Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 135 vom 165. Juni 1944. S. 3
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 135 vom 16. Juni 1944. S. 2 .
5 8 2 * 22 6 mi L §57 ; ; JJ B. Slügelpumpen als Faßabfüllpumpen 2. a) Fußventile leichter Bauart: 8
Fermin für Erstausrüstung: Mit nkrafttreten der An⸗ Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft; sie gilt . aß : l . ißver hre iuart: 8 1
. . ö Zuwider handlungen gegen, die . hen,, auch 1 den i etre Osigeßieten und den Gebieten von 1. k ir ken d mit . Eisen mit mit Klappe aus clastischem HM. Werhtteff Und, Be. Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der G Ersatzbedarf: 1. Oktober 1944. Ss 10, 12 —15 der Verordnung über Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung Vetallinnenteilen ) Größe 2. . chwereisen oder Eisenkegel un elastischer ) Dichtung Fachgruppe Druckluft⸗ und Pumpenindustrie Auskunft zu er⸗
Termin für Ersatz . destraf. ö. geftändigen Chess der Zivilverwaltung — sin gemäß auch 2. . lt w . mit Kugelventilen, ganz aus Hanf rsg ,, ö . teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter⸗
3 erzeugnisse ist die §5 8 ö . im Elfaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok. z . 6. hi ö neh 3 9 . ö. v. Anschlußweiten: 1, 11, 15, lagen, Zeichnungen usw. zu gewähren, Betriebsbesichtigungen
Tür die Fertigung der in 1 genannten Erzeugnisse i ö tritt am Tage nach ihrer Verkündung in r Für die Anschlüsse gelten die Vorschriften Absatz A, d , 3 und Zoll. ö und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. ö Werkstoffeinsatzliste maßgebend. gie nnn, 36. . egliederten Ostgebieten, im Berlin, den b, Mai 1944. . ö Ziffer 4 und 5. Die letzten drei Größen können für Baupumpen auch für sie gültige Werkstoff b t Kraft. Sie gilt auch in den eingeg ; Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel. 4. In der Ausführung mit Saugrohr und Faßspund sind mit elastisch ) abdichtender Kugel geliefert werden. 8§812
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. An⸗ träge auf Ausnahmen sind an den Sonderausschuß Kom⸗ pressoren und Pumpen, Berlin-Charlottenburg 9, Linden⸗ allee 15, zu richten.
nur noch folgende Bauformen erlaubt: b) Fußventile schwerer Bauart:
a) mit Auslaufrohrbogen, ohne Hahn (Bild 2a),
b) mit Krümmer und Schlauchverschraubung (Bild 2b). und leicht verunreinigtes Wasser.
C. Liegende Einzylinder⸗5andpumpen Sulig. ibn n, n slnetten:; A, Hild 1½6, 2 Zoll.
86 Protektorat Böhmen und Mähren und in den Gebieten von
ür di ie — mi timmun Anordnung gelten für die Her⸗ Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustin ) 9 . 5 Ehefs der Zivilverwaltung — sinngemäß au im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg sowie im Bezirk
Bialystok.
Dr. Gruber.
mit Eisenkegel und elastischer ) Dichtung für reines
Die Bestimmungen dieser stellung von:
a) Zündverteilern . . 4 fahrzeuge und Verbrennungsmotoren
Anordnung VII / 44
. ; . des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel über die Er⸗ /
für die Erstausrüstung fabrikneuer
Kraftf ; . 9 ⸗ ; 8 z 4 3 .. n, . ; ; 3 ,, . des Ersatz bedarfs Berlin den 15. Juni 1944. fassung gebrauchter Düngemittelsäcke . ö. Für Kraftstoff Oel, Teer u. d l. ist d tell
b) Zündverteilern ur die e n ö ilertypen. , . ür Elertr ische Erzeugnisse. 1. Lichter Zylinderdurchmesser .. . 90 125 mm ,,, ist die Herste ung §5 13 e) Ersatzteilen zu den zugelafsenen Zündverteilertyp Der w ö he Erzeugniss Vom 156. Juni 1944 Rennweibe des Cann 6 9 3 . ,, Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach ,, cfen ab tein⸗ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der ö . 1H, Z Zoll Gröoͤßen erlaubt. . n nn . 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr
Die in 8 1 aufgeführten Erzeugnisse dür eh g sofort a4 assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 586) in Ver⸗ Es sin nur noch folgende Bauarten zulässig: e) Fußbentile für Bohrlöcher:
schleßlich ihrer Ersatzteile nur noch von denjenigen rn n Anordnung VIII4 . . ; indung mit der Verordnung über die Einsetzung eines a) Manschettenkolben und Kegelventile mit elastischer 5) mit eingeschliffenem Eisenkegel oder mit elastisch ) 8 14 (selbst oder im Wege der Auftr gz verlu geen . . des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel über die Reichsbeauftragten für Verpackungs mittel vom 8. Februar ö ; ö abdichtender Kugel für reines bzw. schmutz igez Wasser Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in . . werden, die vom Leiter des Sonderrings Elektrozu . . Bewirtschaftung von Kisten und Verpackungsholz 1913 (Deutscher Reichsanz. und. Preuß. Staatsanz. Nr. 38 ) ö mit metallischer Abbichtung und metallisch Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 11, 1 Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und Kraftfahrzeuge und , Pam 360. Mai 104 vom 16. Februar 1943) wird mit . des ,. 9 he nen f 6 ,,, clasticher 9 Zoll. / 3. den Gebieten von 2 n, , . K so⸗ tärstr. 4 eine Herstellungsgenehmigung erh bevollmächtigten ür Rüstungsaufgaben — Planungsamt — 9 . d) Zwischenventile leichter Bauart: ö e n ede, uta n , ,,
ö Uh, V
oder metallischer Dichtung.
. 3 her V ehr in der ; e. ner. ug Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr i angeordnet: mit Klappe aus elastischem ) Werkstoff und Beschwer—
. Batterien e i er assung vom 11. Dezember 1947 (RGæöl. k 1 ö. Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde sin eiser éEisentedel mi t 51 z uxemburg und im Gebiet Bialystok, . Die Verwendung von , enn mit der Verordnung über die , , . . nach DIN 5435, Ausgabe September 1942, auszuführen. , a, n,, Dichtung für dleichzeltig trigl die Anordnung Rr, lg des Bevollmãch⸗ ö . beauftragten für Verpackungsmittel vom 8. Febr D. Stehende Zweizylinderhandpumpen Zulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 11, 135, tigten füäs die Maschinenzradnlttsnz alz Relchsste . Mach
ö Zündverteilern als den unter d nann j . mustern bedarf bei Kraftfahrzeugen und w
j drä F 3 8 =
motoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) der Genehmi
gung des vorgenannten Sonderrings.
nenbau über die Vereinheitlichung von Handpumpen vom 28. Juli 1943 außer Kraft.
Berlin, den 25. Mai 1944.
(1) Die Verbraucher von gesackten Handelsdüngemitteln (Stickstoff, Phosphorsäure, Kalt und Kalk) müssen mindestens 70 95 der innerhalb eines Düngejahres bezogenen Papiersäcke
(Bild 4) 2 Zoll. . dichter ghylinderdurchmesseer 715 mm ' Nennweite des Saug- und Druckstutzens. 32 mm
Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 38 vom . . 1913 wird mit Zustimmung des Generalbevoll⸗ mächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — und
2
Zwischenventile schwerer Bauart:
57 des Reichswirtschaftsministers angeordnet: k . . 6 ö . 3 61 . ,, nz für reines Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate . 6 26 ; 5. Juli eines jeden Jahres, an diejenigen Stellen (Letzt⸗ . ( . — . ; . verunreinigtes Wasser. , , , ,. ö , , . . . Die Herstellung von Ersatzteilen für in,, . §1 ; . . , ö e . 2. Die Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde ZJulässige Größen bzw. Anschlußweiten: 1, 1, 1, beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion andere als die unter 8 5 genannten , 9 arf nd u (1) Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel errichtet liefern. sind nach DIN 5435, Ausgabe September 19413, aus⸗ 3 Zoll. Karl Lange. ⸗ d eine . . , Letztwerteiler haben die entleerten , zu führen. . . ö ö. hn er ft e — sichten an den Arbetturtuge nne ⸗ 2) Die Geschäfte der Verteilungsstelle werden durch, (möglichst zu 50 kg gebündelt) zugelassenen Reinigungs⸗ E. Kurze Saugpumpen (Bild 5 sieser, Zwischenventile „mit eingeschlifsenem Eisen⸗ je X jf 3 . straße 4. Leiter des Produktionsausschusses Verpackungsmittel im Pro. anstalten oder den von diesen beauftragten Altpapierhändlern 1. Lichter , - . . . . 15 mm n . H //) . ö 2 K . §88 duktionshauptausschuß Holzberarbeitung beim Reichsminister innerhalb eines Monats nach Ablieferung, spätestens bis zum a , ,, 166 ga zwei Größen erlaubt. onatsdurchschnitt Mai 1944 Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Mo⸗
k) Seiher (Saugkörbe) mit Sieb: ohne Ventil für verunreinigtes, mit größeren Fremd⸗
15. August, anzubieten. Bis zur Ablieferung sind die Säcke nach PiN 53s, Ausgabe Juli 19512)
für Rüstung und Kriegsproduktion geführt; in Ausübung der . nnn ,,,. ö 2. Ausführung: Winkel⸗ oder Rundunterteil, Stechkegel⸗
Der Leiter dieses Sonderrings wird ermächtigt, in beson⸗ Befugnisse als Verteilungsstelle führt er die Bezeichnung:
Ausnahmen von den Vor⸗
natsdurchschnitt Mai, wie im Vormonat, auf 117,6 (1913 —
ders begründeten Einzelfällen Aus — 2 ) ö ö . schriften dieser Anordnung mig nlg sen, ,, „Verteilungsstelle für Kisten des Reichsbeauftragten §2 ventil (Bild 6a) und kurzer Schwengel. lõrpern durchsetztes Walle . 1090). Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten; Agrax— Arbeitsring „Elektrische Zündgeräte“ Stuttgart, Mili 54 für Verpackungs mittel“. Durchführung der Abgabepflicht F. Kurze Saugpumpen mit Steigrohr und i e g bzw. Anschlußweiten: 11, 116, 2, stoffe 139, (* O, vH), industrielle Rohstoffe und Halb⸗ einzureichen. ö (3) Der Verteilungsstelle stehen die Befugnisse einer Be⸗ () Die Erwerber der entleerten Papierfäcke haben den . Arbertszyhinder Gild z 8 Die 6 . ,. kö . ö und industrielle Fertigwaren . . di Anordnung werden nach wirtschaftungsstelle zu. Ihr werden die Rechte aus 55 12 Letztverteiler Quittungen auf. vorgeschriebenem Formular l. Lichter Zylinderdurchmesser. . 75 mm ventile sowie Seiher durfen von Pu ponherstellsrn eln , , eee ö Zuwiderhandlungen gegen die A. 2 9 Warenverkehr der Verordnung über den Warenverkehr übertragen. Sie auszustellen, aus denen sich das Ghewicht der abgelieferten Gewindeanschluß des Steigrohres. .. . . 1356 Zoll nan nn een nir n Tn , ,, S8 10, 12 —15 der Verordnung über den ö kann Auskünfte erfordern und mit Zustimmung des Reichs⸗ Papiersäcke ergibt. ; . (nach 5 IN 5436, Ausgabe Juli 1942) 5 9 z Ver bestraft. 810 beauftragten Anordnungen erlassen; die Anordnungen sind 6) Die Letztverteiler haben der Verteilungsstelle für Säcke 2. Ausführung: langer Schwengel; Arbeitszylinder mit 586 Indergruppen Monats durchschnitt äanderung ; 6. j . als Anweisungen zu bezeichnen. ; . über die vom Reichsnährstand zu bestimmenden Stellen bis Flanschen oder Muffen und mit Stechkegel nach § 4, Windkessel April Mai in vh Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in (4) Das Antragsrecht aus § 14 und die Strafbefugnis aus zum 1. Oktober jeden Jahres auf vorgeschriebenem Form⸗ Ziffer Za und e (Bild 6b). Windkessel; ihnen n s ; 1944 1944 Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, im F 15 der Verordnung über den Warenverkehr behält sich der Flatt unter Beifügung der Quittungen (3 2 Abs. I eine Er= Gb. Kurze Saugpumpe mit aufgebautem 9. ,, i, 9 au in 584 und / oder Druchleitungen Protektorat Böhmen und Mähren und in den Gebigten von KRteichsbeauftragte vor. klärung über die im vergangenen Düngejahr bezogenen und Win des ssel (Spritz p um pe) Gild 8 6 ,,, . c hn . rarstoffe 17 1e, 4 oa Eupen, Malmedh und Moresneg sowwie n mit 3 §582 abgelieferten Papiersäcke abzugeben. Die Nichterfüllung der 1. Lichter Zylinderdurchmesser.. 15 mm 33 I k. Robstoff · . , ; des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß e Her telling — teilen: Abgabepflicht gemäß 5 1 Abs. 2 ist auf Verlangen der Ver⸗ Gewindeanschluß des Saugrohres.. . . 1316 Zoll it Flansq . 541435 . —ᷣ . ö 102ů5 102, 0,0 auch Ant Elsäß, in Lothringen und Luxemburg sowie im ¶ ) Die Verteilungsstelle hat zu verteilen. ö . ic ö lnach MN 5436, Ausgabe Juli 153) und mit Flanschen und Gegenflanschen nach PIX ödsö, Aus⸗ i , kJ ö. 23 e wn r l ) die zur Herstellung von Kisten und kistenähnlichen Er⸗ 5h gi ö , ). e . Herteilung e . 2. Ausffihrung: Wink b eder ,, . Ve htegel gabe September 1942, gebaut werden. Die bisherigen Aus⸗ . . ,, . r. 4 5 Berlin, den 15. Juni 1944. zeugnissen J w, ,. bin ger en ll fen ö sind auf Verlangen ver⸗ ventil, ohne Ständerfuß. . . führungen mit oberem und seitlichem Abgang sind verboten. konsumglter .... 16259 1az7 — gi Der Reichsbeauftragte für Elektrotechnische Erzeugnisse. 3 ö iche Erzeugnisse, pflichtet, der Verteilungsstelle für Säcke Auskunft über den 1 3ah nr adsl pumpen . ö. . Gesamtindevꝛ ..... 111,6 117,6 o,o ,. Umfang der Lieferung gesackter Handelsdünger zu erteilen. 1. Handangetriebene Zahnradölpumpen zur n Ersatzteillieferung
Lü sch en.
Anordnung Nr. 78
der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse über die Herstellung von Zünd⸗ spulen zu Batteriezündanlagen sür Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge)
Vom 15. Juni 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 191 (RG6Bl.l S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elek⸗ trotechnischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 wird im Ein⸗ verständnis mit dem Hauptausschuß Kraftfahrzeuge und mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: .
§51
Von Zündspulen vorgenannten Verwendungszwecks dürfen ab sofort nur folgende Ausführungen hergestellt werden:
A DIN 72531 bis E 12 DIN 72531 einschließlich der abgeschirmten Ausführungen Bau⸗ muster Bosch TN
Außerdem werden zum Einbau in Motoren, die bis jetzt von den Firmen Auto⸗-Union und Noris für bestehende Zwei⸗ taktmotoren verwendeten Zündwicklungen zugelassen, und zwar
Auto⸗Union Baumuster 007 075—0 Noris Baumuster M7 129/12 und 728 148/12
82
Für die Fertigung der in ] genannten Erzeugnisse ist die für sie gültige Werkstoffeinsatzliste maßgebend.
83 Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sowohl für die Herstellung von Zündspulen für die Erstausrüstung fabrik⸗ neuer Kraftfahrzeuge und Motoren als auch für die Deckung des Ersatzbedarfs und für den Export. § 4 Die in § 1 aufgeführten Erzeugnisse dürfen ab sofort ein⸗ schließlich ihrer Ersatzteile nur noch von denjenigen Firmen sselbst oder im Wege der Auftragsverlagerung) hergestellt werden, die vom Leiter des Sonderrings „Elektrozubehör für Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren“ Stuttgart, Mili⸗ tärstr. 4, eine Herstellungsgenehmigung erhalten haben.
§55
Die Verwendung anderer Konstruktionen von Batterie— zündanlagen cls die durch die hiermit zugelassenen Zünd⸗ spulentypen gegebenen bedarf für Kraftfahrzeuge und Ver⸗ brennungsmotoren (ausgenommen Kräder und Flugzeuge) der Genehmigung des vorgenannten Sonderrings.
§56 Der Leiter dieses Sonderrings wird ermächtigt, in beson⸗ ders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge sind beim Arbeitsring „Elektrische Zündgeräte“ Stuttgart, Militärstr. 4
erledigen sind, und sich dabei ihrer Bezirksstellen bedienen.
dürfen nur mit Genehmigung des Reichsbeauftragten für Ver⸗ packungsmittel (Kistenschein, Verpackungsholzschein) bezogen und geliefert werden.
packungsholzscheine durch die vom Reichsbeauftragten bestimm⸗ ten Kontingentsstellen zugeteilt; die Kontingentsstellen werden durch Rundschreiben bekanntgegeben.
Erzeugnissen oder als Verpackungsholz zugeteilt ist, darf nur für den im Einzelfall angegebenen Zweck verbraucht werden.
brauchte Kisten, gebrauchte kistenähnliche Erzeugnisse und ge⸗ brauchtes Verpackungsholz.
vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zu⸗ zulassen. Anträge sind bei der Verteilungsstelle für Kisten einzureichen.
SS 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗
(E) Sie kann die Reihenfolge regeln, in der Aufträge zu
83 () Kisten, kistenähnliche Erzeugnisse und Verpackungsholz
(2) Den Verbrauchern werden Kistenscheine und Ver⸗
§84 Holz, das zur Herstellung von Kisten oder kistenähnlichen
85
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für ge⸗
86 Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel behält sich
§81
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
straft.
§5 3 Ausnahmen Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel behält sich vor, in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Zulassung von Ausnahmen sind über die zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu stellen. §54
Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach ss 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 85
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am J. Tage nach der Verkündung in Kraft mit der Maßgabe, daß für das Düngejahr 1943/44 die Ablieferungspflicht für die nach dem 1. April 1944 er⸗ folgten Düngemittelbezüge gilt und daß die Frist aus 81 Abf. J bis zum 15. August 1944, die Frist aus 5 1 Abs. 2 bis zum 15. September 1914 verlängert wird. Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 15. Juni 1944.
Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel. Gruber.
des Hauptausschusses Maschinen und Apparate
einzureichen.
Anordnung Nr. 194
beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Vereinheitlichung von Handpumpen Vom 25. Mai 1944
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird i Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§1
Die in der Anordnung genannten Handpumpen dürfen nur mit besonderer Genehmigung und nur in dem Umfange und in den Größen hergestellt werden, die dem einzelnen Betriebe genehmigt sind.
Die in der Anordnung genannten Handpumpen dürfen von den Herstellern nur nach den bestehenden DIN-Normen oder, sofern solche nicht vorhanden sind, nur in den von ihnen bislang hergestellten Bauformen gefertigt werden, soweit die Anordnung nicht Abweichungen vorschreibt.
§82 Pumpen Folgende handangetriebene Pumpen handelsüblicher Bau⸗
arten zur Förderung von Wasser, nicht angreifenden anderen
mm,
Flüssigkeiten und Treibstoffen dürfen nur noch in nachstehen⸗ den Größen, Bauformen, Werkstoffen und Ausführungen hergestellt werden: A. Flügelpumpen Bild *) 1. Doppeltwirkend mit Klappenventilen, Eisen mit Metallinnenteilen **, Größe 9, 1, 2. 2. Vierfachwirkend mit Klappenventilen, Eisen mit Metallinnenteilen **), Größe 4, 5, 7. 3. Doppeltwirkend mit Kugelventilen, ganz Eisen, Größe 2, 5. 4. Die Größen sind mit folgenden Flansch⸗ bzw. Rohr⸗ anschlüssen zu versehen: Größe k Nennweite des Saug 165 20 25 32 40 50 mm und Druckstutzens 1s0 * 5. Die Pumpenabmessungen sind nach DIXE 5437 Blatt! Ausgabe Maj 1945 und nach DIN RE 537 Blatt 2 Aus gabe September 1942 auszuführen. . Die Flanschen und Gegenflanschen mit Rohrgewinde sind nach DIN 5435 Ausgabe September 1942 herzustellen. 6. Flügelpumpen dürfen nicht zur Förderung von Wasser
bei drucklosem Auslauf (Saugpumpe) und als Spritz- ö
pumpen neu beschafft werden. ;
*) Die in der Anordnung erwähnten Bilder können von der ach gruppe Druckluft- und PVumpen-⸗Industrie, Berlin⸗Char⸗ lottenburg 9, Lindenallee 15, bezogen werden.
1111 (112 2 Zoll
u . in Größen mit Gewindeanschlüssen * Zoll un
oll. ö
2. Handangetriebene Zahnradölpumpen als Faßabfüll⸗ pumpen mit Saugrohr und Fußspund nur noch in den unter Ziffer 1 genannten Größen und
a) mit Auslaufrohrbogen ohne Hahn (entsprechend Bild 2a), b) mit Krümmer und Schlauchverschraubung lent— sprechend Bild 2b). . §83 Pumpenständer
J. Pumpenständer in Verbindung mit Arbeitszylindern sind nur noch in der Ausführung (Pumpenständer Bild 9a) zulässig.
Die Ausführungen mit angeflanschtem Arbeitszylinder oder erweitertem Steigrohr sind verboten.
„Der Brunnenständer ist nur in Gußeisen mit offener Haube (Deckelkopf) oder mit geschlossener Haube (Druck⸗ kopf), nur mit einem lichten Zylinderdurchmesser von 90 imm und für jeden Hersteller in nur einer Bauhöhe zulässig. Für besonders ungünstige Brunnenverhältnisse kann auch der Brunnenständer schwere Bauart (Bild ge) auf besonderen Antrag entsprechend 5 12 dieser Anord⸗ nung angefertigt werden.
§ 4 Arbeitszylinder
1. Arbeitszylinder dürfen nur in zwei Grundausführun⸗ gen hergestellt werden. Jede Ausführung darf von jedem Hersteller nur noch mit einer Hublänge bis höchstens 250 mm und nur mit den nachfolgenden Zylinderdurch⸗ messern und Anschlüssen angefertigt werden:
2. a) Arbeitszylinder mit Flanschen und
Gegenflanschen (Bild 10 a), lichter Zylinderdurchmesser .. 75 b) Arbeitszylinder für Bohrlöcher mit Muffenanschluß (Bild 100), lichter Zylinderdurchmesser ... 75 Für besonders ungünstige Brunnen⸗ verhältnisse kann auch die Größe 65 mm auf besonderen Antrag, entsprechend § 12 dieser Anordnung, angefertigt werden.
3. Die Anschlüsse betragen in den beiden Grundausführungen:
Saugrohranschlu/ zs 141
Sig re en enn, JJ Als Saugventil ist bei den beiden Grundausführungen
nur Stechkegelventil (Bild 6b) zulässig.
85 Armaturen 1. Fuß ⸗ und Zwischenventile sowie Seiher (Saugkörbe) dürfen zur Verwendung bei Handpumpen im Rahmen der vorstehenden Anordnung nur noch in folgenden Bau— arten und Größen angefertigt werden: *r) Unter dem Begriff „Metalle“ sind nur solche MR-Metalle zu verstehen, deren Verwendung erlaubt ist. ) Als „elastisches Dichtungsmaterigl“ gelten Leder, Gummi, Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschwerkstoffe, soweit deren Verwendung zulässig ist.
dia
90 mm
90 mm
1* Zoll
1. Folgende Ersatzteile zu Handpumpen und Arbeitszylin⸗ dL«dern der verschiedenen Bauformen, die durch diese An⸗ ordnung nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr hergestellt werden: . Gehäuse und Deckel zu Flügelpumpen und Zahnrad⸗ ölpumpen, Zylinder für liegende Einzylinder⸗Handpumpen, Ihlinder und Druckhauben zu stehenden Zweizylinder⸗ Handpumpen, Zylinder für kurze Saugpumpen, Yylinder und Druckhauben für Spritzpumpen, Ständerrohre zu Ständerpumpen und Brunnen⸗ ständern, Zylinder für Flanschen- und Bohrloch⸗-Arbeitszylinder. .Die Lieferung aller übrigen Ersatz, und Bestandteile zu ausgeschiedenen Typen von Handpumpen ist bis auf wei⸗ teres erlaubt. §8 8
Es dürfen nicht mehr hergestellt werden:
1. Brunnenschalen und Auslaufständer aus Eisen,
2. Riemen⸗ und Motorantriebe in Gestalt von Vorgelegen, Schnecken und Exzentergetrieben usw., die ausschließlich ur mechanischen Betätigung von Handpumpen der ver⸗— , Bauformen dienen.
589 Wehrmachtsgeräte mit Gerätenummern und Pumpen, die zusammen mit einem Wehrmachtsteil entwickelt wurden, fallen nicht unter diese Anordnung. § 10 Aufträge, die den Herstellerwerken bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht mehr anzunehmen sind, dürfen bis zum 1. September 1944 noch , werden, wenn hierfür erforderliches Material in erhebli
2
ichem Umfange beim Hersteller oder dessen Unterlieferanten vorgearbeitet ist und zu anderen kriegswichtigen Zwecken nicht verwendet wer⸗ den kann.
*) Als „elastisches Dichtungsmaterial“ gelten Leder, Gummi
Buna, Mipolam oder ähnliche Austauschwerkstoffe, soweit deren Verwendung zulässig ist.
Wir mich arts ter
In der Indexziffer für Agrarstoffe wirkt sich die jahreszeit⸗ liche Staffelung der . für Speisekartoffeln, Futter⸗ getreide, ausländischen Mais, Futterhülsenfrüchte und Trockenschnitzel aus. ;
Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren haben sich die Preise für Unterleder etwas erhöht, während die Preise für Oberleder im Durchschnitt leicht zurückgegangen sind. Die Kalipreise lagen, wie um diese Jahreszeit üblich, etwas niedriger als im Vormonat.
Berlin, den 10. Juni 1944.
Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung
Die am 12. Juni 1944 ausgegebene Nummer 26 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung über bäuerliche Eigenjagdbezirke im Hochgebirge. Vom 23. Mai 1944. —
Verordnung über Zolländerungen. Vom 31. Mai 1914.
Verordnung über die Anwendung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen, im Reichs⸗ gau Sudetenland und im Protektorat Böhmen und Mähren.
Vom 31. Mai 1944.
Verordnung über die Sammelverwahrung von Wechseln. Vom 9. Juni 1944.
Umfang:; ½, Bogen. Verkaufspreis: C15 RM. Vostbeförde⸗ rungsgebühren: G0 RA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin C2, den 14. Juni 1944.
Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.
ae rms
Nichtamtliches Deutsches Reich
Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien in Berlin, Herr Dr. Vladimir Kosak, hat Berlin am 9. Juni d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Le⸗
ationssekretär Dr. Milan Blaztekovié die Geschäfte der
esandtschaft.
Aufruf zu einer wichtigen Schädlingsbelämpfung Kornkäfer fressen jährlich 5 Mill. Doppelzentner Getreide
Vom Reichsnährstand wird darauf hingewiesen, daß heute noch jährlich 5 Millionen Doppelzentner Getreide dem deutschen Volke durch Kornkäferfraß verlorengehen. Es ist deshalb dringend not⸗ wendig, in den Wochen vor der Hereinnahme der neuen Ernte auf allen Speichern der Erzeugerbetriebe, in Lagerhäusern der Land⸗ kaufleute, Genossenschaften und Mühlen sowie der sonst getreide⸗ verarbeitenden Industrie eine gründliche Schädlingsbekämpfung in Verbindung mit der notwendigen Reinigung der Lagerräume durchzuführen. Da chemische Bekämpfungsmittel zur Zeit nur in beschränktem Umfange vorhanden sind, müssen vovwiegend mecha⸗ nische Methoden angewandt werden, die bei sorgfältiger Beachtung
in den meisten Fällen schon zum Erfolge führen. Von den noch lagernden Getreidemengen sind Proben auf Kornkäferbefall ab⸗
zusieben. Bei Feststellung von Befall ist die betreffende Partie, wenn keine Entseuchungsmöglichkeit vorhanden ist, schnellstens dem Verbrauch zuzuführen. Die Speicher sind sauber auszukehren, ien und Ritzen forgfältigst auszukratzen, damit evtl. in den Körnern steckende Brut vom Speicher entfernt wird. Auf den sauberen Speichern werden Fanghäufchen leicht angefeuchteten Ge⸗ treides zur Anlockung evtl. noch vorhandener Kornkäfer oder anderer Speicherschädlinge ausgelegt und alle acht bis zehn Tage durch Aussieben kontrolliert und . erneuert, bis sich keine Schädlinge mehr zeigen. Anschließend sind alle Fugen und Ritzen im Boden und an den Wänden sorgfältigst zu verkitten. Weitere Auskunft und Ratschläge für Erzeuger erteilen die Pflanzenschutz⸗ ämter der Landesbauernschaften, während Firmen und Einzel⸗ ersonen sich an die Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und eserrn ill f e? Abteilung Vorratsschutz, wenden.
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