Divide zum Jahr Vengõ Kupon und u lich C fupons gunger tutes eingeli⸗
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. Sp v
om 13. April 1944. S. 4
Dritter Teil: Punktliste und Punktberechnung
Anordnung Nr. 1 g der Anordnung II/ 44 des Reichsbeauftragten für Kleidun (Bezug und Lieferung von Spinnstofswaren — I/ M4 — 1—
zur Durchführun
Vom 1. April 1944
Inhaltsübersicht Erster Teil; Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der An⸗
ordnung III44 ⸗ 2 1: Befreiung von den Lieferungs⸗ und Bezugs
beschränkungen 5g . un Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs⸗ berechtigungsschein ; . 8 2: dere cl n T rl eidung seinschl. Arbeitsschutzmittel) und ähnliche Gegenstände ö 3: Uniformstoffe und die dazugehörigen Futterstoffe
Abschnitt 2: Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstoff⸗
waren vor Einsendung des Punktschecks
S5 4: Lieferungen bis 800 Punkte
3 5: Genehmigung in besonderen Fällen
53 6: Pflicht zur Führung eines Kontos weiter Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu Ss§ 6 bis 8 der Anordnung II 44 zloschnitt 1: Punktkontoberechtigung, der Hersteller
3 7: Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien 8: Abfatz durch Hersteller 9: Textilveredlungsindustrie ö schnits 5: Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und
S Ib: Befreiung von der Punktkontopflicht
511: Punktliste 2 Abrundung der Punktzahl s13: Aenderung des Punktwertes . Punktbewertung bei Rohgeweben und ⸗gewirken Bunktbewertung bei rohen Strumpfwaren ; Punktbewertung von Gegenständen der Heimindustrie und des Kunstgewerbes 817: Punktbewertung von nicht normaler Ware Vierter Teil: Punktscheckverfahren Abschnitt 1: Punktscheckverkehr s18: Behandlung des Vunktschecks 19: Gutschrift auf Bunktkonte im allgemeinen 20: Behandlung der Kleiderkartenabschnitte 21: Gutschrift von Han, n. . Gutfchrift von Bezugscheinen und ihnen gleichgestellten Bescheinigungen . s28: Rückware bei Lohnveredlungsaufträgen 24: Erstattung und Nachlieferung von Punkten bei Mehr⸗
oder Minderlieferung 25: Ersatz bei Verlust von Punktschecks und anderen Be⸗ zugsrechten, die sich nicht im Besitz des berechtigten Unternehmens belt den . . s: Ersatz für in Verlust geratene Spinnstoffwaren sowie
für in Verlust geratene, im Besitz des berechtigten Unternehmens befindliche Bezugsrechte Abschnitt 2: 87. und Fl.⸗Schecks und Kleinstpunktschecks 327: Hitler⸗Fugend⸗ checks . 28: Fl.(Schecks 5329: Kleinstpunktschecks Abschnitt 3: Uebertragung von Punktguthaben ohne Waren⸗ bewegung S 30: Rückschecks ᷣ ; S 31: Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für Ver⸗ kaufsstellen des Gemeinschaftseinkaufs Abschnitt 4: Sonderstellung des Herstellers 832: Herstellerunternehmen ohne Punktkonto S 33: Herstellerunternehmen mit Punktkonto §5 34: Sonstige Unternehmen Fünfter Teil: Außerordentliches Wiederbezugsverfahren sS35: Zulassung von Spinnstoffwaren zum außerordentlichen Verfahren ; §S36: Verbot der Umwandlung von Bezugscheinen in Bezugs⸗ berechtigungsscheine S837: Sonderbestimmungen für Bettfedern . 39 5638: Sonderbestimmungen über Bezugsberechtigungsscheine für Gardinenstoffe Sechster Teil: Sonderbehandlung der Fl. Bezugsrechte S 39: Sonderbestimmungen bei der Belieferung der Fl. Be⸗ zugsrechte . S 40: Bevorzugte Belieferung der Fl⸗ Bezugsrechte Siebenter Teil: Ergänzung zu 5§ 33 der Anordnung III44 S 41: Bekleidungsgegenstände aus Papier und Papiermisch⸗ geweben S 42: Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben
Achter Teil: Sonderbestimmungen für Lieferungen und Be⸗
züge des Ostens ;
S543: Geltungsbereich
544: Voraussetzungen für die Belieferung von Osten⸗Be⸗ zugsrechten .
S 45: Voraussetzung für die Durchführung des 8 40 bei Osten⸗
Bezugsrechten Neunter Teil: Schlußbestimmungen
§S 46: Ausnahmegenehmigung
547: Strafvorschriften
§5 48: Inkrafttreten 9 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der an vom 11. Tezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August io39g (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministeriums angeordnet:
Erster Teil
Ausnahmen und Ergänzungen zu 5 4 der Anordnung II / 4 Abschnitt 1
Befreiung von den Lieferungs- und Bezugsbeschränkungen
§51 Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs⸗ berechtigungsschein
() Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Punktscheck
oder Bezugsberechtigungsschein geliefert und bezogen werden, soweit sie nicht im einzelnen Fall durch Auflage über Meter⸗ konto, Bezugsberechtigungsschein oder Einkaufsbewilligung gelenkt werden:
l. Segeltuche (Meterware) ohne Rücksicht auf die verwen⸗ deten Spinnstoffe im Gewicht von mindestens 400 g je Quadratmeter zur Herstellung von Planen, Segeln, Persenningen sowie die daraus hergestellten Plane, Segel und Persenninge,
Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu Garben⸗ bindertuchen verarbeitet zu werden, sowie Garben⸗
Riementuche für die Herstellung von Transport⸗ und
3. örderbändern, . e
4. Zilterstoffe für technische und chemische Zwecke,
5. Gewebe für Milchseihtücher und fertige
Milchseihtücher,
6. Vor- und Mitläuferstoffe,
J. Technische Filze und Filztücher,
8. Gewebe, die mit der A
decken, . Wirkstoffe für kissen,
Dekorationsstoffe über 300 g je Quadratmeter Gestreifte Markisenstoffe,
Diwandecken, sofern sie größer als 1,50 X 3m Möbelstoffe,
Schuhplüschgewebe, —
Beftrichene und getränkte Buchbinderzeugstoffe,
fassen von Schuheinlagesohlen, Delgetränkte Stoffe, . Kunstleder, Lederbekleidung,
) Iwischenfutter (Jakonett und Bugram), b) Hosenbundeinlagestoffe (lötzelleinen), e Haareinlagestoffe, Zwirnroßhaarstoffe,
d) Wattierleinen und andere Wattierstoffe e) Schneiderwatte,
f Watteline, —
g) Kragen⸗ und Flankenfilz.
f) Bänder, Litzen und Flechtartikel,
i) Miederzubehör (Gummibreitgewebe),
hergestellt sind, zu werden, 25. Stumpen, industrielle Verarbeiter, .
26. Besatz und Spitzen für Sterbewäsche,
swirtschaftswichtiger Bedarf),
ware dafür.
§ 2 und ähnliche Gegenstände
zeug und Operationsschürzen aus Austar Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis dürfen gabe der aus der Anlage A
erhalten hat.
§5 3
bezugsscheines geliefert und bezogen werden.
machts⸗Uniformstoffen J Wehrmachtskleiderkassen erfolgen.
zurückzugeben.
Uniformbesatzstoffe ersichtlich sein muß,
schein seinem Punktkonto gutschreiben lassen. Abschnitt ?
vor Einsendung des Punltschecks
54 Lieferungen bis 800 Punkte
Bezieher hat den bestätigten Punktscheck über die,
Punktschecks beliefert werden.
bestätigten Punktscheck innerhalb von fünfzehn Lieferung zu übersenden. §5 Genehmigung in besonderen Fällen (4) Der
werblichen Wirtschaft einzelnen Unternehmen tigung erteilen, punktscheckpflichtige Spinnstof
bindertuche,
Eingang eines Punktschecks zu liefern, wenn die
g und verwandte Gebiete
(abgepaßte)
Auflage hergestellt sind, * . und Vieh⸗Regenschutz decken verarbeitet zu werden, sowie die daraus hergestellten Pferde⸗ und Vieh⸗Regenschutz⸗
Reformunterbetten und Reshrmtinder⸗
Matratzenschoner und Möbelpackdecken zum Hersteller⸗ Höchstverkaufspreis von 1,50 R- für das Stück, Natratzendrelle und Matratzen sowie Reformunterbetten.
BVerdunkelungsstoffe und Verdunkelungseinrichtungen, Appretierte Gewebe für Schnittkantenbänder zum Ein⸗
Bedarf für die Herstellung von Ober⸗ und Unterbeklei⸗ dungsgegenständen und Mützen (Schneidereibedarf):
Roßhaarstoffe sowie die daraus hergestellten fertigen Einlagestücke,
24. Besatzstoffe, itzen und änder, die mit der Auflage in der Wirkwarenindustrie verarbeitet
Capelines, Bandeaux und Hutbänder an
27. Bänder, Litzen und Flechtartikel für den Spezialbedarf
28. Teppiche, Brücken, Vorleger, Läufer sowie die Meter⸗
Arbeitsschutzbekleidung seinschließlich Arbeitsschutzmittel
() Arbeitsschutzbekleinßung — einschließlich Arbeitsschutz mittel — Schornsteinfegerschutzanzüge mit Lederbesatz, Oel⸗ Austauschstoffen oder
ersichtlichen Wiederverkäufer⸗ erklärung an Wiederverkäufer ohne: Punktscheck oder Bezugs⸗ berechtigungsschein geliefert und von ihnen bezogen werden. (2) Für die Lieferung und den Bezug von Saure⸗ Gift⸗ Aetz und Wasserschutzkleidung ist außerdem erforderlich, daß der Wiederverkäufer von der Fachgruppe industrieller und technischer Bedarf der Wirtschaftsgruppe Groß⸗ und Außen⸗ handel, Essen, einen Ausweis zum Handel mit diesen Artikeln
Uniformstoffe und die dazu gehörigen Futterstoffe (1) Uniformstoffe dürfen nur gegen Vorlage eines Uniform⸗
kann die Lieferung auch durch die Die Lieferung ist auf dem Bezugschein zu vermerken und der Bezugschein dem Einsender t Die Lieferstellen haben eine Kundenliste zu führen, aus der die Menge der gelieferten Uniformstoffe und
(2) Zur Beschaffung der Futterstoffe wird dem Uniform⸗ hersteller auf Antrag vom Reichsinnungsverband des Herren⸗ schneiderhandwerks oder von der Fachuntergruppe Uniform⸗ industrie ein Bezugsberechtigungsschein ausgestellt. Der Be⸗ zugsberechtigungsschein wird nur ausgestellt, wenn der Uni⸗ formbezugschein mit dem Vermerk der Lieferstelle über die bereits erfolgte Lieferung der Uniformstoffe vorgelegt wird. Der Lieferer der Futterstoffe kann den Bezugsberechtigungs⸗
gieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstoffwaren
(1) Punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren dürfen vor Ein⸗ gang eines Punktschecks geliefert werden, wenn der Gesamt⸗ punktwert einer * S800 Punkte nicht übersteigt. Der
Punktzahl innerhalb 15 Tagen nach Lieferung nachzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nur in einem Falle nicht nach, so darf er nur noch gegen vorherige Einreichung des
() Der Lieferer hat auf der Rechnung den Gesamtpunkt⸗ wert der Ware anzugeben und den Bezieher aufzufordern, den
Reichsbeauftragte kann in besonderen Fällen unmittelbar oder über die Gruppe der Organisation der ge⸗
Gewicht,
sind,
gegen Ab⸗
9
Bei Wehr⸗
erforderliche
Tagen nach
die Berech⸗ waren vor
Erhalt der Lieferung zu übersenden, Bezieher ohne vorherige Einsendung eines Punktschecks nicht mehr beliefert werden. .
verkauft werden.
und versandfertig ist und dem · Bezieher gleichzeitig — jedoch getrennt von der Ware H eine Versandnote übermittelt wird, auf der Menge, Preis, Punktzahl und Gesamtpunttzahl auf⸗ geführt sind. Die Versandnote gilt nicht als Rechnung.
(2 Der Punktscheck ist innerhalb von zwei Wochen nach andernfalls darf der
(3) Die Rechnung muß das Datum des Eingangs des be⸗
stätigten Punktschecks tragen.
(4 Die Waren dürfen erst nach Eingang der Rechnung
ö ; Pflicht zur Führung eines Kontos Der Lieferer hat für jeden Bezieher, an den er punktscheck⸗
pflichtige Waren vor Eingang des bestätigten Punktschecks
aus dem sich die
liefert, ein laufendes Konto zu führen, Bezieher
Punktverpflichtungen und Punktguthaben der
ergeben. ̃ Zweiter Teil
Ausnahmen und Ergänzungen zu S8 6 bis 8 der Anordnung II / 4 Abschnitt 1 Punktkontoberechtigung der Hersteller . 81 Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien (1) Wirkereien und Strickereien, die Gewirke und Gestricke
zu bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren verarbeiten und Ge⸗
wirke und Gestricke von anderen Wirkereien und Strickereien beziehen, sind abweichend von 5 7 der Anordnung II /44 für die zugekauften Gewirke und Gestricke bei der örtlichen Punkt⸗ verrechnungsstelle punktkontoberechtigt und werpflichte. Sie dürfen auf Grund der Punktkontoberechtigung nur Gewirke und Gestricke beziehen. Die Punktbelastung auf dem Punkt⸗ konto darf eine von dem Reichsbeauftragten festgesetzte Höhe nicht überschreiten. (E) Das Punktkonto ist, von der Punktverrechnungsstelle getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen ein⸗ gerichteten Punktkonten zu führen,
(35 Die für das Punktkonto eingeräumte Höchstpunktzahl gilt als Punktgutschrift mit der Maßgabe, daß es bis zur Höchstzahl belastet werden darf. Eine weitere Gutschrift sindet auf dem Punktkonto nicht statt.
88 Absatz durch Hersteller,
(1) Hersteller von Geweben oder Gewirken und Gestricken, die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie un— mittelbar oder nach Bearbeitung (Ausrüstung, Besticken usw.) mit den von ihnen hergestellten Geweben oder Gewirken und Gestrickln zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie schon bisher zu derartigen Zwecken Gewebe von anderen Herstellern bezogen haben, abweichend von § 4 der An⸗ ordnung II/ 44 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs- berechtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Metermenge ge⸗ trennt nach den Gruppen der Punktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. Die Liste muß den Namen des Lieferers enthalten. Der Lieferer hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, .
(2) Die Vorschriften des Abs. J gelten nicht für Unter⸗ nehmen, die Gewebe, Gewirke und Gestricke gemäß 8 9 be⸗ arbeiten.
(3) Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs⸗ gegenstände von anderen Hexstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zu⸗ sammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen berechtigt und ver- pflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zugekauften und aus dem Zukauf gelieferten Spinfistoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei der Lieferung ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die n n Spinnstoffwaren getrennt zu berechnen und gesonderte Punktschecks zu verlangen. Diese Regelung gilt auch abweichend von 59 für den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiterverkauf bearbeitet werden. ;
89 Textilveredlungsindustrie
(i) Hersteller, die Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebsdrucker). sowie Unternehmen, die lediglich gekaufte Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb bedrucken (Eilendrucker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen berechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, über dieses Punktkonto alle der Druckerei zugeführten Gewebe, Gewirke und Gestricke ohne Unterschied, ob es sich um gekaufte oder um Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenen Druckerei gelieferten Spinn⸗ stoffwaren punktmäßig zu verrechnen.
(3) Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe, Gewirke und Gestricke herstellen und in anderer Weise als durch Be⸗ drucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe, Gewirke Und Gestricke aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe, Gewirke und Gestricke zukaufen, gelten sie für die zugekaufte Ware als Lieferstellen. Sie haben die zu gekaufte Ware über Punktkonto zu verrechnen.
(3) Unternehmen, die gekaufte Gewebe, Gewirke und Ge⸗ stricke im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Be⸗ brucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle be⸗ rechtigt und verpflichtet, bei der örtlichen Punktverrechnungs⸗ stelle ein Punktkonto zu führen. Sie haben über dieses Punkt⸗ konto alle der Veredlung zugeführten und alle nach Ver⸗ edlung von ihnen gelieferten Gewebe, Gewirke und Gestricke
punktmäßig zu verrechnen. Abfchnitt 2 Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das Handwerk 8 10 Befreiung von der Punktkontopflicht
Verkaufsstellen, deren Umsatz in Spinustoffwaren im . 1959 EM 30 000, — nicht überstiegen hat, können vom irtschaftsamt von der Verpflichtung, ein Punktkonto gemäß
*.
7
are besrollt
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
mr m.
Ur. 85
zum Deutschen Neich
3 weite veilage
Verlin, Donnerstag, den 13. April
4
sanzeiger und Preusischen Staatsanzeiger
1944
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) sz 6 der Anordnung IIs44 zu führen, auf Antrag befrei
des Umsatzes im Jahre 1939 sowie eine Unbedenklichkeits bescheinigung beizufügen, die beide von der Innung oder Fachgruppe auszustellen sind.
Dritter Teil — Punktliste und Punktberechnung —
811 Punktliste
Die Punktliste gemäß 5 9 der Anordnung II44 ist aus
tabelle). § 12 Abrundung der Punktzahl
(1) Ergeben sich bei Waren, die in der Punktliste mit hal Punkten bewertet sind, bei der n, n, .
Bruchteile von Punkten, so sind die sich er i voꝛ . ꝛ gebenden Teil⸗ punkte, Jalls sie mehr als ein Viertel und weniger als Daa viertel Punkt betragen, auf einen halben Punkt, im übrigen uu ; ö Punkt ab⸗ und aufzurunden. . 2) Ergeben sich bei Waren, die in der Punktliste mi vollen Punkten bewertet sind, Bruchteile ö . 1 sind diese auf volle Punkte nach oben aufzurunden, wenn die ö, einen halben Punkt und mehr betragen, dagegen . abzurunden, wenn sie unter einem halben Punkt §183
Aenderung des Punktwertes
Ansprüche von Beziehern auf Rückerstattun oder von Lieferern auf Nachlieferung 4 nn ,, auf eine abgeänderte Punktbewertung nur dann gestützt werden, wenn der Punkischeck später als zehn Tage nach dem Inkrafttreten der neuen Punktbewertung bestätigt worden ist.
§ 14 ö bei Rohgeweben, ⸗gewirken und ⸗estricken eim Bezug von Rohgeweben,-gewirken ur ᷓ ⸗ ö ö c — 296 1d 2 est ck sind . die Errechnung der Punkte die Länge und 8a . 64 5 Rohware üblicherweise hergestellten Fertigware maß— . ö . .. dem Lieferer die Punktzahl zu be— ö er aus der Rohw ' enge Ferti . ö hware hergestellten Menge Fertig- Daneben können noch für sonstige ü i ge Ausrüstungsverluste ö. 6 , . . . der Ware in der 3. e . . geben, von der Gesamtpunktzahl abgesetzt
3 ĩ . . Punktscheck ist anzugeben, daß es sich um Roh—
() Die Sonderbestimmun . für Bekleidung . . Punktverrechnungsstelle
§815 . , , . bei rohen Strumpfwaren = ei Lieferung und Bezug von rohen Strunm können für das Dutzend folgende Abschläge von . Punktliste angegebenen Punktzahlen gemacht werden:
Minderung in Prozent der Punktzahl für Fertigware
Artikelbezeichnung nach der Punktliste
1801 1602 öh z56 2561 2570 S500 5500 dd
5504 ts go gb? 656 h Rob gg
garnig gearbeiteten Strumpf⸗ unterzogen wurden und nur en, Legen, Etikettieren, Bän⸗ se noch zu veredeln sind, wird die
liste für Fertigwaren fi Sunbert . sich ergebende Punkt⸗
§5 16
Punktbewertung von , , . der Heimindustrie Jö 64 des Kunstgewerbes ieferung und Bezug der nachstehend ühr: . ist die Hälfte der in der . . e eh, dr. e n ., Handg e Blusen und Kleider, bei denen es si , , d g d, d. k . Heimindustrie oder des dortigen stgewerbes sowie kunstgewerblich⸗h , die mit. dem Kennzeichen , ., gsberg, Vorstädtische Langgafse 137“ versehen sind. .
8 17
ch ,,, , von nicht normaler Ware o. 9 6 angeschmutzte und verschossene Spinnstoff⸗ nan, . solche gekennzeichnet und mit einem Preis⸗ normalen 3 —̃ . e eden rmg . J den, sind für die Hä i . dorgesehenen e e eg n , beer ö 9 ö 3. zu beziehen. Strümpfe, die weder R noch
Wahl sind (sogenannte Kilo— bzw. Nähware), sind für
zuständigen
schaftsamt ausgestellen Bezugschein ; . r wie diese zugelcssen. * gscheinen auch in gleicher Weise
.
Hälfte der in der Punktliste vorgesel beschaffungspunktzahl zu liefern und zu n
beschaffungspunttz ʒ r — li
beschaffungs zahl zu beziehen und zu beliefern. A k gelten Stoffabschnitte, die beß einer . is zu 90 em nicht über einen Meter lang und bei eine
als sogenannte Fabrikationsabschnitte anfallen und als Kilo
in der Punktliste vorgesehenen Punktzahl oder zu j
lang sind, sind ohne Punktscheck z ; i : 1 h eck oder Bezugs ings schein zu liefern und zu ö J
nicht berührt. (Hadernablieferungspflicht.)
ö. auf dem Punktscheck anzugeben. ezugscheine, auf die Ware II. Wahl abgegeben worden ist
Vierter Teil Punktscheckverfahren
Abschnitt 1 Punktscheckverkehr §518 Behandlung des Punktschecks
kö ausgegebenen amt— 2 en ausstellen, und zwar in der sich aus . der Vordrucke ergebende Rei enf g! . ö. ö hung von Punktschecks zur Bestätigung sind die in der kummernfolge vorhergehenden, noch nicht an die Punktver— rechnungsstelle zurückgegebenen Vordrucke beizufügen oder es ,, , eine Erklärung abzugeben. Die uni gsstellen e esti e ; en Aus . . önnen bestimmten Kontoinhabern Aus— 2) Die Pordrucke sind sorgfältig zum S e Miß⸗ 6 . , . ö ederzeit über den Bez über di . . 6. ö über die Verwendung der Vor— 6 Auf. den Punktschecks ist der Ges ert i ö. mit Tinte oder er in lud . . 9 die die er Vorschrift nicht genügen, werden nicht be⸗ atigt. Für Inhaber von Meterkonten gelten die Sonder— , . der ‚Punktverrechnungsstelle für Vekseidung. ö. . sind verpflichtet auf allen Punktschecks den Tag des Eingangs zu vermerken. Das gleiche gilt für Bezugs⸗ berechtigungs scheine und Bezugscheine. Die Lieferer von Waren mit Punktwert sind ferner verpflichtet: a) auf der Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht gegeben wird, auf der Rechnung bei jeder Ware 9. Gruppenziffer nach der Punktliste, die Punktzahl je Einheit sowie die Gesamtpunktzahl anzugeben ; b) die Auftragsbestätigungen oder, wenn solche nicht e⸗ geben werden, die Rechnungen laufend zu K
§ 19
.
⸗ . 2 auf Punktkonto im allgemeinen Punktschecks — mit Ausnahme von Kl ; 3 * Aus einstpunkt
. zurückgegebenen Punktschecks — werden ,
ges ö. wenn die Bestätigung mehr als zwei Monate
. liegt Entsprechendes gilt für die Gutschrift von Bezug—
J, ke Bez n bere chrigungns scheinzn, wenn seit der
. digung der Ware mehr als zwei Monate verstrichen
(2) Bezugscheine und Bezugsberechti ᷓ ürf
: zezugsch 1d Bezugsberechtigungsscheine dürfen en
, ,. eingereicht werden, als auf 1 gege worden sind, für die vom Kontoinhaber Bezugs—
k , aufgewendet wurden .
en haben dem Wirtschaftsamt die für die rich
, erforderlichen Angaben zu a. ö.
3. ) ö im außerordentlichen Verfahren verwertbaren
, , können jederzeit auf Punktkonto gutgebracht rden. Die in Abs. 1 gesetzte Ausschlußfrist gilt hier nicht.
§8 20 4 . der Kleiderkartenabschnitte ur Gutschrift sind außer den Abschnitten de i
. rift sind a r Reichs⸗
. — einschließlich der Zusatzkleiderkarten — 34 ie 2 schnitte der Spinnstoffkarten für Polen sowie aller
k zugelassen.
Lleiderkartenabschnitte sind entwertet einzuliefer tenabs efern. Entwertung genügt die Durchkreuzung mit er n ff uch
die Einlieferung treffen die Landeswi ö ; näheren , Landeswirtschaftsämter die
§ 21
. gar . Gutschrift von Punktschecks Hestätigte Punktschecks (6 10 Anordnung II/44) si dann gutzuschreiben, wenn sie infolge in e wh fg Ausstellung nicht bestätigt werden durften. ö
8 22 Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleichgestellten . Bescheinigungen ⸗ Zur Gutschrift auf Punktkonto sind außer den vom Wirt—
1. Uniform⸗Bezugscheine mit Ausnahme von: a) solchen über Uniformröcke, Uniformblusen, Uniform⸗
ö Punkt je Paar zu liefern und zu beziehen.
(2) Getragene Vorführkleider und strü ᷓ 66 ⸗ rfül ind ⸗strümpfe sowie Kollek⸗ ; tions- und Dekorationsmuster, die mit einem Preisnachlaß
werden. Dem Antrag sind eine Bescheinigung über die Höhe . mindestens 25 vom Hundert verkauft werden, sind für Waren⸗
G) Bei Herstellern und Liefers f s. , Bei. Herstelle ind Lieferstellen anfallende Meterr sind für die Hälfte der in der Punktliste vorgesehenen n,.
Stoffbreite über g90 em nicht ü z si
. 90 em nicht über 60 em lang sind. Meter— . en Dekorationsstoffen, dichten arg gn en erer. J. 2 ö sind ohne Punktscheck der Anlage B ersichtlich. Die Einordnung der Kinder⸗ 4 8 , Säuglingskleidung in diese Liste regelt die 6 . ,, ka lehne, , abschnitte bezeichnet werden, sind zu dem vierten Teil der
5 Mar h ; ; l 16h argh be chaffuhng gun ften fur ein Kilogramm zu liefern zu beziehen. Abschnitte dieser Art, die weniger als 1m
(5) Durch die Vorschriften der Absätze 3 ĩ (6) Durch die Vorschri sätze 3 uhd 4 werde etwa für die Stoffabschnitte bestehenden gib ern er e hn.
(6) Soweit nach den Anordnunge s Reichs!
(C6). Son . daungen des Reichsbeauftragten . zu einer geringeren als der in der aer, orgesehenen Punktzahl abgegeben werden, ist der Grund hier— Das gleiche gilt für
(1) Die Punktkontoinhaber dürfen Punktschecks nur auf
Uniformmützen, soweit diese Bekleidungsstü : itzen, ück , n, hergestellt sind. Gegen kern ffn e , , n ,, 6 die Uniformhersteller diese Unifo i zstü i i n . !. 9 formbekleidungsstücke anzufertigen b) allen Uniform⸗Bezugscheinen, die von Diens 9 zugsch 9 4 tstellen d ö . ausgestellt sind, auch wenn sie . r e ; auten, die nicht unter Ziffer 1a aufgeführt sind.
P 2. Empfangsbescheinigungen der Wehrmacht, die von einem Offizier oder einem Wehrmachtsbeamten ⸗. Offiziersrang unterschrieben sind, mit dem Dienst⸗ oder Feldpoststempel des Tru i ; enteils 65 ö. Wehrmachtsdienststelle versehen . . nähere Angaben über Käufer, Verkäufer, Me d Preis der erworbenen Ware über de . ö. . are und über den Tag der über keine größeren Warenmen s i r größeren nmengen lauten, als in ,, üblicherweise gekauft . ö öchstens über Waren mengen lauten, deren : ö 0, — E- nicht übersteigt, J escheinigungen, die über Gardinen⸗, Vo ungen, er E ⸗„Vorhang⸗ oder ,,, , Tischdecken oder . auten, dürfen nicht gutgeschrieben werden.
3. Uebergrößenbescheinigun ä zescheinigungen gemäß 3 der Anord⸗ . 1/44 hinsichtlich des r nn, ag. . Zahl der abgelieferten Bezugsabschnitte der Reichs⸗ ; ö und dem Punktwert der auf der Uebergrößen⸗ , g n. ,, Waren. Bei der Abgabe der nigung sind die eingeno sabschni der Reichskleiderkarte k ,
e
4. Folgende Nähmittelbezugsausweise: a) Handwerks⸗Nähmittelkarte, b) Sondernähmittelkarten der Vertriebsstellen c) Bezugsberechtigungsscheine der Fachgruppen ch ii ne,; ef ä hg ne Bekleidung, Textil und eigenen Betrieb ,, i e n bel ö
e) Nähmittelscheine im s ĩ stü , Rahmen 6 Leinenwaren⸗-Rück⸗ §8 23 . . bei Lohnveredlungsaufträgen „Werden bej Lohnveredlungsaufträgen mangelha ⸗ rüstete bezugsbeschränkte . ,, mare) von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer über⸗ ʒignet, so braucht dem Auftraggeber für den Bezug solcher Ware ein Punktscheck nicht überfandt zu werden. Der Auf⸗ tragnehmer darf die Ware jedoch nur im Rahmen der An⸗ ordnung Il / 44 weiterverkaufen. Betriebe der Lohnveredlungs⸗ industrie, die derartige Ware verkaufen, sind berechtigt und verpflichtet ein Punktkonto zu führen. Soweit sie beim ,. von Rückware Punkte erhalten, haben sie diese dem . raggeber im Wege des Punktscheckverfahrens zu erstatten uf dem Punktscheck ist der Bermerk „Rückware“ anzubringen.
§ 24
Nachlieferung und Erstattung von Punkten bei Mehr⸗ ö ; oder Minderlieferung ( H. Lieferer, ie nicht berechtigt sind, ein Punktko z führen, und die auf Grund einer ,,, i n ge einen bestätigten Punktscheck erhalten haben sind verpflichtet, im Falle eines Anspruchs auf Rückerstattung von Punkten den Punktscheck zurückzugeben. Wenn der Anspruch nur auf Rückerstattung eines Teiles der auf dem Punktscheck , Punktmenge gexichtet ist, so hat die Rückgabe ö. Punktschecks gegen vorherige Einsendung eines neuen über . . . 5 lautenden Punktschecks gen, Lieferer und Bezieher können jedoch auch ei ,,, m unktscheck für das neue Geschä Unterschied aus dem vorhergehenden Geschäft 1, Efuhrt werden muß. Wird mehr Ware geliefert, als in der . uftragsbestätigung oder Lieferzusage angegeben ift hat der Bezieher sofort den Unterschied an Punkten durch Ueber⸗ sendung eines bestätigten Punktschecks auszugleichen.
(3) Lieferer von Geweben und Gewirken i ei
Mehrlieferung keinen Anspruch auf gan fr he, 3
. wenn die gelieferte Warenmenge um nicht mehr
ee e , g , n n n, ꝛ] 3 ei einer Mi ĩ
ö. Anspruch auf Rückerstattung von 8,
5 Warenmenge um nicht mehr als 3 vom Hundert die enge unterschreitet, für die sie Punkte aufgewendet haben
8 25
Ersatz bei Verlust von Punktscheck i Verlust v s und anderen Bezugs⸗ rechten, die sich nicht im Besitz des berechtigten e,, . befinden unktersatz für einen abhanden gekommen ⸗ 6 k . der . . g, hrend er sich nicht im Besitz des Ausstellers b z und wenn Ware gegen den Scheck nicht geli ,, ͤ n eliefert wurde. H . Jö . ö. ö . rung für erbracht, so hat sie nach Wahl des Kontoinhabers einen neuen Scheck ,, S u bestäti e das Punttlont⸗ zu belasten, oder den unte. 1 . geratenen Punktschecks dem Konto wieder gutzubringen.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1
g 31 gelten entsprech . Abhandenkommen oder der Vernichtung . here hn igun e che men sowie der im außerordentlichen Wi der⸗ ,,, deere Bezugsrechte. Bei den letzteren ö er e c l delten, . dem das Bezugsrecht aus— ist, ern das Wirtschaftsamt der Niederlasfung des ö zuständig. Die Ersatzbezugsrechte i 3 J,, W-VBezugsberechtigungsscheinen zu gewähren, die
k. 3. „Ersatzscheine“ zu kennzeichnen sind ‚.
oweit bei der Ausstellung von Bezugsrech ;
—; g zugsrechte ;
Stellen mitzuwirken hatten (J. B. bei . hn
hosen, Uniformmäntel und Uniformumhänge sowie
auch für die Ausstellung der Ersatzbezugsrechte.