Reichs und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 26 Juni 1944. S. 2
Badfisch⸗Kleider Größe 36- 42
Oberweite in em
86 86 88 92
Hilftweite in em
86 86 88
92
Damen⸗Kleider Größe 38 - 46
Oberw
eite
in em
88 92 96 100 104
Hüftweite
Frauen⸗Kleider Größe 44 — 52
Grö ß 3
44 146 18 50 52
Oberweite
Hüftweite
in em
110 116 116 120 134
Damenblusen Größe 38— 46
Oberweite in em
88 92 96 100 104
Hüftweite in em
88 92 96 100 104
Frauenblusen Größe 44 — 52
Oberweite in em 106 116 118 124 130
Länge in em 96 98 100 102
Lange in em 106 108 110 112 114
Länge in om 114 116 118 122
122
Länge
in em 50 52 54 56 58
Länge in em
56 58 60 62 63
Kleinkind⸗Kleider Größe 45—55
Größe 45 50
55
vorn i
Passenbreite
n oem
Passenhreite hinten in em 24 25 26
Länge in em 45 50
55
Mädchen⸗Kleider Größe 60–— 1090 Hüftweite in em
Größe 60 65 70 75 80 85 90 95
1090
80 82 S6 90 93 94 96 98 100
Achselbreite
in em
Länge in em
und Backfischmäntel Verbrauch Futter⸗ an Einlage⸗ verbrauch stoff in m in m (Breite 80 em)
Warengruppe I: Damen⸗, Frauen⸗ Stofs⸗ verbrauch in m (Breite 140 cem) l. Backfischmäntel Größe J—11 ... 2. Damenmäntel Größe 38— 46 ... 3. Frauenmäntel Größe 44 —54 und Größe 39— 49... 4. Frauenmäntel Grbße G — 1 V... 5. Regenschutzmäntel a) Größe J J—1I11. ö b) Größe 40— 48. w 2, 60 0,85 e) Größe 44— 52... 2, 80 0, 35 Rückenbesetzen mindestens 25 em tief mit entsprechenden Vorderbesetzen. 6. Umstand smäntel Für Umstandsmäntel können bis zu 1594 des jeweiligen Durch⸗ schnittsstoffverbrauchs verarbeitet werden. Firmen, die Umstandsmäntel herstellen wollen und auch bisher hergestellt haben, müssen für die Fertigung einen Antrag an die Fach⸗ gruppe richten. Die Fachgruppe bestimmt, welche Firmen zur Ferti⸗ ung zugelassen werben und welche Mengen die zugelassenen Firmen unf en dürfen. Warengruppe II: Damen⸗, Frauen⸗ und Backfischkostüme Stoff⸗ Verbrauch verbrauch Futter⸗ an Einlage⸗ in m verbrauch stoff in m (Breite in m (Breite 140 em) 80 em)
2, 0 2, 6s 0,40
2,3 2,70 0,40
2,60 0, 50
2,60 0,50
2,50 0, 35
l. Kostũme Größe 38— 46
2. Ko stüme Größe 44 — 54
3. Kostüme Hab, nr, i, 1, 56 o, 40
Warengruppe III: Damen-, Frauen- und Backfischröcke Stoff⸗ Verbrauch verbrauch an Einlage⸗ in m stoff in in (Breite (Breite 130 em) S0 om)
238 1, 66 0,40
2,60 1,8 0, 10
Futter⸗ verbrauch in qm
l. Backfischröcke Größe 7—11 2. Dame nrõcke Grhße ssß6 - 574 11, — — Warengruppe 17: Damen-, Frauen⸗ und Bagfischtleider Stoffverbrauch in m
o, 6 —
1. Backfischkleider aus Wolle Größe 36—42 (kurzer Arm) .
Ba ckfischtleider aus K'sSeide Größe 36—42 (kurzer Arm) .
Damenkleider aus Woll
1,50 bei 130 em Stoffbreite
2,0 bei 90 em Stoffbreite
Besondere Berarbeitungsvorschriften
l. Die Verwendung von Zierknöpfen sowie blinden Knöpfen und blinden Knopflöchern ist verboten. 2. Die Verwendung von Schulterpolsterung aus Spinnstoffen und Spinnstoff⸗Abfällen ist verboten. 3. Das Anbringen von a) Blumen aus Textilmaterial oder von Motiven, die aus Stoff⸗ rollen hergestellt sind, b) r lin, Soutache und Lassezbänder bzw. Applikationen aller Art,
) Posamenten aller Art, alle Weißwaren und Rüschen, wenn sie nicht von Spezialherstellern oder im Handel fertig bezogen werden, Saumbreiten, Plissees und plissierten Teilen
ist verboten.
4. Falten und Ziervolants, insbesondere die Ausstattung von Kinder—
bekleidung mit Zierfalten, Smok, Volants, Bie sen gruppen, Schär⸗ pen, Fichus, Jabots sowie das Herstellen von ganzen Faltenröcken sind verboten.
5. Stickarbeiten aller Art an Bekleidungsstücken sind verboten. 6. Es müssen in einem Produktionsabschnitt sämtliche handels⸗
üblichen Größen der Maßtabellen (also auch die Größen 48, 50 und 52) gefertigt werden. Die Fachgruppe kann gegebenenfalls entsprechende Auflagen machen. ;
7. Damenmäntel müssen in allen Größen einen Saum von 4 em
erhalten. Mädchenmäntel in den Größen 60 — 00 erhalten einen Saum von 8 em und einen Aermelsaum von 4 em. Kleinkindmäntel in den Größen 45— 55 erhalten einen Längen⸗ saum von 6 em und einen Aermelsaum von 3 em. Damenkleider aus Wolle und Damenröcke erhalten einen Saum von 4 em.
2 (ohne Glockenform) erhalten einen Saum von om.
Mädchenkleider erhalten einen Längensaum von 6 em und 3 em Aermeleinschlag.
Das Futter muß gleichfalls einen entsprechenden Saum erhalten, um eine Verlängerung des Kleidungsstückes zu ermöglichen.
8. Betriebe und Unternehmen, die bisher unter den vorgeschriebenen
Längen⸗ und Saummaßen geblieben sind, dürfen diese Längen
auch weiterhin unterschreiten, müssen aber dann dementsprechend
unter den durchschnittlichen Stoffverbrauchsmaßen bleiben. Musterungen:
Kollektionen und Musterstücke werden nur zweimal im Jahre zu—
gelassen und wie solgt festgesetzt:
Bei einem Umsatz bis zu RM 200 000, — 2 Musterstücke, bei einem Umsatz bis zu M 500 000, — 4 Musterstücke, bei einem Umsatz bis zu R 1 000 000 — s Musterstücke, bei einem Umsatz bis zu EM 2 000 000, — 12 Musterstücke, bei einem Umsatz über RM 2 000 900, — 16 Musterstücke.
(Umsatz nach dem Versand des abgelaufenen Kalenderjahres.)
Anordnung Nr. 202
des Hauptausschusses Lehren und Werkzeuge beim Reichs— minister
für Rüstung und Kriegsproduktion über die Konzentrierung der Fertigung von Bohrvorrichtungen
Vom 9. Juni 1944
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 26. Juni 1844. G. 3
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit , des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und e gg sowie im Bezirk Bialystot.
Berlin, den 9. Juni 1944.
Der Leiter des Hauptausschusses Lehren und Werkzeuge beim Reichsminister für Rüstung und 6 L. Schmidt.
Anordnung
über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des ze h an? für die Preisbildung
Vom 23. Juni 1944
Auf Grund des 3 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) wird zum Zwecke der Vereinfachung der Verwaltung und der Anpassung an die Erfordernisse der Kriegswirtschaft in An⸗ lehnung an die Verordnung über die Reichsverteidigungs⸗ kommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwal⸗ tung vom 16. November 1942 (RGBl. 1 S. 649) mit Zu⸗ stimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet:
J. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Preisbildungsstellen werden an Stelle der bisherigen Preisbildungsstellen die geschäftsführenden Behörden der Reichsverteidigungskommissare für ihren Bezirk mit folgenden Ausnahmen beauftragt:
1. Im Reichsverteidigungsbezirk Mecklenburg tritt an Stelle des Reichsstatthalters in Mecklenburg der Mecklen⸗ burgische Staatsminister — Abteilung Innere Ver⸗ waltung — in Schwerin;
2. im Reichsverteidigungsbezirk Thüringen tritt an Stelle des Reichsstatthalters in Thüringen der Thüringische Wirtschaftsminister in Weimar;
3. im Reichsverteidigungsbezirk Baden tritt an Stelle des Badischen Ministers des Innern der Badische Finanz⸗ und Wirtschaftsminister in Karlsruhe;
4. im Reichsverteidigungsbezirk Württemberg tritt an Stelle des Württembergischen Innenministers der Württem⸗ bergische Wirtschaftsminister in Stuttgart;
5. im Lande Bayern werden mit der Wahrnehmung der Aufgaben und 6 der Preisbildungsstellen
der Bayerische Wirtschaftsminister in München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben, der Regierungspräsident in Ansbach für die Regie⸗
rungsbezirke Mainfranken, Ober⸗ und Mittelfranken und Niederbayern und Oberpfalz beauftragt. II. Die Preisbildungsstellen haben kein eigenes Personal; sie bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben und Be⸗ fugnisse des Personals der Preisüberwachungsstellen am Sitz der Behörde des Reichsverteidigungskommissars. Die Preis⸗ bildungsstelle in Kiel bedient sich der Preisüberwachungsstelle in Schleswig; die Preisbildungsstelle beim Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg in Berlin bedient sich der Preis⸗ überwachungsstelle in Potsdam.
III. Die Aufgaben und Befugnisse der Preisüberwachungs⸗ stellen in Detmold und Bückeburg werden dem Regierungs⸗ präsidenten in Minden und der Prxeisüberwachungsstelle in Sigmaringen dem Württembergischen Wirtschaftsminister in Stuttgart übertragen.
IV. Die Entscheidung über Anträge auf Ausnahmegenehmi⸗ gungen nach § 3 der Verordnung über das Verbot von Preis⸗ erhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. 1 S. 955) wird, soweit hierfür die Preisbildungsstellen zuständig sind, den Preisüberwachungsstellen übertragen.
V. (I) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft.
(2) Die Inkraftsetzung der Ziffer II in den Reichsverteidi⸗ gungsbezirken Berlin und Wien bleibt vorbehalten.
Berlin, den 23. Juni 1944.
Der Reichskommissar für die Preisbildung.
Fisch böck.
Anordnung zur Aenderung der , n Nr. 1 der Gemeinschaft Schuhe (Fortfall der Punktabgabepflicht für Schuhe) Vom 22. Juni 1944
Auf Grund von 6 der Verordnung über die Verbrauchs⸗ regelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 (RGBl. 1 S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs⸗
wirtschaftsministers angeordnet:
§1 §z5 der Anordnung Nr. 1 der Gemeinschaft Schuhe (Bezug von Schuhwerk durch Letztverbraucher) zur Durchführung der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 28. Januar 1913 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 28 vom 4. Februar 1943) tritt
außer en. 82
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1944 in Kraft. Berlin, den 22. Juni 1944. Gemeinschaft Schuhe.
Der Vorsitzer: Röder.
Sn Bertin festgeftellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, aus ländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
26. Juni Geld Brief
28. Juni Geld Brief nen en (Alexandrien und
airo) . Afghanistan (Kabul)
1ägyyt. Bfund — — — loo üAfghani 185,9 is, 33 18,79 Albanien (Tirana) 100 Franken 30,92 S1, 8 59,9 Argentinien (Buenos Aires) ö . 1 Pap. -Pes. o, 585 o, 5g? 0, 56885 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund — — — — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 109 Belga 36, 96 40,0 39, 9ß5 40,0 Brasilien (Rio de Janeiro) ö.. 1 Eruzeiro — — , Britisch⸗ Indien (Bombay⸗Cal⸗
cutta) Bulgarien (Sofia)
15,53 81,08 6,592
100 Rupien — 109 Lewa .. 3,9047 Dänemark (Kopenhagen) .... 100 Kronen 52, 15 England (London) . 1 engl. Pfund — — 2 Finnland (Helsinki) ...... ... 199 Finnmark 5, 05 5 07 5,06 Frankreich (Paris) ..... .. 1090 Frs. — — — 1,6638 1, 672 1,9668
3, 53 62,25
3,047 52, 15
3, 053 52,25 5, 07 Griechenland (Athen) 100 Drachmen 15572 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗
dam) 1060 Gulden Iran (Teheran) .... ...... 1090 Rialis 14,59 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 55, 42 Italien (Rom und Mailand). 109 Lire h, 69 Japan (Tokio und Kobe) ... 109 Yen 558, 591 Kanada (Montreal) 1 kangd. Dollar Kroatien (Agram) ...... .... 100 Kuna Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. — Norwegen (310) 100 Kronen 56, 76 56,88) 56, 76 56, 88 Portugal (Lissabon) 100 Escuda 10,19 10,1 10,19 10,R21 Rumänien (Buktarest) 100 Lei — — — . Schweden (Stockholm u. Göte⸗
borg) 59, 46 59, 46 59,55 Schweiz (Zürich,
Bern) 57,39 Serbien (Belgrad) ... ..... 4,995 Slowakei (Preßburg) 8, 591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 3,565 Südafrifanische Union (Pretoria
und Johannisburg) ...... Türkei (Istanbul). ..... 16 Ungarn (Budapest)
Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika (New York)
132,70 14,51 14,59 35, 590 838,42 10,1 9,99 5,11 55, 59]
132,0 14,61 35.50 16, 6 s 11
169,0 132, 70
6, 005
4995 5,0 (46,9965
100 Kronen 59,55 100 Frs.
100 serb. Dinar 100 slow. Kr. 100 Pesetas
1ẽ südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö 1èẽ6Goldpeso
58 ot 5 005 8,509
23, 666
55,91 5,005
57,89 4,995 8, 508
23,605
58,591 23,565
1,982 1,201
use Ss
1,201
1,978
1,199 1, 199
1è Dollar — — k. 93
Für den innerdeutschen Verrechnungsverlehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Sübafrikanische Union .. ..... .... Franlreich . 2 . Australien, Neusee land ... ......
Britisch⸗Indien
wanne . ö.
Vereinigte Staaten von Amerika Draft... . .
Ausländische Geldsorten und Banknoten
26. Juni Geld. Brief So vereigns ... .... ö . . 20,35 20,46
23. Juni Geld Brief
20,38 20,46 26- France Stucke für 16,65 16,22 16, i686 16,22 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,185 4,185 4,205 Aegyptische 1è ägypt. Pfd. 4,365 4,59 4, 41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar — — — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — —
Argentinische 1 Pap. Pes. 0, 44 0, 44 Australische 1 austr. Pfd. 2,44 2,4 2,46 Belgische . ...... k 100 Belgas 39, 92 39,92 40,08 Brasilianische .. ..... 1 Cruzeiro 0, 98 9 0, 98 0, 99, Kritisch⸗Indische 100 Rupien 22,95 5 22 95 23,05
lgariche: 500
darunter Dänische: große... ...... ...
10 Kr. und darunter Englische: 10 8 und darunter.
9, 45
100 Lewa 5,07 3,07 3,09 100 Kronen . 2 —
100 Kronen 52,10 2, 52,10 52,30 1 engl. Pfd. —
5, 9655 5,075
Auf Vorschlag des Reichsministers der Luftfahrt und des '. . 7 Sonderausschusses Vorrichtungen, Schnitt⸗ und Formwerk— zeuge im Hauptausschuß Lehren und Werkzeuge beim Reichs⸗ minister für Rüstüng und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 636 mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an— geordnet:
Größe 38—46 (langer Arm Damen leider aus K'Seide Größe 38— 46 a) langer Arm. b) kurzer Arm Frauenkleider aus Wolle Größe 44—52 (langer Arm). Frauenkleider aus K' Seide Größe 44—52 (langer Arm).
Finnische 100 Finnmark ö Französische 100 Frs. 4,9 5, 4,99 5,01 Holländische 100 Gulden ? 2. 2,
talienische: große 100 Lire 9, 9 92 9,9! 06 In ö , . 160 Lire 9, e 2,63 10502 Kanadische 1 kanad. Dollar 0, 99 1,01 Kroatische 1090 Kuna f 5 1,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen ; 57 56,39 57, 11 Rumänische: 1000 Lei und
500 Lei 100 Lei 1,55 Schwedische: große 100 Kronen
50 Kronen und darunter .. 100 Kronen
Mädchenröcke Größe 50 — 90 Größe Hüftweite in em Länge in em 50 76 27 55 78 29 60 80 36 65 82 39 70 86 43 75 90 47 80 93 50
2, — bei 130 em Stoffbreite
2,95 bei 2, 65 hei
90 em Stoffbreite 90 em Stoffbreite Miete für anderweitige Verwendung von Räumen in stillgelegten lose Ausschaltung aller innerbetrieblichen Arbeitshemmnisse.
Gewerbebetrieben erfter Linie gehört hierzu die Aüsbildung und Sicherstellung des
ö . ; ö notwendigen Nachwuchses. In vier Jahren hat es Litzmannstadt
Der Reichsminister des Innern und der Reichskommissar für verstanden, alle erforderlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. die Preisbildung haben unter Aufhebung des alten Runderlasses An der Spitze stehen die fünf Gemeinschaftslehrbetriebe, in denen vom 20. Oktober 1913 in einem gemeinsamen Runderlaß vom
2,509 bei 130 em Stoffbreite
1,65
9, a 53 97
3,60 bei 90 em Stoffbreite Dazu kommen noch rund
94 96
Backfischröcke Größe Hüftweite in em
Damenröcke Größe 38-52 L
94 98 102 106 110
Hüftweite in em
102 104 108 110 116 122 128 134
53
57
7 11
Länge in em
70 70 72 74 74 76 78
78
änge in o
Die vorstehenden Maßtabellen sind für die Verarbeitung verbindlich.
Die darin aufgeführten Maße sind sogenannte Grundmaße.
Es gelten für die Maßtabellen folgende Begriffsbestimmungen: I. Körpermaße sind Maße, die unmittelbar auf dem nackten Körper gemessen werden.
II. Grundmaße
HI. Ferti gmaße
sind die für die Größenordnung und Schnitt— sindung grundlegenden Maße. Sie werden bei
Frauen und Mädchen über leicht
gemessen. 1 Dis Oberweite der Maßtabellen entspricht dem Büstenumfang. Derselbe wird von der Rücken⸗ mitte in Höhe des Armansatzes ausgehend über die Brustsp itzen ringsherum gemessen.
ie Hüftweite der Maßtabellen entspricht dem
Hüftumfang, über der
Hüfte
stärksten
waagerecht gemessen.
Stelle
e Unterkleidung
der
Die Längenmaße der Maßtabellen entsprechen der Länge des fertigen Kleidungsstückes und werden vom Halswirbel über die Gürtellinie bis zur Saumkante gemessen.
lind die Maße der fertigen Bekleidung. Sie sind aus den Grundmaßen entwickelt und müssen so bemessen sein, daß das fertige Stück die not—
Umstandskleider „Für Umstandskleider können bis zu 1699 über den jeweiligen Durchschnittsverbrauch verarbeitet werden.
Firmen, die Umstandskleider herstellen wollen und auch bisher her—
gestellt haben, müssen für die Fertigung einen Antrag an die Fach⸗
gruppe richten. Die Fachgruppe bestimmt, welche Firmen zur Ferti⸗ gung zugelassen werden und welche Mengen diese zugelassenen Firmen herstellen dürfen.
Warengruppe V: Blusen
Stoffverbrauch
in m l. Frauenblusen Größe 44 — 52 a) langer Arm. b) kurzer Arm.
2,10 bei 1,50 bei
90 em Stoffsbreite 90 em Stoffbreite 2. Damenblusen
Größe 38 — 46 (kurzer Arm). Warengruppe VI: Kleinkind⸗
1,5 bei 90 em Stoffbreite und Mädchenkleider Stoffverbrauch ; in m 1. Kleinkindtleider a us Molle Größe 45— 55 (langer Arm). 2. Kleinkind kleider aus KeSeide Größe 45—55 (kurzer Arm). 3. Mädchenkleider aus Wolle Größe 60 — 100 (langer Arm) 4. Mãädchentleider aus Kr Seide Größe 60100 kurzer Arm 2, — bei 90 em Stoffbreite Warengruppe VII: Stteintind⸗ und Mädchenmantel
Stoff⸗ verbrauch
in m (Breite 140 em)
0,98 bei 130 em Stoffbreite
l, 3 bei 90 em Stoffbreite
l,s5 bei 130 em Stoffbreite
Verbrauch
an Einlage⸗
stoff in m (Breite 80 em)
Futter⸗ verbrauch in m
l. Klein kindmantel
Größe 45-55
2. Mädchenmantel
Größe 60— 1090 ......
Warengruppe VIII: Mädchenröcke
0, 93 0, 20
1,50 0, 0
Stoff⸗ verbrauch in m (Breite IS / 0 em)
bedarf vom 1. nehmigung *).
den Vorschriften des 5 2 lassen werden. Anträge sind über die Arbeitsgruppe, die am Fuße des jeweiligen Normblattes (siehe 52) genannt ist, ein⸗ zureichen.
§51 Die Herstellung von . Klappenvorrichtungen zum Bohren bis zu einem Auf— nahmeraum für Werkstücke von 8x71 X30 mm, „ Schraubstockvorrichtungen zum Bohren bis zu einem Aufnahmeraum von 283 * 19095 mm, Winkelböcken zum Aufnehmen von Vorrichtungen bis zu einer Grundfläche von 125 * 125 mm Oktober 1944 ab besonderen
einer Ge⸗
Anträge auf Herstellungsgenehmigung sind an den Sonder—
—
ausschuß Vorrichtungen, Schnitt⸗ und Formwerkzeuge, Berlin— Schöneber nns cker S 98 14 ⸗ Schöneberg, Innsbrucker Straße 28, zu richten.
§52
Die unter 5 1, 1 genannten Klappenvorrichtungen dürfen
vom 1. Ottober 1941 ab nur nach den Normblättern DIN E 900I6 Ausgabe Juli 1943 und DIN E 90017 Ausgabe Juli 1943, die unter 1, 2 genannten Schraubstockvorrichkun⸗ gen nur nach DIN E 90008 Ausgabe Juli 1943 und die unter §S 1, 3 genannten Winkelblöcke nur nach DIN E 90018 Aus- gabe Juli 1943 hergestellt werden.
83
Vorgearbeitetes Material für Bohrvorrichtungen, die den
Vorschriften der 85 1 und nicht entsprechen, darf aufge⸗ arbeitet werden, wenn es für andere kriegswichtige Zwecke nicht mehr verwendet werden kann.
84 Die Ausführung von Reparaturen wird durch diese An⸗
ordnung nicht berührt.
85 In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von der vorstehenden Anordnung zuge—
§586
Die Hersteller sind verpflichtet, dem Leiter des Sonder—
109. Juni 1914 (MBliV. 1944, Seite 557) für die Berechnung der Vergütung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (RG.) oder Miete für anderweitige Verwendung von Räumen stillgelegter Gewerbebetriebe folgendes bestimmt: Bei Inanspruchnahme von Räumen behördlich stillgelegter Gewerbebetriebe auf, Grund Des S. 5 RLG. und bei freihändiger Anmietung . Räume, ist für die Nutzung der überlassenen Räume ein Entgelt (Vergütung oder Mietzins) zu gewähren, das dem objektiven Nutzungswert der Räume während des Stilliegens des Gewerbebetriebes entspricht. Dies gilt in der Regel auch entsprechend, wenn der Gewerbebetrieb freiwillig stillgelegt worden iste.
Es ist bei der Regelung des Entgelts von dem Ertrag aus⸗ zugehen, den der Inhaber der Räume nach Stillegung des Ge— werbebetriebes bei bestmöglicher Verwertung der Räume durch Vermietung zuläfsigerweise hätte erzielen können. Für die Be⸗ rechnung der Vergütung oder des Mietzinses sind daher die Art der Nutzung der Räume und die damit zusammenhängenden bhe⸗ sonderen Gestehungs⸗ und Bewirtschaftungskosten vor der Still⸗ legung des Gewerbebetriebes unerheblich. Maßgebend ist viel⸗ mehr die während der Inanspruchnahme oder bei der Anmietung bei bestmöglicher Verwertung der Räume nach den jeweils ge⸗ . Verhältnissen in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeit.
iese kann z. B. in der Verwertung als Lagerraum oder als Büro oder auch als Laden- oder Verkaufslokal bestehen, in letzterem Falle aber unter Umständen für Geschäfte mit anderer Ertragsmöglichkeit als der des stillgelegten Betriebes. Wird
ein hochwertiges Ladenlokal für Lagerungszwecke in An⸗ spruch genonimen, obwohl seine Nutzung etwa fur Bürozwecke möglich gewesen wäre, so ift die Vergütung oder der Mietzins aus dem Ertrag zu errechnen, den der Inhaber der Räume bei deren Vermietung für Bürozwecke unter Zugrundelegung der ortsüblichen Miete für Büroräume hätte erzielen können.
Wenn durch eine nachträglich eingetretene wesentliche Aende—⸗ rung in der Bedarfslage eine für den Leistungspflichtigen günsti⸗ gere oder ungünstigere Nutzungsmöglichkeit als bestmögliche Ver⸗ wertung der Räume anzusehen ist, kann die Vergütung nach dem Reichsleistunsgesetz auf. Antrag nachträglich geändert werden. Eine Neufestsetzung ist jedoch frühestens nach einem halben Jahr ulässig und dann nur für die Zeit vom 1. des auf die Antrag⸗ fan folgenden Kalendermonats. Bei freihändiger Vermietung bon Räumen stillgelegter Betriebe ist eine etwaige Erhöhung des Mietzinses nur mit Äusnahmegenehmigung der Preisbehörde zu⸗ lässig. Es ist für die Höhe der Vergütung oder des Mietzinses ohne Belang, ob und in welcher Höhe der Vermieter auf Grund der Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft, der Stillegungshilfe oder der Mietbeihilfe für den Handel eine Beihilfe erhält.
rund 0,55 Mill. Hie a ert sind. 9,3 Mill. Ee Reichszuschüsse. So haben sich die heimischen Wirt⸗ schaftszweige aus eigener Kraft und durch verständnisvolle Förde⸗ rung des Reichs unterstützt, die Einrichtungen geschaffen, die allein auf die Dauer Quantität und Qualität der industriellen Arbeitsleistung gewährleisten können. Durch intensiven Ausbau des gewerblichen Schulwesens ist erreicht worden, daß heute jeder junge Deutsche in Litzmannstadt eine vollwertige berufliche, fach⸗ liche und gesamtschulische Ausbildung erhalten kann. Im Jahre 1940 wurden nur 34 Prüflinge der Kaufmannsgehilfen und Fach⸗ arbeiter durch die Wirtschaftskammer mit dem Prüfungszeugnis ausgestattet, heute ist die Zahl auf 600 und höher gestiegen, für die 150 ehrenamtliche Prüfer aus der Wirtschaft zur Verfügung stehen. Der Präsident der Wirtschaftskammer, Dr. Karl Weber, erläuterte die allgemeinen Aufgaben der Wirtschaft und des Betriebsführers, der künftig mit noch schärferen Vollmachten aus— gestattet die volle Verantwortung für seinen Betrieb trage. Da⸗ zu gehören Leistungssteigerung und Nachwuchsförderung in gleicher Weise. Staatliche Lenkung berühre die Selbstverant⸗ wortung in keiner Weise.
Deutschlands Außenhandelskraft steigert die norwegische Produk⸗ tions kapazität
Oslo, 25. 6. Die veröffentlichten Zahlen über den deutschen Außenhandel mit Norwegen im Jahre 19V3, nach denen Deutsch⸗ land nach Norwegen für 500 Mill. Ec ausgeführt und aus Norwegen für 236 Mill. EM eingeführt hat, werden von der „Deutschen Zeitung in Norwegen“ als ein wirtschaftlich sehr be⸗ merkenswerter Tatbestand bezeichnet. Damit werde das von der gegnerischen Lügenagitation in die Welt gesetzte Gerede von einer angeblichen Ha g Norwegens eindeutig und überzeugend widerlegt. Deutschland habe seine Lieferungen auch in keiner Weise von norwegischen Gegenleistungen abhängig gemacht. Hätte Deutschland nach einer solchen Methode gehandelt, dann würde es um die norwegische Versorgungslage sehr schlecht stehen. Das Reich habe aber die Lücken, die Norwegen aus eigener Erzeugung nicht zu schließen vermag, ohne Räcksicht auf die gegenwärtige norwegische Leistungsfähigkeit durch deutsche Lieferungen ausge⸗ füllt. Es habe Getreide, Futter, Kohle und all die anderen un⸗ zähligen Güter des täglichen Bed r wie z. B. Arzneimittel, landwirtschaftliche Maschinen und Textilien geliefert. Was Deutschland entbehren könne, das werde zur Verfügung gestellt. Wie das Blatt abschließend bemerkt, habe Deutschland sich nicht nur der Gegenwart verpflichtet gefühlt; es habe zugleich auch für die Zukunft par g ef indem seine Ausfuhr nach Norwegen auch solche Dinge umfasse, die die norwegische Produktionsfähig⸗
Schweizer: große Frs. 100 Frs. ünd darunter .... 100 Irs. 8 55, 07 GSerbische ..... ..... serb. Dinar 4,91 i l 5,01
Slowaktische: 20 Kronen und darunter 100 slsow. Ar. 3,55 5,537 8, 5 8,52 Südafritanische Union I sidafrit. Kid. 1.3 1 453 4411 Türkische 1 türk. Pfund 1,91 96 9 1,95 Ungarische: darunter
Wirtschaft des Auslandes
Neuregelung des Straßen⸗Transportes in Italien
Mailand, 24. Juni. Die militärischen und politischen Ereignisse des vergangenen Jahres hatten eine völlige Anarchie im italieni⸗ schen Transportwesen mit sich gebracht. Wenn es dank der opfer⸗ willigen Mithilfe deutscher Eisenbahner in verhältnismäßig kurzer Zeit gelungen ist, den Transportverkehr auf den Staatsbahnen wieder in geordnete Verhältnisse zurückzuführen, so war dies auf den Landstraßen der Republik bisher nicht möglich gewesen.
Durch ein Dekret der Regierung wird nunmehr auch hier eine Neuordnung geschaffen, welche das Transportwesen auf den Straßen den Bedürfnissen des Krieges unterordnet. Hauptzweck dieser Neuregelung ist die Sicherstellung des Kriegsbedarfes und der Ernährung. Das Dekret bestimmt zunächst, welche Dienst⸗ leistungen den Vorrang vor allen anderen haben sollen. Es ist das: 1. die Zufahrt und Abfahrt von Bahnstationen, von Seehäfen und Flußhäfen; 2. die Versorgung der kämpfenden Truppen und der Rüstungs⸗Industrie; 3. der Transport der Arbeiter. Weiter wird angeordnet, daß überall in weitestem Umfange von Kollektiv⸗ Transporten Gebrauch gemacht werden soll. Unberührt von der Neuregelung bleiben die öffentlichen Transportunternehmungen, die dem „ispettorat Generale della motorizzazione eivile“ unterstehen.
Der Transport⸗Verkehr auf den Straßen der Republik wird künftig zentral von einem „Ufficio Transporti Stradali“ gelenkt werden, welches dem Verkehrsministerium untersteht und diesem angegliedert wird. In jeder Vrovinz wird ferner ein „Ufficio Disciplina Autotransporti“ kurz „U. D. A.“ genannt) eingerich⸗ tet, welches dem Provinzpräfekten direkt unterstellt ist Sowohl die einzelnen Provinzbehörden wie auch das „Ufficio Transporti Stradali“ beim Verkehrsministerium werden paritätisch von Be⸗ amten der interessierten Behörden sowie von Funktionären des „A. C. J.“ (Automobilklub von Italien) gebildet. Die Tätigkeit der einzelnen „U. D. A.“ wird sich im wesentlichen der Organisa⸗ tion des „A. C. J.“ bedienen, die ja als mustergültig anzusehen ist. Um einen Ueberblick darüber zu gewinnen, welche Transport⸗ mittel für das Transportwesen auf den Straßen der Republik eingesetzt werden können, ist angeordnet worden, daß bis zum
100 Pengö und 9. 100 Penö 60,75 61,02
ausschusses Vorrichtungen, Schnitt- und Formwerkzeuge oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen, Einsicht in bie Ge— schäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnngen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Der wirtschaftliche Einsatz des Warthegaus Prüfungen zu gestatten. ; Stärkste Nachwuchsförderung
; 85 Anläßlich einer Sitzung der Wirtschaftskammer Litzmannstadt, Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach die im Zeichen der , der Beiräte stand, sprach Direktor den sz 10, 142 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr Schnee über Fragen des Arbeitseinsatzes und der Berufsaus— bestraft. bildung. Die Ausführungen, die die Litzmannstädter Verhältnisse meistern, oder darüber hinaus bereits die Grundlagen für eine Eg, erhalten die amtlich registrierten Kraftfahrzeuge künftig ö. als Beispiel für den Gesamtbeitrag des Warthegaus erläuterten, bessere Zukunft zu legen, immer sei sich Deutschland der ver— rsatzteile, Reifen, Treibstoffe ufw. von den zuständigen „U. D. A.“ vermittelten einen Ueberblick über die bisherigen Leistungen. flichtenden Aufgabe bewußt, die es sich selbst stellte, als es die geliefert. Ueberdies werden sie gegen Kriegsrisiken versichert. Der Substanzverlust an Arbeitskraft durch die Abgabe von n . des Kontinents zu seinem Ziele wählte. Die Regierung wird mit der Neuordnung des Transportverkehrs
Arbeitskräften an das Altreich wurde und wird wettgemacht durch . den Landstraßen gleichzeitig auch eine Verbilligung der Lebens- eine Steigerung der Qualität der Arbeitsleistung und eine rest⸗
l. Mädchenröcke
wendige Weite enthält und ein zweckentsprechen⸗ Größe 50—90
des Tragen ermöglicht. Der Unterschied zwischen dem Grundmaß und Fertigmaß in dem Brust— umfang (bzw. Oberweite, beispielsweise bei Tamenmänteln, muß mindestens 6 em betragen.
keit erhöhen und Norwegen in den Stand setzen, seine wirtschaft⸗ liche Kapazität zu erweitern.
Gerade diese Tatsache spreche am stärksten gegen die Agitations⸗ r zfomm t ö in ; lüge der Gegner, nach der Deutschland in Norwegen angeblich Transporttarif ausgearbeitet, der für alle Güter⸗ und Personen⸗ nur ein Objekt sehe, an dem es sich bereichern wolle. Im . Transporte auf den Straßen obligatorisch sein wird. Schwere gesehen komme auch in den Handelszahlen mit Norwegen der Strafen drohen solchen Unternehmern, welche sich der Neuordnung deutsche Wille zu einer europäischen Zusammenarbeit zum Aus« des Transportwesens nicht fügen oder die restlose Ausnützung druck. Ob es sich darum handelt, die Nöte der Gegenwart zu aller Verkehrsmittel für den Straßen-Transport verhindern. Da⸗
30. Juni 1944 sämtliche zivilen Kraftfahrzeuge behördlich registriert werden müssen. Der Reichstommissar für die Preisbildung hat einen neuen
, .
1, 23
Nähgarnverbrauch
An Nähgarn dürfen folgende Durchschnitts⸗Höchstverbrauchs mengen verarbeitet werden:
Für Erzeugnisse der Warengruppe 1 in der Warengruppe II ... in der Warengruppe III in der Warengruppe 19 in der Warengruppe V
in der Warengruppe Vl in der Warengruppe VII ..... Sämtliche Verbrauchsmaße verstehen sich einschl. Verschni er vorgeschriebenen eng, g JJ
. Anlage? zur Anordnung III /44
es Troduktionäs beauftragten für Bekleidi s .
waren des Reichsministers für ,
Ern du tion vom 15. Juni 1944 über die Anfertigung
von Damen⸗, Mädchen⸗ und Kleinkindoberbektleidung
. . nach Größen.
Höchstzulässiger Durchschnitts verbrauch an Dberstoff
Futter⸗ sowie Einlagestoff .
. 200 m je Fertigstück . 166 m je Fertigstück ö 143 m je Fertigstück III m je Fertigstück
80 m je Fertigstück *Y 9s I 8 33 665 . 0 n i gern ne Aus dem Lieferverzeichnis für Fertigungsmittelnormen,
; das beim Reichsluftfahrtministeri Abtei 3L⸗Fer 90 m se Fe ick 9. j Neichsluftfah inisterium, Abteilung GL⸗Fertg. , n,, Berlin W 8. Leipziger, Straße J, angefordert werden kann, sind deni gen Firmen ersichtlich, die die Baugenehmigung erhalten aben.
4 . ——
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haltung bewirken.