.
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 164 vom 24. Juli 1944. S. 2
Fette der Anlage A, soweit sie für technische Zwecke bestimmt sind, auch gehärtet, und ihrer Fettsäuren, auch synthetisch, für die Veräußerung von Mersol, von Firnissen, auch Aus- tauschfirnissen, und Standölen, von Stearinsäuren (Stearin), Palmitinsäuren (Palmitin), Margarinsäuren und ähnlichen Kerzenstoffen, roh oder gereinigt, ferner von Oelsäuren Olein und Oeldraß), von Glyzerin, auch synthetisch, von Glyzerogen und von Lederölen (Derminol, Derminollickeröl und ähnliches). .
(2) Die Veräußerungsgenehmigung kann als Einzel⸗ oder als Sammelgenehmigung erteilt werden.
(3 Wer Waren der in Abs. 1 genannten Art herstellt (Her⸗ 1 bedarf zur Verarbeitung oder Bearbeitung dieser Varen einer Genehmigung (Verarbeitunasqenehmigung).
(4 Die Erteilung der Genehmigungen (Abs. 1— 3) kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
83
() Die Sammelgenehmigung wird auf die Dauer eines Kalendervierteljahres erteilt; sie kann nicht verlängert und darf nicht überschritten werden. ö
E2) Die e n mr n, ist für jede der nachstehend aufgeführten Waren- und Verbrauchergruppen ge sondert zu beantragen. .
(3) a) Warengruppen, für die eine Sammelgeneh⸗ migung beantragt werden kann, sind:
. Pflanzliche Oele, mit Ausnahme der unter Nr. 9, 11 und 13 genannten;
. Pflanzliche Fette; .
Tierische Oele und Fette, mit Ausnahme der unter Nr. 16, 17, 18 und 21 genannten;
Fisch⸗ und Waltran;
. Gehärtete Oele und Fette;
Abfallöle; Abfallfette: Pflanzliche und tierische Fettsäuren a) aus der Raffination, b) aus der Spaltung, e) aus der Destillation, d) aus der Härtung; Leinöl, roh oder bearbeitet, Leinölfirnis / standöl; Eistan⸗/E. L. Firnis; Holzöl; Rizinusöl, roh und bearbeitet;
Synouryn; Tallöl⸗Harz⸗ und Fettsäuren; Tallöl⸗Ester;
Klauenöl; Wollfett;
Spermöl;
DOlein;
Stearin; .
Gerbertrane und fette;
2. Synthetische Vorlauffettsäure;
Synthetische Hauptlauffettsäure;
Synthetische Nachlauffettsäure;
25. Hochmolekülare Fettsäure / Oxydpech;
26. Mersolsäure (M. S. S.);
27. Unverseifbares aus Mersol (UVV;
28. Derminole;
29. Glyzerin;
30. Glyzerogen.
b) Verbrauchergruppen, für die eine Sammel—⸗ genehmigung beantragt werden kann, find:
1. im Bereich Seife:
Hersteller von Seifen⸗ und Waschmitteln,
Hersteller von sulfonierten Oelen, Fettalkoholen (auch synthetisch) und Fettalkoholsulfonaten sowie Fettsäure⸗ kondensationsproduften;
im Bereich Lack / Anstrich:
Hersteller von Lacken und Farben,
Hersteller von Kunstharz,
Hersteller von Kitt,
Hersteller von Wachstuch⸗, Kunsttuch⸗, Ledertuch⸗ und Kunstleder,
Hersteller von Druckfarben,
Anstreichgewerbe,
Hersteller, deren Belieferung die
Sammelgenehmigung zuläßt;
im chemisch⸗technischen Bereich:
Hersteller von Schmieröl und Schmierfett,
Gießerei⸗Industrie,
Stahl⸗ und Metallbearbeitungs⸗Industrie,
e . von Kunststoffen und Weichmachern für Kunst⸗ toffe,
Hersteller und Verarbeiter von Buna und Kautschuk,
Hersteller und Verarbeiter von Leder, ö
Hersteller von Faktis und Aktiplast,
Hersteller, deren Belieferung die Reichsstelle Sammelgenehmigung zuläßt;
im Beredlungs⸗Bereich (Halbwaren⸗-Erzeugung)
Hersteller von Firnis und Standöl,
Hersteller von Synouryn,
Hersteller von Olein und Stearin,
Hersteller von Mischtalgen, Gerbertalgen, Gerberfetten,
Gerbertran, Mollon, Degras, ausgenommen Natur⸗ degras,
Hersteller von Spalt⸗ und Destillat⸗Fettsäuren,
Härtung von Oelen, Fetten und Fettsäuren zu tech⸗ nischen Zwecken;
5. der Bereich Großhandel in Oelen und Fetten der
Anlage A für technische Zwecke.
( Gegen Tammelgenehmigungen dürfen Lieferungen nur an Betriebe erfolgen, denen von Reichsstellen oder anderen mit der Produktionslenkung beauftragten Stellen eine Herstellungsanweisung oder eine Herstellungsgenehmi⸗ gung erteilt ist. —
(5) Am Schluß des Veräußerungsmonats hat der Inhaber einer Sammelgenehmigung unaufgefordert bis zum 10. des folgenden Monats mit der Reichsstelle über die Lieferungen des vergangenen Monats abzurechnen. Die Abrechnung muß unter Bezugnahme auf die erteilte lg,, , . für jede Waren- und Verbrauchergruppe gesondert erfo den einzelnen Verbraucher, die von ihm bezogene und die Menge genau bezeichnen.
§5 4 Wer die in 52 genannten Waren auf Grund von Her⸗ stellungsanweisungen, Herstellungsgenehmigungen oder Roh⸗ di, , . von Reichsstellen oder von anderen mit der Produktionslenkung beauftragten Stellen gewerblich bear⸗
Reichsstelle gegen
gegen
arenart
n, ,, ,, w / / 777;
en und
beitet oder verarbeitet, darf diese Waren nur im Rahmen
der erteilten Genehmigungen oder Rohstoffzuteilungen und nur im Rahmen der für seinen Betrieb zugelassenen Lager⸗ haltung beziehen und auf eigenen oder fremden Lägern
alten. h 85
Herstellungsanweisung (I) Für die gewerbliche Herstellung von: .. 1. synthetischen Fettsäuren (von Cu an aufwärts) sowie Vorlauffettsäuren, Spalt⸗ und Destillatfettsäuren aus natürlichen Fettstoffen; ; . sulfonierten Oelen, enn n , (auch synthetisch) und Fettalkoholsulfonaten sowie Fettsäurekonden⸗ sationsprodukten;
.Mepasin, Arylsulfonaten, Mersol und seinen Um⸗ wandlungsprodukten;
. Olein und Stearin; Misch⸗ und Gerbertalgen, Möllon⸗ Degras, ausgenommen Naturdegras, sowie Gerbölen und anderen fetthaltigen Gerbstoffen; fetthaltigen Emulgatoren und fetthaltigen Entschäumungsmitteln;
Firnissen und Standölen oder Erzeugnissen, die er ue und Standöle ganz oder teilweise ersetzen können; . 6. Erzeugnissen der Kitt⸗Industrie, soweit sie für Ver⸗ glasungs⸗- und Installationszwecke gebraucht werden, ist die Herstellungsanweisung der Reichsstelle not⸗ wendig und verbindlich. Für die Erzeugungslenkung der Seifen⸗, Wasch⸗ und Reinigungsmittel⸗Industrie ist der Leiter der Fachgruppe Seifen, Wasch⸗ und Reinigungsmittel⸗ Industrie als Produktionsbeauftragter des Reichsministers e Rüstungs- und Kriegsproduktion (Produktionsausschuß) zuständig. . (2) Tie in der Herstellungsanweisung bezeichneten Waren⸗ mengen dürfen nicht überschritten und nicht unterschritten werden; die in ihr bezeichneten Rohstoffarten dürfen nicht ausgetauscht werden.
(3) Die Herstellungsanweisung wird von Amts wegen erteilt.
( Soweit Waren der Anlage A im Zuständigkeitsbereich der Reichsstelle „Chemie“ verarbeitet werden, ist die Reichs⸗ stelle „Ehemie“ ermächtigt, Genehmigungen zu erteilen. Durch diese Ermächtigung der Reichsstelle „Chemie“ wird das Recht der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel, die einzusetzende Oel- und Fettart zu bestimmen, und die Lagerhaltung überwachter Waren (6 1) zu regeln, nicht berührt. .
§6
Verarbeitungsgenehmigung
(1) Wer Waren der Anlage A, ferner auch Tallöldestillate oder Tallölraffinate
1. im Bereich der Lack⸗Industrie,
2. im Bereich der Oelfarben⸗, Druckfarben⸗, Linoleum⸗, Wachstuch⸗, Kunsttuch⸗ Ledertuch⸗, Kunstleder⸗, Lin⸗ krusta⸗,, Tapeten⸗ und ähnliche Industrie
gewerbsmäßig verarbeitet oder bearbeitet, bedarf der Ver⸗ arbeitungsgemehmigung der Reichsstelle.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch in Fällen, in denen Waren der Anlage A in Gemischen oder Zusätzen oder in veredelkem . verarbeitet oder bearbeitet werden.
(3) Im Bexeich der Lack-⸗Industrie werden durch die Ver⸗ aͤrbeitungsgenehmigung (Abs. I) lediglich die im Rahmen der Kontingentsliste der Reichsstelle „Chemie“ zu verarbeitenden Waren der Anlage A verbindlich bestimmt.
( Die w wird von Amts wegen
erteilt. Im übrigen gilt 5 5 Abs. 2 und 4 entsprechend.
§7 Verbrauchsgenehmigung (1) Verbraucher von Textil⸗ und sonstigen Industrieseifen bedürfen einer Verbrauchsgenehmigung der Reichsstelle. Textil⸗ und ; Industrieseifen im Sinne dieser Anordnung sind:
1. Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in ge⸗ werblichen Betrieben ausschließlich bei einem technischen Arbeitsgang als Hilfsstoffe verwendet werden (Industrie⸗ seifen 1. Ordnung); .
Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die als Rohstoffe oder Halbwaren in andere Erzeugnisse ein⸗ gearbeitet werden (z. B. Herstellung seifenhaltiger Reini⸗ gungsmitteh (Industrieseifen 2. Ordnung); ö
. und Waschmittel aller Art, die für unter 1 und 2 nicht aufgeführte gewerbliche Zwecke ver⸗ wendet werden (Industrieseifen 3. Ordnung).
(2) Einer Verbrauchsgenehmigung bedürfen auch ge—
werbliche und industrielle Verbraucher von:
1. Pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten aller Art, auch gehärtet, ihren Fettsäuren, auch spynthetisch, Glyzerin, auch synthetisch und anderen der in der An⸗ lage A genannten Rohstoffen als Hilfsstoffe.
Fettalkoholen und Fettalkoholsulfonaten, soweit sie nicht in der Seifen⸗, Wasch⸗ und Reinigungsmittel⸗Indu⸗ strie verarbeitet werden. Für die Seifen⸗, Wasch⸗ und Reinigungsmittel⸗Industrie lenkt der Leiter der Fach⸗ gruppe Seifen-, Wasch⸗ und Reinigungs mittel⸗Industrie als Produktionsbeauftragter des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Produktionsausschuß) die Verarbeitung im einzelnen Betrieb;
3. Sulfonierten Oelen und Fetten und deren Gemischen.
(3) 5 5 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Anträge auf Er⸗
teilung der Verbrauchsgenehmigung für den Verbrauch von Textil- utid Industrieseifen, Fettalkoholen und Fettalkohol⸗ sulfonaten sind über die zuständige Fach⸗ und Wirtschafts⸗ 3 oder den Reichsinnungsverband an die Reichsstelle zu richten.
(4) Fettalkohole und Fettalkoholsulfonate dürfen vorbehalt⸗ lich der Vorschrift des Abs. ?7 Ziff. 2 nur gegen Vorlage der von der Reichsstelle erteilten Verbrauchsgenehmigung in Ur⸗ ht beglaubigter Abschrift oder Lichtabdruck und gegen eine schriftliche Erklärung geliefert und bezogen werden, daß die bestellte Menge einschließlich der Bestellungen bei anderen Lieferern und unter Berücksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für drei Monate deckt und daß die bestellte Menge zu den angegebenen Zwecken verbraucht wirßp. Die Erklärung ist 16. Formblättern abzugeben, die [. Lieferer zu beziehen sind.
(6) Der Bezug von Textil⸗ und sonstigen Industrieseifen durch den Verbraucher wird durch 59 der Anordnung II44
der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Ver⸗
brauchsregelung für Seifen, Seifenerzeugnisse aller Art und Reinigungsmittel) vom 18. Juli 1914 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 164 vom 24. Juli 1914) geregelt.
§8 8
Ablieferungspflichten
(1) Der nech § 1 der Verordnung über Fettabscheider vom 10. April 1940 (RGBl. JS. 6384) gewonnene Fettschlamm ist an die von der Reichsstelle beauftragten Sammelfirmen ab⸗ zuliefern. Die für die einzelnen Bezirke eingesetzten Sammelfirmen können bei dem zuständigen Landeswirt⸗ schaftsamt erfragt werden.
(2) Die bei der Verseifung von Mersol anfallenden unver⸗ seifbaren Teile sind an die von der Reichsstelle zugelassenen Firmen abzuliefern. z
9
Oelhaltige Anstrichmittel (I) Pflanzliche und tierische Oele und Fette, ihre Fett⸗ säuren, auch synthetisch, Firnisse und Standöle, Tallöl und Tallölerzeugnisse sowie Lackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse, die unter Verwendung der vorgenannten Waren hergestellt sind, dürfen nicht verwendet werden für den Anstrich
1. 3. Bauwerken aller Art und ihrer Teile innen und
außen,
2. von, Möbeln aller Art. J
Das gleiche gilt für die Verwendung von Spachtelmass und Porenfüllern.
(2) Als Bauwerk (Abs. 1 Ziff. 1) gelten auch Baracken, Schuppen, Lauben, Buden, Verkaufsstände, Ueberdachungen, Zäune und Planken.
(3) Neüe ungestrichene Außenfenster und Außentüren von massiven Bauten und von Wohnbaracken, die unmittelbar der Witterung ausgesetzt sind, dürfen zweimal mit Anstrich⸗ mitteln der in Abs. 1 genannten Art behandelt werden.
(4) Eisen⸗, Stahl⸗ und sonstige Metallbauwerke dürfen nur . Metallteilen einen Grund⸗ und einen Deckanstrich er⸗ alten.
(G5) Hersteller und Lieferer haben: ;
1. alle Lackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse, 2. alle Anstrichmittel, die unter Verwendung der in Abs. 1 genannten Waren her⸗ gestellt sind, als ölhaltig zu kennzeichnen. §10 Kitt
() Oelhaltige Kitte sind Kitte, welche pflanzliche und tierische Oele und Fette, deren Fettsäuren, auch fynthetisch, Firnisse und Standöle, Tallöl und Tallölerzeugnisse sowie
ackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse lz. B. Binder und Kunstharze), die unter Verwendung der vorgenannten Stoffe hergestellt sind, enthalten.
(2) Für Dachverglasungen auf Eisenkonstruktionen dürfen nur Kitte verwendet werden, die keine der in Abs. 1 er⸗ wähnten Rohstoffe enthalten (Dachkitte).
§5 11 Herstellungsverbote
3 Rohstoffe, zu deren Veräußerung nach 5 2 eine Ge⸗ nehmigung erforderlich ist, dürfen nicht verwendet werden für die Herstellung von: 1st
1. Linoleum und linoleumähnlichen „Erzeugnissen, be⸗ druckten Wollfilzpappen; Wachstuchen aller Art; 3. Linkrusta und ähnlichem; 4. Lackleder; 5. Oeltapeten; 6. Kerzen.
(2) Für Ausfuhrzwecke können die in Abs. 1 genannten Waren mit einer schriftlichen Genehmigung der Reichsstelle abweichend von den Vorschriften des Abs. 1 hergestellt werden.
§ 12 Meldepflicht
(1) Die Verarbeiter und Bearbeiter sowie die Einführer *) und Großhändler“) von Waren der Anlage A haben jährlich ihre Bestände zu melden.
E) Vierteljährlich haben zu melden:
1. die Seifen und Waschmittel⸗Industrie, die Veredlungs⸗Industrie (Härtungsbetriebe, Misch⸗ talg⸗ und Gerberfett⸗ sowie Degrashersteller, Spalt⸗ und Destillationsbetriebe, Olein⸗ und Stearinher⸗ steller) und die Kitthersteller ihre Rohstoffbestände und die verarbeiteten Rohstoffe, die in 5 8 Abs. 1 bezeichneten Firmen das aus Fett⸗ schlamm gewonnene Reinfett,
die Hersteller von Wollfett, Knochenfett, Leinfett und Klauenöl ihre Bestände und die Erzeugung *). Monatlich haben zu melden:
die Leinsaatverarbeiter und Firnishersteller ihre Roh⸗ stoffbestände und die verarbeiteten Rohstoffe,
die Hersteller von Extraktionsfett aus Tierkörpermehl das gewonnene Fett,
die Hersteller von Glyzerin und Glyzerogen ihre Be⸗ stände und die Erzeugung H.
(4 Die Meldungen sind auf vorgeschriebenen Form⸗ blättern, die von der Reichsstelle zu beziehen sind, zu er⸗ statten, mit Ausnahme der formlos zu erstattenden Mel⸗ dungen der Einführer, Großhändler und Hersteller von Wollfett, Knochenfett, Leimfett, Klauenöl, Glyzerin und Glyzerogen.
6) Die jährlichen Meldungen sind bis zum 10. Januar eines jeden Jahres, die vierteljährlichen Meldungen bis zum 10. des auf das abgeschlossene Vierteljahr folgenden Monats, die monatlichen Meldungen bis zum 10. des folgenden Mo⸗ nats unaufgefordert der Reichsstelle zu erstatten. 513 Bezugsregelung für Firnisse
(1) Firnisse zu Anstreichzwecken dürfen nur an das An⸗ streichgewerbe und an gewerbliche Verbraucher für Anstreich⸗ zwecke im eigenen Betrieb und nur gegen die aus der An⸗ lage B ersichtliche Verpflichtungserklärung geliefert und be⸗ zogen werden.
29) Genehmigt gemäß Verordnung vom 13. Februar 1939, Sta⸗ tistischer Zentralausschuß (Verfügung vom 23. Juli 1943/10. Mai
1944.
zum Dentschen Neich
Mr 164
— .
*
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
e) ungemischte Chemikalien (z. B. Soda, Aetznatron), so⸗ welt sie nicht unter einem Phantasienamen geliefert
werden, . 1 d) Textil⸗ und Lederhilfsmittel, Schuh⸗, Leder⸗ und Fuß⸗
bodenpflegemittel, soweit sie durch die Fachgruppe
Textil⸗, Lederhilfsmittel und Gerbstoffe erfaßt sind.
582 Lieferverbot für Haushaltungszwecke Industriereinigungsmittel dürfen nicht für Haushaltungs⸗ zwecke angeboten oder geliefert werden.
8583 Mindestpackungen ö. Industriereinigungsmittel dürfen nicht in Packungen unter einem Gewicht von 2500 kg geliefert werden.
§5 4 Verwendungsbeschränkungen
(10) , dürfen nicht zur Reinigung von Textilwaren verwendet werden. .
E) Ausgenommen von dem Verwendungsverbot des Abs 1 ist die Reinigung solcher Textilwaren, die Produktionszwecken dienen, z. B. der Reinigung von Putzwolle, Putz⸗ und Filter⸗ tüchern, Käsesäcken usw., nicht jedoch von Arbeitskleidung.
Erste Veilage
Berlin, Montag, den 24. Juli
n weiterverarbeitet werden. 5 5 Ausnahmen
Der Reichsbeauftragte für Chemie kann in besonders be⸗ gründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der 85 2, 3 und 4 Abs. 3 zulassen.
§86
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den s§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. 57
. Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 26. Juli 1944 in Kraft. Sie
(8) er. dürfen nicht zu anderen Er⸗ zeugnisse
gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten
bon Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustim⸗ mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn— gemäß auch im Elsaß, in Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewitter.
K
Wirtschaft des Auslandes
Günstige Ernteaussichten auch in Schweden
Stockholm, 23. Juni. Auch Schweden rechnet in diesem Jahre mit einer günstigen Ernte. Aus dem Stockholmer Bezirk wird emeldet, daß, falls die Witterung ebenso günstig bleibt wie isher, eine der besten Ernten während des Krieges erzielt werden dürfte. Durch die Wärme der letzten 2 bis 3 Wochen sind vor allem die Heuerträge außerordentlich groß. Getreide soll ebenfalls gegenüber dem Vorjahre ein günstigeres Ergebnis aufweisen. Der Stand der Kartoffeln sowie der übrigen Hackfrüchte wird als günstig bezeichnet. Die schwierigste Frage der diesjährigen schwedi⸗ schen Ernte ist aber die Bereitstellung der erforderlichen Arbeits⸗ kräfte; es heißt, daß mit dem Beginn der . ein usätzlicher Bedarf an 50 000 Arbeitern vorliegen wird. Man offt, daß es möglich sein wird, diese durch freiwilligen Einsatz aufzubringen.
Gefestigtes Wirtschaftsleben in der Slowakei — Das Land ohne Arbeitslose — Zunehmende wirtschaftliche Konsolidierung Breßburg, 22. Juli. Der Verband der Industrie in der Slo⸗ wakei hielt dieser Tage in Pistyan seine Jahreshauptversammlung ab, deren Verlauf im Zeichen einer weiteren Festigung des slowaki⸗ schen Wirtschaftslebens stand. So wurde u. a. festgestellt, daß die Konsolidierung der Versorgungsorganisation und die Stabilität der Wirtschaftsverhältnisse in der Slowakei sowohl im Jahre 1943 als auch in der ersten Hälfte des Jahres 1944 zu beobachten waren. Auf dem Gebiete des Außenhandels habe die Außen⸗ handelspolitik eine beachtenswerte Elastizität entwickelt, wodurch es gelungen sei, der industriellen Erzeugung genügend günstige Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr zu sichern. Auch die . könne von der zweiten Hälfte des Vorjahres bis zum heutigen Tage als befriedigend bezeichnet werden. Dies sei vor allem dem Ümstande zu verdanken, daß sich der Staat
bemüht habe, die Preise einiger Waren mit Hilfe von öffentlichen
nicht. Noch größer ist das Anwachsen der pensionsversichexten Personen, also der Industrieangestellten, denn ihre Zahl stieg um 16 395, so daß man bereits von einer Art Bürokratisierung der Unternehmen sprechen könne. Die Gesamtbeschäftigung der Indu— strie stieg gegenüber 1942 um 16 *, wobei die Textilindustrie den Hauptanteil hatte, dann folgte die holzverarbeitende Industrie.
Spaniens Clearing⸗Verkehr
Madrid, 23. Juni. Der spanische Clearingverkehr wies im Jahre 1943 einen Umsatz von 873455 Mill. Peseten auf gegenüber go0s,z Mill. in 1942, 7419, in 1911 und 53398 in 1940. Im ersten Vierteljahr 1944 wurden 269 Mill. gegen 226 Mill. im Vor⸗ jahre umgesetzt.
amm
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
London, 22. Juli. (D. N. B.) Nem York 4,02 M — 4,03 , Spanien (offiz.) 4,00, Montreal 443—- 4,47, Schweiz 17,50 — 17,46, ö Lissabon vo, So — 1600,20. Rio de Janeiro 8 5 sis .
Zürich, 22. Juli. (D. N. B.) III. 40 Uhr.! Paris 7, oo, London ⸗Clearing 17,303, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,57 ½½, Madrid 3975 B., Holland 2292/9, Berlin 172,55, Lissabon 17,25, Stockholm 102,87, Oslo 98, 527, Kopenhagen go, 87 4, Sofia 6,87, Prag 17,256, Budapest 104, 50, Zagreb S, 75, Istanbul 3,50 BV., Bukarest 2,37, Helsinki 8,75, Preß— burg 15,00, Buenos Aires 98,50, Japan 101,00, Rio 20,50 B.
Kopenhagen, 22. Juli. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76, 8sß), Zürich 1,25, Rom — —, Amsterdam 264,70, Stockholm 114, 15, Oslo 109,80, Helsinki g, 83. Sofia ——, Madrid — — Bukarest —— Alles Briefkurse.
Stockholm, (D. N. B.)
22. Juli. London
ganzeiger und Preuhischen Staats anzeiger
1944
. Berlin festgeftellte Notierungen für telegraphische us zahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Elusz ahlung
24. Juli 21. Juli Geld Brief Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und ae Jö IL ägyypt. Pfund — — — Afghanistan (Kabul .... .... 100 Afghani 18,379 1is, sz 18,79 18,3 Albanien (Tirana) . 100 Franken 80,92 81,08 80, 92 81,08 Vrgentinien ¶Guenos düres) .. 1 Par. Res. 6536 YJög2 G58 369 Australien (Sidney) .... .... L austr. Pfund — — — — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 109 Belga 39,986 40,90 39,96 40, 0 Brasilien (Rio de Janeiro) .. 1 Cruzeiro — — — — Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ cutta) 100 Rupien — — Bulgarien (Sofia) 100 Lewa .. 3,047 3, 053 3, 053 Dänemark (Kopenhagen) .... 100 Kronen 5z, 15 52, 25 52, 25 England (London) ..... ..... 1 engl. Pfund — — Finnland (Helsinki) ...... 190 Finnmart 5,06 5,07 5, 9 Frankreich (Paris) .... ...... 100 Ers. — — Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) ...... 44 100 Gulden 182,B70 132,70 100 Rialis 14,59 14,651 100 isl. Kr. 38, 42 35,50 100 Lire 9, 99 10,01 100 Yen o8, 591 58,711 1 kanad. Dollar — — 100 Kuna 14,995 5,005 1 neuseel. Pfd. — — 100 Kronen 56,76 56,88 100 Escuda 10,19 10,21 100 Lei — —
100 Kronen 59, 46 59, 58
Jran (Teheran) ...... Island (Reykiavih)
Italien (Rom und Mailand) . Japan (Tokio und Kobe) ... Kanada (Montreah
Kroatien (Agram) Neuseeland (Wellington)... Norwegen (Oslo) ..... 2 53— Portugal (Lissabon) .. ...... Rumänien (Bukarest) Schweden (Stockholm u. Göte⸗
Bern) 100 Frs. 67, 89 585,01 Serbien (Belgrad) 1090 serb. Dinar 4,995 5, 0065 Slowakei (Preßburg) ...... 100 slow. r. 5, 591 58,809 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 28,565 238, 605 Südafrikanische Union (Pretoria
und Johannisburg) 1èẽ südafr. Pfd. — Türkei (Istanbul). ..... ..... 1 türk. Pfund 1 978 Ungarn (Budapest) ...... .. 100 Pengö — Uruguay (Montevideo) 1 Goldpe so 1.199 Verein. Staaten von Amerika
(wn ,,,, 1 Dollar —
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse;
Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union ...... 9, 8 9,91 p 3 y — 995 5,005 Australien, Neusee land ...... ...... ' 7, 912 7,928 Brit isch⸗Indien ee . 74, 1 74,32 e 3 — 2,0 2, 102 Vereinigte Staaten von Amerika .... .... ..... ...... 2,4 2,502 ane . 2 ö 0, 1 0. 182
— —
Ausländische Geldsorten und Baninoten
24. Juli 21. Juli Geld Brie Geld Brief Soyvereigns ...... 4. J Notiz 20, 38 20,46 20, 38 20,465 20⸗Franes⸗Stücke ...... ..... für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 Aegyytische 1 ägyyt. Pfd. 4,39 4, 41 4,41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar — — — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — 1 Pav.⸗ ej. 0, 44 o, 465 O, 4 0, 465 . 1 austr. Pfd. 2, 44 2, 46 2,4 2, 45 109 Belgas 89,92 490,98 39,92 40,08 1 Cruzeiro 0, 08 0, 09 0, 08 0,09 100 Rupien 22, 95 235,095 2295 23,05
Argentinische
Australische . ...... 84.
Belgische
Brasilianische ....
Britisch⸗Indische .
Bulgariche: 500 darunter
100 Lewa 8,07 3, 09 5,09 Dänische: große ... .... ..... ; .
100 Kronen — — — 10 Kr. und darunter 100 Kronen 52,10 52,8o 52,10 52,80 Englische: 10 5 und darunter. 1 engl. Pfd. — K — Finnische J 190 Finnmark 5,̊ 055 5,075 5,055 5,075 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4399 5,01 Holländische 2 100 Gulden 132,7 132,70 ; talienische: große. 100 Lire 9,98 10,02
10 Lire 100 Lire 9, 98 10,02 Lanadische 1 kanad. Dollar „99 1,01 Kroatische 100 Kuna 9 5,01 Norwegische: 509 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,89. 57,11 56, Rumänische: 1009 Lei und
500 Lei 100 Lei 36 1,68 Schwedische: große 100 Kronen
50 Kronen und darunter.. 100 Kronen 59,4 59,6 59,40 Schweizer: große 100 Frs. 57,88 58,07 5733
109 Frs. und darunter .... 100 Frs. 57,83 58, 7 5785 Serbische 100 serb. Dinar 9 5, 04 499 Slowatische: 20 Kronen und .
hartrtteere , , 100 slow. Kr. Südafrikanische Union I südafrik. Pfd. . I türk. Pfund Ungarische: 1060 Pengö und
darunter
4. Oeffentliche Zustellungen, 5. Berlust⸗ und Fundsachen,
1. untersuchunga⸗ und Strafsachen, ö n, n m mn an'
ufgebote,
2
6. Auslofung ufw. von Wertpapieren,
⁊7. Attiengesellschaften, . 8. Qommanditgesenschaften auf Attien,
S8. Deutsche Kolonlaigesenschaften, 1. Dns ssenlchaftan,
10. esenschaften m. B. O., 12. Offene Handeta · und QZommanditgesellschaften,
13. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsbank und Bankausweise, 15. Berschiedene Bekanntmachungen.
5032 Beschluß.
83. Aufgebote
5197 Aufgebot.
3 F 3144. Die Uhrmachersgattin for . in anitschek in Teschen, Schrötter⸗ mon hat das Aufgebot des
in Bensberg geborene
M Anna Wuppertal
straße Nr. 2,
agebüchels 10tz — II der Genossen⸗ schaftstasse der Handels⸗ und Gewerbe⸗ bis treibenden von Teschen und Umgebung, reg. Gen. m. b. H. in Teschen, lautend auf 823,95 ö., beantragt. Der In⸗ . der Urkunde wird aufgefordert, pätestens in dem auf den 24. November 1944, vormittags 19 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 128, anberaumten Aufgebotstermin seine
hiermit unterzeichneten
anderer Erbe vorhanden ist.
Peter Lehmacher ist am 12. November auf der 194 seinem ö ö. Da ein y Ee A. R. 14544.) 6. wer ermittelt ist, werden diejenigen, denen g in Verlust geratenen Spar⸗ Erbrechte an dem Rahim! ustehen n ; ; .
aufgefordert, ihre 6 * zum 1. Oktober 1944 bei dem lh 27] Gerichte sonst wird festgestellt werden, daß ein als der Fiskus nicht
Wuppertal, den 11. Juli 1944. Amtsgericht. Abt. 27. Dr. Klein, Amtsgerichtsrat.
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der Geschäftsstelle des letzten gerichts, Zimmer Nr. 110, anzumelden. Ingolstadt
Hamburg⸗Altona, den 19. Juli 1944. worden. Das Amtsgericht. Abt. 20.
brechte
,, : von in Kenntnis gesetzt und aufgefor⸗si9g44 — F 3/43 — ist der auf 6
27 VI 856 / 2. Der am 3. Juli 1863 dert, ihre etwaigen Ansprüche 3. dem Urkunde des Not. ga n n Kleinrentner Nachlaß bis zum 30. September 1944 21. Juli 199838 — 6 Amts- unterm 3. 9. 1928 vom Grundbuchamt erteilte
über 3500, — Ge für kraftlos erklärt ziska Scholz geb. Greulich eingetragen
Amtsgericht Ingolstadt.
5254
Durch Ausschlußurteil vom 11. Juli 1944 sind die Eigentümer des Grund⸗ stücks Eisfeld Blatt 148 Acker in Größe von 75, 40 a, als dessen Ehefrau Fran⸗
G.⸗R. Nr. 3146, Sypothekenbrief
sind, mit ihren Rechten ausgeschlossen. Ohlau, den 12. Juli 1944.
Durch Ausschlußurteil voni 11. Juli ba, 1944 sind auf Antrag der in Mar⸗ ö garete Mänhardt sen. in
anzumelden, der
gende un 500 Zloty Nr. Zloty Nr. 99 341—99 360, Nr. 25 6521
Rechte anzumelden und die Urkunde
dis 25 539. 79 Stück zu
e Aufgebotssache des Kauf⸗ 5153) Bielitz fos⸗ manns Theodor Rudzli aus Kattowitz, Es ist
Sri rrstn OF 14 . 5 8 nhaberaktien der Bank Polsti Grünstr. , vertreten Lurch den Rechts. Oberarzt d. R. Assistenarzt Br. med für kraftlos erklärt erden Stück r m g, in Ostrowo, hat das Verner Philipp gien Reiß, evan⸗ 150 11-150 115, sgericht, in. Rr. 217 936. 34, gäh, 3 Stich zu 190 durch Gerichtsgssesser Dr. Sauermann Rheingönheim Pfalz, für zu er⸗ ? für Recht erkannt: Der , , . Ufalßs für et. zu ner 1060 Iloty Hypothekenbrieß vom 22. ]
als Richter
Amtsgericht Ohlau. (3 F 15144.)
Aufgebot. beantragt, den verschollenen
in. Kempen / Wartheland gelisch, geboren am 11. Juli 1911 zu
chnete Verschollene sich spätestens bis
Joer khHozo; Der bezeichnete Dezember wird aufgefordert.
vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. Teschen, den 14. Juli 1944. Amtsgericht.
öl98 Aufgebot. 3 F 444. Der Landwirt Paul Scharzetz aus Bazanowitz Nr. 18 hat das
Aufgebot des angeblich in Verlust ge⸗
ratenen Sparbuches der evang. Ge⸗ nossenschaftsbank m. b. H. in Liqui⸗ dation in Teschen, Nr. 1024, lautend auf seinen Namen und auf einen Reftbetrag von 66,02 RM beantragt. Der Inhaber der Ürkunde wird auf⸗ ger dert spätestens in dem auf den 24. November 1944, vormittags 16 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anbe— raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urtunde erfolgen wird. Teschen, den 14. Juli 1914. Amtsgericht.
5033 Aufgebot.
27 VI 6/44. Am 2. Dezember 1943 ist in Wuppertal die Geschäftsinhaberin Witwe Peter Piepenbrink, Milli ge⸗ borene Schiffbauer, verstorben. Die Ver⸗ storbene wohnte zuletzt in Wuppertal⸗ Elberfeld, Osterfelderstraße 20. Die
jenigen, die Forderungen an den Nach⸗
laß der Verstorbenen haben, werden aufgefordert, diese bis zum 1. Oktober 1944 bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Nichtanmeldung zieht die Folgen des 5 1973 BGB. nach sich. Wuppertal, den 14. Juli 1944. Amtsgericht. Abt. 27. Dr. Klein, Amtsgerichtsrat.
5074 ;
Am 3. April 1947 ist in S da Bandeira (Angola) der am 3. De⸗ zember 1874 in Rendsburg geborene Richars⸗Ewald Strauwald verstorben. Auf Ersuchen des Nachlaßrichters in Sä da Banxeirg werden Erben, Gläu⸗ higer oder sonstige Interessenten hier⸗
Nr. 358 21 — 358 990, 16 Stück zu 506 Zloty Nr. 247 521— 247 600. Bielitz, den 11. Juli 1944. Das Amtsgericht. (8 F 5/43.)
5029 Ausschlußurteil. .
Für kraftlos erklärt wurde auf An— trag dex Allgemeinen Ortskrankenkasse Deggendorf in Deggendorf als Rechts—⸗ nachfolgerin der Allgemeinen Orts⸗ krankenkasse Vilshofen in Vilshofen ein Hypothekenbrief über 10000 G.. Der Brief ist für die im Grundbuch des Amtsgerichts Mindelheim — Zweigstelle Türkheim — Steuer⸗ gemeinde Bad Wörishofen Bd. XX Blatt 1639 Abteilung III Nr. 5i / Lxxf seit 13. Dezember 1929 eingetragene BSypothek ausgestellt.
Mindelheim, den 11. Juli 1916.
Amtsgericht.
5250 Bekanntmachung. Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ gerichts Ingolstadt vom 12. Juli
des Grundstücks von Märzdorf Band 1
1930 über die auf dem Grundbuchblatte
Blatt Nr. 6 in Abt. III unter Nr. 12
für den verstorbenen Kaufmann Maxi⸗
milian Rudzli in Kattowitz eingetra⸗
gene, zu 193 vom 1. Dezember 1930
ab verzinsliche Darlehnsforderung von
10 000 Il. wird für kraftlos erklärt. Amtsgericht Kempen / Wartheland,
den 11. Juli 1944.
5253
Durch Ausschlußurteil vom 18. Juli 1944 sind die Sypothekenbriefe über die im Grundbuch von Bohlschau Blatt 69 in Abteilung II unter Nr. 6, 7 und 8 für den Hauptlehrer Michael Schütz und dessen Ehefrau Susanne geb. Magrian eingetragenen Darlehns⸗ und Restkaufgeldforderungen von 10000, 6000 und 19000 M für kraftlos erklärt worden.
Neustadt, Westpr., den 18. Juli 1944. Das Amtsgericht.
zum 27. September 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Berlin C2, Neue Friedrichstr. , 1. Stock, Zim⸗ mer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, spä⸗ testens bis zum oben bestimmten Zeit⸗ punkt dem Gericht Anzeige zu machen. — 456. 1I. 105. 44. — Berlin, den 17. Juli 1944. Amtsgericht Berlin.
5246
Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 19. Juli 1944 ist der Ober⸗ feldwebel Erwin Wessler, geboren am 31. August 1911 zu Ennigloh, Kreis 6 W., für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 9. Juni 1942 festgestellt worden. — 456 11 81. 44.
Berlin, den 19. Juli 1944. .
Amtsgericht Berlin.