.
. Il. Kennzeichnung Das Kennzeichen enthält außer den Buchstaben PA die
Gruppe und Nummer des Gegenstandes nach Abschnitt 1 der
Ersten Bekanntmachung vom 2. Februar 1943 (RArbBl.
S. L51) sowie die Ofen⸗ und Herstellernummer.
Die Kennzeichen für die in Abschnitt 1 genannten Oefen
sind für: j
Fa - II- 9 110 — 9
PA - IV - 9
Ofen 110 Ofen 210 210 — 1)
PA - IV 9 214 — 1)
PA - IV 9
Dfen 114 n
Ofen 214
PA - IV 9
Fa - IT- 89 220 – 3)
Dfen l 65
Ofen 220
Platz für die Herstellernummer.
Wer vom Prüfzwang ausgenommene Gegenstände herstellen will, erhält auf Antrag durch den Reichsarbeitsminister ein Kennzeichen zugewiesen. Der Hersteller ist verpflichtet, das Kennzeichen bei den Oefen an der Innenseite der Aschentür
durch Aufgießen oder in sonstiger dauerhafter, leicht erkenn⸗
barer Weise anzubringen.
III. Herstellungsüberwachung Für die Ueberwachung der Herstellung gilt das in Ab⸗ schnitt II der Zweiten Bekanntmachung vom 15. April 1942 (RArbBl. S. 1187) Gesagte. =
IV. Werkzeichnungen . ; Die Werkzeichnungen, Stücklisten und Baubeschreibungen
können vom Obmann der Arbeitsgemeinschaft Oefen des
Reichsarbeitsführers, Oberingenieur Beinsen in Firma Voß⸗
werke AG., Saarstedt bei Hannover, bezogen werden. Berlin, den 2. Oktober 1944.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Scholtz.
Anordnung I44 / des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion
Vom 15. Oktaber 1944 (Durchführung der Erzeugungslenkung)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der ang vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J. S. 686) in Ver⸗
indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 529531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an— geordnet: ;
(zustũndigtein
(I. Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft ist zu⸗ ständig für die industrielle und handwerkliche Herstellung (auch in privaten und öffentlichen Eigenbetrieben, sogen. Regie⸗ betrieben) von: .
1. Leder und verwendungsfertiger Rohhaut durch Be⸗ und Verarbeitung von Waren der Nummern 1539 —r des Statistischen Warenverzeichnisses (Häute und Felle zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, 3 Teile von solchen Häuten und Fellen, . B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals⸗ und Kopfteile; Fis ) und Kriechtierhäute, roh; jedoch nicht Leimleder) und von Hasen⸗ und Kaninblößen sowie Blasen, Därmen, Herzbeuteln, Magen und anderen Häuten von inneren Teilen von Tieren.
Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke der Erhaltung erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung im Sinne des Satzes J. —
Lederaustauschstoffen —
a) auf der Grundlage von Leder- und Zellulosefasern
(Lederfaserstoffe),
b) ö. J zusammengeklebt (Lederstückwerk⸗
toffe)),
c) auf der Grundlage von Textilvlies und Papiervlies,
d) auf der Grundlage von Geweben und Gewirken,
e) aus Superpolyamiden (Igamiden), soweit sie für
den Lederaustausch bestimmt sind.
Waren der nachstehenden Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses:
„557 Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unter⸗ oder Zwischenlagen aus groben Ge⸗ spinstwaren oder Filz. 294 ;
öäa—e Sattler⸗ und Täschnerwaren sowie andere, nicht besonders genannte Waren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Gold⸗ schlägerhaut oder Häuten von Fischen und Kriech⸗ tieren, oder damit ganz oder teilweise uber en, alle diese, soweit sie nicht durch die Verbistdung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fgallen
oder zu den mit Leder ganz oder teilweise über⸗ zogenen Papier⸗ und Pappwaren gehören.
„ößöqQa Kratzenrücken, ⸗bänder; Blätter für Flugwalzen (Volantblätter); Streifen und Blätter e Schützentreiber; Nitschelhosen (Laufleder, Man⸗ chonss; Schlage, Näh⸗, Florteilriemen, Leder⸗ schnüre für Spinnerei und Weberei, Binderiemen, Webervögel.
Pferdegeschirre. . . Sattlerwaren: Reisetaschen und Handkoffer. Täschnerwaren: Geldtäschchen (Portemonnaies), Akten⸗, Bücher⸗ karten⸗, Brieftaschen, Näh⸗ und Reisenecessaires, Damen⸗, Umhängetaschen aus Leder oder Kunst⸗ leder (Nachahmungem. andere, Waren. . Sattler⸗ und Täschnerwaren aus groben Gespinst⸗ waren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit oder, damit ganz oder zum größten Teile überzogen; alle diese, soweir sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere
für die Herstellung verwendet werden. Der Zuschnitt und
anordnen, daß Waren nur auf Grund einer Herstellungsan⸗
Zigarren⸗, Zigaretten⸗ Visiten⸗
ö Nummern fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier⸗ oder Pappwaren oder zu den mit Gespinstwaren aller Art ganz oder zum größeren Teile überzogenen Glaswaren ge⸗
hören; Stickereien auf Leder; Ledertapeten. 56 2a— 9Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder (mit, Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder
mit solchem gefütterten Handschuhe und der als
Sattlerware zu behandelnden, ausgepolsterten Fechthandschuhe): kö öbza Glacshandschul 5b2b andere: g 5620 — : teilwe n nus Leder. . (2) Die Zuständig es Produktionshauptausschusses ge⸗ mäß Absatz 1 Ziffer 3 ist auch dann gegeben, wenn an Stelle von Leder Lederaustauschstoffe oder ersatzweise andere Stoffe
2
andere die Herstellung der Fertigwaren vorbereitende Arbeiten gelten als Herstellung. 2
§82 Gerstellungsanweisungen) () Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann
weisung (Hersta) hergestellt werden, dürfen.
(2) Herstellungsanweisungen werden vom Produktions⸗ hauptausschuß oder einer von diesem ermächtigten Stelle erteilt. . —
53 .
(ugelassene Herstellungen und Herstellungsvvmrbote)
(1) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann an⸗ ordnen, daß nur bestimmte Waren hergestellt werden dürfen.
(Y) Der Produktionshauptausschuß Lederwirtschaft kann die Herstellung bestimmter Waren verbieten. .
33 (Fertigungsvorschriften)
() Die vom Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft zu bildenden Produktionsausschüsse erlassen für ihren Fach⸗ bereich mit Zustimmung des Produktionsbeauftragten Ferti⸗ gungsvorschriften. Diese Fertigungsvorschriften regeln die Herstellung einer Ware in technischer Hinsicht. .
(2) Die Herstellung der in 8 1 genannten Waren ist nur unter Beachtung der gemäß Absa. 1 erlassenen Fertigungs⸗ vorschriften gestattet. ;
(3) Der Erlaß von Fertigungsvorschriften wird im Deut⸗ schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt⸗ gemacht. ; ö .
Die Fertigungsvorschriften als solche sind zu beziehen:
1. für die Herstellung von Leder ᷣ . vom Produktionsausschuß Ledererzeugung, i. Sa., Adolf⸗Hitler⸗Ring 1, ö
2. für die Herstellung von Lederaustauschstoffen ö. vom Produktionsausschuß Lederaustauschstoffe, Berlin Wilö, Meinekestraße 12a — 13, J
3. für die Herstellung von
a) Lederwaren (einschl. Koffern vom Produktionsausschuß Lederwaren, Offenbach / Main, Biebererstr. 260,
b) Heeresausrüstungsgegenständen vom Produktionsausschuß Heeresausrüstung, Berlin, SW 68, Alexandrinenstr. 35, ;
c) Ledertveibriemen, Textillederartikeln, Lederartikeln und Arbeiterschutzartikeln vom Produktionsausschuß Ledertreibriemen und technische Lederartikel, Berlin⸗Friedenau, Frege⸗ straße 68, .
d) Lederhandschuhen vom Produktionsausschuß Lederhandschuhe, Ilmenau i. Thür., Langewiesenerstr. 22. ö
(4 Betriebe des Handwerks können die Fertigungsvor⸗ schriften auch durch die Reichsgruppe Handwerk, Berlin dw, Neustädtische Kirchstr. 4 —– 5, beziehen. ;
Etrafvorschriften)
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf— Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen werden nach den 8 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antrags⸗ recht gemäß 5 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß 5 15 dieser Verordnung werden von Reichsbeauftragten für Leder⸗ wirtschaft wahrgenommen. ; ,
IGnkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗
3
tung — sinngemäß auch im Elsaͤß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und
in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 15. Oktober 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichs ministers für Rüstung und Kriegsproduktion.
Heinrich Krumm.
1
— — .
Anordnung Il / 4 des Produktionsbeaustragten für Lederwirtschaftt des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion Vom 165. Ottober 1914 (Bildung von Produltionsausschüssen)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RKGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. 1 S. 5291531) wird mit ö
Freiberg
. technischen
des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion an⸗·
geordnet:
Reichs · und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 18. Ottober 1944. 8. 4
581 . (Produktionsausschüsse)
63 werden im Bereich des Produktions hauptausschusses
ö fachlichen Produktionsausschüsse ge⸗ ide; ; ; J . Name:
1. Produktionsausschuß Lederer⸗
eugung !. 2. rh frionsausschuß Lederaus⸗
tauschstoffe Produktionsausschuß Leder⸗
waren . Produktionsausschuß. Heeres⸗
Anschrift:
Hitler⸗Ring 1 Berlin Wlsö, Meinete⸗ straße 12 a— 135,
bererstr. 260, ausrüstung .
Produktionsausschuß Ledertreib⸗ riemen und technische Leder⸗ anrtikel ö Produktionsausschuß Lederhand⸗ schuhe ö
; 562
(Besetzung, Berßflicht ung und Geschäftsstellem
andrinenstr. 35, straße 68,
Ilmenau i. Thür., Lange⸗ wiesener Str. 22.
() Leiter und Mitglieder der Produktionsausschüsse wer⸗
den vom Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft mit
Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs—
produktion, Produktionsamt, berufen. Sie sind vom Pro—
duktionsbeauftragten für Lederwirtschaft auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Vor—
schriften des 5 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den
Warenverkehr über Schweigepflicht finden auf die nach Satz?
verpflichteten Personen sinngemäß Anwendung. ö (2) Die Leiter der Produktionsausschüsse haben Geschäfts—
stellen zu. bilden und Geschäftsführer zu bestellen. .
schäftsführer und die übrigen in der Geschäftsstelle tätigen
Personen sind von den Leitern der Produktionsausschüsse
gemäß Abs. 1 zu verpflichten. . .
ö 583 . (Mufgaben und Befugnisse) () Die Produktionsausschüsse haben nach näheren Weisun⸗
gen des Produktionshauptausschusses Lederwirtschaft fol—⸗
gende Aufgaben: . ö 1. Aufstellung von Erzeugungsplänen und Erlaß von Ferti⸗
gungsvorschriften, . —
=
2. Bedarfsermittlung, Anforderung und Zuteilung von Roh⸗
und Hilfsstoffen sowie Betriebsmitteln,
3. Festlegung von Herstellungsverfahren unter Beachtung
von Typisierung und Normung, z .
4. Prüfung und Durchführung von Rohstoffeinsparungen
5. Prüfung von Rohstoffumstellungen, .
6. Durchführung des Erfahrungsaustausches und Leistungs—⸗
verglejches, .
7. Entwicklung neuer Arbeitsverfahren, Aufstellung, von Arbeitsplänen,
8. Ermittlung und Anforderung des Kräftebedarfs und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung von Ar— beitskräften, .
9. Mitwirkung bei Transportplanung und wereinfachung.
) Die Produktionsausschüsse sind ferner ermächtigt:
1. Anwéisungen an die Hersteller ihres Fachgebietes zu er— teilen (6 7), ; . .
2. Prüfungen — insbesondere Betriebsprüfungen — inner— halb des Produktionsbereiches durchzuführen,
3. von den Herstellern zum Nachweis über die Beschaffen— heit der von ihnen hergestellten Waren Gutachten einer bestimmten Stelle und Muster anzufordern (die Kosten der Warenuntersuchung, des Gutachtens und der Muster trägt der Hersteller), JJ .
4. die Herstellung der Waren ihres Fachgebietes zu über⸗ wachen. .
(3) Den Produktionsausschüssen werden im Rahmen ihrer
Aufgaben die Befugnisse aus den s5 1 und 2 der Verordnung
über den Warenverkehr übertragen.
K . (Produltionsausschuß Lederaustauschstoffe)
(I). Der Produktionsausschuß Lederaustauschstoffe bedient sich, soweit erforderlich, zur Durchführung seiner Aufgaben A) für Lederfaserstoffe und Lederstückwerkstoffer:. der Fachabteilung Lederfaserwerkstoffe in der Wirt—⸗ schaftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 15, Meineke⸗
Fraß m ,, .
b) für alle anderen Lederaustauschstoffe: ö der Fachuntergruppe Schicht- ünd Kaschierstoffe der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Knesebeckstr. 8/79. .
((I) Die in Abs. 1 genannten Organisationen gelten inso⸗ weit als Abteilungen des Produktionsausschusses Lederaus— tauschstoffe. ö .
ö ; 85
(Aufgaben übertragung)
() Die Produktionsausschüsse können die ihnen gemäß 8. 3 übertrageneit Aufgaben mit Zustimmung des Produktions- beauftragten für Lederwirtschaft ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen, insbesondere auf Organisationen des Handwerks. ᷣ
(2) Soweit die Aufgaben auf andere Stellen , —̃ 3
werden, stehen diesen insoweit die Befugnisse gemäß Abs. 3 zu. Die Verpflichtung der Leiter dieser Stellen im Sinne des 52 Abs. 1 Satz? erfolgt durch den Produktions- beauftragten für Lederwirtschaft. Im übrigen finden die Bestimmungen des 5 2 sinngemäße Anwendung.
Fortsetzung in der Ersten Beilage.
* * 00000 erantwortli r den Amili d Nicht ĩ . 6 . gun Hö oen ö 36 verantwortlich für den Wirnchaftsteil und den übrigen redaktionellen Ten: udolf Cantzich in Herlin Sweats Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmb. verlin.
Eine Beilage) Preis dieser Nummer: 20
m. . 7 77 7 ..
Freiberg i. Sa., Adolf⸗
Offenbach a. Main, Bie⸗ Berlin SW 68, Aley⸗
Berlin⸗Friedenau, Frege⸗
Die Ge⸗
6. September 1913 [RGB. 1 S.
. a , n,
nr. 238
2. (dortsetzung aus dem dauptblatt)
(EAlufsicht)
() Die ⸗Produktionsausschüsse unterliegen der Aufsicht und den Weisungen des Produktionsbeauftragten für ,
schatt. .
( Soweit die Produktionsausschüsse Aufgaben auf andere Stellen übertragen haben, unterliegen diese in erster Linie der Aufsicht und den Weisungen des Leiters des betreffenden Pro— duktionsausschusses. .
7
(Anweisungen)
(1) Die von den Produktionsausschüssen erlassenen Anord— nungen (6 3, Abs. 2, 3f. 1) werden als Anweisungen be— zeichnet. .
(EE) Die Anweisungen der Produktionsausschüsse bedürfen der 4 des Produktionsbeauftragten für Lederwirt⸗
aft.
(G3) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die s§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verord⸗ nung ö den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RᷓSBl. ] S. II33).
(4 Soweit die Produktionsausschüsse und die von diesen ermächtigten Stellen auf Grund einer Anordnung oder eines Auftrages des Produktionshauptausschusses Deer et h tätig werden, gilt 3 10 (Auskunftspflicht) der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihnen geforderten Aus— künfte sinngemäß. .
(Rostendeckung)
Die für den Geschäftsbeétrieb des Produktionshauptaus⸗ schusses und der Produktionsausschüsse erforderlichen Mittel sind nach den Weisungen des Produktionsbeauftragten für
Lederwirtschaft von den fachlich zuständigen Gliederungen der
Organisation der gewerblichen Wirtschaft oder durch Umlage auf die beteiligten Firmen zu decken.
ö . 89 (Allgemeine Vorschriften) . Der Pröduktionshauptausschuß Lederwirtschaft erläßt die fan Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforder⸗ ichen BVorschriften. Er ist berechtigt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzula fen oder vorzuschreiben. 8 10 . Etrafvorschriften)
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf
Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs⸗ und Durch führungsbestimmungen werden nach den §s§ 10, 12 bis 15
der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das An-]
tragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß §z 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.
z
ö, (Inkrafttreten und Geltungsbereich)
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie 9 auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der i, , . . sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 15. Oktober 1944.
Der Produktzausbegustragte für Lederwirtschaft des Reichsminis⸗ t: füt Rüstung und Kriegsproduktion. Heinrich Krumm.
. Anordnung Ill d4 des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion
Vom 15. Oktober 1944
Einführung einer Meldepflicht! Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1947 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom; 529 /söl) wird mit Zustim⸗ mung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduk⸗ tion angeordnet:
. 51 ; .
g ¶ Meldepflicht) Betriebe, die . 1. a) über Fachgruppe ledererzeugende Industrie, b) über Fachgruppe Ledertreibriemen- und techn. Leder⸗ anrtitel⸗Industrie, . — c) über Fachgruppe Lederwaren⸗ und Koffer⸗Industrie, d) über k Lederhandschuh⸗Industrie, e) über Fachabteilung Lederfaserwerkstofstff der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie, . 2. über die entsprechenden Reichsinnüngsverbände der Reichsgruppe Handwerk, ö .
*
3. andere Betriebe, t auss Lederwirtschaft oder einer von diesem ermächtigten Stelle Herstellungsanweisungen erhalten,
6 verpflichtet, die Uebernahme einer bisher betriebsfremden,
ertigung i g nnn, dem für den Meldepflichtigen
roduktionsausschuß zu melden.
6
zuständigen
. ö.
; (Inhalt der Meldung) Die Meldung hat zu enthalten:;
a) den Namen oder die Firma des Auftraggebers, von dem die Fremdfertigung übernommen wurde,
die vom Produktionshauptausschuß=
Gee veilage
Berlin, Donnerstag, den 19. Oktober
J 4 . ö b) Art und Umfang der übernommenen Fremdfertigung, e) die Anzahl der bei der übernommenen Fertigung ins⸗
96 beschäftigten Arbeitskräfte,
d) die Anzahl der innerhalb des Betriebes von der art⸗
5 auf die Fremdfertigung umgesetzten Arbeits⸗ räfte, JJ e) feen ahl der in der arteigenen Fertigung verblei⸗ benden Arbeitskräfte. ; . 26338
(Zeitpunkt der Meldung) Die Meldung ist abzugeben: ⸗
a) für bereits übernommene Fremdfertigungen: inner⸗ halb von 30 Tagen nach Verkündung dieser Anord— nung, ö
b) . zu übernehmende Fremdfertigungen: inner⸗ halb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß, spätestens
6
bei Aufnahme der Fremdfertigung.
§ 4 Strafbestim mungen)
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung ergangenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen werden nach den S8 16, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht - ge—
mäß S 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten
für Lederwirtschaft wahrgenommen.
§ 5 (Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung — sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem— burg und im Gebiet Bialystok sowie in der Unkersteiermark
und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 15. Oktober 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichs⸗
ministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Heinrich Krumm.
Wer här gedacht?
Was mean sus Knochen alles macht! Drum sammestl Zeichnung: Kraft
7
ö Anordnung 1
„zur Durchführung der Anordnung Ia des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichs⸗ ministers für Rüstung und Kriegsproduktion
Vom 15. Oltober 1944 ugelassene Herstellungen) Auf Grund des F 3 Absatz 1 der Anordnung I(44 des Pro⸗
duktionsbeauftragten für Lederwirtschaft (Durchführung der
Erzeugungslenkung) vom 15. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 285 vom 19. Oktober 1944) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Rüstung Und Kriegsproduktion angeordnet: ö. §81 ö (1) Leder und Lederaustauschstoffe einschtießlich der Abfälle dürfen innerhalb meines Produktionsbereiches nur noch zur Herstellung folgender Waren verarbeitet werden: 1. Ledertreibriemen, Textillederartikel, sonstige technische Lederartikel, . — ; Ausrüstungsstücke für Feuerwehr, Luftschutz, Werkschutz mit Ausnahme von Koppeln für Luft⸗ und Werkschutz⸗ zwecke, . . . Geschirre, Geschirrteile, ; ö „Arbeiterschutzartikel, einschließlich Munitionshandschuhe, 5. Behälter lund sonstige Artikel für feinmechanische, optische und medizinische Geräte, . Aktenmappen, Berufs⸗ Pistolentaschen, Einkaufsbehälter, Frauentaschen, . ; Geldbörsen, Geldschein⸗, Brief⸗ Lebensmittelkartentaschen, g. Hundegebrauchsartikel, und zwar Hundeleinen, Maul⸗ körbe, Halsbänder, Dressurvorrichtungen,
ertzeugtaschen, Ruckscke,
Jagdartitel im Rahmen der staatlich gewünschten Jagö⸗
ausübung, und zwar Gewehrriemen, Hühnerschlingen, Mündungsschoner, Patronentuschen,
*.
zum Deuilchen neichs anzeiger und Preuhischen Staatsanzeiger
1944
Messerscheiden, Kinderwagenberiemungen, Belederung für n n ,, Einfaßbänder, Uhrarmbänder, Skibindungen, Peitschenriemen, Schnürriemen aus ande⸗ ren Stoffen als Spinnstoffen, .
12. Arbeitergürtel, jedoch nicht aus Lederabfällen, 13. Koffer, 5 ⸗ 14. Orthopädische Handschuhe, Bexufshandschuhe für Kraft⸗ fahrer und Imker, . 15. Riemchengarnituren für Bindertücher an Erntemaschinen, Gruhenlampenriemen. 6 . 2) Der Produktionshauptausschuß dederwirtschaft kann die Liste der zur Herstellung zugelassenen Waren (Abf. I) einengen und erweitern. ⸗ . § 2
Die Neuaufnahme der Herstellung der in 5 1 genannten Waren durch Hersteller, die diese bisher nicht hergestellt haben, ist verboten.
83
Die Herstellung anderer als der in s 1 genannten Waren aus Leder und Lederaustauschstoffen und ersatzweise verwende⸗ ten anderen Stoffen ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1. bei Vorliegen einer Herstellungsanweisung der vom Pro⸗ duktionshauptausschuß Lederwirtschaft dazu beauftragten Stelle (ogl. Anordnung 1/44 5 2Abs. 1)
2. mit Zustimmung des zuständigen Produktionsausschusses
a) bei Vorliegen von Wehrmachtaufträgen, wenn Wehr⸗ machtlederschecks für den Bezug der Rohstoffe vor⸗ liegen, ö . b) bei Vorliegen von Ausfuhraufträgen, wenn Export⸗ lederschecks für den Bezug der Rohstoffe vorliegen, 3. mit besonderer Genehmigung des Produktionshauptaus⸗ schusses Lederwirtschaft.
8 4 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß z 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗
beauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.
; ö .
* 59 5
Diese Anordnung tritt am J7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie — mit Zu⸗ stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinn⸗ emäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemhurg und im Be⸗ zirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den besetzten
Gebieten Kärntens und Krains. .
Berlin, den 15. Oktober 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft
des Reichsministers für Rüstlng und Kriegsproduktion. Heinrich Krumm. è
1. Bekanntmachung zur Anordnung I/ 44
des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion
Vom 15. Oktober 1944 (Fertigungsvorschriften )
Auf Grund des 34 Abf. 3 der Anordnung Iitt vom 15. Ot— tober 1944 des Produktionsbeauftragten für Lederwirtschaft (RlAnz. Nr. 235 vom 19. Oktober 1944) wird bekanntgemacht:
3f. 1 Es sind folgende Fertigungsvorschriften erlassen:
Fertigungs⸗ Be⸗ Datum der vorschrift für zeichnung Ausgabe
vom Produktions⸗
ausschuß
Ledererzeugung Leder (Gerbuͤngs⸗, Fettungs⸗ . und Qualitätsvorschriften) . LS 144 24.7. 1944 Leder (Färbungsvorschriften). Le 2144 24. 7. 1944 Koffer 28. 1. 1944 Einkaufsbehälter aus Leder- ĩ austauschstoffen. .... LwI Verwendung von Lederaus⸗ tauschstoffen zu Sattler⸗ waren, Ledertreibriemen Ledertreibriemen, Textilleder⸗ und techn. Le⸗ artikel, technische Leder⸗ derartikel artikel und Arbeiterschutz⸗ artikel aus Leder und Leder⸗ austauschstoffen
3f. 2
(I) Abweichungen von den Fertigungsvorschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des zuständigen Produktionsausschusses. . ]
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Fertigungsvorschriften werden nach den S5 12 —15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) bestraft. Das Antragsrecht gemäß 8 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft wahrgenommen.
. 385 8 Diese Bekanntmachung tritt am 7. Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗
Lederwaren I. 5. 1944
Ih 2 I. 9. 1944
Tri 21.3. 1944
ö und in den Gebieten Eupen, Malmedy, Moresnet
sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver⸗ waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg
und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und
in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 15. Oktober 1944. . Der Produktionsbeauftragte für Lederwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. ; Heinrich Krumm.
—