1944 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Oct 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1914. S. 2

Lose Abschnitte der Grund⸗ und Ergänzungs karten Um den Einkauf auf die Grund- und Ergänzungskarten zu erleichtern, berechtigen auch die vom Stammabschnitt getrenn⸗ ten Abschnjtte dieser Karten zum Warenbezug. Beibehaltung der bisherigen Sonderlarten

Ausländische Zivilarbeiter erhalten nach wie vor die von vornherein als Sammelkarten gestalteten A ⸗-Karten. Ebenso

bleiben die Berechtigungskarten für werdende und stillende“

Mütter, Wöchnerinnen bestehen. An der Kartenregelung für Lang- Macht-), Schwer- und Schwerstarbeiter (besondere Zu— satz⸗ und Zulagekarten) wird ebenfalls nichts geändert.

Ausgabe der bisherigen Lebensmittelkarten

Die Ernährungsämter haben demgemäß, soweit die Ausgabe von Grund⸗ und Ergänzungskarten nicht in Betracht kommt, wie bisher die Reichsbrotkarten, Reichsbrotkarten für Selbstver⸗ sorger, Reichsfleischkarten, Reichsfettkarten für Selbstver⸗ sorger V 1 bis SV 7), Nährmittelkarten und Nährmittel⸗ karten für Selbstversorger mit Getreide auszugeben. Hierzu ergehen folgende ergänzende Bestimmungen:

Reichsbrotkarten 8

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die

Reichsbrotkarten A und B zur Reichsbrotkarte sowie die Reichsbrotkarten AlJgd und B zur Reichsbrotkarte Jgd zu⸗ sammengelegt. Die letztere Karte umfaßt in Angleichung an die neuen Altersstufen die Jugendlichen von 10— 18 Jahren. Diese Karten sind wie die übrigen Reichsbrotkarten für Ver— sorgungsberechtigte aus rotem Wasserzeichenpapier im Farb⸗ ton Nr. 142 herzustellen. Das Format der Reichsbrokkarte und das der Reichsbrotkarte Jgd beträgt 14,8: 21 em Din A 5 (16 Nutzen). Reichsfettlarten

Für die besondere Herstellung der Reichsfettkarten für Ver— sorgungsberechtigte besteht nach Einführung der Grund⸗ und Ergänzungskarten kein Bedürfnis mehr.

Die Reichsfettkarten für Selbstversorger 8 1 bis SV 7

bleiben in der bisherigen Altersstufeneinteilung bestehen und

sind wie bisher an die Bezieher dieser Karten auszugeben.

. Nährmittelkarten Die Ernährungsämter haben zu beachten, daß bei einem

Aufruf örtlicher Zuteilungen auf einen freien Abschnitt der Grundkarten auch die Abgabe auf einen freien Abschnitt der

rosa Nährmittelkarten und, soweit landwirtschaftliche Selbst⸗ versorger an der Zuteilung beteiligt sein sollen, auf einen freien Abschnitt der blauen Nährmittelkarten erfolgen muß. Die Grundkarten sind auf gelbem Wasserzeichenpapier (Farb⸗ ton der Fettkarten Nr. 4), die Ergänzungskarten auf rosa Wasserzeichenpapier (Farbton der Nährmittelkarten Nr. 113) zu drucken. Die Farben werden in jeder Zuteilungsperiode gewechselt werden. Die Formate der neuen Karten betragen: Grundkarte für Erwachsene . . 14,8: 16,8 em (20 Nutzen) Jugendliche von 10—18Jahren 14,8: 21 em (16 Nutzen) Din AB Kinder von 6—10 Jahren . . 14: 19 om (18 Nutzen) Kleinkinder von 3— 65 Jahren . 14: 19 em (18 Nutzen) Kleinstkinder bis zus Jahren . 14,8: 16,8 em (20 Nutzen) Ergänzungskarte. ... . 29, 7:21 em Din A4 8 Nutzen) Ergänzungskarte Klk. ... 21: 11,2 em (20 Nutzen).

B Reichskarten für Urlauber

Die Urlauberkarten entsprechen wegen der durch diesen Erlaß angeordneten Rationskürzungen bei Brot- und Kaffee⸗ Ersatz nicht mehr den ab 16. Oktober 1944 (Beginn der 68. Zuteilungsperiode) geltenden Brot- und Kaffee⸗Ersatz⸗ Rationen. Es ist deshalb erforderlich, bei der Ausgabe von Urlauberkarten eine entsprechende Entwertung von Brot⸗ abschnitten vorzunehmen, während auf eine Entwertung von Abschnitten über Kaffee⸗Ersatz wegen der geringen Tages⸗ mengen verzichtet wird. Ich ordne daher folgendes an:

Die für die Ausgabe von Urlauberkarten geltenden Vor— schriften vgl. Erlaß betr. Reichskarten für Urlauber vom 1. Juni 1943 11 B 1 1840 und vom 9 März 1944

II BI 1106 sind für die Versorgung der Karten⸗ empfänger, die für die Zeit ab 16. Oktober 1914 zu erfolgen

hat, mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Urlauber⸗ karten nachbezeichnete Abschnitte zu entwerten sind:

Abschnitte über Brot (ohne R)

o g ö0 g Karte für 1 Tag 3 2 Tage 1 3 Tage * 4 Tage 1 5 Tage 6 Tage 2 7 Tage

In jedem Falle sind also von den Brotabschnitten ungelenn⸗ zeichnete Abschnitte zu entwerten. Durch diese Regelung er⸗ hält der Urlauberkartenempfänger die Brotration bereits etwa in dem Roggen⸗-Wetzen⸗Verhältnis der Zone J. Eine Ent⸗ wertung von BK⸗Abschnitten ist deshalb nicht zulässig.

Die Bestimmungen des Erlasses vom 1. Funi 1943 II BI 1849 unter Il, wonach die Ausgabe von Urlauberkarten an 18— 20 jährige Versorgungsberechtigte nur zulässig ist, wenn die diesen Personen zustehende Mehrmenge an Brot in Form von Reise⸗ und Gaststättenmarken für Brot erfolgt, sind durch die Herabsetzung der Brotration dieser Altersstufe gegenstandslos geworden. Eine zusätzliche Aus— 6 von Reise⸗ und Gaststättenmarken an 18 20jährige

ersorgungsberechtigte ist mithin nicht mehr vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang wird zur Behebung von Zwei⸗

feln auf folgendes hingewiesen: Für die ordnungsmäßige Ausgabe und Verwaltung der

ö

Urlauherkarten ist ausschließlich die Abteilung B der Ernäh⸗

rungsämter zuständig. Denigemäß hat die Ausgabe von Ur— lauberkarten in allen Fällen durch die Abteilung B zu er⸗ folgen. Soweit die Abteilung A für die Lebensmitkelzuteilung uständig ist (Wehrmacht, Reichsarbeitsdienst usw.), hat die Abteilung B die Abteilung A von der Ausgabe von Urlauber— karten an diese Stellen zu benachrichtigen. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine ; Die Verbraucher haben die Bestellscheine 68 in der Woch

sofern nicht die Ernährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken. Maternübersendung

Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern werden wie üblich übersandt.

Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für die Zeit vom 16. Oktober bis 12. November 1944 treten am 16. Oktober 1944, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft.

Berlin Ws, den 30. August 1944. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Riecke. Geschäftszeichen: II B 1 68. Anlage 1 Brotration der Versorgungsberechtigten

; Zone Gesamt⸗ ö 1II ration Roggen Weizen Roggen Weizen

S900 5900 3000 6700 2200

Normalverbraucher ...

Kinder und Jugendliche von 10—18 Jahren ( gd) . . 11100

Kinder von 6—10 Jahren 8000 Kinder von 3—65 Jahren . Kinder bis zu 3 Jahren (lst)..

Zulagen für Lang⸗ (Nacht⸗) Arbeiter.. Schwerarbeiter =

Schwerstarbeiter.. ...

Slo0 3000 8900 2200

4000 4000 4000 4000

5100 2000 3100

4700 47900

8 228

3600 5600 9200

Anlage 2

Aufteilung der Selbstversorgerbrotlarten auf die menen Landesernährungsämter Reichsbrotkarte für Selbstversorger mit einem Zuteilungssatz von

Backwaren

Roggengebäck Weizengebäck in kg

Landesernährungsamt n Eg .

Ostpreußen Danzig⸗Westpreußen Wartheland Pommern

Mark Brandenburg Niederschlesien Oberschlesien Mecklenburg Hannover Schleswig⸗Holstein Weser⸗Ems Sachsen⸗Anhalt Sachsen

Westfalen

Berlin Hamburg Kurhessen Thüringen Rheinland Moselland Rhein⸗Main

Sudetenland

Bayern Württemberg Baden Westmark Wien Kärnten Niederdonau Oberdonau Salzburg Steiermark Tirol⸗Vorarlsberg

h

Anlage 3

ebersicht

Ergãänzungskarten und rosa Nährmittelkarten

Landesernährungsamt ahl der T⸗Abschnitte

Teigwaren⸗ Menge

Teigwarenabgabe auf folgende Abschnitte der rosa Nährmittelkarten

Selbstversorger (blaue Karten)

Teigwarenabgabe

auf folgende Ab⸗

schnitte der blauen

Nährmittelkarten

SV / K u. SV/ G gd

Zahl der

Teigwaren⸗ T⸗Abschnitte

Menge

Baben

Bayern

Kärnten

Niederdonau

Oberdonau

Salʒburg Steiermark

Tirol⸗Vorarlberg

Wien

Württemberg

Berlin Hamburg Hannover Kurhessen Mark Brandenburg Rhein⸗Main Rheinland Moselland Sachsen Sachsen⸗Anhalt Sudetenlan Thüringen Westfalen Westmark

Danzig⸗Westpreußen Mecklenburg Pommern Niederschlesien Oberschlesien Ostpreußen Schleswig⸗Holstein Weser⸗Ems

N H NI5

Anordnung g (44

des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung des

Reichs ministers für Rüstung und Kriegsproduktion GBestellung

von Produktionsausschüssen, Erteilung von Herstellungs⸗ anweisungen und Dringlichkeitsstufen)

Vom 30. September 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. JS. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur ö Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 539/531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsbeauf⸗ tragten für Papier und des Reichsbeauftragten für Ver⸗ packungsmittel angeordnet.

A. Organisation des Produktionshauptausschusses und der ; Produktionsausschisse

51 Errichtung von Produktionsausschüssen

Im Bereich der Papierverarbeitung wird ein Produktions— hauptausschuß, der sämtliche Fertigungen der Papierverarbei⸗ tung umfaßt, gebildet. Auf Weisung des Leiters des Pro— duktionshauptausschusses können für größere Fachgebiete Produktionsausschüsse gebildet werden. . .

§2 Leiter der Ausschisse (I) Der Leiter des Produktionshauptausschusses wird vom

Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion berufen.

(2) Die Leiter der Produktionsausschüsse werden vom

Produktionsbeauftragten für Papierverarbeilung des Reichs⸗

vom 9. bis 14. Oktober 1944 bei den Verteilern abzugeben,

ministers für Rüstung und Kriegsproduktien berufen und abberufen. ö.

66 * a n. ö .

83 Mitglieder

Die Mitglieder des Produktionshauptausschusses werden vom Produktionsbeauftragten berufen und abberufen. Die Mitglieder der Produktionsausschüsse werden mit Zustim⸗ mung des , , , von den Leitern der Pro⸗ duktionsausschüsse berufen und abberufen. Die Berufung der Vertreter des Handwerks erfolgt auf Vorschlag des Reichsinnungsverbandes des Buchbinderhandwerkes.

§5 4 Aufgaben der Ausschüsse

Die Produktionsausschüsse werden insbesondere ermächtigt und sind verpflichtet. .

1. Herstellungspläne, die der Reichsbeauftragte für Papier bzw. der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel sest⸗ legt, vorzubereiten und durchzuführen,

den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produk— tionsauflagen zu erteilen, soweit solche nicht unmittelbar von dem Produktionsbeauftragten erlassen werden,

die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches zu regeln, Gütevorschriften und Ausführungsbestim⸗ ,, hierzu zu erlassen,

den

braucht werden, zuzuteilen,

Maßnahmen zu n . die den ungestörten Ablauf der i rg gewährleisten, Maßnahmen zu treffen, die der Einsparung non Energie . Foym und von Transportmitteé n und -eistungen dienen,

Prüfungen innerhalb ihres Produktionsbereiches nach Abstimmung mit dem Produktionsbeauftragten durch⸗ zuführen.

3 0 4 g 1 eien, 3 dine , , K /

etrieben die Rohstoffe und Hilfsstoffe, die für die Herstellung von Waren ihres Produktionsbereiches ge⸗

.

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 4. Oktober 1944. S. 3

85 Fachbeauftragte und Fachmänner

(1) Die Produktionsausschüsse sind berechti t, mit Zu⸗ stimmung des Produktionsbeauftragten . ö. en n, us dem Kreise der pabierverarbeitenden' Indu— trie zu bestellen, diese handeln im Namen und im Auftrag des jeweiligen Produktionsausschusses und sind an dessen Weisungen gebunden.

(2) Den Fachbeauftragten obliegt die Produktionslenkung auf ihren vom jeweils zuständigen Produktionsausschuß fest⸗ gelegten Einzelgebieten mit der Maßgabe, daß sie berechtigt sind, Firmen zur bevorzugten Herstellung vordringlicher 5 träge und zur ö angenommener Aufträge anzu⸗ weisen sowie ihnen die Herstelkung von. Erzeugnissen aus Papier, Pappe usw., mit deren Produktionslenkung fie be— auftragt wurden, aufzugeben oder zu verbieten. Jie Fach⸗ beauftragten haben das Recht, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. .

G) Den bei den Produktionsausschüssen bestellten Fach⸗ männern obliegt die Verteilung von rzeugnissen der Papier verarbeitung, für die sie bestellt wurden nach den Weisungen des Reichsbeaguftragten für Papier, den beim Produktionz⸗ ausschuß für Verpackungsmittel bestellten Fachmännern ob— liegt die . von Verpackungsmitteln aus Papier und , . nach den eisungen des Reichsbeauftragten für Ver⸗ packungsmittel. Sie sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. So weit für die zu verteilenden Eine nf ö be⸗ stehen, haben sie ihre Anforderungen den Fachbeauftragten zur Durchführung der Herstellung zu übergeben. Soweit auf den jeweiligen Herstellungsgebieten keine Fachbeauftragte bestellt wurden, sind die Anforderungen der Fachmänner an den jeweils zuständigen Produktionsausschuß zu vichten.

86 Geltungsbereich

Die den Produktionsausschüssen erteilten Ermächtigungen . gegenüber allen Betrieben und Betriebsabteikunzen er Industrie und des Handwerks ihres Pro ure ee rn ge, einschl. der öffentlichen und privaten Regiebetriebe.

§517 Befugnisse

Dem Produktionshauptausschuß und den Produktions⸗ ausschüssen werden zur Durchführung ihrer Aufgaben die Befugnisse aus den sF 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) übertragen, soweit sie sich auf die Er⸗ zeugungslenkung beziehen. Die Produktionsausschüsse unter⸗ iegen den Weisungen und der Aufsicht des Produktions⸗ beauftragten.

8§88

Anordnungen und Anweisungen

(1) Die von den Produktionsausschüssen zu erlassenden Anordnungen und Anweisungen bedürfen der Zustim mung des Produktionsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt. U

2) Soweit die Produktionsausschüsse, Fachbeauftragten und Fachmänner auf Grund ihrer Ermächtigung nach 4 und 5 dieser Anordnung tätig werden, gelten die 85 i015 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen er n, Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Produktionsausschüsse und die sonstigen von ihnen in ihrem ,, erlassenen Vorschriften werden nach den . ; und 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ traf .

8) Das Antragsrecht gemäß 8 14 und das Ordnungsstraf⸗ recht gemäß z 15 werden vom Reichsbeauftragten für Papier bzw. vom Reichsbeauftragten für Verpackungsmittel wahr— genommen.

§59 Geschäftsstellen

Der Produktionshauptausschuß und die Produktionsaus— schüsse bedienen kh ur , d. ihrer Aufgaben der Geschäftsstellen oder . rgane der für den Produk⸗ tions bereich zuständigen Gruppen bzw. des Reichsinnungs— verbandes des Buchbinderhandwerkes.

§5 10 Kostendeckung

Die für den Geschäftsbetrieb des Produktionshauptaus⸗ . und der Produktionsausschüsse erforderlichen Mittel sind nach Weisung des Produktionsbeauftragten von den ,. zuständigen Organisationen der gewerblichen Wirtslchaft aufzubringen oder durch Umlage auf die be⸗ teiligten Firmen zu decken.

8m Verpflichtung

Die Leiter der Produktionsausschüsse und die im Pro⸗ duktionshauptausschuß tätigen Personen werden vom Leiter des Produktionshau ta uff auf die gewissenhafte Durchführung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die in den übrigen Produktionsausschüssen tätigen Personen werden von ihrem Leiter verpflichtet.

(2) Die Vorschriften des 511 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nach Absatz 1 ver⸗ pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.

B. Produktions lenkung § 12 Herstellungsanweisungen

(I) Die Herstellung von Erzeugnissen der Papier⸗ Karton⸗ Pappen⸗ und Zellglasverarbeitung ist nur zulassig auf Grund und in Höhe von Herstellungsanweisungen, die von dem Produktionsbeauftragten für ö für einen bestimmten Zeitraum schriftlich erteilt werden. . die Herstellungsanweisungen (Hersta) gelten die Vorschriften der Anordnung L43 der Reichsstelle für Papier vom 18. De⸗ zember 1912 (Reichsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942) und des Nachtrages 2 r Anordnung L43 vom 1. Juni 1943 (Reichsanzeiger Rr. 130 vom J. Juni 19453) mit der Maßgabe, daß bis auf weiteres die Unterschreitung der Her⸗

stellungsanweisung nicht meldepflichtig ist.

E) Von den Vorschriften der Ziffer 1 sind ausgenommen: a) Fertigungen, für die die Herstellungsanweisungen durch die Produktionsbeauftragten für den Bürobedarf und für Luftschutzverdunkelungsanlagen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt werden. b) Fertigungen, für die auf Grund besonderer Anordnun—⸗ 6 . Herstellungsgenehmigungspflicht im Einzelfalle esteht. (3) Die Herstellungsanweisungen werden auf Antrag von dem Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung erteilt.

813 Dringlichkeitsstufen Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung setzt für einzelne Aufträge oder bestimmte Fertigungen Dring⸗ lichtet stufen III fest. Soweit solche Dringlichkeitsstufen erteilt werden, sind die Hersteller verpflichtet, Auftzäge mit Dringlichkeitsstufen vor Erledigung anderer Aufträge ohne Dringlichkeitsstufen zu erledigen, und zwar mit der Maß— abe, daß Aufträge der Stufe 1 vor solchen der Stufe II und ufträge der Stufe Il vor solchen der Stufe III auszuführen sind. Sondereinweisungen des Produktionsbeauftragten bzw. der Leiter der Produktionsausschüsse gehen diefen Dringlich⸗ keitsstufen vor. § 14

Meldepflicht

Bis zum 10. des nachfolgenden Quartalbeginns ist über die Ausführung der Herstellungsanweisung für das ver⸗ gangene Quartal eine Meldung an den Produltionsbeauf⸗ tragten für Papierverarbeitung zu erstatten.

§515 Herstellungsverbot betriebsfremder Erzeugnisse

Betriebe der Papier verarbeitenden Industrie dürfen ohne

ausdrückliche Genehmigung Erzeugnisse, die sie vor dem 1. Januar 1944 nicht e telt haben, nicht anfertigen. C. Schlußvorschriften §516 Ausnahmen

Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. 517 Zuwiderhandlung Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 88 10, 12—15 der Verbrdnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß § J5 dieser Verordnung werden vom 53

beauftragten für Papier wahrgenommen. §518 Inkraftreten . i) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1944 mit Aus⸗ nahme der Bestimmungen zu z 12 in Kraft. Die Bestim⸗ mungen zu §12 treten am 1. November 1944 in Kraft. Sie ilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge⸗ 6. Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Bezirk Elsaß, in Lothringen, Luxemburg sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. 3 () Die Vorschriften der Anordnungen 144 bis 8(44 des Produktionsbeauftragten für Papierverarbeitung bleiben von dieser Anordnung unberührt. Berlin, den 30. September 1944. Der Produktionsbeauftragte für Papierverarbeitung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. ei nz Ashelm.

Bekanntmachung 1

zur Anordnung 9/44 des Produktions beauftragten für Papierverarbeitung des Reich sministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion (Bestellung von Produktions ausschüssen, Erteilung von Herstellungsanweisungen und Dringlichkeitsstufen)

Vom 80. September 1944 Gemäß § 1 der Anordnung 9/44 werben im Bereich der Papierverarbeitung bie nachfolgenden Ausschüsse gebildet:

Ausschuß Leiter

Zuständigkeitsbereich Geschäftsführung

Heinz Ashelm, i. Fa. Ferd. Ashelm KG., Berlin Nö6s, Willdenowstr. 16

Produktions hauptausschuß für Pa⸗ pierverarbeitung des Reichsmini⸗ sters für Rüstung und Kriegs⸗ produktion )

Produktionsausschuß für Ver⸗ packungsmittel im Produktions-⸗ hauptausschuß für Papierverar⸗ beitung (2)

Produktionsausschuß für buchbinde⸗ rische Verarbeitung im Produk⸗ tionshauptausschuß für Papier⸗ verarbeitung (3)

Produktionsausschuß für Papier⸗ veredelung im Produktions⸗ hauptausschuß für Papierver⸗ arbeitung (4)

Dr.-Ing. Friedr. Schaar⸗ schmibt, i. Ja. E. Gundlach AG., Bielefelb, Rohrteich⸗ straße g/ 17

Erwin Hollmann, i. Fa. Fritzsche⸗Ludwig KG., Ber⸗ lin, Fennstr. 21

Alexander Herlein, i. Fa. Buntpapierfabrik Ach. Aschaffenburg

Kurt Becker, i. Fa. Becker C Marxhausen, Kassel⸗Wil⸗ helmshöhe, Birkenkopfstr. 6

Produktionsausschuß für die sonst. Pappenverarbeitung im Produk⸗ tionshauptausschuß für Papier⸗ verarbeitung (5)

August Kurz, i. Fa. Vereinigte Vapierwarenfabriken vorm. Eger & Comp., München, Häberlstr. 12

Produktionsausschuß für die son⸗ stige Papierverarbeitung im Pro⸗ duktionshauptausschuß für Pa⸗ pierverarbeitung (6)

Bekanntmachung

Die am 29. September 1944 ausgegebene Nummer 46 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Achte Ausführungsverordnung zur Verordnung über den Schutz der e eben der Wehrmacht. Vom 7. September 1944.

Verordnung über Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Veterinärwesens. Vom 18. September 1944.

Verordnung zur Vereinfachung des Eisenbahnbuchrechts. Vom 20. September 1944.

ünf Jahre Arbeitseinsatz im Kriege: 1,5 Mill. Kräfte für die . Firn allein aus der 1. Meldepflicht⸗Verordnung

Das kriegsentscheidende Gebot für den Arbeitseinsatz lautet ges hr Sicherung des letzten und höchsten Einsatzes für den Sieg. Um dabei auch die Erfahrungen der Vergangenheit zu nützen, gibt Ministeriglrat Dr. Stothfang vom General⸗ bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz im Reichsarbeitsblatt einen Ueberblick über die Gestaltung und die Erfolge des Arbeits⸗ ,,. in den vergangenen fünf Kriegsjahren. Danach hat die Arbeitseinsatzberwaltung von vornherein den Arbeitseinsatz nicht nur als Zahlenproblem behandelt, en auch als eine Aufgabe, alle irgendwie vorhandenen Leistungsreserven zu erschließen. Auch jetzt ständen wir erneut in einer e n n, ,

Steigerung der beruflichen Bildungsmaßnahmen, um sowohl die durch die verstärkte Einziehung zur Wehrmacht entstehenden Facharbeiter lj gen zu schließen, wie auch um durch eine bessere Leistung aus besserer Ausbildung die 6 lende Zahl an Arbeits⸗ . einigermaßen auszugleichen. Was die bisherigen Kriegs⸗ erfolge des Arbeitseinsatzes angeht, so finden sie sich in dem aus⸗ führlichen Bericht des Referenten in folgenden Feststellungen: Der systematische Ausbau der Erschließung ausländischer Kräfte⸗ reserven ließ allmählich den Bestand an ausländischen Arbeitern im Kriege um insgesamt das Zehnfache auwachsen. Die 1. Meldepflicht Verordnung (Frauen bis 45 Jahre, Männer bis 65) erbrachte über 1,5 Millionen Kräfte zusätzlich für die

Kriegswirt 1 Selbst wenn ein erheblicher Teil davon nur in il n r h tigung steht, muß der Gewinn an Arbeitsleistung

Allgemeine Produktions⸗ und Auftrags⸗ lenkung im Herstellung von Verpackungsmitteln aus

Herstellung von Geschäftsbüchern, Lern⸗

Herstellung von Tapeten,

Etuis,

Briefhüllen, Papierausstattungen, Pa⸗

Berlin Sw 11, Saarlandstr. 66, Bereich der gesamten Tel. 22 64 67, 11 28 48

Papierverarbeitung

wie oben Papier, Karton, Pappe und Zellglas

Berlin SW 68, Kochstr. 60 / 61,

mitteln, Kalendern, allgemeine buch⸗ Tel. 17 35 78

binderische Verarbeitung

Chemnitz (Sa.), Limbacher

Buntglas⸗ Straße 31, Tel. 3 12 44

papier, Wachspapier und wasserdichte sparaffinierte) Pactoffe, chem. techn. Papiere, Filtrierpapier, Lampen⸗ schirmpapier, gumm. Papiere, Bitu⸗ men⸗ und Teerpapiere, Metall⸗ und . Prägepapiere

Hartpapierwaren und sonstige Formkörper aus Holzstoff, Pappe u. dgl., Stanz⸗ und Prägeartikel und Spezialartikel der Kartonagenindu⸗ strie, Schuhbestandteile

Berlin W ls, Lietzenburgen Straße 7, Tel. 91 11 40

Berlin sW 11, Saarlandstr. S6,

pierhülsen und ⸗spulen, Siegel marken, Tel. 22 64 67, 11 28 48

Etiketten und Anhänger, Festartikel, Lampenschirme, Zigarettenhüllen, Mu⸗ sterbeutel, Toilettepapier, Telegrafen⸗ rollen, Fernschreiberollen, Additions⸗, Kassen⸗, Scheck⸗Buchungs⸗ und ähn⸗ liche Rollen sowie Maßbänder, Zell⸗ stoffwattewaren, Kreppavierwaren so⸗ wie sonstige Bedarfsartikel aus Papier

m .-

Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Wohnraum⸗

lenkung. Vom 21. September 1944. ; Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Per⸗

sonenstandsgesetzes. Vom 27. September 1944.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: (0, 15 R.. ö ebühren: 0,3 Ee für ein Stück bei Voreinsendung auf unser er eon Berlin g62 00.

Berlin C2, den 30. September 1944.

sv ir is chafts tei

Reichsverlagsamt. J. V. Stern.

.

als durchaus beachtlich angesehen werden. Die Stoßaktion der Auskämmung in den Herbstmonaten 1943 brachte weitere zu⸗ sätzliche 1900 000, der Aufruf für den Freiwilligen Ehrendienst in der deutschen Kriegswirtschaft bisher über 100 000 Kräfte. Durch die 2. und 3. Meldepflicht Verordnung (Frauenmeldepflicht bis 50 Jahre und sonstige nicht unerhebliche Erweiterungen des Personenkreises)] sowie durch die Maßnahmen des totalen Kriegs⸗ einsatzes sind zahlen und leistungsmäßig neue Kräftereserven zu erwarten, die Wehrmacht und Kriegswirtschaft zugute kommen. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Gauleiter Sauckel, will aber vor allem auch die wesentlichen Reserven er⸗ schließen, die auf dem Gebiet der dei tung? steigerung noch bestehen. Dabei spielt neben dem beruflich besten Ansatz auch die Menschen⸗ führung und der Sektor der lohnordnenden Maßnahmen für die deutsche Gefolgschaft wie für ausländische Arbeitskräfte eine wesentliche Rolle.

Nadelholz und Laubholz in ihrer Bedeutung für den Holzverbrauch der Welt

Von der Waldfläche der Erde r , zwei Drittel auf Laub- wälder und nur ein Drittel auf Nadeslwälder. Ueber die Be⸗ deutung des Nadel⸗ und Laubholzes für den gesamten Holz⸗ verbrauch der Welt unterrichtet ein Aufsatz in den „Hefte zur Wirtschaftsforschung“ (Nr, 3 vom Deutschen Institut für Wirt⸗ chaftsforschung; Danach hat der Anteil des Laubholzes am utzholzverbrauch der Welt im letzten Jahrzehnt schätzungsweise

nur 20 bis 30 3 betragen. Das Nadelholz habe in jeder Ba⸗