Reichs und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6. Oktober 1944. S. 2
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nimmt, dem Betriebsführer sofort nach der ersten ärztlichen Untersuchung mitzuteilen, bei welchem Arzt es sich in Behandlung begeben hat, ob der Arzt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bejaht hat und
— wenn das Gefolgschaftsmitglied einer gesetzlichen
unfähigkeit der Krankenkasse gemeldet hat.
(2) Außerdem ist die Arbeitsunfähigkeit der zuständigen Krankenkasse nach den' dafür bestehenden befonderen Vor⸗ schriften zu melden.
§81
Ueberprüfung des Fehlstandes
Der Betriebsführer oder sein Beauftragter hat den Fehl⸗ stand im Betriebe und die Gründe hierfür laufend zu Über⸗ prüfen. Hierzu hat er alle ihm geeignet erscheinenden Maß⸗ nahmen zu ergreifen und insbesondere Kontrollbesuche bei den Gefolgschaftsmitgliedern vornehmen zu lassen.
§55 Nachprüfung der Arbeitsun fähigkeit
(I) Der Betriebsführer ist berechtigt, jederzeit die Unter⸗ suchung des erkrankten Gefolgschaftsmitgliedes durch den Vertrauensärztlichen Dienst der Krankenversicherung zu bean⸗ tragen. Das Gefolgschaftsmitglied ist verpflichtet, der Auf⸗ forderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung nachzu— kommen.
(2) Die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung eines nicht versicherten Gefolgschaftsmitgliedes trägt der Betrieh.
§8 6 Fortfall der Entgelt⸗ oder Zuschußzahlungen
(I) Verletzt das Gefolgschaftsmitglied die ihm nach § 2 und § 3 Abs. 1 obliegende Pflicht oder kommt es der Auf⸗ rege f zur vertrauensärztlichen Untersuchung nicht nach, o entfällt ein etwaiger Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts, Lohnes oder der Erziehungsbeihilfe oder auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld, bis die Zustimmung ein⸗ eholt oder die Meldung erstattet oder die geforderte Unter⸗
J 4 erfolgt ist. . (2) Nimmt das Gefolgschaftsmitglied nach Wiederherstellung U der Arbeitsfähigkeit die Arbeit nicht sofort wieder auf, so dürfen ihm für die Zeit dieses Fernbleibens von der Arbeit weder Gehalt, Lohn oder Erziehungsbeihilfe noch sonstige Zuwendungen gewährt werden.
(3) Bezüge, die nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 ö zu Unrecht empfangen sind, sind vom Gefolgschaftsmitglied sofort zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, so hat sie der Betriebsführer vom Gehalt, Lohn oder von der Erziehungs- beihilfe einzubehalten. 2 . 87 6 . näüsehung des Krankengeldzuschusses für künftige Krankheits fälle
er kann — in Betrieben, in denen ein nach Beratung in diesem — dem
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schu ann ngeld für künftige
. Dauer Ces Jahses, im Wiederholungsfalle bis zu zwei
. ahren, durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der
J ründe entziehen, wenn das Gefolgschaftsmitglied sich, ohne arbeitsunfähig zu sein, krank gemeldet hat oder die Arbeit nicht sofort nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf— nimmt. Die Entziehung gilt nicht für den Fall eines Be⸗ triebsunfalls oder einer erstmalig festgestellten Erkrankung
dan einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit, wenn sie r. Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen zur Folge aben.
§ 8 Kürzung des Krankengeldzuschusses
Erhält das ,,,, ein geringeres Kranken— . geld, weil es in dem der Bemessung des Krankengeldes ugrunde liegenden Zeitraum pflichtwidrig nicht die- volle Arbeitszeit erfüllt hat, so kann der Betriebsführer einen auf Grund von Bestimmung oder Vereinbarung vorgesehenen
Zuschuß zum Krankengeld bis zur Hälfte kürzen.
. 89 Nacharbeit — Anrechnung auf den Urlaub
(1) Hat ein Gefolgschafts mitglied sich krank gemeldet, ohne arbeitsunfähig zu sein, oder durch sonstiges Bummeln (unent⸗ schuldigtes Fehlen) Arbeitszeit . so ist die versäumte Arbeitszeit auf Verlangen des Betriebsführers oder seines Beauftragten innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes nachzuholen; die Nach⸗ holung ist auch an Sonnabendnachmittagen und an Tagen zulässig, an denen das Gefolgschaftsmitglied sonst von der Arbeit befreit ist, z. B. an Sonn⸗ und Feiertagen. Für diese Nacharbeit entfällt ein Anspruch auf Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn⸗ oder Feiertagsarbeit.
(2) Soweit pflichtwidrig versäumte Arbeitszeit nicht durch Nacharbeit oder auf Grund sonstiger Bestimmungen 9. B. 5 65 Abs. 6 der Reichstarifordnung zur Regelung von gam ien⸗ heimfahrten vom 8. November 1943, Ziff. II Abs. 5 der An⸗ ordnung über die Freizeit zu Familienbesuchsfahrten usw. vom 5. November 1943) ausgeglichen wird, kann — in Be⸗ trieben, in denen ein Vertrauensrat besteht, nach Beratung in diesem — die versäumte Arbeitszeit auf den Erholungs⸗ urlaub angerechnet werden. Die Anrechnung ist dem Gefolg⸗ schaftsmitglied unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf gern gf des Urlaubsgeldes für diese Zeit besteht nicht. Der ö etriebs führer ist verpflichtet, die hierbei eingesparten Beträge . 1 die für den Betrieb zuständige Kasse der NSV. abzu⸗ ühren.
(3) Soweit Nacharbeit im Betriebe oder eine e, , , nen Abs.? nicht möglich ist, hat der Betriebsführer da . efolgschaftsmitglied dem Leiter des zuständigen Arbeits⸗ ö amtesß zu melden. Dieser kann das Gefolgschaftsmitglied . während seiner Freizeit — insbesondere am Wochenende — ur Nacharbeit in einen anderen Betrieb , Die Nacharbeit ist mit den für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Lohn und Gehaltssätzen zu vergüten. Ein Anspruch auf Mehr-, Nacht Sonn- oder Feiertagszuschläge besteht nicht. ( Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gefolgschaftsmit⸗ . ieder unter 18 Jahren. Für sie gilt die Anordnung über triebliche Erziehungsmaßnahmen bei Jugendlichen vom
rankheitsfälle bis zur
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Krankenkasse angehört — ob und wann es die Arbeits
en Anspruch . Zahlung eines Zu⸗
310 Einspruchsverfahren
Vertrauensrat binnen zwei Wochen nach
Entziehung oder die Anrechnung ganz oder teilweise auf⸗ heben. Seine Entscheidung ergeht unter Ausschluß des Rechtsweges und ist endgültig. ; .
§811
widriger Arbeitsversäumnis
Der Zuschlag für die an einem Sonntag (Feiertag) geleistete Arbeit entfällt, wenn das Gefolgschaftsmitglied nach der Bekanntgabe von Sonntags⸗ (Feiertags⸗) Arbeit bis zum Schluß der darauf folgenden zwei Kalenderwochen an einem Werktag der Arbeit unberechtigt fernbleibt.
* 8512 Fortfall der Feiertagsbezahlung bei pflichtwidrigem Fern⸗ bleiben von der Arbeit vor oder nach Feiertagen
(I) Gefolgschaftsmitglieder, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Wochenfeiertagen, für die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Lohnausfall zu vergüten ist, unberechtigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen ö auf Bezahlung der betreffenden Feiertage. Das leiche gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die einen vor solchen ö angetretenen Urlaub (oder eine Familienheim⸗ fahrt oder eine Familienbesuchsfahrt) eigenmächtig über⸗ schreiten.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für Gesolg⸗ schaftsmitglieder, die im Monatsgehalt (Monatslohn) oder im Wochenlohn stehen und die durch die Arbeitsruhe an Wochenfeiertagen keine Einbuße an diesen Bezügen erleiden. Ihnen ist das Monatsgehalt (der Monatslohn) um *1j26, der Wochenlohn um n / für den betreffenden Feiertag zu kürzen. Für Gefolgschaftsmitglieder, die eine Erziehungsbeihilfe er⸗ halten, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
de ‚ §513 Fortfall der Lebensmittelzulagen bei pflichtwidriger . Arbeits versäumnis
In Fällen ungerechtfertigten Fernbleibens eines Gefolg⸗ schaftsmitgliedes von der Arbeit (Arbeits hummelei) oder bei pflichtwidrigem Zurückhalten mit der Arbeitsleistung hat der Betriebsführer, da die nach den geltenden Bestimmungen für die Gewährung; von Lebensmittelzulagen erforderlichen Vorausfetzungen nicht mehr erfüllt sind, die dem Gefolg— schaftsmitglied bewilligten Zulage⸗ oder Zusatzkarten einzu⸗ behalten und unter Angabe der Gründe an das Ernährungs⸗ amt zurückzugeben. Solche Gefolgschaftsmitglieder sind ferner an den Sonderzuteilungen von ee, oder Genußmitteln, die einem Betriebe wegen besonderer Arbeitsleistungen etwa gegeben werden, nicht zu beteiligen.
§514 Aushang Ein Abdruck dieser Anordnung ist in allen Betrieben und
gliedern zugänglicher Stelle auszuhängen.
515 Strasbestimmungen
Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglieder, die ihren Pflichten aus dieser Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln oder sie umgehen, werden auf Verlangen des Reichstreuhänders der Arbeit nach der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBl. 1 S. 691) mit Gefängnis⸗ und Geldsträfe, letztere in unbegrenzter Höhe oder mit einer dieser Strafen oder nach 1 der Dritten oder Vierten Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt III (Eriegslöhng) der Kriegswirtschaftsverordnung in Verbindung mit den Fünften Durchführungsbestimmungen zum Ab'
schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung mit
einer Ordnun sstrafe in Geld, an deren Stelle im Richt⸗ beitreibungsfalle eine Haft⸗(Arrest⸗) Strafe bis zu sechs Wochen tritt, bestraft. §5 16 Geltungsbereich
(I) Die Anordnung gilt für den Bereich der privaten Wirt⸗ schaft des Großdeutschen Reiches mit Ausnahme des Pro⸗ tektorats Böhmen und Mähren. Sie gilt auch, foweit Gefolg⸗ schaftsmitglieder in das Generalgoubernement, die besetzten Gebiete oder das sonstige Ausland entsandt werden.
(2) Der § 14 dieser Anordnung gilt nicht für die Haus⸗ wirtschaft.
§817 Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 15. Oktober 1944 in Kraft. E) Enigegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen . für die Geltungsdauer dieser Anordnung keine AÄn— wendung.
über die Anzeige,, Melde⸗ und Nachweispflicht, über Wochen⸗ endarbeit bei arbestsvertragsbrüchigem Verhalten, über die Anrechnung pflichtigwidrig versäumter Arbeitszeit auf den Urlaub, über die Bekämpfung von Bummelschichten und über den Fortfall von Sonn- und Feiertagszuschlägen bei pflicht= widriger Arbeitsversäumnis f ⸗ Reichsarbeitsministers über den Fortfall der Feiertags bezahlung bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit vor oder nach Feiertagen vom J6. März 1940 (Dt. Reichs⸗ anzeiger Nr. 66, Reichsarbeitsbl. S.] 3 nebst ergänzenden Bestimmungen des Generalbevollmächtigten für den Arbeits⸗ einsatz vom 2. Dezember 1913 (Reichsarbeitsbl. S. J 581) treten mit Inkrafttreten dieser Anordnung außer Kraft.
Berlin, den 28. September 1941. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz.
En. Oßtober 1948 (Reichsarbeitsbl. S. 1 506.
Gegen die Entziehung des Krankengeldzuschusses für künftige Krankheitsfälle (3 7) und die Anrechnung pflicht⸗ widrig versäumter Arbeitszeit auf den Erholungsurlaub (G9) Abs. 2) kann das Gefolgschaftsmitglied in Betrieben ohne ugang der Mit⸗ teilung beim Reichstreuhänder der Arbeit (Sondertreuhänder der Arbeit) Einspruch einlegen. Der Reichstreuhänder der Arbeit kann, sofern er den Einspruch nicht zurückweist, die
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Betriebsabteilungen an geeigneter, den Gefolgschaftsmit⸗
18. August 1g (RAnz.
Rei
richten un
(3) Die Anordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit
wird bis zum 30.
owie die Bestimmungen des
Sau chel. .
Bekanntmachung
über Enischädigung an Ostarbeiter für abgeliefertes Vieh,
Lebens⸗ und Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte
Ostarbeiter, die im Zuge der Räumungsmaßnahmen im Osten Vieh, Lebens- und Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte gegen Empfangs- und Leistungsbescheinigungen ohne . , ,. haben, haben diese Empfangs⸗ und Leistungsbescheinigungen, soweit sie vor dem 1. September 1944 erteilt und noch nicht geltend gemacht sind, bis zum 31. Dezember 1944 zwecks Bestimmung und Auszahlung des Gegenwertes einzureichen.
Die von der Wehrmacht ausgestellten Leistungs- und Emp— fangsbescheinigungen sind gemäß Erlaß des ORS. Gen. Qu. vom 13. August 1944 — A 2z 928e 44 — IVa (III, 1) — in
Urschrift zu übersenden Fortfall von Sonn⸗ und ,,, , , bei pflicht⸗
1. an die Abwicklungsstelle des Heeres bei der HStOV. Teplitz-Schönau in (11a) Teplitz⸗Schönau, soweit es sich um die Ablieferung pon Pferden und Fahrzeugen handelt,
2. an die Abrechnungsstelle der Zentra Handelsgesellschaft Ost m. b. H. in (11 a) Teplitz-Schönau, soweit es sich um sonstiges Vieh (ausgenommen Pferde), Lebens— und Futtermittel und landwirtschaftliche Geräte (aus⸗ genommen Wagen) handelt.
Die von Nicht-Wehrmachtsdienststellen ausgestellten Emp— fangs und Leistungsbescheinigungen sind auf Grund des ge— meinschaftlichen Erlasses des Wirtschaftsstabes Ost und des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete vom 18. September 1914 — La 1b — 5562 * S830 1/44 bzw. III E IBP — 562 — 8439144 — in Urschrift einzusenden.
1. von Ostarbeitern aus der Ukraine und den übrigen Süd⸗ gebieten an die Abrechnungsstelle der Landbewirtschaf⸗ tungsgesellschaft Ukraine m. b. H. in (96) Stadt Liebau / Ostsudeten, Amtsgericht,
2. von den Sstarbeitern der übrigen besetzten Ostgebiete an die Abrechnungsstelle der e al. nen gef fs Ost m. b. H. in (11 a) Teplitz⸗Schönau.
Nach dem 31. Dezember 1944 eingehende Empfangs⸗ und
Leistungsbescheinigungen werden während der Dauer des Krieges nicht bearbeitet.
Berlin, den 3. Oktober 1944. Oberkommando des Heeres, Generalquartiermeister. Der Chef des Wirtschaftsstabes Ost. — Der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete.
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Bekanntmachung
„Das Einschütten und Mischen der 400 000 Losnummern⸗ röllchen für die 12. Deutsche Reichslotterie und der 10 000 Bewinnröllchen für die 1. Klasse dieser Lotterie erfolgt am Donnerstag, den 12. Oktober 1944, 9 Uhr, öffentlich im Ziehungssaal des Lotterie⸗Gebäudes in Berlin W 35, Mar⸗ . 6. Am Einschüttungstage um 9 Uhr kann sich jeder Spieler persönlich oder durch einen Beauftragten die von ihm gespielte Losnummer vorzeigen lgssen und davon überzeugen, daß seine Losnummer in das Nummernrad gelangt. Beauf⸗ tragte, die diese Nachprüfung für Spieler gewerbsmäßig be⸗ sorgen, werden nicht zugelassen. . Die Ziehung 1. Klasse 15. Deutscher Reichslotterie beginnt am gleichen Orte am Freitag, den 15. Oktober 1944, morgens
730'uhr.
Berlin, den 3. Oktober 1944. Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. J. V.: Konopath.
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Anordnung Nr. 5
zur Durchführung der Anordnungen laß und V/ az der Reichsstelle für Rauchwaren
(Freigabe von Rotfuchsfellen an Jagdausübungsberechtigte) Vom 1. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver— bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Re ung des Warenverkehrs vom
. s Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsjägermeisters angeordnet:
Artikel l
Die Anordnung Is43 der Reichsstelle für Rauchwaren vom 15. Januar 1943 in der Fassung der Anordnung Vlds3 der
Hhestes⸗ für Rauchwaren vom 15. April 19438 (RAnz. Nr, 16 vom 21. Januar 1943 bzw. Nr. 38 vom 15. April 1943) wird wie folgt geändert:
s 4 der Anordnung 1463 in der Fassung der Anord⸗ nung VUA4s3 erhält folgenden Absatz 3: : 3 n, n, ,, dürfen von je 5 Stück in ihren Jagdbezirken erlegten Rotfüchsen 1 Rotfuchsbalg zur eigenen Verwendung n. Für je 4 Stück eg lia nach, dem Inkrafttreten dieser Anordnung abgelieferte in— ländische e e gf erhält der Jagdausübungsberechtigte gegen , der Ablieserungsbestätigung einer zugelassenen Annahmestelle vom zuständigen Kreisjägermeister eine Be—⸗ n dn der Reichsstelle für fin n, die zum Zu⸗ . ind Verarbeiten eines Fuchsbalges berechtigt. . bälge, für die nicht mindestens „ des Höchstpreises (also bei Landrot ien wenigstens 24,75 Reis und Alpen- und Ost⸗ preußenfüchsen 30, — eM) erzielt werden, können auf die Ab⸗ lieferung nicht angerechnet werden.
J Artikel II 6 n,, tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft und ö : pril 1945 befristet. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Eilat in Lothrin⸗ gen und Luxemburg sowie im Bezirk Bialysto
Artikel 1n
Die Anordnung Nr. 4 tet Durchführung der Anordnungen 43 und V4 der Reichsstelle für Rauchwaren (Freigabe von Rotfuchsfellen an Iagdaus ü bungsberechtigte vom 26. Januar 1944 (RAnz. Nr. 22 vom 27. Januar 1944) tritt mit dem 1. Oktober 1944 außer Kraft. .
Berlin, den 1. Oktober 1944. Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. M. d. J. d. G. b.: Saupert.
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WMichtamtliches Deutsches Reich
Nr. 16 des Reichsministerialblatts vom 29. September 1944 ist soehen erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin C2, Breite Str. 37, zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs- sachen: Bekanntmachung über die Uebernahme des Schutzes der Interessen von Liberia und der Türkei im Großdeutschen Reich durch die Schweiz. — 2. Kriegsschädenangelegenheiten: Zweite Anordnung über die Zuständigkeit für d , n en in der Reichshauptstadt Berlin. — 3. Wehrmachtangelegenheiten: Land— beschaffung für Zwecke der Wehrmacht — Wien⸗-Schönbrunn. — Tandbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht — Breslau⸗Lissa.
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Postwesen
Beschleunigung der Briesbeförderung: Wichtige Anordnungen sch des Reichs postministers ;
Der Reichspostminister hat eine Neufassung der Briefverteil⸗ dienst⸗Anweisung herausgegeben, die wichtige, im Rahmen des verstärkten Kriegseinsatzes liegende Neuerungen für den Betrieb der Reichspost bringt, mit dem Ziel, die Briefsendungen immer mehr schnell und reibungslos zu befördern. Während die Briefe des Nahverkehrs wie bisher nach Strecken bearbeitet werden, ist für die des Fernverkehrs die Verteilung nach Bxiefleitgebieten vorgesehen. Das Reichsgebiet mit Protektorat und General⸗ goubernement wurde zu diesem Zweck in 32 Briefleitgebiete ein⸗ geteilt, jedes identisch mit einer Postleitzahl. Das einzelne Brief⸗ leitgebiet hat eine oder mehrere Briefleitstellen zur Bearbeitung der Sendungen. Bei den Fernbriefen werden schon am Ein⸗ lieferungsort möglichst viele unmittelbar in „Ortsbunde“ gelegt, die dann auf schnellstem Wege über die Bahnposten unmittelbar zum Bestimmungsort laufen. Die anderen Fernbriefe werden leitgeblets mäßig zusammengefaßt und auf . Wege den Briefleitstellen zur direkten Weiterverteilung zugeführt. Eilnach⸗ richtenkarten nach Luftangriffen laufen stets unmittelbar über die Bahnposten. Wie wir aus dem Reichspostministerium er⸗ fahren, hat der Reichspostminister weitere wichtige Anordnungen erlassen. So müssen die Postannahmestellen ab sofort darauf achten, daß die Jam Postschalter eingelieferten Sendungen in Auf⸗— schrift und Absender die richtige ata hf haben. Auf den Pateten muß die Postleitzahl besonders groß und deutlich ange⸗ bracht werden, damit sie in den n . len guch bei ungünstiger Beleuchtung stets gut zu lesen ist. Diese Maßnahmen führen zu einer Umwälzung im Paketbeförderungsdienst, sowie bei allen anderen einbegriffenen Postsendungen wie den Einschreib⸗ und Wertbriefen, Postnachnahmen, Postanweisungen usio, denn deren
Fünf Jahre Arbeitseinsatz im Kriege
Eine Bilanz des Arbeitseinsatzes in den zurückliegenden fünf Kriegsjahren zieht Ministeriglrat Dr. ren rn g im „Reichs⸗ Arbeitsblatt“, wobei er auf die kriegsentscheidende Rolle der totalen Mobilisierung des gesamten Kräftepotentials hinweist. Je länger der Krieg dauerte und je größer die Abzüge an i fn, als Soldaten für die Wehrmacht wurden, um z mehr sei die . der zusätzlichen n ,. Ausbildung foreiert worden. Rück schauend könne etz tellt werden, daß gerade auf diesem Gebiete dank einer klaren Erkenntnis der zwingenden Notwendigkeit der Aufgghe beste Erfolge erzielt worden sind. Auch jetzt bei der Ver⸗ wirklichung der totalen riegführung stehen wir erneut in einer nochmaligen gewaltigen Steigerung der beruflichen Bildungs⸗ maßnahmen, um sowohl die entstehenden Facharbeiterlücken zu schließen als auch durch eine . Leistung aus . Aus⸗ bildung die fehlende Zahl an Arbeitskräften einigermaßen auszu⸗ leichen. Die zusä liche Erschließung ausländischer Kräftereserven 6. ganz systematisch ausgebaut und verftärkt . worden. Als Ergebnis könne man feststellen, daß der Bestand an auslänzischen Arbeitskräften im Kriege insgesamt um das Zehn— fache wee rn ist. Die Mohilisterung innerdeutscher Reserven wurde darüber nicht vergessen. Die Auskämmung des ie Sek⸗ tors nahm verstärkt ihren Fortgang. Die Erste Meldepflichtverord⸗ nung, die eine Meldepflicht für alle Männer vom 16. bis 5 65. und für alle Frauen vom 17. bis zum (65. Lebensjahr vorsah, 83 ein sehr günstiges Ergebnis gebracht. Ueber 1* Millionen Kräfte konnten mit ihrer Hilfe der deutschen Kriegswirtschaft zu⸗ sätzlich zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn man berück— ö daß ein erheblicher Teil dieser Kräfte nur in Halbtags⸗ beschäftigung steht, müsse der Gewinn an Arbeitsleistung als durchaus beachtlich angesehen werden.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6. Oktober 1944. S. 3
Beförderung kann im Fernverkehr immer mehr ausschließlich auf Postleitzahl abgestellt werden. Der Annahmebeamte am Schalter wird durch seine Prüfung der kö der Postleitzahl und durch entsprechende Raterteilung an die Postkunden weiterhin zur Ein—⸗ bürgerung dieser Einrichtung beitragen, die sich bereits sehr be⸗ währt hat. Die Bevölkerung ist erfreulich mitgegangen. Fest⸗ stellungen bei allen Reichspostdirektionen ergaben, da ein sehr hoher Hundertsatz aller Sendungen mit Postleitzahlen versehen ist, und daß die Laufzeiten der. Briefe, soweit nicht unvermeidliche Störungen durch den Luftkrieg vorliegen, durchaus günstig sind. Die Postleitzahl muß auch im Ortsverkehr angegeben werden, weil sie Grundlage für das erste Verteilen 1. und den ganzen Prozeß beschleunigt und mechanisiert. Wer falsche oder gar keine Postleitzahlen angibt, muß — abgesehen von den Eilnachrichten⸗ karten nach Luftangriffen — Verzögerungen riskieren, die evtl. durch Stempelaufdruck „Verzögert durch falsche Postleitzahl“ be⸗ stätigt werden. Die Reichspost ist bestrebt, durch Anbringung der Postleitzahlen und Postleitgebietskarten an „Schwarzen Brettern“ in Gemeinschaftslagern usw. sowie, Erreichung der Behandlung im Schulunterricht die Postleitzahl immer weiter einzubürgern, weil sie gerade im totalen Krieg schnelle Postbeförderung auch mit ungelernten oder angelernten Hilfskräften erlaubt. Eine sorg⸗ fältige Schulung und auch Ueberwachung verbürgt, daß trotzdem die Briefbeförderung nicht an Güte leidet.
a em,
Aus der Verwaltung
Vereinfachung des Eichwesens
Der Reichswirtschaftsminister hat mit Rücksicht auf die außer⸗ , Zeitverhältnisse eine Verordnung zur Vereinfachung es Eichwesens n. Durch sie werden für eine 35 zur Zeit weniger wichtiger Meßgeräte bis auf weiteres die Nacheichfristen verlängert und die Verkehrsfehlergrenzen verdoppelt. Für Eleftri⸗ zitätszähler wird bis auf weiteres sowohl die Eichung durch Eich⸗ ämter als auch die Beglaubigung durch die elektrischen Prüf⸗ ämter ausgesetzt, soweit es sich nicht um Großverbrauchszaähter, Kollektorzähler oder Zähler handelt, deren Anzeige offenbar un— richtig ist. Alle Meßgerätebesitzer bleiben unh wie vor für die Richtigkeit ihrer Meßgeräte verantwortlich und verpflichtet, ihre i . im Zweifel und namentlich nach Instandsetzung zur Nacheichung vorzulegen. Die zum Teil sehr kleinen Eichverwal⸗ tungen dex Länder werden zum 1. 4. 1915 auf den Reichshaushalt übernommen. Infolge, der genannten Maßnahmen können einige Eichaufsichtsbehörden und Rebeneichämter aufgehoben und kann eine größere Zahl von Eichämtern bis auf weiteres teils ge⸗ schlossen oder braucht nur noch als Nebeneichamt bedient zu werden. — Die Verordnung ist im Reichsgesetzbl. I Nr. 48 vom 3. Oktober 1944 veröffentlicht worden.
— * I eisen 2
Eine Stoßaktion im Arbeitseinsatz wurde in den Herbstmonaten 1943 durchgeführt. Diese Auskämmaktion im zivilen Sektor, die sogenannte AZS⸗Aktion, brachte der deutschen Kriegẽwirtschaft innerhalb weniger Wochen zusätzlich 400 009 Kräfte. Schließlich konnten der Kriegswirtschaft aus dem Freiwilligen Ehrendienst, der hauptsächlich weibliche Arbeitskräfte für die Heimarbeit er⸗ faßte, über 100 000 Kräfte zur Verfügung gestellt werden. Durch die Zweite und die Dritte Meldepflichtverordnung wurde dann bekanntlich der Personenkreis der Meldepflichtigen nicht uner⸗ hehlich erweitert und die Altersgrenze der 3 auf, 50 Jahre erhöht. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeits einsatz, Gauleiter Sauckel, habe darüber hinaus immer wieder mit Nachdruck betont, daß e. auf dem Gebiet der Leistungssteige⸗ rung ö wesentliche Reserven erschlossen werden können. Hierbei spiele nicht nur die ständige Sorge für den beruflich besten Ansatz jeder Arbeitskraft eine besondere Rolle, sondern in dieser Richtung wirken vor allem auch die lohnordnenden Maßnahmen sowie alle Maßnahmen einer guten Menschenführung.
Abschließend erklärt Dr. Stothfang, daß die bisher sowohl auf dem engeren Gebiete des Arbeitseinsatzes als auf dem des totalen Kriegseinsatzes in Angriff genommenen Maßnahmen zahlen⸗ und leistungsmäßig neue Kräftereserven erwarten lassen, die der Wehr⸗ macht und der Kriegswirtschaft zugute kommen. Das gelte für die Erweiterung der Meldepflichtverordnung, die Ueberprüfung des Hausgehilfinneneinsatzes, die weitere Veschränkung des Arbeits⸗ platzwechsels, die Urlaub ssperre genau so, wie für die Drosselung der Verwaltung und die weitgehenden Einschränkungen im kultu⸗ rellen und im gesamten öffentlichen Leben. Insgesamt verfüge, die deutsche Kriegswirtschaft am Ende des fünften Kriegsjahres über ein Kräftepotential, das um Millionen über dem Stand bei Kriegsausbruch liegt.
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Wirtschaft des Auslandes
Kommende Belebung auf dem spanischen Kapitalmarkt
Madrid, 5. Oktober. Nach längerer Ruhe auf dem spanischen Kapitalmarkt wird von Fachkreisen in den kommenden Wochen wieder eine starke Belebung erwartet. So wird eine Neuemission von der , ,,. Kommunalbank Credito Local über 1 Mrd. Peseten Obligationen vorbereitet, von denen voraussichtlich 200 Mill. Peseten im November dem Publikum angeboten werden. Auch die Hydroeleetrica del Chrorro bereitet den Ankauf der letzten im Umlauf befindlichen Aktien und Obligationen des von ihr übernommenen Kraftwerkes Valle del Crin über 18 Mill. Peseten vor. Der Energiekonzern Electriea Leonesas will eine Kapitalerhöhung von 19 auf 25 Mill. Peseten vornehmen, um die thermischen Kraftwerke des Hüttenkonzerns Minero ö Ponferrada durch Aktienaushändigung zu über⸗ nehmen. , ,
Dänemarls Einnahmen aus Zoll⸗ und Verbrauchsabgaben
Kopenhagen, 5. Oktober. Aus den Zoll. und Verbrauchs⸗ abgaben hatte die Dänische Staatskasse im September zine Ein⸗ nahme von 583 Mill. Kr. gegen 4335 Mill. im gleichen Monat des Vorjahres. In den Monaten April bis September betrugen die Einnahmen aus den genannten Abgaben 373,5 Mill. Kr. gegen . in der entsprechenden Periode des Finanzjahres
4.
Die Aufblähung des finnischen Zahlungsmittelumlaufs Stockholm, 5. Oktober. Nach Mitteilung der . n Staats⸗ bank betrug der Notenumlauf am 30. 9. 1944 14 308 Mill, Imk, was seit der Vorwoche einer Steigerung um 396,5 Mill. Fmk. entspricht. Diese Zunahme wird in der Hauptsache auf die um— fassenden Evakuierungen der letzten Zeit zurückgeführt.
Englands finanzielle Schuld im Ausland .
Stogholm, 5. Oktober. Der y. Generallonsul in Nem Port betonte in einer Rundfunkansprache über die finan— ielle uld Englands, man habe allein aus ausländischen Gut⸗ . eine Milliarde Pfund für Kriegsmaterial und andere e,. en zu bezahlen. Darüber hinaus habe England im Aus⸗ ande . machen müssen, die sich bis zum Ende dieses Jahres auf 8 Milliarden Pfund belaufen würden. — Der britische Ge⸗
neralkonsul wird sich hüten, die wahre Gesamtsumme der eng⸗ lischen Verschuldung, die durch Churchills Krieg verursacht wurde, 1 nennen. Wie immer in solchen Fällen sind seine Aus⸗
ührungen daher nur als Teilgeständnis zu bewerten.
42 u.
Berlin, 1. Ottober. Preisnotierungen für Nahrun gz⸗ mittel. (Verkaufspreise des Lebensmittelgroßhandels für 100 Kilogramm frei Haus Groß⸗Berlin. Preise in Reichsmark.) Bohnen, weiße mittel — — bis — —, Linsen —— bis — — Speiseerbsen 65,29 bis 68,96, Speiseerbsen, gelbe — — bis — — Gesch. Erbsen, ganze — — bis — — Grüne Erbsen — — bis — — Reis, Italiener“) 48,8 bis 566, 8, Reis) — — bis — — Buchweizengrütze — — bis — —, Gerstengrütze alle Körnungen“) 36,40 bis fo, 40, Haferflocken und ⸗grützen) Id o bis it 00, Speisehirse *) 37,76 bis 39,35, Roggenmehl, Type 1790 26,85 bls — , Weiz eninehl, Thpe l05b, Inland z5, 10 bis —— Brotmehl, Type 2800 265,90 bis — — Weizengrieß, Type 660 37, 68 bis — —, Kagrtoffelmehl, hochfein 46, Sh biz Mo, So, Sago, weiß 64.90 bis ö, 0, Zucker, Melis Grundforte Cr, gh bis — * Kaffee , , 68,00 bis 78,00), Röstkaffee 582 bis 736, Trink⸗Schokoladenpulver 162,00 bis — —, Deutscher Tee 240, 06 bis 280,00, Pflaumen, getrocknete —— bis — —, Sultaninen — — bis — —, Mandeln, süße, ausgew. — — bis — —, Mandeln, bittere, ausgew. C — bis — —, Kunsthonig, in ,, Jo, 00 bis 72, 900, Bratenschmalz 188,04 bis — —, Rohschmalz 183, bis — —, Disch. Schweineschmalz m. Grieb., mit oder ohne Gewürz 186, 17 bis ==. Disch. Rindertalg in Kübeln 111, Go bis — — Tafel. margarine 174, 00 bis — —, Markenbutter, in Tonnen 331,00 bis — —, Markenbutter, gepackt 835,00 bis — — feine Molkereibutter, in Tonnen 3283,00 bis — — , feine Molkereibutter, gepackt 327, 90 bis — —,
Moltereibutter, in Tonnen zlö, 00 bis — —, Molkereibutter, .
319, 00 bis ——, Landbutter, in Tonnen 269, 00 bis — — , Landbutter, epackt 8o8, 9 bis — — Speiseöl, ausgewogen 173,90 bis — —,
sgluer Stangen 20 3. 140, 00 bis zs, 0, Saher. Emmentaler, vollfett 270, )0 bis 275,00, Allgäuer Romathur 209 182,00 bis 158, )0, Harzer Käse 10606 bis flo, 00. — Grieß teigwaren, gef. u. ungef.: Schnitt und Bandnudeln, Suppeneinlagen, mittlere, Hörnchen, Bruchmacearoni 609, 90 bis 76 00, Fadennubeln und Spätzle 71, 90 bis 72, 00, 9 Maccaroni 72,00 bis 73, 00, . Spaghett M,00 bis 75, 00, Kümmel, ausgewogen, deutsch 145,2 bis 180,00, Stein speijejalz. in Papierfäcen s 19, hh Bis — =, Sleinspeise al., in Werkspackungen 23,89 bis — —, Siedespeisesal, in Papiersäcken 21, 60 bis — — Siedespeisesal in Werlspackungen 26, 80 bis —
licht für Frauen
Dänische: große: 190 Kronen
ker fle l00 Peng und ; engb u darunter ö
Zuckersirup in Eimern — — bis — — Himbeersirup — bis — Kirschsiru — — bis —, Marmelade, Vierfrucht, in 12 ver kg Eimern — — bis —— ) Bflaumen⸗Apfel, in 12 ½-Kg-Eimern —— bis —— IYGErdbeer⸗Apfel, in 12 V- Kg-Eimern — — bis —— Mpri- fosen⸗ Apfel, in 12 Kg-Eimern —— bis — —, I Himbeer -Apfel, in 12 5 ⸗Kg-Cimern —— bis — — MKirsch Apfel, in 12 V- kg-Eimern — — bis — —, Fohannisbeer⸗ Apfel, in 121 -KrR-Eimern — — bis w — 1 Dreifrucht⸗ Marmelade, in 12 V Kg⸗-Eimern — — bis — — Verbilligte Vierfrucht, in 12 v5⸗Kg⸗Eimern 49, 00 bis — — , Verbilligtes Ap fel⸗Nachpreß⸗Gelee 49,00 bis — —
Marmelade: Preise ohne Rohstoffzuschlag. ;
*) Nur für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmt.
S Hartgrießware 4 4. — EM per 100 Eg.
) Die zweiten Preise verstehen sich für Anbruchmengen. ;
) Preise für Marmelade st. Kalkulations-Verfügung des Reichs—= vreiskommissars
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Budapest, 5. Oktober. (D. N. B.) Alles m Pengo. Amsterdam 180,73 ½, Berlin 136,20, Bukarest 2,783, Helsinki — — London — —, Mailand — —, New Jork — —, Paris 6, sl, Prag 13,62, Preßburg 1UI,71, Sofia — — Zagreb ö, 8i, Zürich 36, 20.
London, 5. Oktober. (D. N. B.) New JYort 4,02 5 — 403 , Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4, 43 -= 447, Schweiz 17,30 - 17,46, Stockholm 16,85 — 16,95, Lissabon — — Rio de Janeiro 82, 84 Ye bsis-. ö
Zürich, 5. Oktober. D. N. B.) 11.40 Uhr. Paris 7,76, London Clearing 17, 30, New York 4,30, Brüssel 69, 25, Mailand 22776 B., Madrid zo, 7ß, Holland 2299 Berlin 172,80, Viffabon 17, 90, Stock olm 103 523, Os Ss, av, Kopenhagen go, s v, Sosia 5,37, Prag 7,25, Budapest 104,50, Zagreb 8,75, Istanbul 3, So, Bukarest 2,37 , Helsinti 8,70, Preß— burg 16,00, Buenos Aires 9g8, 75, Japan 101,00, Rio 22,50 B. Kopenhagen, 5. Ottober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79. Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich Ul,25, Rom — — Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Sofia — —, Madrid — — Bukares — — Alles Briefkurse.
Stockholm, 5. Oktober. (D. „. B.) London 16,88 G. 16,965 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris — — G., — — B., Brüssel —— G., — — B., Schweiz. Plätze 97,06 nom. G., 9.80 B., Amsterdam —— G, — — B., Kopenhagen S7, 60 G., 87,90 B., Oslo 95,5 nom. G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8, 35 G., 8,59 B., Rom . G., — — B. Kanada 3,77 nom, G., „82 B., Madrid = —— G. Turkei — — B., Lifsabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 102,00 G.,
oo .
—
London, 5. Oktober. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25,50, Silber auf Lieferung Barren 23, 50, Gold 166 / —.
—— —
n Berlin feftgeftellte Notierungen für telegraphische us zahlung, austänbische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
6. Oktober Geld Brie
4. Oktober Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und airo) 2 ö 1 ägypt. Pfund — . — —
Afghanistan (Kabul) ... ..... 100 Afghani 18,9 1is,ss 18,29 18,66
Aibanien (Tirana) ...... 100 Franken 80,2 831,98 380,82 s1,08
Argentinien (Buenos Ares). 1 Pap. ⸗Pes. o, 588 O0, 692 O0,588 O0, 599 err nnnn. (Sidney) ... ..... 1 austr. Pfund — — — — Belgien (Brüssel u. Antwerpen) 1090 er. 4309,96 40, 9. 3896 do, 0 Brasilien (Rio de Janeiro)... 1 Cruzeiro — — — —
Britisch⸗Inbien Bombay⸗Cal⸗
cutta) ... ..... —— . * Bulgarsen (Sofia) .... ...... 100 Lewa .. Dänemark (Kopenhagen)... 100 Kronen 52, 16 52, 25 52,15 52, 25
England (London) ...... 1 engl. Pfund — — — — Finnland (Helsinki) ... ...... 1090 Finnmark — — — 3 Frankreich Paris) ...... .... 100 Frs. — — — — griechenland ¶athen ..... 168 Trachmen sss Ts Tess Tons Holland (Amsterd am u. Rotter ]
dann .. 100 Gulden sigg, 30 is2,10 182,70 is, 70 Iran (Teheran) ..... ..... .. 100 Rialis 14,59 1461 14,59 14,61
Jäland Reytjavit ...... i go isi. Kr 68 43 36,55 2358, 3 38,55. log gire 395 Gil 8.95 ig ol
Italien (Rom und Mailand) r (Tokio und Kobe) ... 166 Je
n anada (Montreal) ..... .... 1 kangd. Dollar — — — e,,
Kroatien (Agram) ..... .. 100 Kuna 4,595 5, 00s 4,995 5, 005 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd — — — — Norwegen (Oslo) .... ...... 100 Kronen 66, 76 56,88 56,78 656,68 Portugal (Lissabon) ... ..... 100 Eseuda 10,19 10,4 10,19 10, 21 Rumänien (Bukarest) ...... 100 Lei — — — 26. Schweden (Stockholm u. Göte⸗
m, , , , , 100 gronen ss, a3 6s, 8s 30, a. 68,58 Schweiz (gürich, Basel und
Bern) ...... 6.44. 100 Frs. 57, 89 os, oJ 57, 89 568,99 Serbien (Belgrad) ... ...... 1090 serb. Dinar 4,998 5,006 4,9995 5,065
Slowakei (Preßburg) ...... 100 slow. Kr. 8,5 g! 8,509 58,51 8,609 k. (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas 25,566 23, 505 23,565 238, 305 8 .
und n . 5444. I südafr. Pfd. — — — Fe dil h, er:. io; Cons Toer ans, Ter Ungarn (Budapest) ..... .... 100 Peng — — — — Uruguah (Montevideo) .... 1 Goldpeso 1, 199 1.01 1,199 1,201 Verein. Staaten von Amerlka (Mew York) ...... ... I Dollar — — — . Für den mnerdeutschen Verrechnungsvertehr gelten folgende Kurse. Geld Brie England, Aeghpten, Südafrikanische Union ..... ...... 9, 89 9, 91 rankreich .. ...... 224 4.995 5, 005 ulgarien .... .... ...... . 44 8, 0! 8. 056 Australien, Neuseeland ...... ...... 7, 912 7, 928 Britisch⸗Indien — 74, 18 74,32 Nana a . — 222285 2,096 2, 1023 Vereinigte Staaten von Amerika ...... .. 2, 408 2, 02 Brasilien — W —— — 2 — 222 —— 2 — 0. 130 . 0. 132 — KRusländische Geldsorten und Banknoten 6. Ottober 4. Oktober Geld Dre! Geld Brie Sovereign .... ...... ...... Notiz 20,88 20,46 20,88 20, a6 20-Franes- Stücke.... .. für 16,16 16,22 16,16 16,22 Gold⸗Dollars .. ...... 4 „ 1 Stück 4,185 4,205 4, 18595 4,205 . rn . 1 äghpt. Bd. 4389 4a 39 4M. Amerlkanssche: 1000 —5 Dollar 1 Dollar — —m — — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — — Ar entinische —— 22 1 Pap. 3 O0, 44 0, 46 0, 44 0, 46 Australische . ...... ...... 1 austr. fd. 2, 44 2, 46 2, 44 2, 46 Bel ische —— ü 109 Belgas 389, 92 40,908 89,92 40,98 . —!— 16r eiro 0, 98 9, 09 9, 098 0, 09
Britisch⸗Indische ...... 100 pien 22, 95 28.05 22 95 23, 05s Bulgariche: 600 Lewa und darunter ...... ... . 1090 Lewa 8,77 8,099 8,07 ð, os
10 Kr. und barunter ...... 100 Kronen o o 52, 892 58,19 852,80 Englische: 10 6 und darunter. 1 engl. Pfob. — — — 16 6, 065 5,0786 5,9055 5,075
isintscht ..... ..... ...... 100
ranzbsische ... .. 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01
olländische .... 2222 10090 Gulden 1929,70 152,0 182,70 1829,70 Italie nische: große ... ...... 109 Lire 6, 98 10,99 9,98 10,92
19 Rin . 286. . 190 Lire 9, 98 10,99 9,98 10,92 stanadlsche 44 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische — 22 100 Kuna 4,96 5,01 4,99 5,01 Norwe e, S0 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,695 7.11 58,89 87,11 Rumänische: 1009 Lei und
500 Lei ..... .. . 109 Lei 1, 66 1,88 1,66 1,68 Schwedische: große ...... ... 100 Kronen — — — —
50 Kronen und darunter . 100 Kronen 5g, 40 59,89 59,40 39,84 Schweiger: große ..... ..... 100 Frs. 57, 8s8o,. 856,07 57,83 388,907
109 Frs. ünd darunter.... 1199 Frs. 67, 85 58,07 57,38 38,07 Serbische .. ..... m , . 100 serb. Dinar (6.99 5,01 4.399 6,01 ESlowaklsche: 20 Kronen und
darunter 4 — 100 slow. Kr. 8, 58 3, 67 8, 58 8, 99 Südafrikantsche Union. ..... 1südgfrik. EVsjd (4, 31 441 4,5389 4,41
ürtische . ...... 3 türk. Pfund 191 1, 99 1,981 1,95
- 200 Rπς b so ns ea, o ae, ame
1090 Rupien — 58 . —