigenen oder Lohn⸗ betrieb im Kalenderjahr einen Umsatz von mehr als 50 000 Rall erzielt haben;
) Unternehmen, die nicht unter a bis é fallen, aber bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung bereits Punkt⸗ und Meterkonten bei der Punktverrechnungsstelle für Be⸗ kleidung erhalten haben, soweit sie bezugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenständen oder garnierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.
(E) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Betriebe Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerks⸗ eingetragen sind und im Jahre 1942 an Lagerware —
d. h. Ware, die nicht auf Bestellung des Verbrauchers ange⸗
fertigt wurde — einen Umsatz von nicht mehr als 50 000, —
Ea gehabt haben und diesen Umsatz behalten.
88 Meterkonto und örtliches Punktlonto
Ist ein Unternehmen nach 5 7 berechtigt und verpflichtet,
ein Punkt- und Meterkonto zu führen, so ist es bei der ört⸗ lichen Punktverrechnungsstelle nur dann und insoweit bexech⸗ tigt; ein Punktkonto zu führen, als es außer dem Ver⸗ arbeitungsbetrieb im Sinne von 8 7 noch andere Betriebe oder Betriebsteile umfaßt, die nicht unter ] fallen.
§5 9 Punktliste .
1) Ueber die hauptsächlich im Verkehr umlaufenden Waren ist eine Liste aufgestellt, die für die darin vorkommenden Artikel — soweit erforderlich — einen Punktwert angibt (Punktliste). ;
(2) Zur Einordnung der Kinder⸗, Kleinkinder⸗ und Säug⸗ lingsbekleidung in diese Liste dient eine besondere Auf⸗ stellung (Größentabelle).
3) Punktliste und Größentabelle werden besonders be⸗ kanntgegeben.
§ 10
Punktkontoführung 1 Die von den punktkontoführenden Unternehmen ein⸗ genommenen Punktschecks und RBezugsberechtigungsscheine sind unmittelbar an die Punktverrechnungsstelle, Kleider⸗ bschnitte, Bezugsscheine und dergleichen an das Wirt— schaftsamt abzuliefern, das eine zur Gutschrift berechtigende Qui usstellt. zunktwert wird, wenn es sich um ein örtliches handelt, dem Punktkonto gutgebracht. sich der Punktwert nicht aus dem Inhalt der
zerechtigungen, so wird er nach der Punktliste be⸗
Harten tarte
von dem punktkontoführenden Unternehmen ge⸗ zunktschecks sind der Punktverrechnungsstelle zur ug einzureichen. Die Bestätigung erfolgt durch mufdruck und muß mit dem Datum versehen sein. stätigung wird das Punktkonto mit dem Wert des ks belastet. Die Bestätigung darf nur erfolgen, Punktguthaben zur Deckung ausreicht. § 11 Punktschecks nur zur Durchführung von Warengeschäften (1) Punktguthaben dürfen mittels Punktschecks nur in Durchführung eines Geschäftes in Waren mit Punktwert übertragen werden. (2) Die Uebertragung des Punktguthabens ohne ent⸗ d e ist nur in bestimmten von der Reichsstelle festgelegten Ausnahmefällen erlaubt. § 12 . Abnahme und Lieferung von Waren auf Grun von Punktschecks (1) Die punktkontoführenden Unternehmen haben nach Eingang einer Lieferzusage oder Auftragsbestätigung einen Punktscheck auf ihr Punktguthaben bei der Punktverrech⸗ nungsstelle zu ziehen, ihn ihr zur Bestätigung einzureichen und sodann dem Lieferer zu übersenden. — (T2) Die Landeswirtschaftsämter und die Punktverrech⸗ nungsstelle für Bekleidung sind ermächtigt, zu bestimmen, daß die Uebersendung an den Liefe durch die Punkt⸗ verrechnungsstelle unmittelbar erfolgt. (3) Erst mit der Uebersendung des bestätigten Punkt⸗ schecks kommt das der Lieferzusage oder Auftragsbestätigung zugrunde liegende Geschäft zustande. Der Lieferanspruch entfällt, wenn der Punktscheck nicht spätestens am 15. Tage nach dem Tage der Auftragsbestätigung oder Lieferzusage von der Punktverrechnungsstelle bestätigt ist oder dem Lieferer nicht spätestens am 25. Tage nach dem Tage der Auftragsbestätigung oder Lieferzusage zugeht. 8513 Behandlung von aus dem Ausland eingeführten bezugs⸗ beschränkten Spinnstoffwaren (1) Für aus dem Ausland eingeführte bezugsbeschränkte 3Zpinnstoffwaren wird das Punktkonto des Einführers ent⸗ prechend der Punktliste belastet, es sei denn, daß die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind. Die Belastung erfolgt dadurch, daß der Einführer einen Punktscheck auf die Reichsstelle aus⸗ stellt, den er nach seiner Bestätigung zusammen mit der De⸗
r ) . 263 syrochendos Morongeschäft 1 U kEUeIik4] 1 u 1
(2) Werden Spinnstoffwaren eingeführt, die zum außer⸗ ordentlichen Wiederbezugsverfahren zugelassen sind, so hat der Einführer anstatt des auf die Reichsstelle ausgestellten ört⸗ lichen Punktschecks die in den 85 18 und 19 für den Wieder⸗ bezug solcher Artikel bestimmten Bezugsrechte an die Reichs⸗ stelle abzuliefern.
Inhalt des Punktschecks
(1) Die Punktschecks werden entweder mit Warenbezeich⸗ nung oder als erleichterte Punktschecks ausgestellt.
(3 Punktschecks mit Warenbezeichnung sind Punktschecks, bei denen die Belastung auf einem bei der Punktverrechnungs—⸗ stelle für Bekleidung geführten Konto vorgenommen wird, sowie HJ. Schecks und Fl.-Schecks. Sie müssen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort und Datum und. Kontonummer folgende Vermerke enthalten:
1. Gruppenziffer der bestellten Ware nach der Punktliste,
2. die Menge entsprechend der Mengenabgabe in der Punkt⸗ liste, 8. , der bestellten Ware nach der Punkt⸗ iste, 4. Gesamtpunktzahl, die sich aus der Multiplikation der Menge mit der für den Artikel jeweils festgesetzten Be⸗ schaffungszahl ergibt. Auf dem Punktscheck sind das Datum und die Nummer der Auftragsbestätigung oder Rechnung anzugeben. In einem Punktscheck dürfen nicht mehr als zehn Warensorten auf⸗ genommen werden. . (3) Erleichterte Punktschecks brauchen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort, Datum und Konto⸗ nummer nur die Gesamtpunktzahl zu enthalten, die der Lie— ferer für eine gegebene Auftrags bestätigung oder Lieferzusage zu erhalten hat, sowie das Datum und die Nummer der Auf⸗ tragsbestätigung oder Rechnung. () Lieferer und Bezieher sind für die Uebereinstimmung des Punktscheckinhalts mit dem zugrundeliegenden Auftrag verantwortlich. §15
Sperre von Punktlonto und Punktscheck 1) Der Reichsbeauftragte behält sich vor, einzelnen Unter⸗ nehmern die Berechtigung, ein Punktkonto zu führen, zu ver⸗ sagen oder zu entziehen sowie das Punktkonto ganz oder teil⸗ weise zu sperren. (I) Der Reichsbeauftragte kann die Bestätigung von Punkt⸗ schecks für bestimmte Waren oder Warengruppen verbieten.
Abschnitt 3 R⸗Bezugsberechtigungsschein
§5 16 Geltungsbereich
(1) Bezugsberechtigungen können Unternehmen erteilt wer⸗ den, die bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren zur Anfertigung von nichtbezugsbeschränkten Spinnstoffwaren oder anderen. als Spinnstoffwaren verwenden.
(2) Die Bezugsberechtigung wird durch die jeweils zu⸗ ständige fachliche Gliederung der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft auf Grund der ihr eingeräumten Gruppen⸗ kontingente erteilt. ö (3) Bezugsberechtigungen können ausnahmsweise auch an Verbraucher, insbesondere Großverbraucher, erteilt werden.
5 17 Durchführung des Verfahrens (1) Zur Ausübung der Bezugsberechtigung dient ein R-Be— zugsberechtigungsschein in Form eines Bestätigungsschreibens Anlage A), der vom bezugsberechtigten Betrieb auszustellen ist. Die Ausstellung darf nur im Rahmen der dem Betrieb er⸗ teilten Bezugsberechtigung und nur dann erfolgen, wenn dem Betriebe eine verbindliche Lieferzusage oder eine verbindliche Auftragsbestätigung des Lieferers vorliegt. 23) Der R-⸗Bezugsberechtigungsschein bedarf entweder der Bestätigung des Reichsbeauftragten oder der Bestätigung durch die Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, deren Mitgliedern eine Bezugsberechtigung durch den Reichs- beauftragten erteilt worden ist. Durch die Bestätigung wird bescheinigt, daß der Bezugsberechtigungsschein im Rahmen der dem Betriebe zustehenden Bezugsberechtigung ausgestellt wor⸗ den ist. . Abschnitt 4 Außerordentliches Wiederbezugsverfahren §518
Begrenzung des Verfahrens auf bestimmte Spinnstoffwaren (I) Im außerordentlichen Verfahren können nur diejenigen Spinnstoffwaren geliefert und bezogen werden, die ausdrück⸗ lich zugelassen sind. (2). Lieferung und Bezug dieser Waren gegen einen von einer örtlichen Punktverrechnungsstelle bestätigten Punktscheck sind
verboten. Das Verbot gilt nicht für 1. Fl. Schecks, é r
HJ. ⸗Schecks, . ‚BPunktschecks, neben denen eine Einkaufsbewilligung im Sinne der 85 4, 21 der Anordnung beigebracht wird.
§519
Durchführung des Verfahrens
(1) Im außerordentlichen Verfahren können die von den Wirtschaftsämtern für die Verbraucher ausgestellten Bezug—⸗ scheine aller Art (einschl. der Fl.-⸗Bezugscheine sowie der Ab⸗ schnitte von Fl-⸗Sammelbezugscheinen) unmittelbar oder mit⸗ telbar — außerhalb des Punktscheckverfahrens — zum Wieder⸗ bezug verwendet werden. 2 Mehrere. Bezugscheine, die über mindestens 6 Stück je Warenart — bei Herrenmänteln und —anzügen, Knaben⸗ mänteln und ⸗anzügen, Damen- und Mädchenmänteln minde⸗ stens je 3 Stück — oder über mindestens „ Stück in Meter⸗ ware lauten, werden von den Wirtschaftsämtern auf Antrag in W⸗Bezugsberechtigungsscheine (Anlage B) umgewandelt. 3) Die vom Wirtschaftsamt ausgestellten Bezugsberechti⸗ gungsscheine können vom Lieferer zum Wiederbezug verwendet werden. Mehrere W-⸗Bezugsberechtigungsscheine können — auch zufammen mit Bezugscheinen — in einen neuen W-Be— zugsberechtigungsschein umgetauscht werden. 4) In Fi- Bezugsberechtigungsscheine können nur Fl.⸗Be⸗
Abschnitt 5 Sonstiges Warenverteilungsversahren 5§ 20 Aussuhrauftrag Zugelassene Ausfuhraufträge sind Aufträge über Spinn⸗
stoffwaren folgender Art:
1. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage aus dem Ausland eingeführt worden sind;
Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage im Inland hergestellt worden sind; . .
Waren, die aus Ausfuhrware im Sinne von Ziffer 1 und Ziffer 2 im Inland angefertigt worden sind.
8§ 21 Einkaufsbewilligung Die Einkaufsbewilligung hat den Zweck, einen vordring⸗ lichen Sonderbedarf durch Beschränkung des Bezieherkreises sicherzustellen; sie wird van dem Reichsbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Stelle ausgestellt. 22
Belieferung von Protektoratsbezugsrechten (1) Punktschecks und Bezugsberechtigungsscheine des Pro⸗ tektorats Böhmen und Mähren dürfen nur beliefert werden, wenn sie durch einen Vermerk der Ueberwachungsstelle beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Prag ausdrücklich zur Belieferung im Reich zugelassen werden. ; (2) Bei der Verwendung von Bezugscheinen im außer—
ordentlichen Wiederbezugsverfahren bedarf es des in Absatz 1
vorgeschriebenen Vermerks nicht. . Abschnitt 6 Sonderregelung für handelsfertig aufgemachte Garne
8 23 Begriffsbestimmungen
(1) Handelsfertig aufgemachte Garne sind:
1. Strick- und Handarbeitsgarne,
2. Nähmittel.
(2) Als Nähmittel gelten: .
1. Nähfäden, Reihgarne und Stopfgarne aus Baumwolle, Wolle, Kunstseide und zellwollenen Spinnstoffen — auch in Verbindung miteinander —,
2. Leinen⸗ und Ramiezwirne,
Nähseide.
(3) Für die Lieferung und den Bezug von Strick- und
Handarbeitsgarnen gelken die allgemeinen Bestimmungen,
dagegen für die Lieferung und den Bezug von Nähmitteln
außerdem die Bestimmungen der S5 24 bis 27.
§ 24 Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen
() Hersteller, Einführer und Lieferstellen dürfen Nähmittel nur in dem Umfange liefern, der von den Vertriebsste len festgelegt wird. (2) Vertriebsstellen sind: 1. für Nähfäden, Reihgarne, Stopfgarne, die Vertriebs-
gesellschaft Deutscher Baumwoll ⸗Nähfäden⸗ Fabriken
Nähgarnvertrieb) G. m. b. H. in München,
2. für Leinen⸗ und Ramiezwirne die Leinenzwirn⸗Ver⸗ triebsgesellschaft m. b. H. in. Hamburg, 3. fikr Nähseide der Verband Deutscher Nähseidenfabrikanten in Berlin, 4. für Stopfwolle die Fachuntergruppe für Kämmerei un Kammgarnspinnerei in Berlin. ; . 8 25 . Lieferung der Hersteller an Lieserstellen und punktkonto⸗ führende Verkaufsstellen . () Die Lieferung erfolgt ohne vorherige Einsendung eines Punktschecks. Der Hersteller hat innerhalb sechs Wochen nach Schluß des Kalenderhalbjahres eine Punktrechnung zu über⸗ senden, die innerhalb zehn Wochen nach Ablauf des Halb⸗ jahres durch Uebersendung eines Punktschecks zu begleichen ist. (2) Soweit die Bezieher Nähmittel ohne Punkte an gewerb⸗ liche Verarbeiter und öffentliche Stellen liefern, sind hierüber listenmäßige Aufstellungen zu führen, aus denen Abnehmer und Lieferzeit sowie Rechnungs⸗ und Punktwert ersichtlich sind. Die Rechnungswert⸗ und Schlußpunktzahlen dieser Auf⸗ stellung sind dem Hersteller zusammen mit dem Punktscheck über die punktpflichtigen Lieferungen zu übermitteln. Die Aufstellungen sind von der Lieferstelle aufzubewahren. ßlich die in Absatz 2 genannten der zuständigen Vertriebs⸗ Verpflichtung zur Wird diese
zu führen. Aufstellungen sind dem Herstel halbjahres zur Ausstellung einer Pu zr Der Punktscheck über die punktpflichtigen Lieferungen ist dem Herstesler innerhalb zehn Wochen nach Ablauf des Kalender⸗ halbjahres zu übersenden. . §5 26 Lieferung von Lieferstellen an Verkaufsstellen
1) Die Lieferung von Nähmitteln an punktkontoführende Verkaufsstellen erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften dieser Anordnung.
(2) Die Lieferung an nichtkontoführende Verkaufsstellen — einschließlich ambulanter Händler — darf nur gegen vor⸗ herige Einsendung von Nähmittelbezugsabschnitten der Kleiderkarten sowie der entsprechenden Zahl, von Bezugs⸗ abschnitten der Kleiderkarten oder von Nähmittelbezugs— ausweisen erfolgen, die den Nähmittelhezugsabfchnitten Rer
Kleiderfarten gleichgestellt und zur Punktgutschrift zugelassen sind. Für Kleiderkartenbenugsabschnitte und Nähmittelbezugs⸗
visenbescheinigung einzureichen hat.
zugsrechte umgewandelt werden.
ausweise kann auch ein Kleinstpunktscheck gegeben werden.
Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. s vom 13. Myril 1944 e 3
*
§8 27 —
Bezug von Verarbeitern und Großverbrauchern
(I) Verarbeiter und sonstige Unternehmen sowie öffentliche! Stellen, die nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs Nähmittel beziehen und im Jahre 1938 Nähmittel von Herstellern und Lieferstellen bezogen haben oder deren Belieferung durch Her⸗ steller oder Lieferstellen durch die Vertriebsstellen besonders genehmigt worden ist, dürfen Nähmittel ohne Abgabe von Punkten beziehen. (2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Belieferung von Zwischenmeistern und Heimarbeitern, die nur gegen Bezugs⸗ derechtigungsscheine der Fachgruppe beliefert werden dürfen. (3) Für die Belieferung der Dienststellen der Wehrmacht, des Reichsführers-s, und Chefs der Deutschen Polizei sowie der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Ver⸗ bände bestehen Sonderregelungen.
*
. Dritter Teil Bezugs⸗ und Lieserungsbeschränkungen
§5 28 Zeitliche Beschränkung für Ausführung von Aufträgen (I) Hersteller dürfen bei Verkäufen keine längeren Liefer⸗ fristen vereinbaren als
zwei Monate für die Lieferung von Rohware, drei Monate für die Lieferung von ausgerüsteter Ware,
vier Monate für die Lieferung von durch Näharbeit weiter verarbeiteter Ware. Verkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn sich die verkaufte Ware in der Herstellung befindet und mit ihrer Lieferung innerhalb der vorstehenden Fristen gerechnet wer⸗ den kann. E) Lieferstellen und Verarbeiter dürfen bei Verkäufen keine längeren Lieferfristen vereinbaren als
1. drei Monate für die Lieferung von unbearbeiteter und
unverarbeiteter Ware,
2. vier Monate für, die Lieferung von be- oder verarbei⸗
teter Ware, Verkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn feste Abschlüsse mit den Lieferern vorliegen und die für die Durchführung der Aufträge erforderlichen Bezugsrechte an die Lieferer zur Absendung gebracht sind.
(G3) Wird ein Auftrag nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen y so darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück—
, —
(4. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Verläufe des inländischen Zivilbedarfs.
— 8529 Ausführung von Inlandsaufträgen
Inlandsaufträge auf Lieferung von Spinnstoffwaren dürfen nur zu bestimmten Lieferungsterminen abgeschlossen werden; sie müssen stets auf bestimmte Mengen, Artikel, Qualitäten und Preise lauten. ᷣ
§5 30
Weitergabe von Warenbezeichnung und Verwendungszweck
Die in den Herstellungsvorschriften, Herstellungsanweisun— gen oder besonderen Auflagen der Reichs- und Bewirtschaf⸗ tungsstellen durch Warenbezeichnungen, Gruppenziffern oder sonstwie vorgeschriebenen Verwendungszwecke sind bei Ver⸗ käufen — insbesondere in Auftragsbestätigungen und Rech— nungen — in vollem Umfang weiterzugeben und zu be— achten. Beim Absatz an den letzten Verbraucher ist dieser auf den Verwendungszweck hinzuweisen.
§5 31 Bezugs verbote
(I) Unternehmen dürfen Waren einer der in der Anlage 0 aufgeführten Warengruppe über örtliches Punktkonto nur beziehen, wenn sie bereits im Jahre 1938 — bei Betriebs⸗ gründung nach dem 31. Dezember 1938 im Jahre 1939 — regelmäßig Waren dieser Gruppe bezogen haben. Als regel⸗ mäßig gelten Bezüge nur dann, wenn sie im laufenden Geschäftsbetrieb mit einer gewissen Regelmäßigkeit und nicht nur gelegentlich aus Gefälligkeit, zur Probe, zur An⸗ sicht oder aus ähnlichen Gründen erfolgt sind. .
() Unternehmen, die ein Punktkonts bei der Punktver— rechnungsstelle für Bekleidung unterhalten, dürfen Waren einer der in der Anlage O der aufgeführten Warengruppe nur unter Beachtung der von der Punktverrechnungsstelle. er— lassenen Bestimmungen beziehen. .
G) Der Reichsbeauftragte kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. Eine Aus⸗ nahme gilt als genehmigt, wenn der Reichsbeauftragte oder in seinem Auftrage eine Gruppe der Organisation der gewerb⸗ lichen Wirtschaft eine Bezugsberechtigung erteilt.
§5 32 Lieferungsverbote
Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 30. Juni 1938 ausgerüstete veredelte) . ö
liefert haben, dürfen keine ausgerüst ö webe liefern. t gerüsteten (veredelten) Ge⸗ §5 33
Verbotener Warenverkehr
(IM). Es ist verboten, Spinnstoffwaren oder daraus an— gefertigte Erzeugnisse 6. B. Nähwaren), deren Beschaffen⸗ heit dem für sie bestimmten Verwendungszweck nicht ent⸗ spricht, in den Verkehr zu bringen. ö 02) Lieferstellen, Verarbeiter und Verkaufsstellen sind ver⸗ pflichtet, der jeweils für die be⸗ und verarbeitete Ware zu— stndigen Reichsstelle unter Beifügung eines Handmusters . Angabe des Lieferers und Presses Meldung zu er⸗ statten, sofern ihnen Spinnstoffwaren und daraus hergestellte ,, a n , angeboten oder geliefert
en, deren Beschaffenheit dem für si i 2. wendungszweck nicht n . HN
§ 34
Verbot der Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen Abnehmer
Sind Spinnstoffwaren auf Grund von Auflagen einer
Abnehmer hergestellt, so dürfen sie an einen anderen Ab— nehmer nicht geliefert werden. §5 35
Besondere Lieferungsverpflichtungen und Pbeschränkungen . müssen Rohgewebe mindestens in dem gleichen . ,, veredelten) Geweben liefern, in
n die 8 g von Rohgeweben zu der Lieferung von ausgerüsteten (veredelten Geweben in der Zeit vom J. Juli 19537 his zum 30. Juni 1938 gestanden hat, soweit nicht in den Herstellungsanweisungen besondere Anordnungen über das Verhältnis der Lieferung von rohen zu ausgerüsteten veredelten) Geweben getroffen sind. Unter Rohgewebe sind stuhlrohe, in keiner Weise veredelte Gewebe zu verstehen. Roh appretierte Gewebe gelten nicht als Rohgewebe.
(2) Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch Bettwäsche⸗ stofsen efern, müssen Bettwäschestoffe mindestens in demselben Verhältnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Bettwäsche zur Lieferung von Bettwäschestoffen im Jahre 1937 gestanden hat.
83) Unternehmen, die Kleider⸗ oder Wäschestoffe im Lohn bastichen lassen, und verkaufen, dürfen bestickte Kleider⸗ und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins— gesamt gelieferten Menge Kleider⸗ und Wäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von bestickten Kleider und Wäschestoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider- und Wäschestoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.
( Wirkereien und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 Gewirke und Gestricke an Lieferstellen und Verkaufsstellen geliefert haben, sind ver— pflichtet, auch weiterhin laufend Gewirke an sie zu liefern. Diese Lieferungen müssen mengenmäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von Gewirken stehen wie in der Zeit vom 1. Fuli 1938 bis zum 30. Juni 1939.
§5 36
Vergleichs- und Berechnungszeitraum — Ausnahme für Ausfuhr und öffentliche Aufträge
1) Für Unternehmen in den Alpen- und Donaureichsgauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne des 8§ 35 das erste Halbjahr 1939. .
26 Als Berechnungszeitraum der im 8 35 ausgesprochenen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt jeweils das Kalendervierteljahr. ;
98 Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen des 5 35 fallen nicht: zugelassene Ausfuhrlieferungen, Lieferungen an öffentliche Bedarfsträger oder solche Lieferungen, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflagen der Reichs⸗ oder Bewirtschaftungsstellen erfolgen. Diese Lieferungen bleiben bei der Errechnung der Höchst⸗ und Mindestanteile außer Ansatz. ;
Vierter Teil Lagerbuchführung Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen
837 Lagerhuchsührung
(I) Unternehmen und Betriebe öffentlich-rechtlicher Körper schaften, die bezugsbeschränkte Waren bearbeiten oder ver⸗ arbeiten oder mit ihnen Handel treiben, sind verpflichtet, Lagerbücher zu führen. An Stelle der Lagerbücher können Lagerkarteien geführt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf⸗ Strick und Hand⸗ arbeitsgarne, Seilerwaren usw. (Gespinstwaren) — mit Aus— nahme der Erntebindegarne —.
(E) In dem Lagerbuch ist der jeweils vorhandene Bestand an bezugsbeschränkten Waren zu verzeichnen. Be⸗ und Ver⸗ arbeiter, haben die Lagerware von der in Be- und Verarbei⸗ tung befindlichen Ware gesondert auszuweisen. alle Waren als in Be⸗ oder Verarbeitung befindlich, die zu diesem Zwecke dem Lager entnommen sind. 3) Am Ende eines jeden Kalenderhalbjahrs sind Bestands⸗ aufnahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind nach den Ergebnissen dieser Bestandsaufnahmen unverzüglich zu be⸗ richtigen. Die Unterschiede sind der Reichsstelle gesondert anzuzeigen.
( Lagerbücher und die dazugehörigen Buchungsbelege sind fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Spinnstoffwaren, die sich in fremden Lägern oder Betrieben befinden, müssen sowohl in den Lagerbüchern des Eigentümers als auch des Besitzers geführt werden.
ö ;
Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen Unternehmen kann die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Lager zu halten oder ihre Lagerbestände in einer von dem Reichsbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Stelle bestimmten Art und Menge zum Verkauf zu bringen. Die Ablieferung bestimmter Waren an den Reichsbeauftragten oder die von ihm bestimmte Stelle kann verlangt werden.
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§5 39 Ausnahmen 3 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders be⸗ gründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. 8 40 Strafvorschriften 16 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8§5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 41
Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedh und Moresnet sowie — mit Ausnahme von §5 31 — in den eingegliederten Ostgebieten und — mit Zustimmung des
Reichs oder Bewirtschaftungsstelle für einen bestimmten
Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß im Elsaß, in Loth⸗ ringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Dabei gelten
2) Gleichzeitig treten die Anordnung 143 vom 29. Dezem⸗ ber 1942 (R.⸗A. Nr. 5 vom 8. Januar 1943) sowie die 83 3 und 4 der Anordnung Xl / 3 vom 14. Dezember 1913 (RA. Nr. 293 vom 15. Dezember 1943) außer Kraft. Die zu den außer Kraft gesetzten Anordnungen erteilten Ausnahme⸗ genehmigungen werden am 30. Juni 1944 ungültig. Berlin, den 1. April 1944.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.
Anlage A R⸗Bezugsberechtigungsschein für gewerbliche Betriebe
An die Firma
Auf Grund der mit Schreiben vom Gesch. 3. .. ...... „„von folgender Gruppe der Organifation der gewerblichen Wirtschaft im Auftrage der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete *) von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete *) erteilten Berechtigung zum Warenbezug bitte ich um Lieferung auf Grund Ihrer Lieferzusage bzw. Auftragsbestätigung über
Waren⸗
Gruppen⸗ bezeichnung
af Punkt e
se Einheit
Gesamt⸗ Punktwert
*
)Nichtzutreffendes streichen.
Ort und Datum Unterschrift des Bestellers
Dieser Bezugsberechtigungsschein berechtigt nicht zur Ent⸗ nahme und zur Lieferung aus Beständen, die zur Verfügung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete zu halten sind.
Die Gruppenziffer und die Punktberechnung ergeben sich aus der Punktliste. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Reichsstelle bzw. Gruppe der Organisation der gewerblichen
Wirtschaft.
Anlage B
W⸗Bezugsberechtigungsschein Die Firma JJ . in Worten Bezugscheine — Bezugs⸗ berechtigungsscheine — Fl.⸗Bezugscheine — Ab⸗ schnitte von Fl.⸗Sammel⸗ bezugscheinen — Fl.⸗Be⸗ zugsberechtigungsscheine in Worten ...... Stück / Paar / Meter Artikeh . und ist zum Wiederbezug dieser Warenmenge be⸗ rechtigt.
Stempel des Wirtschafts amtes: Unterschrift: Anlage C Liste der Warengruppen zu § 31 1. Genuakord, Reitkord, Velveton, Pilot für Arbeiterkleidung; 2. Lodenjoppenstoffe, Strichlodenstoffe; . Whipkord, Buckskin, Tirty, Streifenhosenstoffe für Ar⸗ beiterkleidung; . ,, . 4. sonstige Männer- und Knaben⸗Anzugstoffe; wollene und wollhaltige Frauen⸗ und Mädchen⸗Ober⸗ kleidungsstoffe; ; sonstige Frauen- und Mädchen⸗Oberbekleidungsstoffe; Schürzen⸗ und Kittelstoffe; Winter-, Uebergangs⸗ und Sommermantelstoffe für Män⸗ ner, Burschen und Knaben; . Vinter⸗ Uebergangs und Sommermantelstoffe für Frauen, Mädchen und Kinder; . Gummi-⸗ und Staubmantelstoffe, sonstige kunstseidene und 6 Regenmantelstoffe — Gabardine⸗Mantel⸗ stoffe; . Kleinkinder⸗ und Säuglingsmantelstoffe; Leibwäschestoffe — einschl. Taschentuchstoffe — MMiederstoffe; Stoffe für Bett- und Haushaltswäsche; ; ᷣ—ᷣᷣ, auch wärmende Futterstoffe, für Oberbeklei⸗ ung; . Möbel⸗, Gardinen⸗ und Dekorationsstoffe; Krawattenstoffe, Schalstoffe; Schirmstoffe; Uniformstoffe, Uniformtrikot Mützenstoffe, Mützentuche; Tüll und Spitzen; Schneiderbedarfsartikel, Einlagestoffe (Zwischenfutter Jaconet, Bakonet, Bougram, Klötzelleinen, . stoff, Zwirnroßhaarstoff, Roßhaarstoff, Wattierleinen und andere , ., Schneidereiwatte, Watteline, Kragen⸗ und Flankenfilz); Matratzenstoffe und Inlettstoffe; Steppdeckenstoffe; technische Filze, begrenzt nach Art und Verwendungs- zweck der in der Stichzeit bezogenen Waren; 26. Rohgewebe, -gewirke und wgestricke, begrenzt auf die Gruppen der in der Stichzeit bezogenen Waren. Unter Stoffen sind sowohl Gewebe wie auch Gewirke und
Gestricke zu verstehen.