Reichs und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 11. Oktober 1944. S. 2
Prüf⸗Nr. 58065 vom 7. 12. 1942 „Die Donau vom Schwarzwald bis Wien“. Verfalltag: 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 447 vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 736 vom 12. 8. 1941 „Ein Landbriefträger“. ö 1J. 8. 1944. Gültig nur Nr 60 448 vom 31. 7.
1944. .
Prüf⸗Nr. 58 087 vom 19. 12. 1942 „Wie ich den Urwald in Wien erlebte“. Verfalltag: 16. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 450 für Normaltonfilm vom 31. 7. 1944, gültig nur Nr. 60 459 für Schmaltonfilm vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 768 vom 19. 8. 1941 „Autarkie im Bergdorf“. , . 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 451 vom 31. 7.
Prüf⸗Nr. 55 561 vom 21. 6. 41 „Volksleben am Rande der Sahara“. Verfalltag: 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 452 vom 31. 7. 1944. .
Prüf⸗Nr. 55 709 vom 4. 8. 1941 „Ein Film gegen die Volks⸗ krankheit: Krebs“. Verfalltag: 17. 8. 1944. Gültig nur Nr. 690 456 vom 31. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 56 995 vom 14. 4. 1942 „Vom Faustkeil zur Hand⸗ granate“. Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 440 vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 740 vom 11. 8. 1941 „Kurenfischer“ (Ein Tag auf der Nehrung). Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 690 445 vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 819 vom 29. 8. 1941 „Friedliche Jagd mit der Farbkamera“ (Farbenfilm). Verfalltag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 453 vom 1. 8. 1944. .
Prüf⸗Nr. 58 306 vom 7. 1. 1943 „Jagd in Trakehnen“. Vexfalltag: 21. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 454 für Normal⸗ tonfilm vom 1. 8. 1944, gültig nur Nr. 60 458 für Schmal⸗ tonfilm vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 636 vom 4. 8. 1941 „Die Weichsel“. Verfall⸗ tag: 22. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 45ę5 vom 1. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 214 vom 238. 12. 1942 „Ostpreußen⸗Aufbau und Wirtschaft“. Verfalltag: 21. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 457 vom 1. 8. 1944. .
Prüf⸗Nr. 57944 vom 17. 12. 1942 „Bunte Fischwelt“ ö Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur
r. 60 465 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 082 vom 17. 12. 1942 „Eisriesenwelt“. Ver⸗ falltag: 233. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 457 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 548 vom 13. 6. 1941 „Rügen“ (Farbenfilm). Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 458 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 55 603 vom 2. 7. 1941 „Mooswunder“. Verfall⸗ tag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 469 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58093 vom 19. 12. 1942 „Deutsche Panzer“. Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 470 Normalton⸗ film vom 2. 8. 1944, gültig nur Nr. 60 471 Schmaltonfilm vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 074 vom 17. 12. 1942 „Spielzeug — ernst ge⸗ nommen“. Verfalltag: 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 472 vom 2. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 56 453 vom 19. 12. 1941 „Pimpfe lernen fliegen“. ,. 23. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 473 vom 2. 8.
Prüf⸗Nr. 58 070 vom 16. 12. 1942 „Land und Leute im Erzgebirge und Vogtland“. Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 438 vom 8. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 262 vom 22. 12. 1942 „Das letzte Boot im , 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 488 vom
Prüf⸗Nr. 57 381 vom 31. 7. 1942 „Schreibendes Licht“. Verfalltag: 25. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 382 vom 9. 8. 1944. Prüf⸗Nr. 55 822 vom 8. 9. 1941 „Auf Ostkurs“ (2. Fassung). , . 28. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 362 vom 10. 8.
44.
Prüf⸗Nr. 59 106 vom 1. 7. 1943 „Sonne über schwedischem Land“ (Einkopierte deutsche Titel). Verfalltag: 28. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 493 vom 10. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 58 518 vom 23. 2. 1943 „Handflechterkunst“. Ver⸗ falltag: 2. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 414 vom 18. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 57 949 vom 26. 11. 1942 „Mutti hat Geburtstag“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 57 949 vom 26. 11. 1942 mit Ausfertigungsdatum vom 9. 8. 1944.
Prüf⸗Nr. 60 309 vom 12. . 1944 „Die schwarze Robe“. Verfalltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 309 vom 12. 6. 1944 mit Aussertigungsdatum vom 21. 7. 1944.
Prüf⸗Nr. 60 327 vom 15. 6. 1944 „Das Leben ruft“. Ver⸗ falltag: 24. 8. 1944. Gültig nur Nr. 60 3227 vom 15. 6. 1944 mit Ausfertigungsdatum vom 21. 7. 1944.
Berlin, den g. Oktober 1944. Der Leiter der Filmprüsstelle. Dr. Baemeister.
Bekanntmachung
über die Regelung des Brennrechts und der Uebernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1944/45 J. a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1944145 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt mit der Maßgabe, daß für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kartoffeln und Zuckerrüben verarbeiten⸗ den Brennereien ein Jahresbrennrecht nicht festgesetzt wird (Hinweis auf die Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ ministers der Finanzen vom 23. August 1944 D. R. Anz. Nr. 197, R3Bl. 1944 S. 168). Innerhalb des Jahresbrennrechts beträgt für das Be⸗ triebsjahr 1944145 das besondere Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Jahres⸗ kornbrennrecht) mit der in 5 82a BranntwMonG. vorgesehenen Wirkung, für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht bis zu 300 Hektoliter... 40 Hundertteile, über 300 Hektoliter... 35 Hundertteile des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts. II. Für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt 1 wenne, für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Kar⸗
48, — R
toffeln oder Zuckerrüben verarbeitenden Brennereien 14, — Het
*
m mm, ,,, i . v J
für den aus zugekauften Zuckerrüben hergestellten Hranntwedidn , nen für das Hektoliter Weingeist. Der Zukauf der Zuckerrüben ist den übernehmenden Abfertigungsbeamten nachzuweisen und von diesen in der Uebernahmebescheinigung zu bestätigen. Der Zuschlag für Branntwein aus Zuckerrüben im Protektorat Böhmen und Mähren bleibt vorbehalten. b) Außer dem Zuschlag zu a für die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien für * aus Kartoffeln oder Zuckerrüben 2, — . f
—
für das Hektoliter Weingeist.
Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzu⸗ sehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im
Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu
500 preußischen Morgen.
c) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist hergestellten Branntwein aus
Kernobst. ..
Kernobsttrestern.
Weintrestern..
wen,, u
für das Hektoliter Weingeist;
dh für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht bis zu 500 hl und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Er⸗ zeugung bis zu 10 hl als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt 6 35 BranntwMon G.), und zwar mit einem Brennrecht
bis zu JJ .
über 100 bis zu 200 hl.. . 3 — RM
über 200 bis zu 400 hl... . . 2, — RM über 400 bis zu 500 hl.. . . 1, — Ft
für das Hektoliter Weingeist;
e) für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten / Korn⸗ branntwein 6 101 BranntwMon G.) aus Verschluß⸗ brennereien, soweit er nach S 82a Nr. 2 des Gesetzes der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle G. m. b. H. in Münster i / Westf. (DKV) vom Her⸗ steller i ern,, ,, ; Ii. M für das Hektoliter Weingeist.
Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deut⸗ schen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Her⸗ steller ablieferungspflichtigen Branntweins im § 61 BranntwMon G. der Reichsmonopolverwaltung gegen⸗ über vorgesehen sind.
3. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit mäßigen Brennrecht
über 1900 bis 1400 hl
über 1400 bis 1800 hl
über 1800 bis 2000 hl 0, 30 It. M
über 2000 bis 2200 hl 0 Rel
über 22090 bis 2400 hl. . 0.50 R. A
ther e h n,, .
für das Hektoliter Weingeist (6 72 Abs. 2
Branntw Mon G.).
Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien, daneben: Ii.
b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrennereien . 7,60 e) für Branntwein aus Melassebrennereien . . 0,70 für das Hektoliter Weingeist.
Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist oder der aus einem Gemisch von Brannt⸗ wein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht.
III. Für den vom 1. Oktober 1944 ab hergestellten, an die
Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt
1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen b) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen für das Hektoliter Weingeist.
Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Me⸗ lasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begrün⸗ det, wenn der abgenommene Melasse⸗ oder Hefelüftungs⸗ branntwein nicht mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Al⸗ dehyd, nicht mehr als 2 Milligramm an flüchtigen Basen berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichsmonopolverwaltung zu, die sich vorbehält, bei den Branntweinabnahmen amtlich Proben entnehmen zu lassen. Diese Proben hat der Brennerei⸗ besitzer der Reichsmonopolverwaltung oder einer von ihr bestimmten Untersuchungsstelle zu übersenden. Die Kosten der Uebersendung und Untersuchung hat der Brennerei⸗ besitzer zu tragen. Bei der Berechnung des Uebernahme⸗ geldes ist der Zuschlag zunächst unabhängig davon, ob Proben entnommen werden, zu berücksichtigen.
2. der Abzug vom Grundpreis .
a) für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung bis 4 hl Weingeist bei einer Durchschnitts⸗ stärke von . unter 35 his einschl. 30 Gewichtshundertteilen 3, — unter 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen 6, — unter 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10, — unter 20 Gewichtshundertteilen . . ; für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung von über 4 hl bis einschließlich 50 hl Weingeist bei einer Durchschnittsstärke von
unter 80 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen unter 30 bis einschl. 25 Gewichtshundertteilen unter 25 bis einschl. 20 Gewichtshundertteilen 10, — unter 20 Gewichtshundertteilen ... 20, — für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗
z 1
einem regel⸗
0, 10 R 0, 20 Ii.
Ii. M 1, —
1,50
—
Re 3, —
*
R. A unter 80 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen 3, — unter 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen 6, — unter 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen 10, — unter 30 Gewichtshundertteilen . 20, —
für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein⸗ menge.
Abzügen zu II, 3 und III, Za 0, E- für das Hekto⸗ liter Weingeist. ;
Dieser Abzug entfällt, wenn der 6 hg III, 1 in Rechnung gestellt wird. Entsprechen die Proben nach III, J nicht den Anforderungen, so ist der bereits gewährte Zuschlag nach Ul, 1 zu erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 RM für das Hektoliter Wein⸗ geist nachträglich anzusetzen.
e) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge⸗ liefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu II, 8 und III, Za (hesonderer Abzug) 4 Rall für das Hektoliter Weingeist, bei einem Gehalt an Aldehyd von 2 bis 5 Hundertteilen 10 RM, und wenn der Gehalt an Aldehyd oder Fuselöl 5 Hundert⸗ teile überschreitet, 30 Eee für das Hektoliter Wein⸗ geist. Auf den Zuschlag nach Il, 1 hat dieser Brannt— wein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins — 5§ 6 Abs. 3 der „Technischen Be⸗ stimmungen“ kann als Anhalt dienen — das Vor⸗ handensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindestmenge von 500 cem mit besonderem Begleit— schreiben dem Reichsmonopolamt oder einer von ihm bestimmten Untersuchungsstelle einzusenden. Die Kosten der Probenübersendung und Untersuchung trägt der Brennereibesitzer. Das Reichs monopolamt entscheidet endgültig über die Höhe des Abzugs.
IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten die nachgenannten Brennereien der Alpen⸗ und Donau⸗ Reichsgaue (mit Ausnahme der in sudetendeutschen Gebieten liegenden) für den innerhalb des Jahresbrennrechts herge⸗ stellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise:
1. die landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien für Branntwein aus Kartoffeln oder Zucker⸗ rüben einen festen Uebernahmepreis von.
die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien
einen festen Uebernahmepreis von.... für das Hektoliter Weingeist.
Die unter Ziffer III, Za und c festgesetzten Abzüge gelten entsprechend auch für die vorgenannten Brenne⸗
reien, dagegen finden die Zuschläge unter Ziffer III, 1
auf sie keine Anwendung. .
V. 1. Für den vom 1. Oktober 1944 hergestellten, an die Dentsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abge⸗ lieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von
50, 20 R-
unter 60 bis einschl. 50 Gewichtshundertteilen unter 50 bis einschl. 40 Gewichtshundertteilen unter 40 bis einschl. 30 Gewichtshundertteilen unter 30 Gewichtshundertteilen. .... für das Hektoliter Weingeist.
Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die, Deutsche Kornbranntwein-Verwertungsstelle abgelieferten Branntweinmenge.
Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungs⸗ stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor- und Nach⸗ lauf, so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10 Rall für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hun⸗ Dertteile überschreitet, 30 Ren für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ift der Fall, wenn durch Unter⸗ suchung einer amtlichen Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach 5 171 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.
Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mitverwendung von Grünmalz her⸗ gestellt ist, beträgt der Abzug vom Grund⸗ preis, unbeschadet der Abzüge zu 1 und 2 1,80 RA
für das Hektoliter Weingeist.
VI. Für den vom 1. Oktober 1944 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Obstbrennereien
b) für den in Hefelüftungsbrennereien, die
außerhalb der Alpen⸗ und Donau⸗ Reichsgaue liegen, hergestellten Branntwein... c) für Branntwein
, des Grundpreises von 48 k.. Für den in landwirtschaftlichen und gewerblichen Kartoffelbrennereien außerhalb des regelmäßigen Brenn⸗ rechts und für den in Melassebrennereien (einschließlich der Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien der Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgaue) außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein wird ein Ueberbrandabzug nicht erhoben. zu b: Für diesen im Ueberbrand hergestellten Branntwein wird der besondere Abzug zu Ziffer II, 3b (Hefelüftungsbrenne⸗ n, ,, für das Hektoliter Weingeist. VII. Für den vom 1. Oktober 1944 ab herge⸗ stellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach 5 79 des Gesetzes über über das Branntweinmonopol ... .. 18,40 RA für das Hektoliter Weingeist. Berlin, den 6. Oktober 1944.
20 Hundertteile
15 Hundertteile 50 Hundertteile
aus anderen
3, 60 RAM
erzeugung über 50 hl Weingeist in einer Durch⸗ schnittsstärke von ö
.
,
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.
b) bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den
T5, — R. M
Reichg⸗ und Staats anzeiger Nr. 228 vom 11. Oktober 1944. S. 3
Wir ti GðGaftstein
Die neuen Lohnsteuerbefreiungen
Von der verbilligten Mahlzeit über das Krankengeld Weihnachtsgratifilation .
Zu dem gemeinschaftlichen Erlaß des Reichsfinanz⸗ und des Reichsarbeitsministers, der als eine der von Staatssekretär Rein— hardt k Kriegsvereinfachungen des Steuerrechts die weitere Vereinkachung, des Lohnabzugs bringt, veröffentlicht Ministerialrgt Schmitt⸗Degenhardt vom Reichsfingnzministerium in der Deutschen Steuer⸗-Zeitung Erläuterungen. Die Lohnsteuer⸗ vereinfachung bringt danach auch eine Reihe neuer Lohnsteuer⸗ befreiungen mit sich, die ohne weiteres auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge haben. So war n. die Gewäh⸗ rung von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betriebe lohn⸗ steuerpflichtig, wenn der Wert der Mahlzeit nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Arbeitnehmers 30 Rpf. täglich überstleg. Nun— mehr wird auf diesem Gebiete ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes der einzelnen Mahlzeit Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit zugebilligt. Das gilt lediglich nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist bzw. in denen sonst die Gewährung der vollen oder teilweisen freien Station einen wichtigen Bestandteil des Arbeitslohns aus— macht. Auch vie Gewährung von Essenzuschüssen in Geftalt von Essenmarken usw, war bisher grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Von nun an ist sie von der Lohnsteuer freigestellt, soweit die Zu⸗ schüsse je Hauptmahlzeit eine Reichsmark und je Nebenmahlzeit D,50 Re nicht übersteigen. Bei g f des Betriebes anläß⸗ lich von Erkrankungen der 866 chaftsmitglieder ist selbstver⸗ ständlich insoweit Lohnsteuer- und Beitragspflicht gegeben, wie der erkrankte Arbeitnehmer seinen vollen Arbeitslohn weiterbezieht. Das ist aber für die meisten Arbeitnehmer nicht der Fall. Sie bekommen dagegen in der Regel während der Krankheit Zuschüsse vom Arbeitgeber. Dabei gibt es sogen. „Krankenzuschüsse“, die während der Karenzzeit, also so lange die Krankenversicherung Barleistungen noch nicht gibt, bezahlt werden; sie betragen oft 86 bis 0 “ des zuletzt bezogenen Arbeitslohns. Es wäre nicht ver⸗ tretbar und würde geradezu einen Anreiz zum kurzfristigen Krankfeiern bieten, wollte man diese hohen Krankenzuschüsse von der Lohnsteuer befreien. Während sie bisher lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei waren, werden sie nunmehr lohnsteuerpflichtig und beitrggspflichtig. Ferner kommen Krankengeld und Haus— geldzuschüsse in 56. die der Arbeitgeber seinem Gefolgschafts⸗ mitglied für die Zeit zahlt, in der der erkrankte Arbeitnehmer aus der Krankenversicherung Kranken- oder Hausgeld erhält. Sie be⸗— laufen sich im allgemeinen auf 30 bis 400ĩh des letzten Arbeits⸗ lohns und waren bisher ebenfalls lohnsteuerpflichtig, wenn auch beitragsfrei. In Zukunft sind Krankengeld⸗ und Hausgeldzu⸗— schüsse lohnsteuerfrei und beitragsfrei. Für die Weihnachts- oder Neujahrszuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bringt der Vereinfachungserlaß- folgende Regelung: Sachzuwendungen, in der Hauptsache bei Hausgehilfinnen üblich, sind in der Regel als übliche Gelegenheitsgeschenke steuer⸗ und beitragsfrei. Bar⸗ zuwendungen waren bisher nur insoweit lohnsteuer- und bei⸗ tragsfrei, wie sie, im Rahmen der hierfür geschaffenen Möglich⸗
Lohnsteuer ganz befreit, soweit sie im Einzelfall 500 HM nicht
keiten, eisern gespart wurden. Nach dem Vereinfachungserlaß sind die große Masse dieser Zuwendungen, nämlich alle, soweit sie 100 Lie im Einzelfall nicht übersteigen, von nun an lohnsteuer⸗ frei. Lohnsteuerpflicht besteht nur insoweit, wie diese Zuwen⸗ dungen im Einzelfall 100 ö übersteigen. Doch kann der Arbeit⸗ nehmer durch Eisernes Sparen auch für den hierbei möglichen Teil der Zuwendungen, der über 100 M liegt, Lohnsteuerfreiheit erlangen. Er kann übrigens ebenso den steuerfreien Teil eisern sparen. Lohnsteuerpflichtige Teile einer« Weihnachts oder Neu⸗ jahrszuwendung werden nach der neuen Regelung nur noch nach den im allgemeinen günstigeren festen Steuersätzen des 8 35 der Lohnsteuer⸗Durchführungsbestimmungen versteuert. Soweit Lohn⸗ steuerfreiheit besteht, wird auch bei solchen Zuwendungen Bei— tragsfreiheit in der Sozialversicherung zugestanden. Prämien, für Verbesserungsvorschläge, Belohnungen von Wehrmachtteilen
an Rüstungs⸗Gefolgschaftsmitgliede für besondere Leistungen und
Vergütungen für Gefolgschaftserfindungen waren bisher ohne
Rücksicht auf ihre Höhe lohnsteuerpflichtig, wenn auch steuer—
begünstigt. Die Zahl solcher Zuwendungen ist vor allem in der
Rüstungswirtschaft sehr groß. Nunmehr werden sie von der
übersteigen. Der über 500 Li hinausgehende Teil bleiht steuer⸗ hegünstigt. Die Neuregelung, die übrigens die k davon ahhängig macht, daß die Zahlungen lohnrechtlich zugelassen sind, bringt für Lohnbüros und Finanzverwaltung wesentliche Entlastung.
Börsenkennziffern für die Woche vom 2. bis 7. Oktober 1944
Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (2. bis 7. Oktober 1944) im Ver⸗
gleich zur Vorwoche wie folgt:
ö. Wochendurchschnitt Monats · vom 2. 10. vom 25. 9. durchschnit bis 7 10. bis 30. 9. September
162.098, 161,83 löõ7, gh 167 84 166, 4 166, 32
1568, 16 15s, s
Attientkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 — 100)
Bergbau und Schwerindustrie
Verarbeitende Industrie! ..
Handel und Verkehr ...
Gesamt ...
Kursniveau der 49 igen Wertpapiere r, ommunalobligationen ... Dtsch. Reichsschatzanweisungen 1940 Folgen 6 und 7... Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder.... Anleihen der Gemeinden .. Gemeindeumschuldungsanleihe
Industrieobligationen...
161, 8a 15775 156.31
lõd, 4
102,50 102,50
10l, 33 163,75 1029 163/24 102770 167, os
102,50
lol, 88 16476 163.3 163, a 103,37 107 s
102,0 1067,50
l0l, 99 104,54 103, 1 103,20 104,98 107,43
Wirtschaft des Auslandes
Probleme der spanischen Ernährungswirtschaft — Keine volle Aufhebung der Bewirtschaftung
Madrid, 10. Oktober, Die Madrider Zeitung „Arriba“ ver— öffentlicht einen Artikel über die Ernährungswirtschaft im Zu⸗ her r mit einer Untersuchung über die beabsichtigte Auf⸗ ebung der Bewirtschaftung. In dem Artikel wird die Hire n der Behörden zum Ausdruck gebracht, daß die Spekulation dabei eine Wiederbelebung erfahren könnte. Deshalb werde das General⸗ kommissariat gewisse Maßnahmen ergreifen, um Versorgungs⸗ schwiexigkeiten im Kleinhandel zu vermeiden, so daß trotz der bisherigen Ankündigung nicht mit einer völligen Aufhebung der er r ftir n . zu rechnen sei. Um spekulative Auswüchse ö vermeiden, beabsichtige die Regierung auch, weitere Zuckereinfuhren zuzulassön, ja das Generalkommiffariat will sich sogar das Recht vorbehalten, einen Teil oder die ganze Erzeugung weiter zu bewirtschaften. Bereits jetzt gilt die k daß die Industrien und der Kleinhandel keine größeren Vorräte als einen TDreimonatsbedarf der bisherigen Rationierungsmengen besitzen dürfen. Man vermutet, daß 60 65 doch weiter bewirtschaftet werden sollen. .
—
Patentrechtliche Erleichterungen in Schweden
Im Anschluß an die Bekanntmachung über Erleichterungen auf dem Gebjete des Patentrechts im Königreich Schweden vom 8. Ja— nuar 1912 wird auf Grund der dort genannten Bestimmungen durch eine Vierte Bekanntmachung vom 23. September 1944 (RGBl. Nr. 16 vom 5. 10. 1944) mitgeteilt, daß deutschen Staats⸗ angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren im König⸗ reich Schweden auf dem Gebiete des Patentrechts bis zum 30. Juni 1945 gleichartige Erleichterungtn gewährt werden.
Der Wirtschaftsaufstieg der Slowalei — Feststellungen des ehe⸗ . maligen Verkehrsministers
vestitionsarbeiten in der Staatsverwaltung, die in den fünf Jahren einen Aufwand von 2644 Mill. Ks, erforderten, aus den Staatseinnahmen gedeckt werden konnten. Die Staatsschuld wird durch die Forderungen an das Ausland und durch umfangreiche nutzbringende Investitionen gedeckt“.
er Redner verwies dann auf die außerordentlich erfolgreiche Entwicklung des slowakischen Außenhandels. In 1939 betrug der Gesamtumsatz 3754 Mill. Ks,, 1941 bereits 6677 Mill. Ks. und 1943 erreichte er bereits 19 Mrd. Ks. In der Zeit von 1939 bis 1943 wurden 250 neue Unternehmungen errichtet und der Erweite—⸗ rung von 89 bereits bestehenden Betrieben zugestimmt. Die In⸗ dustrie investierte zur Erweiterung und Vervollkommnung der, Erzeugung rund 2 Mrd. Ks. Der slowakische Staat übernahm Garantien für Investitionen zur Steigerung der industriellen und gewerblichen Produktion vom Jahre 1941 an in Höhe von 250 Mill. Ks. Die gesunde und erfolgreiche Industrie⸗ und Wirt⸗ schaftspolitik werde auch durch die Tatsache unterstrichen, daß die Arbeitslosigkeit von Jahr zu Jahr geringer wurde. Im Jahre 19359 hatte die Slowakei noch 30 425 Arbeitslose, 1943 nur noch 4315.
Auf landwirtschaftlichem Gebiet verfolgte der slowakische Staat vor allem zwei Grundsätze: Erhöhung der Produktion und Sicher— stellung der Rentabilität der Agrarbetriebe. Das Wirtschafts⸗ ministerium legte ein umfangreiches Investitionsprogramm zur Hebung der landwirtschaftlichen Produktion vor, das in den ver— schiedenartigsten Aktionen seinen Niederschlag fand, die insgesamt einen Aufwand von 486 Mill. Ks, erforderten.
Ein sichtbarer Beweis für die wirtschaftliche Aufwärtsentwick⸗ lung sei das Steigen der Einlagen bei den Geldanstalten. Die Spareinlagen und Kassenführungskosten zeigen folgende Entwick⸗ lung: Dezember 1938: 4912 Mill. Ks., Dezember 1939: 4757 Mill. Ks.; 1940 stiegen die Einlagen auf 5574 Mill. Ks., 1941 auf 6456 Mill. Ks., 1942 auf 7148 Mill. Ks. und 1943 auf 8102 Mill. Ks.
Als erfreuliches Zeichen des Wirtschaftsaufschwungs seien die zahlreichen Investitionsbauten zu werten, die der Staat und die staatlichen Unternehmungen in den ersten fünf Jahren errichtet haben. Die Investitionstätigkeit der eigentlichen Staatsverwal tung und staatlichen Unternehmungen gehe daraus hervor, daß 1939 die Investitionskosten 4903 Mill. Ks., 1910 659 Mill. Ks., 1941 1137 Mill. Ks., 1942 1393 Mill. Ks. und 1943 4855 Mill. Ks. betrugen. 2 —
x -
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten Budapest, 9. Oktober.
Snentuicher Anzeiner
London, 10. Oktober.
*!
Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4, 43 = 4,47, Schweiz 17, 30 - 17,40 de Janeiro
Stockholm 16,85 — 16,95, S2, 8a ; — asi
Zürich, 9. Oktober. London ⸗ Clearing 22, 15 B. Sofia
do 37 H, 5,37 ,
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Lissabon — —
Holland 2292,
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Rio
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„Zagreb 8,75, Istanbul 5,50, Bukarest 2,87 „, Helsinti 8,10, Preß—
Paris
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Kopenhagen
zurg 15,00, Buenos Aires 98,75, Japan 101, 90, Rio 22,60 B.
Kopenhagen,
9. Oktober.
(D. N. B.)
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ill, d, Nom — — Amsterdam 254,0, Stockholm 114,15, Oslo l09, 90, Helsinkj 9,83, Sofia ——, Madrid — —, Bukarest — —“
Alles Briefkurse.
Stockholm, 9. Oktober.
(D. *. B. )
London 16,865 G.,
16,95 B., Berlin 161,560 nom. G., 168,50 B., Paris — G.,
1
B., Brüssel — G., — — B., Schweiz. Plätze 97, 00 nom. G., 97, 8o B., Amsterdam — — G., — — B., Kopenhagen
S7, 60 G., 87,90 B., Oslo 95,3 nom. G., 96,665 B., Washington
4,is G., 426 B.
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Helsinki 8,35 G., — — V., Kanada 3,77 nom. G., „82 B., Madrid „ — G. — — B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B., Buenos Aires 1
Rom ö Turkel ö, 65 G.,
G.
London, 9. Oktober. (D. N. B.) Silber Barren prompt 28,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168 —.
n Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische , . ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
Aegypten (Alexandrien und Kairo)
Afghanistan (Kabul) ..... .
Albanien (Tirana)
Argentinien (Buenos Aires) ..
Australien (Sidney)
Belgien (Brüssel u. Antwerpen)
Britisch⸗Indien (Bombay⸗Cal⸗ eutta) .. .. ,
Bulgarien (Sofia) 72 ..... 53
Dänemark (Kopenhagen) ....
England (London)
Frankreich (Paris)
Griechenland (Athen)
Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ dam)
Iran (Teheran)
Island (Reykjavih)
Italien (Rom und Mailand) .
Japan (Tokio und Kobe) ...
Kanada (Montreal)
Krogtien (Agram) ......
Neuseeland (Wellington) ....
Norwegen (slo)
Portugal (Lissabon)
Rumänien (Bukarest)
Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg)
Schweiz (Zürich, Bern)
Serbien (Belgrab)
Slowakei (Preßburg)! ......
Basel und
Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Pesetas
Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg)
Türkei (Istanbul) .. ..... .
Ungarn (Budapest)
Uruguay (Montevideo)
Verein. Staaten von Amerika (Nesp York)
4
1 Dollar
100 Franken 1 Pap. ⸗Pes.
11. Oktober Geld
1 ägypt. Pfund — 100 Afghani
18,71 80,92 0,588
1ẽ austr. Pfund 109 Belga Brasilien (Rio de Janeiro)... 1 Cruzeiro
100 Rupien
100 Eseuda 100 Lei 2
190 Kronen
100 FIrs. 100 serb. Dinar
100 Lewa
100 Kronen
1 engl. Pfund 1090 EIrs. — 100 Drachmen 1,668 132,70 14,59 38, 42
100 Gulden 100 Rialis 100 isl. Kr. 100 Lire 9,99 1090 Nen 58,591 1kanad. Dollar .
100 Kuna 4,995 neuseel. Pfd. —
100 Kronen 56, 76 10,19
58, 16
57, 89 4,995 5, 5h
23. 565
100 slow. Kr.
1 südafr. Pfd. — 1 türk. Pfund 1,978 100 Pengö
1ẽ 601dpeso 1, 199
Brief 18,83 81,08
0, 592
40, 94
52, 25
1,6572
132,70 14,651 35, 50 10,01
58, 711
5,005
56, 88 16, 21
56, 58
58,01
5, 05 8. 509 23, 605 1,982 1,201
—
9. Oktober
Geld
18,79 S6, 52 6,588
39,96
Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Südafrikanische Union ...... ....
Finnland
Frankreich
Bulgarien
Australien, Neuseeland Britisch⸗Indien Kanada
Vereinigte Staaten von Amerika ..... ..... ,
Brasilien
AMusländische Geldsorten und Banknoten
Brief
16, 83 8198 9, 5g
40,04
8, 71
5, 005 566, 8 16,21
89, 5s
os, os 5. Jos 8. Jog 23, 665
1,982 1,201
Brief g, 91 5 0 5, Oo 3,058 , 92s
za, 37 2, 102 2,56? 6, 152
Soyvereigns 9
20⸗-Franes⸗Stücke . ...... .
Gold ⸗Dollars
Aegyptische
Amerikanische: 1000—5 Dollar 2 und 1 Dollar
Argentinische
Australische
Belgische
Brasilianische ..... ...... Britisch⸗Indische Bulgarische: 500 Lewa und darunter Dänische: große 10 Kr. und darunter Englische: 10 8 und darunter. Finnische Französische Holländische ... .... 4 Italienische: große 10 Lire Kanadische Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große 50 Kronen und darunter .. Schweizer: große . 100 Frs. und darunter .... Serbische Slowakische: 20 Kronen und darunter Südafrikanische Union Türkische
Ungarische: 109 Pengö und
darunter
100 Lei
Geld Notiz 20,38 für 16,16 1 Etück 4, 185 1 ägypt. Pfd. 4,39 1 Dollar —
1ẽ Dollar —
1Pap.⸗Pes. 0, 44 1 austr. Pfd. 100 Belgas 1 Cruzeiro
100 Rupien
2, 11 39, 92 60,05
22,95
100 Lewa 3,07 1090 Kronen 66
100 Kronen 52,10 1 engl. Pfd. —
100 Finnmark 5,055 100 Frs. 4,99 100 Gulden 132,70 100 Lire 9, 98 100 Lire 9,98 L kangd. Dollar C0, 99 100 Kuna 4,99 100 Kronen 56,89
1,66 100 Kronen — 100 Kronen 59,40 100 Frs. — 57,53 100 Frs. 57,83 100 serb. Dinar 4, 99
100 slow. Kr. 1ñ südafrik. Pfd. 1 türk. Pfund
100 Pengö
8, 58 4,39 1,91
60, 78
11. Oktober
Brief 20, 46 16,R22
5, zs
5.01 132, 70 10,02 16, ? 1,91 5,01 57, 11
1,38 59, 6 58, 07 6, 07
Geld
Lo, ss
16,16
A4, 185 4,39 o, 44 2, 44
39,92 0, s
22,95
3, oꝛ
52, 10
5, oss 4,59 132,70 9.8 9,95 0, h 4, 9h 56, Sh
1,66 59,40 hr. 55 57,5
4, 99
8,85 4,89 1391
60, 8
4. Oeffentliche Zufte
1. u : : ntersuchungs⸗ und Strafsachen, 6. Berlust⸗ und Fund sachen,
2. de,
ga. Austofung uf. von Wertpapieren,
10. Gesenschaften m. 6. D. 11. Ge ,
3 — . 23 ft. Ati ma ese a 9. Dentsche rr, m , ,t 9
delg⸗ und aommanditgeseuschasten,
18. Unfall⸗ und 14. Deutsche Reschsdbank und 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
9. Oktober
Brief
20, 46
16,22 4,205 4,41
o, as 2, as 1605 6.09 23, 65
3,09 52, 50
3, o5 5. 61 132.76 16, 2 10, 0 161 3.01 57.11
1,368 59, 64
585, 07 58, 07
nvalidenversicherungen, nkaus weise,
3. Atufaebote
8405 —
Aufgebot. Der Invalide Friedrich Ludwig Zaage in Wilhelmshaven, Kaakstr. 2, hat das Aufgebot der Ver⸗ sicherungsscheine Nr. M 26 57 491 und M 26/49 608 der Oeffentlichen Lebens⸗ versicherungsanstalt Oldenburg über die zu seinen Gunsten von seinem Sohn,
wird aufgefordert,
antragt. Der Inhaber der Urkunden spätestens auf den 26. April 1945, vorm. 111! Uhr, vor dem bezeichneten Gericht anberaum⸗ ten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. — 5 F
Oldenburg, den 19. September 1944.
Amtsgericht, Abt. 5.
Edith Heisterberg geb. Räcke, wohnhaft in Bremen, Lürmanstraße Rr. 1, wird der unbekannte Inhaber des auf den
in dem
wird. Die Aufgebotsfrist wird auf sechs Monate festgesetzt.“ Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Namen der Antragstellerin ausgestellten und gegenwärtig ein Guthaben von iM 767,40 nachweisenden Einlegebuches Nr. 50 691 der Sparkasse in Bremen hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 19. April 1945, vorm. 91 Uhr, anberaumten, im Ge⸗ richtshause, hierselbst, Zimmer Nr. 84,
8345
1144. nuar 1851
ohne
dem am 1. März 1944 gefallenen, zu⸗ etzt in Wilhelmshaven wohnhaften Fritz Johann August Zaage abge⸗ schlossenen Lebensversicherungen in Höhe von 6000, — und 3000, — Rat be⸗
8343
F 75 / ig. Das Amtsgericht Bremen hat am 2. Oktober 1944 folgendes Auf⸗ gebot erlassen: „Auf Antrag der Frau
stattfindenden Aufgebotstermine unter Anmeldung seiner Rechte das bezeich⸗ nete Einlegebuch vorzulegen, widrigen⸗ falls es für kraftlos erklärt werden
zu Uckerath ( baren Wohn
feststellbaren Wohnsitz lande, nicht deutscher ,, . keit, b) den verschollenen Franz Leopold Jonas, geboren am 12. November 1852
Aufgebot.
Es ist beantragt: a) den verschollenen Sebastian Jonas, geboren am 20. Ja⸗
(Siegkreis),
zu Uckerath im In⸗
Siegkreis), ohne feststell⸗ sitz im Inlande, nicht
6 deutscher Reichsangehörigkeit, für tot
zu erklären. Die bezeichneten Verscholle⸗ nen werden aufgefordert, sich bis zum 13. Dezember 1944, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht in Berlin C2,
Neue
Friedrichstr. 4, J. Stock, Zim⸗
mer 118, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen kann. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen,
be
r die Aufforderung, bis zum oben timmten Zeitpunkt dem Gericht An⸗
zeige zu machen. — 455. II. 91/2. 44. Berlin, den 5. Oktober 1944.
Das Amtsgericht Berlin.