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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 3. August 1944. S. 2
vor dem 15. genehmigungen nicht erhalten.
X. Schlacht⸗ und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger
(1 Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) erfolgt die Durchführung der Anrechnung auf der Schlacht⸗ karte (Muster Anlage 3) und der Anrechnungskarte (Muster
Anlage 4). Tie Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabe⸗ stelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger. ((E) Die laufenden Schlachtkarten des Hausschlachtungs⸗ jahres 1943344 werden im Hausschlachtungsjahr 1944545 fort⸗ geführt. Sie sind bis zum 12. November 1944 abzuschließen. (3) Für die neue Anrechnungszeit vom 13. November 1944 bis 14. November 1945 sind als zustehende Gesamtmenge in Spalte 6 für jede zum Selbstversorgerhaushalt gehörige Person über 6 Jahre 40 kg, für Kinder bis zu 6 Jahren 20 kg Schlachtgewicht einzutragen. Soweit ein Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahre 1913/44 eingetragen ist, muß er sofort von der zustehenden Gesamtmenge für die neue An— rechnungszeit abgezogen werden, um die verbleibende Gesamt⸗ menge zu ermitteln, die während der neuen Anrechnungszeit noch eingeschlachtet werden darf. () Die laufenden Anrechnungskarten des Hausschlachtungs— jahres 19143 44 werden im Hausschlachtungsjahr 1914,45 fort⸗ geführt. Sie sind mit dem ersten Antrag auf Genehmigung einer Hausschlachtung für die neue Anrechnungszeit vorzu⸗ legen. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) trägt dann die für die neue Anxechnungszeit zustehende Gesamtmenge nach Abs. 3 ein.
(. X. Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anlage 5. beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Grund der von ihm vorgenomme⸗ nen Hausschlachtung die nach seinem Antrag zu berücksichti— genden Angehörigen seines Haushalts als Selbstversorger mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Ter An— Technungsbescheid ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.
XI. Abgabe aus Hausschlachtungen
(1) Das Ernährungsamt (tartenausgabestelle) hat den Ver— kauf von Fleisch oder Erzeugnissen aus Hausschlachtungen mit Zustimmung des Exnährungsamtes Abt. A anzuordnen, wenn die Anrechnung größere überschießende Mengen über die dem Selbstversorgerhaushalt zustehende Gesamtmenge bei landwirt— schaftlichen Selbstversorgern bis zum 11. November 1945. bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern für 52 Wochen seit der ersten Schlachtung nach dem 15. Oktober 1944 ergibt. Wenn der Haushalt aus mindestens 2 Personen besteht, ann die Anrechnungszeit so bemessen werden, daß dem Antrag⸗ steller mindestens eine Schweinehälfte verbleibt. Das Er— nährungsamt soll nach Möglichkeit, wenn größere über⸗ schießende Mengen zur Ablieferung kommen werden, gemein⸗ same Hausschlachtungen mehrerer Selbstversorgerhaushalte veranlassen. Selbstversorger, die danach an einer anderen; Hausschlachtung teilnehmen, haben ein bestimmungsgemäß sehaltenes und gemästetes Schlachttier an den Markt abzu⸗ iefern.
(2) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Er— nährungsamtes Fleisch aus Hausschlachtungen abgegeben wird darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder an andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Er— nährungsamt trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen.
(3) Personen, die Anspruch auf eine Hausschlachtungs⸗ genehmigung für ein bestimmungsgemäß selbst gehaltenes
und gemästetes Schlachttier haben, können die Abgabe dieses Tieres gegen Empfang von Fleischberechtigungsscheinen beantragen. .
4 Selbstversorger der Gruppe C önnen die nach den geltenden lausschlachtungsheslimmungen selbst gemãäs i- ten Schweine zur Dechung ihres Eigenbedarses iherlassen hleiben. wenn es die allgemeine Versorgungslage hei Schweinefleisch gestaltet. Anderenfalls kann die Gi tehnmi. gung zur Hausschlachtung hei Selhstversorgern der Gruppe C dabon abhängig gamacht werden, dass eine be- stimmte Zan! von Schweinen oder eine bestimmte Menge von Schweinesteisch für die gewerbliche ersorgung abgegeben bird, sosern die Versorgung mit Schweinefleisch aus Hausschlachtungen mehr als die Hälst? des jährlichen Ciesamlfioischhedarss betragen würde. lvenn diese Abgabe von Sehweinen oder ScmQwuauuu fleisch angeordnet wind, sind im entsprechenden mange Schlachltiere oder Fleisch anderer Art zuzuweisen. „S) Soweit das Ernährungsamt nicht die Abgabe von Haus— schlachtungserzeugnissen anordnet, soll es den freiwilligen Verkauf von Hausschlachtungserzeugnissen nur gestatten, wenn Gefahr des Verderbs besteht. Ein Uerkauf oder HKauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ohne Gene nmiging des Ernãährungsamtus (HKartenausgahestelle ist verboten. Dem Lerßkau stehen glejch der Tausch sSoðJ·uödas Leber- lassen der Erzeugnisse aus Hausschlachtungen gegen eine gewerbliche oder berufliche nichtlandipirischaftliche Ar- heits⸗- Oder Dienstleistung. Die Ablösung des Senlacht lohnns dureh Valurallieserungen hei Halsschlachtungen ist Cleichsalls verholen.
XII. Nachweis der Marktleistung
(1) Zur Sicherung der Fleischversorgung hat der Feichshauernfäüihrer Marktschweineumlagen sestigesetzt.
(2) Die Genehmigung von Hausschlächtungen und die Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen kann von dem MWachweis abhängig gemacht oder mit der Auflage erfteilt werden, daß eine angemessene Anzahl von Sonlachß- Schweinen für die gewerbliche Versorgung abgegeben worden ist oder abgegeben werden wird.
XIII. Fleischberechtigungsschein (I) Fleischberechtigungsscheine sind nur auf Antrag in den na⸗ bezeichneten Fallen auszugeben: a) Landwirtschaftliche Selbstversorger können bei der ersten
15. Oktober 1944 erteilt werden. Antragsteller der Gruppe B dürfen vor dem 15. Oktober 1944 Hausschlachtüngs⸗
tragen, zur Selbstversorgung zuzgelassene Haushaltsange⸗
hörige während des ganzen Hausschlachtungsjahres durch
Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen zu versorgen;
in diesem Fall kann von je 5 Personen des Selbstver⸗
sorgerhaushaltes eine Person Fleischberechtigungsscheine erhalten.
Landwirtschaftliche Selbstvexsorger können ferner Fleisch⸗
berechtigungsscheine beantragen, wenn sie aus zwingenden
Gründen nicht in der Lage sind, Hausschlachtungen voͤr—
zunehmen oder wenn sie sich aus zwingenden Gründen
nicht während des ganzen Hausschlachtungsjahres (bis
1I. November 1945) aus Hausschlachtungen selbst ver⸗
sorgen kännen oder wenn im Laufe der Anrechnungs⸗
zeit zum Selbstversorgerhaushalt Personen, die zur Selbst— versorgung zugelassen sind, hinzukommen und aus zwin⸗ genden Gründen Hausschlachtungen hierfür nicht vor— genommen werden können.
e) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger können Fleisch—⸗
berechtigungsscheine beantragen, wenn bestimmungs— gemätz das selbst gehaltene und gemästete Schlachttier nach näherer Anweisung des Ernährungsamtes an Stelle einer Hausschlachtungsgenehmigung abgegeben wird.
d) Wenn mit Rücksicht auf die Entiicklung des Lft-S Krieges die Umquartierung von Angehérigen eines Selbstversorgers notwendig geworden ist und der Haushalt des zurückgebliebenen Selbstbersorgers nur noch aus I bis 2 Personen besteht, so können gegen die Ablieferung des für die Hausschlachtung bestimm- ten Schieines sämtlichen hisherigen Angehörigen der Selbsthersorgergemeinschaft Fleischherechtigungs- Scheine für die Dauer der Anrechnungszeit, längstens sür 57 Wochen, ausgehändigt werden.
Besteht dagegen die zurückgebliebene Selbstver- Sorgergemeinschaft aus mehr als 2 Personen, so kann eine Hausschlachlungsgenehmigung erteilt und den allR Unbeslimmte Zeit umquärtierten Haushaltsange- rigen am Aufnanmeort für die Dauer der Anrech- nungszeil Fleischberechtigungsscheine ausgehändigt werden, wenn der Selbstversorger eine entsprechende Menge Fleisch aus dieser Hausschlachtung am Schlachtort abgegeben hat.
In beiden Fellen hat das für die Hausschlachtungs- genehmigung zuständige Ernährungsamt dem Ernäh- rungsamt am „Ausnanmeort der Haus halisangehörigen eine entsprechende Mitteilung über die Zahl und die Dauer der Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen
b
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zu machen. - (2) Der Fleischberechtigungsschein berechtigt den Inhaber
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zum Bezuge von 2,? kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlächt- setten, hiervon können 500 g zum Bezuge von Sehlachtfetten wahlweise benutzt werden. Da die Ration in diesem Fall 550 g je Person und Woche (für Kinder bis zu 6 Jahren 225 9) beträgt, sind bei Inhabern von Schlachtkarten in Spalte 9 für jeden ausgegebenen Fleischberechtigungsschein ab⸗ gerundet 3 kg Schlachtgewicht als in Anspruch genommen einzutragen.
(3) Je bezugsberechtigte Person des Selbstversorgerhaus— haltes darf für die Zuteilungsperiode höchstens ein Fleisch— berechtigungsschein ausgegeben werden. Für Kinder bis zu 6 Jahren ist in diesem Fall für je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberechtigungsschein auszugeben.
XIV. Notschlachtungen Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere können, falls die Genehmigung nicht vorher eingeholt werden konnte, auch ohne Vorliegen eines Genehmigungsbescheides vorge⸗ nommen werden. In diesen Fällen ist die Hausschlachtungs⸗ genehmigung jedoch unverzüglich, fpätestens am Tage nach der Schlachtung zu beantragen. Auch der Fleischbeschautier— arzt meldet die Schlachtung alsbald der Kartenausgabestelle (vgl. RdErl. d. RMd J. vom 12. Februar 1943 — III b 14143/3660; veröffentlicht im MBliV. S. 260. XV. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor— handenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausschlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleisch⸗ und Fettkarten (Selbstversorger Gruppe B) oder von Fleischberechtigungsscheinen (Selbstversorger Gruppe A) nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Ab— handenkommen unverschuldet oder auf außergewöhnliche Er⸗ eignisse zurückzuführen ist (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Die Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prü— fung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzu— legen. Bei Verderb ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Um— stände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen. XVI. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er⸗ lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus⸗ schlachtung gewonnen worden sind, können nach den Vor— schriften der Verhrauchsregelungs-Strafverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) eingezogen werden. (2) Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbei⸗ geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß 5 7 Abs. ? der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren ünd tierischen Er⸗ zeugnissen vom J. September 1939 — RGBl. 1 S. 1714 — zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft — Geschäftsabteilung — für verfallen erklären; eine er— schlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmi— gung im Sinne des 57 Abs.?2 angesehen werden.
XVII. Rechtsmittel (1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu— ständige Landesernährungsamt Abt. B, bei Selbstversorgern der Gruppe C an das zuständige Landesernährungsamt Abt. A, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Erxachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die
falls hat sie die Beschwerde an das Landesernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.
(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten- ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestim— mungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mit— zuwirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung be— rufene Landesernährungsamt vorher die Abt. A des Landes— ernährungsamtes zu hören.
XVIII. Schl ußbestimmungen
zeitig treten die Erlasse vom 18. Juni 1943 — IIAI2 — 2500 — 19. Juni 1943 — IIAI2 — 2500 II - 16. Oktober 19463 — IIA I2 — 4150 — 22. Oktober 1943 — IIA1I2 — 4159 — 28. Oktober 1943 — IIAIZ2 — 4379 — 13. November 1943 — IIAI2 — 4382 — 30. November 1943 — IIAI2 — 4659 — außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der Landwirt— schaftlichen Verwaltung ist vorgesehen.
(2) Anordnungen oder Feichtlinien der Landesernährungs- ämter, durch die die Vorschristen dieses Hausschlachtungs- erlasses ergänzt oder geändert werden sollen, sind nur dann gültig, wenn ich vorher meine Genehmigung erteilt habe und diese Genehmigung in der Einleitung erwähnt wird. Bereits erlassene Anordnungen oder Richtlinien dieser Art, die nach dem 24. Juli I944 in HKraft bleiben Sollen, hleihen nur dann gültig, wenn ich spätestens his zum I5. ChRtober 1914 meine Genehmigung nachträglich ausgesprochen habe. Oertliche Sonderregelungen durfen vom Ernährungsamt nur mit Genehmigung des Landes- ernährungsamtes getroffen werden.
G) Der diesem Erlaß als Anlage beigefügte Fleischberech⸗ tigungsschein ist ab 18. 9. 1944 auszugeben. Von diesem Zeit“
— IIA 12-2500 — ausgegebenen Fleischberechtigungsscheine ungültig und einzuziehen. Die Abschnitte des neuen Fleisch— bexechtigungsscheines sind zu Kontrollzwecken durch 2 Kreise gekennzeichnet. Für den Druck der Fleischberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene blaue Wasser—⸗ zeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungs— scheines sind bei der Druckerei J. Neumann in Neudamm, Postleitzahl 2, anzufordern.
(I Auf die Beachtung meines Erlasses vom 20. Jun 94 — IIA IZ-26054 — betr. Sachgemäßes Schhlachten und Ent- häulen von Hausschlachtungsschweinen weise ich be- sonders hin.
(5) Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen n elbestimmungen werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.
Berlin, Wilhelmstr. 72, den 10. Jul 1944.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft II A 12 — 2200. 8 h e chz. Beispiel
Anlag e 41 Antrag
auf Genehmigung einer Hausschlachtung gepuke, Paul
Name bes Antzagstellerß;; kö 4 Beruf: J Anschrift . ,, i.)
Ich beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von
K Schwein im Lebendgewicht von ...... kg
(Es handelt sich nicht um die Schlachtung von Sauen — Ebern — Altschneidern“)
k Fan,, .
Ich versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungs— gemäß, Schweine länger als drei Monate, selbst gehalten und gemästet habe. Die vorgeschriebene Einkaufsgenehmigung habe ich seinerzeit eingeholt. Die Einkaufsbestätigung habe ich ordnungsgemäß zurück— gegeben. *)
Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.
Ich beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Ge⸗ wichtsfeststellung ):
a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgesetzten Höchst⸗ gewichts und weil mir andere Tiere zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung stehen“),
) weil das einheitlich festgesetzte Anrechnungsgewicht nicht er— reicht werden konnten).
Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.
Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.
Konstanæ
(Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)
Von der Kartenausgabestelle auszufüllen:
Genehmigungsbescheid erteilt über I.. Sohmein ö (Zahl (Tiere) wichtsfeststellung
angeordnet): für die Zeit vom. 52. I?. 19.4 bis 31. Iz. 191 a) auf öffent⸗ ? Konotana . . 44 licher Waage *)
k ,, 16 b) durch amt⸗ (Ort) (Datum lichen Wäger*)
Schmidt
(Amtsstempel und Unterschrift)
Rückseite Selbstversorgungeberechtigte Efd Stellung innerhalb der ö Name Vorname Geburtstag Selbstversorgungs⸗ t. gemeinschaft 1 Sosnulae Poul 5. 1. 07 Hmshaltumgsuorsldnd 2 Sohnla Mori 6. H. O6) Hhefrns 5 Schnla— Adol J. J. 37 Gohn, 1 S chuila HErn⸗ I5. IO. 35 Tochter 5 Icli lac loc F. 5. 11 Joehtem
Hausschlachtung im Hausschlachtungsjahr 1944545 bean⸗
Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern—
) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(1) Dieser Erlaß tritt am 24. Juli 1944 in Kraft. Gleich⸗
punkt an sind die auf Grund des Erlasses vom 18. Juni 1943
Ar. 173
zum Deutschen Rei
Erste Veilage
Berlin, Donnerstag, den 3. August
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
zuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch vom Tage des Eintritts bis zum 11.11. 1945, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der zustehen⸗ den Gesamtmenge hinzuzurechnen (vgl. Beispiel Tabelle 1D.
(2) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr— mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine Genehmigung zu beantragen. Die Kartenausgabestelle ver— merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach erfolgter Schlachtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht Schlachtgewicht) wird in der Schlachtkarte vermerkt (Spalte 8) und der ausgenutzten Gesamtmenge zugesetzt (Spalte 10). Die Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Ein— tragung zurück. Er ist damit stets in der Lage, aus ihr die ihm für den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge zu ersehen.
(3) Der Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen er⸗ halten, bis die zustehende Gesamtmenge erreicht ist. Nicht aus⸗ genutzte Restmengen können für die nächste Anrechnungszeit nicht gutgeschrieben werden, sondern sind bei Beginn der neuen Anrechnungszeit zu streichen. Geht das tatsächlich er⸗ reichte Anrechnungsgewicht über die zustehende Gesamtmenge hinaus, so wird die überschießende Menge auf die ausgenutzte Gesamtmenge (Spalte 10) der nächsten Anrechnungszeit vor⸗ getragen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung zu erteilen.
Zu X Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger
(I) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger dürfen sich im Hausschlachtungsjahr 1944/45 auf längstens 52 Wochen von der auf den Schlachttag der ersten Schlachtung nach dem I5. ORioher 1944 folgende Woche an versorgen. Die Jahres—⸗ ration beträgt dabei für Personen über 6 Jahre 40 kg Schlachtgewicht, bei Personen bis zu 6 Jahren 20 kg Schlachtgewicht für 57 Wochen. Ergibt sich bei Hausschlach⸗ tungen nichtlandwirtschaftlicher Selbstversorger diese Jahres— menge nicht, so ist zur Berechnung der Anrechnungszeit die Tabelle 11 anzuwenden (vgl. Beispiel Tabelle II.
(2) Bei Hausschlachtungen von Kälbern und Schafen kann das festgestellte Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht) auf An⸗ trag lediglich als Fleisch verrechnét werden, wenn der gleiche Antragsteller Hausschlachtungen von Schweinen nicht vor— nimmt. Dabei ist von einer Wochenration von 500 g für Per⸗
sonen über 6 Jahre oder 250 g Schlachtgewicht für Kinder bis.
zu 6 Jahren auszugeben.
(3) Um den Selbstversorgern die Möglichkeit zum geregelten Verbrauch der frischen Hausschlachtungserzeugnisse zu geben, beginnt die Anrechnung bereits mit der auf den Schlachttag folgenden Woche. Die für die laufende Zuteilungsperode be⸗ reits ausgegebenen Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) sind von diesem Zeitpunkt ab einzuziehen bzw. zu entwerten. Soweit diese Karten von einzelnen Selbstversorgern nicht mehr eingezogen werden können, beginnt die Anrechnung mit
der nächsten Zuteilungsperiode.
(4) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger, die an einer Werkküchenverpflegung teilnehmen wollen, müssen in der Regel aus der Selbstversorgergemeinschaft ausscheiden und die Reichs⸗ fleischkarte zur Abgabe in der Werkküche benützen. Wenn diese Regelung in Einzelfällen nicht durchführbar ist (z. B. wenn der Haushalt nur aus ein bis zwei Personen besteht), können die Ernährungsämter auf Antrag je Selbstversorgerhaushalt Reise⸗ und Gaststättenmarken für die Dauer der Anrechnungs⸗ zeit in Höhe bis zu 1009 Fleisch je Woche ausgeben. Die in Reise⸗ und Gaststättenmarken ausgegebene Fleischmenge ist in folgender Weise anzurechnen:
a) Werden Reise⸗ und Gaststättenmarken von nichtlandwirt⸗
schaftlichen Selbstversorgern bei Beginn der Anrechnungs⸗ zeit beantragt, so ist zunächst entsprechend dem Verfahren zu X (Anrechnungsbescheid) festzustellen, für welche Zahl von Wochen der Selbstversorgerhaushalt sich aus der Hausschlachtung selbst zu versorgen hat. Für die hieraus sich ergebende Zahl von Wochen können bis zu 1009 Reise⸗ und Gaststättenmarken je Selbstversorgerhaushalt und Woche ausgegeben werden. Die hieraus sich ergebende Fleischmenge ist dem Anrechnungsgewicht zuzurechnen und nunmehr für diese Gesamtmenge die Zahl der Wochen auszurechnen, während der der Selbstversorger sich und seinen Haushalt aus der Hausschlachtung selbst zu versorgen hat.
b) Wird der Antrag während der Anrechnungszeit gestellt, so dürfen nur für die Zahl der Wochen vom Tage des An⸗ trages bis zum Ende der Anrechnungszeit Reise⸗ und Gaststättenmarken bis zu 100g je Haushalt. und Woche ausgegeben werden. In diesem Fall ist zunächst festzu⸗ stellen, welche Mengen nach den geltenden Rationen der Selbstversorger bis zum Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach oben aufzurunden. Diese Menge wird von dem ursprüng⸗ lichen Anrechnungsgewicht abgezogen und für die restliche Zahl von Wochen die entsprechende Menge, die in Reise⸗ und Gaststättenmarken bezogen werden soll, hinzu⸗— gerechnet. Das verbleibende Gewicht wird durch die Ge— samtwochenration entsprechend der Personenzahl des Selbstversorgerhaushaltes geteilt; hieraus ergibt sich, nach unten abgerundet, die neue Wochenzahl, für die die noch vorhandenen Vorräte aus der Hausschlachtung einschließ⸗ lich der Menge, für die die Reise- und Gaststättenmarken verausgabt werden, zu reichen haben. Diese neue Wochen⸗ zahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungs⸗ bescheid mitgeteilt und die Reise⸗ und Gaststättenmarken werden ihm ausgehändigt.
(5) Eine Zweitschrift des Anrechnungsbescheides bleibt im Besitz der Kartenausgabestelle. Diese darf für die festgesetzte Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) ausgeben.
(6) Bei Veränderungen der Personenzahl im nichtlandwirt⸗ schaftlichen Selbstversorgerhaushalt ist die neue Dauer der Anrechnungszeit nach Tabelle II festzustellen (vgl. Beispiel Tabelle ID.
Zu XI Abgabe aus Hausschlachtungen
(1) Für die Abgabe von Hausschlachtungsschweinen, Frisch⸗ fleisch oder sonstigen Erzeugnissen aus Hausschlachtungen im einzelnen gelten die von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft den Landesernährungsämtern erteilten Richt⸗ linien. In der Regel ist die Abgabe von Frischfleisch anzu⸗ ordnen. Ist eine Abgabe an andere Selbstversorger nicht möglich, so ist die für die Fleischereibetriebe örtlich zuständige Zuteilungsstelle von dem Ernährungsamt (Kartenausgabe— stelle unverzüglich von der abzugebenden Menge zu unter— richten. Die Zuteilungsstelle benennt dann dem Abgebenden den Empfänger des Fleisches. Sie hat die erfolgte Abgabe dem Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) zurückzumelden.
(2) Soweit die Abgabe eines Hausschlachtungsschweines gegen den Empfang von Fleischberechtigungsscheinen oder wegen der vom Ernährungsamt angeordneten Teilnahme an einer gemeinsamen Hausschlachtung erfolgt, ist folgendermaßen zu verfahren:
a) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) prüft, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Hausschlachtung erfüllt sind;
b) sind die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Haus— schlachtung erfüllt, so leitet sie den Antrag der Abt. A des Ernährungsamtes (Zuteilungsstelle)h zu. Die Abt. A (Zuteilungsstelle) regelt den Verkauf. Nach Abnahme des Hausschlachtungsschweines teilt die Abt. A der Abt. B (Kartenausgabestelle) das amtlich festgestellte Lebend⸗ gewicht des abgelieferten Schweines mit;
c) auf Grund des von der Abt. A des Ernährungsamtes (Guteilungsstelle) mitgeteilten amtlichen Lebendgewichtes wird das Anrechnungsgewicht nach den geltenden Be— stimmungen festgesetzt. Nach diesem Anrechnungsgewicht SSchlachtgewicht) ist dem Antragsteller für die Dauer von längstens 12 Monaten 13 Zuteilungsperioden für jede Person ein Fleischberechtigungsschein je Zu— teilungsperiode auszuhändigen. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten für zwei Zuteilungsperioden einen Fleisch— berechtigungsschein. Soweit das Anrechnungsgewicht größer ist als die dem Antragsteller nach Tabelle II zu— stehende Gesamtmenge, bleibt die überschießende Menge bei der Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen unbe— rücksichtigt. Die Abt. B des Ernährungsamtes (Karten— ausgabestelle) kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in vorstehendem Fall das Schwein auch einem Selbstversorgerhaushalt zuteilen, der gemäß Abschnitt III Abs. 3 eine Hausschlachtungsgenehmigung ohne eigene Haltung und Mästung beanspruchen kann, die Verrechnung nach a) bis h) ist sinngemäß vorzuneh— men, amtliche Gewichtsfeststellung ist in jedem Fall anzuordnen.
3) Wenn während der laufenden Anrechnungszeit ein- zelne Personen aus der Selbstversorgergemeinschaft eines nichilandiyirtschaftlichen Selbstersorgers ausschei- den, kann vom Ernährungsamt — Abt. B — mit Zustim- mung des Ernährungsamtes — Abt. A — die Abgabe der au diese Personen bis zum Ende der sestgesetzꝛten An- rechnungszeit entsallenden Hausschlachtungserzeugnisse angeordnet werden, sosern die Veuberechnung (ogl. zu X Abs. 6 eine übermäßige Verlängerung der bisherigen An- rechnungszeit ergeben würde. Die Abgabe ist an nicht boll versorgle landwirtschastliche Selbstversorger der Gruppe A oder an Selbstversorger der Gruppe C (Rranken- häuser, Kantinen usw.) vorzusehen. Wegen der Durch-
führung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Ab- Satzes I.
Zu XII Nachweis der Marktleistung
(I). Die Festsetzung von Marktschweineumlagen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Reichsnährstandes, so daß in dieser Beziehung von dem Landesernährungsamt — Abt. B — keine Bestimmung zu treffen und nicsits zu beranlassen ist. Zur Sicherung der Marktschweineumlagen kann das Landesernährungsamt — Abt. A — das Landes- ernährungsamt — Abt. B — veranlassen, daß bei nicht- land uirlsc haft lichen Selbstversorgern (Gruppe B allgemein die Häusschlachtungsgenenmigung von dem Wachweis ab- hängig gemacht mird, daß in den der Genehmigung vorher- gehenden sechs Monaten eine angemessene Zahl von Sehlachtschweinen zur geiverblichen Versorgung abge— geben worden ist oder in den auf die Genefimigung sol- genden 6 Monaten abgegehen werden wird.
(2) Das Ernährungsamt — Abt. A — hat dem Ernäh- rungsamt — Abt. B — diejenigen landwirtschaftlichen und nichtlandiwirischaftlichen Selbstversorger der Gruppen A und B zu melden, die die innen auferlegte Markktschweine- umlage nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Die Abt. B (Hartenausgahestelle bringt daraufhin, soweit es sich um landivirtschaftliche Selbstpersorger handelt, einen ent- Sprechenden Sperrvermerk auf der Schlachtkarte des be- treffenden Selbstversorgers an. Bei den nichtlandmirt- Schastlichen Selbstbersor gern ist eine derartige Eintragung auf der von der Genenmigungsstelle geführten Zweitschrist des „Inrechnungsbescheides vorzunehmen und daneben eine Liste üher die von der Abt. A gemeldeten Personen dieser Selbstersorgergruppe zu führen, um ihre Erfassung zu gewährleisten.
(3) In allen Fällen, in denen die Genehmigung zur Hausschlachtung von Selbstversorgern mit einem derarti- gen Sperrvermerk beantragt wird, hat das Ernährungs- amt — Abt. B — die Ahteilung A zur Stellungnahme auf- zufordern. Das Ernährungsamt — Abt. A — entscheidet dann, oh und unter welchen Bedingungen die Haus- Schlachtungsgenehnmigung erteilt oder die Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen erfolgen kann.
(4) Liegt dagegen kein Sperrvermerk oder entsprechende
Listeneintragung vor, so hat das Ernährungsamt — Abt. B — in jedem Falle die Genehmigung zur Haus- Schlachtung zu erteilen, sosern die übrigen Voraussetzun- gen ersüllt sind. In gleicher Weise ist bei der Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen zu verfahren.
chsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
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Zu XIII Fleischberechtigungsschein
(1) Landwirtschaftliche Selbstversorger müssen sich bereits bei Beginn der Hausschlachtung endgültig entscheiden, ob fie Fleischberechtigungsscheine zum Bezuge von Frischfleisch in Anspruch nehmen wollen. Die Ausgabe der Fleischberechti⸗ gungsscheine erfolgt ausschließlich für die Dauer des ganzen Hausschlachtungsjahres. Derartige Anträge, die im Laufe des Hausschlachtungsjahres gestellt werden, sind grundsätzlich abzulehnen.
(2) Landwirtschaftliche Selbstoersorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich über— haupt oder bis zum Ende der Anrechnungszeit aus Haus⸗ schlachtungen selbst zu versorgen, können beantragen, von der Ausstellung einer Schlachtkarte abzusehen oder ihre Schlacht⸗ karte abzuschließen und für die Dauer der Anrechnungszeit Fleischberechtigungsscheine an sie auszugeben. Derartige An⸗ träge sind jedoch mit Rücksicht auf die Sicherung der Fleisch⸗ versorgung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu genehmigen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe bei der Abt. A des Ernährungsamtes einzureichen. Wenn die Abt. A die vom Antragsteller angeführten Gründe anerkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den, Antragsteller zuständigen Kartenausgabestelle weiter. War eine Schlachtkarte ausgestellt, so schließt die Kartenausgabe⸗ stelle diese ab und stellt fest, wann die Versorgung des be⸗ treffenden Antragstellers auf Grund der geltenden Rationen je Person und Woche und der durch Hausschlachtung bereits ausgenutzten Menge (Spalte 19 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrechnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs⸗ periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch⸗ berechtigungsschein aus. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten für je zwei Zuteilungsperioden einen Fleischberechtigungs⸗ schein. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind ent⸗ sprechende Teile des Fleischberechtigungsscheines abzutroennen und zu entwerten.
(3) Neue Fleischberechtigungsscheine dürfen in der vor— gesehenen Menge nur ausgegeben werden, wenn der Antrag⸗ steller der Kartenausgabestelle die entsprechende Anzahl Stammabschnitte bereits ausgegebener Fleischberechtigungs— scheine zurückgibt.
(4) Bei den Abschnitten des Fleischberechtigungsscheines, die wahlweise zum Bezug von Fleisch oder SchlachteMtten be— rechtigen, sind beim Bezuge von Fleisch nur die beiden über Fleisch lautenden Teile, beim Bezuge von Schlachtfetten nur die beiden über Schlachtsetté lautenden Teile abzu— trennen.
Zu XIV
Notschlachtung
(1) Bei Notschlachtungen und Schlachtungen kranker Tiere kann die Kartenausgabestelle die Hausschlachtungsgenehmi— gung ohne Rücksicht auf die Dauer, während der der Antrag⸗ steller das geschlachtete Tier selbst gehalten und gemästet hat, erteilen.
(2) Erteilt die Kartenausgahestelle die Genehmigung, z0 ist das als tauglich festgestellte Fleisch voll anzurechnen. Das Gewicht ist amtlich festzustellen. Das als bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist den Selbst- bersorgern, sosern die Ortspolizeibehörde dieser Verwen- dung zustimmt, grundsätzlich zu dem vollen Anrechnungs- satz von I00 b. H. zu belassen. Wenn der Selbstversorger nicht hereit ist, das Fleisch unter dieser Bedingung zu übernehmen, so hat das Ernährungsamt (HKartenäusgabe— stelle, Aht. B umgehend die Aht. A zu veranlassen, wegen der anderweitigen Verwendung nach Mäßgahe des Rund- schreibens Mr. 6 der Hauptbereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom I5. April I9435 die notwendigen Sehriite zu udnlernehmen. Soweit hierbei das ganze Fier oder alle hieraus hergestellten Häusschlachtungserzeugnisse zur Ablieferung kommen, kann das Ernährungsamt zur Vermeidung unhilliger Härten eine Einkaufsgenehmigung für ein Schlachttier erteilen. Die Einkaussgenehmigung darf in diesem Falle nur für ein Schlachttier erteilt iver- den, dessen Lebendgewicht nicht höher ist als das des ah— gelieferten Tieres.
Wenn nur Teile des geschlachteten Tieres oder Teile der hieraus , , Hãausschlachtungserzeugnisse zur Ablieferung kommen, därf in keinem Falle eine Einkaufs- genehmigung für ein Schlachttier erteilt werden.
UÜenn die Abt. A des Ernährungsamtes die Lebernahme nicht veränlassen kann, so kann dem Selbstversorger ausnahmsweise das Fleisch zu einem ermäßigten Anreech- nungssatz überlassen werden, der aber nicht unter 50 v. H. liegen dar.
3) Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so hat das Ernährungsamt zu entscheiden, ob die Abgabe des not— geschlachteten Tieres anzuordnen oder das Fleisch dem Schlachtenden auf seine Zuteilung anzurechnen ist. Ist der Selbstversorgerhaushalt bereits bis zum Ende der laufenden Anrechnungszeit aus anderen Hausschlachtungen versorgt, so ist stets die Abgabe anzuordnen.
(4) Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Schlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier in⸗ folge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß (8 1 Abs.?2 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940); das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch tierärztliche Be⸗ scheinigung zu bestätigen. .
(6) Die Bestimmungen über Notschlachtungen finden auch bei Schlachtungen kranker Tiere Anwendung. Eine Schlach— tung infolge Krankheit kann jedoch nur dann anerkannt wer⸗ den, wenn das Tier von einer so wesentlichen Störung des Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens- und Unglücksfall usw.) betroffen ist, daß eine schnelle Verschlimmerung des Lei⸗ dens mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das als⸗ baldige Verenden des Tieres zu befürchten ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Fleischbeschautierarzt aus⸗ drücklich zu bescheinigen.