Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 210 vom 18. September 1944.
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sei denn, daß verborgene Fehler vorliegen, die nachweislich auf einem Verschulden des Veredlers beruhen.
(4) Beanstandete Ware ist dem Veredler vorzulegen.
(5) Läßt ein Auftraggeber die fertiggestellte Ware beim Veredler auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen
von dem Empfang der Rechnung an, die der Veredler dem
Auftraggeber über die Ware erteilt. Der Veredler ist ver⸗ pflichtet, dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.
; § 15
Nachbesserung und Entschädigung
(1) Bei unrichtigem Ausfall des Farbtones ist dem Ver⸗ edler, soweit seine Haftung nicht durch 5 12 ausgeschlossen ist, zunächst Gelegenheit zur Richtigstellung oder, wenn es sich um einen Artikel handelt, der in anderen Farben verwertbar ist, zur Umfärbung in eine andere marktgängige Farbe, bei unrichtigem Ausfall der Appretur zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. ,
(2) Auch sonst ist dem Veredler, soweit seine Haftung nicht durch 5 12 ausgeschlossen ist, zunächst Gelegenheit zur Nach⸗ besserung zu geben.
(3) Der Veredler ist in allen Fällen auch berechtigt, inner⸗ halb angemessener Frist Ersatz zu liefern.
(4) Macht der Veredler von der Möglichkeit der Richtig⸗ stellung, Umfärbung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch, oder sind diese nicht möglich, so besteht die Entschädigungspflicht höchstens in der Uebernahme der Ware zu dem Selbstkostenpreis, zu dem sie nachweisbar neu her⸗
estellt bzw. eingekauft werden kann. Dabei darf der billigste Tagesverkaufspreis für entsprechende Ware des Auftrag⸗ gebers nicht überschritten werden.
(5) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung weiteren Schadens, insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall, ist ausgeschlössen.
(6) Ansprüche irgendwelcher Art, die vom Auftraggeber egen die Veredlungsanstalt wegen nicht vertragsmäßigen usfalls geltend gemacht werden, können, soweit für die Ver⸗ edlung von der Reichsvereinigung Textilveredlung Preise festgesetzt sind, nur mit Genehmigung der für den Veredler zustandigen Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textilver⸗ edlung anerkannt werden. ꝛ
§516 Veredlungspreise bei Rücktritt oder Schadens fall
Treten der Auftraggeber oder der Veredler nach 5 11 vom Vertrage zurück oder tritt ein Schadensereignis ein, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, so hat der Ver— edler Anspruch auf Vergütung der bis zur Erklärung des Rücktritts zw. bis zum Eintrstt des Schadensereignisses ge— leisteten bzw. begonnenen Veredlungsarbeiten.
III. Abschnitt Berechnung und Bezahlung
§517 Rechnungserteilung
() Die Berechnung der Veredlungsentgelte erfolgt ent⸗ weder nach Anlieferung der zu veredelnden Ware oder nach erfolgter Veredlung der Ware.
(2) Bei der Berechnung nach Anlieferung wird die Rechnung für die in einem Monat zur Veredlung ange— nommene Ware ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer tat—⸗ sächlichen Rücklieferung unter dem Letzten dieses Monats aus— gestellt. .
(G) Bei der Berechnung nach erfolgter Veredlung wird die Rechnung für die in der Zeit ;
a) vom 1—15. eines Monats sertiggestellte Ware unter
dem 15. dieses Monats
b) vom 16. bis Letzten eines Monats fertiggestellte Ware unter dem Letzten dieses Monats ausgestellt. ⸗
( Die Art der Rechnungserteilung gemäß Abs. 1 und 3 bestimmt bei ungebundenen Preisen der Veredler, bei ge— bundenen Preisen ist sie in der betreffenden Preisliste an— gegeben.
818 Zahlungsziel
( Die Rechnungen sind nach 30 Tagen vom Tage der Rechnungsausstellung an gerechnet netto ohne jeden Abzug zahlbar. .
(E) Als Zahlungstag gilt bei Zahlungen durch die Post der
Tag des Poststempels, bei Zahlungen durch die Bank der Vortag der Gutschrift der Bank des Veredlers, bei Zahlungen durch Boten der Tag, an dem die Zahlungsbestätigung durch den Veredler ausgehändigt wird. G) Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Ver— mögen das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet, oder erfahren seine Vermögensverhältnisse eine wesentliche Verschlechterung, so fällt jedes Zahlungsziel weg. Der Ver⸗ edler kann in diesen Fällen vor weiteren Ablieferungen bare Zahlung verlangen.
(4 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Ver⸗ zugszinsen verwendet.
(5) Alle Rechnungen über Barauslagen wie Frachten, Post⸗ gebühren. Yölle usw. sind sofort zu bezahlen.
§19 Zahlungsweise
(1) Die Bezahlung hat in Reichsmark zu erfolgen. Bei ,. en in ausländischer Währung wird als Gegenwert
er Erlss in Reichsmark laut Bankabrechnung gutgebracht.
(2) Die Zahlung hat zu erfolgen in harem Geld oder durch Scheck, Bank⸗ oder Postschecküberweisung.
(G38) Schecks müssen auf Bankplätze gezogen sein. — (4 Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, gelten nur zahlungshalber, nicht als an Zahluntzs Statt ange⸗ nommen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als 3 Monate betragen. Sie müssen vorschrifts⸗ mäßig versteuert sein. Bank- Diskont- und Einziehungs⸗ spesen sind dem Veredler zu erstatten. (.
§8 20 Zinsen
(1x Für Vorauszahlungen werden Vorzinsen in Höhe des jeweiligen Reichsbankdiskonts vergütet. Vorauszahlungen sind nur nach Ausstellung der a. bis zu ihrer Höhe ie en, — 1
(2) Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen mit 2 * über dem jeweiligen Reichsbankdiskont berechnet.
§ 21 Gegenansprüche —
(1) Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforde⸗ rungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art (z. B. für Porto, Ueber⸗ weisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.
(2) Ansprüche wegen unrichtiger Berechnung müssen inner⸗ halb vier Monaten nach dem Ausstellungstag der Rechnung erhoben werden. .
(G3) Gegenforderungen der Auftraggeber können, soweit fü die Veredlung von der Reichsvereinigung Textilveredlung Preise festgesetzt sind, nur mit Zustimmung der für den Ver⸗ edler zuständigen Geschäftsstelle der Reichsbereinigung Textil⸗ veredlung anerkannt werden.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Beiderseitiger Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem diesen Bedingungen unterliegenden Geschäftsverkehr, ins⸗ besondere für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand lauch für Wechsel⸗ und Scheckklagen) ist die Niederlassung des Veredlers.
(2) Hat die Bezahlung der Veredlerrechnung an die für den Veredler zuständige Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textilveredlung zu erfolgen, so ist der Sitz dieser Geschäfts⸗ stelle Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Veredlers. In diesem Falle sind alle Ansprüche des Ver⸗ edlers aus den ihm erteilten Lohnveredlungsaufträgen mit den gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten von vorn— herein an die zuständige Geschäftsstelle der Reichsvereinigung Textilveredlung abgetreten. Die Geschäftsstelle ist daher zur Einziehung der Rechnungsbeträge und zur Quittungsleistung ausschließlich und unwiderruflich bevollmächtigt. Sie kann die Forderungen der Mitglieder im eigenen Namen einklagen. Zahlungen an den Veredler befreien den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der zuständigen Ge⸗ schäftsstelle der Reichsvexeinigung Textilveredlung.
IV. Abschnitt Regelung von Streitigkeiten §5 28 Zuständigkeit Alle Streitigkeiten aus dem diesen Bedingungen unter⸗ liegenden Geschäftsverkehr werden entweder durch das ordent⸗ liche Gericht oder durch das in 5 24 vorgesehene Schieds⸗ gericht entschieden. Ist die Anrufung eines der beiden Ge— richte erfolgt, so ist der Einwand der Unzuständigkeit aus⸗ geschlossen. n S 24 Schiedsgericht
a) Zusammensetzung
(I) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Bei⸗ sitzemn und einem Obmann. Die Parteien können verein— baren, daß die Entscheidung eines Streitfalles nur durch einen Schiedsrichter erfolgt. (
(2) Der Obmann des Schiedsgerichts sowie der Einzel⸗ schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die betreibende Partei hat der Gegenpartei mittels eingeschriebenen Briefes und unter kurzer Darlegung des Streitfalles ihren Schiedsrichter mit der Aufforderung zu be— nennen, innerhalb einer Woche ein gleiches zu tun. Kier Aufforderung hat die Gegenpartei auch dann zu entsprechen, wenn sie den ihr benannten Schiedsrichter ablehnt. Kommt sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so wird der zweite Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch den Bräsidenten des für den Veredler nach 5 22 zuständigen Landgerichts ernannt.
(4) Wenn ein Schiedsrichter die Uebernahme des Amtes ablehnt oder aus einem anderen Grunde ausscheidet, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung der anderen Partei binnen einer Woche einen neuen Schiedsrichter zu ernennen. Tut sie das nicht, so erfolgt die Ernennung wiederum durch den Präsidenten des für den Veredler nach 5z 22 zuständigen Landgerichts. Ist der Schiedsrichter bereits dom Landgerichtspräsidenten ernannt, so wird von diesem auf 1 der betreibenden Partei ein neuer Schiedsrichter estellt.
(6) Der Obmann wird von den Beisitzern gewählt. Kommt eine Einigung über seine Person nicht innerhalb zweier Wochen seit der Ernennung der Beisitzer zustande, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung des Obmannes bei— dem Präsidenten des für den Veredler nach 5 22 zuständigen Landgerichts beantragen.
(6) Desgleichen kann jede Partei die Ernennung des Einzel⸗ schiedsrichters bei dem Landgerichtspräsidenten beantragen, wenn sich die Parteien nicht innerhalb zweier Wochen über seine Person einigen.
b) Verfahren
() Das Verfahren des Schiedsgerichts regelt sich nach den Bor schrinnen des zehnten Buches der Deutschen Zivil-Prozeß⸗ Ordnung. Seine Entscheidung ist endgültig.
(8 Das Schiedsgericht hat auch über die Kosten des Ver⸗ fahrens unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Deutschen 3PO. zu enischeiden.
( Zuständiges Gericht im Sinne des 5 1045 der Deutschen ZPO. ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das für den Veredler nach 5 22 zuständige Landgericht.
Anordnung. Nr. 1 (FO V)
des Hauptausschusses Feinmechanik und Optit beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion , Gherstellungs verbot fur Uhren) ;
Vom 13. September 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Dassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686 wird
mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet:
§1 Herstellungs verbot
(1) Die Herstellung von Uhren jeder Bauart und jeden Verwendungszwecks, sowie von UÜhrengehäusen, Uhrwerken und Uhrenteilen ist nur auf Grund von Herstellungs— anweisungen des Sonderausschusses FO V „Uhren“ 36
(2) Die Anordnung gilt nicht für elektrische Uhren. Elektrische Uhren sind 3. mit elektrischem Aufzug, elektrischem Antrieb oder elektrischer Auslösung. ö
(3) Die Instandsetzung von Uhren ist nicht beschränkt.
32 . Aus nahmegenehmigung
Der Sonderausschuß IO V „Uhren“ ist ermächtigt, in be⸗
sonders begründeten Fällen Ausnahmen vom nnr.
verbot zuzulassen. .
!
§3 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 55 10, 12 —16 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §84
Inkrafttreten
(1) Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(2) Die Anordnung tritt an die Stelle der Bekanntmachung Nr. 8 zur Anordnung VI 48 der Reichsstelle Glas, Keramit und Holzverarbeitung über Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ verbote vom 2. September 14943 (Deutscher Reichsanzeiger u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 206 vom 4. September 1943).
Berlin, den 13. September 1944.
Hauptausschuß Feinmechanik und Optik. Der Leiter; Dr. Küppenbender.
Bekanntmachung
Die am 13. September 1944 ausgegebene Nummer 14 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält: —
Einundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 5. September 1944.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen 353 den Eisenbahnfrachtvertehr beigefügten Liste. Vom 18. August 944. — Betanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste. Vom 24. August 1944. Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 6. Sep⸗ tember 1944. ; ö .
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahn-Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste. Vom 7. September 1944.
Umfang:; . Bogen. Verkaufspreis: 0,5 R.-M. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0, 3 Ren für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin C2, den 14. September 1944. Reichsverlagsamt. J. V.:: Stern.
Deutsches Reich
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung . Gewinnabführungserklärung 1943
Gewerbliche Unternehmer, deren gewerbliche Einkünfte im Wirt⸗
schaftsahr 1943 mindestens 12 006 i betragen haben, muͤssen eine Gewinnabführungserklärung abgeben.
Der Gewinnabführungsbetrag für das Jahr 1943 ist 5 8 Ab— satz? GAV. 19643 gemäß in doppelter Beziehung begrenzt: Seine Entrichtung darf nicht dazu führen, daß dem Unternehmer nach Zahlung der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) und der Vermögensteuer weniger als 20 v. H. der gewerblichen Einkünfte oder weniger als 5 v. H. des Einheitswerts verbleiben. Der Ge⸗ winnabführungsbetrag wird auf Antrag so festgesetzt, daß die be—⸗ zeichneten , nicht überschritten werden.
Eine Berechnung des Kapitalzinses, des Umschlagsgewinns und des Ausgleichsbetrags ist in diesem Fall nicht er orderlich. Die Abgabe einer. Gewinnabführungserklärung ist entbehrlich, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt innerhalb der Erklärungsfrist mitteilt, daß für ihn die Berechnung des Gewinnabführungs⸗ betrags nach einer der beiden oben bezeichneten Möglichkeiten
(20 v. H. der gewerblichen Einkünfte oder 5 v. H. des Einheits—⸗
werts) in Betracht kommt.
—
Vereinfachung der Rechtspflege — Miterledigung von Entschädigungssachen im Strafverfahren
Im Zuge der Vereinfachung der Rechtspflege empfiehlt es sich, so stellt der Reichsjustizminister in einer Verfügung fest, ver— mögensrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat hervorgegan⸗ gen sind, in größerem Umfang als bisher gleich im Straf— verfahren mitzuerledigen, und zwar durch Anschluß des Verletzten an dieses Strafverfahren. Das bedeutet die Vermeidung von Zivilprozessen, die sich sonst besonders mit solchen Entschädi— gungen zu beschäftigen hätten und bedeutet die einfache, rasche und wenig kostspielige Klärung der für den Geschädigten wesent—
lichen materiellen Begleitumstände der Tat. Der Minister er⸗
wartet, daß die Staatsanwälte und Strafrichter auf die Durch— führung eines solchen Entschädigungsverfahren stets hinwirken, wenn sich das Strafverfahren dafür eignet und ein berechtigtes Interesse an einer baldigen gerichtlichen Entscheidung über den jivilrechtlichen Anspruch besteht. Die Anspruchsberechtigten sollen über diese Möglichkeit jeweils sachgemäß belehrt werden, zumal es hierzu ihres ausdrücklichen amn hn Antrags an das Ge— richt oder die Staatsanwaͤltschaft bedarf. Wesentlich für die Antragsberechtigten ist bei dieser Vereinfachung folgendes: Sie brauchen an der Hauptverhandlüng trotzdem nicht teilzunehmen,
wenn sie nicht als Zeuge vorgeladen sind. Auch kann die Ent⸗
scheidung des Gerichts in keinem Falle zum Nachteil des Ent— schädigungsberechtigten ergehen. Vielmehr gibt das Gericht ent— weder seinem Antrag statt, wenn der Anspruch für das Straf— verfahren geeignet und begründet ö. oder aber das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, so da
Weise wie zuvor seinen Anspruch im bürgerlichen Rechtsstreit geltend machen kann. Die Verfolgung des Anspruchs im Stras
verfahren hat für den Berechtigten weiter den Vorteil, daß ihm
einerlei Gerichtsgebühren oder Rechtsanwaltsgebühren zur Last fallen können. . ⸗
der Berechtigte in gleicher
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 210 vom 18. September 1944.
S. 3
Wir ti ch af ts te in
.
Wirtschaft des Auslandes
Alle Kräfte für die Kriegserzengungsschlacht
Der Landesbauernführer der Landesbauernschaft Oberdonau Alois Dor netshuber sprach zu Beginn des neuen Wirt— schaftsahres über den Rundfunk. Nach einem Hinweis auf die allgemeine Lage hob er besonders hervor, daß der deutsche Bauer in, der letzten Jahre seine . gewissenhaft und vorbild—⸗ lich erfüllt habe. Für die Erringung des Enbsieges sei aber eine noch höhere Anspannung aller Kräfte unumgänglich notwendig. Das deutsche Landvolk werde nicht hinter den Rüstungsarbeitern und Frontsoldgten zurückstehen und weiterhin seine Aufgaben er— füllen. Anschließend erläuterte der Landesbauernführer die von der Führung * das Wirtschaftsjahr 1944/45 aufgestellten , . Danach wird gefordert, die Brotgetreidefläche auf dem Friedensstand zu halten, Höchstleistungen im Hackfruchtbau zu er— zielen, die . auf ihrem bisherigen Höchststand zu halten, den Gemüseanbau zu erweitern, in der Rindviehwirtschaft höhere Erträge herauszuwirtschaften, die Schweinefleisch⸗ und Schweine⸗ fetterzeugung nicht absinken zu lassen und schließlich die Klein— tierhaltung lis zum Jahresende einzuschränken. ÜUm dies zu er⸗— reichen, sesen sorgfältige Bodenbearbeitung, beste Pflege des wirt— schaftseigenen Düngers und plauvoller Einsatz der Haudelsdünger⸗ mengen sowie überlegter. Saatgutwechsel und rechtzeitige Schädlings und Unkrgutbekämpfung notwendig. Darüber hinaus müsse auf den verstärkten ne nen g en auf verlustlose Heu⸗ n nn, planmäßigen Futtereinsatz und pflegliche Behandlung er Maschinen sowie auf Gemeinschaftsarbeit und Nachbarschafts“ hilfe bei Menschen, Gespannkraft, Maschinen und Geräten geachtet werden. Die Ergänzung der Erzeugungsschlacht sei die Äbliefe⸗ rungsschlacht. Hierbei komme es 9. die geringsten Mengen an, und es könne nicht genau genug auf die volle und vermehrte Ab— lieferung gesehen werden. ;
Spanische Rekordproduktion an Kohle im Mai
Madrid, 16. September. Die spanische Kohlenerzeugung er— reichte im Monat Mat ein Rekordergebnis von 1055 145 t gegen—⸗ über 947548 t im Aprjl, 1016369 i im März und 912 798 5 im Mai 1943. Im einzelnen wurden erzeugt: 131 777 t Anthrazit gegen 117788 t im April, 758 8iget Steinkohle gegen 7258 545 t im April, 104 815 t Braunkohle gegen 101 263 t im April und 42st Torf gegen 18:t im April. Die Ergebnisse, vor allem gber die Steigerung der , werden in Fachkréisen günstig kommentiert. Durch Inbetriebnahme neuer Schächte wird in den kommenden Monaten noch eine weitere Steigerung erwartet.
Starker Schwund des schwedischen Exportes
Stockholm, 17. September. Das Organ der Schwebtschen Ezportvereinigung „Spenst Utrikeshandel“ trifft die Feststellung, daß der schwedische Export in diesem Jahre stärker gesunken sei als je zuvor in diesem Kriege. Im ersten Halbjahr dieses Jahres lag der Wert des Exportes Zo unter dem des Vor— jahres. Während des Krieges sind nicht weniger als 75e des err edischen Ezportes fortgefallen, wenn man ihn auf die Vor⸗ kriegspreise umrechne. Der in diesem Jahre eingetretene Export- schwund liegt völlig auf dem Sektor des schwedischen Europa⸗ handels. Der Exzport nach überseeischen Märkten ist gegenüber dem Vorjahre leicht gestiegen, nämlich von einem Wert von 36 auf 45 Mill. Kr. Allein Argentinien erhielt in diesem Jahre für 29 Mill. Kr. schwedische Waren, während für nur 17 Mill. Kr, Waren an alle übrigen überseeischen Märkte geliefert wurden. Der euxopäische Kontinent kaufte im ersten Halbjahr d. J. schwedische Exportwaren für nur 350 Mill. Kr. gegenüber 550 Mill. Kr. in der gleichen Zeit des Vorjahres, also 36 90 weniger,, Im ersten Halbjahr d. F. betrug der schwedische Export nur 30 9 des schwedischen Lußenhandels, d. h., der Import war mehr als doppelt so groß wie der Export.
Die Zeitschrift Svensk Utrikeshandel“ stellt ausdrücklich fest, 6 das Schlimmste noch bevorstehe. Die Einstellung der Schiff⸗ fahrt nach Deutschland werde ihre Spuren schon in den August⸗ zahlen zeigen. Noch größer werden die Rückwirkungen dieser NMaßnah ne in den folgenden Monaten sein.
Die Aussichten der schwedischen Eisenindustrie
Stockholm, 15. September. Ueber die Aussichten der schwedischen Eisenindustrie nach dem Kriege äußert sich in „Svenska Dag—
bladet“ Generaldirektor Danielsen vom Uddeholms⸗Konzern, der eine Reihe von Unternehmungen besitzt und bei einem Altien⸗ kapital von 62 Mill. Kr. etwa 6209 Ärbeiter beschäftigt.
Die schwedische Eisenindustrie war während des Krieges, so führt er aus, in hohem Maße auf den schwedischen Markt ange⸗ viesen. Viele acte Absatzgebiete für schwedische Qualitätswaren in Eisen und Stahl sind verlorengegangen. Vie Produktion von
Handelseisen könne voll in Gang gehalten werden unter der“
Voraussetzung, deß Schweden sich den erfarderlichen Brennstoff verschaffen kann. Die Herstellung von Qualitätsstahl hänge ebenfalls von der Möglichkeit der Steinkohlebeschaffung ab, jedoch kann hierzu z. T. auch Holzkohle verwendet werden. Einer der unbekannten Faktoren für die Weiterentwicklung der schwe⸗ dischen Eisenproduktion sei also, ob die Kohlenländer zu annehm— baren Preisen gasreiche Steinkohlen liefern werden. Die Aus— fuhr von Qualitätsstahl sei während des Krieges stark zurück—⸗ gegangen, dafür sei aber durch die nu fi ug und andere Um- stände ein bedeutender inländischer Bedarf entstanden. Nach Kriegsende werde Schweden feststellen müssen, daß seine Eisen⸗ 6 viele alte Märkte verloren hat und von neuem anfangen muß. Dazu müsse sie vor allem eine hohe Qualität liefern und so gut wie zum reinen Selbstkostenpreis verkaufen. Die Preise sowie die Kreditgewährung werden eine große Rolle spielen, und es könne sich, herausstellen, daß das schwedische Preisniveau im Verhältnis zu dem anderer Länder zu hoch ist. Eine andere für die schwedischen Exportaussichten pedeutsame Frage sei, wie die schwedische Valuta bei freier Konkurrenz be⸗ wertet wird. Die schwedische Regierung müsse alles tun, um eine zweckmäßige Kursfestsetzung der schwedischen Krone im Ver— hältnis zu anderen Valuten zu erreichen.
Die schwedische Eisenindustrie ist, wie Danielsen inn: feststellt, während des Krieges weiter ausgebaut worden. ine zielbewußte Rationalisierung wurde betrieben mit dem Zweck iner billigeren Produktion sowie einer stärkeren Herstellung ven Eisen und Stahl unter Verwendung geringerer Arbeitskraft. Allein Uddeholms habe in allen Werken die Anlagen weiter aus⸗ edehnt, neue Hochöfen errichtet und die Walzwerke erweitert 85. Bekämpfung der Arbeitslosigkeit nach dem Kriege wurden Rückstellungen in Höhe von 35 Mill. Kr. gemacht.
( Engerer Zusammenschluß der Währungen in Großostafien — Zu den Kreditaktionen Japans in China
Schanghai. 16. September. Der neug 200⸗Mill.⸗Ven⸗Kredit, den die Rank von Japan der Federation Reserve Bank in Peking ewährt hat, stellt einen ähnlichen Kredit dar wie der, den sie n . der Zentral-Reservebank in Nanking gewährte. All diese Kredite haben die schon gewährten Ausleihungen an Nanking nicht unbeträchtlich erhöht. Die Abkommen zwischen der Bank von Japan und den chinesischen Noteninstituten räumen den letzteren das Recht ein, sich Geld in Japan innerhalb der Rahmenbestim— mungen der Kreditabkommen zu leihen, wenn sie eine besondere Reserve für ihre Notenausgaben benötigen. Durch diese Kredit⸗ abkommen sind die beiden chinesischen Währungen innerhalb des von Japan besetzten Gebietes, nämlich der Nanting⸗huan und der Peking⸗Huan, noch enger an das japanische Währungssystem angeschlossen worden.
Die Gewährung weiterer Kredite an Chinas Noteninstitute wurde mit dem Gedanken unternommen, Chinas Produktionskraft noch weiter zu stärken. Da Japan die Verteidigung aller Länder innerhalb des großasigtischen Raumes übernommen hat, ist es nur selbstverständlich, daß alle Länder innerhalb dieser Wohl⸗ standssphäre mit Japan zusammenarbeiten und ihm die nötigen
Arbeitskräfte und Materialien liefern. Da jedoch der Gedanks,
daß ein Schuldnerland zum finanziellen Zentrum wird, etwas völlig Neues war und von den traditionellen Auffassungen des Finanzwesens in China abwich, mußte man etwas Neues finden, um sich der veränderten Situation anzupassen. Derartige Aeuße— rungen wurden auch vor einiger Zeit schon von Japans Finanz⸗ minister gemacht. Japan mußte Maßnahmen ergreifen, um einerseits das nötige Kapital zur Entwicklung von Chinas Boden— schätzen zu sichern und andererseits darauf achten, daß eine glatte
Geschäftsabwicklung zwischen beiden Ländern nicht dadurch ge—
. wird, daß die eine Seite zu stark verschuldet ist. Tie ank von Japan ging deswegen sogar so weit, daß sie ihre Statuten änderte, um sich der neuen Lage in Großostasien an— zupassen. ;
35 Berlin feftgestellte Notierungen für telegraphische us zahlung, ausländische Geldsorten und antnoten
Telegraphische Auszahlung
18. September 15. September Geld Brier Geld Brief Aegypten (Alexandrien und n 2 . 1 ägyvt. Pfund — — . Afghanistan (Kabul . 1099 Afghani 18,79 18,83 79 18,585 Albanien (Tirana) ...... . 109 Franken 80,99 21,98 z S1, 0s Argentinten (Buenos Aires). 1 Pap. Pes. 0,580 0, 592 ö 0, 59g2 Australien (Sidney) 1austr. Bfund — — ; * Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 109 Belga 38,96 40, 04 40, Brasilien (Rjo de Janeiro) .. 1 Cruzeiro ö . Britisch⸗ Indien Bombay⸗Cal⸗ cutta)( ..... 2 100 Rupien — Bulgarien (Sosia) 190 Lewa. ** Dänemark (Kopenhagen) ö... 100 Kronen 52,15 England (London) 1 engl. Efund 1 Finnland (Helsinki) ... ...... 1090 Finnmark — Frankreich Paris) .... ...... 109 Frs. — Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 1, 672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam) 100 Gulden 132,70 182,70 Iran (Tehergn) ...... ... .. 100 Rialis 14,59 14,61 Island (Reykjavit) . ...... .. 100 isl. Kr 388 42 238, 59 Itallen (Rom und Mailand) . 109 Lire 2929690 196.091 Japan (Tokio und Kobe) ... 1090 Jen 56583591 58,711 RFanaba (Montreal) .... ..... 1 kangd. Dollar ͤ — . Kroatien Agram) .: 109 Auna. 46,9905 5,005 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pft — — Norwegen (Oslo) 1090 Kronen 56,76 56, 85 Portugal (Lissabon) . 100 Escuba 10, 19 16,21 Rumänien (Bukarest) ..... 100 Lei — — Schweden (Stockholm u. Göte⸗ . 100 Kronen 59, 46 59,58
Bern) 4. 100 Frs. 57,69 38,01 Serbien (Belgrad) ...... 100 serb. Dinar 4,995 5,095 Slowakei (Bre burg) 190 slom. Kt. 3,591 3,399 Spanien (Madtid u. Barcelona) 100 Pesetas 23,565 23. 05 Sid afritanische Union (Pretoria .
und Johannisburg) ...... 1 südafst. Pf — — Türkei (Istanbul). ... ..... 1 türk. Pfund 1,978 1982 Ungarn (Budapest) 100 Peng — — Uruguah (Montevideo) 1è Goldpeso 1.199 1, 201 Verein. Staaten von Amerika
(New York) 1 Dollar — —
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse,
Geld England, Aegypten, Südafrikanische Union ...... 9, 86s Frankreich ..... .... ...... 0 . 4 4,695 Dulg arien ö 58,04! Australien, Neuseeland .. ..... ...... 7, 912 Britisch⸗Indien — 2 — ö 8925 9252 1 . 14, 18 Fanabe e. . 0 2 . 2. = 2, 098 Vereinigte Staaten von Amerila ...... ...... o , e. 2, 498 Brastlfsen ..... ... ö ö 24 0. 130
— —
Ausländische Geldjorten und Ganlnoten
15. September 15. September Geld Brie Geld Brie Sovereigns ..... ...... ..... 1 Notiz 20,35 20,45 20,38 20, 46 20⸗Francs⸗Stücke ..... ...... , für 16,16 16,272 16,16 16,22 Gold⸗Dollars ; 1 Stück 4,188 4,205 4, 185 4, 205 Aegyptische ..... ....... ... 1 ägypt. Pf 441 4,389 4, 41 Amerikanische: 1000—5 Dollar 1 Dollar 1 — — — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — —
Argentinische 1 Bap. Pe. 0,4 o, 45 O0, 44 0, 46 Australische .... .... 2... 1 austr. Pfd 4 2, 46 2, 44 2, 46 Belgische ...... 4. 109 Belgas 356,92 40,908 39,92 (40,08 Brasilianische 1ẽ Cruzeiro 08 o, 909 O0, os 0, 09 Britisch⸗Indische ..... ...... 100 Rupien 22, 9gõ 23 05 2285 23,05 Bulgariche: 500 Lewa und
darunter 100 Lewa 38, 3.09 5,07 8,09 Dänische: große 100 Kronen — —
10 Kr. und darunter 100 Kronen 52, 52, 34 Englische: 10 S und darunter. 1 engl. RFfbd. — f— — Finnische .... 1090 Finnmar! 5,055 5,976 51,085 5,075 Franz bstsche ..... ...... .... 100 Frs. 44,99 5,01 4,99 5,01 Holländische ...... 44 / 100 Gulden 132,79 132,70 132,27 1832,70 Italie nische: große ...... 1090 Lire 8,98 10,02 g, 98 19,092
10 Jire ... . . .... 100 Lire 9,98 10,92 9.98 10,09 Kanadische ¶¶ kanad. Dollar O, 99 101 0,99 101 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56, 89 37,11 56,89 57, 11 Rumänische: 1000 Lei und
500 Lei ...... ...... 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,68
52, i0 52,30
100 Kronen — — s0 Kronen und darunter“. 100 Kronen 59,40 58,64 59,40 8969, Schweizer: große ..... ..... 1600 Irs. sy, 53 558597 57533 688 07 100 Frs. und darunter.... 100 Frs. 57,83 58,097 57,83 58,07 Serbische 100 serb. Dinar 4.99 5,01 4,99 5, 01 Slowakische: 20 Kronen und darunter 100 slow. Kr. 8,58 8,68 8,58 8,62 Südafritanische Unidn. 1è südafrik. Rsd 46,39 441 439 441 Türkische 1 türk. Pfund 191 1,93 1,91 1,958 Ungarische: 1900 Pengs und darunter 100 Ven 60, 78 3L O7 30, 78 51,02
Schwedische: große
1 Ln uchungs⸗ und Strassachen, 2. wan s versteigerungen, 8. Aufgebote, ö
4. 2 tli 41 8 ,,.
G. Ausiosung usw. von w, en,
109. Ges⸗ 8. Qomm and itgesenlschaften 11. G
7. Artiengesellfchasten, 9. Deutfche r
m. b. SO. 12. Offene Handels- und Kommanditgese nch aften,
14. Deutsche Reichsbant und Bantkausweise,
18. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 15. Verschiedene Betanntmachungen.
6536 neten Gerichts vom 1. August 1944 sind stellerin, zu J. Nr. 12:
gekommenen oder vernichteten Spar⸗ beiter, Breslau, zu 8.
Namen Heinz⸗Dieter geb. 29. 8. 1929, zu 6. Nr. 6 Durch Ausschlußurteil des unterzeich⸗ lautend auf den Namen der Antrag⸗ 12. ; 1197, lautend zuletzt wohnhaft gewesen in Rud⸗ die nachstehend bezeichneten abhanden auf den Namen Alfred Klamand, Ar⸗ decken, Kreis Tilsit⸗Ragnit, der seit l 8. — zu 9. Nr. H: dem 23. Oktober 1917 vermißt wird, kassenbücher, und zwar betreffen die 5g, lautend auf den Namen Ida für tot zu erklären. Der bezeichnete 46) nachfolgenden Nummern: 3. 5 bis 11 Boschem, zu 10. Nr. 9; 10115, lautend Verschollene wird aufgefordert, sich
. Tilsit, hat beantragt, ihren Sohn
5 315, Reinhold Neumann,
garten, zu 5. Nr. 18: 26, lautend auf Rechtsanwalt Rein old Müller in ger noch ein Ueberschuß ergibt. Nach Bl. 165 in Abt. III Nr. 5 für den 3. Aufgebote , ga, eis, . ! 3
er Teilung des Nachlasses haftet jeder Gastwirt und Bauern Paul Schulze geboren am Miterbe nur für den seinem Erbteil in Nahmitz eingetragene Hypothek von ktober 1897 in Neu⸗-⸗Weynothen, entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. 000 Ge, für kraftlos erklärt. kotschau, den 30. August 1944. Amtsgericht.
Brandenburg (Havel), 27. 6. 1944. Amtsgericht.
Durch Ausschlußurteil des Amts—
7404 Beschluß. 4 VI S544. Das am 2. Mai 1944
Sparkassenbücher der Städtischen Spar⸗ auf die August Wols'schen Erben, Einz. spätestens in dem auf den 15. Novem- gerichts Neubrandenburg vom 8. Sep- vom Amtsgericht Merzig unter A. -⸗3.
lasse in Breslau, die Nummern 1, ?, 4 Qskar Becker, Breslau zu 11. Nr. 8: ber 194, vormittags 9 Ühr, vor dem tember 1944
ift das „Sparbuch der 4 VI S5, 4] ausgestelst Zeugnis über
und 13 Sparkassenbücher der Kreisspar⸗ 3180. lautend auf den Namen des An- unterzeichneten Gericht anberaumten Stadt- und Kreissparkasse Neubranden⸗ die Fortsetzung der allgemeinen Güter⸗
kasse Breslau: ⸗ auf Antrag:
1. des Herbert Preister, Klitten (Cau⸗ für, kraftlos erklärt worden. G3r5t -=- 54 — zu geben, wöidrigenfalls die Todes-
sitz, Gärtnerei, . des Bäckers tztffted 2 441 Band h. Reiners, Oidtweiler, Bez. Aachen, 3. der . Lucie Giede, geb. Igler, Witten⸗
Breslau, den 1. August 944. wel Amtsgericht. 6
ragstellers, zu 12. Nr. 30 747, lautend Aufgebotstermin zu melden, oder dem burg Nr. 31 544 über 146,35 RAM“ für auf den Namen des Antragstellers, Gericht Nachricht über seinen Verbleib kraftlos erklärt. ö Sept. 1944. n Bachem wird für kraftlos erklärt.
e, nach dem Tode der Ehe⸗ rau Katharina Ewen geb. Schneider
Merzig, am 7. September 1944.
6 erfolgen wird. An alle, luskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ Ncös!
erg, Coswiger Str. 31, 4. der verw. 740) Aufgebot.
Frau Pauline Kirtzel, geb. Dilansti, 22 7p 2544. Der Rotar Mügel in e , ,. t das Aufgebgt des e ter, Fritz Kirtzel und Elisabeth Grunbschuldbrieses über eine Grund— Schvmih 5, des Paul Schier, Breslau, schuld don Preis 1179 Gramm Fein— Langemarchstr. 11. als Vormund, 6. der gold gleich zzh0 R., eingetragen' im
ente von St. Johann Blatt 365 fic3 Breslau, Bunzsaner Str; 15 tr, der in Abteilung III. Nr. 44, beantragt. lamand, Breslau, Treb⸗ Der Inhaber der Ürkundé wird auf—
a, uud ihrer Kinder Marga⸗ Saarbrücken 3 rete
— 56 Berta Weigel, geb. Altwasser,
Frau Erika
mögen, ergeht die Aufforderung, späte⸗ Inzeige zu machen. agnit, den 30. August 1944. Das Amtsgericht.
Aufgebot der Nachlaßgläubiger.
Kraftloserklärung. del Eiter e ll, , gd, tens im Aufgebotstermin dem Gericht das Sparkassen Nr. 3885 der Salz⸗ , kur * Sparkasse, Zwꝛiganstalt Bad Berlin vom g. Dlptfuber ir ist der Gastein, über einen Saldõ vom 31. 12. Fritz Erich Keine, geboren am 4 Ja— 1943 . ö Re, Hat e auar I9I9 'zu . ans Lois exhummer, Bad Gastein, . 33 Zei der ee Cberhunmmnei tot erklärt und als Zeitpunkt des Landgericht Salzburg, Abt. 4, am 11. September 1944.
Das Amtsgericht.
Kraftlos erklärt wurde ffn Durch Beschluß des Amtsgerichts
Leipzig⸗Lindenau, für
Todes der 17. Mai 1943 festgestellt worden. — 455 II 112. 44. — Berlin, den 6. September 1944.
2 F 4144. Auf Antrag des ie.
nitzer Str. 58, als Erbin des Sparers, gefordert, spätestens in dem auf den meisters Johann Drobik in Skotschau, 7505
d
8 = 2. des Kaufmanns Robert Schrö 5. Rovember 1944, vorm. 10 Uhr, Schlachthofstraße 165, als Miterben ter, Doms lau, Kreis Breslau, als Pfle⸗ vor dem unterzeichneten Gericht, Roon⸗ nach seiner am 17. Mai 1944 verstorbe⸗ tember 1944
ĩ Os ecker ü kranke d ö 2 nen Ehefrau Marie geb. Kutschera wer⸗ Nr. 29984 d ereinsbanl und Spar⸗ ger, 10. des Ostar Beder, Breslau straße 2, Zimmer 18, zu 22 . 235/44 * r 1 . 1 , Berit won * pie ber idem ge
Natthiasstr, 1146, 11 des. Gerhard anberaumten Aufgeßolstermin seine den die Nachlaßgläubiger aufgefordert, geselischaft , ber. Jansch, Breslau, Kopischstr. 95, 12. des er. ! , . und die . spätestens im Aufgebotstermin am gemeinden A. G. in Heidelberg, lautend Tod des Arbeiters Gustav Betker,
Landwirts August Krause, Klein Sür vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- 30. November 1944, 10 Uhr, Zimmer auf Erika Zietsch, gus orzulegen, drigenf ö Nr. 9 des Amtsgerichts, ihre Forderun⸗ Hans Albrecht in Leimen, blog ; v
ding, Kreis Breslau; das Sparkassenbuch: wird.
Zu 1. Nr. 167217, lautend auf den Namen des Antragstellers (eisernes Sparbuch), zu 2. Nr. 114 120, lautend
loserklärung der Urkunde
Saarbrücken, 4. September 1944. Das Amtsgericht. Abt. 22. Buchholz, Gerichtsassessor.
sich nicht melden, können unbeschadet ihres Rechts, vor den Verbindlichkeiten
Durch Ausschlußurteil vom 8. Sep⸗
gen nach Gegenstand und Betrag anzu- Straße 8. für kraftlos erklärt. Ver melden. Die Nachlaßgläubiger, welche Antragsteiler hat die Kosten J tragen. Heidelberg, den 12. Septemb
Amtsgericht. A 2.
Amtsgericht Berlin.
r , Jöß p i . nh Durch Beschluß des Amtsgerichts
karl geboren am 3. Juli 1882 in Ludomi⸗ ,, etzten Wohnsitz im Inlande, kriegs⸗ erniißt als Soldat des ehemaligen Zaristischen Heeres, Staatsangehöriger
er 19414. . 8 . ; des ehemaligen russischen Zarenreiches,
aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
auf den Namen des Antragstellers. * u 3. Nr. 8: 70 001, lautend auf den 74031 tamen der Antragstellerin, zu 4. Nr.
Aufgebot.
120 187 (früher 5217), lautend auf den geb. Tamoschus in Poge 6 Kinn e vertreten
Namen Robert Kirtzel, Dienen, Schön⸗
.
1
2 H 144. Frau Marig Reumann von den Erben nur insoweit Befriedi⸗ ; ⸗ : en, Kreis gung erlangen, als sich nach Befriedi⸗ 1944 ist der Hypothetenbrief über die 3 den! gung der nicht ausgeschlossenen Gläubi⸗ im Grundbuche
und Auflagen berücksichtigt zu werden, 7431
festgestellt worden, und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1915. —
Durch Ausschlußurteil vom 2. Jun 455. II. 69. 43. —
Berlin, den 11. September 1944. Amtsgericht Berlin.
von Netzen R̊ VI