1944 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 17 Aug 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Neichẽ⸗ und 2Ztaatsanzeiger Nr. 181 vom 127

Valencia Término Liria,

Madrid Alicante,

Ramal de Enlace de Alicante M. Z. A. Alicante Andaluces,

Aranjuez Cuenca,

Castillejs Toledo,

Villacanhs Quintanar de la Orden,

Chinchilla Cartagena

Aleäzar = Ciudad Real,

Cinco Casas Tomelloso,

Manzanares —= Cordoba,

Vadollano = Linares, .

Linares Los Salidos, /

Cordoba Sevilla Plaza de Armas,

Guadajoz Carmona,

Sevilla Huelva,

Alicante —Alquerias Santomera,

Albatera Catral— Torrevieja,

Murcia - Caravaca,

Aleantarilla = Lorca,

Lorca Baza,

Almendricos —Aguilas Estaeiön,

San Jersnimo Cadiz,

Empalme de Trocaders Trocadero,

Segunda Aguada = Puntales,

Puerto de Santa Maria Sanlücar de Barrameda,

Isrez— Sanlücar de Barrameda y Bonanza,

Sevilla —Aleala y Carmona,

Utrera—Osuna,

Empalme de Morén— Moron,

Osuna— La Roda,

Marchena —Valchillon,

Cordoba Cercadilla=Bélmez,

Cordoba Malaga,

Campo Real Linares,

Luque— Baena,

Bobadilla = Granada,

Bobadilla = Algeciras,

Linares Almeria,

Moreda = Granada,

Guadix = Baza,

Madrid = Ciudad Real y Badajoz Frontera,

Almorchon Belmez Empalme,

Merida Los Rosales,

Aljucen = Caceres,

Zafra Huelva,

Jafra = Jerez de los Caballeros,

Gibrale on = Ayamonte,

Madrid Delicias —aleneia de Alcantara y Fron⸗ tera Portuguesa, 3

Arroyo = Caceres,

Villaluenga Villaseca,

Bargas Toledo,

Plasencia Empalme —= Astorga Norte,

Avila Salamanca,

Medina del Campo— Salamanca,

Medina del Campo— Zamora,

Salamanca Fuentes de Oñoro,

Boadilla⸗Fuente de San Esteban Barca de Alba.

L. Von der Eisenbahnbetriebsdirektion des Staates be— triebene Strecken:

Ferrocarril Vasco⸗-Novarro,

Ferrorcarril de Valdepenas a Puertollano,

Ferrocarril de Madxid a Villa del Prado y Almorox,

Ferrocarril de Carcagente a Denia,

Ferrocarril de Flassa a Palmös y Gerona a Baño— las, con ramal a Flassä,

Ferrocarril de Buitrön a San Juan del Puerto y ramal a Zalamea,

Ferrocarril de Onda al Grao de Castell on,

Ferrocarril de Cartagena a La Uniöny Los Blancos,

Ferrocarril de Castro⸗-Urdiales a Traslaviña,

Ferrocarril de Calahorra a Arnedillo,

Ferrocarril de Amorebieta a Guernica y Pedernales,

Ferrocarril de La Loma,

Ferrocarril de Tudela a Tarazona,

Tranvias de Linares.

B. Strecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.

Französische Verwaltungen

Die von den Spanischen Nationalbahnen und von der Nationalen Gesellschaft der französischen Eisenbahnen gemein⸗ sam betriebenen Strecken)

von der französisch-spanischen Grenze:

3. bei Hendaye bis Irun;

4. bei Cerbére bis Port Bou;

5 bei La Tour de Carol bis Puigrerda.

Unterschrift.)

y Diese Strecken werden von den Spanischen Nationalbahnen in der Richtung Spanien— Frankreich und von der Nationalen Gesellschaft der französischen Eisenbahnen in der Richtung Frank— reich Spanien betrieben.

Bekanntmachung Der Hauptausschuß „Elektrotechnik“ gibt nachstehend die Anweisung El Nr. 7 vom 18. August sa43 bekannt, die in der Elektrotechnischen Zeitschrift“, 64. Jahrg, 1943, Heft 37 38, S. 517 bereits veröffentlicht und am 24. Septem⸗ ber 1943 in Kraft getreten ist. Berlin, den 16. August 1944.

Hauptausschuß Elektrotechnik beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

Anweisung El Nr. 7 des Leiters des Hauptringes „Elektro— technische Erzeugnisse“ über die ,, von elektrischen Installationsanlagen in Kriegsspar⸗ und ehelssbauweise

Vom 18. August 1943

Die auf Grund der Kriegslage der Elektroindustrie auf— erlegte Forderung nach schärfster Erzeugungsstraffung ist nur in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen der Bedarfs— lenkung zu erfüllen. Es ist daher eine weitgehende Beschrän— kung in der Verwendung von Installationsgeräten, Leitungen, Verbindungs- und Verlegungsmaterial für die Erstellung bzw. Unterhaltung von Installationsanlagen notwendig.

Auf Grund der Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie über Beschränkung beim Bau von An— lagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie

(Spar⸗ und Behelfsbauweisen) v. 1. 6. 1942 (ET3. 1912, barer) Ausführung eingebaut bzw. durch Vorbau eines be⸗

Heft 25 / 26) erlasse ich auf Vorschlag des Sonderringes „All⸗ gemeine Elektrotechnische Bauelemente“ die nachfolgende An⸗ weisung, die dem Zweck dient, unter Wahrung der erforder⸗ lichen Betriebssicherheit die jeweils einfachste und sparsamste Ausführung von Installationsanlagen herbeizuführen.

J. Allgemeine Vorschriften

1. Es dürfen nur solche Installationsanlagen einschließlich der zugehörigen Verteilungen usww. geplant und bearbeitet werden, deren Ausführung in absehbarer Zeit zu erwarten und deren Kriegsnotwendigkeit nachgewiesen ist. (Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie v. 7. 5. 1943 über Einschränkung von Angebots- und Planungsarbeiten in der Industrie.)

2. Bei der Planung von Installationsanlagen ist zu berück⸗ sichtigen, daß diese unter sparsamstem Einsatz von Fachkräften mit angelernten Arbeitskräften und Helfern erstellt werden müssen.

3. Die Einrichtung elektrischer Installationsanlagen sowie die Ausführung von Erweiterungen und Reparatuͤren muß unter Berücksichtigung der erforderlichen Betriebssicherheit, jedoch unter Verzicht auf besondere Ausstattung so einfach wie möglich, mit geringstem Material- und Arbeitsaufwand er— folgen. .

4. Es dürfen grundsätzlich nur Verlegungsarten, Leitungen, Installatiöonsgeräte und Zubehör zur Anwendung gelangen, die unter Bexücksichtigung der vorliegenden räumlichen Ver— hältnisse und hinsichtlich der jeweils gegebenen elektrischen und mechanischen Beanspruchung für den betreffenden Zweck noch ausreichend sind.

5. Ausgestaltung und Umfang von Installationsanlagen dürfen grundsätzlich nur auf die jeweiligen tatsächlichen Be— triebsbedürfnisse abgestellt sein. In Fertigungsbetrieben der Rüstungsindustrie dürfen Erweiterungsmöglichkeiten (3. B. Reservestromkreise) ausnahmsweise dann vorgesehen wenden, wenn dies für die Betriebssicherheit notwendig und hin— reichend begründet ist.

6. Alle über die „VDE. -Bestimmungen“ und über die Un— fallverhütungsvorschriften der gewerblichen und landwirt— schaftlichen Berufsgenossenschaften hinausgehenden Sonder— forderungen, die sich auf die Errichtung und den Betrieb von Starkstromanlagen beziehen, sind hiermit außer Kraft gesetzs. Sie dürfen in der Ausführung nicht berücksichtigt werden.

J. Bei der Planung und Erstellung von Beleuchtungs— anlagen dürfen Forderungen hinsichtlich der Beleuchtungs— stärke, die über die in den Leitsätzen der Deutschen Lichttechni⸗ schen Gesellschaft (DIN 5035) angegebenen Mindestwerte hin⸗ ausgehen, weder erhoben noch berücksichtigt werden.

II. Besondere Vorschriften

1. Strom sicherungen zum Schutz von Lei⸗ tungen nach Regel 7A zu 514 der K-Vorschriften Vb UI00 K/IV.42 sind in allen Installationsanlagen anzuordnen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Regel A zu 5 14 erfüllt sind und wenn hierdurch Einsparungen an Leiterquerschnitten oder Sicherungen eintreten.

2. Geerdete Nulleiter und Leiter, die bon einem Nulleiter abzweigen, sind als solche zu kennzeichnen und dürfen keine Stromsicherungen erhalten.

3. Für Licht- und Kochstromkreise in Wohnun— gen, Büroräumen und dergleichen dürfen nur D-Siche⸗ rungs sockel nach DIN 49 310/1120 21 eingebaut werden.

4. Hausanschlußsicherungen dürfen, sofern nicht Erdkabel eingeführt wird, nur in „abgedeckter“ Ausführung (mit Preß— stoff oder Blechhauben) eingebaut werden. „Abgedichtete“ Ausführungen sind nur in feuchten, durchtränkten und ähn— lichen Räumen zulässig.

5. Hauptleitungsabzweigkästen mit Siche⸗ rungen dürfen nicht eingebaut werden.

6. Zählertafeln und zugehörige Anbau⸗ gruppen mit Vor- und Hauptsicherungen dürfen nicht ein— gebaut werden, mit Stromkreisschaltern und Hauptschaltern dürfen nur angewendet werden, wenn die Schalter zum be— trieblichen Schalten dienen. Es ist unzulässig, diese Geräte einzeln oder in anderer Form zusätzlich anzubauen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Anwendung von Strom⸗ kreis oder Hauptschaltern in landwirtschaftlichen Anlagen. In Wohnungen, Büroräumen und dergl. dürfen Zählertafeln und Anbaugruppen nur mit Sockel für D-Sicherungen nach

DIN 49 310 112021 eingebaut werden.

7. In stallations-Verteilungen, Vertei⸗ lungsgruppen sind nur in jeweils einfachster Aus⸗ führung zulässig. Die Bauart muß so beschaffen sein, daß alle Geräte (nach Abnahme der Abdeckung) vorderseitig an— schließbar und kontrollierbar sind.

Stromkreisschalter und Hauptschalter, die nicht zum be⸗ trieblichen Schalten dienen, dürfen nicht vorgesehen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anwendung in land⸗ wirtschaftlichen Anlagen.

Stromkreisschalter hinter Selbstschaltern sind unzulässig.

Ausführungen für Montage in der Wand mit besonderer Wandverblendung, Türen und dergl., „abgedichtete“ bzw. „ge—⸗ kapselte“ Ausführungen dürfen nur angewendet werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern.

In Wohnungen, Büroräumen und dergl. dürfen nur Ver⸗ teilungen und Verteilungsgruppen, welche mit Sockeln für D-Sicherungen nach DIN 493101120, 21 ausgerüstet sind, eingebaut werden.

8. Un terputz⸗Installationsgeräte ESchalter, Steckdosen, Taster, Kombinationen usw) dürfen in neuen Installationsanlagen nicht eingebaut werden. Sie dürfen nur für Auswechslung in bestehenden Anlagen verwendet werden.

9. Für Lichtstromkreise dürfen nur ein polige Schalter angewendet werden.

10. Die Anordnung von Steckdosen ist auf das unbe⸗ dingt Notwendige zu beschxänken.

Steckdosen in Gemeinschaftsräumen von Unterkünften für 9 und ausländische Gefolgschaftsmitglieder sind nicht zu— lässig.

11. Schuko⸗Stechdosen dürfen in neuen Installa—⸗ tionsanlagen nur in Ausführung für „Licht“ Tarif (runde Stiftöffnungen) eingebaut werden, jedoch nur dort, wo die VDE. Bestimmungen zusätzliche schreiben.

August 1944. S. 2

Schutzmaßnahmen vor⸗ stätten und dergl.

12. Steckvorrichtungen aller Art (auch ge⸗ kapselte Kragensteckvorrichtungen) biseins ch l. 25 A Nenn⸗ strom dürfen in Anlagen mit Betriebsspannungen bis 250 V gegen Erde nicht in abschaltbarer, verriegelbarer (blockier⸗

sonderen Schalters abschaltbar gemacht werden.

Die Bestimmung gilt nicht für explosionsgefährdete Be⸗ triebsstätten und Lagerräume sowie gefährdete Räume von Sprengstoffbetrieben.

13. Elektroherde bis 55 kW dürfen in Haus⸗ haltungen nur einphasig angeschlossen und für die Stromkreise nur Sockel für D⸗Sicherungen nach DIN 4 310 1U2οοεK vor- gesehen werden.

14. Der Einbau von Herdanschlußgeräten (Kombination verschiedener Geräte) ist verboten. Der Anschluß von Elektro— herden in Wohnungen und dergl. darf nur mit einfachsten Mitteln erfolgen.

15. Installationsfernschalter, auch schwach⸗ stromgesteuerte Fernschalter, dürfen für Wohnungen und dergl. nicht eingebaut werden.

Für Industrie⸗ und Wehrmachtsanlagen sind sie nur unter der Voraussetzung zugelassen, daß betriebliche Gründe dies erfordern und Leitungsgut bzw. Ärheitszeit eingespart wird. Verxiegelungsschaltungen sind dabei weitgehendst einzu⸗ schränken. Rückmeldungen sind verboten, wenn der Schalt— zustand vom Ort der Betätigung aus zu erkennen ist.

16. Leuchten sind jeweils nur in einfachster, den Be— triebsbedingungen angepaßter Ausführung zulässig.

In trockenen Räumen dürfen Leuchten mit gußeisernem Gehause in Bauart der Außenleuchten) nicht eingebaut wer— den. Gußgekapselte Leuchten dürfen nur an mechanisch ge⸗ fährdeten Stellen eingebaut werden. In den übrigen Fällen genügen Stahlblechleuchten, Pendelleuchten mit Glasglocken, ö oder Preßstoffleuchten.

In feuchten, durchtränkten und ähnlichen Räumen sind in erster Linie „abgedichtete“ Porzellan- und Preßstoff— Leuchten einzubauen. Gußgekapselte Leuchten sind nur zu⸗ lässig, sofern sie mit Rücksicht auf mechanische Festigkeit bzw. chemische Beanspruchung unbedingt notwendig sind.

Leuchten in staub⸗ und spritzwassergeschützter Bauart mit Glasglocken dürfen nur eingebaut werden, sofern betriebliche Gründe dies erfordern.

Schlagwetter⸗ bzw. explosions- oder sprengstoffgeschützte Leuchten dürfen nur in Räumen entspr. Vp k IT 0 οl7t, S 2a und VDE 166, § 3 eingebaut werden.

III. Besondere Vorschriften über Leitungsanlagen

A. Allgemeines.

Die elektrischen Starkstromleitungen sind in Gebäuden grundsätzlich über Putz zu verlegen.

B,. Sonder vorschriften über Leitungs- anlagen in Baracken aus Holz oder Stein oder ähnlichen Behelfsbauten, die nur auf be schränkte Dauer als Unterkünfte, Büros, Werkstätten und für ähnliche Zweche Ver wendung finden.

.Die Leitungen sind offen mit KNGA-Leitungen auf

Isolierkörpern, Porzellanrollen oder dergl. auszuführen.

Jeder entbehrliche Aufwand ist zu vermeiden, nur wirk⸗ lich notwendige Brennstellen sind vorzusehen.

‚Lichtschalter sind auf der Wand in etwa 1,70 m Höhe vom Fußboden aus anzuordnen. .

. Als Leuchten sind Zweckleuchten einfachster Bauart zu bevorzugen, die sich für die unmittelbare Einführung der offen verlegten Leitungen eignen.

Trockene Räume in Baracken und Be⸗— helfsbauten

a) In trockenen Räumen, zu denen auch Räume mit

nur zeitweise erhöhter Luftfeuchtigkeit rechnen, wie

z. B. Wohnküchen, Abstellräume, Aborte und dergl.

sind die Lichtleit ungen vorzugsweise offen

an der Decke auf Leitungsträgern nach oder ähnlich

DIN S382 anzuordnen. Hierbei werden die Licht⸗

verteilungsleitungen, zweckmäßigerweise unge⸗

schnitten, durchgespannt und die Ableitungen für

Leuchten, Schalter, Steckdosen usw. von diesen ab⸗

gezweigt.

Für die offene Verlegung von Lichtleitungen sind vorzugsweise zu verwenden:

kNGA-Leitungen mit Stahlleitern von 2,5 bis

41 mme, in zweiter Linie KNGA-2Zn-⸗Leitungen

2,5 mm? und schließlich KNGA-Leitungen mit

Aluminiumleitern 2,5 mme.

b) Leitungen mit größerem Querschnitt sind gleichfalls vorzugsweise an der Decke offen auf Leitungsträgern zu verlegen. Soweit hier⸗ zu Leitungsträger nach DIN VDE S032 nicht ver⸗ ügbar sind, sind Porzellanrollen nach DIN VDR S031 anzuwenden oder, wenn ausreichende Raum⸗ höhe und Festigkeit des Bauwerkes größere Spann⸗ weiten zulassen, die Leitungen auf Isolatoren oder N-Reihe zu verlegen.

e) Die im Handhbereich liegenden Leitun⸗ gen bedürfen eines Schutzes gegen mechanische Be⸗ schädigung durch Falzrohr nur bis zu einer Höhe von 2.20 m über Fußboden. Sind ortsfeste Auf⸗ bauten, Stufen und dergl. vorhanden, so xechnet das angegebene Maß von 2,20 m von diesen aus.

d) Durch Zwischenwände dürfen zwei oder drei zum gleichen Stromkreis gehörende Leitungen in einem

Falzrohrstück durchgeführt werden.

e) Zur Wanddurchführung von Hausanschlußleitungen sind entweder Porzellan⸗Mehrfachdurchführungs⸗— pfeifen oder für jede einzuführende Leitung eine Ein— fachdurchführungspfeife zu verwenden.

f) Hausanschlußsicherungen sind unmittelbar an der Einführungsstelle der Hausanschlußleitung in das Gebäude anzubringen.

g) Sofern die Hausanschlußsicherung nicht zugleich Stromkreissicherung ist, können für die dann not— wendige Stromkreissicherungsverteilung auch auf Hohlschienen oder Schlitzbandeisen aneinander ge— reihte Sockel für D⸗Sicherungen nach DIN 49 310 1120/21 verwendet und die Verteilung mit einem Holzschutzschrank versehen werden.

C. Sondervorschriften für Seitungs⸗ anlagen in Massivbauten, z. B. Verwal⸗ tung s⸗, Büro⸗ und Wohngebäuden, Werk- sowie in Geschoß⸗ und

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 184 vom 17. August 1914. S.

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Hallenbauten für Fabrikations- sonstige Zwecke auch solche aus Holz.

1. Trockene Räume:

a) Außerhalb des Handbexreichs sind kNGA-

Leitungen offen zu verlegen:

aa) bei Querschnitten bis 6 mme auf Leitungsträgern nach oder ähnlich DIN VDE Sosz, auf Rollen nach DIN VDE 8031, oder an Spanndrähten mittels entsprechenden Leitungsträgern,

bb) bei stärkeren Querschnitten auf Rollen oder mittels Klemmen aus Isolierstoff oder Hartholz, auf Isolier— stoff⸗Abstandschellen, oder bei ausreichenden Raum⸗ höhen auch auf Isolatoren.

In Industrieanlagen kann die Verlegung von isolierten Leitungen, insbesondere für Haupt- und Ringleitungen, auch in Wannen oder auf Leitungs- pritschen ohne jede Befestigung der Leitungen er— olgen.

Im 66 dbereich ist zum Schutz der Leitungen vor⸗ zugsweise Falzrohr anzuwenden. Ist ein erhöhter Schutz gegen mechanische Beschädigung notwendig, so sind auch Stahlrohre zulässig—

Die Verwendung verschraubter Stahlrohre ist jedoch nur zulässig, wenn auf eine verschraubte Verlegung der Rohre aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden kann.

Außerhalb des Haundbereichs dürfen Leitun⸗ gen in Schutzrohren oder Rohrdrähten verlegt werden, . B. wenn die offene Verlegung durch Gebäude⸗ fonstrultf eil: und dergl. behindert wird, oder wenn egenüber der offenen Verlegung eine Einsparung an Leitungsgut eintritt oder ein Mehraufwand an Werk— stoff ö. geringeren Arbeitsaufwand ausgeglichen wird.

In Wohngebäuden massiver Bauart ist auch die Ver⸗ legung von isolierten Leitungen in Falzrohr oder von Rohrdrähten zulässig. 35 Die Verwendung von Einleiter⸗- und Mehrleiter⸗-Stark— stromkabeln sowie kabelähnlichen Leitungen ist in trockenen Räumen außerhalb des Handbereiches verboten. Im Handbereich ist die Verlegung nur dann zugelassen, wenn eine erhöhte Sicherheit gefordert werden muß, oder ihre Anwendung vereinfachte Maßnahmen gegen mechanische Beschädigungen mit sich bringt.

In stallätionsgeräte sind in abgedeckter Aus⸗ führung zu verwenden. Nur bei erhöhter mechanischer Beanspruchung dürfen e bützteᷓ (gekapselte) Aus⸗ führungen angewendet werden.

Schaltergeräte, Verteilungen ; und Verteilergruppen in gekapselter Ausführung dürfen nur an den Stellen verwendet werden, an denen ein erhöhter Schutz gegen mechanische Beschädigung, gegen chemische Einflüsse oder Feuchtigkeit unbedingt notwendig ist.

, ne, uh h nich; Räume, feuergefährdete Betriebsstätten und Lagerräume, explosionsgefährdete Betriebsstätten sowie gefährdete Räume von Sprengstoffbetrieben in Baracken und Behelfsbauten. . ö

Hierfür werden keine Einschränkungen ge⸗— fordert.

IV. Übergangs vorschriften

A. In Bau befindliche Anlagen müssen, soweit das noch möglich ist, nach den Vorschriften unter 1, 11 und III aus— geführt werden.

B,. Bestellungen auf Installationsmaterial, das nach den Vorschriften dieser Anweisung nicht mehr verwendet werden! darf, sind umgehend zu widerrufen.

V. Verantwortlichkeit.

Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anweisung ist nicht nur der Ersteller der Anlage, sondern auch jede planende Stelle. Falls der Auftraggeber Farde⸗ rungen stellt, die über die Vorschriften dieser Anweisung hinausgehen, so ist auch er verantwortlich, wenn ihn der Planer ausdrücklich auf die Vorschriften dieser Anweisung hingewiesen hat.

VI. Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften unter 1, II und III können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. An—= träge sind beim Hauptring „Elektrotechnische Erzeugnisse“ Berlin W 35, Corneliusstraße 3, zu stellen. .

Handwerksbetriebe haben ihre Anträge über den Reichs— innungsverband des Elektrohandwerks, Berlin-Lichterfelde— West, Potsdamer Straße 26, einzureichen.

VII. Inkrafttreten

Die Anweisung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der Elektrotechnischen Zeitschrift (ETZ) in Kraft.

Berlin, den 18. August 1943.

Der Leiter des Hauptringes „Elektrotechnische Erzeugiisse“ Lüschen.

Verfügung Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die n n . kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RG Bl. 1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1935 w RGBl. J. S. 479 wird das gesamte Vermögen der Cäcilie Katharina Brettauer, geb. Hierlmeier, geb. 19. 11. 1890 in München, zuletzt wohnhaft München, Auen⸗ straße 9 / Il, zugunsten des Großdeutschen Reiches eingezogen. München, den 22. Mai 1944. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Munchen. Schaefer.

Anordnung Nr. 7/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz Betr.: Aenderung der Gültigkeitsdauer der Nadelschnittholz⸗ Einkaufsscheine des Forstwirtschaftsjahres 1944 Vom 11. August 1944 „Auf Grund des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Okfober 1935 (RGBl. 1 S. 1239) und der Verordnung über den Waren—

ö

meisters folgendes angeordnet:

verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Er— richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforst—

81 .

Die Nadelschnittholz-Einkaufsscheine des Forstwirtschafts—

jahres 1944 erhalten folgende neue Gültigkeitsdauer:

1. Die Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30. 9. 1944“ verlieren, soweit sie nicht für den Bau von Behelfsheimen und für den Bezug von Grubenschwarten besonders ausgegeben und entsprechend gekennzeichnet sind, mit sofortiger Wirkung ihre bis— herige Gültigkeit.

„Die Nadelschnittholz-Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30. 9. 1944 3. Ausgabe“ behalten ihre bisherige Gültigkeitsdauer.

Die Gültigkeitsdauer der Nadelschnittholz⸗Einkaufsscheine mit dem Aufdruck „Nur gültig bis 30. 9. 1944 4. Ausgabe“ wird über diesen Zeitpunkt hinaus, zu⸗ nächst auf unbestimmte Zeit, verlängert.

§ 2 Sägewerke und Holzhandlungen dürfen ab sofort Nadel— schnittholz Einkaufsscheine nach 51 Abs. 1 weder annehmen noch hierfür Nadelschnittholz veräußern. Sie sind jedoch verpflichtet, für solche vor der Ungültigkeitserklärung in Empfang genommene Einkaufsscheine ihre entsprechenden Lieferungsverpflichtungen zu erfüllen.

83 Die gemäß 5 1 Abs. 1 ungültig gewordenen Nadelschnitt— holz-Einkaufsscheine sind bis zum 1. September 1944

1. von den Verbrauchern ihren zuständigen Ausgabestellen, von denen sie die Einkaufsscheine erhalten haben, zwecks Prüfung des Umtausches,

2. von den Sägewerken ihrem zuständigen Forst- und Holz— wirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung), zwecks Abrech⸗ nung ihres Einschnitts,

3. von den Holzhandlungen ihrem zuständigen Forst- und

Holzwirtschaftsamt, Abt. III (Absatzlenkung) zwecks An— rechnung auf die Zwischenscheine bzw. Umtausches zurückzugeben. 5 4

. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung können in Einzelfällen von der Reichsstelle Forst und Holz zugelassen werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 2 und 3 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

§5 6

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 11. August 1944.

Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Dr. Schmieder.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien, Herr Dr. Vladimir Kosak, hat Berlin am 9g. August 1944 der—= lassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Lega— tionssekretär Dr. Milan Blazekovis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, ist nach Berlin zurückgekehrt und hät die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Königlich Thai Gesandte in Berlin, Herr Prasat Chuthin, hat Berlin am 11. August 1944 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Erste Legations⸗ sekretär, Herr Chitawi Phakdikun, die Geschäfte der Ge— sandtschaft.

28 ir tỹ chaftsteii

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Reichsminister Funk würdigt die Kriegsleistungen des deutschen Kaufmanns Ritterkreuz des Kriegsverdienstkreuzes für Staatssekretär Dr. Hayler

Der Führer hat auf Vorschlag von Reichswirtschaftsminister Funk dem Staatssekretän im Reichswirtschaftsministerium Dr. Franz Hayler in Anerkennung seiner Verdienste bei dem Kriegseinsatz des deutschen Handels das Ritterkreuz zum Kriegs— verdienstkreuz verliehen.

Anläßlich einer Arbeitstagung von Vertretern der deutschen Handelsorganisation überreichte Reichswirtschaftsminister Funk dem früheren langjährigen Leiter der Reichsgruppe Handel und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel die hohe Auszeichnung und bemerkte, daß hiermit nicht nur Dr. Hawyler persönlich, soͤndern der deutsche Kaufmann in seiner Gesamtheit vom Führer ausge— zeichnet worden sei. Wenn aber der deutsche Kaufmann geehrt wird, so finden damit zugleich der deutsche Kaufmannsgeist und die deutsche unternehmerische Persönlichkeit ihre Anerkennung, aus deren starken Gestaltungskräften die gewaltigen Kriegsleistungen der deutschen Wirtschaft und zwar sowohl in der Produktion wie auch im Handel erwuchsen, der in der Versorgung der Bevölterung mit lebensnotwendigen Berbrauchsgütern wie in der Heranführung von Rohstoffen aus dem Auslande und in der aus— gleichenden Bedarfsbefriedigung der Produktion mit Erzeugnissen aller Art im Kriege seine höchste Bewährungsprobe abgelegt hat. Auch diese Leistungen müssen nicht nur aus der persönlichen, sondern auch aus der betrieblichen Verantwortung heraus gesehen werden. Es ist klar erwiesen, daß der Einsatz von Arbeitskraft und Material im Kriege überall da besonders rationell gewesen ist, wo die Verantwortung weitestgehend im Betriebe lag und nicht aus dem Betriebe heraus auf übergeordnete Lenkungsßstellen übertragen wurde. Die Leistung, die der im unerbittlichen Lebens— kampf gewachsene Betrieb und der voll verantwortliche Betriebs— führer vollbringen, wird niemals eine von einer zentralen Stelle aus geleitete Verteilerorganisation erreichen können. Vielmehr müßte sich ein solches, von den natürlich gewachsenen Kräften des Betriebes losgelöstes Lenkungs- und Verteilungssystem zum Schaden der Versorgung der Bevölkerung auswirken. Aber auch eine Brotfabrjk kann niemals den Bäcker und eine Fleischfabrik niemals den Metzger ersetzen. Die Wissens- und Lebenswerte und die Fähigkeiten, die der Lehrling im Laden und im Lager, in der Werkstatt des Meisters und im Verkehr mit der Kundschaft empfängt, vermögen ihm niemals solche Ausbildungen zu geben, die außerhalb der Betriebe und des praktischen Lebens stehen, das die Menschen und die wirtschaftlichen Betriebsformen mit harter Hand in einem unerbittlichen Ausleseprozeß gestaltet und das sich doch durchsetzt; auch wenn man es noch so sehr i wirklichkeits— fremde und mechanisch erdachte Organisationsformen hineinzu⸗ zwängen versucht. Der große Erfolg der deutschen Kriegswirt⸗ schaftsorganisation ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß man von Anfang an sie so betriebsnahe wir möglich gestaltete und die Selbstverantwortung in immer stärkerem Maße lebendig werden ließ. Der deutsche Handel, der deutsche Kaufmann sind jetzt wieder von den Leitern ihrer Organisationen zu einer, noch⸗ maligen äußersten Kraftanstrengung aufgerufen worden, um Arbeitskräfte für die Wehrmacht und die Rüstung auch nochmals aus ihren Reihen frei zu machen. Ich habe keinen Zweifel, so führte Reichsminister Funk aus, daß der deutsche Handel auch jetzt wieder seine Pflicht bis zum Letzten erfüllen und eine neue Bewährungsprobe ablegen wird.

Aus der Praxis der Regulierung von Kriegsschadensfällen

Im Rahmen der Vortragsfolge „Aktuelle betriebliche Fragen aus dem Kriegssachschädenrecht“, die in Berlin von der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft in der Zeit vom 14. bis B. August 1944 veranstaltet wird, sprach am 16. August d. J. Oberregierungsrat Dietzel, Vertreter des Reichsinteresses beim Hauptamt für Kriegsschäden, Berlin, über das Thema: „Aus der Praxis der Regulierung von Kriegsschadensfällen“. Er behandelte zunächst das Thema, wie man sich die Beweisführung beim Schadenseintritt sichert und erleichtert. Im Anschkuß daran be— sprach er an Beispielen die schwierigen Fragen der Bewertung, namentlich bei Krankenhäusern, im Kunsthandel, Buchhandel und bei freien Berufen, wie Malern, Aerzten, Autoren und auch im Verlagsgeschäft. Gestreift wurden die Fragen der Gebühren— ordnung bei Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern sowie Preis— fragen und Fragen aus dem Recht der Fertigungsgemeinkosten. Hinterher wurde auch auf die Folgen von Kriegssachschäden im Zusammenhang mit der Gewinnabführung 1913 eingegangen sowie auf Transportschäden mit Beispielen. Die aktuellen Fragen der Ruinenbewertung und ihre steuerlichen Folgen sowie die Frage des Verkaufs von ruinierten Grundstücken wurden eingehend behandelt.

Vergütungen, deren Erstattung nicht beantragt wird

Zum Ausgleich von Lohnausfällen durch Fliegeralarm, die nicht durch Nacharbeit ausgeglichen werden, gewähren die Unternehmer den Gefolgschaftsmitgliedern bestimmte Vergütungen, die vom Arbeitsamt erstattet werden. Manche Unternehmer verzichten auf die Erstattung. Es ist nun gefragt worden, ob in einem solchen Verzicht eine nichtabzugsfähige Spende in des 5 12 des Einkommensteuergesetzes zu erblicken sei. Wie die Deutsche Steuer⸗Zeitung mitteilt, ist durch Verzicht auf den Erstattungs⸗ antrag ein Anspruch, auf den verzichtet werden könnte, nicht ent⸗ standen. Es liegt also auch keine Spende vor. Die Vergütungen, die der Unternehmer den Gefolgschaftsmitgliedern zahlt, vermin— dern in solchen Fällen den Betriebsgewinn endgültig.

Devisenbewirtschaftung

Handel mit zertifizierten deutschen Auslandsbonds im Inland

Der bisher genehmigungsfreie Handel mit zertifizierten deutschen Auslandsbonds im Inlande hat Formen angenommen, die eine Kontrolle des Verkehrs in diesen Werten aus kapitalmarktpoli⸗ tischen und devisenwirtschaftlichen geboten erscheinen lafsen. Der Reichswirtschaftsminister hat daher durch Runderlaß 24 44 D. St. R. St. angeordnet, daß zertifizierte deutsche Aus⸗ landsbonds den gleichen devisenrechtlichen Beschränkungen unter— liegen wie nicht zertifizierte Auslandsbonds. Der Handel in zertifizierten deutschen Auslandsbonds Inländern bedarf daher in Zukunft der Devisengenehmigung. Genehmigungen zum Erwerb deutscher Auslandsbonds durch private Interessenten werden nicht erteilt. Für die Verwertung zertifizierter deutscher Auslandsbonds bestehen die gleichen Möglichkeiten wie schon bis— her für die Verwertung nicht zertifizierter Auslandsbonds.

Der Runderlaß ist in den Nachrichten für Außenhandel Nr. 189 vom 15. August 1944 veroffentlicht worden.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 18. August. (D. N. B.) Amsterdam 1327 G., 13,27 V.. Zürich 578,90 G., 580,0 B., Oslo 567,60 G., 56s, 8o B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235.65 G., 236,95 B., Mailand 99,990 G., 100,10 B., Rew Pork 24.98 G., 25,92 B., Paris 49,95 G., 50,95 B., Stockholm 594, bo G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B.

Budapest, 16. August. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180, 73 1, Berlin 136,20, Bukarest 2,78 v, Helsinki 6, 90, London Mailand 17,77, New Jork Paris 6,81, Prag 13, 62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 1, Zagreb 6, S1, Zürich S0, 20.

London, 16. August. (D. N. B.) New York 4,02 73. 4,03 M, Spanien (offiz.) 44, 90, Montreal 4,43 4,47, Schweiz 17, 50 17,465, Stockholm 16ů8s 16,95, Lissabon vo, 8o— 160,20, Rio de Janeiro S3, 56 /i. G.

Amsterdam, 16. August. (D. N. B.) 12.00 Uhr holl. Zeit.! (Amtlich. Berlin —— London New York —, Paris —— Brüssel 30, i1—= 39,17, Schweiz 43,63 = 43,71, Helsin l —— Italien (Clearing) Madrid ——, Oslo —, Kopenhagen —, Stockholm 44, Si = 4, Hb, Prag —.

Zürich, 16. August. (D. N. B.) 11.40 Uhr.] Paris 7,623, London-⸗Clearing 17,09, New York 436, Brüssel 69, 25 B., Mailand 226772, Madrid 39,5 B., Holland 229* ,s, Berlin 172,55, Lissabon 16,85, Stockholm 162,66, Oslo 98,6273, Kopenhagen do.s7 1, Sofia 6,373, Prag 17,25, Budapest 1o4,50, Zagreb 8, 15, Istanbul 3,50 B., Bukarest 2,3717, Helsinki 8,75, Preß— burg 15,00, Buenos Aires 97,75, Japan 161, 00, Rio 20, 50 B.

Kopenhagen, 16. August. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10, 85, Antwerpen 76, o, Zürich 11,25, Rom Amsterdam 254,50, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinti 9,83. Sofia —, Madrid —, Bukarest —. Alles Briefkurse.

Stockholm, 16. August. (D. N. B.) London 16,5 G. 16,95 B., Berlin 167,50 Ge, 168,50 B., Paris G., O, 00 B., Brüssel —— G., 67,50 V., Schweiz. Plätze 97, Ho G., 97, so B., Amsterdam —— G., 223,R50 V., Kopenhagen S7, 60 G., 87,90 B. Oslo z6 C., oö, 66 B., Wasthnigtön d,16 G., 4 20 B. Helsinis 8,85 G., S669 B.,, Rom G., 22, 20 B., Kanada 3,77 6. 382 B., Madrid —— G., Türkei B., Lissabon G., 16,99 B., Buenos Aires 101,00 G., 103,00 B.

London, 16. August. (D. N. B.) Silber Barren pron ip 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,56, Gold 1686 —.