1944 / 119 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 May 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Meichs. und Staatsanzeiger Nr. 119 vom 27 Mai 1944. S. 4

S 4: Ausnahmen. . ;

Von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung kann für die industrielle Fertigung die Fachgruppe Industrielle Buchbinderei Berlin SM 6s, Kochstr. 66/61, für die handwerk⸗ liche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinder⸗ handwerks, Berlin Sw 11, Hafenplatz 8, Ausnahmen zulassen. z 5: Zuwiderhandlungen. ; . gegen diese Anordnung werden nach ss 10, 1215 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß 8 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

6: Inkrafttreten. ö Sich . tritt mit dem 1. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen und Malmedy, Moresnet, sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be⸗ jirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be⸗ setzten Gebieten Kärnten und Krains.

Berlin, den g. Mai 1944. Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

Anordnung 2/44

des . altionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(GHerstellungsvorschriften für Taschen⸗ und Notizkalender,

Geschäftstagebücher und Vormerkbücher 1945)

Vom 9. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. 12. 1947 (RGBl. J. S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. 9. 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. 9. 1943 (RGBl. 1 S. 529—531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet:

5 1 Herstellungsgenehmigung.

Die Herstellung von Taschen⸗ und Notizkalendern, Ge⸗ schäftstagebüchern und Vormerkbüchern für 1945 ist nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei, Berlin SWös, Kochstr. 6061, zulassig.

5 2 Herstellungsbeschränkungen. J. Taschen⸗ und Notizkalender.

Taschen⸗ und Notizkalender sind nur noch nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

1. Papier.

Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die von

der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei aus der

Papiersondermenge h'haltige Schreibpapiere Stoff B,

560 gr/ gn, zugeteilt werden.

2. Format und Inhalt.

a) Blockgröße: 71 * 101 Millimeter aus Rohbogen . „S860 Millimeter, wahlweise einlagig oder mehr⸗ agig,

b) Inhalt: Insgesamt 128 Seiten in einfarbigem Druck, unliniiert, davon

2 Seiten Titelblätter 2 Seifen Jahreskalendarium 105 Seiten Kalendarium, eine Woche auf zwei Seiten 3 Seiten neues Kalendarium fürs Jahr 1946 2 Seiten nationale Gedenktage . 14 Seiten für Anschriften und Notizen (unperforiert)

3. Ausstattung

Es sind nur noch folgende Einbandarten zugelassen:

a) broschiert in Karton

b) broschiert in Karton mit Leinenrücken

c) Kartoneinband mit überstehendem Karton

d) gebunden in Ueberzugspapier

e) gebunden in Mattgewebe.

Auf dem Einband ist nur Blindprägung oder Druck für Rahmen und Jahr rbsch

1. Gestaltung des Kalendariums und des Anhanges. a) Kalendarium.

1

Im Kalendarium sind die gemäß Grundlalender 1945 vorgeschriebenen Feier- und Gedenktage sowie Opfersonntage zu veröffentlichen. Für die Kennzeichnung der Opfersonn⸗ tage können die bisherigen Eintopfsymbole beibehalten werden. Wenn im Kalendarium Namenstage wiedergegeben werden, so muß an Stelle der kleinen Gedenktagsliste in Kalendarium die große Gedenktagsliste abgedruckt werden Führerzitate sind nur unter Angabe der Quelle (Ort und Datum) und Zitate aus „Mein Kampf“ unter Angabe auc! der Seitenzahl und nur mit Zustimmung der Parteiamt—

lichen Prüfungskommission zum Schutze des NS⸗Schrifttums

zulässig. 9 ö 2. 1 x 2 9 . Im Kalendarium kann der Reichstierschutztag (24. Nov.) aufgeführt werden. h) Anhang. Im Anhang Grundtalender

) Agenda.

ö Agenda Notizbücher mit einem nicht auf ein bestimmtes Jahr abgestellten Kalendarium) sind nicht mehr herzustellen.

II. Geschäftstagebücher.

Zeschäftstagebücher sind nur noch nach Maßgabe der nach⸗

stehenden Bestimmungen herzustellen:

1. Papier. Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die aus der Sondermenge der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei norwegische leicht hihaltige Schreibpapiere, 0 gr / qm zugeteilt werden.

2. Format und Inhalt.

a) Blockgröße: Höchstformat 110 * 310 Millimeter,

b Inhalt: Insgesamt 199 Seiten, liniiert, ein- oder weifarbig, davon 183 Seiten Kalendarium, zwei age auf einer Seite,

3 Seiten Monatskalendarium 1946, 6 Seiten für Anschriften und Notizen.

Auf dem aufgeklebten Vorsatzblatt ist das Jahreskalen— darium 1945 abzudrucken; das zweite Vorsatzblatt ist als Titelblatt zu verwenden, wobei auf der einen Seite ein . für 1946 und 1947 und eine Liste der Hedenktage für 1945 und 1946 abgedruckt werden kann.

Auf der ersten Seite der hinteren Vorsatzblätter ist eine Liste der nationalen e, ,, abzudrucken; auf den beiden anderen Seiten der hinteren Vorsatzblätter können die Post⸗ gebühren veröffentlicht werden.

3. Ausstattung.

Es ist nur noch folgende Einbandart zugelassen: Gebunden in Pappband mit Ueberzugspapier mit Ge⸗ weberücken, Vorderdeckel einfarbig bedruckt, ohne Farb⸗ schnitt.

Soweit das Geschäftstagebuch nicht den Firmennamen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Einband oder dem Buchblock trägt, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Herstellungsgenehmigung der Fachgruppe Industrielle

Buchbinderei anzubringen. .

III. Vormerkbücher.

Vormerkbücher sind nur noch Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

1. Papier. Es sind ausschließlich Papiere zu verwenden, die aus der Sondermenge der Fegg n h Industrielle Buch⸗ binderei h'haltig Schreib Stoff A, 60 gr / am, zugeteilt werden.

Format und Inhalt.

a) Blockgröße: 105 * 297 Millimeter,

Inhalt: Insgesamt 64 Seiten in einfarbigem Druck, ohne Linien; davon 2 Seiten Titelblätter, 54 Seiten Kalendarium, eine Woche auf einer Seite, 1 Seite für nationale Gedenktage, 1 Seite für Postgebühren.

Auf dem inneren Titelblatt ist ein Jahreskalendarium für 1945 und 1946 abzudrucken. Die Postgebühren können außer auf dem letzten Blatt auch noch auf dem letzten inneren Kar⸗ tonumschlag abgedruckt werden.

3. Ausstattung. Es ist nur noch folgende Einbandart zugelassen: Einlagig durch den Rücken geheftet mit Kartonumschlag 250 gr / qm; Vorderdeckel einfarbig bedruckt ohne Fir⸗ menschnitt.

Soweit das Vormerkbuch nicht den Firmennamen oder das Firmenzeichen des Herstellers auf dem Einband oder dem Duchblot trägt, ist auf dem Titelblatt die Nummer der Her⸗ stellungsgenehmigung der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei anzubringen.

§ 3 Ausnahmen. Die Fachgruppe Industrielle Buchbinderei kann Aus⸗ nahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.

§z 4 Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach S 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ord⸗ nungsstrafrecht . §z 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahrgenommen.

Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 9. Mai 1944. . Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinz Ashelm.

; Anordnung 344 des Produttionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsvorschristen für Geschäftsbücher, Durchschreibe⸗ blicher, Formularbücher. Hefte und ⸗Blöcke, Notizbücher und Vom 9g. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. 12. 1913 (RGBl. J S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. 3. 1943 und der ersten Verord⸗ nung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. 9. 1945 1GBl. 1 S. 529 531) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ inisters für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:

Herstellungsbeschränkungen.

Geschäftsbücher (Lagersorten und Sonderanfertigungen), Durchschreibebücher, Formularbücher, Hefte und ⸗Blöcke, Notizbücher und Blöcke sind unbeschadet der Vorschriften der Anordnung 2 der Reichsstelle für Papier und Ver⸗ zackungswesen vom 31. 12. 1941 (Deutscher Reichs⸗ inzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 1. 12. 1941) und des Nachtrages 1 zur Anordnung 2 om 31. 3. 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ zischer Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. 3. 1942) nur och nach Maßgabe der, nachstehenden Bestimmungen herzustellen:

Geschäftsbücher. 1. Abschnitt Lagersorten. Lagersorten im Sinne dieser Vorschriften sind Ge⸗

schäftsbücher, die unter Verwendung von Lineaturen hergestellt werden, welche in dieser Anordnung vor⸗

zesehen sind. Die Herstellung der Lagersorten von Geschäftsbüchern ist im Bereich der industriellen Fertigung nur mit schriftlicher Genehmigung der . Industrielle Buchbinderei, Berlin SWös, ochstr. 60 / gi, im Bereich der handwerklichen Ferti⸗

1. . gung nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs⸗ innungsverband des Buchbinderhandwerks, Berlin SWil, Hafenplatz 8, zulässig.

A) Geschäftsbücher in den Formaten Din A Quart bis

einschließlich Folio. I. Lineaturen, Formate, Einbandarten und Blattstärkten. 1. Din A 6 a) in Karton geheftet: Querlineatur einmal kontoliniiert b) steif broschiert: ü nenne, . einmal kontoliniierrtt... e) Pappband mit Tasche und Oese: ür e nnle,, n Hint hierzu zählen auch Feldwebelbücher). Din A 6 Bücher sind nur unpaginiert zu liefern. 2. Quart. a) in Karton geheftet: Querlineatur . 7 mal kontoliniiert ..

32 Blatt 32 Blatt

96 Blatt 96 Blatt

40 Blatt 40 Blatt auf zwei Seiten Querformat 13 mal kontoliniiert

b) steif broschiert: 2 mal kontoliniiert ... c) Halbmoleskin: ,

40 Blatt auf zwei Seiten

96 Blatt

144 Blatt 2 mel kontolintin;ĩ;- 144 Blatt

d) Halbmoleskin mit durchgehendem Register: nne nnn, gt

e) Halbmoleskin mit anhängendem Register: 2 mal kontoliniiert. ö. 144 Blatt Quartbücher sind nur unpaginiert zu liefern. Lediglich die Ausführung Halbmoleskin mit an⸗ hängendem Register, 2 mal kontoliniiert, 144 Blatt, kann auch foliiert geliefert werden.

.Schmalfolio: r a) in Karton einlagig durchgeheftet: Querlineatur 40 Blatt einmal kontoliniiert . b) steif broschiert oder Halbmoleskin: ,, .. 96, 144 Blatt

Querlineatur z einmal kontoliniiert .. Alle Geschäftsbücher im Schmalfolioformat sind weder paginiert noch folüert zu liefern. . Folio: A) in Karton einlagig durchgeheftet: Querlineatur . 2 mal kon toliniertt 3 mal kontoliniiert ..... 48 Blatt 10 mal kontoliniiert ..... 48 Blatt auf zwei Seiten JJ auf zwei Seiten , ; uerlineatur 86, 144 Blatt 2 mal kontoliniiert . . 96, 144, 192 Blatt 3 mal kontoliniiert 96, 144 Blatt 10 mal kontoliniiert 96, 144 Blatt über zwei Seiten gz6, id4 Blatt über zwei Seiten 5 x7 mm rautiert ohne Kopflinie 96 Blatt

Halbmoleskin mit anhängendem Register:

2 mal kontoliniiert. 144, 192 Blatt Foliobücher können paginiert geliefert werden. Foliiert, zulässig ist die Ausführung Halbmoleskin 2 mal kontoliniiert. ... . 144, 192 Blatt mit anhängendem Register.

II. Aufteilung von Lineaturen. Eine Aufteilung von Lineaturen in Me, vr, M- usw. Konten ist unzulässig. Es sind nur ganze Konten her— zustellen. Eine Aufteilung der Lineatur in Soll und Haben auf einer Seite, in der Mitte geteilt, ist zulässig.

III. Registerbücher. . Registerbücher sind ohne Lösch anzufertigen.

48 Blatt 48 Blatt

16 mal kontoliniiert

16 mal kontoliniiert . ..

B) Journale.

I. Lineaturen, Formate, Einbandarten und Blattstärken.

1. Lineaturen. . 7 Doppelkonten * Konto für Verschiedenes 8 Doppelkonten

9 Doppelkonten Konto für Verschiedenes 10 Doppelkonten

13 Doppelkonten Konto für Verschiedenes 14 Doppelkonten

17 Doppelkonten 4 Konto für Verschiedenes 18 Doppelkonten

3 Doppelkonten Konto für Verschiedenes 24 Doppelkonten

zedes Journal ist mit einem Konto für „Verschie⸗ zenes“ auszustatten. Die Einrichtung und Lineatur⸗ aufteilung des sogenannten Vorspanns bis zur ersten Doppelkontenspalte kann beliebig erfolgen. Journale mit Kopfeindruck in den Kontenspalten sind lager⸗ mäßig nicht mehr herzustellen. . ö .

ie Breite der Journale richtet sich nach der Zahl der Doppelkonten. Die Höhe beträgt

bei Journalen von 8 10 Doppelkonten 32 em

bei Journalen von 14 —24 Doppelkonten 42 em Alle zugelassenen Journalgrößen sind nur noch in Querformat herzustellen. ; Einbände und Blattstärken. kartoniert, einlagig durchgehefttt. . . 24 Blatt Halbmoleskin . 48, 96 und 144 Blatt

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redafttionellen Teil den Anzeigenteil und für den Verlag: .

i. V. Rudolf Lantzsch in Berlin 8w 6s Druck der Preußischen Verlags und Druckerei Gmby., Berlin.

Zwei Beila

gen

Preis dieser Nummer: 30 M

Nr 1189

zum Deutschen neichsa

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Erste Seilage

Berlin, Sonnabend, den 27. Mai

II.

III. 7.

nzeiger und Preußhischen Staatsanzeiger

1944

Gortsetzung aus dem Hauptblatt.

, , ür ö , Journale für Lehrzwecke sind nur noch 10 Blatt i Rarton geheftet herzustellen. ch . ö

Ein Eindruck bei Spaltenbüchern (amerikanische Kassen⸗ journale) ist unzulässig. Abschnitt Sonderanfertigungen.

Sonderanfertigungen von Geschäftsbüchern im Sinne dieser Vorschriften liegen . J ver⸗ wendet werden, die von den Bestimmungen dieser Anord⸗ nung abweichen.

Sonderanfertigungen von Geschäftsbüchern sind in jedem Einzelfalle im Bereich der industriellen Fertigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei, Berlin SW 68, Kochstr. 60/61, im Bereich

der handwerklichen Fertigung nur mit schriftlicher Ge⸗

nehmigung des Reichsinnungsverbandes des Buchbinder⸗ handwerks, Berlin SW 11, Hafenplatz 8, zulässig. Im Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung sind Firma des Auftraggebers, Verwendungszweck, vor— gesehene Lineaturen, Papiersorte und ⸗gewicht, Einband⸗ art, sowie. Blattstärke und Auflage anzugeben. Für Aus⸗ stattung und Einbandstärke der Sonderanfertigung bis Foliogröße sind die Vorschriften für Lagergeschäftsbücher verbindlich.

Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Lagersorten und

Sonderanfertigungen.

1. Höchstzulässige Papiersorten. Für Geschäftsbücher im Format Din A6ß holzhaltig Schreib Stoff B (Hb) im Gewicht von h gym, für Geschäftsbücher Quart, Schmalfolio und Folio holzhaltig Schreib Stof B (-H b) oder holz⸗ haltig Bücherschreib Stoff C (H1c) im Gewicht von 80 gr/ qm, für über Folio hinausgehende Größen holzhaltig Bücherschreib Stoff C (He) oder holzfrei

Schreib (H2 a) im Gewicht von 80 oder 90 gr / m

zu verwenden.

Die Verwendung von holzfrei Schreib (624) im

Gewicht von 80 oder 96 grsam ist auch bei Folio—

büchern zulässig. Holzfrei Bücherschreib (526) im

Geibicht von g90 gr /m darf nur bei Lagersorten,

Journalen und bei für Finanzbuchhaltungen be⸗

stimmten Grundbüchern verarbeitet werden, die die

Formatgröße von zirka 42 * 50 em übersteigen.

Deckel⸗ und Rückenschilder.

Deckel⸗ und Rückenschilder sind unzulässig bei

a) kartonierten Geschäftsbüchern,

b) broschierten Geschäftsbüchern,

e) bun denen Geschäftsbüchern in den. Größen Din A 6, Quart und Schmalfolio.

Das Tieferlegen von Deckel⸗ und Rückenschildern ist

unzulässig.

3. Kaschierte Vorsätze, Titelblätter und fliegende Blätter. Kaschierte . Titelblätter und fliegende Blätter sind bei allen Geschäftsbüchern bis zur Foliogröße unzulãässig.

Ganzstoffeinbände. ; ; Die Herstellung von Ganzstoffeinbänden ist unzulässig.

Sprungrückenbücher.

Sprungrückenbücher dürfen erst in einer Mindest— stärke ab 192 Blatt bei Journalen erst ab 96 Blatt angefertigt werden. ö. Unechte Bünde sind bei allen Formaten unzulässig. Farbschnitt und Kapitel. Farbschnitte jeder Art und Kapitalen sind bei allen Geschäfts büchern unzulässig. Seitenzahlen. Soweit Seitenzahlen mit einem einfachen Numerier⸗ werk im besonderen Arbeitsverfahren angebracht werden, ist nur auf einer Seite zu paginieren und zu foliieren. ö

8. Ecken.

Alle kartonierten und steifbroschierten Bücher sind nur

mit spitzen Ecken herzustellen.

Durchschreibebücher, Formularbücher, ⸗Hefte und Blöcke

1. Abschnitt Durchschreibebücher.

Als Durchschreibebücher dürfen nur noch die nach⸗

stehenden in der angegebenene Ausführung auf—

geführten Sorten hergestellt werden:

a) Durchschreibebücher, Formate Din A4 und Din A5 sowie Hochformat 105 * 195 Millimeter, 2 * 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt liniiert und perforiert, gefälzelt; Rechnungshefte oder ⸗Blöcke, Din A6 hoch, 2X50 Blatt, Ausführung . Bleistift, 1. Blatt bedruckt und perforiert, alle Blätter numeriert, ungefälzelt, ohne Inhaltsverzeichnis und Register; Rechnungshefte und Blöcke, Din Aßq auer, son⸗ stige Ausführung wie unter b);

Lieferscheinbücher oder ⸗Blöcke, Din A hoch, 2 X50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt perforiert, alle Blätter bedruckt und numeriert, ungefälzelt;

Lohn⸗ und Gehaltsbücher, Din A5 hoch, 2 * 50 Blatt, Ausführung für Bleistift, 1. Blatt per⸗ foriert, alle Blätter bedruckt und numeriert, ungefälzelt;

) Postschecküberweisungshefte, Din A4 hoch, 2 *X 50 Blatt, Ausführung für Achat⸗ oder Bleistift, alle Blätter perforiert und bedruckt, ungefälzelt.

Abschnitt Formularblöcke.

Formularblöcke, d. h. Blöcke mit bedrucktem Blatt⸗

inhalt, sind an einer Seite zu. leimen. Ein Deckblatt

ist unzulässig, eine Fälzelung ist nicht gestattet. Diese

Blöcke dürfen jedoch mit einer Papierunterlage ver⸗

sehen werden. ö.

In Form von Formularblöcken dürfen hergestellt

werden: ;

1. Rechnungsformulare:

a) Din quer, 50 Blatt b) Din Asß hoch, 50 Blatt ) Din As hoch, 59 und 100 Blatt.

2. Quittungen, Din A 7 quer, 50 Blatt. =

. Quittungen mit Talon. Gesamtformat Din A6 quer, 50 Blatt. :

Postadressen mit 10 gummierten Aufklebeadressen Din A? und 10 oder 12 gelben Begleitadreffen Din Aq.

Einheitswechsel 10,5 * 29, em, 25 Blatt, nach den Vorschriften des Fachausschusses für Bank— wesen beim RKW.

6. Meldeblöcke für Geländesport. Din A5 hoch, 25 und 50 Blatt, mit Anhang wie Geländeskizzen usw.

3. Abschnitt Sonstige Formularbücher und Blöcke.

Zur Herstellung sind zugelassen:

J. Mietquittungshefte, Din As, 12 Blatt in Kar⸗ tonumschlag.

2. Lieferscheinbücher, 100 Blatt in der Mitte senk⸗ recht perfoxiert, zum Umschlagen und Durch⸗ schreiben eingerichtet, steif broschiert.

3. Bestellzettelbücher, 100 Blatt in der Mitte senk⸗ recht perforiert, zum Umschlagen und Durch⸗ schreiben eingerichtet, steif broschiert.

III. Notizbücher und ⸗Blöcke. I. Abschnitt Notizbücher. Notizbücher dürfen nur im Höchstformat Din As mit einfachem Pappdeckel und Ganzpapierbezug hergestellt werden. 2. Abschnitt Notizblöcke. Notizblöcke dürfen nur im Höchstformat Din A6ß ge⸗ leimt oder geheftet, unperforiert, ohne Deckblatt mit oder ohne Papierunterlage hergestellt werden. S2: Aufbrauchsfrist. Bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandene Vor⸗ räte an abweichenden Ausführungen können bis zum 31. August 1944 aufgearbeitet werden. S3: Ausnahmen. Von den Vorschriften und Beschränkungen dieser An⸗ ordnung kann für die industrielle Fertigung die Fach⸗ e pe Industrielle Buchbinderei, für die handwerk⸗ iche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buch⸗ binderhandwerks Ausnahmen zulassen. Zuwider handlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §S§ 19, 12—15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahr⸗ genommen. 5: Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ bieten Eupen und Malmedy, Moresnet sowie mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be⸗ setzten Gebieten Kärntens und Krains. Die Anweisungen des Leiters der Fachgruppe Indu⸗ strielle Buchbinderei über Beschränkung von Geschäfts⸗ büchern vom 23. November 1942 bzw. des Reichsinnungs⸗ verbandes des Buchbinderhandwerks vom 25. November 1942 werden mit Inkrafttreten dieser Anordnung aufe gehoben.

Berlin, den 9. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

Anordnung 4144

des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion (ulassungspflicht für Kartonagen) Vom 9. Mai 1944 .

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 Seite 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon⸗ 1 der Kriegswirtschaft vom 2. September 19413 und er ersten Verotdnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 19143 (RGBl. J Seite 539 / 31) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministeres für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:

5 1:

Kartonagen im Sinne dieser Anordnung sind starre Be⸗ hälter aus Pappe oder Papier. Zu ihrer Herstellung bedarf es einer Genehmigung. 82

ulassungspflichtig sind alle Kartonagen mit Ausnahme dg 9 Post⸗ 3 Bahnversand einschl. Feldpost be⸗ stimmten,

b) der Munitionspackgefäße, J

ch der als Austauschpackungen entwickelten Eimer und

Flaschen. * ;

Die für Faltschachteln getroffene Regelung nach Maßgabe des Artikels 5 des Nachtrages ? zur Anordnung 2 der Reichs⸗ stelle für Papier bleibt in Kraft. Die dafür bestehenden Ausnahmen bestehen weiter.

83:

Die Zulassung zur Herstellung geschieht durch die Wirt⸗ schaftsgruppe Papierverarbeitung, Berlin SWil, Saarland⸗ straße 66, und zwar durch Zuweisung einer Zulassungs⸗ nummer, welche gleichzeitig für Format, Art und Ausführung der Kartonage maßgebend ist. Die Zulassung kann mit Auf⸗

lagen und Bedingungen versehen werden. Die für eine

bestimmte Kartonage einmal erteilte Zulassung gilt bis auf

J

Widerruf. Die Zulassungsnummer muß auf jeder bedruckten Kartonage angebracht werden, für die die Zulassung erteilt worden ist. Ein Anspruch auf Zuteilung von Papier und Pappe wird durch die Zulassung nicht begründet.

8§4:

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 19, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß 5 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

8 5:

(I) Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Bereits vorliegende Aufträge dürfen innerhalb sechs Wochen nach Veröffentlichung noch ohne Genehmigung aus⸗ geführt werden.

(2) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustinimung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowte in der Unter⸗ steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. ;

Berlin, den 9. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Heinz Ashelm. =

Anordnung 5/44 des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsvorschriften für Briefhüllen und Papier⸗ ausstattungen) Vom 9. Mai 1944 .

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 1I. Dezember 1912 (RGBl. JL Seite 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon⸗ zentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. I Seite 525/31) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:

§ 1. Aus den Papieren Her Pos. 18 (Briefumschlagpapier) und der Sondermenge Ho Ho sind ausschließlich folgende Briefhüllen und Briefpapiere herzustellen:

J. Briefhüllen für den Behörden⸗ und Geschäftsverkehr. 1. Briefumschläge (Briefhüllen mit der Klappe auf der

Längsseite) im Spitzschnitt.

Höchstgewicht der zu verarbei⸗ tenden Papiere:

60 gr / m

70 gr / jm S0 gr / qm 70 gr / qm

Größen: 1. 80 x 154 mm Schmalhülle

0 * 162 mm Schmalhülle 2. 114 x 162 mm 3. 162 X 229 mm 4. 125 x 176 mm als Zustellungs⸗

umschlag 2. Taschen (Briefhüllen mit der Klappe an der Schmal⸗ seite). 1. 162 x 229 mm 2. 136 * 353 mm 3. 229 * 324 mm 3. Wertbriefumschläge. 1. 125 X 176 mm 10 gr / gm 2. 162 XxX 229 mm 110 gr / jm

Für Briefhüllen aus der Sorte „Brie fumschlag III“ besteht keine Gewichtsbeschränkung.

Wenn für besondere Zwecke Briefhüllen in anderen Größen benötigt werden, so ist unter Anführung der Gründe der betreffende Auftrag der Fachgruppe Pa- pier verarbeitende Industrie, Würzburg, Neubau⸗ straße 60, zur Genehmigung vorzulegen.

II. Papierausstattungen. 1. lose Blätter, nicht größer als 350 gem, die mindest zu 250 Stück verpackt sind, und lose Briefumschläge im Spitzschnitt und ohne Seiden⸗ futter, die mindest zu 500 Stück verpackt sind. 500 Blätter und 350 Umschläge können zum besseren Schutz geméinsam auf das sparsamste verpackt werden. 2. Einstückbriefe. In der Größe von etwa As und in der Größe von etwa A4. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §S§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗

100 gr / qm 110 gr / qm 110 gr / in

strafrecht gemäß 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

§ 3. (1) Die Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft.

(2) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten und ißt den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil⸗ verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter⸗ steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 9. Mai 1914. Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗

ministers für Rüstung und Kriegsproduktion: Heinz Ashelm.

Anordnung 6 / 44 des Produktionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(Herstellungsvorschriften für Papierbeutel) Vom 9g. Mai 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1947 (RGBl. I S 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration