1944 / 160 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Jul 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 159 vom 18 Juli 1944. S.

2

§5 1

Tie industrielle und handwerkliche Herstellung von eisernen gas oder kohlebeheizten häuslichen Kochgeräten für den In—

ind Auslandsbedarf ist verboten.

Tie Fertigung ist nur den Herstellern gestattet, die auf Väarschlag des Leiters des Arbeitsausschusses Häusliche Koch⸗

anlagen durch den Sonderausschuß Heiz- und Kochgeräte eine Herstellungsanweisung erhalten haben.

§ 2 Die Herstellung von gas- oder bohlebeheizten häuslichen Hochgeräten ist für die durch Herstellungsauweisung ermäch— tigten Betriebe nur noch in nachstehenden Typen und Größen zulässig: a) kohlebeheizte Kochgeräte Kleinherde (Plattenbreite etwa 60 em) Haushaltungsherde (Plattenbreite etwa 80 em) Landwirtschaftsherde (Plattenbreite etwa 1260 em) b) gasbeheizte Kochgeräte Zweilochgaskocher. 8 Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe dürfen eine oder mehrere der gemäß z 2a und ß zugelassenen Typen und Größen nur in den vom Leiter des Ärbeitsaus— schusses Häusliche Kochanlagen zugelassenen Bauarten, Ab⸗ messungen und Ausführungen herstellen. §5 4 Der Sonderausschuß Heiz- und Kochgeräte kann auf Vor⸗ schlag des Leiters des Arbeitsausschusses Häusliche Koch— anlagen in begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den 2 und 3 zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen und

Bedingungen versehen fein und ist in der Herstellungs⸗ §5 5

anweisung festzulegen.

Diejenigen Betriebe, die auf Grund der 1 und 2weine Fertigung nicht fortsetzen dürfen, erhalten zum Auslauf der Produktion eine befristete Ausnahmegenehmigung, sofern die Aufarbeitung der vorgearbeiteten Teile bis zum 15. August 1944 nicht möglich ist und die Aufarbeitung im Hinblick auf

Mos Natz 1 ö 5 . den Wert, der Teile und die noch aufzuwendende Arbeit gerechtfertigt ist.

§8 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 7

. Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Teutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter— steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Hauptausschuß Eisen-, Blech- und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.

Anordnung Nr. 13144 des Hauptausschusses Eisen⸗ Blech⸗ und Metallwaren für die Herstellung von transportablen keramischen Oefen und Herden

Vom 3. Juli 1944

Anf Vorschlag des Sonderausschusses Heiz- und Kochgeräte im Hauptausschuß Eisen⸗ Blech- und Metallwaren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf ] Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGB S. 686) mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs— produktion angeordnet: §51

Die industrielle und handwerkliche Herstellung von

transportablen keramischen Oefen und Herden für den In⸗ und Auslandsbedarf ift verboten.

Die Fertigung ift nur den Herstellern gestattet, die auf Vorschlag des Leiters des Arbeitsausschusses Transportable Keramische Oefen durch den Sonderausschuß Heiz- und Koch gerate eine Herstellungsanweisung erhalten haben.

§ 2 Die Herstellung von transportablen keramischen Oefen und Herden ist für die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe nur in nachstehenden Typen und Größen zulässig:

a) transportable keramische Oefen bis 4860 WF /Std. Heizleistung in der vereinheitlichten Bauart Des Arbeitsausschusses Transportable Keramische Oefen. Ueber 4800 WF / Std. Heizleistung in nicht vereinheit⸗ lichten Bauarten,

b) transportable keramische Herde bis 70 em Platten⸗ breite in der vereinheitlichten Bauart des Arbeitsaus— schusses Transportable Keramische Oefen. Ueber 70 em Plattenbreite in nicht vereinheitlichten Bauarten.

§3 Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe dürfen eine oder mehrere der gemäß 5 2a h zugelassenen Typen und Größen nur in den vom Leiter des Arbeitsaus— schusses Transportable Keramische Oefen zugelassenen Bau— arten, Abmessungen und Ausführungen herstellen. § 4 Der Sonderausschuß Heiz⸗ und Kochgeräte kann auf Vor⸗ schlag des Leiters des, Arbeitsausschusses Transportable Keramische Oefen in begründeten nzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs Ausnahmen von den ss 3 und 3 zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein und ist in der Herstellungsanweisung festzulegen.

85 ö. Diejenigen Betriebe, die auf Grund der 1 und 2 eine Fertigung nicht fortsetzen dürfen, erhalten zum Auslauf der“ Produktion eine befristete Ausnahmegenehmigung, sofern die Aufarbeitung der vorgearbeiteten Telle bis zum 15. August 1944 nicht möglich ist und die Aufarbeitung im Hinblick auf den Wert der Teile und die noch außzuwendende Arbeit gerechtfertigt ist.

.

56 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 37 Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver— waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter— steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hauptausschuß Eisen,, Blech- und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.

Anordnung Nr. 14144 des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren für die Herstellung von Gasheizöfen

Vom 3. Juli 1944

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Heiz- und Kochgeräte im Hauptausschuß Eisen,, Blech- und Metallwaren beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. 1 S. 686) mit Zu⸗ stinimming des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:

§ 1

Die industrielle und handwerkliche Herstellung von Gas— heizöfen für den In- und Auslandsbedarf ist verboten.

Die Fertigung ist nur den Herstellern gestattet, die auf Vorschlag des Leiters des Arbeitsausschusses Gasheizöfen durch den Sonderausschuß Heiz- und Kochgeräte eine Her⸗ stellungsanweisung erhalten haben.

582

Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe dürfen nur die vom Leiter des Arbeitsausschusses Gasheiz— ofen zugelassenen Typen und Größen herstellen.

Diejenigen Betriebe, die auf Grund der S§S 1 und 2eine Fertigung nicht fortsetzen dürfen, erhalten zum Auslauf der Produttion eine befristete Ausnahmegenehmigung, sofern die Aufarbeitung der vorgearbeiteten Delle bis zum 15. August 1944 nicht möglich ist und die Aufarbeitung im Hinblick auf den Wert der Teile und die noch aufzuwendende Arbeit gerechtfertigt ist.

ö

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

85

Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der' Unter— steiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Hauptausschuß Eisen-, Blech- und Metallwaren. Der Leiter: Wolff.

Anordnung III / q4

des Reichsbeauftragten für Steine und Erden über die Ein— führung von Verbrauchererklärungen sür den Bezug von Quarzsanden, Formsanden, Kernfanden und Klebsanden

Vom 14. Juli 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1h42 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Steine und Erden vom 15. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 216) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet:

51 Quarzsande in Körnungen von 14,5 mm, Formsande, Kernsande und Klebsande dürfen nur noch auf Grund von Verbrauchererklärungen geliefert und bezogen werden.

§5 2 () Die Verbrauchererklärung hat folgenden Wortlaut:

bestand von

ordnung über den Warenverkehr strafbar ist.“ aufzunehmen. Sie ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.

erklärung ist dem für den Besteller zuständigen Hauptring oder der zuständigen Wirtschaftsgruppe einzureichen. () Bei langfristigen Liefervertragen ist die Verbraucher—

dem Lieferer und Abschrift gemäß Absatz 3 dem Hauptring oder der Wirtschaftsgruppe einzureichen.

§53 Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden behält sich vor, Ausmihmen von dieser Anordnung zuzulassen.

§5 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 —15 der Anordnung über den Warenverkehr bestraft. §85

Diese Anordnung tritt am 1. August 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Sstgebieten und in den Gebieten Eupen, Malnied) und Moresnet, sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.

Berlin, den 14. Juli 1944.

Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden. Dr. v. Engelberg.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Nummer Ls des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1944 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 6. Juli 1944, Netz- und Bezirkskarten. Reichs- und Staats—⸗ haushalt. Kassen⸗ und Rechnungswesen. RdErl. 30. Juni 1944, Haushalt d. Reg. ⸗Amtsblatt⸗Verwaltg. Kom⸗ munglverbände. RdErl. 5. Juli 1944, Vergnügungssteuer; hier Anerkennung d. dtn. Wochenschau Nr. 28544. S. 581. = RdErl. 6. Juli 1944. Kommunale Betreuung v. Behelfsheim⸗ bewohnern auf gemeindefreien Grundstücken (Gutsbezirken). Polizei verwaltung. RdErl. 22. Inni 1944, Inspekteur d. Wasserschutzol, RdErl. 23. Juni 1944, Feuerschntz d. din. Ernte. Wehrangelegenheiten. K riegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 1. Juli 1944, Unter⸗ bringg. v. Wehrmachtangehörigen in Privatquartieren. RdErl. 5. Juli 1944, Entschädigungsauszahlg. an nordfranzösische u. belgische Arbeiter. RdErl. 5. Juli 1944, Sachschäden u. Unfälle bei d. Selbst⸗ u. Gemeinschaftshilfe zur Durchf. v. Luftschutz⸗ maßnahmen. RdErl. 6. Juli 1944, Verwaltungshilfe f. Ham⸗ burger Umquartierte. Vwolksgesundheit. KöErk. 7. Juli 1944, Ergänzg. d. Ausf. Best. zu § 123 RVO. über d. Zulassg. zur stagtl. Tentistenprüfg. u. Anerkenng. als Dentist im Sinne d. RQ. RdErl. 7. Juli 1944, Mittel gegen d. Schimmelbildg. u. das Fadenziehen beim Brot. RdErl. 8. Juli 1944, Einziehg. v. Gasbrand⸗ Gasödem⸗ Serum. Veterinärverwaltun g. RdErl. 6. Juli 1944, Herstellg. v. Trockendickblut. Ver? schiedene s. Handschriftl. Berichtigg. Neuer scheinun⸗ en. Stellenausschreibungen für Gemeinde⸗ he amte. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 44. Halbjährlich 4,30 Re für Ausgabe A Gweiseitig bedruckt) und 5,40 HäeHß, füuͤr Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Aus der Verwaltung

Luftschutzsichere Aufbewahrung von Grundbuchanträgen Der Reichsminister der Justiz weist in einer Verfügung darauf hin, daß die Vernichtung von Grundakten durch Feindeinwirkung oft auch die bis zum Tage der Zerstörung eingegangenen, noch unerledigten Eintragungsanträge ergreift. Um die hierdurch möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten nach bestem Können zu vermeiden, erteilt der Minister eine Reihe von Anweisungen. Danach ist in Zukunft eine besondere Liste zu führen, in der jeder eingehende Antrag sofort nach Eingang verzeichnet wird. Dabei sind der genaue Eingangszeitpunkt, der Name des Antragstellers und seines etwaigen Vertreters, das Grundbnchblatt, der Name des Eigentümers und sonstiger Betroffener, die Nummer des Noötariatsregisters sowie stichwortartig der Inhalt der begehrten Eintragung zu vermerken. Diese Liste wird dann getrennt von

den Grundakten luftschutzsicher aufbewahrt.

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Der große Unfallschutz in den Betrieben Eine Millionen⸗Bilanz

Anläßlich des 6djährigen Bestehens der deutschen Unfallver⸗ sicherung veröffentlicht Ministeriglrtat Dr. Kilicn vom Reichs⸗ arbeitsministerium in der Zeitschrift. „Die Berufsgenossenschaft“ einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie sorgsam der Schutz der deutschen Arbeitskraft, insbesondere nach 1933 auch auf diesem Gebiete ausgebaut worden ist. Eine besonders einschnöidende Neuregelung wurde 1942 vollzogen, indem die Unfallversicherung von einer Betriebs- zu einer Personenversicherung umgewandelt wurde. Der Gesetzgeber verließ die mit nationalsozialistischem Denten unvereinbare Unterscheldung „gefährlicher oder gefahr⸗ loser“ Betrieb zugunsten eines alle Gefolgschaftsmitglieder um⸗ fassenden Unfallversicherungsschutzes. Es 'ist somit jetzt jeder auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Be⸗ schäftigte gegen Arbeitsunfälle versichert, ohne daß die Frage nach der Art der Beschäftigung aufzuwerfen iist. Daneben wurden immer weitere Personengippen dem Versicherungsschutz unter⸗ stellt, z. B. gewisse Unternehmer oder die im Gesundheitswesen Tätigen oder die Angehörigen des DRK, der WM. und der Feuer⸗ wehren usp. Die gewaltige Aufwärtsbewegung, die hierdurch die Zahl der Versicherten erfuhr, führte zu ihrer Steigerung von 3,3 Mill. Schaffenden im Jahre 1885 über 26 Mill. ihn fer n, 1913 auf etwa 34 Mill. Schaffende kurz vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges. Wesentlich waren ferner die 1936 und 1943 vollzogenen Einbeziehungen immer weiterer Berufskrankheiten in den Versicherungsschütz. Ziel der Unfallversicherung ist in erster

Linie die Verhütung von Ünfällen. Die Versicherungsträger haben

deshalb Unfallverhütungsvorschriften erlassen, deren Einhaltung durch Ordnungsstrafen erzwungen werden kann. Dazu kommt die Ueberwachung der Betriebe dürch technische Aufsichtsbeamte zu⸗ sammen mit dex staatlichen Gewerbeaufficht und bei wirksamer Unterstützung durch die Arbeitsschutzwalter und Unfallvertrauens— männer der DAF. Die hohen Aufwendungen der Versicherungs⸗ träger für die unfallsichere Ausgestaltung der Betriebsstätten und Maschinen haben ein erfreuliches Herabsinken der Unfälle aus fehlerhaften Schutzeinrichtungen ergeben. Der Referent hebt dann die bewährten Maßnahmen der Krankenbehandlung, der Wieder⸗ herstellung der vollen Einsatzfähigkeit und der Berufsfürsorge der Unfallversicherung hervor, die fowweit gehen, daß Spezialtranken— häuser zur Verfügung gestellt wurden und daß notwendige Um⸗ schulungen durch Unterstützungen und Beihilfen für die Familien . werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit werden dürch Renten, Kinderzulagen, Krankengeld, Tagegeld, Familiengeld ausgeglichen, während bei Tötung Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente sowie Witwen— beihilfe in Betracht kommen. Die Unfallversicherung betreute kurz vor Beginn dieses Krieges rd. 800 000 Rentenempfänger einschl. Hinterbliebenen. Sie wandte für sie jährlich allein an Renten 365 Mill. EM auf, die zusammen mit den übrigen Aus— gaben der Unfallversicherung ssie betrugen vor dem Kriege ins⸗ gesamt etwa 5h09, Mill. t.) ausschließlich von den Unternehmern ohne Reichszuschüsse aufgebracht wurden. Der Reichkarbeits⸗ minister werde keine Gelegenheit versäumen, den weiteren Ausbau der Unfallversicherung auch in Zukunft zu unterstützen.

'

„Ich / wir erkläre /n hiermit, daß ich/wir an Sanden für den gleichen oder einen ähnlichen Verwendungszweck wie für den hiermit bestellten Sand über einen Lager—

„. .t verfüge / n. Dieser Bestand reicht

für.. .. Wochen. Es ist mir / uns bekannt, daß die

Abgabe einer falschen Erklärung auf Grund der Ver—

(2) Die Verbrauchererklärung ist in das Bestellschreiben

(G) Eine gZweitschrift des Bestellschreibens nebst Verbraucher⸗

erklärung bei jedem Abruf, mindestens aber monatlich einmal

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 159 vom 18. Juli 1944. 2. *

„Bilanz bei Bombenschäden“

In einer uns von dritter Seite zugegangenen und in Nr. 113 veröffentlichten Pressenotiz war zum Ausdruck gekommen, daß das Anlagevermögen, das durch Bombenschaden ganz oder teil— weise vernichtet ist, mit den alten Ansätzen in die Hilauz guf⸗ zunehmen sei. Dies sei gerechtfertigt, denn an die Stelle der In lagen sei der Entschädigungsanspruch, gegen das Reich getreten. Wie uns hierzu von autorisierter Seite geschrieben wird, ider spricht diese Auffassung den handels- und stenerrechtlichen Bilan⸗ zierungsgrundsätzen, nach denen zerstörte Gegenstände auszu⸗ buchen, beschädigte Gegenstände auf einen vertretbaren Wert Ib⸗ zuwerten sind. Steuerlich ist es sogar erforderlich, daß der N. schädigte, wenn der Entschädigungsanspruch den Buchwert der zerstörten Gegenstände oder die erforderliche Abwertung be— schäbigter Gegenstände übersteigt, im Schadensja hr. eine Ersatzbeschaffungsrücklage bilden muß, wenn er nicht steuerlicher Vorteile verlustig gehen will. *

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Reichsfachwart Vetter begründet die Einschränkung der Kleintier⸗ haltung

Da in den Kreisen der Kleintierhalter und züchter noch immer Unklarheiten über die Anwendung der Anordnung über die Klein⸗ tierhaltung vom 28. März 1944 bes ehen, hielt der Neichsfach, wart des Reichsnährstandes für Kleintierzucht und -haltung, Karl Vetter, in Breslau mit den Vertretern der Landesbauernschaft und der Außendienststellen sowie den Vorsitzern der örtlichen Arbeitsausschüsse für Kleintierhaltung und der Landes- und Kreisfachgruppen Ausstellungs-⸗Geflügel und Kaninchenzüchter eine Dienstbesprechung ab. Reichsfachwart Vetter erklärte, daß man zur wirtschafigenen Futtergrundlage u.a. die Haushaltsabfälle rechne. Seien diese aber so groß, daß davon ein Schwein ge⸗ füttert werden könnte, dann sei eine Kleintierhaltung nicht mehr zu verantworten. Wichtig zu wissen sei es auch, daß Futter als Entgelt für landwirtschaftliche Arbeit nur dann gegeben. werden darf, wenn eine mindestens 50tägige Tätigkeit im landwirtschaft⸗ lichen Betrieb geleistet worden ist, denn nur diese gelte als „landwirtschaftliche Arbeit“. Ein Garten könne nur dann als

Futtergrundlage angesehen werden, wenn der Gartenbesitzer auch in Zukunft Selbstversorger mit Gartenerzeugnissen, vor altem mit Gemüse und Kartoffeln, bleibt . . .

Die Anordnung mache einen Unterschied zwischen Züchter und Halter. Halter seien diejenigen, die Bruteier oder Jungtiere er⸗ werben, um sie ausbrüten zu lassen, aufzuziehen und zu verwerten. An Großgeflügel (Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner) dürfe bekanntlich nur ein Stück im Kalenderjahr auf den Kopf der Haushaltsangehörigen verwertet werden. .

Bei Kaninchen seien die Bestimmungen etwas gelockert. Der Züchter dürfe die Nachzucht seiner zwei Zuchttiere beliebig ver⸗ werten. Als Zuchttiere könnten auch zwei Häsinnen gehalten werden. Eine unumgängliche Forderung sei die, daß die von der Gemeinschaft gehaltenen Tiere auch nur für die Gemeinschaft verwertet werden. Sei der Futteranfall so groß, daß ein Schwein gefüttert werden könne, so müsse dies in erster Linie getan wer— den. Nach einem Hinweis auf die strengen Strafbestimmungen für das Uebertreten dieser Anordnung erklärte der Reichsfach⸗ wart, daß die nach diesen Einschränkungen verbleibende Klein—⸗ tierhaltung durchaus erwünscht sei und auch gefördert werde, um die Leistungsfähigkeit der Tiere zu heben.

Verhandlungen über den deutsch⸗dänischen Warenverkehr Kopenhagen, 17. Juli. In den letzten Tagen, fanden in Kopenhagen Besprechungen des deutschen und des dänischen Re⸗ gierungsausschusses über die künftige Gestaltung des deutsch⸗ dänischen Warenverkehrs statt. Es wurde dabei festgestellt, daß die, vorgesehenen dänischen Lieferungen insbesondere auf land⸗ wirtschaftlichem Gebiet sich erwartungsgemäß erfüllt haben, und daß éêndererseits auch die deutschen Leistungen den vorgesehenen Umfang erreicht haben. Die auf wichtigen andwirtschaftlichen Gebieten eingetretene Steigerung der dänischen Lieferungen gegenüber früheren Jahren hat es möglich gemacht, auch deutsche Lieferungen auf wichtigen Gebieten, wie z. B. Eisen und Eisenwaren, gegenüber den Anfang des Jahres vorgesehenen Mengen erheblich auszudehnen. Auch auf anderen Gebieten ist es möglich gewesen, weit größere Lieferungen als bisher fest— zulegen.

Wirtschaft des Auslandes

Grundsteinlegung zu einer spanischen Banknotendruckerei

Madrid, 11. Juni. In Burgos wurde in Anwesenheit hoher Vertreter der Regierung der Grundstein zum Bau einer Bank— notendruckerei gelegt. Der Generaldirektor der spanischen Münze bezeichnete es als Ziel der Regierung, Spanien auf dem Gebiet der Banknotenherstellung autark zu machen. Vor der nationalen Erhebung seien fast sämtliche Geldscheine und Dokumente aus dem Ausland bezogen worden.

Die erste Automobil⸗Ausstellung in Spanien

Madrid, 17. Juli. Das Heeresministerium veranstaltete in dieser Woche eine vielbesuchte erste Automobil-Ausstellung in der Nähe von Madrid, die einen interessanten Ueberblick über die Entwicklung der einheimischen Industrien vermittelte. . Beson⸗ ders reichhaltig vertreten waren Kolben, Kupplungen, Vergaser, Kühler, Dichtungen und Lampen. Viel beachtet wurde die Er⸗ zeugung von einheimischen Kugellagern, die bekanntlich seit kurzem einen besonderen Zollschutz genießen, und weiter die einheimischen Automobilventile. Ausgestellt waren ferner zum erstenmal elektrische Motorräder und Lieferwagen, ferner ein⸗ heimische Anhänger für Lastwagen. Eine Sonderabteilung gab einen Ueberblick über die eigenen Bauten des Heerxesministeriums von Werkstattzügen, Funkwagen und Sanitätswagen. Sehr be— achtlich waren auch die vorbildlich eingerichteten Lehrwerkstätten und die Hörsäle der Transportschule. Die hervorragende Or— ganisation und der moderne Rahmen der Gesamtveranstaltung fielen bei der Ausstellung besonders auf.

Konstituierung des J Führungs⸗ und Finanzierungs⸗ in stituts

Mailand, 17J. . Juli. Bekanntlich hatte die. Regierung Ter faschistischen Sozialrepublik im Februar gleichzeitig mit der An. kündigung des Sozialisierungsgesetzes auch die Gründung eines „Istituto di Gestione e Finanziamento“ Führungs- und Finan— zierungsinstituts) in Aussicht gestellt, das bei der Durchführung der Verstgatlichung von Betrieben eine wichtige Rolle zu spielen bernfen sein wird. Durch Veröffentlichung in der Gaz ʒetta Ufficiale“ ist das Gesetz über die Konstituierung des Führungs⸗ und Finanzierungsinstitutes“ nunmehr in Kraft getreten. Danach hat das Institut, das kurz „J. Ge. Fi.“ genannt wird, seinen Sitz bis auf weiteres in Mailand. Es untersteht der Kontrolle des Wirtschaftsministeriums, das diese im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ausübt. Es hat zwei Sektionen, und zwar erstens eine Führungssektion und zweitens eine Fingnzierungs⸗ sektion. Die Führungssektion hat folgende Aufgaben: 1. das Kapita! von staatseigenen Unternehmungen zu verwalten und deren Tätigkeit zu kontrollieren, 2. sich für Rechnung des Staates am Kapital öffentlicher und privater Betriebe zu beteiligen, 3. Beteiligungen oder Betriebe abzustoßen, an deren, Aufrecht⸗ erhaltung der Staat nicht mehr interessiert ist. Die Finan⸗ zierungssektion hat dagegen die Aufgabe, Unternehmungen jeder Art, einerlei, ob öffentliche oder private Betriebe, zu finanzieren. Beide Sektionen stellen juristische Personen mit eigenem Ver— mögen und eigenen Bilanzen dar.

Gewinnstabilisierung in Fapans Wirtschaft Tokio, 17. Juli. „Sangyo Keizai“ bringt eine erste Analyse von den Betriebsergebnissen des zweiten Halbjahres 1943, dabei

Sssentlicher Anzeiger

werden 191 Unternehmen aus 39 Betriebszweigen zugrundegelegt. Einleitend wird als charakteristisch für die Betriebsergebnisse hervorgehoben, daß gegenüber dem vorangegangenen Halbjahr eine Stabilisierung der Gewinne erreicht werden konnte, denn während in den letzten Jahren eine sinkende Tendenz zu beob⸗ achten war, stellte sich diesmal eine Steigerung des Reingewinnes ein. Das eingezahlte Kapital der 191 Gesellschaften ist auf 14,39 Mrd. Yen gestiegen gegen 13,3 Mrd. Yen im vorangegangenen

Halbjahr und 13,27 Mrd. Jen im zweiten Halbjahr 1912. Die Gesamteinnahmen stiegen auf 8,11 Mrd. Yen gegenüber 7,20 Mrd. Nen im vorangegangenen Halbjahr und 7,27 Mrd. Nen im zweiten Halbjahr 1942. Die Gesamteinnahmen stiegen also über 12 6, während sie im Vorjahr noch gefallen waren. Die Gesamt⸗ ausgaben betrugen 7,32 Mrd. Jen gegenüber 6,51 Mrd. Yen im vorangegangenen Halbjahr und 6,45 Mrd. Yen im zweiten Halbjahr 1942. Der Reingewinn betrug 810 Mill. Jen gegen G3 Mill. Jen und 795 Mill. Yen, also auch hier zeigt sich eine Steigerung gegenüber einem Rückgang im vorangegangenen Halb⸗ jahr. Die Senkung des Dividendensatzes bei Erhöhung des Rein— gewinnes wird damit erklärt, daß einige Unternehmen infolge der Senkung der Leistungen die Dwidenden herabsetzten, daß aber andererseits Unternehmen, bei denen sich die Leistung und die Ergebnisse erhöht haben, die Diyidende dennoch nicht herauf— setzten.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 17. Juli. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., RKopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99, 10 B., Madrid 235,565 G., 236,65 B., Mailand 99,90 G., 160,10 B., Kew Jork 24,68 C, 25,02 B., Paris 49, 95 G., So, o B., Stockholin S9 4, 60 G., oö, 80 B., Brüssel 395, 60 G., 400,46 B.

Bu dapest, 17. Juli. (D. N. B.) Alles m Pengö. Amsterdam 180,73 , Berlin 136,29, Bukarest 2/8 *, Helsinki 6, 9, London —, Mailand 17,77, New Jork —, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15, Zagreb 6, 1, Zürich S6, 20.

London, 17. Juli. (D. N. B.) New York 4,02, 4,08 H½, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 -= 4,47, Schweiz 1730 - 17,46, Stockholm 16,85 16,95, Lissabon 99, 80 100,20. Rio de Janeiro 83,5671 G.

Amsterdam, 17. Juli. Amtlich. Berlin ——, London New York —, Brüssel 30,11 30,17, Schweiz 43,63 43,71, —, Italien (Clearing) —, Madrid ü Kopenhagen —, Stockholm 44,81 44,90, Prag

Zürich, 17. Juli. (D. N. B.) 1140 Uhr. . London-Clearing 17,309, New York 4,36, Brüssel 69g, 2; B., Mailand 2E, 67 1, Madrid 39,75 B.. Holland 2292, Berlin 172,55, Lissabon 12261, Stockholm 102,67, Oslo 98,62 13, Kopenhagen 90, 37 ½, Sofia 5,37 ½, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 8, 75, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,3712, Helsinki S, 75, Preß— burg 15,090, Buenos Aires 98,00, Japan 101,00, Rio 20,50 B.

Kopenhagen, 17. Juli. (D. N. B.) London 19,34, New Vork 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,809, Zürich 1125, Rom Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,89, Helsinki 9,3. Sofia —, Madrid —, Bukarest —. Alles Briefkurse.

Stockholm, 17. Jult. (D. 1. B. London 16, 8s G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris G., 9, 0o B., Brüssel —— G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97, 30 G., 97, So B., Amsterdam G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,386 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., S569 B.,, Rom G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 3.82 B., Madrid —— G. Türkei B., Lissaböon G. 17, 10 656., Buenos Aires 102,00 G., 104,090 B.

London, 17. Juli. (D. E. B.) Silber Barren prompt 23, 50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 —.

(D. N. B.) [12.00 Uhr holl. Zeit.) Paris

Helsinki

4. Oeffentliche Zustellungen,

1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 5. Ver luft⸗ unb Fundfachen,

2. Zwangsverffeigerungen, 3. Aufgebote,

5. Auslosung nsw. von Wertpapteren,

Z. Aktiengesesischaften, 8. Sommanditgesellschaften auf Artien, 9. Deutsche Rolonialgesellschaften,

11. Genossenschaften,

109. Gesellschaften m. b. S., 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

ÜUnfall⸗ und Snuvalidenversicherungen, . Deutsche Reichsbank und Bankansweise, Verschiedene Bekanntmachungen.

Verschollene wird

aufgefordert, sich

4942 4949

Oeffentliche Zustellung. trag 4 R 309/44.

innerhalb der genannten Frist

Der Schütze Karl Paul nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung

3. Nufgebote

4875 Aufgebot.

L I5/44. Auf Antrag der Hildegard Rulz in Baden b. Wien, Sanatorium Gutenbrunn, wird das der Antrag— stellerin angeblich am 5. Juni 1914 abhanden gelommene Einlagebuch der Volksbank Baden, eingetr. Genossen⸗ schaft m. b. H. in Baden b. Wien, Nr. 7676, lautend auf den Namen Hildegard Rulz, mit einem Einlage— stand von 2000 Ra aufgeboten. Der Inhaber wird aufgefordert, dieses Ein⸗ lagebuch binnen sechs Monaten vom Tage dieser Kundmachung bei Gericht vorzuweisen. Auch andere Beteiligte haben ihre Einwendungen gegen den Antrag auf Kraftloserklärung inner⸗ halb dieser Frist zu erheben, sonst würde das Einlagebuch nach Ablauf dieser Frist für kraftlos erklärt werden. Landgericht Wiener Neustadt, Abt. 3,

am 5. Juli 1944.

4872 Aufgebot. Grundbuchanlegung in den Gebieten Eupen, Malmedy und Moresnuet. Gemäß § 8 der AV. d. RIM. v. 25. 2. 1941 Deutsche Justiz S. 310 werden die Personen, die das Eigen⸗ tum oder ein Recht an einem Grund⸗ stück, welches in dem Gemeindebezirk Sonrhrodt belegen ist, für sich in An— spruch nehmen, aufgefordert, ihr Recht innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem unterzeichneten Gericht anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls das Recht bei der Anlegung des Grund— buchs nicht berücksichtigt zu werden braucht. Die Frist beginnt am 17. 7. 1944 und endet am 27. 8. 1914. Die⸗ senigen Personen, welche benachrichtigt worden sind, daß das von ihnen in An— spruch genommene Recht in das Grund buch aufgenommen wird, werden von dieser Aufforderung nicht betroffen.

Amtsgericht Malmedy, Grundbuchanlegungsstelle.

. , . 4937 Aufgebot.

Es ist beantragt, den Flugzeug sunker Rudolf Heinrich Schenk, ge boren am 29. März 1996 zu Dresden, für tot zu erklären. Der bezeichnete

spätestens bis zum 20. September 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge— richt, Berlin C 2, Neue Friedrichstr. c, I. Stock, Zimmer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er⸗ folgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auf— forderung, spätestens bis zu diesem be⸗ stimmten Zeitpunkt dem Gericht An— zeige zu machen. 456 11 108. 44. Berlin, den 11. Juli 1944. Amtsgericht Berlin.

4936 Oeffentliche Aufforderung. . Am 10. 2. 1934 ist der Drogist Friedrich Conrad Kadner aus Glas⸗ hütte verstorben. Zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung werden et⸗ waige Gläubiger, die noch Forderungen an den Nachlaß haben sollten, hierdurch aufgefordert, diese binnen sechs Mo⸗ naten vom Tage des Erscheinens dieser Aufforderung an bei dem Unterzeich⸗ neten oder bei dem Amtsgericht Lauen⸗ stein (Sa.) als Nachlaßgericht anzu— melden. Chemnitz, den 12. Juli 1944. Dr. Friedrich Kadner, Chemnitz, Annaberger Str. 72.

4816 Oeffentliche Aufforderung.

2 VI 2904229142. Der Renten⸗ empfänger Franz Kaminski aus Krons— hagen ist am 11. Januar 1942 ver⸗ storben. Er war geboren in Brauns— berg (Ostpr.) am 11. 4. 1868. Die⸗ jenigen, die Erbrechte an seinem Nach⸗ laß zu haben glauben, werden aufge— fordert, sie bis zum 9. September 1944 bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗— melden, andernfalls festgestellt wird, daß ein anderer Erbe als der Preu— ßische Fiskus nicht vorhanden ist.

Kiel, den 5. Juli 1944.

Das Amtsgericht. Abt. 2.

Ti

Sparkassenbuch Nr. Aw. 8650 der Sparkasse Rüthen, lautend auf den Namen Maria Schäsers, Münster, ist durch Ausschluß⸗ urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom

10. Juli 196 für kraftlos erklärt. Amtsgericht Lippstadt.

Der Gesamtgrundschuldbrief über die im Grundbuch von Harvestehude Blatt Nr. 216 und 217 in Abt, II Nr. 3 bzw. 4 für Frau Margarete Lebram geb. Frank eingetragenen 9000 H ist kraftlos geworden und ist ein neuer Brief erteilt.

Hamburg, den 12. Juli 1944.

Das Amtsgericht. Abteilung 96.

4943

F 3/0 Das Sparkassenbuch Nr. 91248 der Stadtsparkasse zu Lippstadt, lautend auf den Namen des Ernst Jürgenhake, Schuhmacher, Lippstadt, Cappeler Landstraße Nr. 11, ist durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Lipp— stadt vom 10. Juli 1944 für kraftlos erklärt.

Amtsgericht Lippstadt.

4871 Beschluß.

Der Erbschein vom 23. Januar 1941 nach dem Rentier Edmund Hedrich aus Kannawurf, wonach seine Witwe Alma Hedrich geb. Kleinwächter in Kanna⸗ wurf. Vorerbin, sein Sohn Vikar Paul Hedrich in Kannawurf Nacherbe ist, wird für kraftlos erklärt.

Amtsgericht Kölleda, 8. Juli 1944.

. gessentlige zntellmn

4820 Oeffentliche Zustellung. .

Der Arbeiter Mathias Schmitz in Eupen, Haasstraße 30, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Knops in Eupen, klagt gegen seine Ehefrau Therese geborene Niessen, früher in Eupen, auf Ehescheidung aus,. 8 47 Ehescheidungsgesetz und Schuldigerklä—⸗ rung der Beklagten. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand— lung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Aachen, Kongreßstraße 11, J. Stock, Saal 46, auf Montag, den 4. September 1944. vorm. 19 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt als Prozeß bevollmöchtigten vertreten zu lassen.

Aachen. den 7. Juli 1914.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

Heinze, Feldpostnummer 41269 C, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mortzfeldt in Rendsburg, klagt gegen seine Ehefrau Klara Heinze geb. Thiesen, früher in Rendsburg, Kron⸗ werkermoor 58, auf Ehescheidung. Die Beklagte wird hiermit zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel auf den 25. August 1944, 10 Uhr, geladen mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen und Beweismittel un⸗ verzüglich durch den zu bestellenden Anwalt in einem Schriftsatz dem Ge⸗ richt mitzuteilen. Die Beklagte wird aufgefordert, einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu ihrer zertretung zu bestellen. Das persön⸗ liche Erscheinen der Beklagten zum Termin ist angeordnet. Kiel, den 23. Juni 1944. ; Landgericht. (Unterschrift.)

4948 Veräußerungsauftrag.

IVC A 8S28. Ich gebe den Juden Hugo und Paula Stampf, ln geh ige des Protektorates Bͤößöhmen und Mäh ren, zuletzt wohnhaft in Neuhaus, Wiener Straße, Protektorat Böhmen und Mähren, derzeit Ghetto Theresien— stadt, auf Grund des 5 6 der Vdg. über den Einsatz des jüdischen Ver⸗ mögens vom 3. 12. 1938, RGBl. 1 S. 1709, auf, ihren landwirtschaftlichen Besitzu: a) E.⸗Z. 76 Parz. 339, 340, 303, 337. E. J. 148 Parz. 341, 342, 34412, 345.3, 345/4, 131 (Haus Nr. 93), 132, 133 im Grundbuch der K.⸗G. Ottenschlag und E.⸗3. 50 Parz. 332 E.⸗3. 73 Parz. 381; E.⸗3. 99 Parz.

33560

06 2 Niederbaumgarten (Alleineigentümer Hugo Stampf), u. b) E—-3. 86 Parz. 6, 186, 187 im Grundbuch der K.-G. Ottenschlag (Alleineigentümerin Paula Stampf) im Gesamtausmaß von 12,36, 06: ha innerhalb von 2 Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet an einen geeigneten Be werber zu dem Preise von a) Reichs⸗ mark 13 725, und b) RM 456, zu

veräußern. Sollten sie diesem Aufs⸗

10361 im Grundbuch der KG.

des Herrn J tto Czernin, Wien, III., Rechte Bahngasse 32, zum Treu⸗ händer, der die Veräußerung und Ab⸗ wicklung durchzuführen hat. Wien, J., Bwelstr. 18, 11. Juli 1944. Der Reichsstatthalter in Niederdonau. Obere Siedlungsbehörde.

5. Verlust⸗ n. Jundsachen 5039 Friedrich Wilhelm . Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft.

Die Versicherungsscheine A 4641 Ru⸗ dolf Krause, A 56 501 Gertrud Haales⸗ horst, A 561 501 Hermann Händler, A 64 065 Otto und Anna Schellmann, A 8S9326 Anna Schrang, A 94776 Ernst Grunow, A 191515 Josef Funk, A 116131 Wilhelm Bogattke, A 116923 Helmut Fritzsche, A 118855 Kurt Bracker, A 119298 Kurt Friedemann, A 129 088 Wilhelm Freiburg, E 322963 und E 3375361 Kurt Schaal, E 323 700 Otto Schwandtke, E 331 329 Seinz Pfeifer, E 407204 Ursula und Christian Neuhaus, Ez 342 181 Gunhild Juta, M 170 402 Max Krüger, M 481 419 Jo⸗ hannes Krause, Mn 9geß 326 Helene Steppat und die Hinterlegungsscheine vom 25. 11. 1932 zur Vers. A 32679 8 Karl Weimer und vom 10. 12. 1938 zur Vers. A 50 111 Peter Scherer sind ab⸗ handen gekommen und werden kraftlos, wenn nicht binnen eines Monats Ein⸗ spruch bei uns erfolgt.

Berlin, den 15. Juli 1944.

Der Vorstand.

J. Attiengesellschaften 5041

Stadtwerke Bremen Aktiengesellschaft. Der Vorsitzer des Aussichtsrates, Herr Johann Heinrich Böhmcker, Re⸗ gierender Bürgermeister der Hansestadt Bremen, ist am 16. Juni 1914 durch Tod ausgeschieden.“

Bremen, den 15. Juli 1944. Der Vorstand.