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Reichs ⸗ und Staats anzeiger Nr. 163 vom 22. Juli 1944. S. 3
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 163 vom 22. Juli 1944. S. 2 ; . . ; 1. ; ⸗ 2 ; x . ; ; 340 sblat ichs⸗ 8 Anlage A. 2. In Spalte 3 ist beispielsweise an ben: Kammgarn ich⸗ 854 (8) Nachlässe auf Materialpreise dürfen nicht zum Nachteil durch , n , . li. . des Reich ) Bersügbar⸗ ö . ö 9 23 . ke, . ö garn, Streich ise für individuelle Leist der Auftraggeber verändert werden. ö kommissars für die Preisbildung, Teil I. . 26 gv r uner d er, . . 3. In Spalte 4 sind am Kopf unter dem Work Spinnstoffzusammen⸗ Preise sür individuelle Leistungen 3. (I) Die gern von Fracht und sonstigen Bezugs- und (2) Die Preisbildungsstellen werden ermächtigt , . ; . Garnnummer h en Vorschriften vor⸗ Reichsstelle für Textilwirtschaft, setzung die in Betracht kommenden Spinnstoffe selbst einzutragen (I) Einzelfalleistungen sind nach Stundenverrechnungssätzen Versandkosten für Materialien ist nicht zulässig. Bei Schwer⸗ 1. bei besonderen bezirklichen Verhältnissen niedrigere als e, ge ,, . oder in , . ö igen ꝛ Berlin C 2, Wallstr. 23/24. und auf der Zeile des betreffenden Gespinstpostens die Prozent—⸗ abzurechnen. Hierbei dürfen keine höheren Stundenver gütern und Sperrgütern darf die Fracht gesondert berechnet die in 5 4 Abs. 2 genannten Höchststundenverrechnungs— . . uktionsaufg entsprechen, müssen dafür ver⸗ Meldung verfügbarer Gespinstmengen gem. 55 12, 8 und 10 der sätze, also z. B. rechnungssätze als die zulässigerweise am 1. September 1939 werden, wenn der Betrieb diese Berechnungsweise der ⸗ sätze feftzufetzen, : . 98 ent , Gesptustimen gen sind fur ** nuflagen⸗ Anordnung ...... ...... 44. Zellwolle Baumwolle oder Naturseide verrechneten eingesetzt werden. . . zuständigen Preisüberwachungsstelle mitgeteilt hat. 2. einheitliche Regelleistungspreise nach den bei den Preis⸗ ; , erer un eh. J. 9 , , , nn , , g e. J . 33 67 100 ) Soweit Betriebe an diesem Stichtage höhre. Ver, (') Soweit Klein und Besestigungs materialien aus überwachungsftellen eingereichten Meldungen festzu= ,,, und/ ö . . * a. Ort und Datum Genehmigt gem. VO. v. 13. 2. 1939 rechnungssätze als die in der nachstehenden Uebersicht auf⸗- Gründen der Abrechnungsvereinfachung zusammengesaßt in setzen und die hierzu erforderlichen Rechts- und Ver— f ö . . . . . . e. or⸗ . . ö n g, n , geführten Satze angewandt haben, dürfen höchstens die in Rechnung gestellt werden, darf der hierfür angesetzte Betrag waͤltungsvorschriften zu erlassen. . . e T. 6 , n üer. veisungen oder . ,, g. Stempel und rechtsverbindliche Verfügung v. Iz. 2. 23/15. 7. 44 dieser Uebersicht genannten Sätze verrechnet werden. höchstens 3 v. H. der Rechnungssumme für die Haupt— 6) Für Befriebe, die ihre Tätigkeit nach dem J. September Form ertei J e, . Unterschrift ; — * maieriglien betragen. 18939 neu aufgencsnmen haben, bestinimt, die Preisbildungs⸗ , n nn n, n, n,, re,, , anlage 2 D — 1 sch z e ) 6. ei rte 5762 ö 21 ässi — = ö 7 4 6 * err, döchttst 6 , , . (6) Für Verschnitt dürfen , mr ö Tu chlag stelle nach Anhören der Wirtschaftsorganisation die zulässigen 8 ö. , , , n n ,, e oer gen rr ee cn, An die 4 ; is für di it erechnet werden: ; . d s h l erfügung v. 23. 2. 4315.7. cha Er Tertiltnirtss ee — , . 810 Hüte und., Vermendbarkeit des herzustellenden Ctzcughisse ö J neich telle Cr ert ioirtschast, k Betriebes im Jahre 1943 bei Leitungen über 16 4mm 3 v. x Rüstungs auftrãge , ö Berücksichtigung des Verwendungszweckes gewährleistet ; 5 Berlin C 2, Wallstr. 23/24. zeschäftslahres bis über ö 4 16 v. ĩ ; eibt. Hierbei darf der Gehalt an Wolle und Baumwolle Zz Men- Garn⸗ Ge⸗ Spinnstoff⸗ Auf ⸗ ͤ Betrifft: Meldung über Lagerentnahme. FRM je Stunde 10 000 Rn 10 000 RAM ö Ausführung von Eltron e ns. Ailf Rüstungsaufträge findet die Anordnung keine Anwen⸗ nicht größer sein, als in der Herstellungsanweisung vor⸗ 2 ge Nr. spinst zusammen · Farbe ma⸗ n,. ö Auf die Hersta Nr. sind für Gruppenziffer bis M O,50 Stundenverrechnungssat z O,g90 RV 96 RM arbeiten auch Einrichtungsgegenstände geliefert, so dürfen dung. Als Rüstungsaustrage gelten ö von Liefe⸗ geschrieben. , wn, ert fenung chung fur ka m Spinnstoffzusammensetzung ö L, de, Ttundendertnungea;. öh ze, wd Ke, diese höchstens zum Vruthelistenpreis berechnet werden. Als rungen und deistungen bir ae ,,,, 96) . , . in zusetze nden Gespinstmengen 2 ͤ anstatt kg Nm Spinnstoffzusammensetzung R. G00 . 1, 25 R. i l, 0 RM Einrichtungsgegenstände im Sinne dieser Bestimmungen a) durch den Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ sin auf er Rü seite er betreffenden Herstellungsanweisung Beispiel: . dem eigenen Lager entnommen worden. Wie vorgeschrieben ist eine RM O0, S0 n 1,40 RM 1,50 RM gelten alle Gegenstände, die am Ende einer Elektro⸗ produktion, zugleich als , für 0. . 299 ö . V 1835 6a / 2 Kamm⸗Zw. 50 W. 50 rohw. a. Bob. norm. entspre chende Tintragung als „ Lagerentnahme⸗ au Ver Rüchseite der F., 0, 90 1 1, 60 RM 1,0 RA* 9 3 ö sosse Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan etzung mit dem Vermerk „Lagerentnahme“ einzutragen un garn / 56 ; ⸗ ö ? 4 . . 130 Ru, 10 RA nnn, nnn, n, en h) . * e g lein . nach beiliegendem Muster C an die Reichsstelle für Textil 2 375 s / Steth Riw. S0 gwa. rohbt. a. Can. Schuß k i uber M is . 5 eg e. ö §8 89 e) durch die affen. ; wirtschaft Abteilung III zu melden. . 6m 50 erfolgt. Für die Berechnung der Lehrlingsarbeit dürfen höchstens folgende d rbeiten d) durch die Organisation Todt, ( Der Erwerb sowie bei mehrstufigen Betrieben das Neu— Anlaae B J Sätze angewandt werden: ̃ Frem a , . ; e) durch den Reichsarbeitsdienst, . von Gespinsten ist verboten, soweit dafür verfügbare An di Yulege- , 2 n 6 , . 544 Gesamtlohnsumme des Die Betriebe dürfen für Arbeitsleistungen, die sie au f durch die Deutsche Reichsbahn. Gespinstmengen einzusetzen sind oder bereits eingesetzt wurden. 5 . ö , 6 Lehrjahre für Lehrlin Betriebes im Jahre 1943 Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht selbst durchführen, dem Den e,. der vorgenannten Auftraggeber stehen Ber⸗ ; heeichstelle fur ertilwirtschaft Recht verbint iche unterschrift Lehrjahre für Lehrlinge bis über Auftraggeber einen Aufschlag von 10 v,. H. auf die Netto- gebungen' von Beschaffungsgesellschaften und sonstigen selh— ö ö . ö ö . Berlin C 2, Wallstr. 23/24. Genehmigt gem. VO. v. 13.2 1939 ö 19 000 M o oo En preise des Betriebes, der die Arbeit ausführt, berechnen. ständigen Beschaffungseinrichtungen dieser Auftraggeber gleich. Für verfügbare Gespinstmengen, die gemäß 5 3 nicht ein- Betrifft: Lagermeldung über Gespinste mit Einlagerungs—Q Statistischer Zentralausschuß : en, ö. 8 10 ; 626 sesetz werden können, steht es dem Gespinstvexarbeiter frei, auflage gem. 52 der Anordnung ... ...... ... 44 Verfügung v. 23. 2. 43,15. 7. 44 im 1. Lehrjahr Stundenverrechnungssatz 9,45 RM e . e. ? 5 ei der für ihn zuständigen Bewirtschaftungsstelle eine Her— Einlagerungsauflage erteilt von: ..... ...... . P ö . n . . 9 . Besondere Gebühren und Kosten Inkrafttreten , , oder eine in anderer Form zu erteilende Cinlagerunggauflage erteilt am:... ..... ..... 6 . K (1) Besondere mit der Durchführung des Auftrags ver⸗ ( Diese Anordnung tritt am 1. August 1944 in Kraft, Produktionsaufgabe zu beantragen. . — Bekanntmachung 3) Soweit Betriebe am Stichtag oder nach diesem Zeit-⸗ bundene Gebühren (Unschluß⸗, Ueberprüfungs, Eichgebühren) (2) Gleichzeitig treten die Erlasse voin 4. September . 85 Menge i n. cespinst Spinnst ae e enn m , Die am 17. Juli 1944 ausgegebene Nummer 31 des punkt niedrigere Verrechnungssätze angewandt haben, müssen dürfen in der tatsächlich entrichteten Höhe gefondert in — A — 173 — 38003 — betreffend Anwendung von Preis⸗ . . . i . . pinnstoffz g in * Reichsgesetzblatis, Teil j, enthält diese mit Ausnahme der Stundenverrechnungssätze für Lehr⸗ Rechnung gestellt werden. vorschriften bei Bauleistungen des Elektrohandwerks und vom ; , n,, ö. deren Verarbeitung bis 31. August 1944 ö . Verordnung über die Preisbildung im Warenverkehr mit dem linge beibehalten werden. Eine Heraufsetzung an die in der (3) Ein malige Kosten, die durch die Besonderheit eines 26. Sktober 1943 — A — 173 — 507 3ͤ143 — betreffend Zu⸗ e h. . ungsanweisnng oder in anderer Form erteilte Generalgouvernement. Vom 3. Jul 1944 Ucbersicht genannten Höchstsätze ist nur mit Bewilligung der Auftrages bedingt sind (5. B. besondere Projektierungskosten), schläge bei der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten 396 . vorliegt, sind unverzüglich an hierfür Verordnung über die Beteiligung an den bei der Filmherstellung zuständigen Preisbildungsstelle zulässig. 1 dürfen in wirtfchaftlich gerechtfertigten Höhe gesondert be⸗ durch das Elektrohandwerk außer Kraft. Das gleiche gilt esonders zugelassene Gespinsthändler zu veräußern. Die erzielte Gewinnen. Vom J. Juli 1944. ⸗ . ( Soweit Pxeisbildungsstellen vor Inkrafttreten der An- rechnet werden. . . für alle Anordnungen, Erlasse Und Ausnahmebewilligungen, diesbezüglichen Angebote, Auftragsbestätigungen und Rech— WBerordnung zur Llenderung der Berardnung über zie Preis⸗ ordnung eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze be⸗ (63) Bei der Verrechnung der besonderen Gebühren und die mit den Vorschriften dieser Anordnung in Widerspruch nungen müssen mit der Bezeichnung „verfügbare Gespinst⸗ n, n. , . ,. , ., willigt haben, dürfen die bewilligten Sätze auch weiterhin der einmaligen Kosten darf nur ein Zuschlag von 2, 04 v. H. stehen. mengen versehen werden. Vert ö über ,, 6e stre unge schut im 6. 96 . J . 3 e,. en ;. . 3 geche Marth ilt als Stoptag an Stelle 6 gau Sudetenland und in den in die Länder Preußen und Bayern per e nel werden, wenn sie sich im Rahmen der vorstehenden für Umsatzsteuer erhoben werden. 8 9m Reichsgau, Wartheland gil 13 * g, übti ; ‚. sowie in die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau einge⸗ Höchstsätze halten. 4 . 5 11 des 1. September 1939 der 15. Januar 1943, in den übrigen Die , . der gemäß z§ 1 und 5 zugelassenen Ge— gliederten sudetendeutschen Gebietsteilen. Vom 8. Juli 1944. (5) Werden vom Auftraggeber Materialien beigestellt, so ᷣ 2 eingegliederten Ostgebieten der 1. Oktober 1940 und in Eupen, spinsthändler werden noch bekanntgegeben Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufasschul⸗ darf ein Aufschlag von 10 v. H. auf den Betrag, der für die Anwendung der Kriegswirtschaftsverordnung Malmedy und Moresnet der 1. September 1940. . . ; *** * wesens im Saarland. Vom 15. Juli 19a. Arbeitszeit beim Einbau der betreffenden Materialien zu Die Vorschrift des 8 22 der Kriegswirtschaftsverordnung Berlin, den 12. Juli 1944. Für die Veräuß . Rechtsverbindliche Unterschrift Umfang: */ Bogen. Verkaufspreis: O, 15 RAM. Postbeförde⸗ berechnen ist, erhoben werden. nach der die Preise für Güter und Leistungen nach den K jssar für die Preisbikdung. „Fur die Veraußerung und Lieferung gemäß §Ss§ 1 und 5 zäatlzmzean är vi 36 ö rungsgebühren; 0, 3 I für ein Stück bei Voreinsendung auf e neff. . ein , Holte nh et ure ö Reich kommi sar für k 3 gilt die nach 8 2àder Anordnung i / 43 der Reichsstelle Textil= d en g, e 6 a , n e, ; unser Postschecklkonto: Berlin 962 00. 585 sind, ist zu beachten a,. sind die nach dieser Anordnung if ch nö wirtschaft vom 21. Dezember 1512 (Deutscher Reichsanz und 1. Sofern Ein agerungsauslagsn e, . inn f,, ö Berlin C2, den 19. Juli 1944. Feststellung des zulässigen Stundenverrechnungssatzes fen Preise angemessen zn Unterschreit in, sowcit die Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 29. Dezember 1942) erforder- . k ,, . Reichsverlags amt. J. V: Stern. (1) Als Gruppendurchschnittslöhne sind die Durchschnitts Kosten⸗ und Ertragslage des Betriebes dies erfordert. . Anordnung liche Genehmigung als erteilt. . löhne der einzelnen Gruppen der Gefolgschaftsmitglieder § 12 d ichs ü ilwirtschaft über den Einsatz §8 8 Ine upp Gefolg h §5 12 es Reichsbeauftragten für Textilwirtschaft über . ; ? tz . k , Zahlungs, und Lieferungsbedingungen von verfügbaren Gespinsten . . . für deren Ver⸗ Mir ts chafisteil ‚ t . , e d ,. ; z 5. Juli 1944 arbeitung im Sinne der vorstehenden 85 2— bis spätestens ö mindestens ein halbes Jahr umfassen muß, zugrunde zu legen. Die am 1. September 1939 angewandten Zahlungs- und Vom 15. Juli . 31. August 1944 keine Herstellungsanuwei . j ; ö ö schal a ar q-, 2 (2) Dabei dürfen als Stundenlöhne nur die den Zweiten Lieferungsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil der Auf⸗ Die Auswertung der von mir regelmäßig durchgeführten i e , in . . e , n. 6 ö Wirtschafts probleme lleiner Starten . . r, ne ,., ö , . *. Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt 1III1 (Kriegslöhne) traggeber verändert werden. t ergeben, daß in den Betrieben der Textil⸗ . , , . 3 ; ‚ In der „Deutschen Zeitung in den Niederlanden veröffentlicht eg e, d z , , , n , . gg Erhebungen hat ergeben,. h pn äußerung, gemäß ß 5 bis, zum 30. September 1914 nicht den dortige Generalionp'missat für Finanz und Wirtschaft, Staats. hiniweg wirkenden Gegebenheiten sind die geograbhischen, ink= * der Kriegs wirt schafts verordnung vom 12. Oktober 1939 513 industrie sowie bei den Firmen des Garnhandels 93 e. möglich ist, sind zur Verfügung der Reichsstelle für Textil- setretär Br. Fischböck, einen Aufsatz über ' die „Wirtschaftsprobleme besondere die wirtschaftsgeographischen und die national⸗rassischen. J (RGBl. 1 S. 2028) entsprechenden Löhne eingesetzt werden. Verzeichnis der Regelleistungspreise Mengen Gespinste jeder Art vorhanden sind, we che sei wirtschaft zu halten und ihr mit Stichtag 30. September 1944 kleiner Staaten“. Dr. Fischböck geht davon aus, daß bei Be⸗
Sobald die Löhne durch Tarifordnung oder durch eine sonstige Anordnung des zuständigen Reichs- oder Sondertreuhänders neu geordnet werden, sind der Preiserrechnung grundsätzlich die neuen Löhne zugrunde zu legen. Wenn jedoch die am 16. Oktober 1939 (Stichtag des Lohnstops) geltenden Löhne
üher den neuen Tariflöhnen liegen, so dürfen die Betriebe ihre
Stoplöhne, solange sie diese fortzahlen dürfen, auch weiter
Die Betriebe müssen ein Verzeichnis über die von ihnen angewandten Regelleistungspreise nach einem Vordruck, der ihnen durch ihre Wirtschaftsorganisation übersandt wird, anfertigen. Das Verzeichnis ist in doppelter Ausfertigung der zuständigen Preisüberwachungsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang des Vordrucks zu übersenden.
eraumer Zeit nicht zum Einsatz gelangt sind. ö Diese D helfe. n . nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Anordnung umgehend der Verarbeitung zugeführt werden. .
Da Zuwiderhandlungen gegen die nachstehende Anordnung häufig den Tatbestand des z 1 der Krie swirtschaftsver⸗ ordnung erfüllen werden, wenn es sich bei Verstößen gegen
bis 5. Oktober 19144 gemäß Anlage A zu melden. III. Vorschriften für Gespinsthändler
Die gemäß S5 1 und 5
verpflichtet, die
erworbenen verfügbare
59
zugelassenen Gespinsthändler sind
nach den Vorschriften dieser Anordnung n Gespinstmengen gegen gültige Her—
trachtung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit die Wahrung des Produktionsinteresses meist als Axiom behandelt und die Lösung der Verteilungsfragen als Postulat gegenüber Staatsführung und Privatwirtschaft erhoben wird. Dieser Blickpunkt wird zu—⸗ mindest für Friedensverhältnisse als gegebene Tatsache angesehen und dabei verlangt, daß die Staaten die Verteilung der so produ— zierten Güter untereinander mit geeigneten, der Produktion nicht abträglichen Mitteln bewerkstelligen. Die gleichen Fragen, welche
Wirtschaft des Auslandes
Der Ausschwung der schweizerischen Kunstfaserindustrie Zürich, 19. Juli. Unter den Industrien, die sich im Laufe der letzten Jahre in der Schweiz entwickelten, haben nur wenige einen solchen Aufschwung erlebt wie die Kunstfaserindustrie. Sie entstand kurz vor dem ersten Weltkrieg. 1911 erreichte je eine Jahresproduktion von 150 t. Nach Ueberwindung der Anfangs—⸗
Nreiser 2 79 9 200 8 90 21st ö j ö isei * ii n * yt s 5 5 ss j Wirts 5 der. reisermittlung zugrunde legen. Hat, der zuständige 5 14 die Anordnung um ein Beiseiteschaffen bzw. Zurückhalten 9 stellungsanweisungen oder in' anderer? Forht'ertellte Bezugs, binnenwixtschaftlich gelöst werden müssen, wenn die Wirtschaft shwierigteiten ist eine beträchtliche Aufthüärtschitwicklungler Reichstreuhänder im Einzelfalle eine Lohnerhöhung genehmigt, KRostenanschlag Waren handelt, welche für den lebenswichtigen Bedarf der genehntigungen . k 6 e Bezugs⸗ den sozialen Erfordernissen genügen soll, stehen auch zwischenstaat, Produktion zu verfolgen, die von 750 t im Jahre 19273 auf 1645 so darf der Erhöhungsbetrag nicht in Ansatz gebracht werden. Bevölkerung bestimmt sind, werden diese Zuwiderhandlungen . 5 zu liefern. lich im Vordergrund. Für die kleinen Staaten ist das Funk. D329 und auf 55h t 16s stieg. Der Ausbuch dieses Weltkrieges
(3) Betriebsinhaber und Konzessionsträger dürfen für ihre handwerkliche Mitarbeit höchstens die Stundenverrechnungs— sätze berechnen, die den Höchstsätzen für den Gruppendurch— schnittslohn der Gesellen in der nächsten Lohnstufe entsprechen.
Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Kostenanschlag auf Grund eines gegliederten Leistungsverzeichnisses unter Angabe der Preise für die Leistungseinheiten und der bei der Berechnung der Preise angewandten Stundenverrechnungs—
in vielen Fällen nach den strengen Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung geahndet werden müssen.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der
Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
§ 10
Diejenigen verfügbaren Gespinstmengen, deren Veräuße⸗
rung gemäß 9 nicht bis zum 31. ist, sind zur Verfügung der
31. Dezember 1944 möglich Reichsstelle für Textilwirtschaft
tionieren des zwischenstaatlichen Güterverteilungsmechanismus eine unmittelbare Lebensfrage. Hier setzt auch die politische Ziel⸗ setzung der Nachkriegswährungspläne der Westmächte ein. Diese wünschen die Abhängigkeit, die sich für die kleinen Staaten aus ihrer Lage ergibt. Es wird eine Freiheit vorgetäuscht, die in
führte zu einem neuen Auftrieb, der die Produktion 1941 auf 10500 t und 1913 auf 18000 t hob. Obgleich die Kunstfaser⸗ industrie kürzlich noch zwei Drittel der Produktion exportierte, bemüht sie sich heute ausschließlich, die Bedürfnisse des schweize— rischen Marktes zu befriedigen, da der Einfuhr von natürlichen
56 sätze zu übergeben. 15 bindung mit der Verordnung über i ,, zu halten und ihr mit Stichtag 31. Dezember 1944 bis Kirtlichteit keine ist. Und es kann bei den abhängigen Staaten Textilien zu große Schwierlgkeiten entgegenstehen. Die Schweiz
Mehrarbeits- und Erschwerniszulage 34 Reichs stellen der n m n, . 264 . . 5. Januar 1945 gemäß Anlage A zu melden. der Eindruck entstehen, daß ihre Unterordnung nicht unter den nimmt vier Fünstel der zYighertenn 9 nn f en, son te ö 2 . ö ö ichksanz 6. S sanz. Nr. 57? *; ü , . f ; aer ö ö ᷣ ; = 1 1 1. !
j zulag Rechnungslegung (Deutscher Reichsanz. und Preuß. aatsanz * 1 Willen eines Mächtigeren, sondern nur im Rahmen einer gott samte Zellwolleproduktion auf, die sich auf ungefähr 10006 t
Mehrarbeits, (Ueberstunden, Sonntags⸗, Feiertags⸗, Nachtarbeits⸗) zuschläge sowie Erschwerniszuschläge (Gefahren⸗ und Schmutzzulagen) dürfen mit den durch die Tarifordnung
festgelegten Vonhundertsätzen auf die Stundenverrechnungs-⸗
sätze aufgeschlagen werden. Sie sind gesondert auszuweisen. § 7 . Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen (I) Lohnnebenkosten (Wegegelder, Trennungsgelder, Aus—
(I) Für alle Leistungen ist dem Auftraggeber eine Rechnung zu erteilen. Von der Rechnung ist eine Abschrift anzufertigen.
(2) Ist auf Verlangen des Auftraggebers ein Kostenanschlag aufgestellt worden, so hat die Rechnungslegung an Hand die⸗ ses Kostenanschlages zu erfolgen. In den anderen Fällen müssen, soweit es sich um Regelleistungen handelt, die ein⸗ zelnen Leistungen mit ihren Preisen aufgeführt sein. Soweit Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen abgerechnet werden, müssen der Stundenverrechnungssatz, die nachweis⸗
4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver⸗ einigung von Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 10, De⸗ . 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember 19425) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Pla⸗ nungsamt — des Reichswirtschaftsministers und des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordnet:
J. Vorschriften für Gespinsthersteller und ⸗eigenveredler a 8 1
. Preisvorschriften
§ 11
(I) Gespinsthersteller dürfen bei der Ve 61. Abs. ! höchstens die Preise nach den BVreisvorschriften berechnen.
062 Gespinstbearbeiter (Eigenveredler) dürfen bei der Ver— äußerung gemäß § 5 höchstens die tatsäch
lässigen Einkaufspreise berechnen.
räußerung gemäß für sie geltenden
lich gezahlten zu⸗
Gespinste, für die Höchst⸗
preise festgesetzt find (z. B. Kunstseide, ache gem, dürfen
gewollten natürlichen Wirtschaftsordnung besteht. Der in der zwischenstaatlichen Wirtschaft ebenso wie in der Privatwirtschaft unabänderliche Zusammenhang zwischen Produktion und Ver⸗ teilung wird in der Theorie nicht immer genügend beachtet, in der Praxis aber häufig übersehen. Man kann nicht — wie die USA — dauernd bloß exportieren wollen und gleichzeitig die Einfuhr bis zur Unmöglichkeit erschweren. Wenn aber das freie Spiel der Kräfte sich nicht voll entfalten kann, dann werden Lenkungsmaßnghmen unvermeidlich. Es bedarf also einer Ord⸗ nung, die dafür sorgt, daß jedes Volk nicht nur im Rahmen seiner natürlichen Ir l eile produzieren, sondern auch die
beläuft.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 21. Juli. (D. N. B.) Amsterdam 18,27 G., 13,27 B., Zürich 578, 90 G., 580,10 B., Oslo 567, 609 G., 56s, so B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99, 10 B., Madrid 235365 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 109,190 B., Rew York 2458 (, 25,02 V., Paris 49, o5 G., 50, os B., Stockholm 5hä, 0 G. 596, So B., Brüssel 39h, 60 G., 400,166 B.
Bu dapest, 21. Jult. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam
lösungen, Kosten für Wochenendheimfahrten, Unterkunfts. bar aufgewandte Arbeitszeit und die verwendeten Materialien —ͤ K nur zu diesen Höchstpreisen berech ie tatsächlie : 5 ĩ unk . f e . 1 r ᷣ ts en n . ef, ee . rner ĩ 8 reise hnet werden. Die tatsächlich erzeugten Güter absetzen, d. h. gegen andere, von ihm 180,3, Berlin 36,20, Bukarest 28 , Helsinki , 6. Zonbon — — und Uebernachtungsgelder usw.) dürfen, soweit sie nach der mit den einzelnen Preisen besonders aufgeführt werden. l Gespinsthersteller und, geigenveredler Jarher, . . entstandenen Kosten für eine etwa vorgenommene Bearbeitung erer er c nicht herstellbare, aber notwendige Erzeugnisse . New York . e r Cen groß 13 9. . der Tarifordnung zulässig sind, dem Auftraggeber in der tat— 8 16 . t Schlichter 6 , ., ,, ö e,. 6. B. Spulen, Färben, Zwirnen, Zetteln, Schlichten) dürfen inge f fhen kann. Die Aussichtslosigkeit, hier eine den Be⸗ 1U,71, Sofia 4,15 , Zagreb 6.61, Zurich gb . . . sãchlich entstandenen Höhe berechnet werden. . für die 3. . , af en . ö , 6 ö. zu den Einkaufspreisen bzw. den Höchstpreisen hinzugeschlagen dürfnissen entsprechende Lösung zu, sichern, ist um so London, 21. Juli. (D. R. B.) Nem York 4, 2 7. — 408 M, E) Die Kosten für Reisen, z. B. Kosten für die Benutzung Preisnachwei gung vorlieg l erfüg are Ge 9 stmengen), ; zig e werden. . größer, je umfangreicher das Akbsatzgebiet ist, das den Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,13 – 4,47, Schweiz N, zo — i7, dd, von Kraftfahrzeugen bei Arbeiten außerhalb des Betriebs- (i) Die Zulässigeit der Preise muß dem Reichskommissar hierfür besonders zugelassene Gespinsthändler, zu veräußern. G) Die höchstzulässigen Großhandelszuschläge werden den Absatz zu, „gewährleisten hat, Daß die. Kanzel, Welt Stocholm 16,86 — ib, 66, Lissabon Ho, 8o 16050, Rio Se Janeiro
ortes dürfen in wirtschaftlich vertretbarer Höhe in Rechnung gestellt werden.
für die Preisbildung und den von ihm beauftragten Stellen
Die diesbezüglichen Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen mit der Bezeichnung „verfügbare Ge⸗
nach 51 Abs. J und
die Reichsstelle
S8 5 zugelassenen Ges
pinsthändlern durch
dafür gerade steht, ist ein utopischer Wunschtraum, dessen Unmög— lichkeit die Geschichte der letzten Jahrzehnte zur Genüge dargetan
S3, S6 /i. G.
Amsterdam, 21. Juli. (D. N. B.) II12.00 Uhr holl. Zeit.
; t ö ; jederzeit nachgewiesen werden können. ! ; 6. für Textilwirtschaft unmittelbar bekannt- hat. Möglich! und notwendig st! die Wiotf ftsordn b Amtlich. Berlin — — Pari 3) Auf die Lohnnebenkosten und die Kosten für Reisen zeschäftsbü öri i = instmengen“ versehen werden. , ,,, wendig ist die Wirtschaftsordnung aber (Amtlich. Berlin = —. London —— New JYJort —— Paris 4 . Zuschlag von * v. H. für , ö. , , . ö . , ö (2) Diejenigen verfügbaren Gespinftmengen, deren Ver⸗ gegeben. ö . innerhalb hestinrmter wirtschaftlich zusgmmenhängender Gebiete, —— HVrüssel zo,i! =0,7, Schi is, S5 3 n, delsint werden . . ihnen en, kr hne bee ehe n der Durch⸗ äußerung bis zum 31. August 1944 nicht möglich ist, sind zur V. Allgemeine Vorschristen 1 , , Eich nn = Prag k . . * ** h ⸗ . 3 ö * . 86 f m j — 5 J 1 i ö 30 l ; 2 J . 1 , n, (h Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen sind gesondert schnittspreise für Materlalien), die aus dem Jahre 1959 und Verfügung der Reichsstelle für Textilwirtschaft zu halten unz § 12 bezeichnen; denn es ist nicht anzunehmen, daß das Ergebnis der gärich 21. Juli. (B. 3. S. II. 40 nl, Paris 7, 0, lea
auszuweisen.
§8 8
der Folgezeit stammen, sind mindestens fünf Jahre nach In⸗ krafttreten der Anordnung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewah⸗
ihr mit Stichtag 31. August 1944 bis zum 5. September 1944 gemäß Anlage A zu melden. (3) Gespinste, welche Asbest⸗ und / oder Glasfasern enthalten,
Der Reichs beauftragte
behält sich vor,
begründenden Einzelfällen Ausnahmen von dieser Anordnung zuzulassen.
in besonders zu den Vorschriften
Bemühungen um einen dauernden Frieden, den alle krieg— führenden Mächte ihren Völkern als eines der Kriegsziele in Aus⸗ sicht stellen, so eindeutig sein wird, daß auch mit der Möglichkeit
London ring 17,303, New York 4,36, Brüssel 69,26 B., Mailand 22367, Madrid 39,75 B., Holland 229* , Berlin 172,55, Aissabon 17, 28,ů Stockholm 152, Cf, Oslo vs, d s, Kopenhagen
Die Berechnung der Materialien z ; ; d 6 ; ᷣ ⸗ ᷣ * * ; *r ; werden von dieser Anordnung nicht berührt, Gespinste mit eines Krieges nicht mehr gerechnet zu werden brgucht. Besteht 903752, Sofia 6,37, Prag 17,256, Budapest 104,50, Zagreb 98. , . pen e fer n n i e d ö. . einer Einlagerungsauflage werden von dieser Anordnung 513 aber diess. Möglichkeit dann ist es Pflicht jeder Regierung, für dis, Törn Zb 6. Busgrei Zr Peinnnt, br. . . Materialien dürfen höchstens zu den jeweils zulässigen, in de eschäftsjahres, in de tz gung nur insoweit berührt, als sie gemäß Anlage B zu melden sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach diesen Fall Vorsorge zu treffen. Die eingetretene Aenderung in burg 15,00, Buenos Aires 98,715, Japan 161, 0, Rio 20,50 B. der Rechnung des Lieseranten angegebenen. Brüttolisten⸗- sind. 17 e f, 5. 3 den sz 10, 12 —= 15 der Verordnung über den? Warenverkehr dergelrt er Kriegführung muß nun dazu, führen daß die militää , Kapenhggen, z! Jultz. (wir Br London 1034, Rem . preisen in Rechnung gestellt werden. Bestehen für Materialien 5 II. Vorschriften für Gespinstverarbeiter bestraf . rischen Sicherungsziele der ausschlaggebenden Mächte auf wirt⸗ Vork 4,79, Berlin 191,88, Paris 10,86, Antwerpen 76, so, Zürich leicher Art, jedoch verschiedenen Fabrikats, unterschiedliche Ausnahmen 2 . 1 schaftlichem Gebiet unterbaut werden müssen. Auch damit entfällt 111,26, Rom — — Amsterdam 254 0, Stockholm 114,15, Oslo 1 § § 14 eine entscheidende Voraussetzung des Grundsatzes der weltwirt⸗ 109,80, Helsinki 9,83. Sofia — —, Madrid — — Bukarest — —.
ruttolistenpreise, so darf ein Durchschnittspreis unter Be⸗ rücksichtigung der in den einzelnen Preisstufen eingekauften Mengen gebildet werden. Der errechnete Durchschnittspreis muß mindestens ein halbes Jahr beibehalten werden.
(?) Soweit für Materialien keine Bruttolistenpreise bestehen, dürfen höchstens die am 1. September 1939 berechneten Auf⸗
Der Reichskommissar für die Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können in polkswirtschaftlich be⸗ gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
(I) Gespinstverarbeiter sind verpflichtet, auch diejenigen Gespinstmengen, die nicht durch Herstellungsanweisungen (Hersta) oder in anderer Form erteilte Produktionsaufgaben
den Vorschriften diefer Anordnung der Verarbeitung zuzu⸗
gebunden sind (verfügbare Gespinstmengen), unverzüglich nach
Diese Anordnun
g tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft; sie gilt auch in den angegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und
— mit Zustimmung des zuständi
Moresnet sowie
gen Chefs der Zivilver⸗
waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im
schaftlichen Arbeitsteilung, es entsteht vielmehr in diesem Zu— sammenhang stets die Frage, ob die Wirtschaftskraft ausländischer, insbesondere kleinerer Staaten im Kriegsfall einer bestimmten Großmacht oder. ,, . zur Verfügung steht oder nicht. Diese Lage schafft auch für den Frieden Abhängigkeitsverhältnisse oder mindestens Interessengemeinschaften, die aber bei ungleich
Alles Briefkurse.
Stockholm, 21. Juli. (D. N. B.) London 16,88 G., 16,95 B., Berlin 161,50 G., 168,50 B., Paris — — G., d, oo B., Brüssel —— G., 67,50 V., Schweiz. Plätze 97,0 G., 97, 8o B., Amsterdam —— G., 223,569 V., Kopenhagen 87, 60 G., s7, 90 B., Oslo 95,36 G., Hö, 65 B., Washington 4,15 G., 420 B., Helsinki
. 7 y. §5 18 ü Bezirk Bialystol lage duf die Nettopreise duch weiterhin gefordert werden. f . ö . führen. ö . zirk Bialystok. artigem Gewicht der Pattner eben boch als Abhängigleiten ange. Ss G., Zed V.,, Rom —— G.;, 22 a0 B. Kanada s, 7 6. o 9 am 1. September 1939 r e! . nicht Durchführungs⸗-, Ergänzungs- und Abänderungsvoxschriften (2) Gespinste, welche Asbest⸗ und oder Glasfasern enthalten, Berlin, den 15. Juli 1944. sehen werden müssen, die machtpolitisch 6 6 aber . 3 82 B., Nadrid 6 G., Turłer 66 X. Lijsabon ö G.
festgestellt werden können, so dürfen Aufschläge berechnet werden, Lie den Aufschlägen bei vergleichbaren Materialien mit Bruttolistenpreisen entsprechen.
(1) Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die
werden von dieser Anordnung nicht berührt, Gespinste mit
zur , , , Ergänzung und Abänderung dieser An⸗ ordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einer Einlagerungsauflage werden von dieser Anordnung nur insoweit berührt, als sie gemäß Aulage B zu melden sind.
Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft.
Linder.
schaftlich wirksam sein , . Bei der Entscheidung über die optimale Gliederung dieser Räume vom Standpunkt der beteiligten
Bewohner dürfen nicht augenblickliche Sympathien und Anti—
17,19 B., Buenos Aires 101,50 G., 103,50 B.
London, 21. Jult. (D. N. B.) Silber Barren prompt zz, o Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 —. . .