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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 3. August 1944. S8. 4
Alle eigenen Kinder des Haushaltungsvorstandes und seines Ehegatten, ohne Rücksicht auf Alter und Haupt⸗ beruf; die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern sie im Haushalt oder der dem Haushaltungsvorstande gehören⸗ den Landwirtschaft hauptberuflich tätig sind; bei In⸗ habern landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Betrieb haben, nur der andere Ehegatte und die eigenen Kinder beider Ehegatten ohne Rücksicht auf Alter und Hauptberuf.
(3) Von der Bestimmung des Abschnittes IJ Gruppe B Absatz 2a, nach der Hausschlachtungsgenehmigungen höchstens für die gleiche Zahl von Schlachtungen und die gleiche Tier⸗ art wie im Hausschlachtungsjahr 1943144 zu erteilen sind, können vom Ernährungsamt Ausnahmen zugelassen werden, wenn an Stelle der Hausschlachtung eines Schweines in ent⸗ sprechendem Umfange Schafschlachtungen erfolgen sollen. Ausnahmen sind ferner dann zulässig, wenn Schwer kriegs-
beginnen können.
im Hausschlachtungsjahr 1943/44 dagegen aus besonderen Gründen keine Hausschlachtungsgenehmigung beantragen können, so bin ich damit einverstanden, daß in diesen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Hausschlachtungsgenehmi⸗ gungen für die gleiche Zahl und Tierart der im Haus⸗ schlachtungssahr 1942/43 geschlachteten Tiere erteilt werden. Besondere Gründe sind z. B. dann anzuerkennen, wenn durch die Auswirkungen des Luftkrieges die Mästung von Hausschlachtungstieren nicht erfolgen konnte.
(4) Wenn Antragstellern im Hausschlachtungsjahr 1945/44 die Genehmigung einer Hausschdlachtung aus Grund eines Sperrvermerks wegen MWichter füllung einer Mar ketleistungsauflage abgelehnt worden ist, so kann im Hausschlachtungsjanr I944/45 wieder eine Genehmigung zur Hausschlachtung erteilt werden, sofern in diesem Jahre die Bedingungen dieses Erlasses erfüllt werden.
5) Als selbst gehalten und gemästet ist ein Tier nur dann anzusehen, wenn es
a) in einem Raum (z. B. Stall) untergebracht ist, über den
der Tierbesitzer allein oder mit anderen Personen die tat⸗ sächliche Verfügungsgewalt hat, z. B. auf Grund Eigen⸗ tums, Pacht, Miete, unentgeltlicher Ueberlassung usw. und
b) der Tierbesitzer selbst auf seine Rechnung und Gefahr
füttert und pflegt oder durch seine Haushaltsangehörigen oder durch andere in seinem Haushalt oder landwirt⸗ schaftlichen Betrieb beschäftigte Personen füttern und pflegen läßt. Diese Bestimmungen gelten auch für Mitbesitz an Tieren, die nicht zum Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes ge⸗
schlachtung bestimmten Tiere gemeinsam selbst gefüttert und gepflegt, so liegt für alle Selbsthaltung und ⸗mästung vor. Gehören jedoch in diesem Fall die Mitbesitzer nicht dem gleichen Haushalt an, so kann Selbsthaltung und ⸗mästung nur anerkannt werden, wenn nicht mehr als 2 Personen Mitbesitzer sind und wenn ihre Haushalte und der gemein⸗ same Stall in derselben Gemeinde liegen.
(6) Wenn ein nichtlandwirtschastlicher Selbstversorger als Ersatz für ein durch unmittelhare HKriegseinmirkung verlorengegangenes Schwein die Cenehmigung zum werb eines Schweins bis zu 75 kg Lebendgewicht (ug. Ab- schnitt IIlIB2Z b, erhalten hat, können Ausnahmen bon der Erfüllung der Bestimmungen über die Haltung und Mästung zugelassen werden. Ferner ist in den Fällen, in denen Angehörige eines Selbstversorgers umquartiert wor- den sind fugl. Abschnitt XIII Id], hei der Auslegung der Vorschrift, daß die Tiere durch den Antragsteller selbst oder durch Haushaltsangehörige gehalten und gemästet sein müssen, nicht kleinlich zu ver sahren.
(7) Für die Abgabe von Futtermitteln als Entgelt für ge⸗
leistete Arbeit in der Landwirtschaft gelten insbesondere die
Bestimmungen der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗
und Futtermittelwirtschaft.
(8) Von der Voraussetzung, daß nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger die Tiere ausschließlich mit selbsterzeugten Futtermitteln mästen müssen, ist bei Bergarbeitern unter Tage
abzusehen. Bei anderen Personen ist dies nur dann zuläfsig, wenn die Abt. A des Ernährungsamtes ein dringendes wirt⸗ schaftliches Bedürfnis, die Fleisch⸗ und Fettversorgung des Antragstellers durch Hausschlachtungen zu sichern, anerkennt oder wenn ihr dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
Soziale Gründe sind z. B. als gegeben anzusehen:
a) bei Arbeitersiedlern, sofern die Siedlung für die Schweine⸗ haltung eingerichtet ist und in ihr der überwiegende Teil des Futtermittelbedarfs selbst erzeugt wird:
b) bei Antragstellern, die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage waren, den ganzen Futtermittelbedarf selbst zu erzeugen und bei denen die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde, sofern die übrigen Voraus⸗ setzungen für die Hausschlachtungsgenehmigung erfüllt sind (3. B. Schwer kriegsheschädigte und werdende oder kinderreiche Mütter).
(9) Wie im Vorjahre können Binnenschiffer nur noch eine
Hausschlachtungsgenehmigung für Schlachttiere erhalten, die sie
nach den Bestimmungen des Abschnittes III Gruppe B selbst
gehalten und gemästet haben. Einkaufsgenehmigungen für Schlachtschweine dürfen daher an Binnenschiffer nicht mehr erteilt werden. i genehmigt wird, können auf Antrag neben den Familien⸗ angehörigen auch für sämtliche zur Schiffsbesatzung zählende
rsonen die Rationssätze für Selbstversorger erhalten. Die auf Grund des erzielten Anrechnungsgewichtes (Schlacht⸗ gewicht) festgestellte Anrechnungszeit für die Selbstversorgung in Fleisch und Fett (außer Butter) ist abweichend von den
eltenden Bestimmungen nicht nur im Anrechnungsbescheid, 6 auch in jedem Lebensmittelstammausweis der zur Selbstversorgergemeinschaft gehörenden Personen, die gleich⸗ zeitig — wenn auch nur vorübergehend — zur Schiffsgemein⸗ schaft zählen, einzutragen. Binnenschiffer im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der einen Lebensmittelstammausweis erhalten hat.
(10) Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirt⸗ schaftliche Selbstversorger (Gruppe B) können aus noch so ein⸗ leuchtenden Billigkeitsgründen im Hinblick auf die notwendige Sicherung der Futtermittelversorgung nicht zugelassen wer⸗ den. So begründet z. B. Futterabgabe jeder Art (Kraftfutter,
Binnenschiffer, denen eine Hausschlachtung gestellt.
Kartoffeln, Küchenabfälle usw.) an andere Personen, die selbst Schweine, Rinder, Kälber und Schafe halten und mästen, für /
den Abgebenden keinen Anspruch auf Genehmigung einer Hausschlachtung der mit diesen Futtermitteln gemästeten Tiere. (1) Hausschlachtungsgenehmigungen sind an Inhaber von
Fleischereien nicht zu erteilen.
(12 Gastwirte und Lebensmitteleinzelhändler, die gleich⸗ zeitig einen Fleischereibetrieb haben oder sonstige gewerbliche Schlachtungen vornehmen, können Hausschlachtungsgenehmi⸗ gungen nicht erhalten. Alle übrigen Gastwirte und Lebens⸗ mitteleinzelhändler können nur dann als Selbstversorger an⸗ erkannt werden, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegen⸗ über ausdrücklich verpflichten, ausschließlich für die Versorgung des eigenen Haushalts zu schlachten. . .
(13) Die Landesernährungsämter werden ermächtigt, bei landwirtschaftlichen Betrieben, mit denen eine Fleischerei als Nebenbetrieb verbunden ist, in besonders begründeten Fällen die Selbstversorgung mit Fleisch und Fett (außer Butter) durch
Hausschlachtungen zuzulassen. Dies darf jedoch nur dann ge—
beschädigte erst während des Krieges mit der Tierhaltung schehen, wenn die Landwirtschaft eindeutig als Hauptbetrieb
und die Fleischerei nur als Nebenbetrieb anzusehen ist. Zur
Hat der Antragsteller seit 1938,39 regelmäßig geschlachtet, Regelung dieser Frage können die Landesernährungsämter gemeinsam mit dem zuständigen Viehwirtschaftsverband nähere
Bestimmungen erlassen. (14) Um in den Lagern der Kriegsgesangenen und in den
Arbeisergemeinschafislagern die Verwertung von Hüchen- abfällen n Schweinemast betriehen erden. Ich mache hierbei jedoch Azur Bedingung, daß eine andere nutzhringende Verwertung der Küchenabfälle nicht möglich ist und die Abfälle sonst verderben würden und daß Reine zusätzliche Verwendung von Schweinesuttermitteln ersolgt. Ferner müssen die ge- mästeten und geschlachteten Tiere nur für die Verpflegung der Kriegsgefangenen und Ostarbeiter innerhalh der Lager, in denen die Schweine gemästet worden sind, verwendet werden. Die Ausgabe des Fleisches an die Lagerinsassen
sicherzustellen, darJ in diesen Lagern die
dar nur in Höhe der den Kriegsgefangenen und Ost- arbeitern zustehenden RKationssätze erfolgen. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von der Ab- teilung B des Ernährungsamtes vorzunehmen, während die Scmhlachtgenenmigung die Ahteilung A des Ernäh- rungsamtes zu erteilen hat. Hierbei sind die für die Selbst- versorger der Gruppe C geltenden Bestimmungen zu be- achten insbesondere wird auf Abschnitt XI Abs. 4 hin-
gewiesen.
(15 Zur Gruppe C (Anstalten, Kantinen usw.) zählen:
Kranken⸗, Heil- und Pflegeanstalten, Schulen, Kantinen, Werkküchen, Gemeinschaftslager und ähnliche Einrichtungen, sowie Einheiten der Wehrmacht oder des Reichsarbeitsdienstes, die zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen bewirtschaftete Erzeugnisse gewinnen, wenn sie vom zuständi— gen Ernährungsamt — Abt. B — als Selbstversorger der
3 2 K V nerkannt sind. hören. Haben danach mehrere Besitzer die für die Haus⸗ Sruppe ane .
(16; Landwirtschaftliche Arbeiter, die in einem landwirt⸗ schaftlichen Betrieb eines Selbstversorgers der Gruppe C be⸗
schäftigt werden, gelten, soweit sie dort ständig hauptberuflich tätig sind, als Selbstversorger der Gruppe A. Zur Gruppe A
zählen dagegen bezüglich der Anrechnung aus Hausschlachtun— gen nicht die Insassen von Klöstern und Stiften, die Zöglinge von Internaten, die aus einer Werkküche verpflegten Be⸗ triebsangehörigen oder andere von einem Selbstversorger der Gruppe O beschäftigte Personen, selbst wenn sie auf dem land⸗ wirtschaftlichen Betrieb einer derartigen Einrichtung land⸗ wirtschaftliche Arbeiten verrichten.
Zu V Wer erteilt die Genehmigung?
(1) Für die Deckung des Bedarfes an bewirtschafteten Ge— würzen bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der
Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berech—⸗ tigungsscheine für Gewürze (Gewürze für Hausschlachtungen)
nach dem als Anl. 4 beigefügten Muster in folgenden Mengen ausgestellt: . ö . Für eine Schweineschlachtung 100 g Gewürze (davon höch⸗
stens 25 g Pfeffer, 25 g Majoran, 50 g Paprika) oder 175 9g
Gewürzmischung,
für eine Rinderschlachtung 225 g Gewürze (davon höch⸗ stens 55 g Pfeffer, 55 g Majoran und 115 g Paprika) oder 100 g Gewürzmischung.
(2) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern wer— den Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt.
(3) Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Gewürzart besteht nicht. Berechtigungsscheine über Nelken, Piment und Zimt dürfen nicht ausgestellt werden.
(4) Der Berechtigungsschein ist mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten auszustellen.
(5) Für die Deckung des Bedarfes an Grütze oder Mehl bei Hausschlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf An⸗ trag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus⸗
schlachtung Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nach dem als Anl. 5 beigefügten Muster bis zu folgenden Höchst⸗ mengen aus:
für eine Schweineschlachtung 5 kg Grütze oder Mehl, für eine Rinderschlachtung 10g Grütze oder Mehl.
Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig,
daß die Verwendung von Grütze oder Mehl in der beantrag— ten Menge schon bisher ortsüblich war.
(6) Auch der Berechtigungsschein für Grütze oder Mehl
ist mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten auszustellen. (7) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern wer⸗ den Berechtigungsscheine für Grütze oder Mehl nicht aus⸗
(8) Abweichende Regelungen (Abs. 5, 7), insbesondere eine andere Festsetzung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide⸗ und Futtermittelwirtschaft zulässig. ᷣ
Zu VII Anrechnungsgewicht
(1) Für Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und Schafen wird ein einheitliches Schlachtgewicht als An— rechnungsgewicht nicht festgesetzt. Hier ist in jedem Fall das Schlachtgewicht amtlich festzustellen.
(2) . des Lebendgewichtes ist bei Schweinen
das Schlachtgewicht in der Weise zu ermitteln, daß von deni auf dem Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlacht— verlust von 20 vH. abgezogen wird. Zur erleichterten Ermitt—
lung des Schlachtgewichtes ist die Tabelle 111 als Anlage
beigefügt. Das lebendverwogene Tier ist, um einen Umtausch zu verhindern, zu kennzeichnen.
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(3) Bei Feststellung des Schlachtgewichtes gilt bei Schweinen als Ech ech Abzug nur nachstehender Teile:
Der Organe und der Eingeweide der- Brust⸗, Bauch⸗ und Beckenhöhle sowie Zunge, Luftröhre und Schlund mit Ausnahme der Nieren und des Schmeers (Flomen, Liesen), bei männlichen Schweinen außerdem der äuße⸗ ren Geschlechtsteile. Für die Feststellung des Schlacht⸗ gewichtes bei Rindern, Kälbern und Schafen gilt § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Anordnung Nr. 144 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 15. 12. 1943 betr. Schlachtviehmarktordnung für das
Jahr 1944 — RNVBl. S. 521 —.
(4) Die amtliche Gewichtsfeststellung muß grundsätzlich auf einer öffentlichen Waage erfolgen. Nach Möglichkeit ist die Gewichtsfeststellung nach grundsätzlichem Einvernehmen mit dem zuständigen Viehwirtschaftsverband auf den von den Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten Verwiegestellen an⸗ zuordnen, auf denen eine besondere Kennzeichnung der ge⸗ wogenen Tiere stattfindet. Im Falle der Gewichtsfeststellung auf einer öffentlichen Waage ist der amtliche Wiegeschein mit dem Genehmigungsbescheid fest zu verbinden.
(5) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Einzel⸗ hoflage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer öffentlichen Waage möglich ist, sind für diesen Zweck bestellte amtliche Wäger mit der Gewichtsfeststellung auf einer anderen Waage zü beauftragen. Soweit amtliche Wäger nicht bestellt sind, kann die Gewichtsfeststellung durch andere beamtete Perfonen (Bürgermeister, Ortsbauernführer oder dergl.) er⸗ folgen. Diese sind vom Leiter des Ernährungsamtes zu gewissenhafter Gewichtsfeststellung zu verpflichten. Der Tier⸗ besitzer oder dessen Beauftragter haben die vom Ernährungs⸗ amt mit der Gewichtsfeststellung beauftragten Personen von dem Tag der Schlachtung zu unterrichten. Der amtliche Wäger sowie die übrigen mit der Gewichtsfeststellung beauf⸗ tragten beamteten Personen haben das Ergebnis ihrer Ge— , auf dem Genehmigungsbescheid zu ver⸗ merken.
(6) Die Anzahl der amllichen Verwiegungen und die dahei ermittelten Gewichte sind laufend zu beobachten. Diese Kontrolle wird dadurch erleichtert, daß die Landes- ernähr—ungsämter — Abt. B — von sämtlichen Ernäh- rungsämtern (Kartenausgabestellen) eine Abschrift der an das Statistische Reichsamt monatlich zu erstattenden Meldung über die Zahl der Hausschlachtungen erhalten
werden, aus der die benöligten Angaben hervorgehen. Das Zahlenmaterial dieser Monatsmeldungen hat das Landes- ernährungsamt — Abt. B — der Abt. A sofort bekannt- zugehen. In gleicher Weise hat das Ernährungsamt — Abt. B — die Abt. A zu unterrichten. Diese Maßnahme ermöglicht das sofortige Eingreisen in denjenigen Kreis- und Ortsbauernschaften, die auffallend niedrige oder Ständig absinkende Schlachtgewichte aufweisen. (7 An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten Personen ist für die Gewichtsfeststellung bei Hausschlachtun⸗ gen einheitlich je Schwein, Kalb, Rind oder Schaf eine Ver⸗ gütung von (, 50 RE(ll zu zahlen. Die Vergütung trägt der Tierbesitzer.
(8) Für die Gewichtsfeststellung zu Kontrollzwecken gelten die Bestimmungen über die amtliche Gewichtsfeststellung sinn⸗ gemäß. Ergibt eine Kontrollwägung bei Anwendung des ein⸗ heitlichen Anrechnungsgewichtes eine Ueberschreitung des Höchstgewichtes bis zu 10 vH. so ist nichts zu veranlassen und von einer Bestrafung abzusehen.
(9) Die amtlichen Wäger oder die beamteten Personen erhalten auch für Gewichtsfeststellungen zu Kontrollzwecken die festgesetzte Vergütung. Sind Beanstandungen zu erheben, hat der Tierbesitzer die Vergütung zu tragen. Für die Fälle, in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das Ernährungsamt die Kosten für die Gewichtsfeststellung. Diese Kosten zählen zu den laufenden Ausgaben der Ernährungs⸗ ämter, die von den Stadt und Landkreisen als Träger der Ernährungsämter zu tragen sind. Die Ernährungsämter haben zur Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontroll⸗ zwecken nähere Anweisungen zu erlassen.
Zu VIII Anrechnungsverfahren
(1) Zur Erleichterung des Anrechnungsverfahrens sind die Tabellen JL bis III beigefügt. Die Anwendung der Tabelle II ergibt sich aus den beigefügten Beispielen.
(2) Der Selbstversorger und die zu seinem Haushalt zählen⸗ den Personen gelten mindestens für die Zeit mit Fleisch und Fett (außer Butter) versorgt, für die das durch Hausschlach⸗ tungen erzielte Anrechnungsgewicht auf Grund der Personen⸗ ahl des Haushaltes und der festgesetzten Ration reichen muß. Eine gesonderte Anrechnung nach Fleisch und Fett erfolgt nicht.
(3) Wird ein zum Selbstversorgerhaushalt zählendes Kind während der Anrechnungszeit 5 Jahre alt, so verdoppelt sich die ihm wöchentlich zustehende Ration. Wird das Kind im Laufe einer Zuteilungsperiode 6 Jahre alt, so erhält es bereits vom Beginn dieser Zuteilungsperiode an die Ration für Personen über 6 Jahre.
(4) Bei der Errechnung des Bedarfs von Selbstversorgern der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rationssätzen, die für die verpflegten Personen nach den jeweiligen Be— stimmungen gelten, auszugehen. Die Selbstversorgerration darf keinesfalls gewährt werden. Eine Anwendung der diesem Erlaß beigefügten Tabellen 1 und II ist daher unzulässig. Die Selbstversorger der Gruppe C unterliegen der von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft angeordneten Schlachtfettabgabe.
Zu IX
Schlacht⸗ und Anrechnungslarte für landwirtschaftliche Selbstversorger ;
(I) Bei Veränderungen der Personenzahl ist die Tabelle II anzuwenden. Für ausscheidende Personen ist der Ver⸗ sorgungsanspruch bis zum 11.11. 1945 abgerundet auf volle Wochen nach unten von der zustehenden Gesamtmenge ab⸗
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schl amge in Potsdam.
Druck der Preußischen Herlag und Druckere! vmhr Berlin. Eine Beilage Preis dieser Nummer: 20 m
ewicht das Gewicht des geschlachteten Tieres nach
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deutscher Reichs anzeiger
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post
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Preußischer Staats anzeiger
monatlich 2.30 MM. zuzliglich Zustellgebühr, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle monatlich 1, 90 Mp. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle S Wos, Wilhelmstr. 30 / 5. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 My. Einzelnummern werden mir gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
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Nr. 174 SFernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 42 35
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Verlin, Freitag, den 4. August, abends
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 11913 Poftscheckkonto: Ber in 41821 1944
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Brünn, Prag und Reichenberg über die Einziehung von Vermögens— werten für das Reich. .
Bekanntmachung auf Grund des 57 des Maisgesetzes.
Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes, in Nr. 166.
Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anordnung XV/43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (RTE-Kredit⸗ schecks und RTE⸗Kreditmarken). Vom 31. Juli 1944.
Anordnung Nr. 13 zur Durchführung der Anordnung XV)43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (Einfuhr— regelung). Vom 31. Juli 1944.
Anordnung 2 zur Ergänzung und Durchführung der An— ordnung 143 der Reichsstelle für Mineralöl (Bekämpfung mißbräuchlicher Kraftstoffverwendung in Personenkraft— wagen). Vom 1. August 1944.
ae mee.
Amtliches Deutsches Reich
Ministerialrat Adolf von Dietz im Reichsfinanzmini— sterium ist zum Ministerialdirigenten ernannt worden.
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Bekanntmachung Auf Grund des z 4 Abs. J der Verordnung über die Ein— ziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen nachstehender Personen p. p. hierdurch zugunsten des Groß⸗ deutschen Reiches — vertreten durch den Deutschen Staats— minister für Böhmen und Mähren — eingezogen:
1. Beranek, Alois, Prot. Ang., Arbeiter, geb. 20. 7. 1900 in Kohoutowitz, b. m. Rel., verh., zul. in Kohouto⸗ witz, Beim Turnplatz Nr. 14, Bez. Brünn, whg.,
2. Bl atek, Karl, Prot.Ang., Signalschlosser der BMB. geb. am 14. 10. 1890 in Tripitz, rk., verh., zul. in Unter⸗ Lhota Nr. 91, whg.,
Böck, Leo, Jude, ehem. Kaufmann, geb. am 31. 12. 1884 in Ung. Brod, Prot. Ang., zul. in Ung. Brod Nr. 183, whg.,
Du raj, Ladislav, Prot. Ang., Landwirt, geb. am 26. 2. 1907 in Kameschnitz (6G), rk., verh, zul. in Bres— nitz Nr. 168, Bez. Brünn, whg.,
5. Ehrmann, Franziska, geb. Katz, Jüdin, ehem. Ge⸗ meindebeamtin, geb. 10. 6. 1863 in Miletin (Böhmen), nach Brünn zust., Prot. Ang., mos., verw., zul. in Brünn, Zöbelgasse Nr. 8, whg.,
Erm is, Ladislav, Prot. Ang., Landwirt, geb. am 22. 6. 1911 in Ober⸗Gläserdorf, rk.i, verh., zul. in Ober⸗ Gläserdorf Nr. 27, Bez. Friedberg, whg.,
Goldmann, Berthold, Jude, ehem. Großgrundbesitzer, geb. am 21. 12. 1879 in Sadek, und seine Ehefrau Goldmann, Josefine, geb. Grünberger, Jüdin, geb. am 23. 9. 1898 in Trebitsch, Prot. Ang., mos., zul. in Koschiechlowitz Nr. 5 whg.,
. Groß, Franz, Jude, ehem. Kaufmann, geb am 15.5. 1903 in Olmütz, dorthin zust., Prot.⸗-Ang., mos., ges zul. in Olmütz-Paulowitz wog,
„Hejl, Theodor, Prot. Ang., Landwirt, geb. am 21. 10. 1901 in Zbonek, k., verh., zul. in Zbonek Nr. 31 whg,
„Heller, Augustin, Prot. Ang., Unterbeamter, geb. am 11. 3. 1893 in Urspitz, kfls., verh., zul. in Brünn-Jun— dorf, Brchlickygasse Nr. 42, whg., .
Holub, Frantisek, Prot. Ang., Gießer, geb. am 16. 6. 1911 in Althammer, rk., verh., zul. in Laibenhau Nr. 144, Bez. Friedeck, whg.,
KaspFikovä, Als böta, Prot.-Ang., Privatangestellte, geb. am 16. 9. 1914 in Mähr. Ostrau, kfls., ledig, zul. in Mähr. Ostrau, Deylstraße Nr. 3, whg.,
Kone sönxz, Karl, Prot.Ang., Chemiker, geb. am 10. 11. 1904 in Troppau, rk., verh., zul. in Mähr. Ostrau, Luxgasse Nr. 10, whg.,
Ko st ik, Josef, Prot.⸗Ang., ehem. Postassistent, geb. 31. 1. 1900 in Bochorsch, Bez. Prerau, rk., verh., zul. in Prerau, Siedlung 13, whg.,
Lang, Erwin, Jude, ehem. Tuchfabrikant, geb. 7. 10. 9003 in Altenberg, Prot.-Ang., mos., verh., zul. in Polna Nr. 723 whgzg., = .
Lehnert, Josef, Prot. Ang., Landwirt, geb. am 7. 12. 1891 in Trnnvka, rk, verh, zul. in Trnavka Nr. 63 whg.,
Müller, Emanuel, Arbeitsinvalide, Prot-Ang., geb. am 190. 12. 1904, in Wien, rk., verw., zul. in Teltsch Nr. 237 whg.,
Neumann, Felix, Jude, ehem. Architekt, geb. am 10. 9. 1860 in Mähr. Ostrau, dorthin zust., Prot.⸗Ang., mos., ledig, zul. in Mähr. Ostrau, r ä eb gere nrg. Nr. 10, whg.,
RPFazourek, Jan, Tischlermeister, Prot. Ang., geb. am 25. 4. 1908 in Strutz, rk., verh., zul. in Strutz Nr. 299, Bez. Brünn, whgzg.,
20. Pin kava, Väclav, Gießer, Prot. Ang., geb. am 31. 8.
1902 in Braunsberg, kfls., verh., zul. in Groß⸗Kunzen⸗ dorf Nr. 529, whg.,
.Pipa, Jaroslav, Diener, Prot.Ang., geb. am 7. . 1891 in Ober⸗Bori, kfls, verh., zul. in Radostitz Nr. 99, Bez. Brünn, whg.,
2. Rainoch, Otto, Prot.⸗Ang., ehem. Kaufmann, geb. am 18. 9. 1899 in Mähr. Ostrau⸗Oderfurt, ledig, kfls., zul. in Mähr. Ostrau, Dietrich⸗Eckart-Straße 14, whg., und dessen Bruder Rajnoch, Eugen, ehem. Eisenbahn⸗ unterbeamter, Prot.⸗-Ang., geb. am 20. 2. 1895 in Mähr. Ostrau⸗-Oderfurt, gesch, kfl., zul. in Mähr. Ostrau, Dietrich⸗Eckart-Straße 14, whg.,
Redlich, Franziska, geb. Kafka, Jüdin, geb. am 1. 11. 1864 in Wodnian, Bez. Pisek, zul. in Brünn, Anastasius- Grün⸗Gasse 4, bzw. Brünn-Königsfeld, Dalimilgasse 98, whg.,
Ru tiska, Vinzenz, Hilfsangestellter der BMB. , Prot. Ang., geb. am 7. 12. 1878 in Krätkä, rk., verh., zul. in Bohunitz, Am Sandweg Nr. 16, whg.,
Sigut, Leopold, Prot. Ang., Postangestellter, geb. am 2. 11. 1911 in Paulsdorf, Bez. Friedberg, kfls, verh. zul. in Quittendorf Nr. 311, whg.,
26. Skrabal, Antonin, Prot.⸗-Ang., Kleinbauer, geb. am 17. 5. 1887 in Spitinau, rk., verh., zul. in Spitinau Nr. 82, Bez. Ung. Hradisch, whge,
Sislak, Demin, Prot.⸗Ang., Hilfsarbeiter, geb. 27. 9. 1894 in Lamas, Bez. Preßburg (Slowakei), verh. zul. in Lopenik Nr. 62, Bez. Ung. Brod, whg.,
„Sch ien, Ernst Heliodor, Mischling J. Grades, Dentist, geb. am 3. 2. 1899 in Olmütz, rk., zul. in Namiescht i. H. Nr. 60 whg,
29. Vesel z, Frantisek, Prot.⸗Ang., Arbeiter, geb. am 22. 10. 1903 in Hraschowitz „rk., verh., zul. in Hraschowitz Nr. 155, Bez. Ung. Brod, whg.,
Vogel, Siegfried, Jude, geb. am 14. 4. 1898 in Mähr. Ostrau⸗Radwanitz, dorthin zust., Prot.⸗Ang., mos., ledig, zul. in Mähr. Ostrau⸗Radwanitz Nr. 201, whg.,
Wortmann, Samuel. Jude, Privatbeamter, geb. am
29. 1. 1880 in Dolna⸗Sendava, Jugoslawien, dorthin zust., jugoslawischer Staatsangehöriger, mos., vermutlich z. Zt. in Belgrad,
32. Fak, Stanislav, Prot.⸗Ang., Kraftfahrer, geb. am 11. 11. 1904 in Groß-Meseritsch, rk., verh., zul. in Ostopowitz Nr. 175, Bez. Brünn-Land, whzg.
Brünn, den 18. Juli 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.
Bekanntmachung Auf Grund 51 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen vom 4. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen ? 1. Le beda, Johann, geb. 14. 6. 1912 in Hohenmaut, zuletzt Prag XII, Schwerinstraße 112, 2. Richter, Hugo, geb. 24. 10. 1895 in Prerau, zuletzt Prag Xl, Konstanzerplatz 3, Ro hel, Miroslav, geb. 3. 4. 1914 in Vaskau, zuletzt Prag VIII, Spobodarna 2, Sasek, Vaclav, geb. 8. 2. Tschernitz 232, 5. Soukup, Anton, geb. 25. 9. 1898 in Klattau, zuletzt Prag III, Magdeburger Straße 2, Sulc, Marie, geb. Bostickova, geb. 6. 5. 1905 in Kacov, zuletzt Beschowitz 160 bei Ritschan, „ Schlesinger, Leo, geb. 26. 5. 1907 in Senec / Ang., zuletzt Prag (ohne festen Wohnsitz), Schneider, Julius (Mu Dr.), geb. 7. 11. 1878 in Langenau, zuletzt Prag 1, Beim Gemeindehof 4, Sch ulmann, Max, geb. 31. 5. 1888 in Welwarn, zuletzt Prag II, NC 2047, ; „Schulz, Johann, geb. 4. 3. 1878 in Pilsen, zuletzt Pilsen, Plachygasse 29, Sich warz, Margarethe Sara, geb. 29. 12. 1889 in Iglau, zuletzt Wien 1, Wipplingerstraße 15, „Schwarz, Vaelav, geb. 18. 9. 1905 in Predmerice, Schwarz, Marie, geb. Backurinska, geb. 21. 6. 1899 in Soroka, zuletzt Prag XVI, Pilsener Straße 150, Prag X, Olmützer Straße 13, 13. Sten, Ivan, geb. 30. 5. 1912 in Ternovo, zuletzt Prag XIX, Freiherr-v. Stein-Str. 26, 14. Weiß, Franziska, geb. 12. 6. 1877 in Wellenau, zuletzt Horaschdowitz, Havlisekgasse 46, ; l5. Zelenka, Ida, geb. 10. 3. 1864 in Altstadt, zuletzt Prag XII, Schwerinstraße 172 hierdurch zugunsten des Reichs — vertreten durch den Deutschen Staatsminister in Böhmen und Mähren — ein⸗ gezogen. Festgestellte Vexmögenswerte sind dem Vermögens⸗ amt beim Deutschen Mee fer, Prag III, Drazitz⸗ Platz 7n, zu melden. Prag, den 2. August 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.
1894 in Kotterau, zuletzt
Bekanntmachung Auf Grund der Ss§ 1, 3 und 4 der VO. über die Ein ehung volls⸗ und staatsseindlichen Vermögens in den sudeten⸗
deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 — RGBl. JIS. 911 — in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Juli 1939 — La 1594/39, 3810 — und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 — III Wi / jd. 7126/39 — wird das gesamte bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen
1. des Emil Israel Kohn, geb. 20. 11. 96 zu Luck und dessen Ehefrau Alma Sara geb. Bäumel, geb. 4. 4. 92 zu Aussig, beide früher wohnhast in Aussig,
2. des Bruno Israel Samel, geb. 18. 4. 78 zu Teplitz= Schönau, früher wohnhaft in Teplitz-Schönau einschließ⸗— lich des Vermögens der Fa. Leopold Samel, Häute- und Felle⸗Handlung in Teplitz-Schönau,
3. des Rudolf Storch, geb. 9. 8. 00 zu e der Anna Storch, geb. Dolezal, geb. 10. 8. Krochwitz, des Rudolf Storch, geb. 30.“ Krochwitz, des Heinz Storch, geb. 8. 2. 27 witz, sämtlich früher wohnhaft in Bodenbach a. E.,
das Nachlaßvermögen nach Marie Sara Frankl, geb. Goldschmidt, geb. 28. 3. 69 zu Weckelsdorf, verstorben am 18. 12. 39 in Teplitz⸗-Schönau, früher wohnhaft in Teplitz⸗Schönau, hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen.
Reichenberg, den 31. Juli 1944.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.
Bekanntmachung
Auf Grund des 57 des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (RGBl. JS. 918) in der Fassung vom 4. Mai 1943 (RGBl. 1 S. 285) in Verbindung mit 5 5 Absatz 1 Ziffer 2 der Ver— ordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (RGBl. 1 S. 921) in der Fassung vom 4. Mai 1943 (RGBl. 1 S. 285) wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung folgendes ange— ordnet:
Im Wirtschaftsjahr 194445 gelten die Bestimmungen meiner Anordnung, betr. Uebernahme und Monopolver— kaufspreise der in das Maismonopol einbezogenen Waren sowie allgemeine Marktordnungsbestimmungen für diese Waren, vom 20. 8. 1943 — II VR 78 II (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 197) und meiner ergänzenden Anordnung, betr. Monopolverkaufspreis für Futterfleisch, vom 17. September 1943 — II VR 108 — (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218).
Berlin, den 1. Juli 1944.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter— mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kö
Druckfehler⸗Berichtigung der Bekanntmachung gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes in Nr. 166
In der in Nummer 166 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten Bekannt— machung gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes muß es unter lfd. Nr. 14 in Reihe 1 richtig heißen: „Verdunklungsholzdraht⸗ gewebe !.
Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anordnung XVMs3 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (RTE⸗Kreditschecks und RTE⸗Kredit⸗ marken)
Vom 31. Juli 1944
Auf Grund von 5 8 Abs. 1 der Anordnung XVo43 der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung
von RTE⸗Schecks und RTE⸗-Marken für Erzeugnisse aus
Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 212 vom 11. Sep⸗ tember 1943) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Generalbevollmächtigten für Rüstungs⸗ aufgaben — Planungsamt — angeordnet:
1 Zu 52 — Ausgabe der RTE⸗Schecks und RTE⸗Marken 4
(1) Von der Reichsstelle werden RTE-⸗Kreditschecks an Zu⸗ teilungsstellen, die sie durch besondere Weisung bestimmt, zur Bevorratung des Handels mit Erzeugnissen des Warenver⸗— zeichnisses (Anlage zur Anordnung XVoU43) ausgegeben.
(2) Die Zuteilungsstellen geben nach Weisung der Reichs⸗ stelle die RTE⸗Kreditschecks in Form von RTE⸗Kreditschecks oder RTE⸗Kreditmarken (68 3 und 5 der Anordnung XV / 43) an den Handel weiter.
G). Zuteilungsanträge sind vom Handel nur an die zu⸗ ständige Gauwirtschaftskammer, Abteilung Handel, zu richten.
Die Handelsbetriebe sind verpflichtet:
a) den gewährten Scheckkredit innerhalb der ihnen von den Zuteilungsstellen gesetzten Fristen abzudecken,