1944 / 123 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr.

DIN- 5359 Dezember 1943 Klappenfänger, lösbar D INR 5860 Juli 1943 Spülfangkronen, lösbar DIN- 5862 April 1943 Fangtrichter

DIV-CR 5863 April 1943 Rohrkrebse

Dl; 5866 Dezember 1913 Rotary⸗Schlagscheren DIN.-CE 5867 April 1943 Innenrohrschneider DICE 5869 April 1943 Seilspeere

PIX 5877 Dezember 1943 Zementierbodenplatten, Zemen⸗ tierventile

DIN- RE 9504 Juli 1948 Bohrlochschieber, Nenndruck bis 70 kg/ em?

DICE 9505 Juli 1943 Bohrlochschieber, Nenndruck bis 140 kgsem

Bohrlochschieber, Nenndruck bis bis 210 kg / em? Führungsbolzen (Bohrlochschieber) Dichtringe, Nuten (Bohrlochschie⸗ ber, Leifeld eber

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 70 kg / em?

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 140 kg/ em?

Oelfeldschieber, Nenndruck bis 210 kg/ em?

Tiefpumpe B (Inserted)

Seilwirbel und Schwerstangen für Pumpkolben

Alleinverkauf dieser Normblätter (Einheitsblätter) durch Beuthvertrieb GmbH, Berlin 8sWös

DIE 9506 Juli 1943

DIN.E 9507 Juli 1948 DIE 9509 Juli 19423

PIM TK 6g Juli 1943 oM. R 9530 Juli 1943 PIX RK g531 guli 1943

DIX-RE 9543 April 1943 PDIN-RE 9557 April 19485

Anordnung Nr. 191 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung von Schraubenlüftern (Axial⸗ oder Propeller⸗Lüftern)

Vom 11. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗ geordnet:

§1

1. Schraubenlüfter (Axial⸗ oder Propeller⸗Lüfter) dürfen nur noch von den Herstellern gefertigt werden, die vor dem 1. Januar 1938 diese Fertigung betrieben haben und von jedem Hersteller nur in den von ihm bislang gebauten Aus⸗ führungen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen.

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der Schrauben⸗ lüfter als neues Aufgabengebiet oder in bislang nieht ge⸗ bauten Ausführungen aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. Anträge auf Her⸗ stellungserlaubnis sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, ein⸗ zureichen.

§82

1. Die Außendurchmesser der Flügelräder von Schrauben⸗ lüftern im Bereich von 315 bis 1250 imm sind nach der Norm⸗ zahlenreihe R20 zu bemessen: 315, 355, 400, 450, 500, 560, 630, 710, 800, 900, 19000, 1120, 1250 mm.

2. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie⸗ benen Größe eine Größe ihrer jetzigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersatzgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fachgruppe Kompressoren und Pumpen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben.

3. Falls die Berechnung des Lüfters eine Abmessung ergibt, die zwischen zwei Größen der Ziffer 1 dieses Paragraphen liegt, ist zwecks Baustoff⸗ und Energie⸗Einsparung die nächst⸗ niedrige Größe auszuführen.

83

Die Hersteller haben die Aufträge auf Schraubenlüfter, die sie nicht mehr herstellen dürfen, dem Auftraggeber zurückzu⸗ geben. Aufträge, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung

Formater das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann, dürfen bis 1. Oktober 1944 noch ausgeliefert werden.

84 Die Ausführung von Reparaturarbeiten wird durch diese Anordnung nicht berührt.

§55

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pum⸗ penindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu über⸗ wachen. Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen linterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen

und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 86 . ( . ö . ö 63 n . begründeten Fällen können Ausnahmen zu⸗ ge assen werden Anträge sind an den Sonderausschuß Kom⸗ pressoren und Pumpen zu richten.

§ 7

ö Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 88 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Lux ungemaß auch ir ? nd Luxembur und im Bezirk Bialystok. ! t ; Berlin, den 11. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

Anordnung Nr. 192 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung der dünnwandigen runden Blechrohre für Luftförderung

Vom 12. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an— geordnet:

7177 ** Juni 1944. S. 2

§51

1. Dünnwandige runde Blechrohre für Luftförderung, ge— schweißt oder gefalzt, einschließlich loser Flachstahlflanschen und aufgenieteter bzw. aufgeschweißter Winkelstahlflanschen (nach. stehend kurz „runde Blechrohre“ genannt) dürfen nur noch . von den Herstellern gefertigt werden, die vor dem 1. Fanuar

1938 diese Fertigung betrieben haben, und von jedem Her

steller nur in den von ihm bislang gebauten Ausführungen,

von geringfügigen Anpassungen abgesehen.

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der runden Blech. ien nicht ge⸗ bauten Ausführungen aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. Anträge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pumpen, Berlin-Char⸗

rohre als neues Aufgabengebiet oder in bislang

lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

§82

. Jr die Herstellung von runden Blechrohren ist die nach— ö

stehende Zusammenstellung maßgeblich.

Runde Blechrohre ö ; ö Flachstahlflanschen Winkelstahl⸗ für Flachstahl⸗ w flanschen und Winkelstahlflanschen Nennweite Ng = lichter Blechstärke Innen. Fglachstaht Winkelstahl doch⸗ dochkreis Durchmesser durchmesser stah durchmesser Anzahl Gewinde durchmesser 9. mm ĩ ö mm . ö mim mm mm mm mm 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 o, 78 76 20/4 7 1 M6 100 80 0,7 85 20/4 . 4 M 6 110 90 0, 75 5 20 / . 95 204 7 1 M6 120 100 9, 75 105 204 7 1 M 6 136 116 95 115 26041 . / 1 M6 146 120 0, 75 125 20/4 7 4 M 6 1650 128 0,76 130 204 ö 1 M6 165 130 0,75 135 20/1 7 1 M6 160 140 0,75 145 204 7 8 M6 170 150 0, 76 165 20 ch . 8 M 6 180 160 0, 75 165 204 7 8 M 6 190 170 975 175 20 7 8 M 6 200 1 30 9165 185 25/5 25/265 / 3 9, 5 8 M 8 210 190 0, 75 195 26/6 25/25 / 3 9,5 8 M 8 220 * Yi 2065 355 3 9. 8 M 8 250 210 69066 215 265 265 25/3 9.5 8 M S8 33 da 6016 325 25/sß 25 / z 935 8 M 8 350 dio 245 245 25956 6 /2ß / z 9.5 8 M 8 270 33 0,15 , 2665 26 / 26 / 3 9,5 8 M 8 280 93 . 265 25j5 26 / 265 / 3 9,5 8 M 8 290 2 75 285 26/6 265/26 / 9,5 300 0,75 305 25 ö; 3 36 ; 4 3 516 96.15 30 293 I 4g, 3 ö ** 3 ö 76 339 26/6 25/25 / 9,5 12 M 8 345 6. 9,6 335 25/6 25/25 / 3 9, 5 12 M 8 360 365 685 360 2565 25/253 9,5 12 M 8 385 3580 ö 3585 3.6 30 30 g 9,5 12 M 8 416 0b 095 105 306 30 / 304 9,5 12 Ms 435 20 8299691 125 306 30 / 360 / 9,5 12 M 8 465 1660 . 4565 306 30 / 804 9,5 12 M 8 455 39. 0,87 i866 30/6 30 / 30 9,5 12 M 8 615 5 494] 086 83o ß 30 / 30/4 9,5 12 M s 80 536 636 535 36 30 361 9.5 15 M s 565 zh 957 56 3066 30 30 4 9.5 16 M 8 596 00 0,87 605 306 30/304 9.5 16 M8 635 639 0,87 635 306 30 / 0c 935 16 M 8 665 670 / 1,00 6765 306 30 / 30 / 9.5 16 M 8 Jos is 1x40 K z6 365 11,5 16 M 10 7150 f 1.96 1536 35556 z36 Zs 1155 26 w io 7539 doo 1,00 805 35/6 35 / 5 1155 20 M 19 40 350 1,00 855 35/6 36 / 5/4 155 20 M 10 S660 9800 ͤ 1,00 906 35/6 36 / 35/4 1156 20 M 10 240 950 1,00 955 356 35/ 35/4 1135 24 M 10 690 1000 1, 00 1005 35/6 36 / 35/4 11,5 24 M 10 1646

2. Für Absauge⸗ und Förderanlagen von Spänen, Staub usw. sind die in der Anordnung angegebenen Durchmesser nach Möglichkeit einzuhalten. Es sind jedoch für dieses Gebiet bei den Durchmessern Abweichungen zulässig und die Verwendung größerer Blechstärken gestattet.

3. Für Velüftungs aulagen in Festungs⸗ und Luftschutz⸗ bauten der Wehrmacht sind die Vorschriften des 5 2 Ziffer 1 dieser Anordnung nicht bindend.

Aufträge auf nicht mehr zugelassene runde Blechrohre für Luftförderung sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Aus⸗ genommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die Vormaterial vorhanden ist, das für an⸗ dere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen bis zum 30. Juni 1944 noch ausgeliefert werden.

§84

Die Ausführung von Reparaturarbeiten wird durch diese Anordnung nicht berührt.

585

Die Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pum⸗ penindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu über⸗ wachen. Die Hersteller sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,

Einsicht in die Geschäftsbücher, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

§56 In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu— gelassen werden. Anträge sind an den Sonderausschuß Kom⸗ pressoren und Pumpen zu richten. §87

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

!

einschlägigen Unterlagen, .

den § 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft.

8588

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung

sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg

und im Bezirk Bialystok. Berlin, den 12. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

Anordnung Nr. 193 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion zur Vereinheitlichung von Luftwaschkammern für Klima⸗ anlagen

Vom 13. Mai 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. tszs6) mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:

§1

1. Luftwaschkammern für Klimaanlagen dürfen nur noch

von den Herstellern gebaut werden, die vor dem 1. Januar

1938 diese Fertigung betrieben haben, und von jedem Her- steller nur in den von ihm bislang gebauten Ausführungen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen.

2. Fertigungsbetriebe, die die Herstellung von Luftwasch⸗ kammern für Klimaanlagen als neues Aufgabengebiet oder

ö

in 6 nicht gebauten Ausführungen aufzunehmen beab⸗ e

sichtigen,

dürfen hierzu einer besonderen Genehmigung. An⸗

träge sind an den Sonderausschuß Kompressoren und Pum-

pen, Berlin⸗Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

82 Luftwaschkammern für Klimaanlagen dürfen nur noch nach den in folgender Tafel Spalte? bis 6 angegebenen Maßen hergestellt werden. Die Angaben der Spalte 7 und 38 sind ein⸗ zuhalten, wenn nicht besondere örtliche Verhältnisse ein Ab— weichen notwendig machen.

Aufträge auf nicht mehr zugelassene Luftwaschkammer—⸗ größen dürfen nur noch bis zum 1. Oktober 1944 ausgelie⸗ sert werden.

§5 4

Die Hersteller sind verpflichtet, der ,, der Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie Auskunft zu er⸗ teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter— lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesich tigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten.

§5 5 In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zu⸗

gelassen werden. Anträge sind an den Sonderaua ghuß Kom⸗ pressoren und Pumpen einzureichen.

——— —w —— 2 —— —— Querschnitt . Höhe des Höchste Seitenma senkrecht zum ö. f eitenmaße S J Nr. Luftstrom Wassertanks Blechstärke Entleerung ueberlauf Breite * Höhe ẽchautüren W. IW IW h . n K mm mm mm mm mm ; 2 3 1 9 ö. 7 ö. 8 1 el 309 2 50 50 900 * 500 2 0, 63 300 2 50 50 900 x 700 3 O, 9 300 2 50 50 900 * 1000 400 1 600 1 1,25 309 2 50 50 900 * 1400 bei kleineren ö 1, 400 2,5 50 50 1150x1570 6 2,5 400 2,5 80 80 19090 1320 400 900 ĩ 3,5 ö 100 gemauert 80 80 1900 1870 bei größeren 8 5,0 400 gemauert 80 80 1900 12630 Kammern 9 7, 400 gemauert 80 80 2400 * 2960 §8 3 536

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§7

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗— tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 13. Mai 1944.

Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate

beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Karl Lange.

Anordnung Nr. 9/44

des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren über die Herstellung von feinen Scheren

Vom 5. Mai 1944

Auf Vorschlag des , , n, , Blanke Waffen und Schneidwaren im Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metall⸗ waren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsprodut⸗ tion wird auf Grund der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. ! Seite 686) angeordnet:

§51 Die Herstellung von 6 Scheren für den In- und Aus⸗ landsbedarf ist nur noch in den nachstehenden Nusführungen zulässig: Ladenscheren 4 / und 6“ 26. ierschere 109“ ,,. 4* Nagelsche re Zia Sack⸗ oder Lederschere 8) e een . chbeschauerschere (Trichinenschere) Haar⸗ und Bartschere , , m Knopflochschere . ferdeschere (Fesselschere) chneiderschere Weberschere Viehzeichenschere.

582 auf Ausnahmegenehmigungen 3 Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren.

entscheidet

Neber ea, hu Diese

der Hauptauss

Anträge sind bei dem Sonderausschuß Blanke Waffen und

Moeller⸗van⸗den⸗Bruck⸗Str. 17, 583 Die Anordnungen Nr. 9 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 90 vom 18. April 1942) und 9a des Beauftragten für Kriegsauf⸗ gaben bei der Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Stahl- und Blech⸗ warenindustrie über Feine Scheren vom 14. April 1942 und 2. Juli 1943 treten mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft. 854

Zuwiderhandlungen gegen diese An den 85 10, 12—15 der Verordnung über den

bestraft. §8 5

Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malniedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.

Schneidwaren, Solingen,

einzureichen.

Anordnung werden nach Warenverkehr

Anordnung S/(44

des Produktions beauftragten Papierverarbeitung

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Buchbinderische Verarbeitung von Schrifttum)

Vom 31. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGöl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. J S. 529 5831) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und mit dem Produktionsbeaguftragten Druck des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion folgendes an— geordnet:

§ 1 Ausführungsarten Schrifttum ist höchstens in einer der nachstehend aufge⸗

fuhrten Ausführungsarten buchbinderisch zu verarbeiten. Tie kann im Einzel⸗

Lärtschaftsstalle des Denschen Buchhandels

falle eine bestimmte Ausführungsart für Broschüren im Rah⸗

men der Ausführungsarten 1— vorschreiben. Die Aus⸗

führungsarten 8 10 sind nur zulässig, sofern eine schriftliche

Genehmigung der Wirtschaftsstelle des Deutschen Buchhandels

in jedem Einzelfalle beigebracht wird.

Auu s führung l

Broschüre, bis 80 Seiten, Bogen eingesteckt in Umschlag, Rückstichheftung mit zwei Drahtklammern, dreiseitig be⸗ schnitten.

Au.sführung ?

Broschüre, bis 160 Seiten, mit zwei Klammern Block— heftung, in 4 * genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig beschnitten.

AuZusführung 3

Broschüre, bis 160 Seiten, mit vorn und hinten ange⸗ legten, 1 * genuteten Umschlagkartonblättern, mit zwei Klammern Blockheftung, mit Gewebe oder Papier am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten.

AuRusführung 4

Broschüre, ab 160 Seiten, Faden- oder Drahtheftung auf Gaze, in 4 * genuteten Umschlag eingehängt, dreiseitig be⸗ ichnitten.

AuZu s führung 5

Broschüre, ab 320 Seiten mit Doppelvorsatz, Faden⸗ oder Drahtheftung auf Gaze, in 4 * genuteten Umschlag einge⸗ hängt, Umschlag angepappt, dreiseitig beschnitten.

Ausführung 6 .

Broschüre, ab 320 Seiten mit Doppelvorsatz, Faden⸗ oder Drahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, in 4 ge⸗ nuteten Umschlag mit überstehenden Kanten eingehängt, Umschlag angepappt.

Ausführung ?

Broschüre, ab 400 Seiten, Doppel vorsatz, Buchfaden⸗ oder Buchdrahtheftung auf Gaze, vorn und hinten Umschlag⸗ kartoönblätter auftaschiert, mit Gewebe am Rücken gefälzelt, dreiseitig beschnitten.

AuJusführung s

Deckenband Pappband) mit Doppelvorsatz, Buch⸗ saden⸗ oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig beschnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzpapierdecke eingelegt.

Auw sführungg

Deckenband Galbgewebeband) mit Doppelvorsatz, Buchfaden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig be⸗ schnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Halbgewebedecke eingelegt.

AuRusführung 10

Deckenband (Ganzgewebeband) mit Doppelvorsatz, Buchfaden- oder Buchdrahtheftung auf Gaze, dreiseitig be⸗ schnitten, mit geradem oder gerundetem Rücken, Rücken hinterklebt, in einfarbig bedruckte oder geprägte (Farbe oder Folie) Ganzgewebedecke eingelegt.

z 2 Allgemeine Herstellungsvereinfachungen Für die buchbinderische Herstellung von Büchern und Bro⸗ schüren gilt folgendes: 1. Blätter, Bilder, Karten, Pläne a) Falzen . . Das Falzen von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen darf nur nach Maschinenfalzschema ausgeführt werden. b) Kleben und Einstecken Das Einfügen bzw. Kleben von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen an bestimmter Stelle des ge⸗ schlossenen Bogens ist bei nichtwissenschaftlichen Büchern unzulässig, solche Teile sind entweder auf Bogen aufzukleben oder als gefalzte Bogen umzu⸗ legen oder in der Bogenmitte einzustecken.

2. Vorsatz ö Vorfätze sind ohne sichtbaren Falz in einfachster Form herzustellen.

3. Heften Das Heften hat bei sparsamstem Gazezuschnitt, gegebenen⸗ falls unter Verwendung von Gazestreifen zu erfolgen. 4. Buchblockecken Das Runden der Ecken am Buchblock ist unzulässig.

unzulässig. Hinterkleben ist nur zulässig, soweit dies in den Ausführungsarten des 51 vorgesehen ist. 6. Deckenmachen

Unzulässig ist:

a) Das Anbringen von Stoff⸗ oder sonstigen Schutzecken bei allen Büchern,

b) das Eckenrunden und Kantenschrägen der Buchdeckel,

c) das Prägen in mehreren Farben oder Folien, ferner die gleichzeitige Verwendung von Farbe und Folie,

d) die Anwendung von Blank⸗ oder Vordrucken,

e) das Aufkleben von Rückenschildern bei allen Büchern mit Ausnahme der wissenschaftlichen Werke und der Fortsetzungsbände.

J. Beilagen Das Beilegen von Prospekten, Buchzeichen oder sonstigem Werbematerial ist unzulässig.

8. Einschlagen

Das Einzel⸗Einschlagen von Büchern oder Broschüren ist

unzulässig. Die Verpackung hat mindestens fünf⸗ oder

zehnweise zu erfolgen.

§ 3 Aufarbeitung abweichender Ausführung Abweichende oder unzulässige Ausführungen bei der Her⸗ stellung von Büchern oder Broschüren, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits angefangen waren, können bis zum 31. August 1944 fertiggestellt werden.

§ 4 Dringlichkeitsstufen Die gemäß Anordnung L44 des Produktionsbeauftragten Druck vom 1. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 3. April 1944) für die Herstellung des Drucks von Schrift⸗ tum festgelegten Dringlichkeitsstufen sind grundsätzlich auch für die buchbinderische Verarbeitung maßgebend.

§ 5 Ausnahmen Für die industrielle Fertigung kann die Fachgruppe Indu⸗ strielle Buchbinderei (Berlin SW 6s, Kochstr. 60/61) und für die handwerkliche Fertigung der Reichsinnungsverband des Buchbinderhandwerks (Berlin 8SW 11, Hafenplatz 8) Aus⸗ nahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser An⸗ ordnung zulassen.

§z 6 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach S5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß 5 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Papier wahrgenommen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Anordnung tritt am 15. Juni 1914 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung verlieren die An⸗ weisungen des Leiters der Fachgruppe Industrielle Buch⸗ binderei über Herstellungsvereinfachungen in der Lohn⸗ und Verlagsbuchbinderei vom 20. April 1942 und 6. Januar 1944 sowie die Anordnungen des Reichsinnungsmeisters für das Buchbinderhandwerk vom 19. November 1942 ihre Gültigkeit.

Berlin, den 31. Mai 1944.

Der Produktionsbeauftragte Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinz Ashelm.

Nichtamtliches Postwesen ; Postschließfachsendungen

Es ist genügend bekannt, daß bei Briefanschriften die Angabe „Postfach“ oder „Postschließfach Nr. die Wohnungsangabe ersetzt und zu einer schnellen Aushändigung der Postsendungen führt. Allen Briefversendern wird dringend nahegelegt, in der Anschrift von Sendungen an Postholer statt der Wohnungzangabe stets „Postfach“ oder „Postschließfach Nr. ... zu vermerken und wenn die eigenen Sendungen abgeholt werden diese Ver⸗ merke in die Absenderangaben auf der Außenseite der Briefe und im Kopf der Briefbogen usw. neben der Wohnungsangabe aufzunehmen. Es wird nochmals daran erinnert, auf allen Post⸗ sendungen stets die Postleitzahl deutlich und richtig anzugeben.

Nachfragen über den Verbleib von Postsendungen

Nach einer Anordnung des Reichspostministers durfen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Fragebogen und Nach⸗ frageschreiben nach dem Verbleib von gewöhnlichen und einge⸗ schriebenen Briefsendungen des Inlanddienstes, von Päckchen, ge⸗ wöhnlichen Paketen, Postgütern und unversiegelten Wertpaket⸗ sendungen des Inlanddienstes erst einen Monat nach der Ein⸗ lieferung erlassen werden.

Aus der Verwaltung

Die Gewinnabführung für 1943

Im Reichsgesetzblatt vom 31. Mai 1644 S. 120 ist die Ver— ordnung über die Gewinnabführung für das Kalenderjahr 1943 veröffentlicht worden. Die Verordnung bringt einen grundsätz⸗ lichen Wandel in der steuerlichen Gewinnabführung. Bei der Gewinnabführung für die Kalenderjahre 1941 und 1942 bestimmte sich der Gewinnabführungsbetrag nach der Steigerung der werblichen Einkünfte in den Wirtschaftsjahren 1941 oder 1912 gegenüber den gewerblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 1938. Das Jahr 1938 kann nicht in allen Fällen als Normaljahr an⸗ gesehen werden. Es wäre auf die Dauer nicht tragbar, wenn Unternehmer, die bereits im Jahr 1938 einen hohen Gewinn er⸗ zielt hatten, von jeder Gewinnabführung befreit blieben.

Die Gewinnabführung für 1913 geht deshalb nicht mehr von dem Gewinn eines Vergleichsjahres, sondern von einem steuer⸗ lichen Mindestgewinn aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Kapitalzins, dem Umschlagsgewinn und bei Unternehmen, natürliche Personen oder Personengesellschaften sind, aus

5. 6 Kaptalband, Hülse, Hinterklebung, Zeichen⸗ and Bei Pappe und Halbgewebebänden ist Schnittfärben, Kaptalen, Hülsen und das Anbringen von Zeichenband

Ausgleichsbetrag für Personenunternehmen Der Kapitalzins beträgt nach Wahl des Unternehmens 6 v. H. des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs oder 5 v H. des Gewerbekavital der Umschlagsgewinn bestimmt sich nach dem Verhältnis des m⸗ satzes zum Einheitswert oder zum Gewerbektapita! T m schlagsgewinn beträgt nach diesem Verhältni wi d 1 v. S. des Umsatzes. Der Ausgleichsbetrag für Pe r