—
von 59 g⸗Abschnitten zu 500 g⸗Abschnitten erfolgt. Außerdem sind einzelne Nährmittelabschnitte über 259 zu 123 g⸗Ab⸗ schnitten zusammengezogen worden. Durch diese Maßnahmen ist es möglich geworden, die Formate der Karten erheblich zu verkleinern. Eine Zusammenstellung der in der 65. Zutei⸗ lungsperiode gültigen Formate ist aus der Anlage ersichtlich *.
Verbot des Rückseitendrucks und des Päckchensystems Das Bedrucken der Rückseiten der Lebensmittelkarten zu
Aufklärungs⸗ und 1, sowie das ch der
Lebensmittelkarten zu Päckchen hat aus Gründen der Arbeits⸗ und Materialeinsparung zu unterbleiben (vgl. das Schreiben des Produktionsbeauftragten für Druck vom's. August 1944).
Berechtigungslarten für werdende Mütter
Ebenso wie auf den Ergänzungskarten sind auch auf den Berechtigungskarten für werdende und stillende Mütter, öch⸗ nerinnen einzelne Abschnitte zusammengezogen worden. Neben Abschnitten über 25 und 125g weisen diese Karten auch Ab⸗ schnitte über 500g — entsprechend dem Werte der Lebenz⸗ mittelmarken — auf. Die Matern der Berechtigungskarten werden den Ernäh— rungsämtern künftig für jeweils zwei Zuteilungsperioden übersandt. Dadurch sind die Denen in der Lage, die Lebensmittelzulagen für 8 Wochen zuzuteilen. Demgemäß erhalten die Ernährungsämter gleichzeitig die Matern der vorbezeichneten Karten für die 69. und 70. Zuteilungsperiode.
Abmeldebescheinigung 6
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die Bestimmungen meiner Erlasse vom 9. April 1952 — II 6 14. 1095 — und vom 6. April 1944 — IIB2za- 105 — dahin geändert, daß enn, g g fn nen gen der Körperschaften öffentlichen Rechts, die von ihren Insassen bei der Aufnahme mangels Vorlage einer Abe lpe besche ah ang 6 Lebensmittelbedarfsnachweise eingezogen haben, diese nicht mehr dem zuständigen Ernährungsamt einzusenden haben. Ich ordne deshalb versuchsweise folgendes an:
a) Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen der Körper— schaften öffentlichen Rechts haben eingezogene Lebens— mittelbedarfsnachweise zu entwerten und zu vernichten, sofern sie nicht als Beweismaterial aufzubewahren find,
b) das zuständige Ernährungsamt ist durch eine kurze Be⸗ , . über Art (auch Zuteilungsperiode) und ö er eingezogenen Bedarfsnachweise zu unter⸗ richten.
Die Ernährungsämter haben die ordnungsmäßige Durch⸗ führung dieser Bestimmung zu überwachen und, falls diese bei einzelnen Geineinschaftsverpflegungseinrichtungen nicht gesichert sein sollte, für diese die Vergünstigung außer Kraft zu setzen. — Zweiter Abschnitt
Neuregelung der Abgabe von Eiern
=
Ausnahmen von der Kundenbindung
7. Verbraucher, die nach Ablauf der für die Abgabe eines Anmeldeabschnitts bestimmten Frist aus den in Ziffer 6 ge⸗ nannten Gründen Reichseierkarten erhalten oder aus Anlaß von Umzügen, Reisen usw. nicht in der Lage sind, die Eier an ihrem bisherigen Aufenthaltsort zu beziehen, sind berechtigt, lis zum Aufruf eines neuen Anmeldeabschnitts Eier bei einem beliebigen Kleinverteiler zu kaufen.
Lebensmittelmarken für Eier S8. Lebensmittelmarken für Eier dürfen künftig nur noch an solche Inhaber von Urlauberkarten ausgehändigt werden, die nach Ablauf der vorgesehenen Zeit wieder in Gemeinschafts⸗ verpflegung zurückkehren und demgemäß keine Reichseier⸗ karten erhalten. Ferner können wie bisher Eier⸗Lebens⸗ mittelmarken an Stelle von Berechtigungsscheinen für Zutei⸗ lungen besonderer Art (Krankenernährung) ausgegeben werden.
Ausländische Zivilarbeiter
9. Aus Gründen der gleichmäßigen Eierverteilung an alle Versorgungsberechtigten enthalten die Wochenkarten für aus⸗ ländische Zivilarbeiter künftig keine Eierabschnitte mehr. Die Abgabe von Eiern an ausländische Zivilarbeiter erfolgt viel⸗ mehr auf WäAbschnitte, die jeweils hierfür aufgerufen werden
(vgl. Ziffer 10. Aufruf und Belanntgabe 10. Die Hauptvereinigung wird jeweils mit meiner Zustim⸗ mung bekanntgeben, welcher Anmeldeabschnitt beim Klein⸗ verteiler abzugeben ist und auf welche Einzelabschnitte der Reichseierkarten und der AZ-Karten Eier bezogen werden können. Die Landesernährungsämter haben im Einverneh— men mit den Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbänden für örtliche Bekanntmachung der Fristen, innerhalb deren die Eier zu beziehen sind, zu sorgen. .
Fortfall der Rückrechnung
11. Mit Einführung der neuen Reichseierkarte, dem 18. No⸗ vember 1944, fällt das Rückrechnungsverfahren fort. Be⸗ lastungen, die aus der Zeit vor dem 12. November 1944 stammen, sind nach diesem Termin nicht mehr durchzuführen.
Direltbezug vom Erzeuger 12. Die Hauptvereinigung wird den Direktbezug von Eiern vom Erzeuger regeln.
Abschluß des bisherigen Abrechnungs verfahrens 18. Die Kleinverteiler haben sämtliche bis zum 12. No⸗ vember 1944 belieferten Bedarfsnachweise (Lebensmittelkarten, Berechtigungsscheine usw.) bis zum 18. November 1944 zum Umtausch in Empfangsbescheinigungen beim Ernährungsamt einzureichen. Diese Empfangsbescheinigungen sind vom Klein⸗ verteiler sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 22. November 1944, an den Lieferanten auszuhändigen.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 14. Oktober 1944. S. 2
⸗ ) 5 1 (.) Hadern (GZumpen) im Sinne dieser Anordnung sind:
a) abgenutzte Spinnstosswaren 3. B. Bekleidung, Wäsche, Vorhänge, Plane, Segel, Filtertücher, Transportbän— der, Packmaterial, Filze, gummierte wulkanisierte, imprägnierte und bestrichene Waren, Taue, Stricke, Bindfaden, Netze, Waren aus Papiergeweben, Watte,
Wattedecken),
b) Abfälle von Spinnstoffwaren (3. B. neue Abschnitte von Spinnstoffwaren bis zur Größe von nicht mehr als einem halben Quadratmeter, . unbeschadet ihrer Größe, Schneidereiabfälle, Tuchleisten, Webenden, Filzabfälle, gummierte vulkanisierte, imprägnierte und bestrichene Abfälle, Kabelbandabfälle, Abfälle von mehrdrähtigen Tauen, Stricken, Bindfäden, Netzen, Abfälle von Papiergeweben).
(2) Als Hadern gelten auch die bei der Hadernsortierung anfallenden Stücke, die als Putzlappen verwendet werden können, sowie Jutehadern, Stücke von Umhüllungen (Em⸗ ballagen) aus Fute und Jutemischgeweben, sofern sie nicht für Verpackungszwecke Verwendung finden.
§5 2
(I) Zugelassene Betriebe im Sinne dieser Anordnung sind Sortier⸗ und Handelsbetriebe, die durch die Reichsstelle zum Handel mit Hadern und zum Sortieren bon Hadern zugelassen sind (Ausweis). .
(2) Mittelhändler sind Personen und Betriebe, die durch die Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe zum Handel mit Hadern berechtigt sind (Mittelhandelsausweis). ;
(G6) Sammler sind, unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, alle Personen und Betriebe, die sich gewerbs— mäßig mit dem Sammeln von Hadern befassen, aber weder zugelassene Betriebe noch Mittelhändler sind.
(4 Gewerbliche Anfallstellen sind Personen und Betriebe, bei denen in Ausübung ihres Gewerbes Hadern im Sinne des 8 1 anfallen. Als gewerbliche Anfallstellen gelten ferner alle Personen, Organisationen und Betriebe, bei denen in Ausübung ihrer Tätigkeit Hadern im Sinne des § 1 an— fallen. ; ;
83
(19 Der Erwerb und die Veräußerung von Hadern im Sinne des 1 sind nur mit Genehmigung der Reichsstelle gestattet. J
(2) Die Veräußerung von Hadern ist gestattet, wenn der Erwerber die Genehmigung der Reichsstelle für den Erwerb der betreffenden Ware erhalten hat. 2 G3) Die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung gilt als er⸗ teilt für den Erwerb
a) von Hadern durch Sammler in Haushaltungen,
*
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 281 vom 14. Oktober 1944. S. 5
(6) Sammler dürfen Hadern in folgende Sorten vor— sortieren: 4
a) original bunte Hadern,
b) vriginal bunte wollgestrickte Hadern mit Zefir⸗ und
Wollgolferhadern, alle Farben enthaltend,
e) alte original weiße Hadern, ohne Altweiß 1V,
h Neutuchabschnitte, Maßschneiderware,
e) original Jutehadern. ‚. Soweit Sammler Hadern an Mittelhändler liefern, ohne die
vorstehend genannte Aufteilung vorgenommen zu haben,
dürfen Mittelhändler diese vornehmen.
(I) Die Bearbeitung und Verarbeitung von Hadern zu Reißspinnstoffen und Putzwolle für eigene Rechnung oder im Lohn darf nur mit Genehmigung des roduktionsbeauftragten für Textilwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erfolgen. JJ
(2 Die Bearbeitung und Verarbeitun von Hadern für andere als im Abs. 1 angegebene Zwecke fur eigene Rechnung oder im Lohn darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle
rfolgen. ; 65 Das Karbonisieren von Hadern ist verboten.
(1) Die Herstellung von Putzlappen aus Hadern (Waschen, Desinfizieren, Entfernen von Haken, Knöpfen, Oesen und dergl.) ist nur mit Genehmigung des Produktions beauftragten für Textilwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Putzlappenwäscherausweis) gestattet.
(2) Die bei der Herstellung von Putzlappen anfallenden ent⸗ ölten und gereinigten w mürben Hadern, müssen an zugelassene Sortier⸗ und Handelsbetriebe veräußert werden. . .
(3) Gebrauchte Putzlappen, ölige Hadern sowie Müllhadern dürfen nicht mit sortierten oder unsortierten Hadern (original bunte Hadern, Pappenhadern usw.) gemischt werden.
() Putzlappenhersteller (Wäschery müssen die von ihnen hergestellten Putzlappen entweder unmittelbar an Verbraucher oder an Händler, welche von der Reichsstelle zum Handel mit Putzlappen zugelassen sind (Ausweis), veräußern.
(5) Putzlappenhändler müssen Putzlappen unmittelbar an Verbraucher veräußern. .
1) Bei Hadernhandelsgeschäften ist gleichzeitig mit der , 9 Ware Rechnung zu erteilen. Feder Rechnung ist eine . er gie, nnd beizufügen. Dies gilt
uch für sog. Durchgangsgeschäfte. ö ; 95 . . Versand gelangenden Ballen oder Säcke sind mit der Zulassungsnummer des versendenden Betriebes zu
versehen. 38 . '
Die Reichsstelle setzt für die im Inland anfallenden Hadern und ß Höchstpreise, Handelsspannen und dergl. fest.
RI je 100 kg
B. Neue wollgestrickte Abschnitte mit Wollanteil 50 v. S. und mehr
neue weiße feine und mittelfeine wollgestrickte Abschn it... . ⸗ neue weiße grobe wollgestrickte Abschnitte⸗ neue weiße wollgestrickte Overlockk. neue bunte feine und mittelfeine wollgestrickte Ab schttt neue bunte grobe wollgestxickte Abschnitte . neue bunte wollgestrickte Overlocks? .. Die Preise für die Sorten B 1–=6 dürfen nur dann bezahlt werden, wenn die Anfallstelle den e tk, Nachweis über den Wollanteil er⸗ bracht hat.
Neue wollgestrickte Abschnitte mit Wollanteil 20=49 v. 5. (auch neue halbwollene gestrickte Abschnitte und Golfer⸗ abschnitte mit Kunstseide)
J. neue weiße, rohweise und normalfarbige feine und mittelfeine wollgestrickte Abschnitte .. neue weiße, rohweiße und normalfarbige grobe wollgestrickte Abschnittesc?cc. . neue weiße, rohweiße und normalfarbige woll⸗ gestrickt el neue original bunte feine und mittelfeine woll⸗ und halbwollgestrickte Abschnitte . neue original bunte grobe woll- und halbwoll⸗ gestricktt Ihschnit.. neue original bunte woll⸗ und halbwollgestrickte
Overlocks J Pelztrikot⸗ oder Woll⸗
270, 210, — 160, —
170 136. — 116.
neue wollhaltige bunte wa ltelin gab schn itte neue Kehricht aus Wollstrickerei mit Zellwolle und Kunstseide gemischtt ...
ö5,. = 18, —
Den Hadernhändlern und Sortieranstalten ist die Farb
sortierung vorstehender Positionen nicht gestattet. Für einfarbig gehaltene Sorten bei Anfallstellen darf ein 10 iger Farbzuschlag auf den jeweiligen Höchstpreis berech⸗ net werden. . 2 . .
Höchstpreise für „reinwollene Abschnitte“ werden im Einzel⸗ falle auf Antrag von der Reichsstelle festgestetzt. .
Für neue wollgestrickte Abschnitte mit einem Wollanteil unter 20 v. H. gelten die Höchstpreise der Pos. Re.
C. Alte halbwollene gestrickte Hadern
alte weiße halbwollene gestrickte Hadern, auch Golfer mit Kunstseide oder Zellwolle. .. alte bunte halbwollene gestrickte Hadern, ohne schwarz, auch Golfer mit Kunstseide oder Zell⸗ wolle (frei von baumwollenen gestrickten Hadern) alte schwarze halbwollene gestrickte Hadern.
K
Se G —1 9
* ö
1 2. 3
4 5.
alte weiße Baumwollsegẽlhadern ; alte feldgraue oder olivbraune
alte ger, Kor setJJJĩ alte helle (auch mittelhelle) Kattunhadern. alte bt. Kattunhadern mit schwarzen, blauen und
alte ungetr.
alte weiße Kattunputzlappen l,
RE. Alte Baumwollhadern
eiße Kattunhadern 1 und II, frei von ö . Gehäkeltem alte weiße Kattunhadern III, frei von ange⸗ e * dern 2 14 * 1 . * 1 1 k * . . ohne weiße Gardinen⸗ en,, alte weiße Kattun⸗ und Gardinenhadern IV-. alte weiße Kragen und Manschettenhadern oder Gehäkeltes..
Kattunhadẽrn, Köper, Nessel, Drell und Baumwollsegel.
roten Kattunhadern (3. Reißbaumwollherstellung
JJ
4 Korsetts oder Baumwollsegelhadern
mit Metall und Lederanhaftungen. . L. Putzlappen
1
alte weiße Leinenputzlappen I, II und III..
t iße Trikotputzlappen 1, Il und III. alte weiße Trikotputzlapp K
* 1 7
,,,, alte weiße Gardinenputzlappen alte bunte Kattunputzlappen lappen..
mit Trikotputz⸗ * * * 4 9
6. alte Müliputzlappen, getrocknet ; w M. Jute⸗, Pappenhadern und Verschiedenes
1. alte dunkle Kattunhadern mit Schrenz -. 2. alte ungetr. bunte halbwollene Tuch⸗ und
3. alte
4. 5.
Hosenzeughaderetnn.... Scheuertuchhadern oder 1g alte Federzeughadern
7. alte Jutehadern II (Pappenjute)
8.
9. w 10. neue Teppichabschnitte ohne Kokos. .
11 12
15 16
13. neue Juteabschnitte mit Papierkette, 14.
alte kleinstückige Spinnzw alte Kokoshadert .
neue Jute⸗ und Halbjuteabschnitte . neue Halbjuteabschnitte, geleimt.
oder kaschierte Juteabschnitte schnitte o. Papier
Puͤtzlappen⸗ alte Müllhadern, lufttrocken, font des Feuchtig⸗
keitsgehalts entsprechend billiger.. . 6. alte Jutehadern 1 (Reißjute). ..
Baumwolle mballage für ecke 8 2c * *. 4 1 54 1 * 1 2
Misch ut:
alte oder neue Steppdeckenhadern und ab⸗
neue Steppfutterabschnitte mit Papiercinlage alte einseitig gummierte (vulkanisierte) Hadern 17. alte oder neue doppelseitig gummierte (vulkani⸗
F je 100 kg
37, —
9 — a
12, —
9, 50 12. —
1
10, —
b) von Hadern durch Mittelhändler bei Sammlern, 39 9 r. Hadern durch zugelassene Betriebe bei Mittelhänd. Der , ,,. e vor, in , . D. Alte baumwollene gestrickte Hadern ö. gründenden Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften ö. ⸗ ien. . e de dne ,, z,, e? lassene Betriebe bei gewer i en nfi te ett, 2 w 7 um de roduktionsbeauftr en für extil irt⸗ ch, 14 n. . ö ö JJ — ; 1 n k a . schwarze baumwollene ge
Ee) vbn gebrauchten (öligen) Putzlappen durch zugelassene j kö . l 5 wãä ĩ z ĩ ö ich ist, werden Ausnahmen von diesen Vorschriften 4 k. s Putzlappenhändler, wäschereien und ⸗xegenerieranftal ,,, für Textilwirtschaft des alte bunte baumwollene gestrickte dadern 1 *
alte ölige halbwollene Schmierpolster. sierte ' Stoff. ober Wach ztuchabschnitte, und
shadern sowie Kradmantelhadern u. ähnl.. 18. neue einseitig gummierte (vulkanisierte) Stoff⸗ ,. abschnitte . 1 . 2 6. 1 * . 2 2. 2 419. orig alte Wattedecken 20. alte und neue Baumwollwatte, weiß und bunt
N. Alte Leinenhadern und neue Leinenabschnitte 1. alte weiße und gebleichte weiße Leinen⸗ und
. . ; u , ö ; tellung der Reichseierkarten Mit den Lebensmittelkarten für die 69. uteilungsperiode ( er uin, . ; erhalten die Verbraucher, ö sie nicht er e e, er ä. Die Reichs zierkarte ist unter Verwendung der reichs⸗ sind, eine neue Reichseierkarte ausgehändigt, die einheitlich hergestellten und gelieferten Druckmatern auf mai—⸗ en. 1944 ab bis auf weiteres gültig ist. grünem Wasserzeichenpapier (Farbton Nr. 47) zu drucken. fachung des Abgabeverfahrens fallen die Bestellscheine in der . , nn 3 , , ,
bisherigen Form und damit die Rückrechnung fort. Da jedoch Dritter Abschn 96 t
zur ordnungsmäßigen Warenlenkung, insbesondere im Hin— Ostarbeiter
In Abschnitt IJ meines Erlasses vom 17. August 1944 —
vom 13. No⸗ 1 Verein⸗
r
blick auf die starken Schwankungen im Bezuge von Eiern beim
t b i l . S ö ⸗ Verteiler und im Firertbezugc hein Erzeuger, eint rege en bei Putzlappen⸗Anfallstellen, Sammlern und Mittel
ranten
— ————
mäßige genaue Uebersicht über den Eierbedarf notwendig ist, muß die Kundenbindung grundsätzlich aufrechterhalten bleiben. Das Abgabeverfahren wird deshalb wie folgt neu geregelt:
Reichseierkarte 1. Die Reichseierkarte enthält außer dem Stammabschnitt 50 Einzelabschnitte mit den laufenden Nummern J bis 56 über je ein Ei, 12 Anmeldeabschnitte A bis M sowie die dazu⸗ gehörigen freien Felder für den Stempelaufdruck des Klein⸗ verteilers. Anmeldeabschnitte
2. Bei Entgegennahme der Anmeldeabschnitte hat der Klein⸗ verteiler seinen Firmenstempel in das entsprechende Stempel⸗
III - 6957 — über Verpflegnygssätze für Angehörige auslän⸗ discher Vol ßgruppen ist u. a. bestimmt worden, daß Ostarbeiter von Sonderzuteilungen, werden, ausgenommen aufgehoben.
vom 6. bis 11. November 1944 bei den sofern nicht die Ernährungsämter die Tage dieser Woche beschränken.
die im ganzen Reichsgebiet ausgegeben sein sollen. Diese Bestimmung wird
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine Die Verbraucher haben die Bestellscheine 69 in der Woche
Verteilern abzugeben, Abgabe auf bestimmte
feld zu setzen. Die Abgabe der Eier darf nur durch diesen Kleinverteiler erfolgen. Es bleibt der Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ Fett⸗ und Eierwirtschaft Hauptvereinigung) überlassen, für eine spätere Eierabgabe einen weiteren An⸗ meldeabschnitt aufzurufen, oder, falls sie eine Anmeldung noch nicht wieder für erforderlich hält, hiervon abzusehen. Bei Auf⸗ ruf eines weiteren Anmeldeabschnitts ist es dem Verbraucher freigestellt, diesen bei demselben oder einem anderen Klein⸗ verteiler abzugeben.
Meldung an den Lieferanten 3. Der Kleinverteiler hat die Anzahl der von seinen Kunden entgegengenommenen Anmeldeabschnitte spätestens 2 Tage nach Ablauf der Abgabefrist seinem Lieferanten schriftlich mit⸗ zuteilen. Gleichzeitig hat er die Anmeldeabschnitte seinem Lieferanten (also nicht dem Ernährungsamt) als Beleg ein⸗ zusenden.
Belieferung der Kleinverteiler ; 4 Der Lieferant hat seinen zugelasse nen Kleinverteilern nach Maßgabe der angegebenen Anzahl Anmeldeabschnitte die darauf entfallende Anzahl Eier zu liefern. .
Belieferung der Verbraucher ; 5. Der, Kleinverteiler, der den Anmeldeabschnitt entgegen⸗ enommen und dies durch Stempelaufdruck auf dem ent-⸗ d prechenden freien Feld der Reichseierkarte bestätigt hat, trennt d bei der Abgabe von Eiern die aufgerufenen Einzelabschnitte ab d und reicht diese zusammen mit den sonstigen Eierbedarfs ⸗ nachweisen beim Ernährungsamt zur Ausstellung von Eier- empfangsbescheinigungen ein. Die Kleinverteiler haben diese Empfangsbescheinigungen unverzüglich an ihre Eierliefe⸗ ͤ zur Abdeckung der erhaltenen Vorschußlieferungen einzureichen.
Aus Gemeinschaftsverpflegung Ausgeschiedene usw.
6. Aus Gemeinschaftsverpflegung Ausgeschiedene oder aus anderen Gründen neu in die laufende Kartenversorgung ein⸗ getretene Verbraucher 4 B. Neugeborene) erhalten vom Exr⸗ nährungsamt Reichseierkarten, bei denen die bis zur Ausgabe te der Karten verfallenen Einzel⸗ und Anmeldeabschnitte zu ent⸗ ti werten und abzutrennen sind. Die Ausgabe von Lebensmittel— marken für Eier an diese Verbraucher ist nicht zulässig.
Hier nicht abgedruckt.
Matern
das gesamte Reichsgebiet einheitlich hergestellt werden, sofort nach ihrem Eingang auf
die Zeit vom 13. November bis 10. Dezember 1944 treten am 13. November 1944, die übrigen anderes bestimmt ist,
sendung eines ständigen.
e ung vom 11.
Reichsstellen der Textilwirtschaft vom 27, Februar 1942 (RAnz. Nr, 53 vom 4. März ö
ordnung über die Vereinigung von wirtschaft vom 10. Dezember 1942 . i n, 1942) wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ ommi
ten für Kleidung und verwandte Gebiete und dem Produ
3 und Kriegsproduktion und mit Generalbe
amt —, des Reichswirtschaftsministers und des Reichs kom⸗ missars für die Preisbildung angeordnet: I
Maternübersendung gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten ern werden wie üblich übersandt. . Die Ernährungsämter haben die Druckmatern, die nicht für
Die
ihre Richtigkeit zu prüfen. Inkrafttreten Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Zuteilungen für
Anordnungen, soweit nichts sofort in Kraft. .
Die Ernährungsämter und Kartenstellen sind durch Ueber— Abdruckes dieses Erlasses unmittelbar zu ver⸗
Berlin WS, den 29. September 1944.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.
Geschäftszeichen: II B 1-69. / :
Anordnung Nr. 8 es Reichs beauftragten für Textilwirtschaft zur Durchführun er Anordnung L453 der Reichsstelle für ker n n g hn ie Bewirtschaftung von Hadern (Lumpen) und Putzlappen Vom 10. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Dezember 19542 (Rö Bl. J S. 686) in Ver—⸗ indung mit der Verordnung über die Vereinigung von 1942) sowie der Zweiten Ver⸗ Reichsstellen der Textil⸗
(RAnz. Nr. 295 vom sar für Altmaterialverwertung, dem , onsbeauftragten für Textilwirtschaft des Reichsministers für Krie uuktio: Zustimmung des vollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungs⸗
Sortierausweis dürfen Hadern, die zur Polierscheiben, sonstigem . dung oder zu anderen Nutzzwecken geeignet sind, aussortieren.
nommenen Hadern unverändert an die
händlern sowie zugelassenen Betrieben, k) von entölten (regenerierten) Putzlappen durch zu⸗
gelassene Putzlappenwäschereien bei Regenerier⸗ anstalten. Ausgenommen hiervon ist der Handel in der gleichen Handels⸗ stufe sowie der Erwerb und die Veräußerung von Nutz⸗ material im Sinne des 5 4 Abs. 3. Die Reichsstelle behält sich vor, auch in den Fällen a bis F den Erwerb und die Ver— äußerung von Hadern im Sinne des 51 von einer Genehmi— gung abhängig zu machen und besondere Anordnungen über die Belieferung bestimmter Betriebe zu erlassen.
( Die Veräußerung von unsortierten Hadern, von original
bunten Hadern und von vorsortierten Hadern an Verarbeiter
ist verboten. Der Erwerb und die Verarbeitung dieser Hadern
— Reißen gilt als Verarbeitung — durch Verarbeiter sind
verboten. .
(G) Die bei den nachstehend genannten Personen und Be⸗
trieben jeweils vorhandenen Hadern müssen wie folgt ver⸗
äußert und abgeliefert werden: .
a) durch zugelassene Sortier⸗ und Handelsbetriebe sowie Mittelhändler mit Sortierausweis innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Wareneingangs ab gerechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge, . 4
b) durch Mittelhändler an die für sie jeweils bestimmten Sortier⸗ und Handelsbetriebe innerhalb eines Monats, vom Tage des Wareneingangs ab gerechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge,
e) durch Sammler an den Mittelhändler innerhalb eines Monats, vom Tage des Wareneingangs ab gerechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge,
c) durch gewerbliche Anfallstellen an die in 5 2 Abs. 1 bis 3 genannten Personen und Betriebe innerhalb Hon drei Monaten, vom Tage des Wareneingangs ab ge⸗ rechnet, unbeschadet der vorhandenen Menge. Sobald eine Gesamtmenge von 1000 kg vorhanden ist, muß diese sofort veräußert und abgellefert werden.
§84
lz Das Sortieren von Hadern im Sinne des g 1 ist nur
auf Grund der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
- Sortier- und Handelsbetrieben sowie Mittelhändlern,
die durch die Reichsstelle zum Sortieren von Hadern zugelassen sind (Sortierausweis), ö. 8 zugelasse . gestattet, gesetzt
eis), ist das Sortieren von Hadern in die für die von der Reichsstelle Höchstpreife fest⸗
worden sind, jedoch nur für eigene Rechnung. Sor⸗
tierungen für fremde Rechnung (Lohnsortierung) sind nur mit Genehmigung der
sind vom Auftraggeber
Reichsstelle zulässig; entsprechende
zu stellen.
andelsbetriebe sowie Mittelhändler mit , von
yzoliermaterial, Ar eiterschutzbeklei⸗
Anträge
(3) Sortier⸗ und
( Mittelhändler ohne Sortierausweis müssen die über⸗ jeweils für sie be⸗
stimmten Sortier⸗ und Handelsbetriebe veräußern und ab⸗
1 .
iefern.
Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erteilt. 810
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach ved S5 1 . . über den Warenverkehr bestraft. ; . .
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Anordnung und in der als Anlage beigefügten Bekanntmachung Nr. 5 ent⸗ haltenen Preisdorschriften werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. 1 S. * 9 in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. 1 S. 63 bestraft. zu .
(i) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und = mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß.
(2) Gleichzeitig treten die ;
Anordnung Nr. 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 143 n , mn, von Hadern Lum⸗ pen] und Putzlappen) vom 21. Dezember 1942 (RAnz. Nr. 304 vom 29. Dezember 1942) ‚
Anordnung Nr. 6 zur rn e n. und Durchführung der Anordnung L43 (Bewirtschaftung von Hadern Lum⸗ pen] und Putzlappen) vom 15. April 1943 (RaQnz. Nr. 102 vom 5. Mai 193) .
außer Kraft. .
Berlin, den 10. Oktober 1944. *
Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Sinder.
Bekanntmachung Nr. 5 des Reichs beauftragten für Textilwirtschaft über und Handelsspannen für Hadern (Zumpen) und
Vom 10. Oltober 1944 .
8 der Anordnung Nr. 8 zur Durchführun
ö. ze e vom 10. n d 1944 (RAnz. Nr. .
vom 14. Oktober 1914) werden folgende Höchstpreise und dandelsspannen bekanntgegeben: 5
öchstpreise utzlappen
I. , Höchstpreise für Hadern (Iumpen) 2
ije 1ibb kg A. Alte wollgestrickte Hadern . ; alte weiße wollgestrickte Hadern, alle Feinheiten
e alte wollgestrickte Hadern, hochhell, grau oder
, alte a wollgestrickte Hadern, alle übrigen
86 nr 43 ih ö w alte feine Zefir⸗ und Trikothadern ; ; alte wollgestrickte Hadern aus Müll (getrocknet)
230, 145, —
ls0,— 15 — 75. —
2
E. Alte Tibethadern alte getr. weiße Tibethadern I und II... alte getr. Tibethadern I und Il, hochhell, schwarz , alte getr. Tibethadern 1 und II, bunt, alle übrigen Farben sowie schlecht schwarz. .. alte getr. bunte Musselinehadern .. alte getr. Wollmoirs, Wollhaartuch, wollene Quasten und Fransen ohne Holz und Draht alte Tibettaillen und ⸗nähte ..
F. Alte Lamahadern
alte getr. weiße Lama⸗ und Flanellhadern .. alte getr. feine Lamahadern, hochhell oder re,, alte getr. feine bunte Lamahadern, alle übrigen Farben enthalted .
G. Alte Tuch⸗ und Flanellhadern alte getr. Kammgarnhadern, hell, blau, braun oder schwarz und marengoa . alte getr. bunte Kammgarnhadern, alle übrigen Farben enthalteed⸗ alte getr. Tuch⸗ und Tuchcheviothadern sowie Flanellhadern, hell, blau, braun oder schwarz
uh nr nn,, alte getr. bunte Tuch⸗ und Tuchcheviothadern so⸗ wie Flanellhader n .. alte getr. wallene Uniformtuchhadern, oliv⸗ braun, stahlgrau, feldgrau, fliegerblau, blau, , n e alte getr. bunte halbwollene Kammgarnhadern oder Kammgarnnähteec⸗?⸗·· .. alte Uniformtuchnähte oder Achselklappen, in Farben gehalten. alte Tuchnähtttt alte ungetr. Tuchhadern mit Kammgarn. alte ungetr. wollene Uniformtuchhadern. .
H. Alte Deckenhadern alte weiße Wolldeckenhadern, frei von bunten ani 465644 alte helle und hochhelle Wolldeckenhadern. .. alte bunte Wolldeckenhadern ...
J. Alte halbwollene gewebte Hadern
alte getr. weiße leichte halbwollene Kleider⸗ hadern (Alpaka⸗Zanellaahhh . alte getr. schwarze leichte halbwollene Kleider⸗ hadern (Alpaka⸗Zanellaah alte getr. . e halbwollene Kleider⸗
dern (Alpaka⸗Zanellah) ; ö weiße 1. und Halbwollflanell⸗
e, ö e getr. bt. Tuchhalbwolle oder Warp⸗ und Beiderwandhadern sowie bunte Halbwolldecken und Halbwollflanellhadern . .
2. alte rohgraue Leinen⸗, L 3. alte rohgraue Lei 4. alte
5. alte bunte Leinen, Leinensegel⸗,
Leinendrellhadern ...
einendrell⸗, Futter⸗
leinen⸗, Segelleinenhadern 1, Hanfgurte und
Hanfschläuche 1
1 0 1 1 * 2 9 1 1 9 nen⸗, Leinendrell⸗, Futter⸗
leinen⸗, Leinensegelhadern Il, Hanfgurte und
Hanfschläuche II. feldgraue,
olibbraune oder schwarzgef.
Leinen⸗, Leinensegel⸗, Leinendrellhadern, Hanf⸗
gurte und Hanfschläuche . hadern, Hanfgurte und Hanfschläuche ..
1 — 1 1 * Leinendrell⸗ 64
6. alte weiße und halbweiße Halbleinendrell⸗,
7. alte einfarbig gehaltene Halbleinendre
Halbleinen⸗ sowie Mischleinenhadern. ..
leinen⸗ sowie Mischleinen und Lazarettdrell
ll⸗ Halb⸗
8. alte bunte Halbleinendrell⸗, Halbleinen⸗ sowie
9. alte rohgraue Halbleinenhadern mit Jute ö
Mischleinenhadern
10. alte ölige Leinensegelhadern mit Oelfarbe, auch
D⸗Zug⸗Bälge .. ;
11. alt? Rulissenleinenhadern (Theaterleinen) mit
12. neue weiße und r
13. neue rohgraue (u
eimfarbe . h schnitte
leinen, Leinendrell⸗ (nicht imprägniert) und Hanfgurtabschnitte.
ngefarble) Leinen⸗ utter Leinensegelabschnitte
ohweiße Leinen⸗ und Ramie⸗
2
14. neue einfarbig gehaltene oder hochhelle Leinen⸗,
15. neue bunte Leinen, Leinensegel⸗ un
16. neue rohgraue (ungefärbte) Halble
Leinendrell⸗ Leinensegel⸗ schnitte (nicht imprägniert)...
abschnitte (nicht imprägniert) und Halbleinenabschnitte mit Jute...
und Hanfsegelab⸗ d Hanfsegel⸗
inensegel⸗
*
17. neue rohgraue (ungefärbte) Leinen⸗ und Hanf⸗
18. neue bunte Leinen⸗ und Hanf
1. Hanfbindfäden, einmal 2. altes Manilatauwerk l, 3. Sisalbindfäden, sauber .. 4. unsortierte Stricke, Taue und 5. Kollergarnschrenz (Bindfadenschrenz) ..
6. Paketbindfäden, gemischt mit Papierbindf
segelabschnitte, gestärkt oder imprägniert.
gestärkt oder imprägniert,... ö 90. Taue, Stricke, Bindfäden und Netze
k
. helle Ware
Bindfäden .
segelabschnitte
1 *
äden
7. alte Netze aus der Hadernsortierung (Einkaufs⸗
nete n e nn,,
*
P. Neue Baumwoll⸗ und Mischleinenabschnitte
a) Baumwollabschnitte (Schnittware)
1. neue weiße oder rohweiße Kattun⸗, Köper⸗,
Barchent⸗, Mull⸗,
Frottier⸗Segelabschnitte,
Mischdrell, Mischleinen⸗ und Halbleinendrell⸗
abschnitte (nicht imprägniert) ohne Halbjute
14.