1944 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 185 vom 31. August 18944. S. 4 k . ö

schaftliche Arbeitskräfte zusätzlich beschäftigt, nämlich 127615, als im Jahre 1941, in dem nur 21 266 zusätzliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft tätig waren. ;

In den letzten Jahren hat es sich für die Schweiz außerordent⸗ lich günstig ausgewirkt, daß zugleich mit der Ausdehnung der Ackerfläche gute Ernten zu verzeichnen waren. Auch in diesem Herbst wird wieder eine recht gute Ernte, hinsichtlich Kartoffeln und Obst sogar eine Rekordernte, erwartet. Während im Juni der Stand der landwirtschaftlichen Kulturen noch viel zu wün⸗ schen übrig ließ, hat sich unter dem Einfluß der reichlichen Nieder⸗ schläage im Juli eine beträchtliche Verbesserung der Ernteaus⸗ sichten angebahnt. mission für Konjunkturbeobachtung, die soeben erschienen sind, ist zu entnehmen, daß Anfang August bei Wintergetreide ein ähn⸗ licher Ertrag zu erwarten gewesen ist wie im Vorjahr. Bei Sommergetreide werden allerdings die Erträge je Flächeneinheit etwas geringer ausfallen.

In Anbetracht der Tatsache, daß die Schweiz keine Verbin⸗ dungen mehr mit Uebersee hat, werden die guten Ernteaussichten, insbesondere für Getreide, Hackfrüchte und Obst, sehr begrüßt, wo⸗ bei noch ins Gewicht fällt, daß die räumliche Ausdehnung der Kulturen auch gegenüber dem letzten Jahr wieder eine Steigerung erfahren hat. Man nimmt an, daß bedeutend mehr Kartoffeln geerntet werden, als zur menschlichen Ernährung notwendig sind, so daß genügend Kartoffeln vorhanden sein werden, um einen Teil der fehlenden Futtermittel zu 6 die heute eine große Sorge der Landwirtschaft bilden. Die Beschaffung ausreichender Futtermittel ist gerade gegenwärtig von großer Wichtigkeit, um den heutigen allerdings schon verminderten Viehbestand durch den kommenden Winter hindurchzubringen, da der diesjährige Er⸗ trag der Heuernte ebenso wie im Vorjahre, im ganzen betrachtet, unbefriedigend ausfallen wird. Der erste Heuschnitt hat sowohl ee , . als auch qualitativ nur eine schwache Mittelernte ergeben.

Die wirtschaftliche Entwicklung Argentiniens im Jahre 1943

Den Mitteilungen der eidgenössischen Kom⸗

so deß die Bank sich für die Schaffung eines besonderen Organs ur Beseitigung dieser Lücke einsetzte, was vor einigen Monaten ekanntlich durch die Gründung der halbstaatlichen Industriebank geschah. Der Jahresbericht der Nationalbank befaßt sich weiter mit den günstigen Finanzergebnissen im argentinischen Außen⸗ handel 1943 und betont die Notwendigkeit einer ständigen Ueber⸗ wachung durch die Staatsstellen, um den Qualitätsruf der argen⸗

tinischen Waren zu schützen, da eine Wiedereroberung verloren⸗

gegangener Märkte außerordentlich schwierig sei.

USA. und Brasilien als wirtschaftliche Konkurrenten

Stockholm, 30. August. Das wachsende industrielle Eigengewicht Brasiliens und seine verstärkte Exporttätigkeit haben die wirt— schaftlichen Spannungen zu den Vereinigten Staaten erhöht. Für die langfristig denkenden USzl.⸗Industriellen stellt Brasilien ein immer ernster werdendes Problem der wirtschaftlichen Konkurrenz dar. Wenn auch die USA. bemüht sind, Brasilien als eine Art von Schutzschild im Kampf Washingtons gegen Argentinien zu benutzen und daher Gegensätze möglichst zu tarnen versuchen, so brechen diese Spannungen doch öfter zur Oberfläche durch. So hat Dr. Tavares, der brasilianische Sonderberater von Nelson Rockefeller, dem Leiter des Amtes für interamerikanische An⸗ gelegenheiten, kürzlich auf die rapide Verschlechterung der Be⸗ ziehungen zwischen den iberoamerikanischen Ländern, insbesondere Brasilien, einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits hingewiesen, wobei er die zunehmende Empörung der Südameri— kaner gegen die arrogante Haltung Tausender von amerikanischen Beamten und Agenten kennzeichnete. In Brasilien warnt man neuerdings vor der grundsätzlichen Gefährdung der USA. -Liefe⸗ rungen, die unbedingt eintreten müßte, wenn die Amerikaner nicht völlig neue Methoden der Warenausfuhr nach dem Kriege entwickeln würden. Ohne langfristige Kredite und ein gesundes Planungsprogramm würden die Vereinigten Staaten kaum mit größeren Exporten rechnen können, zumal die Zollschutzbestrebun⸗ gen für die einheimischen neugegründeten Industrien Brasiliens im Wachsen begriffen seien.

Die zunehmende Amerikanisierung Indiens USA⸗Kapital beherrscht 89 9 der Schwerindustrie Indiens

Tokio, 30. August. Die zunehmende Amerikanisierung Indiens schildert die Zeitung „Yomiuri Hochi“ in einem Bericht aus Bankok. Auf dem militärischen Sektor zeichneten sich die unter amerikanischer Führung stehenden Tschungkingtruppen durch be⸗ sondere Aktivität aus, während sich der Engländer Mounthatten nach Ceylon zurückgezogen habe.

die kommerzielle und industrielle Einflußnahme der Vereinigten Staaten in dieser englischen Kolonie. Die Einfuhr amerikanischer Waren nach Indien belief sich im Jahre 1941 auf 98 Mill. Dollar und sei im Fahre 1942 auf 378 Mill. Dollar angestiegen. Im Juni und Juli dieses Fahres sei das Verhältnis der Zahl ameri⸗ kanischer und englischer Schiffe, die indische Häfen anliefen, 4:1

Besonders auffallend sei jedoch

industriellen Betriebe in Indien und 70 9 der 23 Eisenbahn⸗

werkstätten. General Motors und Ford seien vorherrschend in der Automobilprohuktion. Zwei große Flugzeugmontagebetriebe

lägen ausschließlich in amerikanischen Händen, ebenso auch große

Reparaturwerkstätten für die großen Bomber. In diesem Fort⸗ schritt der Durchdringung Indiens, so bemerkt der Bericht ab- schließend, habe Amerika offen die Nachfolge Englands in Indien angetreten.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 30. August. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 78, 90 G., 580,10 B., Oslo 567, 60 G., 56s, 8ꝭ B., Kopen hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99, 109 B., Madrid 236,65 G., 236, 686 B., Mailand 99, 90 G., 165,10 B., Kew PYörk 24,538 G., 26,02 Be Paris 49,95 G., 5o, 5 B., Stockholm 594, so G.,

695,80 B., Brüssel 30h, 60 G., 400,46 B.

Bu dapest, 30. August. (D. N. B.) Alles m Pengs. Amsterdam 180,73 , Berlin 136,20, Bukarest 2, 8 , Helsinki 6, 90, London —,—, Mailand ——, New YHork —, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 1I,71, Sofia 4,15 , Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 30. August. (D. N. B. Nem PYorh *, 02 ñ 4 03 v, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 —– 447, Schweiz 17,30 17,46, Stockholm 16, ss 165, 95, Lissabon bis Rio de Janeiro S3, 64* /. G. .

Amsterdam, 30. August. (D. N. B.) 12.00 Uhr holl. Zeit. Amtlich. Berlin ——, London New York —, Paris ——. Brüssel 30, il = 30,17, Schweiz 43,63 —= 43,1, Helsink —— Italien (Clearing) —, Madrid ——, Oslo Kopenhagen —, Stockholm 44,81 -= 44,90, Prag —.

Zürich, 30. August. (D. N. B.) 11.40 Uhr.! Paris 7,565, London⸗ Clearing 17,303, New York 4,30, Brüssel 69,25 B., Mailand 22.67 M2, Madrid 39,75, Holland 229*g, Berlin 172,658, Lissabon 16,95, Stockholm 102,65, Oslo 98,63 V, B., Kopenhagen 90,37 B., Sofia 5,37 B., Prag 17,25 B., Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 2,37 4, Helsinti 8,15 B., Preßburg 15,00 B., Buenos Aires 97, 50, Japan 101, 00, Rio 22,50.

Kopenhagen, 30. August. (D. N. B.) London 19,34 New Jork 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich l,256, Rom Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109, 00, Helsinki 9,83, Sofia —, Madrid —, Bukaresl

Alles Briefkurse. Stockholm, 39. August. (D. „. B.) London 16,8696. G.,

16, B., Berlin 16,56 G., 168,50 B., Paris G., 9,00 B.,

Brüsse! = G., 67,50 B., Schweiz. Plätze o7, 50 G., 97,806 B. Amsterdam G., 223,56 J., Kopenhagen 87, 60 G., 87,90 B., Oslo oö, 3.ß Ci, 96,65 B., Wajhington 4,13 G., 4420 B., Helfinkf 8,86 G., Sröd B., Rom —— G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 382 B., Madrid —— G., Türkei B., Lissaboön —— G.. 17, 15 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.

4. Oeffentliche Zutienuugen,

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5

ö .

34 1

1. uatersuchungs· und Strafsachen, 2. Zwangs verfsteigerungen,

5. Verluft⸗ und Jundsachen, 6. Auslofung ufw. von Wertpapteren,

8. Qo ditgeselsschaften Ak 9. 6 di,

7. Attiengesessschaften, 109. Gesellschaften m. v. D.,

11. Genossenschaften, 12. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften,

14. Deutsche Reichsbank und Bankauswetsa,

13. Unfall⸗ und Invalidenver sicherungen, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Aufgebote,

3. Aufgebote

6872 Aufgebot eines Sparbuches!

T 2444. Auf Antrag der Maria Schaup in Weißenbach an der Triesting (N. D.), Badgasse 46, wird das der Antragstellerin bei der Hochwasser katastrophe am 4. 7. 1944 angeblich in Verlust geratene Sparbu der Triestingtaler Volksbank für Gewerbe, Handel und Landwirtschaft, reg. Gen. m. b. H. in Berndorf mit einem Ein⸗ lagestand von 305,94 HM, seit 1. 1. 1944 lautend auf den Namen Maria Schaup, aufgeboten. Der Inhaber wird aufgefordert, das Sparbuch binnen 6 Monaten vom Tage dieser Kundmachung bei Gericht vorzuweisen. Auch andere Beteiligte haben inner— halb dieser Frist ihre Einwendungen gegen den Antrag auf Kraftloserklä⸗ rung zu erheben, sonst würde das Sparbuch nach Ablauf dieser Frist für kraftlos erklärt werden.

Landgericht Wr. Neustadt, Abt. 3,

am 25. August 1944.

6820

An Stelle der kraftlos gewordenen Briefe über die im Grundbuche von Schönhausertorbezirk Blatt 1036 in Ab⸗ teilung III unter Nr. Za, b auf den Namen 1. Richard Isragel Jacoby, 2. Frau Agnes Sara Wreschner ge⸗ borene Jacoby, beide in Berlin in un⸗ geteilter Erbengemeinschaft, eingetra⸗ genen Hypotheken von insgesamt S700 Ge ist ein neuer Brief erteilt.

Berlin, den 8. August 1944.

Amtsgericht Berlin. Abteilung 403.

6824 Aufgebot.

Walter Fischer, Bauer in Hasen⸗ winkel, Gemeinde Meckenbeuren, hat das Aufgebot des Hupothekenbriefs über die auf seinen Namen im Grund⸗ buch von Böhringen Heft 354 Abt. III Nr. 7 eingetragene Restkausgeldhypo⸗ thek von 5184,50 iM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf 20. März 1945 um 9 Uhr vor dem unterzeich⸗ neten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls diese für kraftlos erklärt wird. Amtsgericht Rottweil, 19. August 944.

68265 z

2 Amtsgerichtsrat a. D. Beneke in Berlin⸗Steglitz, Grunewaldstr. 5, hat beantragt, den verschollenen Schmierer , . Albert Franz, geboren am Juli 1880, zuletzt wohnhaft in Braunschweig, für tot zu erklären. Dieser . wird aufgefordert, sich spätestens bis zum Freitag, den 27. Oktober 1944, 12 Uhr, heim Amts⸗ gericht Braunschweig zum Aktenzeichen

21II 4144 zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. Alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen geben können, werden aufgefordert, bis zum obigen Zeitpunkt dem Gericht dies zur Geschäftsnummer 211 4144 anzuzeigen.

Braunschweig, den 19. August 1944. Amtsgericht. 6826 Aufgebot.

Es ist beantragt, den verscholle— nen kaufmännischen Angestellten Walter Albin Otto Cupita, geboren am 11. November 1919 zu Brüx, zuletzt wohnhaft in Berlin C 2, Rosen⸗ taler Straße 48 bei Görlitz, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens bis zum 29. November 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt in Berlin C2, Neue Friedrich⸗ straße 4. 2. Stock, Zimmer 118, zu mel⸗ den, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Aus⸗ kunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens bis zum oben bestimmten Zeitpunkt dem Gericht Anzeige zu machen. 455. II. 110. 44.

Berlin, den 22. August 1944.

Amtsgericht Berlin. Abt. 455.

6827 Aufgebot.

Es ist beantragt, den verschollenen Schriftsteller (Redakteur) Günther Her⸗ mann Hopffe, geboren am 19. Juli 1896 zu Berlin, err wohnhaft in Berlin, Gitschiner Str. 6 bei der Mut⸗ ter, für tot zu erklären. Der bezeich— nete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens bis zum 15. November 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt in Berlin C2, Neue Friedrich⸗ straße 4, Zimmer 118, zu melden, widrigensallẽ die Todeserklärung er⸗ folgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Auf⸗ sorderung, bis zum oben bestimmten Zeitpunkt dem Gericht Anzeige zu machen. 455. II. 32. 44.

Berlin, den 22. August 1944.

Amtsgericht Berlin. Abt. 455.

6828 Aufgebot.

Es ist beantragt, den verschollenen Landwirt Daniel Luther, geboren am 23. . 1873 zu Klisztow, Kreis Chelm, ohne letzten Rotz im In⸗ lande, Angehöriger des ehemaligen russischen Zarenreiches für tot zu er⸗ klären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens bis zum 8. November 1944, 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht in Berlin E 2, Neue Friedrichstraße 4, J. Stock, Zimmer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen (kann. An alle, welche Auskunft über Leben

oder Tod des Verschollenen zu erteilen

n, . .

vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens bis zum oben benannten Zeit⸗ punkt dem Gericht Anzeige zu machen. (456. II. 123. 41.) Berlin, den 22. August 1944. Amtsgericht Berlin.

6819

Am 6. April 1944 ist zu Rethwisch— feld bei Oldesloe, Kreis Stormarn, Prov. Schleswig⸗Holstein, der Rentner und Arbeiter . Foachim Lund gestorben. Da die Ermittlungen nach seinen Erben ergebnislos gewesen sind, soll festgestellt werden, daß der Fiskus des Landes Preußen Erbe geworden ist. Zwecks Geltendmachung ihrer Ansprüche werden die etwaigen Erben hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte spätestens bis Donnerstag, den 19. Oktober 1944, beim K. Bad Oldesloe anzu⸗ melden. Nachlaßofleger ist der Rechts⸗ anwalt und Notar X. Krueger, Bad Oldesloe.

Bad Oldesloe, den 21. August 1944.

Das Amtsgericht.

66397 Amtsgericht Stuttgart. ; Durch Ausschlußurteil vom 11. August 1944 wurde der Mantel zu dem Gold⸗ pfandbrief der Württ. Hypothekenbank Stuttgart Serie ? D Nr. 18654 (verzins⸗ lich zu 15 3, früher 8 ) über 1000 Goldmark für kraftlos erklärt.

6321

F. 7 / 8 1944. Das Amtsgericht Bremen hat am 165. August 1944 auf Antrag der Ehefrau des Kajeinspektors Her⸗ mann van Brügge, Luise Amanda Dorothee geb. Bruns, Bremen⸗Lesum, Hermann-Göring⸗Straße Nr. 32a, fol— gendes Ausschlußurteil erlassen: „Die folgenden Einlegebücher der Spar kasse in Bremen, nämlich: 1. Nr. 144234,

Guthaben EM 4318,23, 2. Nr. 23 379,

Guthaben RM 713,43, beide lautend auf den Namen der Antragstellerin, werden für kraftlos erklärt unter Ver⸗ urteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens. U

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

6637 Ausschlußurteil.

Im Namen des Deutschen Volkes!

In Sachen betr. Aufgebotsverfghren 5 Kraftloserklärung eines Hypo⸗ hekenbriefes der Antragstellerin Maria Ott, geb. Rüffel, in Niederlustadt erläßt das Amtsgericht Germersheim durch den beauftragten Richter Dr. von Kennel auf Grund der e gn Verhandlung vom 14. Juni 1944 fol- gendes Ausschlußurteil: Der angeblich abhanden gekommene ypothekenbrief von 940 RM für eine in dieser Höhe im Grundbuch von Niederlustadt Band 1 Blatt 20 (Eigentümer Ott, Georg, II., Landwirt in Riederlustadt), im Grunbbuch von Riederlusteßt Band i Blatt 21 (Eigentümer Ott, Maria, geb.

Rüffel, Ehefrau des Landwirts Georg Ott II. in Niederlustadt), im Grund⸗ buch von Oberlustadt Band 3 Blatt 94 (Eigentümer Ott, Georg, II., Landwirt in Niederlustadt, und Ott, Maria geb. Rüffel, dessen Ehefrau, in Exrungen⸗ schaftsgemeinschaft) eingetragene Grund⸗ schuld wird für kraftlos erklärt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Ver⸗ fahrens zu tragen. Dr. von Kennel.

6675

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 19. August 1944 ist der Tod der verwitweten Frau Anna Friederike Elise Kreplin geb. Meier, geboren am 12. September 1856 zu Jerxheim bei Schöningen, wohnhaft in Berlin NW 87, Rostocker Str. 5, fest⸗ gestellt und als Zeitpunkt des Todes der 4. September 1943 gegen 6,30 Uhr. 466 16 152. 44.

Berlin, den 19. August 1944.

Amtsgericht Berlin.

6829

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 22. August 1944 ist der Kurt Georg Wilhelm Klann, geboren am 6. Januar 1908 zu Lietzow / Mühle, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 22. April 1949 festgestellt worden. 455 11 138. 44.

Berlin, den 22. August 1944.

Amtsgericht Berlin.

5830 Durch Beschluß des Amtsgerichts

Berlin vom 22. August 1944 ist der

Karl Georg Lippek, geboren am 25. August 1921 in Ublick, Kreis Jo⸗ hannnisburg / Ostpr., für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 22. Fe⸗ bruar 1943 festgestellt worden. 456 11 77. 44. Berlin, den 22. August 1944. Amtsgericht Berlin.

6831 Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 22. August 1944 ist der Alois Mögele, geboren am 1. Januar 1h17 zu Mindelheim / Schwaben, für tot erklärt und als Zeitpunkt des Todes der 6. Dezember 1941 festgestellt worden. 456 II 152. 44. Berlin, den 22. August 1944. Amtsgericht Berlin.

Sustellungen

6900) Oeffentliche Zustellung. 2 R /a. Die Frau Emma Ei⸗ mond geb. Baltschun in Zella⸗Mehlis, Lerchenberg 5, Streitvertreter: Rechts⸗

anwalt Dr. Eichler in Zella⸗Mehlis, klagt gegen ihren Mann, den Sand⸗

wirt. Walter Eimond, zuletzt in Bu⸗ nischki Dorw b. Wanzogala, Kreis Kowno, z. Zt. unbekannten Aufent. halts, auß escheidung aus §5 49 des Ehegesetzes. Der Verklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Meiningen auf den 10. November 1944, gu/ Uhr, geladen mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt zu be⸗ stellen. . Meiningen, den 25. August 1944. En Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts.

erlust u. und achen

6901 Aufgebot.

Der Versicherungsschein Nr. 5913 über 1500 Re, ausgestellt von der VoHk Versicherungsanstalt ostdeut⸗ scher Handwerkskammern V. a. G. zu Berlin auf den Namen Frau Gertrud Sembill, geb. Jennet, . Insterburg, Reuer Markt 9, wird hiermit aufge⸗ boten. Er wird kraftlos, falls er bei der Vollk nicht, innerhalb zweier Monate vorgelegt ist.

Berlin, dem 29. August 1944.

Vo Hk Lebensversicherungsanstalt ostdeutscher Handwerkskammern V. a. G.

zu Berlin.

gesellschaften

h902 : Ordentliche Hauptversammlung der Gebrüder Rasch Akttiengesellschaft, Schleswig. -

Wir laden hiermit die Aktionäre zu der am Sonnabend, dem 16. September 1944, 15 Uhr, in den Geschäftsräumen e ,. ordentlichen Hauptver⸗ ammlung ein. Die Tagesordnung wird in der Hauptversammlung be⸗ kanntgemacht. . .

Als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts dient die Vorlegung der Aktien oder der Nachweis ihrer Hinterlegung bei einem Notar. Die Anmeldung zur Teilnahme muß späte⸗ stens am Tage vor der Versammlung

eschehen. . . Der Vorstand. ö Theodor Kreutzfeldt. Theodor Wen kemann.

Veranwortlich für den Amtlichen und Nichtamt. sichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schhange in Potsdam,.

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den

übrigen redakftionellen Teil: Rudolf ant sch in Berlin Swe Druck ver Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin

Preis dieser Nummer: 10 Mm

kosten 10 Hy. Einzelnummern werden nur gegen

Anzeigenstelle monatlich 1, 966 M.. Alle Postanstalten nehmen e, ,, . an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8SWös, Wilhelmstt. 30 / 31. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis seder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. Einzelne Beilagen Barzahlung oder

vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

= Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin Sw68, Wilhelmstr. 0 / 81, an. Alle Yruckanftrãge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bruckreif ein⸗ zusenden, insbesondere ist darin duch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettbruc (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Vefristese Anzeigen müssen 8 Lage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

) ) 4 N / 4 1 . und t bends. Bezugspreis d die Polt V ͤ , A * für den Naum einer sünfgespaltenen 66 mm breiten Petit⸗ . nn, . . 8 ke . —— Rd ** MA, einer breigespaltenen M mm breiten Petit⸗Zeile 1, 8. Re.

Nr. 196 Sernsprech⸗Sammel⸗Nr. : 12 42 45

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich

Anordnung über die Preisbildung im Tischlerhandwerk. Vom 21. August 1944.

Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Versiche⸗ rungswesen über die Erteilung der Erlaubnis zum Ge— schäftsbetrieb und über die Genehmigung von Aenderungen des Geschäftsplans und von Bestandsveränderungen.

Amtliches Deutsches Reich.

Anordnung über die Preisbildung im Tischlerhandwerk Vom 21. August 1944 ;

Auf Grund des 5 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan angeordnet: !

Regelleistungen

§581 Preise und Einstufung

(1) Für Regelleistungen dürfen höchstens die in den An— lagen zu dieser Anordnung aufgeführten Preise gefordert, ver⸗ sprochen oder gewährt werden.

(2) Für Arbeiten, die mit Regelleistungen vergleichbar sind, dürfen höchstens Preise berechnet werden, die den Höchstpreisen für Regelleistungen unter Berücksichtigunß der Kosten⸗ abweichungen entsprechen.

(3) Die Einstufung der einzelnen Betriebe in die Preis⸗ klassen erfolgt durch die Preisüberwachungsstellen. Die Ein⸗ stufung ist unter Verwendung eines Formblattes nach dem

Muster der Anlage 1 über die Bezirksstellen des Reichs⸗

innungsverbandes des Tischlerhandwerks zu beantragen.

Preiserrechnungsvorschriften für zu kalkulierende Preise

Anwendungsbereich l

Soweit Regelleistungspreise nach 5 1 oder Einheits⸗ oder Gruppenpreise nicht festgesetzt sind, gelten für handwerkliche Tischlerleistungen die Preiserrechnungsvorschriften dieser Anordnung.

83 Preisberechnung

(I) Die Preisermittlung hat auf Grund einer Nachkalkula⸗ tion nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaft— lichen Betriebsführung zu erfolgen.

(E) Ein auf Grund einer Vorkalkulation vereinbarter Preis muß gesenkt werden, wenn und soweit die Nachkalkulation einen niedrigeren Preis ergibt.

§ 4

Aufbau der Preisberechnung (I) Die Preisermittlung ist in folgender Weise zu gliedern: Werkstoffkosten . , Gemeinkosten (Zuschlag f die Ferti ungslöhne) Wagnis und Gewinn (Zuschlag auf die Summe 1—3) Sonstige Aufwendungen . Sonderkosten des Vertriebes

a) Umsatzsteuer (auf die Summe 1—5)

„b) Ausgangsfrachten und andere Zustellungskosten

c) Verpackungsmaterial.

(2) Betriebe, die auf Grund ihres Rechnungswesens in der Lage sind, die Kosten a. aufzugliedern und nachzuweisen, dürfen die einzelnen Befechnungsposten weiter aufteilen. Die eg gfk des 55 dürfen hierbei jedoch nicht überschritten werden.

8

85 Bestimmungen zu den Kosten⸗ und Gewinnsätzen. Zu 1 Werkstoffkosten: .

(1) Werkstoffkosten sind die Kosten der unmittelbar für die Leistung verwandten Roh⸗ und ile g einschließlich der fertig bezogenen Zulieferungsteile und halbfertigen Erzeugnisse.

(E) Es sind die tatsächlichen gesetzlich zulässigen Einkaufs⸗ preise, abzüglich aller Rabatte und ohne die Anwendungen für den Warenbezug (Wareneingangskosten) in die Preis⸗ berechnung einzusetzen. Umsatzbonus (nachträgliche Umsatz—

vergütung) und Kassenstonto (Barzahlungsnachlaß) brauchen

jedoch vom Einkaufspreis nicht abgesetzt zu werden.

(3) Als Werkstoffitengen dürfen nur die Mengen berechnet werden, die sich aus den Fertigmaßen, den zur Verarbeitung gelangenden Rohdicken und dem Verschnitt ergeben.

Reichgbantgirokonto Derlin, Kontu Nr. 1/1915 Poftscheckkonto: Berlin 418 21

1941

Berlin, Freitag, den 1. September, abends

(ch Für Verfchnitt dürfen folgende Hundertsätze der Fertig⸗ maße nicht überschritten werden: a) Nadelschnittholz, außer Lärche u. Zirbel⸗ JJ , b) Lärche, Zirbelkiefer, Rot⸗ und Weiß⸗ buche, Esche, Erle, Pappel, Linde, Rüster

I n.

e) Eiche, Ahorn, Nußbaum, Obsthölzer. . 30 = 49 v. H. d) Sperrholz: Lager maße J k

e) Furniere: Absperr⸗ und Blindfurniere . 10—20 v. H. Schlichte Edelfurniere.. . 20—40 v. H.

1

Für Maserfurniere u. ä. darf ein Verschnitt in angemessener

Höhe berechnet werden.

(5) Die in Abs. 4 angegebenen Verschnittsätze müssen unter⸗ schritten werden, wenn nach Art des Erzeugnisses und Güte des Materials mit niedrigeren Sätzen auszukommen ist.

Zu 2 Fertigungslöhne:

(I) Fertigungslöhne sind die Lohnkosten, die unmittelbar für die einzelne Leistung erfaßt werden können.

(2) Die Fertigungszeiten dürfen nur in der Höhe angesetzt werden, die bei normaler Arbeitsleistung gexechtfertigt ist.

(3) Als Stundenlöhne dürfen nur die am 18. Oktober 1939 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweiten Durchführungs⸗ bestimmung zum Abschn. III der KWVO. vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028) zulässigerweise gezahlten Löhne eingesetzn werden. Sobald die Löhne durch Tarifordnung oder durch eine sonstige Anordnung des zuständigen Reichs⸗ oder Sondertreuhänders neu geregelt werden, sind der Preis⸗ errechnung grundsätzlich die neuen Löhne zugrunde zu legen. Wenn jedoch die am Stichtag des Lohnstops geltenden Löhne über den neuen. Taxiflöhnen liegen, so dürfen die Betriebe ihre Stoplöhne, solange sie diese fortzahlen dürfen, auch weiter der Preiserrechnung zugrunde legen. Hat der zu⸗ ständige Reichstreuhänder im Einzelfalle eine Lohnerhöhung

genehmigt, fo darf der Erhöhungsbetrag nicht ohne Aus⸗

nahmebewilligung in Ansatz gebracht werden.

(4) Bei Akkordleistungen darf nur ein Lohn berücksichtigt werden, der höchstens 30 v. H. über dem gesetzlich zulässigen Lohn liegt.

(5) Der Meister darf für seine handwerkliche Mitarbeit den böchsten örtlich zulässigen Gesellenlohn berechnen. Als Mit⸗ arbeit des Meisters in diesem Sinne gilt nicht die allgemeine Leitung und Ueberwachung der Arbeit.

(6) Die Lehrlingsarbeit ist entsprechend der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über die Verrechnung der Lehrlingsarbeit bei der Berechnung der Preise und Ent⸗ gelte im Handwerk vom 13. August 1943 (RAnz. Nr. 191 vom 18. August 1943, Mitt.⸗Bl. 1, S. 543, zu berechnen.

(7 Zum Nachweis der Löhne ist der Betriebsführer ver⸗ pflichtet, für jeden Beschäftigten einschließlich des Meisters selbst, Arbeitszettel (Wochenbücher, Arbeitszeitlaufzettel o. ä.) zu führen. Die Eintragungen müssen täglich und so genau gemacht werden, daß eine einwandfreie Feststellung der Fertigungsstunden für jede einzelne Leistung gesichert ist.

(8) Die Fertigungslöhne sind in der Preisberechnung stets gesondert nach Meister, Gesellen und Lehrlingen auszuweisen.

(9) Die Fertigungslöhne dürfen entweder als Einzelstunden⸗ löhne oder Gruppendurchschnittslöhne verrechnet werden. Die gewählte Verrechnungsart muß jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres beibehalten werden. Wird die Berechnung nach Durchschnittslöhnen vorgenommen, so ist der je Gruppe zur Anwendung gebrachte Durchschnittslohn neu zu berechnen, wenn sich die Zusammensetzung der Gefolgschaft oder die Ent⸗ lohnung der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder wesentlich ändert. Die Neuberechnung hat in diesem Falle innerhalb von 2 Monaten stattzufinden. Der Erstberechnung des Durch⸗

schnittlohnes haben die Betriebe die Fertigungszeiten und

Bruttolöhne der einzelnen Gruppen des letzten Monats vor Inkrafttreten der Anordnung zugrunde zu legen.

Zu 3 Gemeinkosten:

(1) Die Gemeinkosten einschließlich der Warenbezugskosten werden durch einen Zuschlag auf die Fertigungslöhne abge⸗ golten. Sie dürfen bei Führung eines einwandfreien Nach⸗ weises in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch mit g5 v. H. der Fertigungslöhne berechnet werden.

(2) Betriebe, die ihre Maschinen⸗ und Handarbeitszeiten und die darauf entfallenden Gemeinkosten getrennt erfassen und entsprechende Nachweise führen, dürfen die Gemeinkosten unterteilen. Hierbei darf ein Höchstsatz von 200 v. H. der Fertigungslöhne für Maschinenarbeit und 65 v. H. der Ferti⸗ gungslöhne für Handarbeit nicht überschritten werden.

(3) Ein Wechsel in der gewählten Berechnungsart ist inner⸗ halb eines Geschäftsjahres unzulässig.

(4) Die zuständige Preisüberwachungsstelle kann Betrieben, die durch die Eigenart ihrer Leistung überdurchschnittlich hohe Gemeinkosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung aufweisen, eine Genehmigung zur Berechnung höherer Aufschläge er⸗ teilen. Die Anträge sind über die Bezirksstellen des Reichs⸗ innungsverbandes des Tischlerhandwerks einzureichen.

(5) Betriebe, die nicht in der Lage sind, die Höhe der Ge⸗ meinkosten einwandfrei nachzuweisen, dürfen einen Gemein⸗ 3 tenzuschlag von 65 v. H. der Fertigungslöhne nicht über⸗

reiten. .

(6) Betriebe, die nicht über eigens Maschinen verfügen und ihre Maschinenarbeit in fremden Betrieben ausführen lassen, dürfen den zulässigerweise hierfür gezahlten Betrag weiter⸗ berechnen, der Gemeinkostenzuschlag für Handarbeit darf je⸗ doch in diesem Falle höchstens 65 v. H. betragen.

(7 In den Gemeinkostenzuschlag darf ein Entgelt für die leitende und überwachende Tätigkeit des Betriebsinhabers und für ständig in der Verwaltung mitarbeitende Familienange⸗ hörige einbezogen werden, wenn die übrigen Personalkosten der technischen und kaufmännischen Verwaltung (Gehälter der Angestellten) unter 7 v. H. des Jahresumsatzes liegen. Das Entgelt für Betriebsinhaber und Familienangehörige ist in diesem Falle aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 7 v. H. des Jahresumsatzes und den im gleichen Zeitraum tatsächlich aufgewendeten Gehältern der Angestellten zu errechnen.

Zu 4 Wagnis und Gewinn:

Für Wagnis und Gewinn darf auf die Summe der Preis⸗ bestandteile 1—3 ein Zuschlag von höchstens 10 v. H. be⸗ rechnet werden.

Zu 5 Sonstige Aufwendungen:

Montageauslagen, Wegegelder, Auslösungen (Trennungs⸗ entschädigungen) und ähnliche Aufwendungen sind gesondert nachzuweisen und ohne Gemeinkosten- und Gewinnaufschlag weiterzuberechnen.

Zu 6Sonderkosten des Vertriebes: «* a) 2,94 v. H. als Zuschlag für die Umsatzsteuer auf die Summe der Kosten 1—5. b) Ausgangsfrachten und sonstige Zustellungskosten in tat⸗ sächlich angefallener Höhe. c) Die Selbstkosten des Verpackungsmaterials.

Sonstige Vorschriften 8 6 . Fertig eingekaufte Erzeugnisse

(14) Für fertig eingekaufte Erzeugnisse (Handelswaren), die an den letzten Verbraucher verkauft werden, darf, soweit nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einzelhandels⸗ aufschläge gegeben sind, ein Zuschlag von höchstens 25 v. H. auf die Nettoeinkaufspreise berechnet werden.

(2) Der Verkauf an Wiederverkäufer ist nur zum Selbst⸗ kostenpreis zulässig.

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Anwendung der Kriegswirtschaftsverordnung

Die Vorschrift der Kriegswirtschaftsverordnung, wonach Preise und Entgelte für Güter und Leistungen nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft zu bilden sind, ist zu beachten.

38 Zahlungs⸗ und Lieferungsbedingungen

(1) Erfolgt Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Ausftellung der Rechnung, so dürfen keine Zahlungsaufschläge gefordert, versprochen ader gewährt werden.

(2) Wird Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung vereinbart und wird innerhalb dieser Frist

Zahlung geleistet, so muß bei Rechnungsbeträgen von mehr als H00, EA ein Nachlaß von mindestens 1 v. H. des

Rechnungsbetrages gewährt werden. (3) Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen öffentlicher

Auftraggeber bleiben unberührt.

(4) Sonstige Vertragsbedingungen dürfen nicht zum Nach— teil der Abnehmer verändert werden.

§8 9 Rechnungslegung

(1) Für alle Leistungen ist dem Auftraggeber eine schrift⸗ liche Rechnung zu erteilen. Von der Rechnung ist eine Ab⸗ schrift anzufertigen.

(2) Uebersteigt der Rechnungsbetrag 100, RM, so ist auf der Rechnung die Nummer des dazugehörigen Berechnungs— bogens anzugeben.

5.10 Preis nachweis

(1) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Preise muß dem Reichskommissar für die Preisbildung und den von ihm beauftragten Stellen durch geordnete Aufzeichnungen jederzeit nachgewiesen werden können.

(2) Wenn die Auftragssumme für die nach den 2 bis 5 dieser Anordnung berechneten Arbeiten 100. Fes über⸗ schreitet, so sind die Betriebe verpflichtet, das Zustandekommen des Preises unter Verwendung eines Berechnungsbogens nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. Diese Berechnungen sind fortlaufend zu numerieren.

(3) Geschäftsbücher sind nebst allen zu ihnen gehörigen Auf⸗ zeichnungen und Belegen 5 Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach sonstigen Bestimmungen eine längere Aufbewah⸗ rungsfrist vorgeschrieben ist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, aus dem die letzte Eintragung in das Geschäfts⸗ buch stammi.