1944 / 219 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 30. September 1944. S. 2

Schnittholz und die Abgabe von Schnittholz gegen nach⸗ trägliche Beibringung von Schnittholz⸗Einkaufsscheinen sind untersagt.“

Unter Pos. II ist in Ziff. B in der Klammer) das Wort „Geräte“ durch „den unmittelbaren Bedarf“ zu ersetzen; die Bestellnummer des Antragsvordrucks ist nunmehr statt „301“ „301 a /45“.

Unter Pos. III werden im 4. Absatz die Schlußworte „Nr. 301, auf Holzfaserplatten ergänzt“ durch „Nr. 301 b 45“ ersetzt. .

Die nach IV. einzufügende neue Position hat folgen⸗ den Wortlaut:

„V. Die Deckung des Bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnitt⸗ holz für Verpackungsmittel

Die Deckung des Bedarfs an Laub⸗ und Nadelschnitt⸗ holz für Verpackungsmittel erfolgt nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien des Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel.“

582

(I) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Die Anordnung Nr. 444 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz betr. Monatliche Meldung der Säge⸗ werke über die hergestellten Schnittholzmengen vom 15. Dezember 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 23. Dezember 1943).

Berlin, den 27. September 1944. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Dr. Schmieder.

Anordnung XI 44 des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Produktionslenkung auf dem Rauchwarengebiet) Vom 29. September 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ Findung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten, Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an— geordnet:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§1 Sachlicher Geltungsbereich Die pelzgewerbliche Produktion im Sinne dieser Anord⸗ nung umfaßt: 1. die pelzgewerbliche Manipulation (6 &; 2. die Pelzveredelung (5 9); 3. die Pelzverarbeitung (5 10) einschließlich der Reparatur von Pelzwerk. 582

Persönlicher Geltungsbereich Pelzgewerbliche Unternehmen im Sinn dieser Anordnung sind: 1. Unternehmen, soweit sie Pelzfelle manipulieren; 2. Pelzveredelungsunternehmen einschließlich der werksmäßig betriebenen Rauchwarenzurichtereien; 3. alle gewerblichen Unternehmen, die sich mit der Ver⸗ arbeitung von Pelzwerk befassen.

83 Pelzfelle Abfälle von Pelzfellen (1) Pelzfelle im Sinn dieser Anordnung sind: . 1. alle rohen Felle, die für die Pelzwerkbereitung bestimmt sind und den pelzgewerblichen Unternehmen als Roh⸗ stoffgrundlage dienen, und zwar a) Hasenfelle by Kaninchenfelle ö c) alle sonstigen Felle zur Pelzwerkbereitung einschließ— lich der Wwildwaren (3. B. Fellen von Füchsen, Iltissen, Steinmardern, Baummardern, Bisam, Maulwürfen, Ottern, Wieseln, Eichhörnchen, Hamstern). Zu den Pelzfellen gehören auch Schaf⸗, Lamm⸗, Ziegen⸗, Zickel⸗ Reh⸗ und Hirschfelle, Kalbfelle, Fodlenffellẽ und Roßfelle, soweit sie von der Reichsstelle für Leder⸗ wirtschaft für Zwecke der Pelzwerkbereitung ausge— sondert sind; . 2. Pelzfelle der unter 2— bezeichneten Art, die für Zwecke der Pelzwerkbereitung zugerichtet oder in son⸗ stiger Weise veredelt worden sind.

(T2) Die für Pelzfelle getroffenen Produktionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Abfälle (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.), die bei der Veredelung oder Verarbeitung von Pelz⸗ fellen anfallen z

§5 4

Produktionslenkung

Die Lenkung der pelzgewerblichen Produktion erstreckt sich

insbesondere darauf,

1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Produktionsamt, festlegt, durch⸗ zuführen;

3646 Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk⸗ tionsaufgaben zu erteilen;

die Herstellung von pelzgewerblichen Erzeugnissen zu regeln;

; 3 Betrieben die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Her⸗ stellung von pelzgewerblichen Erzeugnissen gebraucht werden, zuzuteilen;

nähere Bestimmungen über die Verwendung von Roh⸗ und Hilfsstoffen zu treffen.

g §55

Sicherung des pelzwirtschaftlichen Bedarfs öffentlicher 5 enden kee een, der Wehrmacht

Die im pelzgewerblichen Produktionsbereich erteilten

Wehrmachtaufträge und die zu ihrer Durchführung erforder⸗ lichen Maßnahmen (Manipulation, Pelzperedelung, Her⸗ stellung von Halb⸗ und Fertigerzeugnissen für den Wehr— machtbedarf) sind unverzüglich und im Vorrang vor son⸗

hand⸗

stigen Aufträgen auszuführen. Dies gilt auch für den pelz—

w /

wirtschaftlichen Bedarf sonstiger öffentlicher Stellen, die hin⸗ sichtlich der Deckung dieses Liwde ß der Wehrmacht gleich⸗ gestellt sind oder werden. 86 Sicherung des pelzwirtschaftlichen Reparaturbedarfs () Die Notwendigkeit, die deutsche Gesamtbevölkerung in⸗ folge weitgehender Einschränkungen der Neuanfertigung durch besondere Maßnahmen mit lebenswichtigen Gebrauchsgütern zu versorgen, erfordert einen wirksamen Auf- und Ausbau einer leistungsfähigen Reparaturwirtschaft auch auf dem Gebiet der pelzgewerblichen Produktion. Es wird daher den Angehörigen des Kürschnerhandwerks die Uebernahme und Ausführung von pelzgewerblichen Reparaturaufträgen zur Pflicht gemacht. Anweisungen zur Sicherung der ordnungs⸗ mäßigen Erfüllung der pelzgewerblichen Reparaturaufgaben werden demnächst erteilt werden. (2) Zur Sicherung des Bedarfs der pelzverarbeitenden Unternehmen an veredelten Pelzfellen für Reparaturzwecke sind nach näheren Anweisungen Einkaufskarten auszustellen.

§7 Aufzeichnungs⸗, Auskunfts⸗ und Meldepflichten

Die an der pelzgewerblichen Produktion beteiligten Unter— nehmen (5 2) haben ihre pelzgewerblichen Betriebsvorgävnge aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind eindeutig und läscht nachprüfbar, vollständig und der Wirklichkeit entsprechend zu gestalten. .

Auskünfte und Meldungen sind gewissenhaft, vollständig und fristgerecht zu erstatten.

Abschnitt II Pelzgewerbliche Manipulation

§8 8 Begriff der pelzgewerblichen Manipulation

Die pelzgewerbliche Manipulation im Sinne dieser An—

ordnung umfaßt:

1. Vergebung von Veredelungsaufträgen an die Pelzver— edelungsbetriebe, die Prüfung und Abnahme der ver— edelten Pelzfelle, etwaige Beanstandungen der Verede⸗ lung und sonstige Abwicklungsarbeiten im Geschäfts—⸗ verkehr mit den Pelzveredelungsbetrieben; der Vergebung von Lohnveredelungsaufträgen steht die Zuweisung veredelungsbedürftiger Felle an den eigenen Veredelungs⸗ betrieb eines Manipulanten gleich;

das Anbrachen zugerichteter Felle (Ausbesserung schad⸗ hafter Stellen) in eigener Werkstatt oder durch Vergebung in Lohnarbeit;

das Sortieren veredelter Pelzfelle (3usammenstellung w Sortimente von Fellen gleicher Art und annähernd gleichmäßiger Beschaffenheit);

betriebstechnische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Lagerung und zum Schutz gegen Verderb.

Abschnitt III

Pelzveredelung

89 Begriff der Pelzveredelung J Die Pelzveredelung umfaßt jede über die Lagerbehandlung

oder über die sonstige Manipulation hinausgehende Bearbei⸗

tung zur Gewinnung veredelter Pelzfelle, insbesondere das , Nachzurichten, Chromieren, Eulanisieren, Scheren, Maschinieren, Färben, Blenden, Bleichen, Aufrauhen, Bü⸗ gehn, Läutern von Pelzfellen jeder Art sowie das Färben, stachfärben und Umfärben von Halberzeugnissen (Pelz— futtern, Pelztafeln, Pelzstreifen usw.), Fertigerzeugnissen und Schweiferzeugnissen. Abschnitt IV Pelzverarbeitung 810 Begriff der Pelzverarbeitung Die Pelzverarbeitung im Sinn dieser Anordnung umfaßt: 1. die Herstellung von Pelzfuttern, Pelztafeln, Pelzplatten, Pelzbesatzstreifen, a. von Pelzdecken, Pelzfußsäcken und ähnlichen Herstellungsarbeiten; die Herstellung von sonstigen Fertigerzeugnissen aus Pelzfellen und Pelzabfällen (Pelzbekleidungsstücken) jeder Art, insbesondere für den Wehrmachtbedarf und für sonstigg Verwendungszwecke (. B. Herstellung von Herrenpelzmänteln, Damenpelzmänteln, Pelzjacken, Pelzkragen, Pelzmuffen, Pelzkrawatten, Pelzboas, Pelz⸗ westen, Brustschützer, Pulswärmern, Pelzschuhen, Pelz⸗ kappen, Pelzmützen, Pelzhandschuhen); die Herstellung von Schweiferzeugnissen jeder Art im Wege der Schweifdreherei, insbesondere von gedrehten , gedrehten Fuchsschweifen, gedrehten Be⸗ atzstreifen aus Hasen⸗ und Kaninchenabfallstücken und aus Feh⸗ und Fuchsschweifen, einschließlich der Her⸗ stellung von Kragen, Capes, Krawatten, Halswürgern , Muffen unter Verwendung von Erzeugnissen dieser rt; . sonstige pelzgewerbliche Verarbeitungen, insbesondere die Verwendung von Pelzwerk in Verbindung mit Be— kleidungsstücken aus Spinnstoffen (z. B. das Anbringen von Pelzkragen, Pelzmanschetten, Pelzstreifen usw. an Damenmänteln aus Spinnstoffgeweben); pelzgewerbliche Wiederinstandsetzungsarbeiten (Repara⸗ tur von Pelzwerk).

Abschnitt V Durchführung und Ergänzung. Ausnahmen 511 . Produktionsausschuß Rauchwaren und Pelze

(1) Die Durchführung dieser Anordnung übertrage ich dem Produktionsqusschuß Rauchwaren und Pelze, Berlin Wöd, Kurfürstendamm 2530.

(2) Der Produktionsausschuß Rauchwaren und Pelze er— läßt mit meiner Zustimmung die zur Ergänzung und Durch— führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Er ist berechtigt, in Einzelfällen Ausnahmen von den Vor— schriften dieser Anordnung zuzulassen oder vorzuschreiben.

(3) Dem Produktionsausschuß werden im Rahmen seiner Aufgaben die Befugnisse aus den 55 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen.

lenkun

(4 Der Produktionsausschuß ist ermächtigt, in seinem

Produktionsbereich

1. Herstellungspläne, die der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Produktionsamt, festlegt, durch⸗ zuführen;

den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk⸗ tionsaufgaben zu erteilen,

die Herstellung von Waren seines Produktionsbereichs, namentlich in Richtung auf eine Beschränkung der Typen und Sorten, zu regeln, ö.

den Unternehmen die Roh⸗ und Hilfsstoffe, die für die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereichs ge— braucht werden, zuzuteilen,

nähere Bestimmungen über die Verwendung von Roh— und Hilfsstoffen zu treffen,

Auftraggebern vorzuschreiben, an welches Unternehmen ein Herstellungsauftrag zu vergeben ist,

. Prüfungen insbesondere Bekriebsprüfungen inner⸗ halb seines Produktionsbereichs durchzuführen, von den Herstellern zum Nachweis über die Beschaffen⸗ heit der von ihnen hergestellten Waren Gutachten einer bestimmten Stelle und Muster anzufordern. Die Kosten der Warenuntersuchung, des Gutachtens und der Muster trägt der Hersteller.

(5) Der Produktionsausschuß kann die Ermächtigung in Abs. 4 mit meiner Zustimmung auf die in Abs. 6 genannten Stellen ganz oder teilweise übertragen.

(6) Der Produktionsausschuß bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit erforderlich, . für die Zwecke der Pelzveredelung

des Gemeinschaftswerks des deutschen Pelzveredelungs⸗ gewerbes, Leipzig C1, Brühl 37/39,

für die Verteilung zugerichteter Felle an

Verarbeiter . der Verteilungsstelle für zugerichtete Felle in der Fach⸗ gruppe Rauchwaren und Pelze, Leipzig C1, Brühl 7 / 89,

für die Zwecke der Pelzverarbeitung der Verteilungsstelle des Pelzverarbeitungsgewerbes, Berlin Wö50, Kurfürstendamm 230, und des Reichsinnungsverbandes des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuhmacherhandwerks, Berlin NW 7, Doro⸗ theenstr. 19.

Sie unterliegen insoweit den Weisungen und der Aussicht

des Leiters des Produktionsausschusses.

812

Uebernahme bisheriger Ermächtigungen und Anweisungen

Die den in 511 Abs. 6 genannten Stellen von der Reichs⸗ stelle für Rauchwaren auf dem Gebiet der Produktions⸗ erteilten Ermächtigungen und Aufträge und die von ihnen daraufhin erlassenen Anweisungen behalten ihre Gel⸗ tungskraft im Sinn von Ermächtigungen und Aufträgen des Produktionsausschusses und von Anweisungen im Auftrage des Produktionsausschusses, soweit diese Ermächtigungen, Aufträge und Anweisungen nicht ganz oder teilweise aufge⸗ hoben, geändert oder ergänzt werden.

§5 13

Erlaß von Anweisungen durch den Produktions⸗

ausschuß und die ihm nachgeordneten Stellen

(1) Die von den in 5 11 genannten Stellen zu erlassenden Anordnungen werden als Anweisungen , .

(2) Die Anweisungen des Produktionsausschusses Rauch⸗ waren und Pelze bedürfen meiner Zustimmung, die der an⸗ deren Stellen der Zustimmung des Leiters des Produktions— ausschusses Rauchwaren und Pelze, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.

(3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 1 und 2 der ersten Verordnung zur ö der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGðBl. I S. 1133).

(4) Soweit die in 5 11 genannten Stellen auf Grund eines Auftrages gemäß diefer Anordnung oder gemäß den zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen tätig werden, gilt 5 10 (Auskunftspflicht) der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Aus⸗ künfte sinngemäß.

§ 14 Verpflichtung von Leitern und Mitarbeitern im Bereich des Produktionsausschusses

(1) Die Leiter der in 8 11 Abs. 6 genannten Stellen sind vom Leiter des Produktionsausschusses Rauchwaren und Pelze, die in den Stellen tätigen Personen von deren Leiter bzw. Geschäftsführer auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Die Vorschriften des 5 11 Abs. ? und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Abs. 1 verpflich- teten Personen sinngemäß Anwendung.

§5 15 Betriebsaufwand des Produktionsausschusses

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionsausschusses und seiner Auftragsstellen (6 11 Abs. 6) erforderlichen Mittel sind nach meinen Weisungen von . zuständigen Or⸗ ganisationen der gewerblichen Wirtschaft aufzubringen oder im Wege der Umlage auf die beteiligten Firmen zu decken.

§5 16 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ord⸗ nungsstrafrecht gemäß 8 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Rauchwaren wahrgenommen.

§17 Schl ußvorschrift

Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit ann nn. des zuständigen Chefs der ,,

inngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. September 1944.

Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Tengelmann.

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Erste Veilage

zum Deutschen Neithsanzeiger und Preußischen Stantsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 30. September

Nr. 219

Wirtschaft des Auslandes

Britischer Aerger über amerikanische Ausfuhrsteigerung

Genf, 28. September. Mit offensichtlicher Erbitterung stellen die englischen Korrespondenten in USA. aus einem soeken ver- öffentlichten Jahresbericht heraus, daß trotz des Krieges die Ausfuhr amerikanischer Waren (ausschließlich der Pacht- und Leihgüter) wesentlich gestiegen ist, während die englische Ausfuhr empfindlich zurückging. Die englische Ausfuhr sei seit Beginn des Krieges wertmäßig um 50 5ß3 und mengenmäßig um 760 3. zurückgegangen, während die amerikanische Ausfuhr, die in den

ahren 1935 bis 1938 durchschnittlich 475 Mill. Pfund betrug, im Jahre 1948 neben der gesamten Pacht⸗ und Leihausfuhr einen Wert von 557 Mill. Pfund erreichte.

Währungschaos in Bulgarien. Festsetzung eines Zwangs⸗ kurses durch die Sowjets

Belgrad, 26. September. Nach bewährtem Muster sind die Sowjets, die sich in Bulgarien bereits völlig als die Herren des Landes fühlen, dabei, das Wirtschaftschaos, das mit der Besetzung des Landes durch die Sowjettruppen ausgebrochen ist, noch weiter . vertiefen. So hat die bulgarische Regierung auf Verlangen er Sowjets den Umrechnungskurs auf 15 Lewa für einen Rubel festsetzen müssen. Dieser Kurs ist für Bulgarien außerordentlich ungünstig, da der Sowjetrubel höchstens 2 Lewa Wert hat. Die Folge davon wird eine rapide Entwertung der bulgarischen Wäh—

rung sein.

Schwere Streiks in USA. Roosevelt läßt kriegswichtige Werke durch Militär besetzen

Stockholm, 25. September. In einer Uebersicht über die Streik—

lage in den USA. zählt die Time“ einige der neuesten Streiks

in kriegswichtigen Industrien der USA. auf; die Belegschaft eines

kriegswichtigen Kupferwerkes in Minneapolis ist in den Ausstand

etreten, so daß auf Befehl Roosevelts das Werk vom Heer be⸗ etzt wurde. Insgesamt sind von der Regierung 33 Bergwerke in Pennsylvania und West⸗Virginia beschlagnahmt worden in— folge von Streiks und Ausständen. Auf insgesamt 30 Berg⸗ werken des gleichen Gebietes liegt die Arbeit still. Ins esamt 12 000 Bergleute haben die Arbeit niedergelegt. 2000 Schlüssel— arbeiter in den Willow⸗Run⸗Liberator⸗Werken haben aus nichtigen Gründen einen Tagesstreik in der vergangenen Woche organisiert. In Chicago sind 600 Angestellte der Dodge⸗Werke in den Aus⸗ stand getreten. In diesen Werken werden die Super-Fliegenden⸗ Festungen B29 gebaut.

Nur produktive Kapitaleinfuhr nach Argentinien.

Zürich, 26. September. Nach einer Medung der schweize—⸗ xischen Zeitschrift Finanz und Wirtschaft“ erließ der argentinische Finanzminister unter Abänderung der bisherigen Bestimmungen eine neue Verfügung, nach der die Kapitaleinfuhr nach Argen⸗ tinien nur zu produktiven Investitionen in der Nationalwirt— schaft zugelassen ist. Danach darf der Banco Central künftig die Kapitaleinfuhr zum Erwerb von Staats, Provinzial- und en munal⸗Anleihen oder Grundstücken erlauben, und zwar unter ge— wissen steuerlichen Bedingungen und unter der Voraussetzung, daß die Investitionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Der Banco Central legt die Ausführungsbestimmungen fest. Kapita⸗ lien mit direkter oder indirekter Herkunft aus Ländern, die mit Argentinien keine Handels, oder Finanzheziehungen unterhalten,

sind von dieser Vergünstigung ausgeschloffen.

Ein weiterer schwerer Schlag für Tschungkingchinas Industrie

Schanghai, 27. September. Mit dem japanischen Vormarsch in den Provinzen Hunan und Kwangsi habe Tschungkingchinas be⸗ reits stark gelähmte Industrie einen weiteren schweren Schlag erlitten, schreibt einer Meldung aus Tschungking zufolge die chinesische Presse in Kunming, Provinz Jünan. Es gebe, wie die ,, Presse erklärt, kaum einen Industriezweig, der nicht bedeutende Zentren in Hunan verloren habe.

Darüber hinaus leidet übrigen Provinzen Tschur die Zufuhr nach dem Verl Schwierigkeiten stoße. china empfindlich beme

Truppen nach Hunan und Kwangsi die Wege nach Schanghai und Hankau unterbrochen worden seien, auf denen ein gut organi⸗ sierter Schmuggelverkehr bisher erhebliche Mengen von Baum⸗ wollwaren, Maschinenersatzteilen und anderen Artikeln des täg⸗ lichen Bedarfs herangeschafft hätte. Wenn auch der Verlust Hu⸗ nans auf wirtschaftlichem Gebiet nicht so schnell fühlbar werde wie auf militärischem, so sei er doch gleich schwer, wie der Plan einiger Fabriken in Westchina, nur noch halbe Wochen zu arbeiten, bereits erkennen lasse.

Reorganisation der chinesischen Baumwollindustrie Schanghai, 28. September. Auf Grund der schwierigen Roh⸗ stoffversorgung, die bereits zur Tätigkeitseinschränkung vieler

chinesischer Baumwollunternehmen geführt hatte, haben sich die

japanischen Behörden entschlossen, eine umfasfende Reorganisation der gesamten Baumwollindustrie in China vorzunehmen. In den von Japan kontrollierten Teilen Chinas sind 2 267 9000 Spindeln vorhanden, von denen nicht weniger als 2065000 japanischen Interessen gehören, so daß Japan heute praktisch den gesamten Ind ust ie gb ig kontrolliert. Es wurde bereits beschlossen, einen Teil der Spinnereianlagen der verschiedenen japanischen Spinne— reien und der gemeinsamen chinesisch-japanischen Gesellschaften stillzulegen. Das freiwerdende Maschinenmaterial wird von der industriellen Entwicklungsgesellschaft übernommen, welche die Maschinen für Japans Kriegseinsatz verwendet. Einige Fabriken haben schon mit dem Abmontieren ihres Maschinenparks begonnen. Man rechnet damit, daß ungefähr 40 3, aller Spindeln in China stillgelegt werden, so daß von den vorhandenen 2327 Mill. Spindeln rund 900 000 abmontiert würden. Wahrscheinlich wird man in Zentralchina mehr als in Nordchina stillegen, weil Zentralching stärker von der Rohbaumwolleinfuhr abhängig ist und über fast 1,5 Mill. Spindeln verfügt. Zunächst sollen die noch weiter fabrizierenden Produktionseinheiten zufammengelegt werden. Da dies aber nicht genügen dürfte, wird man voraus— sichtlich zu einem größeren Firmenzusammenschluß und einer praktischen Konsolidierung ihrer Tätigkeit schreiten müssen.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 29. September. (D. N. B.) Amsterdam 13,927 G., 13,27 B., Zürich 578, 90 G., 580,10 B., Oslo 567, 60 G., Sts, so V., Kopen-⸗ hagen 52l,50 G., 522,50 B., London 958,90 G., 99, 10 B., Madrid 235 66 G.,. 236, 95s B., Mailand 95,90 G., 166, 10 B., Few York 2498 Ge, 25,0 B., Paris 40,95 G., so, os B., Stockholm 594, 60 G., 06, so B., Brüssel 39h, 69 G., 400,16 B.

Bu dapest, 29. September. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,13 6, Berlin 136. 20, Bukarest 2, 183, Helsinki 6, 0, London Mailand = New York Paris o, 5J, Prag 13,562, Preßburg 11,71, Sofia 4,15 , Zagreb 6,81, Zürich So, 20.

London, 29. September. (D. N. B.) New York 4, 0235. 4 03, Spanien (offiz.) 44.00, Montreal 4,43 -= 4,47, Schweiz 17,30 - 17,40, Stockholm 16,85 165,66, Lissabon Rio de JZJaneird S2, Si bis.

Zürich, 29. September. (D. N. B.) [11.40 Uhr.) Paris 7,75 London-⸗Clearing 17,3, New York 14,30, Brüssel 69, 26, Mailand 2275 B.,. Madrid zo, 75, Holland 22939, Berlin 172,50, Lifsabon 17,013, Stockholm 103,823, Oslo Ss, 62 vs, Kopenhagen go, 87 13, Sofia 5,ü87 , Prag 17,25, Budapest 104,50, Zagreb s, 65, Istanbul 3, 5o, Bukarest 2, s7 i, Helsinki 8,0, Preß— burg 16,900, Buenos Aires 98, 50, Japan 101, 50, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 29. September. (D. N. B.) London 19,32, New Nork 4,179, Berlin 191,80, Paris 10, Ss, Antwerpen 76, So, Zürich 111,265, Rom Amsterdam 264, j0, Stockholm 114, 135, Dalo 109,00, Helsinti 83. Sofia Pabrid ‘, Bulate! =* Alles Briefkurse.

Stockholm, 29. September. (D. NR. B.) London 16,85 G. 16,3 B., Berlin 16160 G., J68, 50 V., Paris —— G., Ho B., Brüssel —— G., 61,50 B., Schweiz. Plätze 9g, ho G., 97, 80 B., Amsterdam G., 228,50 J., Kopenhagen 87, 60 G., 87,90 B., Oslo 96,36 Ge, 9ö,65ß B., Washington 4,15 G., 420 B., Helsin!! 8.85 G', S559 B., Rom G., 22,20 B., Kanada 3,77 G., 382 B;, Madrid —— G. Türkei —— B., Lissabon —— G., 17,15 B., Buenos Aires 102,00 G., 104,00 B.

London, 29. September. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168

Sffentlicher Anzeiger

1944

n Berlin festgeftellte Rotierungen für telegraphische us zahlung, aus ländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung

28. September 27. September

Geld Brie Geld

1 ä9ypt. Bfund 100 Afghani 18,79 18,3 18,77 109 Franken 80, 92 81,936: so, ga Argentinien (Buenos Ares)... 1 Pap. Pe. , 583 o, 592 O0, 588 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund 22 Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 109 Belga 39,96 40, 0 39,96 Brasilien (Rio de Janeir) ... 1 Cruzeiro Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗

w . Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagen) .... ) England (London) 1ẽ engl. Pfund Finnland (Helsinki) . Finnmark Frankreich Paris) 0 Frs. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam u. Rotter⸗

dam) Gulden ; Iran (Teheran) 0 Rialis 14,55 14,51 14,59 Island (Reykjavik) ... ...... isl. Kr 3845 353,50 38,42 Italien (Rom und Mailand) . Lire 989,99 106,1 9,99 Japan (Tokio und Kobe) ... 100 Yen 55,591 58,711 58,6591 Kanada (Montreal ..... ... 1 kanad. Dollar Kroatien (Agram) ...... .. 100 Kuna 4,995 5, 005 4,995 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Rd. Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 56,88) 56,76 Portugal (Lissabon) 100 Escuda 10,19 10,21 10, 19 Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm u. Göte⸗

borg) 100 Kronen Schweiz (Zürich, Basel .

Ae 2 (Alexandrien und

9 ro 222 e eee eee e e, . (Kabul) ... Albanien (Tirana)

100 Lewa .. J 100 Kronen 52, 15 ö. 52, 15

. 100 Rupien

Drachmen 1, 668 1,672 1,665

132,0 1832,70 132,70

ö ee. s89, as 60, Ss s9, 16s

Bern) 100 Frs. 57,s 3. 53,09 857, 89 Serbien (Belgrad) ... ...... 100 serb. Dinar 4,995 5, 905 4,995 Slowakei (Preßburg) 100 slow. Kr. 8,591 S8, 609 8,591 Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 25.555 23, 505 23,565 Südafrikanische Union (Pretoria

und Johannisburg) 1 südafr. Pfd. Türkei (Istanbul). ...... .... 1 türk. Pfund 1,978 1.982 Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevideo) 1 Gold peso Verein. Staaten von Amerika

(New Yorh)

1,978

teoi 1, 190

1œ20llar ͤ .

FIür den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten solgende Kurse.

England, Aegypten, Südafrikanische Union

Frankreich

Bulgarien

. n Britisch⸗Indien Kanada

Vereinigte Staaten von Amerika

Brasilien

Ausländische Geldsorten und Baninoten,

27. September

Geld Brie!

29. September

Sovereigns 20, 20,4 20,38 20, 45 20⸗Franes⸗Stücke ...... ..... für 16,16 „22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars Stü 185 4,205 4,185 4,205 Aegyptische 1 ägypt. Pf 88 ö 4389 4,41 Amerikanische: 10900—5 Dollar 1 Dollar 2 und 1 Dollar 1 Dollar 1 Pap. Pe. 9, „46 oO, 44 1 austr. Pfd. 2,44 109 Belgas 39,9 Oos 39,92 1èCruzeiro , 08 D, 0 0, 0s 100 Rupien 22,95 23. 05 22 95

Argentinische Australische Belgische Brasilianische Britisch⸗Indische Bulgariche: 500 darunter Dänische: große

100 Lewa 3, 3, o9 3, 07 190 Kronen 10 Kr. und darunter ...... 100 Kronen 52, 10 52, 87 52,10 Englische: 10 und darunter. 1 engl. Hf. Finnische ...... ...... 1090 Finnmart 5, 055 5,075 5, 055

Franz psische ..... .... ...... 100 Frs. 5.01 1599

Holländische 100 Gulden 32,70 182,70 132,70 Italie nische: große 100 Lire 9, 10,02 10 Lire ...... 66 100 Lire 9,98 10,92 Kanadische 1 kangad. Dollar 0,99 1,01 Kroatische =...... ... 100 Kuna 4,99 5, oJ 49 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56, 89 57, 11 56,8 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 1090 Lei 1,66 Schwedische: große 190 Fronen 50 Kronen und darunter .. 1090 Kronen 59, 40 Schweizer: große 100 Frs. 57,33 100 Frs. und darunter.... 100 Frs. 57,88 Serbische 100 serb. Dinar 4,99 Slowakische: 20 Kronen und darunter 100 slow. Kr. IL südafrik. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö und —— .. 160 Pengö

4. Oeffentl 8 wangsversteigerungen, 6. n

8. Aufgebote,

8. QDommanditgesenlschaften auf 11. Genoffenschaften,

10. Gesenlschaften m. b. H.,

15. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen, 14. Deutsche Reichsdant und Bankausweise,

1 unter suchungs und Strassachen,

6. Auslosung usto. von Wertpapieren,

7. Attiengesenijchaften, g. Deutsche Kolonialgesellschaften,

12. Offene Handels⸗ und ommanditgesellschaften, 18.

Verschtedene Bekanntmachungen.

l. Untersuchungs⸗ und i Strafsachen

Verfügung über Vermögenseinziehung.

III P 1. (65). Auf Grund des Reichs⸗ gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 56. 5. 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks— und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. 7. 1933 (RGGBl. 1 S. 479) wird der von der Geheimen Staatspolizei be⸗ schlagnahmte Nachlaß des am 23. 8. 1949 in Amtstelveen (Holland) ver⸗ storbenen Juden Salyn (Sally) Israel Bucky, geb. am 21. 11. 1860 in Halle, 63 in Altenburg / Thür., Bismarck⸗ traße 2 wohnhaft gewesen, eingezogen. Die ,,. erfolgt zugunsten des Deutschen Reichs. Nach § 6 des Ge⸗ setzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens wird die Einziehung mit dem Tage der öffentlichen Bekannt machung wirksam.

Weimar, den 7. Januar 1944.

Der Reichsstatthalter in Thüringen.

Der , , . und Leiter steriums des Innern.

Aufgebot.

2 F 544. Der Berufssportwart rich Glatkowski,. Leslau, Goethe— traße 58, z. Zt. München 45, hat das Aufgebot des auf seinen Namen aus— gestellten und angeblich verlorengegan⸗ enen Sparbuches Nr. 2174 der Kreis⸗ parkasse Leslau beantragt. Der In⸗ haber des Sparbuches wird aufgefor⸗

1

7869)

dert, spätestens in dem auf Dienstag, den 19. Dezember 1944, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und das Sparbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparwbuches erfolgen wird. Leslau, den 21. September 1944. Das Amtsgericht.

7978 Aufgebot.

F 144. Frau Helene Gretschmann in Kempa, Kreis Konin / Warthegau, hat das Aufgebot eines Sparbuchs Nr. 10 der Kreissparkasse Jarotschin auf den Namen Dr. Otto Gretschmann, Arzt in Jarotschin, beantragt. Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem bei dem unterzeichneten Gericht auf den 15. Mai 1945, 16 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Jarotschin, den 15. September 1944.

Das Amtsgericht.

7943 Aufgebot.

33 F 530144. Der Fabrikant Adolf Ibach aus Olmütz in Mähren, handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Witwe Peter Rudolf Adolf

hach, Hulda geb. Reyscher, und der Kaufmann. Waldemar Dicke, z. Zt. Dornap, Haus Tussef, Fandelnd s Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Witwe Friedrich Wilhelm Dicke, Elise geb. Weber, haben das Aufgebots— verfahren über den Hypothekenbrief der im Grundbuch von Barmen Band 321 Blatt 13221 in Abt. III unter lfd.

Nr. 9 eingetragenen Hypothek über 5000, RM für J. die Erben der Witwe Peter Rudolf Adolf Ibach, Hulda geb. Reyscher, nämlich; a) Rolf Ibach, Schüler, b, Adolf Ibach, Schüler, e) Else Ibach, d) Charlotte Ibach, e) Dr. Rens Ibach, h Ruth Ibach, sämtlich in Wu⸗Barmen, zu a— f in Erbengemeinschaft, 2. die Erben der Witwe Heinrich Wilhelm Dicke, Elise geb. Weber, nämlich: a) Kaufmann Waldemar Dicke, b) Willi Dicke, eh Hans Dicke, d) Ehefrau Dr. Paul Hertmanni, Elisabeth geb. Dicke, e) Ehefrau Fabri— kant Friedrich Richard Weskott, Klara geb. Dicke, zu a—=— e in Erbengemein⸗ schaft, beantragt. Die Grundstücks— eigentümerin Witwe Paul Bonekämper, Johanna geb. Pesch, hat ebenfalls das Aufgebotsverfahren beantragt. Der In—= haber der Urkunde wird aufgefordert, etwa bestehende Rechte anzumelden und die Urkunde an dem auf den 10. Ja⸗ nuar 1945 anberaumten Termin vor dem hiesigen Amtsgericht, Eiland 4, Zimmer 68. vorzulegen, widrigenfalls , der Urkunde erfolgen ird.

Wuppertal, den 20. September 1944.

Amtsgericht. Abt. 33.

7979 Aufgebot.

6 F 3138. Die Eheleute gj Bauer, Viernheim, Friedrichstr. 14, haben das Aufgebot des Hypothekenbriefs über die für die Bezirkssparkasse Lorsch im Grundbuch von Viernheim Blalt 2258 Abt. III Nr. 1 eingetragene Aufwer⸗ tungshypothek von s22.93 FM“ (Eigen tümer Eheleute Josef Bauer in Viern— heim) beantragt. Der Inhaber der Ur⸗

kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 10. Januar 1945, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgeborstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die k ärung der Urkunde erfolgen wird.

Lampertheim, den 23. September 1944.

Das Amtsgericht.

Beschluß. Aufgebot.

5 F 444. Frau verw. Emilie Ulrich geb. Häßner in Rudolstadt, An der Pörze Nr. 10, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Teil⸗Hypotheken⸗ briefs für eine zugunsten der Stadt⸗ sparkasse in Rudolstadt im Grundbuch von Rudolstadt Band XXII Bl. 1419 eingetragene Teilhypothek von 3962,08 Goldmark zur Kraftloserklärung bean—⸗ tragt. Der Inhaber des Hypotheken⸗ briefs wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 6. April 1945, vorm. 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Rudolstadt, Zimmer Nr. 60, seine Rechte anzumelden und den Teil⸗Hypothekenbrief vorzulegen,

7980

wika verw. Dähm geb. Wille, verstorben am 1. Oktober 19607 in Fiddichow, ge— boren wurde, ist am 26. Februar 1944 verstorben. Der Handlungsbevollmäch—⸗ tigte Erwin Frehe aus Berlin⸗Frohnau, Hasensprung 2, ein Sohn einer vor— verstorbenen Halbschwester Rosalie Frehe geb. Dähm, hat als gesetzlicher Erbe be— antragt, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er und 3 weitere Ab kömmlinge seiner Mutter Erben zu je zi geworden seien. Diejenigen Per⸗ sonen, denen Erbrechte an dem Nach⸗ lasse der Erblasserin zustehen, werden hiermit aufgefordert, ihre Erbrechte binnen einer Frist von 6 Wochen seit dem Einrücken dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger bei dem unter— zeichneten Gericht anzumelden.

Berlin C 2, Neue Friedrichstr. 4, den 25. September 1944.

Amtsgericht Berlin. Abteilung 461.

7946

Durch Ausschlußurteil vom 22. 9. 1944 ist das Sparkassenbuch der Stadtspar⸗ lasse Bielitz Nr. 2953, ausgestellt für Ing. Richard Mehlbrech, für kraftlos erklärt worden.

sonst wird der Hypothekenbrief für kraft⸗ los erklärt. Rudolstadt, den 25. September 1944.

Das Amtsgericht. Dr. Schmidt.

7944] Oeffentliche Aufforderung.

461 VI 1259. 44. Die Rentnerin Franziska Hulda Voigt aus Berlin, Adalbertstr. 33, welche am 28. 2. 1859 in Gransee als Tochter der Eheleute Weichensteller Louis Voigt, verstorben

Bielitz, den 22. September 1944. Das Amtsgericht.

7981 J

Der am 20. August 1926 erteilte Erb⸗ schein über den Nachlaß des am 260. No— vember 1925 verstorbenen Wirtschafts⸗ besitzers Ernst Moritz Kutzsche in Reichenberg, Bez. Dresden 6 Meg Ku 6025 —, ist durch Beschluß vom 21. September 1944 für kraftlos erklärt worden. 71 VI 248 / 42.

in Berlin am 14. 11. 1876, und Ludo⸗

Amtsgericht Dresden. Abt. II.