1944 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 30. September 1944. S. 4

Zustimmung des Produktionsbeauftragten folgendes an⸗ geo wnet:

51 Sicherungsmaßnahmen des Reichsinnungsverbandes des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuhmacherhandwerks

Die Notwendigkeit, die deutsche Gesamtbevölkerung infolge weitgehender Einschränkungen der Neuanfertigung anderweit ausreichend mit lebenswichtigen Gebrauchsgütern zu ver⸗ sorgen, erfordert besondere Maßnahmen zum Auf⸗ und Ausbau einer leistungsfähigen Reparaturwirtschaft, auch auf dem Gebiet der pelzgewerblichen Produktion. Um die ordnungsmäßige Durchführung pelzgewerblicher Reparatur⸗ arbeiten sicherzustellen, kann der Reichsinnungsverband des Kürschner- Hut- und Handschuhmacherhandwerks mit Zu⸗ stimmung des Produktionsausschusses

a) Kürschnerbetrieben vorübergehend oder dauernd die An⸗ nahme und Ausführung von pelzgewerblichen Neu⸗ anfertigungen untersagen, oder ihnen die Annahme von Reparaturaufträgen zur Pflicht machen,

b) Kürschnerbetrieben besondere Anweisungen für die Aus⸗ führung solcher Reparaturarbeiten erteilen und dabei bestimmen, daß der Betrieb die Reparaturen im Vorrang vor sonstigen pelzgewerblichen Arbeiten auszuführen hat,

e) Rangfolgen und Reparaturhöchstfristen für die Durch⸗ führung von pelzgewerblichen Reparaturarbeiten be—⸗ stimmen und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger bekanntgeben.

82 Aufzeichnungspflicht der Kürschnerbetriebe

(I) Kürschnerbetriebe, die Reparaturen an Pelzwaren aus⸗ führen, sind verpflichtet, ein Auftragsbuch oder sonstige über⸗ sichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen Tag der Auf⸗ tragserteilung, Auftraggeber, Gegenstand, verwendetes Material, Preis und Tag der Auslieferung für jede über⸗ nommene Reparatur ersichtlich sind.

(2) Kürschnerbetriebe haben die Aufzeichnungen, zu deren Führung sie nach Abs. 1 verpflichtet sind, dem Reichsinnungs⸗ verband auf Auffordern einzureichen oder seinem Beauftragten vorzulegen.

ö 83 Einkaufskarten für den Reparaturbedarf

(1) Der Reichsinnungsverband des Kürschner⸗, Hut⸗ und Handschuhmacherhandwerks wird ermächtigt, pelzverarbeiten⸗ den Betrieben Einkaufskarten auszustellen, durch die sie befugt werden, von Rauchwarengroßhändlern veredelte Pelzfelle für Reparaturzwecke zu erwerben.

(2) Die Einkaufskarten dürfen nur entsprechend dem tat⸗ sächlichen Reparaturbedarf des Betriebes beantragt, ausgestellt und ausgenützt werden.

G) Bei Beantragung einer Einkaufskarte hat der Antrag⸗ steller dem Reichsinnungsverband die für die Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben (über Auftragsbestand, Vor⸗

räte, Verbrauch an Fellen, Betriebsverhältnisse u. dgl) zu

machen.

(. Auf. Einkaufskarte bezogene Felle sind vom Bezieher ausschließlich für Reparaturen an Pelzfertigwaren zu ver⸗ wenden. . . G6) Die Einkaufskarte gilt für ihren Inhaber zugleich als Verwendungsgenehmigung. ann,. .

§ 4

Rauchwarengroßhändler haben Einkaufskarten bevorzugt

vor anderen Aufträgen, auch Ausfuhraufträgen, zu beliefern. Sie bedürfen zur Abgabe von Fellen auf solche Einkaufskarten einer Genehmigung der Verteilungsstelle für zugerichtete Felle in der Fachgruppe Rauchwaren und Pelze nur, soweit es sich um Fellarten handelt, die gemäß § 2 Abs. 2 der An⸗ weisung 144 dem Wehrmachtbedarf und dem Bedarf gleich⸗ gestellter sonstiger öffentlicher Stellen vorbehalten sind. e

85 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An⸗ weisung werden nach den s5 19, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß sz 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Ver⸗ ordnung werden vom Reichsbeauftragten für Rauchwaren wahrgenommen.

§8 6 Schlußvorschrift .

Diese Anweisung tritt am siebenten Tage nach Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn⸗ gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20. September 1944.

Der Leiter des Produktionsausschusses Rauchwaren und Pelze. Bisegger.

Anweisung Nr. 9 der Gemeinschaft Schuhe über Herstellungsverbot für Maßschuhe für den zivilen Bedarf Vom 26. September 1944

Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers

iber die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Ok⸗

tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 244 vom 17. Oktober 1942) in Verbindung mit § 3 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe vom gleichen Tage wird folgende Anweisung mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Reichswirtschafts⸗ ministers erlassen:

5 *

Herstell ungsverbot (1) Die Herstellung von Maßschuhen für den zivilen Be⸗ darf ist verboten. Das Herstellungsverbot gilt nicht für Schaftstiefel für die Wehrmacht und Polizei sowie für Spezial⸗ arbeitsschuhe und für Maßschuhwerk zu Prüfungsarbeiten. () Die bis zum 30. September 1944 angenommenen Auf⸗ träge dürfen bis zum 31. Dezember 1944 ausgeführt werden.

82 Ausnahmen Ausnahmen von diesem Herstellungsverbot kann der Reichsinnungsverband des Schuhmacherhandwerks auf Antrag zulassen. Anträge sind an den Innungsobermeister zu richten, der diese nach Prüfung dem Reichsinnungsverband des Schuhmacherhandwerks vorlegt. . §3 Durchführungsbestimmungen Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dieser Anweisung erläßt der Reichsinnungsverband des Schuh⸗ macherhandwerks mit Zustimmung der Gemeinschaft Schuhe. 54 / Orthopädisches Maßschuhwerk ; Die Vorschriften der Anweisung Nr. 643 der Gemeinschaft Schuhe über das Herstellungsverbot für orthopädisches Maßschuhwerk vom 20. Juli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 168 vom 22. Juli 1943) bleiben un⸗ berührt. . 85 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die auf Grund dieser Anweisung erlassenen Vorschriften werden ge⸗ mäß § 12 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe bestraft. 586 Inkrasttreten Diese Anweisung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft. Berlin, den 26. September 1944. Gemeinschaft Schuhe. Röder. Dr. Steitz.

Bekanntmachung

betreffend die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grund des Ge⸗ setzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus⸗ land vom 9. Juni 1933 und gemäß § 5 unserer Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 248 vom 27. Oktober 1937) auch für die im Jahre 1944 fälligen Ertragsforderungen die 3 igen auf Reichsmark bzw. auf ausländische Währung lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Mslandsschulden „Neue Ausgabe“ am Sitz der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin ausgeben, die bisher für Ertragsfälligkeiten aus der eit vom J. Januar 1937 bis 31. Dezember 1943 aus⸗ gegeben wurden. Wir verweisen hierbei auf die Bekannt⸗ machung des Reichsbankdirektoriums vom 25. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 216 vom 25. September 1944) und machen ins⸗ besondere aufmerksam auf Abschnitt 4 der Bekanntmachung, in dem gesagt ist, daß Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden a) an Gläubiger, die Feinde im Sinne der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1910 (RGBl. 1 S. 191) und deren Ergän⸗ zungen sind, sowie an frühere Staatsangehörige der ehemaligen Republik Polen, b) an Gläubiger, die ihre Ansprüche von einem unter a genannten Gläubiger nach den maßgebenden Stichtagen erworben haben.

Wir bieten hiermit den berechtigten Gläubigern von im Jahre 1944 bei der Konversionskasse eingezahlten Ertrags⸗ forderungen, die nicht nach einem der in Kraft def *r e. Sonderabkommen befriedigt werden können, die Abgeltung

ihrer Ansprüche mit den obengenannten 3 „igen Schuld⸗ verschreibungen „Neue Ausgabe“ an. Die Gläubiger der vorstehend genannten Forderungen haben ihre Ansprüche auf die Schuldverschreibungen

aa) bis zum 31. Dezember 1944 für spätestens am 30. Juni

1944 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Kon⸗ . gezahlte Erträgnisse, . b) bis zum 31. März 1945 für spätestens am 31. Dezember 1944 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Kon⸗ eto aff⸗ gezahlte Erträgnisse 5 zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversions⸗ asse nach den genannten Terminen eingehen, beginnt die Verzinsung der Schuldverschreibungen erst mit dem ersten Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der Antrag ge⸗ stellt wird.

Gläubiger deutscher Auslandsanleihen haben die fälligen Zinsscheine wie bisher bei der Deutschen Reichsbank, Wert⸗ papierabteilung, Berlin C111, einzureichen.

Die Berechtigung zum Bezug von Schuldverschreibungen wird geprüft. .

Berlin, den 28. September 1944. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

YMichtamtliches

Deutsches Reich

Aus der Verwaltung

„Ersatz⸗Lohnsteuerkarte 1944/45“ Der Steuerabzug bei ausgebombter Steuerkarte

Wie der Reichsfinanzminister, in Aenderung seiner bisherigen Bestimmungen, jetzt angeordnet hat, werden Lohnsteuerkarten 1944146, die durch Feindeinwirkung vernichtet wurden, ersetzt, und zwar durch die „Ersatz-Lohnsteuerkarte 1944546“. Der An⸗ trag auf Ausschreibung der Ersatzkarte ist grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zu stellen, wenn nicht im Einzelfall in einem Be⸗ triebe mehr als zehn Lohnsteuerkarten vernichtet worden sind. In der Regel beantragt der Arbeitnehmer die Ersatzkarte bei der Gemeindebehörde seines Wohnorts. Der Antrag kann auch un⸗ mittelbar beim Finanzamt des Wohnsitzes des Arbeitnehmers gestellt werden, wenn die Ersatz-Lohnsteuerkarte auch Eintragun⸗ gen enthalten soll, die nur das Finanzamt vornehmen darf, z. B über Kinderermäßigung wegen Kostenübernahme oder Eintra⸗ gungen wegen steuerfreier Beträge. Sind in einem Betrieb mehr als zehn Lohnsteuerkarten vernichtet worden, so soll der Arbeitgeber die Ausschreibung der Ersatzkarten für seine Arbeit⸗ nehmer listenmäßig bei dem Finanzamt der Betriebsstätte bean⸗ tragen. Anträge auf Ausschreibung von Ersatz⸗Lohnsteuerkarten sollen spätestens drei Monate nach der Vernichtung der Lohn⸗ steuerkarten gestellt werden. Das Finanzamt kann die Frist an⸗ n verlängern, wenn es aus besonderen Gründen erforder⸗ ich ist. Eine Gebühr wird für die Ausschreibung der Ersatz⸗ karten nicht erhoben. ö

ö die Berechnung der Lohnsteuer gilt nach Vernichtung von Lohnsteuerkarten durch Feindeinwirkung folgendes: Der Arbeit⸗ eber berechnet die Lohnsteuer, solange nicht eine Ersatz⸗Lohn⸗ teuerkarte ausgeschrieben ist, ohne Lohnsteuerkarte auf Grund der Angaben im Lohnkonto. Sind auch die Eintragungen im Lohnkonto vernichtet, so berechnet der Arbeitgeber die Lohn⸗ steuer bis zum Vorliegen der Ersatzkarte nach der Steuergruppe,

die nach den ihm bekannten Verhältnissen Personenstand, Alter

usw. für den Arbeitnehmer maßgebend ist. Die Kenntnis über

die Verhältnisse des Arbeitnehmers, die für die Einreihung in die Steuergruppe notwendig ist, kann der Arbeitgeber sich aus dem Arbeitsbuch des Arbeitnehmers oder aus dem vom Arbeitnehmer vorgelegten Familien⸗-Stammbuch oder aus anderen, vom Arbeit⸗ nehmer vorgelegten Urkunden verschaffen. Kann die Lohnsteuer⸗ berechnung nicht aus dem Lohnkonto vorgenommen werden, so darf der Krbeitgeber einen steuerfreien Betrag wegen Werbungs⸗ kosten und Sonderausgaben, wegen außergewöhnlicher Belastung und für Opfer des Krieges und Opfer der Arbeit nur berück— sichtigen, wenn der Arbeitnehmer ihm die Ersatz⸗Lohnsteuerkarte vorlegt, auf der der steuerfreie Betrag eingetragen ist. In diesen Fällen ist die Ersatz-Lohnsteuerkarte jederzeit schon vor Ablauf der genannten Fristen auszuschreiben.

Mir tf chaftsteil

Vereinfachte Kreditaufsicht Reichsaufsichtsamt aufgelöst

Durch eine im Reichsgesetzblatt, Teil , vom 26. September veröffentlichte Verordnung mit Gesetzeskraft, die der Ministerrat für die Reichsverteidigung erlassen hat und die mit. Wirkung vom 1. Oktober 1944 in Kraft tritt, wird eine der Menschen- und Materialersparnis dienende Vereinfachung der Kreditaufsicht voll⸗ zogen. Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen wird auf⸗ gelöst. Seine Befugnisse, die durch Beaufsichtigung, Bewilligungs⸗ wesen, Kontrollen, Depotprüfungen usw. der Lauterkeit der Kredit⸗ gebarung dienen, gehen auf den Reichswirtschaftsminister und, zu einem gewissen Teil, auf das Reichsbankdirektorium über. Das Reichsbankdirektorium überwacht die Einhaltung der Vor⸗ schriften des Gesetzes über das Kreditwesen sowie der auf Grund des Gesetzes aufgestellten Grundsätze und Bedingungen. Es wird dem Reichswirtschaftsminister Mitteilung von Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung machen und auf Verlangen die dem Reichswirtschaftsminister erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen und Unterlagen a, Verfügung stellen sowie gutachtliche Aeußerungen erstatten.

mgekehrt wird der Reichswirtschaftsminister das Reichsbank— direktorium von grundsätzlichen Beobachtungen unterrichten. Auch kann der Reichswirtschaftsminister die Befolgung der Verfügun— en, die er oder das Reichsbankdirektorium innerhalb ihrer gesetz⸗ gehen Befugnisse treffen, durch Zwangsmittel durchsetzen, so durch Erzwingungsstrafen in Geld und unmittelbaren Zwang. Es ist auch eine Einschaltung der Reichsgruppe Banken in die Ueber⸗ wachung ermöglicht worden. Die geltenden Bestimmungen für das Kreditwesen bleiben bestehen. .

Die Konzentration im Kohlenhandel Die kriegswirtschaftlichen Anpassungs- und Gestaltungsmgß⸗ nahmen im Bereich des Kohlenhandels werden, wie die e euth e Kohlen⸗Zeitung“ berichtet, auf das intensivste sortgesetzt. Die Möglichkeiten, die für die Durchsetzung von Kriegsgemeinschaften und Arbeitskräfteumsetzungen besonders im Kohleneinzelhandel geboten werden, sind verstärkt worden. Betriebe, die sich weigern, eine als notwendig erkannte Kriegsgemeinschaft einzugehen, können vom zuständigen Landeswirtschaftsamt stillgelegt werden. Bei Betrieben, bei denen ein Abzug von Arbeitskräften und Be⸗ triebsmitteln zu Versorgungsschwierigkeiten führen würde, werden die Organisationen des Kohlenhandels mit Rücksicht auf die ord⸗ nungsgemäße Belieferung der eingetragenen Kunden dem Landes⸗ wirtschaftsamt vorschlagen, den Kundenstamm vor Abzug der Arbeitskräfte und Betriebsmittel n, bleibenden Kohlen⸗ n u überweisen. Durch diese Maßnahmen freigewordene triebsinhaber des Kohleneinzelhandels werden, soweit sie sich

hierzu eignen und nicht für den Rüstungseinsatz bestimmt werden, den Arbeitseinsatzbehörden zur Umsetzung in solche Kohlen⸗ handelsbetriebe vorgeschlagen, wo sie durch ihre Tätigkeit bisher noch uk⸗gestellte Betriebsführer oder Gefolgschaftsmitglieder für die Front freimachen können. Schließlich kann auch ein Kohlen⸗ einzelhandelsbetrieb nach dem Reichsleistzungsgesetz zugunsten des Landeswirtschaftsamts beschlagnahmt werden. Dieses kann dann einen anderen geeigneten Kohlenhändler mit der Führung des Betriebes beauftragen, der dem Betriebseigentümer einen ent⸗ sprechenden Gewinnanteil abzuführen hat.. ; Diese Maßnahmen werden die Konzentration des Kohleneinzel⸗ handels und die Freistellung von Kräften für Front und Rüstung im Sinne der Anordnungen des Reichsbevoll mächtigten für den totalen Kriegseinsatz weiter vorwärtstreiben. In der gleichen Richtung wirken andere Maßnahmen, wie die Selbstabholung durch die Verbraucher, Frei⸗vors⸗Haus Lieferungen an Stelle der Einkellerung und die rechtzeitige Waggonentleerung durch stärkere Einschaltung von Bahnlägern und. Gleisanschlüssen. Der Reichsbeauftragte für Kohle und der Beauftragte für den Kohlen⸗ handel haben hierfür die notwendigen Anordnungen getroffen, die nunmehr in den einzelnen Bezirken und Orten nach den

dortigen Gegebenheiten ihre Verwirklichung finden werden.

Nutzungsschaden beim Hausverkauf

Unter dieser Ueberschrift veröffentlichten wir in Nr. 217 eine Notiz, in der über einen Bescheid des Präsidenten des Reichs⸗ kriegsschädenamtes berichtet wurde. In dieser Notiz ist zwar die ö des Präsidenten des RKA dahin, richtig wieder⸗ gegeben, daß der Anspruch auf Nutzungsschädigung abgetreten werden kann, sofern dieser Anspruch selbständig also ohne Veräußerung des Grundstücks und Abtretung des Sachentschädi⸗ gungsanspruchs „zahlungshalber oder sicherungshalber“ über⸗ tragen wird. Auf Grund eines technischen Versehens blieb aber der zweite Teil des Bescheides unberücksichtigt, in dem der Präsident des RaA wie wir nachholen weiter ausführt, daß im Falle eines Verkaufs des Grundstücks mit Uebertragung des Sachentschädigungsanspruchs auch die Nutzungsentschädigung mit übergeht bzw. in der Person des Käufers entsteht. .

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

, Berantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag Präsident Dr. Schlange in Peisdam: verantwortlich für den Wirt aaftsteil und den übrigen cedaktionellen Teil: Rudolf Santzuch in Berlin SW ns Druck der Preußischen Verlags und Druckerei Gmb8., Berlin.

(Eine Beilage)

Preis dieser Nummer: 20

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