Zweite Beilage zum Neichés und Staatsanzeiger Nr. Sß vom 13. April 1944 2. 2
5 26 Ersatz für in Verlust geratene Spinnstosswaren sowie für in Verlust geratene, im Besitz des berechtigten Unternehmens befindliche Bezugsrechte
() Für abhanden gekommene oder vernichtete bezugs⸗ beschränkte Spinnstoffwaren wird grundsätzlich nur bei größeren Verlusten ein Punktersatz gewährt, dessen Höhe vor— behalten bleibt. Das gleiche gilt für die im Besitz des berech⸗ tigten Unternehmens befindlichen Bezugsrechte aller Art (Kleiderkartenabschnitte, Bezugscheine aller Art, Bezugs⸗ berechtigungsscheine aller Art, Schecks).
(I) Tie Ersatzanträge sind bei der zuständigen Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu stellen, die auf Grund der eingereichten Unterlagen prüft, ob und inwieweit ein Punktverlust eingetreten ist. Die Entscheidung über die Höhe der Punktgutschrift trifft der Reichsbeauftragte nach Richtlinien, die der Organisation der Wirtschaft jeweils bekanntgegeben werden.
(3) Bei Meterkonten entscheidet über den Punktersatz die Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.
Abschnitt 2 HJ.⸗ und Fl.⸗Schecks und Kleinstpunktschecks
8 X
2 O7 8
1 Hitler⸗Jugend⸗Schecks HJ.-Schecks sind Punktschecks, die über den Bezug von parteiamtlichen, im Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte aufgeführten Bekleidungsgegenständen der Hitler⸗Jugend aus⸗ gestellt werden. Die Bekleidungsgegenstände sind im Punkt⸗
scheck ausdrücklich mit HJ. zu bezeichnen.
§5 28
Fl. Schecks (1) Fl.⸗Schecks sind Punktschecks, die den von der zuständigen Stelle unterschriftlich bestätigten Vermerk „Fl.“ tragen. Sie 'r eine Gruppenziffer der Punktliste lauten. igung des Fl.-Vermerks ersolgt für Verkaufs⸗ stellen und Lieferstel des Handels durch die Gruppen⸗ arbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren in der Reichsgruppe dandel als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete, für Unternehmen, die der ͤ angehören, durch die Reichsgruppe k als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete. Fl.⸗Schecks können nur
dürfen nur 9 cw
(2) Die Bestat
ppe Handwerk
im Rahmen der Berechtigungen ausgestellt werden, die die von Fall zu Fall erteilt. Die Schecks müssen von
9gios cn stalsllo elch sSstelle
stä Punktverrechnungsstelle bestätigt brauchen in Ab⸗
11
gen örtlichen rer und Auftragsbestätigung
j J .
werden. 3) Wer Fl.-Schecks beliefert hat, ist berechtigt, Fl. Scheds
öhe des Punktwertes der eingenommenen Schecks auszu⸗ stellen, wobei er von den Gruppenziffern der eingenommenen S im Rahmen der Anlage R abweichen und gemäß § 39 der dnung im Rahmen der Anlage F auf Meterware ausweichen darf. Die vom Lieferer ausgeschriebenen Schecls sind zusammen mit den eingenommenen Fl.⸗Schecks der Punktverrechnungsstelle Berlin einzusenden, die nicht nur den Fh⸗Vermerk, sondern auch den Scheck bestätigt. Ist der Punkt wert der eingenommenen Fl.-Schecks höher als der Punktwert der ausgestellten Schecks, so wird ein Gutschein über den Punktunterschied erteilt, der wie Fl. ⸗Schecks verwertet 1 n ka Für die Ausstellung der Schecks gilt Abs. 2, letzter Satz, entsprechend. Belieferten Fl.-Schecks stehen sogen. B.⸗Schecks gleich. B-⸗Schecks sind Schecks, die von der Punkt ve s sür Bekleidung bestätigt sind, ohne mit dem Fl.⸗Vermerk versehen zu sein. 9
329
Kleinstpunktschecks
schecks sind Punktschecks, die nicht von einer
Pi ugsstelle, sondern vom Wirtschaftsamt ader einer bestimmten Nebenstelle unter Anbringung des „Kleinstpunktscheck“ oder „Klst.“ bestätigt werdeh,
r in Höhe des Punktwerts, der bei ihm eingelieferten
stellung s
olcher Schecks sind nur die der Pu flicht befreiten Unternehmen berechtigt. Lieferer und Auftragsbestätigung brauchen in Ab⸗ weichung von 514 der Anordnung II/ 44 nicht angegeben zu
1 5FfFEBoYIfFnOh ntttontr
Abschnitt 3 Uebertragung von Vunktguthaben ohne Warenbewegung 5330 Rückschecks
Kommt eine Warenlieferung nicht zustande, für die der eingereichte Punktscheck dem Punktkonto des Lieferers bereits gutgeschrieben ist, so ist dieser berechtigt, in Höhe des Punkt⸗ gekommenen Lieferung für den eck auszustellen, der als Rückscheck besonders
zustande
. § 31
Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für Verkaufsstellen des Gemeinschastseinkaufs
(1) Unter diese Regelung fallen Verkaufsstellen mit Zweig⸗ betrieben, die ihren Einkauf ganz oder zum Teil über eine Zentralstelle vornehmen, sowie Verkaufsstellen die im Jahre 1939 nachweislich mindestens 60 vom Hundert der von ihnen
Spinnstoffwaren bei einem Unternehmen bezogen Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf bei der . Handel angeschlossen ist. .
G Verkaufsstellen der in Absatz 1 angeführten Art können b ihr Punktguthaben bei ihrer Punktverrechnungsstelle zugunsten ihrer Einkaufszentrale (Unter⸗ nehmen des Gemeinschaftseinkaufs) verfügen. Voraussetzung
gunsten welcher Einkaufszentrale sie über ihr ügen werden. Die Verfügung erfolgt in der Weise, daß die Verkaufsstellen einen Punktscheck ausfüllen, auf dem die Verkaufsstelle als Besteller, die Einkaufszentrale
ferant einzusetzen ist. Auf dem Punktscheck ist zu ver⸗ n: Punktübertragung. Die Verkaufsstelle hat über den verkehr zwischen sich und der Einfaufszentrale gesondert den nktkonten Buch zu führen. gilt für die Einkaufszentrale. Aus dieser Punktbuchführung müssen sich die Verfügungen der Verkaufsstelle über Punkt⸗
7 Punktverrechnungsstelle vorher schriftlich
Das gleiche?
guthaben zugunsten der Einkaufszentralen und die Ver⸗ ügungen der Einkaufszentralen aus dem Punktguthaben der Verkaüfsstellen sowie die gegenseitigen Belastungen ergeben. Aus der Punktbuchführung muß sich jederzeit der Punktsaldo aus dem gegenseitigen Punktverkehr berechnen lassen. Hierzu ist auf jeder Rechnung der Einkaufszenträle an die Verkaufs⸗ stelle die für die gelieferte Ware sich ergebende Gesamtpunkt⸗ zahl zu vermerken. Erfolgt die Lieferung und die Berechnung
der Ware an die Verkaufsstelle auf Grund einer Bestellung
der Einkaufszentrale unmittelbar, so hat die Einkaufszentrale die Verkaufsstelle über die von ihr zugunsten der Verkaufs⸗ stelle getätigten Käufe und die hierfür aufgewendeten Punkte zu unterrichten. Die sich aus der mittelbaren und unmittel- baren Lieferung ergebenden Punktzahlen sind beiderseits auf dem Punktkonto gutzuschreiben oder zu belasten. Aus dem Wareneingangsbuch bei den Verkaufsstellen muß sich ergeben, welche Waren die Verkaufsstellen durch Vermittlung der Einkaufszentrale bezogen haben. Alle Unterlagen zur Kon⸗ trolle des Geschäftsverkehrs zwischen Verkaufsstellen und Ein⸗ kaufszentralen sind bei beiden Betrieben für die Nachprüfung des Punktverkehrs sorgfältig und übersichtlich aufzubewahren.
(3) Die Einkaufszentrale darf über das Punktguthaben, das ihr aus Ueberweisungen ihrer Verkaufsstelle zufällt, nur zugunsten dieser Verkaufsstelle verfügen. Eine Uebertragung der Punktguthaben auf andere Verkaufsstellen durch die Zentrale ist ohne Genehmigung des Reichsbeauftragten ver⸗ boten. Die Uebertragung von Punktguthaben zwischen Ver⸗ kaufsstellen, die derselben Einkaufszentrale angeschlossen sind und ihre Niederlassungen in derselben Stadt haben, sowie zwischen Filialverkaufsstellen innerhalb derselben Stadt ist gestattet, wenn das Landeswirtschaftsamt oder Wirtschaftsamt die Uebertragung genehmigt.
Abschnitt 4 Sonderstellung des Herstellers 32
2
Herstellerunternehmen ohne Punktkonto
(1) Hersteller sind verpflichtet, alle eingehenden Punktschecks, Bezugsberechtigungsscheine, Bezugscheine und Einkaufs⸗ bewilligungen mit Tinte oder Tintenstift zu durchkreuzen und damit zu entwerten. .
(2) Tas gleiche gilt für Empfangsbescheinigungen des Wirt⸗ schaftsamtes über abgelieferte Kleiderkartenabschnitte und Bezugscheine. j
(3) Die Hersteller haben die eingenommenen Bezugsrechte der bei ihnen verbleibenden Abschrift der Auftragsbestätigung oder der Rechnung beizufügen. Die Beifügung ist nicht not wendig, wenn die Aufbewahrung zwar getrennt von den Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, aber zusammen mit
diefen in einer Weise erfolgt, daß die zusammengehörenden
Belege jederzeit vorgelegt werden können.
(4) Die Hersteller sind berechtigt, die bei ihnen verwahrten Punktschecks zu vernichten, wenn die Bestatigung länger als ein Jahr zurückliegt.
(5) Das gleiche gilt für die anderen Bezugsrechte, wenn seit der Belieferung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
833 Herstellerunternehmen mit Punktlonto
(1) Umfaßt das Herstellerunternehmen einen punktkonto pflichtigen Betriebsteil, der einer örtlichen Punktverrechnungs stelle angeschlossen ist (Lieferstelle, Verarbeiter oder Verkaufs stelle), so soll die Herstellerware an den punktkontopflichtigen Betriebsteil gegen sofortige Hergabe eines, nach 3 32 zu behandelnden Punktschecks abgegeben werden; das gilt nicht, wenn die Herstellerware gegen einen von der Punktver⸗ rechnungsstelle für Bekleidung bestätigten Scheck abgegeben werden muß.
(2) Wird die Herstellerware nicht über die Verkaufs- oder Lieferstelle, sondern unmittelbar geliefert, so ist sie von den zugekauften Spinnstoffwaren in der Rechnung zu trennen und ein gesonderter Punktscheck zu verlangen.
(3) Hersteller, die ein örtliches Punktkonto nach 5] unter⸗ halten, haben die Punktschecks und die sonstigen Bezugsrechte, die sie für Erzeugnisse aus den über dieses Punktkonto bezogenen Waren eingenommen haben, gemäß § 32 zu be handeln und daher weder dem nach ? eingerichteten Punkt⸗ konto noch einem anderen Punktkonto gutzubringen.
8 34 Sonstige Unternehmen
(1) Unternehmen, die Spinnstoffwaren liefern, für deren Bezug sie keine Bezugsrechte aus (Punktschecks, Bezugsscheine, Bezugsberechtigungsscheine) auf— gewendet haben, sind als Hersteller im Sinne der S5 32, 33 anzusehen. ;
(2) Das gleiche gilt für die Inhaber von Meterkonten (87 der Anordnung IM.
Fünfter Teil Außerordentliches Wiederbezugsverfahren 835 Zulassung von Spinnstoffwaren zum außerordentlichen Verfahren
(1) Die zum außerordentlichen Verfahren zugelassenen Spinnstofswaren sind in der Anlage D aufgeführt.
(2) Im außerordentlichen Verfahren dürfen nur diejenigen Bezugscheine verwendet werden, die nach der Zulassung des im Bezugschein aufgeführten Artikels beliefert wurden. Nur solche Bezugscheine können in W-Bezugsberechtigungsscheine umgewandelt werden. .
(3) Wird ein Artikel von der Liste der zugelassegen Spinn⸗ stofswaren gestrichen, so können Bezugscheine und Bezugs⸗ berechtigungsscheine nach der Streichung nicht mehr im außer⸗ ordentlichen Verfahren verwertet werden, sondern sind dem Punktkonto gutzubringen.
5 36 Verbot der Umwandlung von Bezugscheinen in W⸗Bezugs⸗ berechtigungsscheine
(1) Die Reichsstelle behält sich vor, für bestimmte Artikel die Umwandlung von Bezugscheinen in Bezugsberechtigungs⸗ scheine zu verbieten.
(2) Das Verbot erfolgt durch Anweisung an die Wirt⸗ schaftsämter. ᷣ
ihrem Punktvermögen
(3) Solche Verbote sind aus gesprochen für a) sämtliche auf der Anlage D aufgeführten Decken b) Bettfedern.
F Sonderbestimmungen für Bettfedern Bei den W⸗Bezugsberechtigungsscheinen über Bettfedern
ist die Menge in Kilo anzugeben.
8 38 ö 1 8 88 Sonderbestimmungen über W⸗Bezugsberechtigungsscheine ; über Gardinenstofse Bei der Umwandlung von Bezugscheinen über Gardinen⸗ stoffe in W-Bezugsberechtigungsscheine ist auch in diesen nur
die Sum̃me der aus den Bezügscheinen ersichtlichen Fenster⸗
breiten anzugeben. Sechster Teil Sonderbehandlung der Fl.⸗Bezugsrechte 8 39
Sonderbestimmungen für die Belieferung der Fl. Bezugsrechte
(1) Bei der Belieferung von Fl.⸗Bezugsrechten ist eine Ab⸗ weichung von den sich aus ihnen ergebenden Gruppenziffern.
der Punktliste in dem aus der Anlage R ersichtlichen Umfange
möglich.
(2) Auf Fl-Bezugsrechte über Kleidungsstücke (einschließlich Leibwäsche) kann auch Meterware inseweit wiederbezogen werden, als in der Anlage F eine Umrechnung der fertigen Kleidungsstücke in Meterware vorgesehen ist. Die Wirt⸗ schaftsämter wandeln Bezugscheine und Bezugsberechtigungs⸗ scheine nur dann in solche über Meterware um, wenn mehrere Warenarten (z. B. Oberstoffe und Futterstoffe) zur Herstellung
der Kleidungsstücke erforderlich sind. Die Umwandlung erfolgt
durch Ausstellung von Fl-Bezugsberechtigungsscheinen über die fich aus der⸗Anlage F ergebenden Metermengen; diese Fl. Bezugsberechtigungsscheine sind als Umwandlungsscheine besonders zu kennzeichnen. .
(3) Ein Ausgleich der sich bei der Durchführung der Be⸗ stimimnungen in Absatz 1 und 2p ergebenden Punktunterschiede findet nicht statt. . §8 40
Bevorzugte Belieferung von Fl.⸗Bezugsrechten
(1) Fl. Bezugsrechte sind unter Zurücksteltung aller übrigen Aufträge für den Zivilsektor bevorzugt zu beliefern. .
Bis zur erfolgten Belieferung tritt eine sofortige Liefer sperre gegenüber allen andexen Abnehmern. ein. Die Anträge sind im Falle, der Unmöglichkeit der Lieferung rückgängig zu machen oder — unter entsprechender Verlängerung der Fristen des -s 28 der Anordnung M44 — später auszuführen. Nach Ablauf der im 5 28 gesetzten — nicht verlängerten — Fristen können beide Parteien vom Vertrage zurücktreten. Die Be⸗ lieferung von Fl.-Bezugsrechten hat aus dem Lager der laufenden Herstellung oder dem Wareneingang zu erfolgen. Eine Inanspruchnahme von Waren aus Pflichtlagerbeständen ist ohne Genehmigung der Reichsstelle verboten.
(2) Soweit Unternehmen nicht in der Lage sind, Fl.⸗Bezugs⸗ rechte zu beliefern, sind diese Fl.⸗Bezugsrechte nicht an den Berechtigten zurückzugeben, sondern unverzüglich unter An⸗ gabe der Gründe und bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Berechtigten an die für das Unternehmen zuständige Fach⸗ gruppe einzusenden. Die Fachgruppe ist ermächtigt, die Fl. Beézugsrechte an einen anderen Lieferer weiterzugeben. Die Aenderung des Empfängers hat die Fachgruppe dabei durch Stempelaufdruck zu bestätigen.
(3) Es ist verboten, Spinnstoffwaren mit der Maßgabe anzubieten, daß sie nur gegen Fl. Bezugsrechte bezogen werden können
(4) Die Bestimmungen der Absätze. 1—3 gelten auch für sogen. B-Schecks. Be-Schecks sind Schecks, die von der Punkt⸗ verrechnungsstelle für Bekleidung bestätigt sind, ohne mit dem Vermerk Fl. versehen zu sein.
Siebenter Teil Ergänzung zu 5 33 der Anordnung II / 44 . §5 41 ᷣ Bekleidungsgegenstände aus Papier⸗ und Papier mischgewehen Das Warenverkehrsverbot gilt insbesondere für Be⸗ kleidungsgegenstände aus Papier- und Papiermischgeweben mit Ausnahme von: . I. Papierkragen, 2. Arbeiterschutzschürzen nach Normblatt DIV TRX 1504 Ausgabe April 1938, 3. Arbeiterschutzhandschuhe, 4. Arbeiterschritzhandsäcke. §8 42 Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben Das Warenverkehrsverbot gilt für alle aus Mullgeweben hergestellten Bekleidungsgegenstände. Mullgewebe sind Ver— bandmull, Windelmull und andere zellwollene und baum⸗
wollhaltige Gewebe, die wie Windelmull und Verbandmull
in Leinwandbindung mit großen Abständen zwischen den einzelnen Fäden hergestellt sind.
Achter Teil Sonderbestimmungen für Lieferungen und Bezüge des Ostens
5 43
; Geltungsbereich .
Für den Warenverkehr mit und in den Gauen Wartheland und Oberschlesien — zusammenfassend „Osten“ genannt — gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen.
5 44
Voraussetzungen für die Belieferung von Osten⸗Bezugsrechten
(19 Alle Bezugsrechte, die von Unternehmen des Ostens zum Bezuge verwendet oder von ihnen beliefert werden sollen, haben. den Vermerk „Osten“ zu tragen (Osten⸗-Bezugsrechte).
(2) Bezugsrechte, die den Vermerk „Osten“ nicht tragen, dürfen von Unternehmen des Ostens nicht beliefert werden. Unternehmen außerhalb des Ostens dürfen auf Bezugsrechte, die den Verinerk nicht tragen, Lieferungen an Unternehmen des Ostens nicht ausführen.
nebst Durchschrift an die zuständige Fachgruppe weiterzuleiten.
begründeten Einzel dieser Anordnung zuzulassen.
den §§5 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. §8 48 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt — mit Ausnahme des achten Teils, der erst vom 1. Mai 1944 ab gilt — am Tage nach
der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sopwie — mit Zustimmung des Ehefs der Zivil⸗ verwaltung — sinngemäß im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok,
und Ergänzung der Anordnung II43 vom 29. Dezember 1912 (R. A. Nr. 5 vom 8. Januar 1943) und die dazu erlassenen Nachträge
sowie die S5 5 und 6 der Anordnung XI /43 vom 14. Dezember 1943 (R. A. Nr. 293 vom 15. Dezember 1943) außer Kraft. Die zu den außer Kraft gesetzten Anordnungen erteilten Aus⸗
nahmegenehmigungen werden am 30. Juni 1944 ungültig.
Der Reichs beauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
erteilten Bestellung auf:
Zweite Beilage zum Reichs⸗ und
.
Staatsanzeiger Nr. S5 vom 13. April 1944 . 3
(8) Osten⸗Bezugsrechte dürfen nur beliefert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Osten⸗ Bezugsrechte müssen dem Lieferer von der zuständigen Stelle mit einem Anschreiben (Anlagen G, fl, JN) üͤbersandt werden, dem eine Durchschrift bei⸗ gefügt ist, in der die Bezugsrechte im einzelnen auf⸗ geführt sind. .
b) Dem Lieferer muß nach Uebersendung der Durchschrift des Anschreibens an die zuständige Stelle von dieser bestätigt werden, daß der Inhalt des Schreibens zu⸗ treffend ist.
(4) Zuständig für die Uebersendung des Bezugsrechts und die Ausstellung des Anschreibens sind
a) bei Punktschecks: die für den Bezieher zuständige
rechnungsstelle oder die Punktverrechnungsstelle für Bekleidung;
b) bei R⸗-Bezugsberechtigungsscheinen: die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete oder die Gruppe der Organisation der gewerblichen
Wirtschaft, die die Richtigkeit des Bezugsberechti⸗ gungsscheines bestätigt hat;
c) im außerordentlichen Wiederbezugsverfahren: das für den Bezieher zuständige Wirtschaftsamt.
(56) Auch Verkaufs- und Lieferstellen haben in Abweichung von den Bestimmungen des § 23 Absatz ? und 3 ihre Fl. Osten⸗-Schecks nach Einholung des Fl.⸗Vermerks über die für sie zuständige örtliche Punktverrechnungsstelle zu leiten.
(6) Die Inhaber von Unternehmen, die Osten-Bezugsrechte beliefern, haben persönlich die Befolgung der in Absatz 3 gegebenen Vorschrift zu überwachen.
§ 4656.
Voraussetzung für die Durchführung des z 40 bei Osten⸗ Vezugs rechten
(1) Lehnt ein Unternehmen die Belieferung von Fl⸗Osten⸗
Bezugsrechten ab, so sind sie zusammen mit dem Anschreiben
örtliche Punktder⸗
(2) Die Fachgruppe hat bei der Weitergabe von Fl. Osten— Bezugsrechten das Anschreiben und die dazugehörige Durch— schrift beizufügen.
(3) Ist ein Unternehmen in der Lage, Fl. Osten⸗-Bezugs⸗ rechte, die es von einer Fachgruppe erhalten hat, zu beliefern, so hat das Unternehmen sich vor Ausführung der Lieferung in dem im § 44 Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahren die Richtig⸗ keit des Anschreibens von der zuständigen Stelle bestätigen zu lassen. j
Neunter Teil Schlußbestimmungen § 46 Ausnahmen
Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders ällen Ausnahmen von den Vorschriften
Der
58 47 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung 1 zur Durchführung
1 vom 27. April 1943 (R.-A. Nr. 98 vom 29. April 1913) 2 vom 20. August 1913 (R. A. Nr. 195 vom 23. August 1943)
Berlin, den 1. April 1944.
Hagemann.
Anlage A Wiederverkäufer⸗Erklärung. Zu der ihnen mit Auftrag Nr. ... ..... aim,
Arbeitsschutz bekleidung und zwar J Sandstrahlbläserschutzbekleidung, Asbestschutzbekleidung, Schweißereischutzbekleidung, Gießereischutzbekleidung,
Schachtanzüge DIN 61 Hos,
Teerschutzbelleidung,
Tüngerstreubekleidung, . Flaͤmmenschutzanzüge ohne Taschen, die mit einem un⸗
Arbeitsschutzmittel und zwar Arbeitshandschuhe, Handleder, Däumlinge, Grubenkappen, Knie⸗, Arm⸗ und Schulterschutzleder, Schienenbeinschützer, Rutschleder,
Sicherheitsgurte;
Schornsteinfegerschutzanzüge mit Leberbesatz;
— Delzeug; . Dperationsschürzen ganz aus Austauschstoffen
Gummiplatte mit Und ohne Gewebebasis Nichtzutreffendes ist zu streichen), geben wir folgende Erklärung ab: 1. Die bestellten Artikel sind zur Auffüllung unseres Lagers bestimmt. Zur Zeit verfügen wir noch über
. Stück der bestellten Ware.
2. Die bestellten Artikel sind zur Erledigung eines vor— liegenden Auftrages bestimmt, der aus dem vorhan— denen Lager nicht erledigt werden kann.
3. Wir verpflichten uns:
a) Arbeitsschützbekleidung und Arbeitsschutzmittel an gewerbliche Betriebe — insbesondere solche der Rüstungs- und chemischen Industrie — zu liefern die eine Bescheinigung ihres zuständigen Gewerbe⸗ aufsichtsamtes beibringen, daß die Kleidung im Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt benötigt wird — für das Gebiet des Bergbaues tritt an die Stelle des gewerblichen Aufsichtsamtes der Berg— baurevierbeamte im Bereich des Nährstandes der
oder
auswaschbaren „Fl“ gekennzeichnet sind,
Lederschutzbekleidung für Walzer bei der Herstellung von
Spezialpulvex,
Säureschutzbekléidung,
Gift- und Aetzschutzanzüge ohne Taschen, die mit einem unauswaschbaren „G“ gekennzeichnet sind,
Wasserschutzbekleidung (nicht Regenschutzbekleidung) die zum Schutz bei Arbeiten dient, die — unabhängig vom Wettereinfluß — ständig unter der Einwirkung von Wasser stehen,
Industrieschürzen auch aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit und ohne Gewebebasis sowie aus Leder, ö
Industriegamaschen,
Maurersocken aus Geweben, benäht, zum Binden, Roßhaareinziehsocken;
Kreisbauernführer; beim Bezug öffentlicher Stellen genügt der gesiegelte Kaufvertrag der zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten öffentlichen Stelle. —
b) Schornsteinfegerschutzanzüge nur an Schornstein— feger zu liefern, die eine Bescheinigung des Reichs⸗ innungsverbandes für das Schornsteinfegerge⸗ werbe beibringen, daß sie ihren Beruf ausüben und Schutzkleidung unbedingt benötigen.
c) Oelzeug an Seeleute gegen eine Bescheinigung ihrer Reederei zu liefern, daß sie zum Deckperso⸗ nal gehören und Oelzeng unbedingt benötigen.
d) Oelzeug an Lotsen, Binnenschiffer, Flößer, Hoch⸗
seefischer und Berufsfischer (See und Küsten⸗ fischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen eine Bescheinigung zu liefern, daß sie den Beruf aus⸗ üben und Oelzeug unbedingt benötigen. Die Bescheinigung wird ausgestellt: für Lotsen vom Reichskommissar für die Seeschiff⸗ fahrt, Seeschiffahrtsbevollmächtigter, für Binnenschiffer und Flößer von der Reichsver⸗ kehrsgruppe Binnenschiffahrt, für Hochseefischer vom Verband der deutschen Hoch⸗ seefischerei e. V.;, für Berufsfischer von dem zuständigen Landes⸗ fischereiverband. . e) Operationsschürzen nur an . Kliniken und Aerzte zu liefern. 4. Die Ware ist von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag bestellt worden. 5. Wir gehören folgender Fachgruppe an .... ...... .. 6. Es ist bekannt, daß wir unbeschadet weitergehender Strafbestimmungen bei falschen Angaben oder Nicht⸗ einhaltung der vorstehend übernommenen Verpflich— tungen von einer weiteren Belieférung mit den vor— bezeichneten Artikeln ausgeschlossen werden.
Krankenanstalten,
Hechtsberbindliche ünterschrif! Anlage B Punktliste für die Warenbeschaffung
Die für wollene Waren geltenden Bestimmungen sind
auch maßgeblich für wollhaltige Waren, für Waren aus Zell⸗
wolle mit Wollcharakter, für Waren aus Naturseide und für naturseidenhaltige Waren, soweit nicht besondere Positionen für naturseidenhaltige Waren bestehen. ; Als wollhaltig sind Spinnstoffwaren anzusehen, die mehr als 3 Prozent Wolle enthalten. Als naturseidenhaltig gelten Gewebe, bei denen die Kette oder der Schuß ganz aus Natur⸗ seide besteht, sowie Wirk- und Strickwaren, die mindestens 30 Prozent Naturseide enthalten, sofern diese Waren nicht nach vorstehenden Bestimmungen als wollhaltig‘ anzusehen sind. Gewebe, die Kunstseide enthalten und nach vorstehenden Bestimmungen weder als wollhaltig noch als naturseiden⸗ haltig anzusehen sind, gelten als kunstseidenhaltig, wenn Kette oder Schuß ganz aus Kunstseide bestehen. Gewirke und Gestricke sowie Wirk- und Strickwaren, die Kunstseide ent⸗ halten und nach vorstehenden Bestimmungen weder als woll⸗ haltig noch als naturseidenhaltig anzusehen sind, gelten als kunstseidenhaltig, wenn sie mindestens 30 Prozent Kunstseide enthalten. .
Für Waren aus Gummiplatte, Austauschstoffen und Papier⸗ geweben ist nur die Hälfte der in der Liste angegebenen Punkt⸗ werte in Ansatz zu bringen.
Bekleidungsgegenstände aus Stoffen der Gruppen⸗ ziffern 9373 und 374 sind entsprechend dem Punktwert der aufgewendeten Stoffmenge zu bewerten. ;
A. Männer⸗ und Burschenkleidung
Waren- beschaffungs⸗ punkte 1011 Anzüge, dreiteilig, für Männer (mit Weste). . 80 1012 dgl., für Burschen (mit Weste!! ... 80 1021 Sakkos, Janker, gefüttert, für Männer. .. 142 , 1023 Sakkos, Janker, halbgefüttert, für Männer . 39 1e 89 1025 Janker, Jacken (Sommer-Trachtenjacken, Leinen⸗-, Wasch⸗, Sommerzwirn⸗ und Lüster⸗ joppen, Sommer-Lodenjoppen und jacken), ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig. . . 28 1026 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . 17 1027 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... 25 158 oö, 28 1983 dgl. r nnn, 28
1041 Berufsjacken aus Köper und Leinengeweben 21
10612 Berufshosen aus Köper⸗ und Leinengeweben 21 10413 Berufsanzüge aus Köper⸗ und Leinengeweben,
J ,,
1051 1052
1053 1051 1061 1070 1080 1090
1091 1092 1100 1110
1111
1121 1122 1131
11 11
3
1134 1135 1151 1152 1153 1154 1160 161
1162
1163 1164
1165 1171 1172 1190
1191 1192 1200
1208 1209 1210
1501 1502 1503 1504 1505 1506 1507 1508 1510
1511 1512 1513
1514 1515 1516
1517 1518 1520
1521 1522 1523
1524 1525 1530 1531 1532 1533 1531 1535 1536
1537 1540 1541
Waren⸗
be schaffungs⸗ punkte
Arbeits joppen, gefüttert.... Arbeitsjoppen, ungefüttert, aus Wolle oder nn,, dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...
Arbeitshosen aus Spinnstoffen jeder Art ..
Arbeitswesten aus Gewehen Berufsjacken, gewirkt oher gestrickt. 1 Arbeits- und Berufsmäntel aus Geweben, auch Haarschneidemäntel, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . HJ ( dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Pfarrer⸗, Richter⸗R, Rechtsanwaltsroben. .. Spezialschutzkleidung . Winterjoppen, auch gefütterte Lodenjoppen, Stutzer bis 82 em Rückenlänge bei Basis⸗ größe 8 urz Ginger. dgl., über 82 em Rückenlänge bei Basisgröße 18 e ,, Wintermantel ür Minnẽr̃ . ,, n nnn,,,//,, Gummimäntel, Gummiumhänge, Mäntel ( und Umhänge aus Oeltuch u. 4... Popelinemäntel, ungefüttert .... Sonstige Mäntel außer Lodenmäntel (z. B. Gabardinemäntel, imprägn. Cheviotmäntel, Shetlandmäntel und sonstige halbschwere Mäntel) J Lodenmäntel, Lodenkotzen und ⸗selerinen Schlaftöcke und Morgenmäntel .... Pullbver, wn Mermeen
, , ,,,, Strickwesten, mit Aermeln ...... dgl., ohne Aermel . J Trainingsanzüge, aus Kunstseide oder kunst⸗ seidenhaltig. kJ dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig ö dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen
. * * .
12
Trainingsjacken, aus Kunstseide oder kunst⸗
seidenhaltig . JJ ; dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... k Windblusen . JJ Arbeitshemden (ohne Kragen), Grubenbiber⸗ hemden aus Wolle oder wollhaltig .... dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Taghemden (Oberhemden, sog. Sporthemden, Hemden mit Halsbund), auch mit einem zu⸗ gehörigen Kragen, Frack und Smoking⸗ hemden, aus Wolle oder wollhaltig .... dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Polo und Charmeusehemden, mit kurzen Aermeln J dgl., mit langen Aermeln, auch kurze Turn⸗ und Sporthemden mit langen Aermeln, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig. ..... dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ...
Polo⸗ und Charmeusejacken, mit kurzen Aer⸗
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Taghemden (Oberhemden, sog. Sporthemden,
Hemden mit Halsbund), mit zwei zugehörigen Kragen, aus Wolle oder wollhaltig .. .. dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen .. Nachthemden, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig J dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseiden⸗ haltig F ; dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . .. Handschuhe und Fäustlinge aus Spinnstoffen, gewirkt mit Futter oder gestrickk. .... Handschuhe, gewirkt ohne Futter ..... Stutzen, auch Wadenstutzen..... ... Socken über 80 g Gewicht.... lle, , Strümpfe bis loo g Gewicht ...... dhl nnr o g wennn, ö, , dgl., gewirkt P Strip fangen, gestrickcktt dgl., gewirkt d Unterhemden (ohne Halsbund), Unterjacken mit Aermeln, aus Wolle oder wollhaltige. dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Unterjacken, ohne Aermel, aus Wolle oder wollhaltig d i dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ... Netzunterhemden und Netzunterjacken, aus . ane, dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ; Unterhosen, lang und * lang, aus Wolle oder 6 /.. dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Netzunterhosen, lang und * lang, aus Wolle oder wollhaltig k , dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ; Unterhosen, kurz, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig!. dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen ; Netzunterhosen, kurz, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . Schlüpfer, ohne Beine, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . J dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen . Hemdhosen, aus Wolle oder wollhaltig
dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig
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1542 dgl., aus allen übrigen Spinnstoff en ...
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