& re e , — 0
S*
der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnüng zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. 18S. td mit Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗ ordnet: §z 1: Begriffsbestimmung. . .
Unter den Begriff Papierbeutel fallen sämtliche Um⸗
529 31) wird mit Zustimmung des
hüllungen aus Papier, bei welchen Länge und Breite des fertigen Erzeugnisses das Flächenmaß von 2709 gem nicht überschreiten, die an einer oder mehreren Seiten geklebt, geheftet oder genäht sind, nur eine Füllöffnung besitzen und für Verpackung, Versand oder Weitergabe von materiellen Gütern bestimmt sind, also z. B. Spitz tüten, Bodenbeutel, Klotzbeutel, Flach- und Faltenbeutel, Musterbeutel usw. gleich ob sie in Maschinen⸗ oder Handfertigung von Format oder Rolle hergestellt sind. Eine Ausnahme gilt für ungefütterte Flach⸗ und Falten⸗ beutel, die das Flächenmaß von 2700 gem überschreiten dürfen (3. B. Hutbeutel, Kranzbeutel usw.).
Diese Anordnung gilt für Papierbeutel folgender Arten:
Papierbeutel von der Rolle gearbeitet: vom Blatt gearbeitet:
Bezeichnung Abkürzung Bezeichnung Abkürzung Spitztüte — Blatt⸗ . Kreuzboden Spitztüte Bl. -Spitztüte beutel Bodenbeutel Blatt⸗Kreuz. Bl.⸗Boden Flachbeutel bodenbeutel beutel mit Zacken Flachbeutel — — schnitt 3 Faltenbeutel . . — mit Zacken Faltenbeutel ⸗
schnitt
Flachbeutel Blatt⸗ Flach Bl. ⸗Flach⸗ mit Glatt Flachbeutel beutel beutel schnitt G Flotzboden Blatt⸗Klotz. Bl. ⸗Klotz beutel Klotzbeutel beutel beutel
§ 2: Papiersorten.
Papierfarben.
BPapiergewichte (Papierstärken).
Sorte
Für die Herstellung von Papierbeuteln dürfen nur die von der Fachgruppe Papier verarbeitende Industrie zu⸗ geteilten Papiersorten verarbeitet werden. Die Verwen⸗ dung von satiniertem Papier zur Herstellung von Pa— pierbeuteln ist verboten, ausgenommen für Arzneimittel, Drogen, Samen und Gläser.
. Für die Herstellung von Papierbeuteln dürfen mittlere und bessere Packpapiere nur in den von der Fachgruppe Papier verarbeitende Industrie zugelassenen Farben verarbeitet werden.
Für die Herstellung von Papierbeuteln darf Papier bis zu einem Höchstgewicht von 130 gr / gm geliefert und ver⸗ arbeitet werden. Für die in der Anlage 1, Abschnitt l, II und III aufgeführten ungefütterten Papierbeutel dürfen Papiere in keinen höheren als den nachstehend genannten Gerechten verarbeitet werden: —
höchst⸗
Inhalt. zulässiges Papiergewicht
Format
1. Spitz⸗ tüten
2. Boden⸗ beutel
3. Flach⸗ und
Falten⸗ beutel 3 sämtliche Formate 50 gr / m Ausnahme: für Lebens. in den entsprechenden For⸗ wie Boden⸗ mittel . maten der Bodenbeutel beutel (Kolonial waren) §5 5: Papierbeutelsormate.
§5 6:
bis einschl. 1 em Abschnittlänge 35 em Abschnitt⸗ länge u. größer
a kg 0 gr / jm
1g S0 gr / gm u. mehr
bis einschl.
15 Xx 22 em y kg 0 gr / am
20 x 29 em 15 kg S0 gr /m
23 X 38 em 21 kg do gr / qm
28 * 45 em 5 kg 110 gr, qm
32 * 47 em I kg 139 gr / am und größer u. mehr Natron⸗ papier
25 gr / am
Die in der Anlage 1 zu dieser Anweisung aufgeführten Arten von Papierbeuteln (Bodenbeutel nur bis zu einem Flächenmaß von 2700 gem) dürfen nur in den in dieser Anlage genannten Formaten hergestellt werden. Die Dersteller von Papierbeuteln dürfen von den Format⸗ vorschriften abweichen, wenn die am 13. August 1940 zorhandenen Maschinen und Formateinrichtungen zur Jerstellung der festgelegten Papierbeutelformate unge⸗ eignet sind. Der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Um⸗ stellung der Maschinen und Formateinrichtungen durch⸗ geführt sein muß, wird bekanntgegeben. Stanzeisen gelten nicht als Formateinrichtungen. Größenanzahl für Papierbeutel. Aus den in der Anlage 1 dieser Anweisung in den Ab⸗ schnitten I, II, II und 1 angegebenen Normgrößen ür Papierbeutel darf jeder Papierbeutelhersteller nur Iolgende Höchstzahl an Papierbeutelgrößen als Lager⸗ sorten herstellen:
. 5 Größen Epitztüten
II. 10 Größen Bodenbeutel
JI. 10 Größen (insgesamt) Flach⸗ und Faltenbeutel 3
(Flach ⸗ und Faltenbeutel aus der gleichen Rollenbreite und mit der
gleichen Abschnittlänge zählen als eine Größe) j
IV. 6 Größen Flachbeutel G oder Blattflachbeutel.
Die Handklebung pierbeutel 'sätzli verboten, gleichgültig, ob diese im eigenen Betrieb, in
S 1I7: Frachtwegverkürzung.
beutel mit einem Gewicht von 5 kg und mehr für
*
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Sta ats anzeiger Nr. 119 om 27. Mai 1944. S. .
S 7: Klebung von Papierbeuteln. Papierbeutel der in 5 1 genannten Arten dürfen nur
noch mit vollautomatischen Maschinen hergestellt werden. von Papierbeuteln ist grundsätzlich
Heimarbeit, in Lohnkleberei oder in Anstalten erfolgt.
Von diesem Verbot sind nur folgende Ausnahmen er⸗
laubt:
1. Papierbeutel, bei denen der Hahl eine Form oder Größe erfordert, die mit vollautomatischen Papier⸗ beutelmaschinen überhaupt nicht herstellbar sind. (Die Ausnahme ist also keineswegs zulässig, wenn nur der betreffende Hersteller die erforderlichen, Maschinen nicht besitzt; maßgebend ist lediglich, ob die zur Her⸗ stellung geeigneten Maschinen in der Papierbeutel⸗ industrie vorhanden sind oder nicht). .
2. In allen anderen Fällen nur, wenn vorher eine Aus⸗ nahmegenehmigung gemäß § 18 eingeholt und erteilt wird.
Von jeder Fertigung in Handarbeit (also von jeder Sorte und Größe) ist ein Ausfallmuster zurück⸗ zubehalten, das mit dem Namen des Bestellers, dem Tag der Auftragserteilung und dem Tag der Abliefe⸗ rung zu beschriften ist. Diese Muster sind bei einer Prüfung vollzählig vorzulegen.
Umlegen des Füllrandes und Aufkleben von Boden⸗
deckblättern ist verboten. ( 8: Beutel für Lebensmittel.
Beutel für Lebensmittel dürfen nur als Spitztüten,
Bodenbeutel oder Flachbeutel angefertigt werden. §z 9: Herstellung von Flachbeuteln G und Blattflachbeuteln.
Flachbeutel G und Blattflachbeutel dürfen nur noch
mit Klappe hergestellt werden. §z 10: Herstellung von Klotzbeuteln.
Die Herstellung von Klotzbeuteln ist nicht mehr zu⸗ lässig, ausgenommen als Musterfaltenbeutel.
§1I: Druck von Papierbeuteln.
Gemäß Nachtrag 3 vom 31. 12. 1943 zur Anordnung IIM43 des Reichsbeauftragten für Papier dürfen auch
durchgang erfolgt.
Papierbeutel dürfen jedoch nur dann bedruckt werden, wenn eine Kennzeichnungsnotwendigkeit für den Inhalt einen Aufdruck (Gewichts-, Qualitäts-, Herstellerangabe, Verbrauchszeit, Gebrauchsanweisung usw) erforderlich macht.
Der Aufdruck bei Lohnbeuteln ist so zu gestalten, daß eine mindestens zwanzigmalige Verwendung der Beutel möglich ist.
2: Aufreihen von Papierbenteln.
Papierbeutel jeder Art dürfen nicht mehr mit Bind⸗ faden oder Draht aufgereiht werden. Es ist dagegen zulässig, sie mit einem Papierstreifband, zu bündeln. Eine Ausnahme ist zugelassen bei Spitztüten, die auch weiterhin aufgereiht werden dürfen.
Fertigungosliste.
Die als Anlage 2 beigefügte Fertigungsliste für Papier⸗ beutel enthält die Herstellungsgebote und verbote für den gesamten Bqreich der Papierbeutel:
1. Kriegsproduktion:
Die Fertigung der in dieser Gruppe angeführten Beutelarten bzw. für die angeführten Verwendungs⸗ zwecke ist ohne Genehmigung erlaubt und geboten (Gebotsliste).
2. Genehmigungspflichtige Produktion. Die Fertigung der hier angeführten Beutel bzw. für die angeführten Verwendungszwecke ist nur dann zulässig, wenn eine schriftliche Genehmigung der Fachgruppe Papier verarbeitende Industrie erteilt wird, Anträge mit entsprechender Begründung sind an die genannte Stelle zu richten. Im Falle der Genehmigung zählen diese Papierbeutel zur Kriegs⸗ produktion. .
3. Verbotene Produktion.
Die Fertigung aller in dieser Gruppe aufgeführten Beutel ist verboten. Die Gruppe wird laufend er⸗ gänzt. Mit der Aufnahme in diese Gruppe gelten die betreffenden Papierbeutel als verboten.
Alle in den drei Gruppen der Fertigungsliste nicht aus⸗
drücklich genannten Papierbeutelarten gelten als ge⸗
nehmigungspflichtig. Deren Herstellung ist also nur dann erlaubt, wenn eine Genehmigung der Fachgruppe
Papier verarbeitende Industrie vorliegt.
§ 14: Lohnarbeit.
Die Herstellung von Papierbeuteln in Lohnarbeit ist nicht zulässig. Ausnahmen können auf Antrag zwischen Kontingentsinhabern von Beutelpapieren zugelassen werden.
FS 15: Pflichtlager. t
Die Hersteller von Papierbeuteln haben auf Anforde⸗ rung Teile ihrer Erzeugung einzulagern und zur Ver⸗ fügung der Fachgruppe Papier verarbeitende Industrie
zu halten. Die Pflichtlagermenge geschrieben.
S 10: Lieferpflichtmenge.
Für die Belieferung der Abnehmer ist die Lieferpflicht⸗ menge maßgebend, die im Verhältnis zu den Bezügen des Referenzzeitraumes festgesetzt wird. Referenzzeit⸗ raum und Lieferanspruch werden von der Fachgruppe Papier verarbeitende Industrie festgesetzt und den Her⸗ stellern bekanntgegeben.
Gemäß Anweisung des Leiters der Virtschaftsgruppe
Papierverarbtitung vom 29. März 1943 dürfen Papier⸗
1000 Stück nur in einer Entfernung bis höchstens
wird den Herstellern, vor⸗
.
geliefert werden. Diese Vorschrift gilt sowohl für
Lieferungen mit der Bahn als auch mit Lastkraftwagen. Für Lieferungen auf dem Wasserwege findet sie dagegen
leine Anwendung. .
S 18: Ausnahmen. 4
. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung können in besonders begründeten Fällen von der 653 ö ruppe Papier verarbeitende Industrie, Würzburg, Neubaustraße 60, erteilt werden. § 19: Strafvorschriften. . — Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach S§ 10, 12—15 der Verordnung über den Waren ⸗ verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Papier wahr⸗ genommen.
F 20: Inkrafttreten.
(I) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1944 in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt tritt außer Kraft die An⸗ weisung des Leiters der Fachgruppe Papier verarbei⸗ tende Industrie über Beschränkungen bei der Herstellung von Tüten und Beuteln vom 15. 6. 1942. Auf Grund dieser Anweisung erteilte Ausnahmegenehmigungen sind abgelaufen und ungültig.
(2) Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß 3 im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der knee e er, und in den besetzten Ge⸗ bieten Kärntens und Krains.
* *
Spitztüten dürfen nur noch in den nachstehend verzeichneten Maßen hergestellt werden: —
Abschnittlünge Höchstzulässige Klebestreifen⸗ (an der Klebenaht gemessen) breite (einschließl. Fahne)
130 mm 25 mm 150 mm 25 mm 170 mm t 30 mm 190 mm 30 mm 230 mm 30 mm 280 mm 10 mm 350 mm 40 mm
II. Bodenbeutel dürfen nur noch in den nachstehend ver⸗ .
Flach⸗ und Faltenbeutel 3 dürfen nur noch in den nach⸗ stehenden Maßen hergestellt werden:
Unterschreitungen der Maße sind nur bei den Klebestreifen⸗
—
.
Flachbeutel C und Bl.-Flachbeutel dürfen ᷓ ( . , ne, ,, nur in Maßen nachstehender Einheitsreihe hergestellt werden: n
Beutel⸗ . Beutel⸗ Klappen⸗ Rollen⸗ Abschnitt⸗ breite höhe breite breite länge für Flachbeutel 43 mm 718 mm 141 mm 363 mm 170 mm 53 mm 18 mm 14 mm 15 mm 170 mm 383 imm 93 mm 14 mm 85 mm 200 mm 15 mm 102 mm 16 mm 100 mm 220 mm 15 mm 117 mm 16. mm 100 mm 250 inm 85 m 117 nm 16 mm 110 mm 250 mm 85 mm 132 mm 16 mm 110 mm 280 mm 95 mm 132 mm 16 mm 120 mm 280 mm 165 mm 150 mm 20 mm 130 mm 320 mm 115 imm 1690 mm 20 mm 140 mm 340 mm 125 mm 170 mm 20 mm 150 mm 360 mm 130 mm 180 mm 20 mm 155 mm 380 mm
Die Klebestreifenbreiten dürfen bei Bl. ⸗Flachbeuteln nicht breiter sein als 13 mm. Bei Flachbeuteln G ergeben sich die Klebestreifenbreiten aus den für die einzelnen Formate an— gegebenen Rollenbreiten. .
Bis 31. Juli 1944 sind ohne Ausnahmegenehmigung Ab⸗ weichungen von 4 / — Amm der Maße für Breite, Höhe, Klappe und Klebestreifen'zulässig. Flachbeutel G und Blatt? flachbeutel größer als 130 mm Beutelbreite 189 mm Beutelhöhe unterliegen nichtz dieser Vorschrift.
v. ;
Bodenbeutel für Kaffee⸗Ersatz, Mehl, Grieß, Waschmittel
Waschpulver und Bleichsoda durfen nur noch in den nach
stehenden Maßen hergestellt werden:
Hern ben d Mat Lc . Verwendungszweck Schlauch⸗ Schlauch⸗ Beutel Höchst⸗ ,, . breite länge höhe zulässige Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichs⸗ : ö Kleber ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. streifen⸗ Heinz Ashelwm. ö breite . 4 Kaffee Ersatz 110 mm 220 mm 185 mm 25 mm Anlage! 1390 mm / 309 mm 260 mm 25 mm zur Anordnung 6/44 Mehl . mm 260 mm 220 mm 25 mm ö ; ! 50 mm 350 mm 305 mm 25 mm Formatvorschriften für Papierbentel . 210 mm 160 mm 3960 mm 30 mm 1. Grie/ 1II0 mm 300 mm 265 mm 25 mm
Waschmittel 250⸗-gr⸗Packung Waschmittel bzw 300-gr⸗Packung Bleichsoda 500 ⸗gr⸗Packung Waschmittel bzw 600⸗gr⸗Packung Bleichsoda 110 mm S800 mm 265 mm 25 mm
Dig worstehenden Maße gelten auch für Beutel mit Seiten falle Mind zwar in diesem Falle bei ausgezogener Falte.
Unterschreitungen der Maße sind zulässig, jedoch nur in der Schlauchlänge und in den Klebestreifenbreiten.
VI. Flachbeutel G und Blattflachbeutel dürfen für die neich⸗
(0mm 210 mm 175 mm 25 mm
zeichneten Maßen hergestellt werden: Höchstzultssige . ,, Füllgüter nur in den dafür angegebenen Maßen . ᷓ „ hmhergestellt werden. .
Schlauchbreite Schlauchlänge Beutelhöhe air n n en., . ; ern jedoch zulässig, statt dieser Größen Beutel aus der 110 mm 210 mm 175 mm 25 mm ESEinheitsreihe laut Abschnitt VI zu wählen, wenn diese für den 130 mm 220 mm 180 mm 25 mm gleichen Verwendungszweck kleiner als die oben festgelegten 130 mm 240 mm 200 mm ö. mm Maße sind. 6 150 mm 260 mm 220 mm mm zerwend 3 Beutel⸗- Bentss. ö . , ,. , . ,. Verwendungszweck d,, 33 , 170 mm 310 mm 260 mm 20 mm Nährmittel 200 mm 359 mm 290 mm 30 mm Backpulver, Vanillezucker, . 230 mm 50 mm 380 mm 30 mm Vanille soßenpulver 63 mm 93mm 14mm 280 mm 330 mm 150 mm 40 mm Fruchtsoßenpulver, Kaltschale I5 mm 117mm 16mm 320 mm 560 mm 470 mm 40 mm Puddingpulver, Rote Grütze 3690 mm. 620 mm 520 mm 40 mm Hefe, Schlagkrem 65 mm 132mm 16mm 380 im 690 mm 590 mm 0 mm Konservierungmittel, Gelier⸗
120 mm 150 mm 630 mm 40 mm pulver 53 mm 78 mm 14mm Unterschreitéangen der Maße sind nur bei den Klebestreifen⸗ Natron, je nach Füllgewicht 63 mm 93mm 14mm breiten zulässig. . I5S mm 117mm 16mm Bodenbeutel mit einem Ausmaß von mehr als 420 mm Suppen und Bratensoßen s85 mm 132mm 16mm Schlauchbreite, 150 mm Schlauchlänge und 630 mm Beutel⸗⸗ Paniermehl loß mm 150mm 20 mm höhe sind Papiersäcke und unterliegen nicht dieser Anweisung. Bonbons . ; 30 gr Inhalt 63 mm 953mm 14mm III. 30 gr Inhalt (Sonderformat) 85 mm S5 mm 16mm
50 gr Inhalt I5 mm 117 mm 16mm
Gewürze und Deutsche Tees Allgemeine Gewürze
Erste Beilage zum Reichs
300 Bahnkilometer vom Herstellungsort verkauft und
breiten zulässig. je nach Füllgewicht 13 mm ö. mm 14mm U Schlauch- Re tel.. Falten. Schlauch. Föchhtuzssae JJ breite breite bei tiefe länge , . n n, Beutel⸗ Falten⸗ reite, Längs⸗ = ö brenn hei . 9 Vodenklebe⸗ 6 ö 6. mm ö. mm 16 mm ö streisen LELkinmachg— 865 mm 132mm 16mm Flach⸗ ? Kräutertee 105 mm 150 mm 20 mm beuteln . 25 mm 170 mm 20 mm 1I0 mm — — 190 mm 265 mm Lorbeerblätter loB mm 150 mm 20 mm 130 mm —. — 210 mm 25 mm . 125 mm 170 mm 20 mm 3 mm 9 . . mm 3 , = 130 mm 180mm 20 mm mm mm mm mm m Stoffarben: I50 mm 90 mm 30 mm 260 mm 26 mm . Innenbeutel 63 mm 93 mm 14mm 16 mm 16 mm 9 mm . mm . mm 7 Außenbeutel 15 mm 117 mm 16mm mm mm mm mm mm Süß stof . 200 mm 10 mm 356 mm 319 mm 30 mm 1 J 1 das unter b) ge 00 mm 130 mm 36 mm 350 min 30 mm . *. e ö 2 23) 3h nannte Format nicht durch 230 mm 150 mm 0 mm 50 mm 9 mm die Art der Füllung bedingt . . 6 . . . ö. i. ö. 2 ist (Sonderformat) 10 mm 60 mim nm m x b) 53 mm 78 mm 14mm 260 mm 170 mm 145 mm 4490 mm 30 mm j k n . — 230 mm 10 mm 585 mm 4409 mm 30 mm Für j und 2 Rpf. 53 im 8mm 14mm . . . . . 6. . e. 9 . Für 5 Rpf. 63 mm 93mm 11mm görverpflegemittel 5 [6 ö * ; 6. mm . imm . an, e (. . . Aa) Zahnpulver, 20 gr Inhalt I5 mm 102 mm 16mm 5 mm 6 e. J i e. — 356 gr Inhalt 85 mm 132 mm 16mm , e, h ö. n,, , , . b) Puder 45— 50 gr Inhalt 7156 mm 117 mm 16mm 2390 ; z 110 gr Inhalt — 39 mm . mn ö. mm 63 mm . . Innenbeutel 106 mm 150 mm 20 mm. 500 mm 360 mm ,, Außenbeutel 115 mm 160 mm 20 mm Flach- und Faltenbeutel 3 mit einem kleineren Ausmaß 0 gr Inhalt als 15 mm Schlaüchbreite und 190 imm Schlauchlänge sind Zonderformat) den in Abschnitt 17 festgelegten Größen für Flachbeutel 6 Innenbeutel 120 mm 1720 mm 20mm anzupassen. . ö Außenbeutel 130 mm 180 mm 20mm
ö und Staatsanzeiger Nr. 119 vom S7. Mai 1944. 8. 3
Samen Blumen 43 mm I8 mm 14mm ⸗ 53 mm I8 mm 14mm Gemüse 53 mm 78 mm 14mm . ß63 mm 93 mm 14mm Spinat I5 mm 117 mm 16mm . 85 mm 132 mm 16mm Erbsen 105 mm 150 mm 20 mm . 1II5 mm 160 mm 20mm Bohnen 1065 mm 150 mm 20 mm 1II5 mm 160 mm 20 mm 125 mm 170 mm 20 mm 66 125 mm 170 mm 20 mm Mohn ; — 165 mm 150 mm 20 mm Mottenpulver (Motti) 5? mm 135 mm 12mm
Gläser für Brillen, Uhren usw.
36 mm 45 mm höchst. 30 mm 15 mm 45 mm hoͤchst. 30 mm 55 mm 55 mm hochst. 30 mm 50 mm 60 mm höcht. 30 mm
Anlage 2 zur Anordnung 644. Fertigungsliste für Papierbeutel.
1L Kriegsproduktion.
rng ohne Genehmigunrg erlaubt und geboten (Ge⸗
otsliste):
a) Bedarf der Wehr macht (Beutel für Munition, Gerät und Verpflegung).
b) Bedarf der Rüstungsindustrie (Beutel für Roh- und
Salbstoffe, sowie Fertigerzeugnisse), Löschsandbeutel.
c) Bedarf der Behörden, der Partei und ihrer Gliederungen wenn die Kriegswichtigkeit vom Besteller bestätigt wird).
d) Beutel für chemische Erzeugnisse, Arznei und Heilmittel,
soweit Herstellungsanweisüngen (Produktionsaufgaben
oder Produktionsauflagen) der zuständigen Reichsstellen
für den Inhalt nachgewiesen werden; Apothekerbeutel
auch ohne Nachweis.
Beutel für kartenpflichtige Nahrungsmittel, sowie für
Gewürze, Tee, Salz und Samen.
Beutel für die Verpackung sonstiger bewirtschafteter Waren beim Hersteller, wie Waschmittel, Tabak
g) Beutel für genehmigte Ausfuhr.
h) Beutel für die Verpackung optischer und sanitärer Artikel
beim Hersteller.
i) Lohnbeutel für 20fache— Verwendung.
2. Genehmigungspflichtige Produktion. Genehmigung erteilt die Fachgruppe Papier verarbeitende
E
—
Industrie, Würzburg, Neubaustraße 66.
Im Falle der Genehmigung zählen die in dieser Gruppe angeführten Papierbeutel zur Kriegsproduktion.
Beutel für nicht kartenpflichtige Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mittel, wie Backpulver, Suppen⸗ und Soßenpulver, Vanille—⸗ pulver, Süßwaren usw.
Beutel für nicht bewirtschaftete Gegenstände des täglichen Bedarfs, wie Zahnpulver, Haarwaschmittel, Hok jhle, Kohlenanzünder (über 10 kg Inhalt) usw.
Beutel für Feingebäck,
Frühstücksbeutel, . Innenbeutel für Beutel⸗ und Faltschachtelverpackun Mottenschutzbeutel Intschah ⸗ ö Beutel für Obst,
Reparaturbeutel für Optiker, Uhrmacher usw. Schuhbeutel,
Beutel für die erlaubte Verpackung von Textilwaren (Erst— lingswäsche, helle Meterware, seidene und kunstseidene Damenstrümpfe, neue Weißwaren).
3. Verbotene Produktion.
Badesalzbeutel,
Beutel für Brötchen, Kleingebäck und Dauerbackwaren,
Beutel für chemische Erzeugnisse, Arznei⸗ und Heilmittel lauch Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfungsmitteh, soweit keine Herstellungsanweisüng der zußständigen Reichsstellen vorliegt, ;
Beutel für Einmachhaut,
Beutel für Fremdwerbung (Reklamebeuteh),
Beutel für Mittel der Schönheitspflege,
Beutel für Postkarten,
Beutel für Kinderkaufläden,
Beutel mit Tragevorrichtung,
Heftbeutel, 3 1
Hutbeutel, ; .
Kreppbeutel,
Kohlenanzünderbeutel (unter 10 tg Inhalt,
Konfektionsbeutel,
Mehrfachverpackung (soweit nicht zum Schutz des Gutes erforderlich), ͤ ; .
Fototaschen (auch Flachbeuteh,
Beutel für Salz⸗ und Kümmelstangen und ähnliche Waren,
Schallplattentaschen,
Tragetaschen,
Wundertüten,“
Zigarrenbeutel (auch Fächerbeutel, Kettenbeutel, Zellen⸗ beutel, —
Zigarettenbeutel.
Die Gruppe der verbotenen ergänzt.
Jeder Papierbeutel zählt mit der Aufnahme in die Gruppe zur verbotenen Produktion.
1
Produktion wird laufend
Alle in den drei Gruppen der Fertigungsliste nicht aus⸗ drücklich genannten Papierbeutelarten gelten als genehmi⸗ gungspflichtig. Deren Herstellung ist also nur dann erlaubt, wenn eine Genehmigung der Fachgruppe Papier verarbei⸗ tende Industrie vorliegt.
Anordung 744 des Produltionsbeauftragten Papierverarbeitung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion Beschränkungen bei der Herstellung von Papiersäcken)
Vom 9. Mai 1944.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529 / 31) wird mit Zustimmung des
Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗
ordnet
§ 1: Herstellungsbeschränkung. Unbeschadet der Anordnungen der
* ö
* zuständigen Reichs⸗
beauftragten dürfen Papiersäcke nur unter Beachtung der in den 85 2— 9 festgelegten Beschränkungen her— gestellt werden.
§ 2: Papiersorten und Papierfarben.
— 1
zür die Herstellung von Papiersäcken dürfen nur fol—
gende ungefärbte Sorten Sackpapier verarbeitet werden: J. Natronsackpapier — Nr. 15 der Statistik der Wigru Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zell⸗ stoff⸗ und Holzstofferzeugung) — mit einem Flächen⸗
gewicht
a) von 70/75 gr / gm allgemein
b) von 90 95 oder 95.100 gr / m zur Herstellung von zweifachen Papiersäcken und mit meiner besonderen Genehmigung zur Verarbeitung als Außenlage.
2. Bitumensackpapier, hergestellt aus Natronsackpapier — Nr. 15 der Statistik der Wigru — eines Flächen⸗
gaewichts des Rohpapiers von 47150 gr / qm.
3. Natronsackpapier — Nr. 15 der Wigru — als Leicht⸗ krepp⸗Papier mit einem Flächengewicht von 75.860 oder 85190 oder 95/100 gr/ gm.
4. Leichtkrepp⸗Bitumsackpapier, hergestellt aus Leicht⸗ krepp⸗Natronsackpapier — Nr. 15 der Statisti Wigru — eines Flächengewichts des Rohpapiers von 47150 gr / qm. ᷣ
5. Natronmischsackpapier — Nr. 16 der Statistik der Wigru — mit einem Flächengewicht von 70/75 oder Ih / 0 gr / m
s. Sulfitsackpapier — Nr. 17 der Statistik der Wigru —
mit einem Flächengewicht von 75/80 g/qm.
In demselben Papiersack dürfen nur die Papiersorten I) mit 2) oder 3) mit h oder 5) mit 2) zus arbeitet werden.
zusammen ver⸗
§ 3: Lagenzahl.
Papiersäcke dürfen nur aus 2, 3
1, 5 oder 6 Lagen
8
*
Sackpapier hergestellt werden. Die Notwendigkeit der Verwendung von Säcken aus mehr als 3 Lagen Sack⸗ papier muß in jedem Falle nachgewiesen werden. Die
—
Herstellung von 4⸗, 5⸗ oder 6lagigen Papiersäcken bedarf einer besonderen Genehmigung.
M .
Sackbreite em
R 9
—
Sackbreite em
Zulässige Größen von Papiersäcken. 1
Ventilsäcke a) geklebt. Normalausführung mit zwei geklebten Böden von je 80 Millimeter Breite. Sacklängen von Außenkante zu Außen⸗ kante em 15 6 . .
50 59 6 8 6 99 , 79 55 65 67 69 71 73 86 7 h
60 75 77 79 8 85 g5 87 85
65 83 85 87 89 g9g1 g3 95 97 99
101 103 1065 107 111 Falls der Verwendungszweck breitere Böden als 80 Millimeter erfordert, dürfen diese bis 120 mm betragen. Beide Böden dürfen verschieden breit sein. Weichen eine oder beide Bodenbreiten von der nor⸗ malen Breite von 860 Millimeter ab, so ist die Sack⸗ länge um die halbe Summe der 80 Millimeter über⸗ schreitenden Bodenbreiten zu kürzen. b) genäht. Die Größen genähter dieser Anweisung, wenn ihre Breite zuzüglich der Breite einer falte gleich einer der in 5 Zackbreiten ist und ihre Länge von Naht zu Naht gemessen, ver⸗ mindert um g em, gleich einer der in § 4, 1a der entsprechenden Sackbreite zugeordneten Sacklängen ist.
te Breiten
ö 8 * F Ventilsäcke entsprechen
Seiten⸗
1 4, 1a angeführten
ꝛ der Seitenfalten eines genähten
Ventilsackes müssen gleich sein und können 8, 10 oder 12 em betragen.
Offene Papiersäcke.
a) geklebte Kreuzbodensäcke.
. Sacklänge in em
45 60 65 70 75 80 85 90
50 80 85. 90 95 105
55 890 5 wo 195 1210
60 1060 105 119 H 120
65 1109 15 Jh l n 70 120 145 130 135 140
75 115 130 125 130 135 140 145 180 80 140. 145 150 155 160
b) offene, geklebte Schmalbodensäcke. Die Böden offener, geklebter Schmalbodensäcke dürfen nur 8 em und für die Säcke ab 60 em Sackbreite auch 10 em breit sein. Fhre Größen entsprechen bei einer Bodenbreite von 8 em dieser Anweisung, wenn ihre Breite gleich einer der in 5 4, Ta an⸗ geführten Sackbreiten ist und ihre Länge über Außenkanten gemessen gleich einer der in 5 4, 2a der entsprechenden Sack⸗ breite zugeordneten Sacklängen zuzüglich eines Zuschlages ist, der
für 45 em Sackbreite 5 em für 50, 55 und 60 em Sackbreite 7em für 65 und 70 em Sackbreite 8 em
für 75 und 80 em Sackbreite Jem beträgt. Bei einer Bodenbreite von 10 em beträgt dieser Zu⸗ schlag jeweils 1 em weniger. offene, genähte Seitenfaltensäcke Offene, genähte Papiersäcke dürfen nur mit Seiten- falten hergestellt werden. Die Breiten der Seiten⸗ falten müssen gleich sein und dürfen nur oder 16 em und ab 65 em Sackbreite auch 20 em betragen. Ihre Größen entsprechen dieser Anweisung, wenn ihre Breite zuzüglich der Breite einer Seitenfalte gleich einer der in 5 d, 2a angeführten Sackbreiten ist und
ihre Länge gleich einer der in 54, 2 a der entspre⸗
GG
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