1944 / 124 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jun 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 123 vom 2 Juni 1944. S.

nehmen stellt den Ausgleich dafür dar, daß die Gehalter 9 9. schäfts führenden Unternehmern oder Mirunt enen n,, ,. 2 8 Betriebsausgaben angesetzt werden können. Ter Aunggleicht be ag ist nach Wahl des Gewinnabführungspflichtigen 16. v, 8. . Gewinns oder 1 v. H. des Umsatzes zuzüglich 5009 . für den Unternehmer oder Mitunternehmer oder 10000 Reichs mark für den Unternehmer oder Mitunternehmer. .

Der Gewinnabführungsbetrag für das Kalenderjahr 66 2 trägt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 3 v. 8. bei Körperschaften 35 v. H. des Betrags, um den die gew ublichen Einkünfte den steuerlichen Mindestgewinn übersteigen.

Die gewerblichen Einkünfte werden dabei nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit 90 v. H. angesetzt. .

Der Gewinnabführungspflicht unterliegen, wie bei der his⸗ herigen Gewinnabführung, die gewerblichen Unternehmer. Be⸗ tragen die gewerblichen Einkünfte eines Unternehmers weniger als 12 000 Reichsmark, so ist er von der Gewinnabführung befreit. Einheitspreislieferungen werden auch bei der Gewinnabführung für das Kalenderjahr 1943 begünstigt.

Einzelheiten der Gewinnabführung für 1943, insbesondere das Verfahren und die Zahlungsfristen, werden in einer Durch⸗ führungs-Verordnung geregelt werden.

VMirtichaftsteil

Hervorragende Leistungen der deutschen Waffen⸗ und Munitions⸗ industrie

Reichsminister Speer überreichte Edmund Geilenberg und Arthur Tix das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern.

Der Führer verlieh auf Vorschlag des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und Chef, der OT. Albert Speer, das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwer⸗ tern an Edmund Geilenberg, Leiter des Hauptausschusses Munition und Arthur Tix, Leiter des Hauptausschusses Waffen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

In einer durch Fliegerangriff beschädigten Munitionsfabrik sprach Reichsminister Albert Speer anläßlich einer Betriebs⸗ besichtigung zu den Arbeitern und dankte ihnen mit Worten hoher Anerkennung für die unerwartet schnelle Winderingangsetzung der Produktion und die rasche Wiederaufnahme der Arbeit. Er be⸗ tonte, daß er überall im Reich die gleiche hervorragende Haltung der Munitionsarbeiter gefunden habe. Ihnen . gelte sein Dank. Gerade in den letzten Monaten sind auch auf dem Gebiet der Munitionsfertigung trotz der feindlichen Luftangriffe laufend immer höhere Produktionsleistungen vollbracht worden. Im Auf⸗ trage des Führers überreichte Reichsminister Speer am Schluß des Appells Direktor Edmund Geilenberg das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern.

Geilenberg hat mit außerordentlicher Tatkraft über den Rahmen seines Werkes hinaus als Leiter des Hauptausschusses Munition beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion in zwei⸗ jähriger Aufbauarbeit die Munitionserzeugung auf die heutige Rekordhöhe gebracht. Als Betriebsführer seines Werkes ist er der Gefolgschaft durch den bedingungslosen Einsatz seiner Person ein jederzeit bewährtes Vorbild.

Am gleichen Tage sprach Reichsminister Speer in einer eben⸗ falls von einem Bombenangriff betroffenen Waffenfabrik zu seinen Rüstungsarbeitern. Er hob auch hier den unermüdlichen

und selbstlosen Einsatz des deutschen Rüstungsarbeiters hervor,

durch den die deutsche Waffenindustrie in den letzten beiden Jahren bisweilen unter schwierigsten Bedingungen eine erhebliche Steigerung ihrer Vroduktion sowohl an Zahl als auch an Güte der Waffen erreichen konnte. Vor der seinen Aus⸗ führungen aufmerksam folgenden Belegschaft des Werkes über⸗ ; Reichsminister Speer dann im Auftrag des Führers Tix das Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes it Schwertern. Tix ist Leiter des Hauptausschusses Waffen beim eichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. In groß⸗ giger Vlanung hat er hier mit beispielloser Energie das Instrument geschaffen, mit dessen Hilfe es möglich war, die über⸗ ragenden Erfolge auf dem Gebiet der Waffenfertigung zu er⸗ reichen. Stets in versönlicher Berührung mit den Männern an der Werkbank und am Zeichentisch gehört Tix zu den bewährtesten

ttschaftlern.

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Die hohe A bnung dieser beiden Männer gilt zugleich der gesamten Munitions⸗ und Waffenindustrie.

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Direktor Arthur

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Die Frage der Versicherung von Reichseigentum in

Rüstungsbetrieben

Die verschiedenen öffentlichen Auftraggeber, insbesondere die Wehrmachtteile, haben im Laufe der Zeit Richtlinien für die versicherungsmäßige Behandlung des in Rüstungsbetrieben stehenden Keichseigentums entwickelt. Diese Richtlinien stimmen zwar im Grundfätzlichen überein, weichen jedoch in Einzel— anweisungen von einander ab. Damit eine einheitliche Hand⸗ habung sichergestellt wird, geigeitz aber auch zur verhältnis⸗ mäßigen Vereinfachung, hat der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion ünd Chef der OT, Speer, mit Erlaß vom 21. 3. 1844 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschaftsminister einheitliche Richt⸗ linien herausgegeben, die am 1. 4. 1944 in Kraft getreten sind. Diese Richtlinien gelten im Großdeutschen Reich, im General⸗ gouvernement, im Protektorat Böhmen und Mähren sowie in den eingegliederten und besetzten Gebieten. Alle bis dahin wirksamen Richtlinien öffentlicher Auftraggeber sind damit

außer Kraft getreten.

Im wesentlichen bestimmen die Richtlinien, daß Reichseigen⸗ tum, welches sich in Betrieben der Rüstung und Kriegsproduktion befindet, gegen Sachschäden unversichert bleibt. Nicht zu ver⸗ n find auch Gegenstände, die für Rechnung des Reiches be⸗ chafft werden, die aber noch nicht Reichseigentum geworden sind, wenn die Gefahr für Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes auf das Reich übergegangen ist. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Fälle, in denen die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder bisher schon vom Reichsminister der Fi⸗ nanzen genehmigt wurde, in denen Gegenstände nur sicherungs⸗ weise in das Eigentum des Reiches übertragen worden sind und soweit Versicherungen nach den „Allgemeinen Deutschen Spedi⸗ teurbedingungen“ für Spediteure im Sammelladungsverkehr vorgeschrieben sind.

Jeder Schaden an Reichseigentum, der im Einzelfall den Schätzbetrag von 1000 FM übersteigt, ist der auftraggebenden Dienststelle unverzüglich zu melden. Schäden an Reichseigen⸗ tum bis zu 1000 RM im Einzelfall gelten als Bagatellschäden und werden vom Reich nicht getragen; sie sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten von dem Betriebe auf seine Kosten zu beseitigen. Beruht der Schaden auf Umständen, die der Betrieb gemäß den geltenden Haftungsbestimmungen zu vertreten hat, so hat er den Schaden innerhalb von zwei Monaten auf eigene Kosten zu beseitigen. Grundsätzlich haftet der Betrieb jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner bevollmächtigten Vertreter. Soweit das Reich auf Grund der Richtlinien den ein⸗ getretenen Schaden übernimmt, hat der Betrieb im Einverneh⸗ men mit der auftraggebenden Dienststelle für deren Rechnung umgehend die Schadensbeseitigung zu veranlassen oder für voll⸗ wertigen Ersatz Sorge zu tragen. Die Einsparung von Ver⸗— sicherungsprämien, die sich aus der Nichtversicherung des Reichs⸗ eigentums in Rüstungsbetrieben ergibt, ist bei der Preisbildung für öffentliche Aufträge entsprechend zu berücksichtigen. Haft⸗ pflichtansprüche anderer gehen insoweit zu Lasten des Betriebes, als er sie versichern kann; darüber hinaus werden die Schäden vom Reich übernommen.

Der Hausarbeitstag für schaffende Frauen Klarstellungen durch den Reichsarbeitsminister

Um die ei der Freizeitanordnung sicherzustellen, hat d sarbeitsminister in einem weiteren Erlaß Klarstellungen insbesondere zum Hausarbeitstag getroffen. Danach gilt die Freizeitanordnung, die außerdem auch den Schwer⸗

einheitliche Durchführung

beschädigten und sonstigen Kör hinderten sowie den Gefolg⸗ schaftsmitgliedern über 65 Jahre einen Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit einräumt, in allen Birtschaftszweigen mit Aus⸗

aft und der verwandten Wirt⸗ Anwendung auf Heimarbeite⸗ rbeiterinnen nur in

nahme der Land⸗ und Forstwirtsck schaftsgruppen. Sie findet keine rinnen. Heimarbeit soll abe solchem Umfange und mit solchen tigungsfristen ausgegeben werden, daß diese Frauen ebenfalls über die notwendige Freizeit zur Erledigung ihrer häuslichen und versönlichen ,,, verfügen. Hausarbeitstage sollen nur solche verheiratete und ledige Frauen mit eigenem S liche Arbeiten stark beansprucht we Hausstand können Frauen ohne ei werden, die alte oder gebrechliche Fam haben, ferner Töchter, die bei Krankheit oder nach dem Tod der Mutter dem Vater die Wirtschaft fähren. Frauen, die wegen Betriebsverlagerungen außerhalb ihrer Wohnstätte untergebracht sind, verlieren den Anspruch auf Sausarbeitstage nicht, wenn sie ihre bisherige Wohnung und ihre An gen weiter zu betreuen haben. Auch sind Hausarbeitstage solchen weiblichen Gefolng⸗ schaftern weiterzugewähren, die infolge eines Bombenschadens ihre eigene Wohnung einbüßten, aber dur iusliche Pflichten weiterhin erheblich beansprucht werden. Der Inspruch auf einen Hausarbeitstag besteht auch für Wochen, in die ein gesetzlicher Wochenfeiertag fällt. Der Sausarbeit auf jeden der Werktage, auf den Sonnabend auch dann' gelegt werden, wenn der Sonnabendnachmittag üblicherweise arbeitsfrei ist., Das Arbeitsentgelt mindert sich dann um den der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden. Weibliche G fter, die regel⸗ mäßig nur an fünf Werktagen je Woche beschäftigt werden haben keinen Anspruch auf Hausarbeitstage. Auch entfällt dieser An— spruch innerhalb eines vierwöchigen Zeitraums, wenn dieser Zeit⸗ raum dutch Urlaub unterbrochen oder verkürzt wird. Frauen die Anspruch auf zwei Hausarbeitstage innerhalß vier Vochen haben, behalten jedoch den Anspruch auf einen Hausarbeitstag wenn sie in diesem Zeitraum an mindestens zwölf Tagen arbei“ ten. Nach einem Bericht von Oberregierungsrat F. S Schmidt dom Reichsarbeitsministerium im „Reichsarbeitsblatt“ hat sich die Freizeitanordnung in der Praxis gut bewährt. Der Ausfall an Arbeitszeit, der durch sie herbeigeführt wurde, ist im allgemeinen gering. Besonders wertvoll erscheint die wiederholt gemachte Beobachtung, daß seit Einführung der Freizeitanordnung das unentschuldigte Fernbleiben weiblicher Gefolgschafter merklich ab— genommen hat. Im übrigen schwankt der Anteil der Frauen der von der Freizeitanordnung Gebrauch macht, in weiten Gren“ zen, in einigen Industriezweigen zwischen 7 bis 25 . Er ist u. a. davon abhängig, ob viele Halbtagsfrauen beschäftigt werden.

Den Frauen mit eigenem Wohnung gleichgestellt enmitglieder zu betreuen

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Die schwedischen Staatseinnahmen im April

Stockholm, 1. Juni. Die schwedischen Staatseinnahmen be⸗ trugen im April 182, Mill. Kr. gegenüber 142,33 im April v. J. Die Wehrsteuer erbrachte 30,57 Mill. Kr. (i. V. 9, 84 Mill. Kr.), die Tabaksteuer 22,69 (19,2) Mill. Kr. Für den verflossenen Abschluß des Budgetjahres Juli bis April betrugen die Staats⸗ einnahmen 2389.5 Mill. Kr., was ein Mehr gegenüber dem Vor⸗ jahr von rund 317 Mill. Kr. bedeutet.

Die Bindung der unbeschäftigten Gelder in Dänemark

Kopenhagen, 1. Juni. Einer gesetzlichen Anordnung des Finanz— ministeriums zufolge kann die Ausstellung verschiedener Serien von Staatsobligationen zur Bindung der . unbeschäf⸗ tigten Gelder, durch die bisher rund 11009 Mill. Kr. festgelegt wurden, fortgesetzt werden, und zwar bis zum 30. 11. 1944 bzw. 30. 6 1945. Ein Höchstbetrag für die fünf verschiedenen Arten von Verschreibungen ist nicht vorgesehen, jedoch kann das Finanz— ministerium die fragliche Zeichnung jederzeit stoppen, wenn nach seiner Auffassung die Verhältnisse dafür sprechen. Die erneute Einladung zur Zeichnung bringt verschiedene Aenderungen in der effektiven Verzinsung der einzelnen Anleihen dahin, daß die fünfjährigen Obligationen auf Kosten der zehnjährigen und der zweijährigen Staatsschuldscheine begünstigt werden.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 1. Juni. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578, 90 G., 580,10 B., Oslo 567, ) G., gs, s P., Kopen hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,19 B., Madrid 235,65 G., 236, 05 B., Mailand 99, go G., 166,10 B., Rem York 24,98 G., 25,92 B., Paris 49,95 G., 50, 05 B., Stockholin 594, 60 G., 595, 8 B., Brüssel 309, 60 G., 400,40 B.

London, 1. Juni. (D. N. B.) New York 4,02 vPↄ 4,03 v, Spanien (offiz.) 44,90, Montreal 4,43 4,‚7, Schweiz 17,30 17,46, Stockholm 16,85— 16,95, Buenos Aires (offiz.. ——, Rio 83,647 /s, Schanghai Tschungking⸗Dollar —.

Amsterdam, 1. Juni. (D. N. B.) II2.00 Uhr holl. Zeit.! (Amtlich. Berlin ——, London —, New Jork —, Paris —, Brüssel 30,1 1— 30,17, Schweiz 43,63— 43,71, Helsinki —, Italien (Clearing) —- —, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81 44,900, Prag —,—.

Zürich, 1. Juni. (D. N. B.) 11.40 Uhr.! Paris

6, 2s

London⸗Clearing 17,31, New York 4,30, Brüssel 69, 25 B., Mailand Berlin 172,55, Kopenhagen

22,67 B., Madrid 39,75 B., Holland 229*/, Lissabon 17,40, Stockholm 162,65, Oslo 98, 2 M, 90,37 ½, Sofia 5,37, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8, 75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½, Helsinki S, 76, burg 15,90, Buenos Aires 97,90, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 1. Juni. (D. N. B.) London 19,B34, New Vork 4,79, Berlin 1891,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich

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Preß⸗

1

1Il,'5, Rom Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Madrid —, Alles Briefkurse. Stockholm, 1 un d R d Jondon 16,88 G.,

16,55 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris G., 9, 00 B., Brüssel G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97, s 9 B., Amsterdam G., 223,50 B., Kopenhagen 87, 860 G. 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,55 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,85 G., S569 B., Rom G., 22,2 B., Kanada 3,77 G., 3,82 B., Madrid G., Türkei B., Lissabon G., 17,20 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,090 B.

London, 1. Juni. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

V Börsenkennziffern für die Woche vom 22. bis 27. Mai 1944 Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich für die Woche vom 22. bis 27. Mai 1944 im Vergleich zur Vorwoche wie solgt: Wochendurchschnitt Monats⸗ vom 22. 5. vom 15. 5. durchschnitt

Aktien turse (Cennziffer 1924 bis 27. 5. bis 20. 5. April bis 1926 100) ; Bergbau und Schwerindustrie 162,37 162,66 162, 44 Verarbeitende Industrie .. 158,9 158,92 158,78 Handel und Verkehr... 155,76 1565,75 lö5ß, 14 Gesamt . 158,85 158,92 l58,91 Kursniveau der 491igen Wertpapiere , 14 102,50 102,5 102,50 Kommunalobligationen ... 102,50 102,50 102,50 Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7... 105,05 105,08 1065,20 Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 107,25 107,25 107, 25 Anleihen der Länder.... 104,91 104,B75 104,46 Anleihen der Gemeinden 103,93 103,92 103,88 Gemeindeumschuldungsanleihe 106,50 106,47 106,18 Industrieobligationen .... 109,55 109,65 109, 67

In Berlin sestgestellte Notierungen für telegraphische Rus zahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphifche Auszahlung

2. Juui 31. Mai Geld Brief Geld Brief

Aeghpten (Alexandrien und ö. ; w,, . 1 ägypt. Pfund 6 3. Afghanistan (Kabul) .... .... 106 Afghani 18,B79 15,33 18,9 Albanien (Tirana) ..... ..... 100 Franken So, 3 1,936 80,2 Argentinien (Buenos Aires). 1 Pap. -Pes. 0, 588 0,592 0,688 Australien (Sidney) ..... ... 1 austr. Pfund 93 . . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 109 Belga 39,96 40,04 39,96 Brasilien (Rio de Janeiro) .... 1 Eruzeiro Britisch⸗ Indien (Bombay⸗Cal⸗ . cut) 100 Rupien J . Bulgarien (Sofia) .... ...... 100 Lewa .. 3,04! 3,053 3,047 3, 953 Dänemark (Kopenhagen) .... 1090 Kronen 52,15 52, 25 52, 15 52,25 England (London) .... ...... 1 engl. Pfund Finnland (Helsinki) ...... ... 100 Finnmark 5,06 5,07 5, 06 5,07 Frankreich (Paris) ...... .... 100 FIrs. . Hhrie henland (Athen) . X.. ... 100 Drachmen 1,668 1,572 1,668 1,6572 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ ; dam) . . 100 Gulden 135,9 182,79 is, 79 162,79 Iran (Teheran) ...... ...... 100 Rialis 14,59 14,51 14,659 14,61 Island (Reykjavik) ...... ... 100 isl. Kr. 88,42 35,50 38,42 38,50 Italien (Rom und Mailand) . 100 Lire 9,09 10,91 9,96 10,01 Japan (Tofio und Kobe) ... 100 Yen 558,591 55,711 58,591 vo, ri Kanada (Montreal) ..... .... 1 lanad. Dollar ö . ö 2 3 (Agram) ..... ..... 100 Kuna 4,995 5,005 4,995 5, 005 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. . . . . 6 . J 100 Kronen 56, 76 5ß, 88 ö5tz, 76 4 Portugal (Lissabon) .... .... 100 Escudo 10,19 10,1 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) . 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗ . . ö ' ö . 100 Kronen 56, 46 59,58 59,46 59,58 Schweiz (Zürich, Basel und J 6 . ö 100 Frs. sy, sent, sen, os, n, Serbien (Belgrab) ... ...... 109 serb. Dinar 4,995 5,905 4,995 , 005 * gakei (Preßburg) .... ... 100 slow. Kr. 5, 591 8, 609 8,691 8,609 Slowakei reßburg / ö 6735 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 28,565 23, 05 23,56 3,605 Südafrikanische Union (Peetoria 1 sudafr. Pfr und Johannisburg) .. ..... üdafr. . Türkei (Istanbul) .... ...... 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) ...... ... 109 Pengö e (Montevideo) ...... 1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199 1,201 Verein. Staaten von Amerika (New Jork) ...... ...... 1 Dollar Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union.... 366 . Frankreich ...... ... ...... . . „9Bł 90 Australien, Neuseeland ...... . . . Britisch⸗ Indien ... ..... 2 22 26820. 1 * . Kanada.. ...... 4 . 164 Vereinigte Staaten von Amerika 2, 809 Brasilien .... ...... 0, 180 60, 132 x Ausländische Geldsorten und Banknoten 2. Juni 51. Mai Geld Brief Geld Brief Soyereigns ..... 4 Notiz 20,38 20, 48 20,638 VW, 46 20-Franes⸗Stücke .. ...... für 16,16 16,27 16,16 16,33 Gold ⸗Dollars ... ...... 1 Stück 4, 185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische ... ...... 1 ägyyt. Pfd. 4, 89 4,41 4,59 4, 41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar Argentinische .... ...... .... 1ay.⸗Pes. 0, 44 0, 46 0, 44 0, 46 Australische ... ...... .... 1 austr. Pfd. 2, 44 2, 46 2, 44 2, 46 Sve, . 100 Belgas 39, 97 40,08 39,97 40, os Brasilianische ...... ...... .. 1 Cruzeiro 0, 08 9,09 O, 0s 2,99 Britisch⸗Indische ...... ...... 100 Rupien 22, 95 258,065 22,95 98,05 Bulgarische: 500 Lewa und barunter ... 100 Lewa 3,07 3,09 3,07 8,09 Dänische: große .. ..... ..... 100 Kronen 10 Kr. und darunter ö 100 Kronen 52, 10 59, 39 52, 16 52, 80 Englische: 10 und darunter. 1 engl. Pfd. . i. . . Finntsche .=. 100 Finnmart 5,956 5,076 65,0568 5,075 Französische . ...... . , og weg. 4,99 5,01 49 5,01 Holländische .... ...... 100 Gulden 132,70 132,70 132,70 1869,59 Italienische: große ...... . 100 Lire 9,98 10,92 9,95 10,02 10 Lire ...... 100 Lire 9, 98 10,02 9,98 10,02 Kanadische . ...... .... .... 1 kanad. Dollar O0, h9 1,B01 0,99 1,01 Kroatische ... ...... 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5, 01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56, 89 57, 11 56,89 67, 11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei ... ...... 100 Lei 1,66 1,68 1,656 1,68 Schwedische: große ...... ... 100 Kronen 50 Kronen unb darunter.. 1090 Kronen 59, 40 59,54 59,40 59, 64 Schweizer: große .... ..... 100 Frs. 57,85 558,97 57,83 58,907 100 Frs. und darunter .... 100 Frs. 57,85 58,97 57,36 58,07 Serbische ...... .. , 100 serb. Dinar 4,99 5,01 4599 5,01 Slowakische: 20 Kronen und . darunter ...... 100 solw. Kr. 8, 58 8, 62 8, 58 8,62 Südafrikanische Union ...... 1 südafrik. Bfd. 4,39 441 4, 3h 4, 41 Thrill. .. 1 türk. Pfund 1,91 1,98 1,91 1,95 Ungarische: 100 Pengö und darunter ...... . . 1 100 Peng 60, 78 61,0? ] 60, 78 61,02

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Deutscher Neichs anzeiger

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Preußischer Staats anzeiger

Nr. 124 Sernsprech⸗Sammel⸗Nr. : 19 42 35

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1944

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Sechszehnte Bekanntmachung zur Verordnung über Grund⸗ stückseinrichtungsgegenstände. Vom 30. Mai 1944.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 31. Mai 1944.

Bekanntmachung über die Ziehung der 3. Klasse 11. Deutscher Reichslotterie.

Anordnung IIs44 des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Her⸗ stellungsvorschriften für die Bleistiftindustrie vom 3. Mai 1944.

Anordnung III/44 des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über Beschränkungen bei der Herstellung chemischer Bürobedarfs⸗ erzeugnisse vom 12. Mai 1944.

Anordnung IVs44 des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über Beschränkungen bei der Herstellung von Stempelgerät vom 12. Mai 1944.

Anordnung Vs44 des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über Beschränkungen bei der Herstellung von Füllstiften aller Art vom 26. Mai 1944.

Anordnung II 44 des Leiters des Hauptrings Steine und Erden über Herstellungsverbote auf dem Gebiet der Beton⸗ steinfertigung vom 18. Mai 1944.

Preußen

Bekanntmachung nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872.

Amtlich ls

Deutsches Reich Der Führer hat dem Sektionschef i. R. Dr. Oskar Mitis in Wien mit Urkunde vom 1. Juni 1944 die Goethe⸗Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen.

Sechzehnte Bekanntmachung zur Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände

Vom 30. Mai 1944

In der Fünfzehnten Bekanntmachung zur Verordnung stber Grundstückseinrichtungsgegenstände vom 31. März 1944 (RArbBl. S. 1122 und RArbBl. Sdr. S. 37) erhält die Nr. 10 der Gebrauchsanweisung folgende Fassung:

„J) Zur Verbesserung der Verarbeitungsfähigkeit des Kalkbreies und zur Erhöhung der Haftfestigkeit des auf⸗ ebrachten Kalkes ist dem Kalkbrei bis 5 v. H. vergälltes denaturiertes) Kochsalz (Viehsalzz) bezogen auf das Ge⸗ wicht des trockenen, gelöschten Kalkes zuzusetzen 5). An⸗ statt von 5 v. H. vergälltes Kochsalz können als Zusatz auch

3 v. H. vergälltes Kochsalz 2,5 v. H. Alaun (Kaliumaluminiumsulfat) 2,5 v. H. Natronlauge (15prozentig)

verwendet werden 9.“ Berlin, den 30. Mai 1944. Der Reichsarbeitsminister. J. A.:. Wed le r.

Verordnung über Zolländerungen Vom 31. Mai 1944

Ich verordne auf Grund der 49 Absatz 2, und 50 Ab⸗ satz 2 des Zollgesetzes im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft und mit dem Reichswirtschaftsminister:

Der Zolltarif wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifnr. 544 (Enthaarte halb⸗ oder ganzgare usw. Schaf- und Ziegenfelle usw wird in der Anmerkung „30. April 1944“ ersetzt durch „30. April 1945“.

2. In der Tarifnr. S414 (Aluminium usw.) wird in der An⸗ merkung „31. März 1944“ ersetzt durch „31. März 1946“.

§8 2 In der Ausfuhrzoll⸗Liste wird die Anmerkung in der Tarifnr. 12 Absatz Z durch die folgende Bestimmung ersetzt: Anmerkung zu Nr. 11 und 12. Futter⸗ erbsen, Futter⸗ Pferde⸗ usw.) Bohnen, Wien, Lupinen, wenn sie mit Genehmigung einer vom

Reichsminister für , . und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle aus dem Zollinland aus⸗ geführt werden J I frei

383

Es treten in Kraft: a) die Vorschrift in dem 51“ Nr. 1 am 1. Mai 1944,

b) die Vorschrift in dem §1 Nr. 2 am 1. April 1944, e) die Vorschrift in dem 52 am 1. März 1944.

Berlin, 31. Mai 1944. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.. Wuch er.

Bekanntmachung

Die Neulose der 3. Klasse der 11. Deutschen Reichslotterie sind nach den 58 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Dienstag, den 6. Juni 1944, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zuständigen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen. Die Ziehung der 3. Klasse 11. Deutscher Reichslotterie beginnt Dienstag, den 13. Juni 1944, 7,9 Uhr, im Zie⸗ hungssaal des Lotteriegebäudes in Berlin, Margarethenstr. 6. Berlin, den 1. Juni 1944. Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. J. V.: Konopath.

Anordnung II/ 44 des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellungsvorschriften für die Bleistiftindustrie) Vom 3. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird angeordnet:

§51

Herstellungsbeschränkung für Blei⸗, Kopier⸗ und Farbstifte

Die Herstellung von Blei⸗, Kopier- und Farbstiften ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Beauftragten für den Büro⸗ bedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion zulässig.

Die Herstellung von Blei⸗, Kopier- und Farbstiften ist nur in folgenden Ausführungen zulässig:

Sortenzahl 16/20 1 wunpoliert, in 3 Härten, eckig 16/26 a 1 unpoliert, in 5 Härten, eckig 16/31 1 unpoliert, in 10 Härten, und zwar 6B, 3 B, 2B, B, HB, F, H, 2 H, 4 H, 6 H (Spitzen⸗ sorte) Kopierstifte II B Sa 4 unpoliert, schwarzschreibend in 4 Härten: weich, mittel, hart und extrahart; violett“, mattblau⸗ oder farbigschreibend in einer Härte, letztere nur in den Farben: rot, blau, grün Büro⸗Farbstifte II C / 13 1 unpoliert, in den Farben rot, blau, grün und schwarz Zeichen⸗,Mal⸗ und Schulfarbstifte IV / 3 1 unpoliert, 17 ½ em, 8& / em, 12 Farben IVI4 1 vunpoliert, 1 em, 12 Farben IVI5 1 h̃unpoliert, 17 em, 12 Farben IV 9 1unpoliert, 17M em, Spitzensorte 24 Farben Zimmermannstifte VII 1 unpoliert, ovales Modell, nur 17 em Schieferstifte VIIse 1 ᷓunpoliert

Außer den vorstehenden Sorten dürfen noch hergestellt werden: eichenkreide in Holzfassung (schwarz und weiß), Glas- und Porzellanschreibstifte in Holzfassung, Spezial⸗Schwarzstifte in Holzfassung.

Kurzstifte dürfen nur noch hergestellt werden, soweit Ab⸗ fallmaterial verarbeitet wird.

Sämtliche Stifte, auch die geringeren Sorten, sind aus gutem, schnittfähigem Holz herzustellen, das in Zedernfarbe gebeizt sein darf. Sämtliche Stifte müssen gut schreibfähige Minen enthalten.

Von Bleistiften darf jeder einzelne Herstellerbetrieb nur die für ihn vom Beauftragten für den Bürobedarf jeweils festgesetzte Quote in der Spitzensorte Type IB/31 herstellen.

§5 2 Herstellungsbeschränkung für Blei⸗, Kopier⸗ und Farbminen

Die Herstellung von Blei⸗ Kopier- und Farbminen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Beauftragten für den Büro⸗ bedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

und nur in bestimmten Mengen und Ausführungen zulässig.

83 Einschränkungsmaßnahmen in der Fertigung und Packungsvorschriften

Der Leiter der Abteilung Bleististe des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion erläßt die entsprechenden Anweisungen.

§ 4 Aufbrauchsfrist

Abweichende oder unzulässige Ausführungen von Blei⸗, Kopier⸗ und Farbstiften sowie Minen, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits in Arbeit waren, können innerhalb einer Frist von acht Wochen aufgearbeitet werden.

§85 Ausnahmen Der Leiter der Abteilung Bleistifte des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion kann Ausnahmen von den Vorschriften zu 55 1, 2 und 3 zulassen. §6 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach Ss§ 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß sz 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Chemie wahrgenommen.

57 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft, sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗ Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zu⸗ ständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Diese Anordnung bezieht sich auf die Lieferungen inner⸗ halb des Großdeutschen Reiches, nach dem Protektorat und den besetzten Gebieten.

Die Anordnungen des Leiters des Hauptausschusses Wehr⸗ macht und Allgemeines Gerät beim Reichsminister für Be⸗ waffnung und Munition Nr. 2 vom 31. Dezember 1942, Nr, 2/1 vom 23. Februar 1943 sowie Nr. 22 vom 6. April 1943 treten gleichzeitig außer Kraft.

Berlin, den 3. Mai 1944. Der Beauftragte für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Ernst Beuriger.

Anordnung III/ 44 des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über Beschränkungen bei der Herstellung chemischer Bürobedarsserzeugnisse

Vom 12. Mai 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der erung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529 531) wird angeordnet:

§ 1 Herstellungsbeschränkung für Erzeugnisse des chemischen Bürobedarjs Die Herstellung aller chemischen Bürobedarfs⸗Erzeugnisse ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Beauftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion zulässig.

§ 2 Herstellungsanweisungen Der Leiter der Abteilung Chemischer Bürobedarf des Be⸗ auftragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt die erforderlichen Her⸗ stellungsanweisungen. Die von der Reichsstelle Chemie erteilten Produktionsauf⸗ gaben verlieren dadurch ihre Gültigkeit.

FS 3 Ausnahmen Der Leiter der Abt. Chemischer Bürobedarf des Beauf⸗ tragten für den Bürobedarf des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen und sie mit Auflagen versehen.

§z 4 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗ beauftragten für Chemie wahrgenommen.