1944 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staats akhzeiger Rr. 199 vom 5. September 1944.

(2) Bei Manometern als Schreibgerät sowie bei Mano⸗

metern anderer als der im Abs. 1 unter a und b aufgeführten Gattungen bedürfen die Bauarten der einzelnen Firmen der besonderen Zulassung. 2. (1) Es werden drei Güteklassen (6 8 Nr. 1b und §59 Ziff. II und II) unterschieden: a) Klasse O, 6, b) Klasse 1,0, e) Klasse 2,0. (2) Ausnahmsweise können Manometer einer höheren Güteklasse durch die Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt unter besonderen Bedingungen (Innehaltung engerer Fehlergrenzen) zur Beglaubigung zugelassen werden. 3. (1) Nach dem Verwendungszweck werden unterschieden: a) Manometer zum Gebrauch bei der entgeltlichen Abgabe von unter . stehenden Flüssigkeiten und Gasen (Klasse 0,5 und 1,0, .

b) Betriebsmanometer, z. B. zur Messung des Flüssig⸗

keitsdrucks und des Gasdrucks in Rohrleitungen oder

Behältern, des Dampfdrucks in Kesselanlagen und in

Kältemaschinen, des Luftdrucks in Fahrzeugreifen und in Bremsanlagen, des Kohlensäuredrucks in Schank⸗ anlagen für Bier (Klasse 1,9 und 2,0, Feinmeßmanometer, auch als Manometer mit zwei Meßwerken, 3. B. Normal manometer zur Prüfung der unter a und h genannten Manometer, Prüfmanometer für die technische Ueberwachung der unter b (Klasse O, 6).

(2) Manometer mit Einteilung nach Krafteinheiten sind für

fich allein nicht beglaubigungsfähig '.

§ 83 Zusatzeinrichtungen

1. Manometer mit Zusatzeinrichtungen bedürfen der besonderen Zulassung. Es kommen z. B. in Betracht Zusatz⸗ einrichtungen

a) für Fernmessung lelektrische Fernsender),

b) für Fernmeldung (elektrische Kontaktvorrichtungen Kontaktgebermanometer),

e) für Grenzwertmarkierung (3. B. Höchstwertzeiger).

2. Die Bedingungen der Beglaubigungsfähigkeit werden bei der Zulassung festgesetzt.

Begriffe und Einheiten 1. Begriffe

a) Druck ist das Verhältnis einer auf eine Fläche senkrecht drückenden Kraft zu der Größe dieser Fläche (vgl. DIN 1314).

b) Ueberdruck ist Druck vermindert um den Bezugsdruck; Bezugsdruck ist im allgemeinen der Atmosphärendruck.

2. Einheiten Es wird gemessen

a) die Kraft in kp (Kilopond) 9,

b) die Fläche in ems oder in moe,

c) der Druck, auch der Ueberdruck, in kp / eme oder in kp/ m3. Die Einheit kp / em? wird auch mit at ltechnische Atmosphäre) bezeichnet. ; Außerdem darf der Druck (Ueberdruck in mm Ws (mm Wassersäule) oder in m Ws (m Wassersäule) ge⸗ messen werden. Es gilt die Beziehung:

1 kpIm X 1mm WS 10—ͤ Rm Ws.

8 3 2 Anzeigebereich und Verwendungsbereich

1. Anzeigebereich ist der durch Null⸗ und Endmarke begrenzte Bereich der Skale.

2. (1) Der Verwendungsbereich ist der Teil des Anzeige⸗ bereichs, der im Betrieb benutzt werden darf (Betriebsmeß⸗ bereich).

(2) Der Verwendungsbereich ist nach unten durch den ö Teil, nach oben bei Ruhebelastung durch zwei Drittel,

ei Wechselbelastung durch die Hälfte des Skalenendwerts begrenzt. Er darf durch besondere feste Marken auf dem Slkalenblatt gekennzeichnet sein.

§5 6 Werkstoffe

1. Das Metall der Röhrenfedern und der Plattenfedern muß so beschaffen sein, daß das Manometer auch bei einer Abweichung der Beobachtungstemperatur von der Bezugs— temperatur (6 9 Ziff. 1 Nr. IN) um * 12C den Anforde— rungen im S 9 Ziff. II genügt.

2. Das Gehäuse muß so fest sein, daß das Manometer gegen Einwirkung von außen geschützt ist und daß bei etwaiger Zerstörung innerer Teile der Benutzer nicht gefährdet wird.

3. Das Skalenblatt muß aus einem dauerhaften Werkstoff bestehen, so daß es nach der Beglaubigung keinerlei Aende⸗ rungen mehr unterworfen ist. ;

4. Die Manometer dürfen nur nach Alterung zur Be⸗ glaubigung vorgelegt werden. ;

87 Gestalt und Einrichtung

lit d hne Abnahme des Gehäusedeckels nicht zugänglich ist. *

(2) Das Gehäuse der Normalmanometer muß einen Min— destdurchmesser von 160 im, das der Prüfmanometer einen Mindestdurchmesser von 100 mm haben (6 2 Nr. 3 Abs. 10).

1 Manometer mit Einteilung nach Krafteinheiten dürfen für sich allein nur zur eichamtlichen Prüfung angenommen werden. Hierfür sind die Vorschriften dieser Beglaubigungsordnung einst⸗ weilen zum Anhalt zu nehmen. Im übrigen vgl. . ) Vgl. die Bekanntmachung über die Einheit der Kraft im

kalisch⸗Technischen Reichsanstalt 15. Reihe Nr. ? S. 40).

a B

Manometer

ng 1. a en Maßsystem vom 25. Juni 1939 (Amtsbl. der Physi⸗

.

zugstemperatur von 30*

3. (1) Das Skalenblatt muß im allgemeinen fest mit dem Träger des Meßwerks verbunden sein; jedoch st auch ein ein⸗ stellbares Skalenblatt zulässig. Dieses darf sich aber in bezug auf den Träger des Meßwerks nicht von selbst während der Messung verftellen können; es muß ferner eine Hilfsskale mit zugehöriger Ablesemarke vorhanden sein, von denen entweder die Hilfsfkale oder die Ablesemarke dauernd unverrückbar mit dem Träger des Meßwerks verbunden sein muß.

(2) Die Skale muß sauber sein und sich zuverlässig ablesen lassen. Teilungsfehler dürfen nicht augenfällig sein.

(3) Zulässig sind nur Einteilungen nach einer der zulässigen Einheiten (G 4 Nr. 2c), nach einem dezimalen Vielfachen oder dezimalen Teil davon oder nach dem Doppelten oder Fünf⸗ fachen dieser Größen.

(4 Eine Erhöhung des Stellenwerts der Ablesung mittels der Faktoren 10, 100 usw. ist zulässiß; sie muß durch die An— gabe 10, „* 100“ usw. guf dem Skalenblatt ersichtlich gemacht sein. Tie Verwendung anderer Faktoren (z. B. „2“ oder „„ 5“) ist unzulässig.

(5) Jeder durch zwei benachbarte Striche begrenzte Teil⸗ abschnitt der Skale muß mindestens 1 mm lang fein. Ab⸗ weichungen bedürfen der besonderen Zulassung.

(6) Der Wert des kleinsten Teilabschnitts darf nicht kleiner als die Hälfte der Verkehrsfehlergrenze und 34. rößer als das Fünffache der Verkehrsfehlergrenze G 9 Ziff. III Nr. I) sein.

4. (1) Die Teilstriche müssen sorgfältig ausgezogen sein, Die Breite eines Teilstrichs darf nicht mehr als ein Fünftel des kleinsten, Teilabschnitts betragen.

() Zur Erleichterung der Ablesung müssen einzelne Teil striche, mindestens jeder fünfte Teilstrich, hervorgehoben sein; von den hervorgehobenen Teilstrichen dürfen einzelne Teil- striche weiter hervorgehoben sein usw. Für Man dem Klassenzeichen „Kl. 0,5“ E 8 Nr. JP) ist eine Hervor⸗ hebung durch größere Strichbreite innerhalb des von der Zeigerspitze beschriebenen Kreises unzulässig. .

(3) Mindestens jeder zehnte Strich muß beziffert sein; es genügt jedoch die Bezifferung jedes . Striches, wenn jeder zehnte Strich besonders hervorgehoben ist. .

5. (1 Der Zeiger muß die kürzesten Teilstriche mindestens zur Hälfte und höchstens zu zwei Drittel ihrer Länge über⸗ decken. Seine Breite darf an der Ablesestelle nicht größer sein als der breiteste Teilstrich (Nr. 4 Abs. J). . .

2) Der Zeiger muß eine parallaxefreie Ablesung ermög- . Bei Manometern mit dem Klassenzeichen „Kl. O,“ darf er nicht mehr als 1 bis 2 mm von dex Skale entfernt sein: außerdem muß das Zeigerende schneidelartig oder spitz⸗ auslaufend gestaltet sein. ;

6. Zur Sicherung gegen Eingriffe in das Meßwerk muß das Manometer zweckentsprechend hergerichtet sein, z. B. durch

Lochschrauben am Deckelring für den Verschluß durch eine.

Plombe. P 88

Bezeichnungen

1. Auf dem Skalenblatt der Manometer müssen angegeben sein: r a) Die Einheit des Ueberdrxucks nach 5 4 Nr. 2eé, z. B.

mit einer der Abkürzungen kpsem', at, mm Ws,

m WS. Bis auf weiteres ist an Stelle der Bezeichnung

Kilopond (Ep) auch die Bezeichnung Kilogramm (kg)

zulässig. .

b) Das ihrer Güte entsprechende Klassenzeichen, z. B.

„Kl. O, 6“ (6 2 Nr. 2 Abs. Y. . e) Das die Anschlußlage kennzeichnende Lagezeichen nach

DIN 16256 in der jeweils gültigen, von der Physi⸗

kalischTechnischen Reichsanstalt mitgezeichneten Aus⸗

gabe. c) Die Fabriknummer. . ; 6. ej Name (Firma) und Wohnort Sitz) oder die Fabrik⸗ marke des Herstellers oder ein von der Physikalisch⸗

Technischen Reichsanstalthbestimmtes, aus einer Zahl

und einem Buchstaben bestehendes, nicht übertragbare

Herstellerzeichen. . ö. th) Die Bezugstemperatur (6 9 Ziff. J Nr. 1); jedoch

braucht die Bezugstemperatur 200 C nicht angegeben

zu sein.

2. Wenn die Bauart dem Hersteller von der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt besonders zugelassen worden ist G 2 Nr. 1 Abs. 2, müssen auf dem Skalenblatt die erteilte 3 lassungsbezeichnung und gegebenenfalls weitere bei der Zu laffung geforderte Bezeichnungen angebracht sein.

3. () Zulässig ist .

a) die Angabe der Gattung G 2 Nr. 1 Abs. I),

b) ein Hinweis auf den Verwendungszweck 6 2 Nr. 3 Abs. I), z. B. „Manometer für Feinmessungen“ bei Manometern mit dem Klassenzeichen „Kl. 0,6“,

c) die Angabe des Baujahrs, .

d) eine Angabe über die Instandsetzung (Name und Wohnort des Instandsetzers, die Tatsache und das Jahr der Instandsetzung), diese jedoch nicht auf dem Skalen⸗ blatt.

(2) Zulässig ist die Verbindung des amtlichen Hersteller⸗ zeichens (Nr. JL ée) und / oder der Angabe des Baujahrs (Ab. 10) mit der Fabriknummer (Nr. 1h, z. B. in der Form „Nr. 6a345644 “. .

(3) Bei den für das Ausland bestimmten Manometern

dürfen außer den vorgeschriebenen oder den zugelassenen Auf⸗

schriften oder an ihrer Stelle auch entsprechende fremdsprachige Aufschriften angebracht sein. (4) Andere Aufschriften bedürfen der besonderen Zulassung. 4. Die Bezeichnungen dürfen nicht irreführend sein.

589 Fehlergrenzen 1. Allgemeines

1. Die Fehlergrenzen 6 im allgemeinen für eine Be⸗ für eine andere Bezugstemperatur

nur dann, wenn diese auf dem Skalenblatt angegeben ist G 8 Nr. JH. j 2

2. Die in Ziff. II festgesetzten Beglaubigungsfehlergrenzen gelten für die Neubeglaubigung und für die Nachbeglaubigung. Die in Ziff. III festgesetzten Verkehrsfehlergrenzen gelten für die Befundprüfung. /

3. Für Manometer mit zwei Meßwerken gelten die Fehler⸗ . für jedes der beiden Meßwerke unabhängig vonein⸗ ander. ö

Für Manometer mit

4. Fur neu zugelassene Güteklassen G 2 Nr. 2 Abs. 2) und

Bauarten werden erforderlichenfalls Fehlergrenzen jeweils

besonders festgesetzt.

Ilö. Beglaubigungsfehlergrenzen

1. Die Beglaubigungsfehlergrenzen betragen für alle

Skalenstellen bei Manometern mit dem Klassenzeichen , * 0,4 vH des Stalenendwerts, Kl. 1,L,3 .. . T* 0,8 vH des Skalenendwerts, Kl. 2,9. * 1,6 vH des Skalenendwerts.

2. Der Unterschied der Anzeigen beim Aufwärts⸗ und beim Abwärtsgang darf nach einer zwanzig Minuten dauernden Belastung mit einem Druck, der dem Skalenendwert entspricht, an keiner Stelle bei Manometern mit dem Klassenzeichen

Kl. 0,6 mehr als 0,3 v5 des Skalenendwerts, Kl. 1,0 mehr als 0,5 vd des Skalenendwerts, Kl. 2,0 mehr als 1,0 des Skalenendwerts

betragen.

III. Verkehrsfehlergrenzen 1. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen für alle Skalenstellen bei Manometern mit dem Klassenzeichen Kl. 0, ß... . O0,66 vH des Skalenendwerts, Kl. 1,CR. . . *, 1,0 vn des Skalenendwerts, Kl. 2,909... . T* 2,0 vh des Skalenendwerts. 2. Der Unterschied der Anzeigen beim Aufwärts⸗ und beim Abwärtsgang darf nach einer zwanzig Minuten dauernden Belastung mit einem Druck, der dem Skalenendwert ent⸗

spricht, an keiner Stelle mehr als die in Nr. 1 festgesetzte Fehlergrenze betragen.

§5 10 Etempelung

1. Der Hauptstempel (Beglaubigungszeichen und Jahres⸗ zeichen) ist entweder auf dem Schauglas, und zwar derart, daß die Ablesung der Skale nicht beeinträchtigt wird, oder auf dem Skalenblatt oder auf einer Verschlußplombe aufzubringen. Die Verwendung von Schiebemarken unmittelbar auf dem Skalenblatt oder auf der Innenseite des Schauglases ist zu⸗ lässig.

2. (1) Die Manometer müssen gegen Eingriffe in das Meß⸗ werk durch Stempelung gesichert sein.

(2 Wird der Hauptstempel auf dem Schauglas oder auf

dem Skalenblatt aufgebracht, so ist der das Schauglas haltende bzw. der das Skalenblatt umschließende Gehäusedeckel durch Stempelung gegen Abnahme zu sichern.

(3) Für die Sicherungsstempel ist nur das Beglaubigungs⸗ zeichen anzuwenden. .

3. Auf Antrag darf ein Beglaubigungsschein *. Fehler⸗ verzeichnis ausgestellt werden. In diesem Falle ist Sen Haupt⸗ stempel eine amtliche Nummer hinzuzufügen, und zwar, wenn die Stempelung nicht auf dem Schauglas oder auf dem Skalen⸗ blatt erfolgt, auf einer Metallfahne, die durch eine der beiden zum Verschließen dienenden Lochschrauben zu befestigen ist.

4. Für Manometer, die der besonderen H*iossel bedürfen, werden weitere Festsetzungen über die Stempelung erforder⸗ lichenfalls bei der Zulassung der einzelnen Bauarten ge⸗ troffen. .

7 Bei der Nachbeglaubigung erfolgt die Stempelung auf einer Verschlußplombe.

6. Die Beglaubigung der Manometer mit dem Klassen⸗ zeichen „Kl. 2,9“ verliert ihre Gültigkeit zwei Jahre nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Beglaubigung.

vorgenommen worden ist. Die Beglaubigung der Manometer mit deim Klassenzeichen „Kl. 1,09“ odẽr „Kl. O,5“ verliert ihre Gültigkeit ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Beglaubigung vorgenommen worden ist. Die Vor⸗ schriften im 5 5 der Eichordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Aenderung der Eichordnung vom 24. April 1943 (Amtsbl. der r rn ch m he Reichsanstalt,

16. Reihe Nr. ? S. 26) sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel? Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften

1. Die bei dem Inkrafttreten dieser Beglaubigungsordnung bereits gebrauchten Manometer dürfen, solange nicht anders bestimmt wird, beglaubigt werden, wenn sie mindestens den Anforderungen im 57 Nr. 3 Abs. 5 und 6 (Strichabstand und Wert des kleinsten Teilabschnitts der Skale)h, S 8 Nr. 1 a bis e und F (Bezeichnungen) und 8 9 (Fehlergrenzen) entsprechen.

2. Auf fabrikneue Manometer brauchen die Vorschriften im § 7 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 (Teilstrichbreite) und Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 (Zeigerbreite) bis zum 31. Dezember 1945 nicht an⸗ gewendet zu werden.

3. Mit dem Inkrafttreten dieser Beglaubigungsordnung wer⸗ den die Festsetzungen der Prüf⸗ und Gebührenordnung der Abteilung III der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt vom 1. August 1932 Abschnitt VIII aufgehoben, soweit sie dieser Beglaubigungsordnung entgegenstehen.

4. Die Beglaubigungsordnung tritt einen Monat nach Ab⸗ lauf des Monats in Kraft, in dem sie verkündet worden ist.

Berlin⸗Charlottenburg, den 7. Juni 1944.

Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Dr. A. Ef au.

16 go. M4.

) Vgl. Verordnung über die Stempel der Eichbehörden vom 3. September 1937 (RGBl. J S. 962 Mitteilungen der Physi⸗ , Reichsanstalt, Abteilung 1, 14. Reihe Nr. 4

8k).

=

26.

Achte Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung II 48 (Zulassung von Austauschgerbstoffen und Fettaustauschstoffen)

Vom 5. September 1944

Auf Grund des 8 Kg der Anordnung IIsas vom 28. De⸗ zember 1942 (Deutscher Reichsanzeiger⸗ und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 1 vom 4. Januar 1943) wird folgendes

bekanntgemacht: 1. Als Austauschgerbstoff für die Lederklassen 1, Il und III wird zugelassenn. Gerbstoff GB; Hersteller: J. G. Farbenindustrie Akt. Ges., Frankfurt / Main . Gerbstoff RG 310; Hersteller: J. R. Geigy, A. G., Grenzach / Baden

Reicht und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 5. September 1944.

Olivenernte eine schlechte solgt.

Als Austauschgerbstoff für die Lederklasse 1 wird zu⸗ gelassen: Irgatan Ho; Hersteller: J. R. Geigy, A. G., r sch Baden (Die Zulassung für die Lederklassen J und III erfolgte am 15. Dezember 1939)

Als . für die Lederklassen 1 und II wird

zugelassen:

, P; Hersteller: Schlesische Cellulose⸗ und

3 Ewald Schoeller & Co., Maltsch / Schles.

. Auf Grund des 5 11 der Anordnung II/43 der Reichs⸗ stelle für Lederwirtschaft vom 28. Dezember 1942 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Nr. 1 vom 4. Januar 1943) werden folgende Fettaus⸗ tauschstoffe zugelassen:

Essatol WL; Erzeugnis der Fa. Böhme Fett-Chemie G. m. b. H., ö Berlin, den 5. September 1944. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.:: Dr. Mohr.

Bekanntmachung

Die am 30. August 1944 ausgegebene Nummer 39 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Erlaß des Führers über die Ernennung eines Reichskvmmissars für das Sanitäts- und Gesundheitswesen. Vom 25. August 1944.

Polizeiverordnung gegen die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Sprengstoffen. Vom 14. August 1944.

3

.

Holzbedarf und Holzaufbringung Einführung der Landesbevollmächtigten für die Holzabfuhr

Kürzlich fand angesichts der überragenden Bedeutung einer um⸗

fassenden Holzabfuhr im Neichsforstamt eine Zusammenkunft derjenigen Männer statt, diedan der Spitze der Holzabfuhrorgani— sationen stehen und die als Generalsachverständige und Beauf⸗ tragte sowie als Verbindungsmänner zu den beteiligten obersten Reichsbehörden tätig sein werden. Es wurden alle Fragen, die die e e gg betreffen, Und besonders die Richtlinien für ihre Durchführung besprochen bzw. festgelegt. In einer darauf angesetzten Dienstbesprechung der einzelnen Landesbevollmächtigten ergriff der Reichsbevollmächtigte für die Holzbringung das Wort zu längeren Ausführungen, in denen er zunächst ein Bild von den Leistungen des deutschen Waldes und den ständig anwachsenden weng an Holz zeichnete. Er unterstrich seine Darlegungen mit Zahlen, durch die diese Ent— wicklung besonders deutlich wurde. Mit einer Erhöhung des Gesamtholzeinschlages im Großdeuntschen Reich von 80 Mill. auf 90 Mill. im für das Forst- und Holzwirtschaftsjahr 1945 sei gegenüber 1934 mit 47,8 Mill. im im Altreich beinahe eine Ver⸗ doxpelung zu verzeichnen. Bei der Holzbringung handele es sich um die Lösung einer sich ständig an Umfang ausweitenden Auf— gabe, während sich die Bringungsmöglichkeiten mehr und mehr derringerten. J

Bei der künftigen Arbeit der Landesbevollmächtigten sei vor allem Bedacht zu nehmen auf eine kameradschaftliche Zusammen— arbeit mit den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern und den Vor— sitzern der Rüstungsproduktion. Wenn der Landes bevollmächtigte nunmehr den Landesholzabfuhrring bilde, dann solle er eine mög- lichst enge Verzahnung mit den Vertretern anderer Organisationen

und Dienststellen ergeben. Er solle die Vertreter der Wehrmacht

mit in den Ring hineinnehmen - und auf engste Zusammenarbeit mit den Vertretern des Reichsverkehrsministers, des Reichs— bauernführers, des Reichswirtschaftsministers usw. Wert legen. Bisher habe die Holzbringung auf der Freiwilligkeit zur Mit— arbeit basiert. Dieser Weg reiche aber in personeller und mate— rieller Hinsicht nicht mehr aus, um eine erfolgreiche Durchführung der Holzabfuhr zu gewährleisten. Infolgedessen sei nunmehr eine Umstellung auf bi , lag? vorgenommen worden. Sie bedeute insofern einen Vorteil, als jeder, der zur Holzabfuhr verpflichtet mird, sich in jeder Beziehung zeitlich, arbeitsmäßig u. a. auf die Erledigung der Pflichtumlage einstellen kann. Es werde sich zeigen, daß hier schon bald eine Beruhigung bei den für die Holzabfuhr verpflichteten Gespannhaltern und damit ein größerer Erfolg ihrer Abfuhrarbeit eintreten werde.

Die Holzabfuhr müsse in erster Linie in den Wintermonaten bewältigt werden. Und zwar sollen gerechnet ab 1. Oktober d. J. th '“ bis 31. Januar 1915, 40 bis zum 80. April und die rest⸗ lichen 20 ½ im Sommer abgefahren werden. Aus Sicherheits⸗ gründen sollen aber nicht 100 *, d. h. ein ganzer Jahreseinschlag, aus dem Walde gebracht werden, sondern 120 6, womit die .

stände aus früheren Forst- und Holzwirtschaftsjahren abgebaut

werden könnten. Im allgemeinen habe die Berufsabfuhr besser funktioniert als die Hilfsabfuhr. Das beweise aber auch, daß nicht alle Abfuhrmöglichkeiten genügend abgeschöpft worden eien. Die ö sollten sich nicht darauf beschrätken, zur Abfuhr lediglich waldnahe oder e n n. befindliche Fahrzeug⸗ halter heranzuziehen, sondern gegebenenfalls eine , der Fahrzeughalter vornehmen, die in waldentfernten Orten behei— matet sind. r

Die Verteilung der Umlage habe so zu erfolgen, daß der Landes⸗ bevollmächtigte nach Unterrichtung durch das Forst⸗ und Holz— wirtschaftsgamt über den Einschlag diesen um 20 ½ erhöht und

den Abfuhrxingen bei den Kreisen ihre Umlage mitteilt, die diese

über die Ortsgruppenleiter, Bürgermeister oder Bauernführer

Preußischer Staatsanzeiger.

Wiritf chaftstei

nächsten Zeit manche Kräfteumsetzun Ziel kann darüber hinaus aber au

FX. 3

Fünfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des

Reichsarbeitsdienstgesetzes. Vm 22. August 1944.

Verordnung über den Einsatz der Beamten des höheren Archiv- dienstes für kriegswichtige Maßnahmen. Vom 26. August 1944.

Achte Durchführungsverordnung zur Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung. Vom 28. August 1844.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Abwicklung von Schuldverhältnissen mit Personen in - den Generalbezirken Estland, Lettland, Litauen. Vom 28. August 1946.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 09, 15 FAM. Postbeförderungs⸗ sebühren: O, 93 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser He genie ns; Berlin 96200.

Berlin C2, den 1. September 1944. Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.

Bekanntmachung

Die am 31. August 1944 ausgegebene Nummer 40 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Achte Durchführungs⸗ und Ergänzungsverordnung zur Kriegs⸗ sachschädenverordnung (Verwaltung der Rückforderungs⸗ und Aug⸗— gleichsansprüche des Reichs). Vom 26. August 1944.

„Vierte Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung. Vom 29. August 1944.

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 MM. Postbeförderungs—⸗

ebührem: O, 03 JM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser

zostscheckkontg: Berlin 962 00.

Berlin C2, den 1. September 1944.

Reichsverlagsamt. J. V. Stern.

ö

an die einzelnen Gespannhalter weitergeben, die ihrerseits ihre Pflichtumlage unter Aufsicht des Holzabfuhrringes zu erfüllen

haben. Sollte ein Verpflichteter aus irgendwelchen Gründen ausfallen, so müsse die Gemeinde Ersatz für ihn stellen. Auf alle Fälle sei die Bewältigung der Pflichtumlage sicherzustellen.

Um die Organisation so einfach wie möglich zu halten, hätten sich die Landesbevollmächtigten des bereits vorhandenen Apparates zu bedienen. Den Landesbevollmächtigten stünden die Trans— portreferenten beim Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt sowie die staatlichen Forstmeister bei den Holzabfuhrxingen beratend zur Verfügung. Die Vorbereitungen müßten aber bereits im Sep⸗ tember so weit gediehen sein, daß die Abfuhr im neuen Wirt— schaftsjahr sofort intensiv einsetzen kann.

Ringtausch der Rüstungschaffenden

Mehrleistung durch individuelle Versetzung auf den besten Arbeitsplatz

Das Ziel der denkbar wirksamsten Steigerung unserer Kriegsproduktion erfordert auch die Sicherstellung des . An⸗ satzes der vorhandenen Kräfte. Dazu gehört z. B., daß ein Schaffender, der in der Lage ist, Schwer- oder Schwerstarbeit für die Rüstung zu leisten, an einen entsprechenden Arbeitspla versetzt wird, wenn er bisher noch anders eingesetzt war. Au dieser Erkenntnis wird sich schon innerhalb der Betriebe in der ergeben. Dem gleichen durch einen Ringtausch Überbetrieblicher Art gedient werden, in dessen Verlauf gesunde, besonders leistungsstarke Kräfte etwa den Grundproduktionen, wie Bergbau oder eisenschaffende Industrie, zuzuführen wären. Als Basis für die Verwirklichung dieser Maßnahmen werden für die einzelnen Produktions- und Fertigungszweige Tätigkeits- ruppen aufgestellt, die die Schwere und Härte des Arbeitsein— er. berücksichtigen. Sie bilden die Unterlage für die Entschei— dungen darüber, daß beispielsweise in einer gewissen, leichten Tätigkeitsgruppe überhaupt keine Männer mehr, sondern nur noch Frauen beschäftigt werden dürfen und erlauben ent⸗ sprechende weitere Spezialanweisungen für den Einsatz von In⸗— ländern und Ausländern der verschiedenen Leistungsgrade. Einen wertvollen Anhaltspunkt für die Aufstellung dieser Tätigkeits⸗ gruppen in den verschiedenen Rüstungszweigen werden die ver⸗ einzelt bereits bestehenden Lohngruppenkataloge bilden. Sie gliedern sich in acht Lohngruppen, die gleichfalls Tätigkeits⸗ gruppen darstellen, und zwar sowohl nach den Qualitätsanforde⸗ rungen wie der physischen Beanspruchung der Kräfte. Man ging bei dieser bewährten Einrichtung von dem Lohn des Fach⸗ arbeiters, dem sogenannten Ecklohn aus, der in Lohngruppe 5 mit 100 ½ gezahlt wird. In Lohngruppe 1 mit den leichtesten und qualitativ einfachsten Tätigkeiten kommt dann ein Lohn von etwa 75 des Ecklohns in Betracht, in Lohngruppe 8 mit den schwersten physischen oder qualitätsmäßigen Anforderungen ein solcher von 133 /. Sinngemäß übertragen auf die geplante Einordnung der Arbeitskräfte nach ihrem Leistungsvermögen wird man also für die einzelnen Rüstungszweige „Tätigkeits« gruppen“ bilden und dann verfügen können, welche Kategorien von Schaffenden, Frauen, Männern, Ausländern, in den einzel nen Tätigkeitsgruppen beschäftigt werden dürfen. Man wird dabei Versthwendung von Arbeitskräften für Tätigkeiten, die unter ihrer physischen oder geistigen Leistungsfähigkeit liegen, ebenso verhindern können, wie eine Ueberlastung.

Die einmalige Fluktuation der Arbeitskräfte, die dabei not— wendig entsteht, wird durch die zu erwartenbe Mehrleistung, die einen Dauererfolg bedeutet, gerechtfertigt und für die Rüstung lohnend.

Wirtschaft des Auslandes

*

Spaniens Ernteaussichten besser als im Vorjahr

Madrid, 4. September. Nach den- bisher aus den einzelnen spanischen Provinzen bei der Zentrale des spanischen Versor— gungsamtes in Madrid eingelaufenen Berichten verspricht die diesjährige Ernte ᷣ. Gesamtbild ein besseres Ergebnis als im vergangenen Jahr. Besonders in Mittel⸗ und Nordspanien wurde die Ernte durch rechtzeitigen Regenfall günstig beein- flußt. Die Ernte der Frühkartoffeln j ausgezeichnet gewesen und die der Spöätlartofse ln kann ebenfalls als gut bezeichnet werden. Lediglich die Olivenernte wird knapp ausfallen, was aber als natürliche Folge der überaus guten Ernte im letzten Jahr angesehen werden muß, weil normalerweise auf eine gute Trotzdem, so versichert das Ver⸗— sorgungsamt, wird die bisherige Zuteilung für die Zivilbevölke— rung aufrecht erhalten werden. Außerdem stehen weitere Ver⸗ besserungen der Lebensmittellage bevor.

; Dänemarks Außenhandel im Juli 1944

stopenhagen, 4. September. Dänemarks Außenhandel er⸗ brachte im Juli 1944 einen Ausfuhrüberschuß von 8,8 gegen 13 Mill., Kr. im Juni. Im Juli 1943 ergab sich ein Aus. fuhrüberschuß von 16,5 Mill. Kr. Die ersten sieben Monate des laufenden Jahres ergaben im Durchschnitt einen. Ausfuhrüber— schuß von 14 Mill. Kr. gegen einen kein n den mn, von 1,8 Mill. Kr. in der gleichen * von 19463.

Bedeutende Erweiterung des Stockholmer Hafens geplant

Stockholm, 1. September. Um den Verkehrsaufschwung nach dem Kriege zu entsprechen, hat die Stockholmer Hafenverwaltung, wie Hafendirektor Orre in „Svenska Dagbladet“ mitteilt, große Erweiterungspläne für den Stockholmer Hafen ausgearbeitet. n, ist ein bedeutender Betrag vorgesehen. Ein neues großes

agerhaus 3 errichtet und ein stärkerer Ausbau der Lager— häuser im Freihafen vorgenommen werden. Außerdem ist die Errichtung einer Zentrale für die Anlieferung von Gütern mit Lastkraftwagen vorgesehen. Auch der Ausbau eines Hafens für Schiffe mit größerem Tiefgang bei Kaknäs ist geplant.

Die Finanzlage der Schweiz GV. der Schweizerischen Bankiervereinigung .

In Zermatt fand am 2. September die

Bern, 4. November. GV. der Schweizerischen, Bankiervereinigung statt. Der Vor⸗ sitzende La Roche sprach von der Notwendigkeit der Schaffung freierer internationaler Handelsbeziehungen und der Gesundung der Staatsfinanzen. Er betonte, daß -es für die Entwicklung der Wirtschaft von Bedeutung sei, daß ihr Spielraum nicht durch ein rigöroses Steuersystem allzustark eingeengt werde. Der Chef⸗ redakteur der Schweizerischen Handelszeitung „Frederik Jenny“ behandelte die Frage der ö, , der internationalen Währungsbeziehungen nach dem Kriege. Er ging auf die Be—

schlüsse der Konferenz von Bretton Woods ein, die aber seiner Ansicht nach unwirksam bleiben würden, denn mit oder ohne Stabilisierungsfonds, so wie er in Aussicht genommen sei, könne kein befriedigendes Resultat erzielt werden, wenn es den einzelnen Staaten überlassen bleibe, beim Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten und drohendem Preisrückgang ihre Währung ab⸗ zuwerten. 3

Der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements, Bundesrat Nobs, sprach über die Finanzlage der Schweiz. Er wies darauf hin, daß die Stagtsschulden Ende 1944 rund 20 Mrd. Fxanfen betragen. Diese Schulden seien das zwangsläufige Ergebnis der Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung, weit⸗ reichender volkswirtschaftlicher Stützungsaktionen und sozial⸗ politischer Leistungen. Die eidgenössische Finanzverwaltung habe ein lebhaftes Interesse an der Beibehaltung der niedrigen Zins⸗ ätze. Ein wesentliches Ansteigen des Zinsfußes würde alle ,. auf den Kopf stellen und wäre auch für die zirtschaft kaum tragbar. Die Behörden seien nicht gewillt, taten—⸗ los zuzusehen, wenn gewisse Kreise versuchen sollten, durch will⸗ kürliche Verknappung bes Kapitalmarktes den Zinsfuß in die Höhe zu treiben. Bundesrat Nobs mahnte zur Steuerehrlichkeit, unter Hinweis auf die großen Aufgaben, die das schweizerische Finanzwesen zu lösen habe, um der Volkswirtschaft krisenhafte Entwicklungen zu ersparen und eine inflationsfreie Finanzierung der staatlichen Bedürfnisse zu ermöglichen.

Der argentinische Außenhandel von Januar bis Juli

Madrid, 31. August. Nach amtlichen Statistiken schloß der argentinische Außenhandel in den ersten sieben Monaten mit einem Aktivsaldo von 843,5 Mill. Pesos ab gegenüber einem Aktivsaldo von 550 Mill. Pesos bzw. 278 Mill. Pesos in der gleichen Zeit der Vorjahre. Wenn man das Edelmetall unberücksichtigt läßt, stieg der gesamte Warenaustausch gegenüber dem Vorjahr um zl1 Mill. Pesos bzw. um 19 ½ und erreichte insgesamt 1919, Mill. Pesos gegenüber 1638,4 Mill. Pesos im Vorjahr, Die Ein—= fuhr stieg auf 553 Mill. Pesos gegen 544 Mill. Pesos im Vorjahr, weit stärker nahm die Ausfuhr zu, die sich in den ersten sieben Monaten auf 1396, Mill. Pesos belief gegen 1094 Mill, Pesos in der gleichen Zeit des Vorjahres. Die Goldeinfuhr der ersten sieben Monate stellte sich auf 189 Mill. Pesos gegenüber 440 Mill. Pesos im Vorjahr. Eine Silbermünzen-Einfuhr fand nicht statt. Die Zoll⸗ und Hafen⸗Einnahmen beliefen sich auf 70,8 Mill. Pesos gegenüber 77,z Mill. Pesos im Vorjahr.

Verstärkter Arbeitseinsatz in Japan

Tokio, 81. August. Auf Grund des Generalmobilisierungs— geset⸗ wurden drei Verordnungen erlassen, die die verschärfte Dienstverpflichtung regeln und schon am 23. August in Kraft getreten sind. Die erste Verordnung erweitert die Studenten—⸗ mobilisierung, die jetzt auch die Erfassung von Mittelschülern der unteren Klassen erlaubt. Ferner wird die Anwendung der Gesetze für Fabrikarbeiter bei Unfällen auf die Schüler, Studenten und Lehrer ausgedehnt. Die zweite Verordnung führt die Dienstverpflichtung für Mädchen zwischen 12 und 40 Jahren ein; serner können kinderlose Witwen unter 40 Fahren dienst— verpflichtet werden. Die dritte Verordnung dient der stärleren Heranziehung technisch ausgebildeter Beamten zur Verwendung in der Rüstüngsindustrie. Die Beamten und Angestellten werden ohne Wechsel des Ranges oder der Stellung den Fabriken zu geteilt.

Preisregulierung für Lebensmittel in Japan

Tokio, 2. September. Wie „Mai Nishi“ meldet, hat das japa⸗ nische Kabinett kürzlich beschlossen, die gegenwärtigen Preise für Lebensmittel, insbesondere für Gemüse und Fische, zu überprüfen, um dem gegenwärtigen Preissystem einen größeren Spielraum zu geben. Vom Landwirtschaftsminister wurden daraufhin nähere Ein) elherten ausgearbeitet und die Grundsätze der neuen Preis⸗ politit vom Informationsamt neu zusammengefaßt. Die Er⸗ höhung der offikellen Preise soll die Erzeugung, Beförderung und Verteilung der Waren auf eine planmäßige Grundlage bringen; bei der neuen Preisfestsetzung werden die Gemüsepreise durchschnittlich um 30 bis 40 und die Fischpreise um durch— schnittlich 29 bis 27 * erhöht. . ö ;

Die Neugestaltung der Gemüse⸗ und Fischpreise wird als epochemachend bezeichnet, gleichzeitig wird aber betont, daß das Gelingen der neuen Preispolitik wesentlich von seiner prak⸗ tischen Durchführung abhängt. ;

Da das Ernährungs- und Preisproblem Japans allgemein als ein Transportproblem bezeichnet wird, dürfte die Erhöhung der Frachtsätze bei der Eisenbahn und den Lastkraftwagen mit der neuen Preispolitik zusammenhängen.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 4. September. (D. N. B.) Amsterdam 18,27 G., 13,27 B.,

Zürich 578,90 G., 580, 19 B., Oslo 567,60 G., 56s, 87o B., Kopen hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99, 10 B., Madrid 235765 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., Rew York 24,58 G., 25,02 B., Paris 49, 95 G., 50, 05 B., Stockholm 594,60 G., Soß5, So B., Brüssel 39h, 60 G., 400,46 B. Budapest, 4. September. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 „, Berlin 136,20, Bukarest —, —, Helsinki 6, 90, London —, Mailand —, New Jork —, Paris —— Prag 13,62, Preßburg 11, fi, Sofia dis , Zagreb' 6, S, Zurich So, 6.

London, 4. September. (D. N. B.) New York 4,02 * 4,03 H, Spanien (offiz.) 44,09, Montreal 4,43 447, Schweiz 17,30 17,40, Stockholm 16,85 16,95, Lissabon bis Rio de Janeiro Ss, an /

Amsterdam, 4. September. (D. N. B. II2. 0 Uwhr holl. Zeit. (Amtlich. Berlin ——, London —, New York ——, Paris —— , Brüssei 30, il 36, 17, Schweiz 43, 63 = 13, 1, Helsin ti Italien (Clearing —, Madrid ——. Oslo —, Kopenhagen —, Stockholm Ai, 81. = 44 „9, Prag —.

, 4. September. (D. N. B.) III. 40 Uhr. Paris 7, 55, London⸗Clearing 17, 3, New York 4,30, Brüssel 69, 25, Mailand 23,5 B., Madrid zo, 15s, Holland 2294, Berlin 172,65, Viffabon 17,373, Stockholm 102,64, Oslo 98,62 72, Kopenhagen oo, 37 , Sofia 5,371, Prag 17,25, Budapest 1904,50, Zagreb s, 75, Istandul F, 50, Bukarest 2,3713, Helsinki 8,70, Preß' burg 16,00, Buenos Aires 97, 75, Japan 1091,00, Rio 22,50.

Kopenhagen, 4. September. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76, So, Zürich 1üIl,'ßs, Rom —, Amsterdam 264,70, Stockholm 114,15, Oslo 109.50, Helsinki sg. Sosia Nabrid ——. Bukatess' —— Alles Briefkurse. .

Stockholm, 4. September. (D. *. B.) London 16,86 G., 16,95 V., Berlin is, G, 16s, S5 B., Paris G., Ho V., Brüssel 8, . G., 67,50 B., Schweiz. Plätze 97,00 G., 97, 80 B., Amsterdani G., 223,69 ., Kopenhagen 87, 60 G., S7, 90 B., Oslo 96,35 G., 965,565 V., Washington 4, 15 G., 4.20 B., Helsinki S 35 G., S, o, V., Roni = G., 22 20 B. Kanada“ s, 7 G., 3.82 B., Madrid —— G. Türkei —— B., Lissabon —— G. 17, is B., Vuenos Alres 16s, 65 G. 1ͤ04, 0 B.

London, 4. September. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 283,50, Gold 168 —.