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Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 181 vom 14 Auguft 1944. 8. 4
bildungen, Attrappen und Schaupackungen stattfinden. Sie dürfen
überhaupt nur dann zu Dekorationszwecken verwendet werden, wenn die entsprechenden Waren auch zum Verkauf bereitstehen.
Stillgelegte Betriebe können keine Schaufensterwerbung betreiben,
das Ausstellen von Waren wird ihnen untersagt. Dagegen ist eine Erinnerungswerbung durch Plakate gestattet, die den Charakter des Geschäfts kennzeichnet. Die gleiche Behelfswerbung ist dem reinen Fachgeschäft gestattet, das nicht regelmäßig verfügbare Spezialwaren führt wie Klaviere, Kühlschränke, Möbel, Teppiche usw. Ein westerer Stein des Anstoßes wird dadurch beseitigt, daß ausgestellte Warenstücke aus dem Schaufenster heraus sofort abge⸗ geben werden müssen, wenn andere Stücke im Verkaufsraum nicht mehr vorhanden sind. Bei Kaufwünschen von Flieger⸗ geschädigten gilt diese Verpflichtung ohne Einschränkung. In anderen Fällen kann an die Stelle der bisherigen Frist von vier Wochen in besonders gelagerten Fällen eine Uebergangszeit von 24 Stunden treten. Die Bestimmung, daß Lebensmittel nicht in Schaufenster gestellt werden dürfen, bleibt bestehen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Waren unmittelbar aus dem Schaufenster verkauft werden, wie bei Obst, Gemüse, Wild oder Fischen. In die Anweisung wurden schließlich noch die Bestim— mungen des Reichsministers der Luftfahrt über Luftschutzmaß⸗ nahmen in den Schaufenstern des Einzelhandels aufgenommen. Zu der Anweisung wird betont, daß auch jetzt auf die geschmack⸗ liche Aufmachung bei der Schaufensterwerbung nicht ganz ver— zichtet zu werden braucht. Auch mit einfachsten Mitteln kann man würdig werben.
wm mee mme.
Wirtschaft des Auslandes
Schwedens Staatseinnahmen 1943.44 Stockholm, 12. August. Nach vorlänfigen Berechnungen beliefen sich die schwedischen Staatseinnahmen im Finanzjahr 191344 4. Juli bis 30. Juni) auf 3097.33 Mill. Kr., gegenüber einem Voranschlag von 2784,‚2 Mill. Kr. Damit ist die bereits sehr hohe Einnahmeziffer des Budgetjahres 1942 435 um annähernd 400 Mill. Kr. übertroffen worden. Die Einnahmen dieses Finanz— jahres hatten 204,1 Mill. Kr. erreicht bei einem Voranschlag don 2362,5 Mill. Kr.
Im letzten Finanzjahr 1913/44 betrugen die eigentlichen Staats⸗ einnahmen 2678.4 Mill. Kr. Der Voranschlag hatte mit 2401,09 Mill. Kr. Einnahmen gerechnet. Für das Finanzjahr 194243 stellten die entsprechenden Zisfern sich auf 2329,9 Mill. Kr. bzw. 2018, Mill. Kr. Die Einnahmen aus den stagtlichen Kapital⸗ fonds (Anlagen) erreichten 418,9 Mill. Kr. gegenüber einem Vor⸗ anschlag von 383,1 Mill. Kr. Im Budgetjahr 191243 erbrachte dieser Einnahmetitel 3742 Mill. Kr. bei einem Anschlag von 343,9 Mill, Kr. Von der Steigerung der Einnahmen vom Finanz⸗ jahr 1942143 zum Finanzjahr 1943 44 entfallen somit auf die eigentlichen Staatseinnahmen 348,5 Mill. Kr. und auf die Erträge aus den staatlichen Kapitalanlagen 44,ů7 Mill. Kr. Unter den eigent⸗ lichen Staatseinnahmen ist die Zunahme am größten für die Einkommens⸗ und Vermögenssteuer sowie die Wehrsteuner mit S5,» Mill. Kr. bzw. 66,3 Mill. Kr. Ferner stiegen die Erträge aus der Umsatz⸗ und Schanksteuer um 53,4 Mill. Kr., der Tabat— steuer um 26,5 Mill. Kr. und der allgemeinen Umsatzsteuer um 16, Mill. Kr. Von den staatlichen Kapitalfonds erhöhten sich die Einnahmen der Staatsbahnen um 18, Mill. Kr. und die— jenigen der Post um 13,1 Mill. Kr.
Nachlassen der industriellen Bautätigkeit in der Schweiz „Zürich, 12. August: Die industrielle Bautätigkeit in der S weiz hat sich gegenüber den Vorjahren etwas verlangsamt, wobei sich der Rückgang ausschließlich auf neue Einrichtungen, Erweiterungs und Umbauten erstreckt. Nach den Ermittlungen des eidgenössischen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und
Arbeit wurden im zweiten Quartal 1944 noch 3690 industrielle
Bauprojekte begutachtet gegenüber 461 im Vorjahre und 522 im weiten Halbjahr 1942. Die Zahl der Neubauten, die sich in der Vergleichszeit 1913 auf 25 belief, ist jedoch auf 31 angewachsen. An der Spitze steht weiterhin die Metall- und Maschinenindustrie mit 11 Neubauten. Es folgen die Holzbearbeitung mit 6 und die Uhrenindustrie mit 3 Bauprojekten. Bei den übrigen Branchen ist die Neubautätigkeit unbedeutend.
Gewaltige Ankurbelung der japanischen Rüstungskapazitäten
Tokio, 13. August. „Nippon Times“ bringt einen Leitartikel „Japans tatsächliche Industriekraft“. Darin heißt es, daß die Schritte, die das neue japanische Kabinett hinsichtlich der wirk— samsten Verstärkung seiner Kriegsmarerialproduktion ergreift, Japans Fähigkeit zu einer weitgehenden weiteren Ausdehnung seiner Industrie⸗-Erzeugung enthüllen. Die Tatsache, daß Japan setzt diese Ausdehnung vornehmen kann, während die Feindländer bereits ihren Produktionshöhepunkt überschritten haben, ist ein Stärkezeichen, das die Erwartungen auf Japans Endsieg erhöht. Es gibt mehrere Gründe für die Annahme, daß. Japans Industrie⸗ produktion noch einen erheblichen Spielraum hat, bevor die volle Kapazität erreicht ist. Zunächst schalten irgendwelche ernstere Mangelerscheinungen an Material oder Menschen völlig aus. Was bisher an Engpässen aufgetreten ist, war nicht von so fundamentaler Bedeutung, daß ihm nicht durch ständige Besserung der Organisation abgeholfen werden konnte. Wenn überhaupt WVrobleme vorhanden waren, so bezogen sie sich lediglich auf die geeignete und vollständige Koordinierung bei der Benutzung der vorhandenen Mittel an Menschen und Material sowie Maschinen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß Japans Volkswirtschaft erst vor verhältnismäßig kurzer Zeit von der Leicht- zur Schwerindustrie übergegangen ist. Solch ein tiefgreifender Wandel braucht natür⸗ lich Zeit, um sich voll durchzusetzen, und kann seine Resultate nur schrittweise zeitigen. Mit der Zeit werden sich diese Erxgebnisse in progressiver Entwicklung häufen. Der Gipfel ist jedenfalls noch nicht erreicht. Einige der bedeutendsten japanischen Industrie⸗ führer haben dem neuen Kabinett konstruktive Anregungen für Wege zu wirksamen und schnellen industriellen Uebergängen ge— geben. Der Generaldirektor der „Shibaura“-Elektrizitäts-Gesell⸗ schaft, Kisaburo Yamaguchi, beispielsweise hat in „Sangyo Keizai“ bedeutsame Ausführungen zur Vermehrung der Flugzeugproduk⸗— tion gemacht, wobei er nachwies, daß die gegenwärtige Methode der Auftragsexteilung auf einer allgemeinen gleichen Grundlage für alle Werke verbessert werden könne und für die Einführung eines Vorzugssystems eintrat. Wenn man die älteren und er— fahrensten Werke bevorzuge und die neueren Gesellschaften zu deren Lieferfirmen mache, würde man am schnellsten zur Erweite— rung der Flugzeugproduktion kommen, was die gegenwärtige militärische Lage am meisten erfordere. Die neue Regierung trägt allen diesen Gedankengängen voll Rechnung. Mit Ginjiro Fujsihara, dem anerkannten Führer der erfahrenen praktischen Industriellen, als Rüstungsminister, verspricht die Indexkurve der japanischen Industrieproduktion sich stetig dem Höchststand zu nähern. Es hat sich eine Welle von Zutrauen erhoben, so daß die Erreichung eines Rüstungsausstoßes noch nie erzielten Um⸗ fanges als sicher angenommen wird. Es kann daher davon ge— sprochen werden, daß mit den ermutigenden Anzeichen für die weitere Entwicklung des japanischen Industriepotentials der Produktionskrieg in Wahrheit erst gerade begonnen hat.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
London, 12. August. (D. N. B.) New Yort 4,02 , — 4,03 z, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 —–= 4,47, Schweiz 17,50 — 17, 46, Stockholm 16,85 — 16,95. Lisiabor 99g 80 160540 Rio de Janeirs S3, 56 /. G.
Zürich, 12. August. (D. N. B.) (11.40 Uhr.! Paris 7,123, London -⸗Clearing 17303, New York 4,30, Brüssel 69, 25 B., Mailand
22,67 v, Madrid 39,75 B., Holland 229 /, Berlin 172,56, Lissabon 16,973, Stockholm 102,65, Oslo 98,562 vr, Kopenhagen
0.37 M, Sofia 5,374, Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb 3,715, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,37 ½, Helsinti 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 101,00, Rio 20,50 B.
Kopenhagen, 12. August. (D. N. B.) London 19,34 New Vork 4,79, Berlin 191,89, Paris 10,85, Antwerpen 76,809, Zürich 1,25, Rom — —, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15 Oslo 109,80, Helsinki 9,83. Sofia — —. Madrid — —, Bukares⸗ — —. Alles Briefkurse. ;
Stockholm, 12. August. (D. . B. London 16,8é G., 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris — — G., 9,00 B., Brüssel — — G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97, 00 G., 97,80 B., Amsterdam —, — G., 223,50 J., Kopenhagen 87, 60 G., 87, 90 B., Oslo 95,35 G., 96,55 B., Washington 4,15 G.. 4,20 B., Helsinkz 836 G. S569 B., Rom == Ge, 2426 B. Kanade 3,77 G. 3,82 B., Madrid — — G., Türkei — — B., Lissabon — — G.. 16,9 B. Buenos Aires 101,90 G., 103,00 B.
mjentlicher Anzeiger
Sn Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, aus ländische Geldsorten und Banknoten
Tel
egraphische Auszahlung
Aegypten (Alexandrien und
e . w Afghanistan (Kabul) .. ...... Albanien (Tirana) .... ...... Argentinien (Buenos Aires) .. Australien (Sidney) .... ....
Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) ... Britisch⸗Indien Bombay⸗Cal⸗
, Bulgarien (Sofia) .... ...... Dänemark (Kopenhagen) .... England (London) .... ...... Finnland (Helsinki) .... ..... Frankreich Paris) . ...... 24. Griechenland (Athen) .. .....
Holland (Amsterd am u. Rotter⸗
ö 44 Iran (Teheran) ...... ...... Island (Reykjavik) ... ...... Italien (Rom und Mailand) .
Japan (Tokio und Kobe) .. Kanada (Montreal) ...... ... Kroatien (Agram) ...... . Neuseeland (Wellington) .... Norwegen (Oslo) .... ... ö Portugal (Lissabon) .... .... Rumänien (Bukarest) .... ... Schweden (Stockholm u. Göte⸗
org
Schweiz (Zürich, Basel und ö .
14. August 11. Au gust Geld Brie Geld Brief
1 agypt. Pfund — . 2 18, 1s8,ss 1is,79 lis, s3
100 Afghani 100 Franken 80,92 81, os 80,92 381,08
1Fap.⸗Pes. 0,588 0,592 O0, 58 0,592 1è austr. Pfund — — — — 100 Belga 39, 985 do, as. 39,96: 40, oa 1è Cruzeiro — — — —
100 Rupien — — — —
100 Lewa. od7 383,053 3,R 047 „0653 100 Kronen 52, i6 52, 25 52,5 52,25 1 engl. Pfund — — — 100 Finnmark 5,06 5, o7 5,06 5, o7 100 Frs. — — — —
100 Drachmen 1,668 1,5672 1,668 1,3672
100 Gulden
132,0 132,70 132,70 190 Rialis
14,69 14,61 14,589 14,61
100 isl. Kr 38 42 385,50 38,42 38,50 100 Lire 9,99 10,04 9,99 10,01 100 Yen 58,591 368,711 58,591 58,711 1 lanad. Dollar — — — —
100 Kuna 4,995 5,005 4,995 5, 005
1 neuseel. Pfd. — — 1090 Kronen 56,75 56,8s 56,6 56,88 1090 Escuda 10,19 10,21 10,19 10,21 100 Lei — — —
100 Kronen 59, 46 69,58 59,46 59, 58 100 Frs. 57,89 98,010 57,895 688, or
Dänische: große ...... ......
19 Kr. und darunter ...... Englische: 10 und darunter. Finnische ...... ...... .....
Französische ... ...... ...... Holländische ... ..... 444 Italienische: große .... .....
i n,, ö Kanadische ...... ...... Krodtische ...... ...... .....
Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und ö ,,, . Schwedische: große ..... .... 50 Kronen und darunter .. Schweizer: große .... ...... 100 Frs. und darunter .... ,, Slowakische: 20 Kronen und en,, . Südafrikanische Union ...... , ö Ungarische: 1900 Pengö und e .
Serbien (Belgrad) ...... ... 100 serb. Dinar 4,995 5, 005 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) .... ... 100 slow. Kr. 8,591 8,509 8,591 8, 609 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 23,505 23,565 23, 605 Südafrikanische Union (Pretoria ⸗ und Johannisburg) ... .... 1ẽ südafr. Pfd. — — — — Türkei (Istanbul). ... ...... 1 türk. Pfund 1,978 1,982 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) ...... ... 100 Peng . — *. . Uruguay (Montevideo) ...... 1ẽGoldpeso 1,199 1201 1,199 1,201 Verein. Staaten von Amerika (wen nor; 1 Dollar — — — — Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse. ; Geld Brie s England, Aegypten, Südafrikanische Union ..... ...... 9,89 9, 91 Frankreich. ...... ...... . 4, 995 5,005 Australien, Neusee land .. ...... ...... .... 285 7, 912 7, 928 Britisch⸗Indien — — 22222222 74, 18 714,32 Kanada 1 54 2 —— 3 2 — 2 — — 2, 098 2, 102 Vereinigte Staaten von Amerika 28252 2,498 2,502 Brasilie n ö —— 2222 0, 130 0 182 Ausländische Geldsorten und Baninoten 14. August 11. August Geld Brie) Geld Brief Sovereigns ... ...... ..... Notiz 20,8 20, 16 20,8 20,46 20⸗Franes⸗Stücke ö l 16,22 16,16 16,22 die g te K ⸗ 1 Stüc 6 4,135 4,205 4,i38 4,268 NMeghshrischh ägypt. , 4, 89 4,41 39 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 La fe 6. * ö. ö ; 2 und 1 Dollar 14 Dollar. — — 26 . Argentinische ..... .... ..... 1 Pap. ⸗-Pes. 0, 44 0, 46 0, 44 0, 46 Australische ...... ...... 1 austr. Pfd. 2, 44 2, 46 2, 44 2,46 Belgische .. ..... ...... ... 109 Belgas 38,32 40,8 39,99 40,08 Ira sisia nisch ;.... 1 Cruzeiro o, os D, os 6,06 60309 Britisch⸗Indische .... ...... 100 Rupien 22,95 23.05 2295 23,05 Bulgariche: 500 Lewa und darunter ...... .... 100 Lewa 3,07 3, 09 8, o⸗ 8, os
100 Kronen
100 Kronen 52, i909 52,30 52, i0 832,0
1 engl. Pfd. — — — — 100 Finnmart 5, 055 5,075 5, 055 5,075 100 Irs. 4.99 5, o. 4.99 5,01 100 Gulden 132,9 132,70 132,70 132,79 1090 Lire 9,98 19007 9,38 16702 109 Lire 9, 98 10,02 9, 98 10,02 1 kangd. Dollar O, 99 1,01 0, 9 1,01
1090 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 100 Kronen 56, 89 57, 11 56, 89 57,11
10990 Lei 1, 66 1,868 1,96 1,68 1090 Kronen — . 100 Kronen 59, 40 59,54 59, 40 59, 64
100 Frs. 57, 83 58,077 57,ůs 58,07 100 Frs. 57,8 58,07 57,638 58,07
100 serb. Dinar 4,99 5,01 4,99 5, 01
109 low. Kr. 8,58 8,52 8,58 8, 62 1 südafrik. Pfd. 4,39 441 4,39 4,41 1 türk. Pfund 191 1,33 1,91 1,95
100 Penö 60, 78 61, 02 60.75 61,02
— — ——
1. Untersuchungs⸗ und Strasfachen. 2. ß . 3. Nufged ote,
4. 9 ti Uu . h Re, dre ,.
Auslofung usw. von Wertpap eren, —
7. Attiengesellschaften, 8. Qommanbitgefenlschaften auf Artien.
11. G 9. Deutsche Kolonialgesellschaften, z e n,
109. Geseslschaften m. bv. SD., t⁊. Offene Handels. und KRommanditgesellschaften, 185.
18. 14.
Unfall⸗ und Snvalidenversicherungen, Deutsche Reichsbant und Bankausweise, Verschiebene Bekanntmachungen.
3. Aufgebote *
ö Kaufmann Ernst 967 Bekanntmachung. Schermbeck, Rhld., hat J Ueber die in dem Grundbuch von pfleger in den Nachlaß der am 7. 16.
Friedrich⸗Wilhelmstadt Blatt 341 in Ü46 verstorbenen Abteilung 1II unter Nr. 4 eingetragene Thelo in Hypothek von 18000 M/ Ref ist auf zum Zwecke der Antrag des im Grundbuch eingetrage⸗ Vachlaßgläubiger nen Gläubigers Großdeutsches Reich Nachlaßgläubiger (Reichsftnanzverwaltung) gemäß 8 9 gefordert, ihre
werden
(RGBl. 1 S. thekenbrief erteilt. des neuen Briefes ist Brief kraftlos geworden. ; Berlin, den 29. Juli 1944. Amtsgericht Berlin. Abteilung 405.
zeichneten Gericht,
der bisherige anberaumten
als Nachlaß⸗
beruflosen Schermbeck das Ausschließung der beantragt. Die
Forderung gegen den der Verordnung vom 25 Nobember fo41 Nachlaß der verstorbenen Anna Thelo
diesem Gericht anzumelden. meldung hat die Angabe des Gegen—
6034 Bekanntmachung.
Die Erben des am 30. 9. 1943 in Castrop-Rauxel verstorbenen Invaliden Ludwig Crusius werden aufgefordert, Anna ihre Erbrechte spätestens bis zum oder den Aufgebot 15. November 1944 bei dem unter⸗ zeichneten Amtsgericht anzumelden.
Amtsgericht Castrop⸗Rauxel.
Hülsmann, (Mark),
daher auf⸗*
5970
Durch Beschluß des Amtsgerichts zer Lithograph Paul Wilhelm Schoof, ge⸗ boren am 13. März 1864 zu Berlin, legung bei zuletzt wohnhaft in Berlin, nn, Die An- zessinnenstr. 22, bei den Eltern, nicht deuischer
Nr. 11,
tätigen
bei der Gesellschaftskasse in Finow
bei der Deutschen Bank, Berlin, bei der Dresdner Bank, Berlin,
Banken in Frankfurt a. M., Ham⸗ burg und München, oder bei der Berliner Handels⸗Ge⸗ sellschaft, Berlin, hinterlegen und kN . ] ö ; 9 Hauptversamml rt 27) ein neuer Hypo⸗ spätestens in dem auf den 6. 12. 1944, Berlin vom 1. August 1944 ist der legt . in, n,, , Mit der Erteilung vormittags 10 Uhr, vor dem unter— j Zimmer Aufgebotstermin bei
Wegen der Möglichkeit der Hinter⸗ . einem deutschen Notar Prin- Joder einer als Wertpapierfammelbanl 22, . 3. Reichsbankanstalt Reichsangehöriger, für tot wir auf s 107 AktG. und 8 15 unserer
Niederlassungen dieser
hinter⸗
derweisen
5969 Die . Katharina Fröhlich ge⸗ borene Vogel in Karlsruhe. Beiert⸗ heimer Allee 7, hat das Aufgebot des ypothekenbriefs über die im Grund⸗ uch von Lübars Blatt 363 in Abt. III eingetragenen Hypotheken Nr. 11 von 4000, — GM und Nr. 12 von 1000, — GM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 13. Dezember 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Brunnenplatz, Zimmer 6, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. — 20. F. 8. 44. Berlin, den 1. August 1944. Amtsgericht Wedding.
5975 Erbenaufruf.
Die Erben des am 25. 10. 1942 in Karlsruhe, Winterstr. 52, verstorbenen technischen Zeichners Christian Fried⸗ rich Müller werden zur Anmeldung
Tage der Veröffentlichung dieser Be⸗
kanntmachung laufenden Frist
zwei Monaten aufgefordert. Karlsruhe, den 258. Juli 1944. Notariat 1III — Nachlaßgericht —.
ihres Erbrechts innerhalb einer vom; Zeitpunkt des Todes wird der 26. De⸗
zember 1942, 1 Uhr 20 Minuten, fest⸗ von
standes und des Grundes der Forde⸗ rung zu enthalten; Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizu⸗ fügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können (unbeschadet des Rechts vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden) von dem Erben nur insoweit Befriedi⸗ gung verlangen, als sich nach Befriedi⸗ gung der nicht ausgeschlossenen Gläu— biger noch ein Ueberschuß ergibt. Die Gläubiger aus Vflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbe⸗ schränkt haftet, werden durch das Auf⸗
erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1915 festgestellt wor⸗ den. Die Todeserklärung erfolgt nur mit Wirkung für die Rechtsverhaältnisse, welche nach deutschem Recht zu beurtei⸗ len sind, und mit Wirkung für das im Inland befindliche Vermögen. — 456 11 121. 43. ö
Berlin, den 1. August 1944.
Amtsgericht Berlin.
. Attjengesellichanten
6222 Finow Kupfer⸗
gebot nicht betroffen. — 4 F 7a] und Messingwerte Aktiengesellschaft,
Wesel, 31. Juli 1944.
Amtsgericht. 5971 Beschluß. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Berlin wird der Transportbegleiter Arthur Max Lang, geboren am 14. 4. 1904 in Berlin, für tot erklärt. Als
gestellt. — 5. F. 4. 44 Berlin⸗Lichtenberg, den 16. Mai 1944.
Finow (Mark)
Einladung zu der am Donnerstag, den 7. September 1944, 16 Uhr, im Sitzungssaal der allgemeinen Elektriei⸗ täts-Gesellschaft, Berlin MW 40, Fried rich⸗Karl-Ufer 2 —4, stattfindenden 12. ordentlichen Hauptversammlung.
Zur Teilnahme an der Hauptver⸗ sammlung ist jeder Aktionär bexrech⸗ tigt. Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 2. Septem⸗
Das Amtsgericht. Abt. 5.
ber 1944 einschließlich während der üblichen Geschäftsstunden
Satzung. Berlin, den 10. August 1944. Der Vorstand.
jb. gesellschasten m. . 5.
6219
Gemäß z 12 Ziff. 3 der Verordnung zur Durchführung, der Vorschriften über die Pflichtprüfung der Wirt⸗ schaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. 3. 1933 geben wir hiermit das abschließende Prüfungsergebnis unserecr Jahresrechnung für das Ge—
, . 1943441, endigend am 31. März 1944, bekannt:
Es wird festgestellt, daß nach pflicht— gemäßer Prüfung durch die von dem Gemeindeprüfungsamt beauftragten
Wirtschaftsprüfer Dr. rer. pol. habil. Gerstner und Dipl.-Kfm. Hellmuth Herrmann auf Grund der Schriften,
Bücher und sonstigen Unterlagen des Betriebs sowie der erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise die Buch— führung und der , n, ,. zum 31. 3. 1944 der Ueberlandnetz Cottbus⸗ Ost GmbH. den gesetzlichen Vorschrif⸗
des Betriebes wesentliche dungen nicht ergeben haben. Frankfurt (Oder), 2. August 1944. Frhr. von 98 Leiter des Gemeindeprüfungsamtes. Ueberlandnetz Cottbus⸗Ost G. m. b. S5. Scheller. Dr. Grüning. lber)
Gemäß §z 12 Ziff. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Pflichtprüfung der Wirt⸗ schaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. 3. 1933 geben wir hiermit das abschließende Prüfungsergebnis
Beanstan⸗
unserer Jahresrechnung für das Ge⸗
schäftsjahr 194344, endigend am 31. März 1944, bekannt:
emäßer Prüfung durch die von dem Semeindeprüsungsamt beauftragten Wirtschaftsprüfer Dr. rer. pol. habil. Paul Gerstner und Dipl.⸗Kfm. Hellmuth Herrmann auf Grund der Schriften, Büchér und sonstigen Unterlagen des Betriebs sowie der erteilten Auf⸗ klärungen und Nachweise die Buch⸗ führung und der Jahresabschluß zum 31. 3. 1944 der Niederlausther Ueber⸗ landeentrale Gmb. in Calau den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und daß im übrigen auch die wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse des Betriebes wesentliche Beanstandungen nicht re⸗ geben haben.
Frankfurt (Oder), 2. August 1944.
Frhr. v. Spiessen,
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes. Niederlausitzer Ueberlandeentrale G. m. b. H.
Sch eller. Spiegler.
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamt⸗ lichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin 8Wös Druck der Preußischen Verlags- und Druckeret GmbH., Berlin
ten entsprechen, und daß im übrigen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
Preis dieser Nummer: 10 6G
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Es wird festgestellt, daß nach pflicht⸗
—
Deutscher Reichsanzeiger BPreuypischer Staatsanzeiger
Erscheint an jedem Wochentag abends.
monatlich 2.36 RM zuzüglich Zustellgebühr, für Selbstahholer bei der Ilnzeigenstelle monatlich 1. go Mt. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SWös, Wilhelmstt 30/51. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummet sst aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 10 M. Einzelnummern werden nur, gegen Barzahlung oder e . vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. ; a .
— e,, A reis für den Raum elner fünfgespaltenen 55 mm breiten Pettt⸗ en n , , n, — Zelle 1, 10 MM, einer dreigespaltenen 2 mm breiten Petit⸗Zeile L856 RM. Anzeigen ammt die Anzeigenstelle Berlin 8Wizsd, Wilhelmstr. 30 / 31, an. Alle Druckauftrãge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bruckreis ein ⸗ zusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrbruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Hefristete Anzeigen müssen z Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenftelle eingegangen sein.
Nr. 182 SFernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 2 35
Berlin, Dienstag, den 15. August, abends
Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postscheckkonto: Berlin 418 21
1944
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en,
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich
Auordnung Nr. 13 des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Krxiegs⸗ produktion über Verarbeitung von Polyamiden (Igamid). Vom 15. Juni 1944.
Anordnung Nr. 204 des Hauptausschusses Fertigungseinrich⸗ tungen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über Angebot, Entwurf und Fertigung von Industrieöfen. Vom 21. Juli 1944. .
Anordnung Nr. 205 des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs— produktion über die Einschränkung von Projektierungs⸗ arbeiten für die Erstellung von Schachtfördereinrichtungen. Vom 4. August 1944. ;
Die Indexziffern für die Großhandelspreise im Monats⸗
durchschnitt Juli 1944.
nordnung über die Belohnung besonders tüchtiger Lehrlinge
und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft. Vom 5. August
1944.
Berichtigung zur Anordnung X43 — 5 — der Reichsstelle für Mineralöl über die Erfassung von Leergebinden in Nr. 178. ö
Amtliches Deutsches Reich.
Anordnung Nr. 13 des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion über Verarbeitung von Polyamiden (Igamid)
Vom 15. Juni 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentra⸗ tion der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1945 (RGBl. 1 S. 529531) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§1
Die Verarbeitung von Polyamiden (Igamid) und von deren Abfällen, auch aus eigenen Lagerbeständen, auf dem Wege des Spritzens, ist verboten.
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Ausgenommen von dem Verbot sind diejenigen Fertigun⸗ en, für die Polyamid von der Reichsstelle Chemie“ auf . des Hauptringes „Kunst- und Preßstoffe“ zu⸗ geteilt wird. ;
§83
Ausnahmegenehmigungen erteilt für technische Geräte und Geräteteile der Leiter des Sonderringes „Spritzgußteile“, für Verbrauchsgüter und deren Zubehörteile und Verpackung der Leiter des Sonderringes „Kunststoffgeräte“.
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Zuwiderhandlungen werden nach s5 10, 12 bis 15 der
Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 85
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im
Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg sowie im Bezirk Bialystok. .
Berlin, den 15 Jun 1944.
Der Leiter des Hauptringes „Kunst⸗- u. . beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Lucas.
Anordnung Nr. 204 des Hauptausschusses Fertigungseinrichtungen beim Reichs⸗ minister für Rüstung und Kriegsproduktion über Angebot, Entwurf und Fertigung von Industrieöfen
Vom 21. Juli 1944
Auf Vorschlag des Arbeitsausschusses Industrieöfen im Hauptausschuß Fertigungseinrichtungen beim Reichsminister füh Rüstung und Kriegsproduktion witd auf Grund der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr in der Fassung pom 11. De⸗ zember 1942 (RGBl. 1, S. 6867 mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
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Dieser Anordnung unterliegen alle mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen beheizte Industrieöfen zur Warmbehandlung von Eisen und Metallen mit Ausnahme der Hochöfen, der Siemens⸗Martin-Oefen, der Bessemer⸗
Einrichtungen, der Kupolöfen sowie der Erzaufbereitungs⸗
öfen, ferner die Maschinen und Einrichtungen zum Bedienen
der Oefen, soweit sie in die Oefen eingebaut oder eingefahren werden. 23
Angebote, Entwürfe und Herstellung von Erzeugnissen, die nach 1 unter diese Anordnung fallen, sind verboten, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach 88 3 und 4 dieser Anordnung erteilt ist.
. 583 . 3
Ausnahmegenehmigungen gemäß 5 2 erteilt der Arbeits⸗ ausschuß Industrieöfen, Berlin 8SW 11, Bernburger Str. 29, auf Antrag durch Eintragung in ein von ihm aufgestelltes Kriegsfertigungsprogramm. Die Eintragung muß die antrag—⸗
stellende Firma sowie die Bauart, die Nutzabmessungen, die
Typenbezeichnung und den Verwendungszweck des Ofens ent⸗ halten. Im Antrag sind auf Verlangen des Arbeitsausschusses Industrieöfen weitere Angaben, gegebenenfalls auch unter Beifügung von Skizzen oder Zeichnungen zu machen. §5 4
Der Arbeitsausschuß Industrieöfen kann den Antrag auf Eintragung ablehnen oder an Bedingungen knüpfen und die erfolgte Eintragung jederzeit abändern oder wieder streichen. Gegen die Entscheidung des Arbeitsausschusses Industrieöfen kann die Entscheidung des Hauptausschusses Fertigungsein⸗ richtungen, Berlin WWe7, Neue Wilhelmstraße 12 — 14, ange—⸗ rufen werden.
§8 5
Angebote und Entwürfe (Projektzeichnungen) dürfen nur ausgearbeitet werden, wenn die anfragende Stelle die Er⸗ klärung abgegeben hat, daß sie höchstens zwei Firmen mit der Ausarbeitung des Projekts beauftragt hat.
§86
Vorliegende Aufträge auf Industrieöfen, für die der Auf⸗ tragnehmer nicht in das beschränkte Kriegsfertigungs⸗ programm eingetragen ist, dürfen nur fertiggestellt werden, wenn bis zum 1 September 1944 der genehmigte Zulassungs⸗ schein vorliegt und die Fertigstellung des Ofens bis zum 31. März 1945 sichergestellt ist.
§8 7 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachuntergruppe Industrieöfen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäfts— bücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. 5 8 In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind an den Arbeits⸗ ausschuß Industrieöfen zu richten.
§5 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 5§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §8 10 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung, das Verbot nach 52 am 1. September 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie — mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im if, in Luxemburg und im Lezirt Bialystok.
Berlin, den 21. Juli 1944.
Der Leiter des Hauptausschusses Fertigungseinrichtungen
beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. . Kiekebusch. .
Anordnung Nr. 205
des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichs⸗
minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Ein⸗
schränkung von Projektierungsarbeiten für die Erstellung von Schachtfördereinrichtungen
Vom 4. August 1944
Auf Vorschlag des Sonderausschusses Maschinen und Ein⸗ richtungen für den Bergbau im Hauptausschuß Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion und in Uebereinstimmung mit der Wirtschafts⸗ gruppe Bergbau, der Reichsvereinigung Kohle sowie dem Hauptring Eisenerzeugung wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: :
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Schachtfördereinrichtungen im Sinne dieser Anordnung sind Korb- und Gefäßfördereinrichtungen (Skipförderanlagen) in senkrechten oder geneigten Haupt- und Blindschächten sowie gleichartige Anlagen für Schrägebenen des Bergbaues für Stein- und Braunkohle, Erze und andere Mineralien, soweit sie der Zuständigkeit der Fachgruppe, Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirtschaftsgrupp? Maschinenbau unterliegen.
Auf dem Gebiet der Schachtfördereinrichtung dürfen für Betriebe, die der Wirtschaftsgruppe Bergbau, der Reichsver⸗
einigung Kohle sowie dem Hauptring Eisenerzeugung ange⸗
schlossen sind, Projekte, die den Einbau und die Verwendun von Erzeugnissen im Gesamtwert von mehr ats E.M 20 90 vorsehen, nur ausgearbeitet werden, wenn die Wirtschafts⸗ gruppe Bergbau bzw. die Reichsvereinigung Kohle bzw. der Hauptring Eisenerzeugung die Planung als kriegsnotwendig anerkannt und die anfragende bzw. veranlassende Stelle die Erklärung abgegeben hat, daß sie lediglich die von ihr der Wirtschaftsgruppe Bergbau oder der Reichsvereinigung Kohle oder dem Hauptring Eisenerzeugung gemeldeten Firmen (höchstens zwei, bei elektrischen Fördermaschinen höchstens drein mit der Ausarbeitung des Projektes beauftragen wird. Eine entsprechende Bescheinigung der Wirtschaftsgruppe Bergbau bzw. der Reichsvereinigung Kohle bzw. des Haupt— ringes Eisenerzeugung muß der Anfrage beigefügt sein.
Projektierungsarbeiten für Anfragen ohne diese Bescheini⸗ gung sind einzustellen, wenn von der anfragenden bzw. ver⸗ anlassenden Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Inkraftsetzung dieser Anordnung die erforder⸗— liche Bescheinigung der Wirtschaftsgruppe Bergbau bzw. der Reichsvereinigung Kohle bzw. des Hauptringes Eisenerzeu⸗ gung nachgereicht wird.
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Wenn die Ausführung einer angefragten Anlage Neu⸗ konstruktionen größeren Umfanges voraussetzt, hat die zur Projektierung herangezogene Firma mit dem Anfragenden zu verhandeln, ob nicht durch Aenderung des Projektes vor⸗ handene Konstruktionen und Modelle unter Berücksichtigung einschlägiger anderer Anordnungen verwandt werden können.
Führen derartige Verhandlungen nicht zum Ziele, so ist der Fall über den Arbeitsausschuß Schachtförderungen dem Sonderausschuß Maschinen und Einrichtungen für den Berg⸗ bau zwecks Entscheidung zu melden.
§5 4 Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions⸗ büros, die organisatorisch der Wirtschaftsgruppe Maschinen⸗ bau nicht angeschlossen sind. 85 Hersteller und Konstruktionsbüro sind verpflichtet, der Ge⸗ schäftsführung der Fachgruppe Hebezeuge, Fördermittel und Aufzüge der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin Wls, Kurfürstendamm 188, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder— liche Prüfungen zu gestatten.
§8 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach den s§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. . .
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver— waltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok.
Berlin, den 4. August 1944.
Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen und Apparate beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.
Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Juli 1944
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monats— durchschnitt Juli auf 18,V (1913 — 100); sie hat sich — hqupt⸗ sächlich aus jahreszeitlichen Gründen — gegenüber dem Vor— monat (117,6) um (0,9 v. H. erhöht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 125,1 (4 2,5 v. H.), indu⸗ strielle Rohstoffe und Halbwaren 102, ( 0,1 v. H.) und industrielle Fertigwaren 136,9 (— 0,1 v. H..
. ö 1913 — 100 ö 2 ‚. Indergruppen Monatedurchschnitt nderung ö Juni Juli in vh 1944 1944 k K 125, 4 2,5 II. Industrielle Rohstoffe und Salbwaren . 2102, 102,B3 4 0, III. Industrie lle Fertigwaren. 135,2 136,0 — O0, davon Produktionsmittel. 113,66, 113,4 — 0, Konsumgüter .. 163,5 1538, — 0,2 Gesamtinder 117,6 118,7 4 0,9
Die Erhöhung der Indexziffer für Agrarstoffe ist jahres⸗ zitlich bedingt. Neben der Berücksichtigung der Preise für Frühkartoffeln wirkt sich vor allem der Uebergang zu den
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