Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 96 vom 26. April 1944. 8. 4
Ferie gs lag, also HE.M 4,25, und bei den tien im Nennbetrage von R. 1000, — ein Betrag von RM 50, — ab⸗ züglich Kapitalertragssteuer und Kriegs— ö also eM 423,50. Die Dividende wird nach 5 8 der Verordnung zur Vereinfachung der Bekanntmachungen über Wertpapiere vom 22. 1. 1914 zwei Wochen nach dem Tage fällig, an dem die Nummer der „Sammelliste auf⸗ gerufener Wertpapiere“, welche die entsprechende Bekanntmachung enthält, in Berlin ausgegeben ist.
Wien, den 19. April 1944. Der Vorstand.
1085 Bekanntmachung. Wir geben hiermit bekannt, daß die neuen Gewinnanteilscheinbogen zu den Aktien über é 1600, — Nr. 1 bis 5090, 13 46 / i3 805, und zu den Aktien über e 100. —. Nr. 501 bis 6500, 173 25113 406, gegen Einreichung des Erneuerungs⸗ scheins bei der Allgemeinen Deutschen Cre⸗ . in ve in und Berlin, bei der Deutschen Bank, Berlin, und bei dem Bankhaus Delbrück Schickler GE Co., Berlin, zur Abforderung bereitliegen. Leipzig, den 21. April 1944. Leipziger Chromo⸗ und Kunstdruck⸗ Papierfabrik vorm. n Najork Aktiengesellschaft.
Aufruf zur Anmeldung von Attien der Kraftwagenfabrik Promotor Altiengesellschaft, Litzmannstadt, Südring 4, früher Zaklady Samochodowe PROMO0TOR Spoõlka Akeyijnn, Ed. Leonharda 1.
Auf Grund von § 31 der Verord⸗ nung über die Abwicklung der Forde⸗ rungen und Schulden polnischer Ver⸗ mögen Schuldenabwicklungsverord⸗
*
nag
nung) vom 15. August 1941 (RGBl.! S. 516) und der dazu ergangenen 5. An⸗ ordnung der Haupttreuhandstelle Ost ur Durchführung der Schuldenabwick⸗ . sperordnung (AO. Nr. 16) vom 8. * 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 10842) werden hiermit die Aktio⸗ näre der Kraftwagenfabrik Promotor Attiengesellschaft, Litzmannstadt, Südring 4, früher Zaklady SamochodowGe PROMO0TOR Spölka Akeyijna, E6õdę, Leonharda 1,
aufgefordert, ihre Aktien oder Zwischen⸗ scheine oder über Mitgliedschaftsrechte ausgestellte Urkunden bei dem unter— zeichneten kommissarischen Verwalter innen einer Frist von drei Monaten vom heutigen Tage an anzumelden. Die Aktionäre haben mit der An— meldung die Aktien oder Zwischenscheine oder über Mitgliedschaftsrechte ausge—⸗ stellte Urkunden entweder in Ur⸗ schrift einzureichen oder ihren Besitz durch die Hinterlegungsbescheinigung einer Devisenbank und, wenn die Hin terlegung im Ausland erfolgt, durch die Hinterlegungsbescheinigung einer. als uverlässig anerlannten ausländischen kern l un , in der die Urkun⸗ den genau zu bezeichnen sind (Nenn⸗ betrag, Stücknummer).
Erfolgen die
*
Vorlegung der Aktienurkunden oder Zwischenscheine oder über Mitglied⸗ schaftsrechte ausgestellte Urkunden (oder der Hinterlegungsbescheinigung) 6. innerhalb der vorgesehenen Frist, so werden die Aktien oder Zwischenscheine für kraftlos erklärt werden.
Die Aktionäre haben bei der An⸗— meldung der Aktien bzw. Zwischen⸗ scheine oder der Einreichung der Ur⸗ kunden (Hinterlegungsbescheinigungen) nachzuweisen:
1. daß sie nicht zu den Personen ge⸗
Polenvermögensverordnung vom 17. September 1960 (RGBl. 1 S. 1270 der Beschlagnahme unter⸗ liegt, und entweder ; I daß ihnen das Mitgliedschafts— recht nach dem 1. September 1939 zustand (Altbesitz, oder wenn sie das Mitgliedschaftsrecht nach dem 1. September 1939 er⸗ worben haben, daß ihr Rechts— vorgänger nicht zu den Personen gehört, deren Vermögen der Be— schlagnahme nach der Polenver mögensverordnung
Anmeldung und die
und daß diesem das Mitglied⸗ schaftsrecht am 1 September 1939 zustand. Der persönliche Nachweis ist wie folgt zu führen: 1. für deutsche Staats⸗ und Volks— zugehörige: durch weis, Reisepaß, . en Reiches, Ausweis der Deutschen Volksliste Abt. 1 bis 3 auch „Vorbescheid“ oder
die Aufnahme in die Deutsche Volksliste erfolgt ist oder Ein⸗ bürgerungsurkunde, für kun Volkstumszugehörige im Generalgouvernement: durch Bescheinigung des zustän⸗ digen Kreis⸗ oder Stadthaupt⸗ manns, für Protektoratsangehörige: durch Bescheinigung der zustän⸗ digen Landes- oder Bezirksbehörde des Protektorats, für ausländische Staatsangehörige: durch Bescheinigung der zustän⸗ digen Behörde des ausländischen Staates (Heimatbehörde oder im Deutschen Reich zugelassene Ver⸗ tretung). Juristische Personen des Privatrechts,
hören, deren Vermögen nach der
Gesellschaften oder Vereine haben nach⸗
unterliegt.
„Vor⸗ säufiger Ausweis“, laut welchen m e, ,,,
zuweisen, daß am 1. September 1939 die Mehrheit der Anteile nicht. Personen gehörte, deren Vermögen der Beschlag⸗ nahme unterliegt, und die Verwaltung zeein fluß war (vgl. 5 10 Pol. Berm.“ VO). Dieser eng wbeis kann durch Be⸗ scheinigung der zuständigen Treuhand⸗ stelle oder der zuständigen Gau⸗ wirischaftskammer, bei Genossenschaf⸗ ten durch Bescheinigung des zuständigen Genossenschaftsverbandes und bei Ver⸗ einen durch Bescheinigung der zuständi⸗ gen Polizeibehörde geführt werden.
Der Nachweis des Altbesitzes am J. September 1939 (sowohl des ur— sprünglichen wie des von einem Rechts⸗ vorgänger abgeleiteten) ist grundsätzlich durch schriftliche Belege zu
scheine, Depotauszüge,
Litzmannstadt, den 18. April 1944. Der kommissarische Verwalter: Eduard Schmidt.
12. Offene Handels- und Kommanditgesellschaften
1084 Verfügung.
Folgende Anteile der Zuckerfabrik Gnesen, Grabsti, Jescheck C Co. Kom⸗ manditgesellschaft in Gnesen / Warthe⸗ land (Gukrownin w Gnieznie, Spolka Kamandytowa,. Grahski, Jescheck K Ska, Gnesen) werden hiermit für er⸗ loschen erklärt, da die Beteiligten auf Hrund der öffentlichen und persön— ichen Aufforderung des kommissarischen Verwalters gemäß z 31 der Verord—⸗ nung über die Abwicklung der Forde⸗ rungen und Schulden polnischen Ver⸗ mögens (Schuldenabwicklungs-Verord⸗ 1941 (RGBl. J
nung) vom 15. 8.
nicht von solchen Personen maßgebend
S. 516) sich nicht gemeldet haben — die Zahl hinter den Namen bedeutet die Anzahl der Anteile —: Chelmicki, Wl., Kosmowo. 1; Chelmicki, St., Zydowo, 2: Dr. Ehrzanowski, Stef, Czechowo, 2; v. Grabski, Eduard, Bieganowo, 580; Grabska, Janina. Bieganowo, 10, Grabska, Maria, Bieganowo, 23; Grabska, Barbara, Bieganowo, 6; Grabska, Teresa, Bieganowo, 27 Grabska, Helena, Stepowo, 13 Grabsti, Jan, Bieganowo,
Grabski, eon, Bieganowo, 1 Grabski, Eduard jr., Bieganowo, 1; Braczykowska, Fr., ZInin, 1; Jagielska, S. Gnesen,. 2; Dr. Krotofti, Kas., Pofen, 1; Kittel, S., Inin, 1; Kalk—
8 8 8 8 .
stein. J., führen, z. B. durch Ankaufsrechnung, Schluß⸗ Anlieferungs⸗ quittungen, Versicherungen einer als Staatsangehörigkeitsaus- zuverläffig bekannten in- oder aus— Kennkarte des ländischen Bank.
Posen, 2; Malezewski, L., Odtowaz, 3; Malczewsti, St. Jawo⸗ rowo, 3 Roznowska, Marig, Chorzow, Roznowskis Erben, 2. Dunin, en Vrzeworsk, Smorowsti, R., Znin, 1; Skorzewsti, S. Czerniejewo, 12; Zol⸗ towski, L., Niechanowo, 15; Heydes, Posen, 1; König, Gustav, Halle, 19, Lipschütz, R., Berlin, 1; Stober, M. Obernigk, 3. Berlin, den 24. März 1944.
Der Beauftragte . den Vierjahres⸗
plan — Haupttreuhandstelle Ost —. gez. Dr. Win kler.
I0. 619
Die Optische und Mechanische Werke Osterode Gmb. in Freiheit bei Oste⸗ rode (Harz) ist mit Wirkung vom 31. März 1944 aufgelöst. biger der Gesellschaft werden aufge⸗ fordert, sich bei ihr zu melden.
Osterode, den 13. April 1944.
ptische und Mechanische Werke sterode GmbH. in L.
Der Liquidator: W. Pölt.
4. Dandels register,
2. Güterrecht register,
8. — 2 —
4. Genossens ——
8. Mufterregister, 6. Urheberrechts etntragsrolle,
7 Aonturse und Vergleichs sachen. 8. Verschiebenes.
4. Genossenichafts⸗ register
Gera. 987 Genossenschaftsregister Amtsgericht Gera, den 26. April 1944. Veränderung:
Gn R. Nr. 14. Söllmnitzer Spar⸗ und Darlehnskassen⸗Verein eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht in Wernsdorf. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 18. No⸗ vember 1943 ist das Musterstatut ange⸗— nommen. Die Firma ist geändert in: Raiffeisenkasse eingetragene Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht,
Wernsdorf.
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse 1. zur Pflege des Geld und Kreditverkehrs und zur Förderung des Sparsinns; 2. zur Pflege des Warenverkehrs (Be⸗ zug landwirtschaftlicher Erzeugnisse): 3. zur Förderung der gen : benutzung.
Gera. 988 Genossenschaftsregister Amtsgericht Gera, den 26. April 1944. Veränderung:
Gn. R. Nr. 23. Trebnitzer Spar⸗ und Darlehnskassen⸗Verein, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht in Trebnitz. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 2. Dezember Is ist das Musterstatut angenommen. Die Firma ist geändert in: Raiffeisen⸗ kasse, eingetragene Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftpflicht, Trebnitz.
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer 1. zur
und Kreditverkehrs und zur Förderung des Sparsinns; 2. zur Pflege des Warenverkehrs (Bezug lndwirtschaftlicher Erzeugnisse); 3. zur Förderung der Maschinenbenutzung.
Halhau. 989
Im Genossenschaftsregister Elektrizi⸗ täts⸗Genossenschaft e. 9 m. b. H., Groß Petersdorf, Kreis Rothenburg, O. L, ist heute folgendes eingetragen worden: Durch Beschluß der General— versammlungen vom 11. 7.3. 11. 1983 ist die Genossenschaft aufgelöst. Liqui⸗ datoren sind: Landwirt Hermann Hanko, Fleischer Otto Säglitz, Bauer Dugo Preuß, sämtlich in Groß Peters⸗ dorf. Amtsgericht Halbau, 5. April 1944. .
JTena-K ahla. 990 Genossenschaftsregister Amtsgericht Jena⸗Kahla, den 19. April 1944. ver. 11 Altendorfer Spar⸗ u. lehnskassenverein, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschräntter saft⸗ pflicht in Altendorf. Durch Beschluß der Mitgliederver⸗ sammlung vom 20. Februar 1944 ist an Stelle des bisherigen Statuts das Statut vom 20. Februar 1944 ein⸗ stimmig angenommen worden. Die
Dar⸗
in: Raiffeisenkasse, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht, Altendorf über Kahla. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Raiffeisenkasse 1. zur Pflege des Geld⸗ und Kredit⸗ verkehrs und zur Förderung des Spar⸗ sinns; 2 zur Pflege des Warenver⸗ kehrs (Bezug landwirtschaftlicher Be⸗ darfsartikel und Absatz landwirtschaft⸗ licher Erzeugnisse); 3. zur Förderung der Maschinenbenutzung.
HRönigshütte, O. S.
Veränderung: 2 Gn.R. 7
kaufs verband Oberschlesischer Molke⸗ reien, e. G. m. b. H., Königshütte, Oberschlesien. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 21. 13. 1942 ist die Satzung neu gefaßt. Gegen⸗ stand des Unternehmens ist: 1. Der Betrieb eines Fettgroßhandels, ins— besondere Erfassung und Verwertung der Erzeugnisse der angeschlossenen Molkereien für eigene und fremde Rechnung, 2. Erfassung und Verwer⸗ tung von Eiern, Geflügel, Wild⸗ geflügel, Wild und Honig Vertrieb für eigene oder fremde Rech⸗ nung, 3. der Vertrieb verwandter Ar⸗ tikel, insbesondere einschlägiger Ersatz⸗ und Austauschstoffe, 4. die Schaffung von Einrichtungen, die der Lagerung, Be- und Verarbeitung dienen bzw. Be— teiligung an solchen' Unternehmungen, 5. die Schaffung bzw. Unterstützung von Einrichtungen, die zur Förderung der Milchwirtschaft oder Geflügelhal⸗ tung dienen. Die Tätigkeit der Ge⸗ nossenschaft soll eine gemeinnützige im Interesse der Landwirtschaft sein und den wirtschaftlichen Erfordernissen der Allgemeinheit dienen. Amtsgericht Königshütte, Oberschl., 20. März 1941.
Landsberg. Warthe. Bekanntmachung. Amtsgericht Landsberg (Warthe), 19. April 1944.
Gen.⸗R. 5. Die bisherige Dechseler Spar⸗ und Darlehnskasse e. G. m. b. H. hat die Firma geändert. Sie lautet jetzt: „Raiffeisenkasse Dechsel e. G. m. b. 5.“ Sitz bleibt Dechsel.
lone
Ludwigslust. 19931
Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 21. Januar 1943 ist der Dadow'er Spar⸗ u. Darlehnskassen⸗ verein, bisher e. G. m. u. H., in eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden.
Ludwigslust, den 14. März 1944.
Amtsgericht.
Magelehurꝶ. 994 In das Genossenschaftsregister für Loburg ist unter Nr. 25 bei der Maschinengenossenschaft Klein⸗Lübars eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht mit bem Sitz in Klein Lübars heute eingetragen, daß durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 9. Februar 1944 die Ge⸗ nossenschaft aufgelöst ist. Magdeburg, den 18. April 1944.
und deren
Mühnrisch Schäönhberg. 995
5 Gn.⸗R. 170. Im Genossenschafts— register wurde eingetragen: Die Ge— , gn. Spar⸗
registrierte Genossenschaft mit unbe⸗ g, Haftung lautet „RNaiffeisenkasse uben, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.“ Der Sitz der Genossenschaft ist Greifendorf, Kreis Zwittau. Der Grschäftsanteil beträgt 50 HM, die Haftsumme die fünffache Höhe eines Geschäftsanteiles. Mähr. Schönberg, den 31. März 1944. as Amtsgericht.
register wurden na hstehende Aende⸗ rungen eingetragen: 1. Die Selbsthilse, Gemeinnützige Genossenschaft zur Erbauung von Familienhäusern für Mähr. ⸗Schönberg u. Umg., eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung wird auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21. März 1924 mit der Genossen—⸗ eh „Gemeinnützige Bau⸗ und ohnungsgenossenschaft in Mähr. Schönberg, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter e raflicht? vereinigt. 2. Infolge dieser unter 1. ange⸗ führten Verschmelzung ist die „Selbst⸗ hilfe, Gemeinnützige Genossenschaft zur Erbauung von Familienhäusern für Mähr.⸗Schönberg u. Umg., einge⸗ tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ als nicht mehr selbständig bestehend, erloschen. Mähr. Schönberg, 11. April 1944. Das Amtsgericht.
Mühnrisch Schäönherg. 997 5. Gn. -N. A665. . Vollver⸗ sammlungsbeschlusses vom 19. März 1944 wurde die Elektrizitätsgenossen⸗ schaft für Ober⸗Ullischen und Um⸗ gebung registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst und tritt dieselbe in Liquidation.
Als Liquidatoren wurden die his⸗ herigen Vorstandsmitglieder: Josef Katzer, Bauer in Ober⸗Ullischen, Adolf Schmidt, Bauer, und Anton Weiser, Ausgedinger, beide in Wiesen, bestellt.
Die Genossenschaftsfirma lautet nun— mehr: „Elettrizitätsgenossenschaft für Ober⸗Ullischen und Umgebung, regi⸗ strierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.“
Mähr. Schönberg, 11. April 1944. Das Amtsgericht.
Müiührisch Sehänhberæꝶ. 9868 Im Genossenschaftsregister wurde eingetragen: ö 5 Gn. R. 263. Die Genossenschafts⸗ firmg „Spar⸗ und Darlehenskassenver⸗ ein für Lukau u. Umgebung, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haf⸗ tung“, lautet nunmehr: „Raiffeisen⸗ kasse Lukau eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.“ Mähr. Schönberg, 11. April 1944.
Firma der Genossenschaft ist geändert
Das Amtsgericht. Abt. 8.
Das Amtsgericht.
ö
und Dar⸗ lehenskasse in Greifendorf⸗Vierzighuben
. nunme 8 Greifendorf Vierzig ⸗
Mümrisgh Sc6hhᷓyn bert. log6] 5. Gn.⸗R. 165. Im Genossenschafts⸗
Mährisch Sehönhberg. 1999 Im Genossenschaftsregister wurde eingetragen:
5 Gn. R. 366. Die , . firma „Spar⸗ und Darlehens kassenver⸗ ein für die Pfarrgemeinde Böhm. Petersdorf und Tschihak, registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haf⸗ tung“, Sitz: Böhm. Petersdorf, lautet nunmehr: „Raiffeisenkasse Böhm. Betersdorf, , Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung.“
Mähr. Schönberg, 11. April 1944.
Das Amtsgericht.
Mä krisch Schäönherꝶ. sioch
Im DJeno fen che teren fer wurde eingetragen: 5 Gn N. 170. Die Ge⸗ nossenschaftsfirma Spar⸗ und Dar⸗ lehenskassen⸗Verein für Schirmdorf und Umgebung, 2 Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung, lautet nun⸗ mehr: „Raifseisen kasse Schirmdorf re⸗ gistrierte Genossenschaft mit unbe⸗ schränkter Haftung.
Mähr. Schönberg, den 11. April 1944.
Das Amtsgericht.
Mari enbur, West pr. 1001 Her fe nsqhusi i ier
Amtsgericht Marienburg.
3 Gn. ⸗R. 44 Raiffeisen⸗Genossen⸗ schafts⸗Bank, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschrankter Haftpflicht in Marienburg. ii
Die Firma ist geändert in Raiffeisen⸗ bank Marienburg, Westpr., eingetra⸗ gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.
Marienburg, Wpr., 18. April 1944.
Amtsgericht.
M. Gladbach. 1002 Genossenschaftsregister Amtsgericht M. Gladbach.
; Veränderung:
Am 12. 4. 1944 Gn.⸗Reg. 5 Genossen⸗ schaftsbank, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht in Gie⸗ senkirchen. Durch Beschluß der Gene⸗ ralversammlung vom 5. März 1944 ist die Genossenschaftsbank eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht in Giesenkirchen in eine Ge— noössenschaft mit beschränkter Haftpflicht
Benossenschaft lautet jetzt: Genossen⸗ schaftsbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Die Haft⸗ summe beträgt 5h00 Ra. Jeder Ge⸗ nosse kann- sich mit höchstens fünf Ge⸗ schäftsanteilen beteiligen. er Ge⸗ schäftsanteil beträgt 200 H. M. ' (gende Bestimmungen des e, . sind durch Beschluß der Generalversammlung vom 5. März 1944 geändert:
§z 1 betreffend Firma der Genossen⸗ schaft. 8 14 betreffend Haftpflicht für die Verbindlichkeit der Genossenschaft, sz 37 betreffend Höhe des Geschäfts—⸗ anteils und die auf diesen zu en Einzahlungen sowie Zahl der Ge anteile eines Genossen.
Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung bei der
.
umgewandelt worden. Die Firma der.
chafts·
Genossenschaft zu diesem Zwecke mel⸗ den, Si . zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
eit. 110089 In das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Lieberofe in Peitz ist bei Nr. 14 — Pieskower Spar⸗ und Dar⸗ lehnskasse, eingetragen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht — ein⸗ etragen worden, daß die Firma jetzt autet: . Pieskow, ein⸗ etragene e chaft mit unbe⸗ chränkter Haftpflicht, Sitz: Pieskow, Kreis Lübben. Peitz, den 19. April 1944. Das Amtsgericht.
Schmalkalden. 1004
Gen.Reg. 9 Herrenbreitunger Dar⸗ lehnskassenderein, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗ pflicht in Herrenbreitungen. Der Rame der Genossenschaft ist geändert in: Raiffeisenkasse, eingetragene n . en⸗ chaft mit unbeschränkter Haftpflicht, Herrenbreitungen.“ Durch Beschluß der Generalversammlung vom 18. Dezem⸗ ber 1943 ist der Geschäftsanteil auf 50 RM festgesetzt.
Schmalkalden, den 20. April 1944.
Amtsgericht. Abt. JI.
Stettin. . . nico In das i m . ist
yen. bei Nr. 31 l
asse n ein e. b
Stettin⸗Po
nossenschaft ist durch die
par⸗ und Darlehns⸗ G. m. b. H. in ejuch) eingetragen: Die Ge⸗ eschlüsse der
und 9. Februar 1944 aufgelöst. Stettin, den 11. März 1941. Amtsgericht.
Sulingen. — 963 Amtsgericht Sulingen, 15. April 1944.
Genossenschaftsregister Nr. 15: Die Spar⸗ und Darlehnskasse eingetr. Ge⸗ nossenschaft m. beschr. Haftung, Ehren⸗ burg, ist durch Beschluß der General- versammlung vom 5. 26. 3. 1944 auf⸗
gelöst. . Konturse und Vergleichs sachen
Einbeck. l1ij075 N 1/38. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Lastfuhrunter⸗ nehmers Alwin Lambrecht in Einbeck, Reinserturmweg 5, ist Schlußtermin anberaumt auf den 19. Mai 1944, 11 Uhr, vor dem Amtsgericht in Ein⸗ beck, Zimmer ⸗ Nr. 11. Amtsgericht Einbeck, 21. April 1944
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt—= lichen Teil, den redaktionellen Teil, den An⸗ zeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf 8antzsch in Berlin 8w 6s Druck der Preußischen Verlags ⸗ und Druckerei Gmb F., Berlin
Preis dieser Nummer: 10 .
Die Gläu⸗
Generalversammlung vom 5. Januar
=
Deutscher Reichsanzeiger
Preunischer
die Post monatlich 2.39 eM, zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bel der Anzeigenstelle monatlich 1,900 ι M. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8w 68, Wilhelmstr. 32. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 y. Einzelnummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ginsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
Erscheint an jedem Wochentag abends. BVezugsprets dur
, den Raum Zeile I. 22 einer fünfgespaltenen õß mm breiten Petlt⸗
¶ Anzeigen nimmt bie Anzeigenstelle Berlin Su⸗/ 68, Wilhelmstraße 32, an. Alle Dru auftraͤge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig hruckreif ein⸗ zusenden, insbesondere sst darin duch anzugeben, welche Worte etwa durch FJettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervorgehoben werden sollen. — HVefristete Anzeigen misssen 8 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
iner dreigespaltenen 9 mm breiten Petit⸗Zeile 1.3835 R.
SFernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33
Berlin, Donnerstag, den 27. April, abends
Reichtzbankgirokonto Derlin, Konto Rr. 141913 Postscheckkonto: Berlin 418 21
— 41
— —
.
. Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich Erlaß über die Umsetzung von Betrieben und Betriebsteilen (Umsetzungs⸗Grundsätze). Vom 20. April 1944.
Amtliches Deutsches Reich
, K Erlaß
über die Umsetzung von Betrieben und Betriebs⸗ teilen (ÜUmsetzungs⸗Grundsätze) ern, n, , Vom 20. April 1944 ;
Auf Grund des 5 2 des Führererlasses über die Kon⸗ zentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. 1 S. 529) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. IJ S. 6866) habe ich die Stillegung von Ferti⸗ gungen, die zur Fortsetzung des Krieges nicht zwingend be⸗ nötigt werden, und die Umsetzung der dadurch freigewordenen Arbeitskräfte zugunsten vordringlicher kriegswichtiger Ferti⸗ gungen angeordnet. h
Mit der Durchführung dieser Aufgaben wurde der von mir eingesetzte Generalbeauftragte für Betriebsumsetzungen be— traut.
Das Verfahren für die Betriebsumsetzungen meines Ge⸗ neralbeauftragten ist i , geregelt. Hiernach werden Arbeitskräfte von Betrieben oder Teilen stillgelegter Betriebe (Umsetzungsbetriebe) durch meinen ende een nge zu⸗ unsten vordringlicher Fertigungen anderer Betriebe (Bedarfs— etriebe) umgesetzt.
Die Umsetzung wird durch besondere Umsetzungsverfügung angeorduet.
Die Umsetzungsverfügung verpflichtet: den Umsetzungsbetrieb
a) seine bisherige Fertigung in dem angeordneten Um—
fange stillzulegen;
) Betriebsführung, Gefolgschaft und Betriebsorganisation für die Fertigung des Bedarfsbetriebes zur Verfügung zu stellen;
den Bedarfsbetrieb e) die umgesetzten Arbeitskräfte bei möglichster Wahrun der Interessen des Umsetzungsbetriebes für did . dem Umsetzungsbescheid begünstigte Fertigung einzu— setzen. Zur Regelung der sich aus den Umsetzungen en— gebenden wirtschaftlichen und finanziellen Folgen wird bestimmt:
*
J. Zusammenarbeit Umsetzungsbetrieb — Bedarfsbetrieb
1. Die Umsetzung hat unter möglichster Wahrung der unter⸗
nehmerischen Selbständigkeit des Umsetzungsbetriebes zu er— folgen. (Selbstverantwortliche Umsetzung.“ Sie setzt kriegs kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen Umsetzungsbetrieb und Bedarfsbetrieb voraus. Eine Form der selbstwerantwort— lichen Umsetzung ist grundsätzlich zu wählen, wenn Räume und Einrichtungen des Umsetzungsbetriebes für die erweiterte Fertigung des Bedarfsbetriebes in Anspruch genommen werden. ;
Die zweckmäßigste Form der selbstverantwortlichen Betriebs⸗ umsetzung ist — erforderlichenfalls unter Mitwirkung der zu⸗ ständigen Rüstungsdienststelle — zwischen dem Unisetzungs⸗ betrieb und dem Bedarfsbetrieb, je nach den besonderen Ver⸗ hältnissen des Einzelfalles, zu vereinbaren. Im Einzelfalle ist immer die Form der Zusammenarbeit zu wählen, die die unternehmerische Selbständigkeit des Umsetzungsbetriebes best— möglich wahrt.
Als Formen der selbstverantwortlichen Umsetzung kommen in Betracht: .
a) Selbständige Zulieferung“
Die selbständige Zulieferung verpflichtet den Umsetzungs⸗ betrieb zur Fertigung für den Bedarfsbetrieb mit eigenen oder selbstbeschafften Anlagen oder Einrichtungen auf Grund von
Fertigungsunterlagen, die der Bedarfsbetrieb zur Verfügung.
stellt. Die technische Führung durch den Bedaxfsbetrieb ist im wesentlichen auf die Ueberlassung der Fertigungsunterlagen und die Kontrolle der Einhaltung der Fertigungsanweisungen begrenzt. In Betracht kommt die selbständige Zulieferung vor
allem in Fällen, in denen die bisherige Fertigung des Um⸗
setzungsbetriebes und die vom Bedarfsbetrieb zugewiesene Fertigung technisch verwandt sind oder genormte Erzeugniss
hetreffen.
. b) Verlängerte Werkbank
Die „verlängerte Werkbank“ begründet ein * verhältnis dergestalt, daß der Umsetzungsbetrieb in technischer Hinsicht nur eine Außenwerkstatt des Vedarfsbetriebes ist und
darfsbetrieb (z. B. durch Kauf des Betriebsvermögens oder
der Bedarfsbetrieb für den mengen- und gütemäßigen Aus— stoß des Umsetzungsbetriebes die Verantwortung trägt. Eine besondere Form der verlängerten Werkbank ist die Lohnver— edelung, bei der der Bedarfsbetrieb dem Umsetzungsbetrieb die für die Fertigung erforderlichen Einzelteile und Betriebs— materialien ohne Kostenansatz zur Verfügung stellt und der Umsetzungsbetrieb nur die Bearbeitung und den Zusammen— bau der Einzelteile wirtschaftlich selbständig ausführt.
e) Kriegsbetriebsgemeinschaft Die Kriegsbetriebsgemeinschaft entsteht durch Zusammen— fassung des Umsetzungsbetriebes und des Bedarfsbetriebes zu
Aufwand und Ertrag. Sie kann sich entweder auf die ge—
samte Fertigung des Bedarfsbetriebes oder nur auf die durch “
Umsetzung erweiterte Fertigung erstrecken. Die Rechtsgrund
lage für die Kriegsbetriebsgemeinschaft sowie Ausmaß und
5 . . h 7 3 5, 23 . 93 , , 95 ) Berechnungsgrundl age der Beteiligung der beiden Betriebe kung der zuständigen Rüstungsdienststelle zwischen den betei— an Aufwand und Ertrag der gemeinsamen unternehmerischen
Betätigung sind zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.
Wesentlich ist, daß der Umsetzungsbetrieb Mitunternehmer
Betriebe (Gesellschafter⸗ und Kapitalverhältnisse) unverändert bleiben.
Cwojns er Ferti d zu gemei er Beteili mungen geweinsamer Fer igung und zu ge meinsamer Betei igung an halten. Die Zufammenarbeit zwischen ,, an . . . . Stelrlebe ] 1
Betriebsübernahme die einzig mögliche Form zur Sicherung der vordringlichen Fertigung des 3 ist, können entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden. Vexeinba— rungen oder Maßnahmen dieser Art bedürfen der Zustim— mung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Zentralamt — Generalreferat). Dieser entscheidet nach Anhörung des Bedarfsträgers.
4. Endschastsbestimmungen
Zur Sicherung der Wiederherstellung des Umsetzungs⸗ betriebes muß dle Vereinbarung zwischen dem Umsetzungs⸗ und dem Bedarfsbetrieb von vornherein Endschaftsbestim⸗ Fündigungsrechte, Räumungsfristen u. a ent⸗
die Kriegsdauer mit angemessener Auslaufsfrist zu begrenzen.
5. Zwangsmaßnahmen Kommt binnen angemessen kurzer Frist trotz der Mitwir—
ligten Betrieben keine Einigung über die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit zustande, so entscheidet der für den Um—
; 1ß ; etrteb ; setzungsbetrieb örtlich zuständige Vorsitzer der Rüstungskom⸗ wird und die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der beiden
Die Rechtsform der Kriegsbetriebsgemeinschaft soll
von den Beteiligten je nach den Bedürfnissen des Einzelfalles
bestihsimt werden. Es kommt dafür die Rechtsform der Ge— sellschaft mit beschränkter Haftung ebenso in Betracht wie die
einer nichtrechtsfähigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Es kann auch eine Betriebsführungsgesellschaft (GmbH.) unter gleichzeitiger Verpachtung der Anlagen verabredet werden. Daneben komnien als mögliche
Umsetzungsbetriebes in die Leitung des Bedarfsbetriebes in Betracht. d) Anlagepacht
Benötigt der Bedarfsbetrieb neben den umgesetzten Arbeits— kräften Anlagen (Bauten, maschinelle oder apparative Ein— richtungen) oder Betriebsmittel (Vorrichtungen, Lehren, Werkzeuge, Fahrzeuge, Büromaterialien) des Umsetzungs⸗
betriebes, so kann zwischen den Beteiligten die Anlagepacht
Mietverhältnis in dem erforderlichen Umfange
werden. Aenderungen an den Anlagen
oder ein vereinbart lich notwendigem Ausmaß vorzunehmen. andersartigen Struktur des Bedarfsbetriebes ergeben, müssen hingenommen werden.
Ist dem Umsetzungsbetrieb gestattet, Teile seiner bisherigen Anlagen für seine eigene Fertigung weiter zu benutzen, so sind die Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere die Ver— sorgungseinrichtungen mit Strom, Gas und Wasser für den Gesamtbetrieb einschließlich der Bedürfnisse des Bedarfs⸗
betriehes dem Umsetzungsbetrieb zuzuführen. Der Umsetzungs⸗,
betrieb hat mit dem eingewiesenen Bedarfsbetrieb die näheren“ Vereinbarungen über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser im Pachtvertrag zu treffen. Nach den gleichen Grundsätzen soll die Benutzung von Werkstätten (Schreinerei, Schlosserei u. ä. Nebenbetriebe, z. B. auch der sozialen Gemeinschaftseinrichtungen wie Kan— tinen usw.) zwischen den Beteiligten geregelt werden. Ist die Führung der Werkstätten und Nebeneinrichtungen durch den Umsetzungsbetrieb technisch unzweckmäßig, so soll mög⸗ lichst eine Trennung dieser Einrithtungen für jeden der beiden Betriebe vorgesehen werden. In jedem Fall ist auf die Lebensfähigkeit und angemessene Ausstattung des restlichen Umsetzungsbetriebes Bedacht zu nehmen.
2. Sollen die Arbeitskräfte für die Fertigung des Bedarfs⸗ betriebes unter Verzicht auf die unternehmerische Selbständig⸗ keit des Umsetzungsbetriebes eingesetzt werden (Dienstver⸗ pflichtende Umsetzung), so werden diefe von dem für den Umsetzungsbetrieb zuständigen Arbeitsamt zur Dienstleistung für den Bedarfsbetrieb verpflichtet. Die Verpflichtung er⸗ folgt auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGGBl. 1 S. 206) und der Dienstpflicht⸗Durchführungsverordnung vom 2. März 1939 (RGBl, 1 S. 1037 .
Durch die Dienstverpflichtung gelten die umgesetzten Arbeitskräfte von ihrem bisherigen Beschäftigungsverhältnis als beurlaubt. Die Kündigung des bisherigen Beschäftigungs—
verhältnisses ist während der Beurlaubung ausgeschlossen. Das neue Beschäftigungsverhältnis gilt als Versetzung k , nn,, Sinne der vom Generalbevollmächtigten für den Arbeits ist ein öffentlicher Auftraggeber , gung des Bedarfsbetriebes nicht vorhanden, so bestimmt der
Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Zentral⸗
einsatz erlassenen „Anordnung zur Regelung der Arbeits⸗ bedingungen bei anderweitigem Einsatz des Gefolgschafts⸗ mitgliedes vom 1. anzeiger Nr. 260/43 vom 6. 3. Betriebsübernahme Die Uebernahme des Umsetzungsbetriebes durch den Be⸗
November 1943).
der Geschäftsanteile, Enteignungen, Vereinbarungen über
ͤ
November 1943“ (Deutscher Reichs ⸗
Vorkaufsrechte, langfristige Betriebsüberlassungsverträge) ist untersagi. .
In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen die
mission kommissar und der abteilung).
Gegen die Entscheidung des Vorsitzers der Rüstungskom⸗ mission können der Umsetzungs oder Bedarfsbetrieb Be— schwerde beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs produktion (Zentralamt — Generalreferat) einlegen, der nach Anhörung des Bedarfsträgers endgültig entscheidet. Bei
nach Fühlungnahme mit dem Reichsverteidigungs— Gauwirtschaftskammer (Industrie⸗
der Entscheidung ist weimgehend auf die Belange des Um— Formen auch der Abschluß eines reinen Betriebsführungsvertrages oder eine Gewinn- gemeinschaft mit oder ohne Entsendung eines Vertreters des
setzungsbetriebes Rücksicht zu nehmen.
Etwaige Zwangsmaßnahmen werden erforderlichenfalls auf Grund des Reichsleistungsgesetzes durch die zuständigen Bedarfsstellen durchgeführt.
II. Schadensausgleich
Die Umsetzung ist eine unumgängliche Kriegsmaßnahme zur Steigerung der Rüstungsfertigung im Interesse der Reichsverteidigung. Sie führt in der Regel zu wirtschaft⸗ lichen Vorteilen für den Bedarfsbetrieb. Besondere Vor⸗ teile, die über die infolge der Umsetzung sichergestellten Ferti⸗
, gungsmöglichkeiten hinausgehen, sollen weder dem Bedarfs⸗ . ; j . ö ; betrieb noch dem Umsetzungsbetrieb zuwachsen. Betriebsmitteln sind vom Bedarfsbetrieb nur 1 unzumutharer Nachteile für Bedarfsbetrieb und Umsetzungs— Gewisse Er⸗ beKeieb di ,,. i ö . . betrieb dient der Schadensausgleich.
schwerungen oder Umwege der Fertigung, die sich aus der ) h
Dem Ersatz
ß. Das Reich (Bedarfsträger) gewährt auf Antrag Schadensausgleich: a) dem Bedarssbetrieb für die besonderen Umstellungs⸗ und Anlaufkosten, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umsetzung entstehen. Dabei sind die „Richtlinien für die Erstattung von Umstellungs- und Anlaufkosten bei Rüstungs⸗ aufträgen“ n) entsprechend anzuwenden. Soweit der Be⸗ darfsbetrieb im Zuge einer Umsetzung Verlegungskosten im Sinne der „Verlegungs⸗Grundsätze“ hat, gelten die Bestim⸗ mungen über den Schadensausgleich der „Verlegungs⸗ Grundsätze“ vom 26. August 1943 (Dt. RAnz. Nr. 203 vom 1. September 1943); b) dem Umsetzungsbetrieb aa) für die stillgelegten Fertigungen in sinngemäßer An⸗ wendung der, Richtlinien für die finanzielle Abwicklung von widerrufenen Rüstungsaufträgen“ (Restabgel⸗ tungs⸗Grundsätze);“ g bb) für besondere Aufwendungen (Räumungskosten, Lage⸗ rungskosten, außergewöhnliche Abnutzung, Kosten der Instandsetzung und der Rückverlegung, Anlaufkosten bei der Wiederaufnahme der ursprünglichen Fertigung unter Berückschtigung des jeweiligen Standes der Technik usw. in sinngemäßer Anwendung der „Richt⸗ linien für die Bemessung der Vergütung und Ent⸗ schädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden usw.“ auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 20. Januar 1942 (MBliV. S. 243); für die Nichtbenutzung der Betriebsanlagen auf Grund der Bestimmungen über den Ausgleich von Nutzungs⸗ schäden infolge von Luftschutzmaßnahmen.
. Bedarfsträger ist der öffentliche Auftraggeber der be⸗ günstigten Fertigung des Bedarfsbetriebes (Waffenämter der Wehrmachtteile un. a..
Bestehen Zweifel über den zuständigen Bedarfsträger oder
amt — Generalreferat) auf Antrag eines Beteiligten den Be⸗ darfsträger.
8. Der Schadensausgleich nach diesen Richtlinien schließt die gleichzeitige Beihilfegewährung an den Umsetzungsbetrieh auf Grund der Verordnung über die Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft vom 19. Februar 19140 (RGBl. 1 S. 3955 aus.
9. Ausnahmepreise zum Zwecke des Ausgleichs von Um⸗ setzungskosten dürfen weder gefordert noch bewilligt werden.
7 In Neubearbeitung befindlich. —