Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 242 nom 8 Oktober 19414. 8. 2
6 Das Einfassen ist auf die durch die Form bedingten Fälle zu beschränkten und darf nur in den Breiten 3 und 5 ( und 11*1inig) erfolgen.
( Die Hutbänder (Garnierband) werden auf die Breiten 3, 5 und 9 , 1115 und A9linig) beschränkt. 6) Die Verwendung von Vollfutter ist nur für Kinder⸗ Kopfbekleidung und Trauerhüte aus Stoffen, soweit material⸗ bedingt, zulässig. t ; (6) Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (1 *linig) nicht überschreiten.
(7) Die Arbeitszeit für das Garnieren darf je Hut 1 Stunde nicht überschreiten.
Warengruppe IV: Herren⸗ und Knaben⸗Sommerhüte Vorhandene Formen dürfen weiterhin verarbeitet werden. Die Herstellung neuer Formen ist für das Inland verboten und lediglich für den Export zugelasfen.
Verarbeitungsvorschriften
(I) Die Anzahl der Farben wird auf 5 beschränkt. () Das Einfassen der Hüte mit Einfaßband ist für da Inland verboten. Die Breite des Einfaßbandes für Export⸗ ware wird auf 6 und 10 Linien beschränkt. (3) Die Hutbänder werden auf die Breite von 10 Linien be⸗ schränkt. () Das Füttern der Herren- und Knaben⸗Sommerhüte ist verboten. .
(5) Die Artikel der Warengruppe 19 dürfen mit keinem Firmenstempel oder Etikett versehen werden. Ausgenommen in Weitenangaben.
Warengruppe V: Frauen⸗ Mädchen⸗ und Kinder⸗Sommerhüte
1. Hüte aus Strohgeweben oder Strohpapier
2. Strohstumpenhüte
3. Stoffhüte (nur zugelassen für Kinder bis zu 6 Jahren).
. Verarbeitungsvorschriften
(I) Die Anzahl der Farben wird auf 10 beschränkt.
(23 Das Einfassen der Hüte, soweit materialbedingt, ist auf die Breiten 3 und 5 (7 und 11*41inig) beschränkt.
(3) Die Hutbänder (Garnierband) werden auf die Breiten 8 und 5 (.. 9, 11½ und 19linig) beschränkt.
(4) Die Verwendung von Vollfutter ist unzulässig.
(5) Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11*1inig) nicht überschreiten.
(6) Die Arbeitszeit für das Garnieren darf je Hut 1 Stunde nicht überschreiten.
Warengruppe VI: Seiden und Klapphüte für Herren
Diese Warengruppe entfällt bis auf weiteres.
Warengruppe VII: Ski⸗ und Arbeitsmützen 1. Blaue Berufsmütze für Männer mit Tuch⸗ oder blankem Schirm (Tellerform) 2. Berufswintermützen in Skiform für Männer 3. Arbeitsmützen für Männer (Sportform) 4. Knaben⸗-Skimützen aus blauen und gemusterten Stoffen (Größe 48 - 56). Anlage 2 zur Anordnung XIV44 des Produktionsbeauftragten für Be⸗ kleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung And Kriegsproduktion über die Anfertigung von Kopfbekleidung aller Art
Höchstzulässiger Du rchschnitts verbrauch an Werkstoffen Folgender höchstzulässiger Verbrauch an Werkstoffen darf ini Produktionsabschnitt nicht überschritten werden:
Warengruppe 1: Filzstumpen und Capelines Materialvẽrbrauchsmengen regeln sich nach dem Typen— programm. Anlage 1.
Warengruppen II: Herren- und Knabenfilzhüte 1 Stumpen nach Typenliste Garnierband bis 14 Linien oder Kordel einfach um den Hut gelegt. Länge des Bandes im Durchschnitt 65 em Grße 53 = 8h) . Schweißleder (Werkstoffleder) bis zu einer Breite von 193. Linien-Länge entsprechend der Weite 53—61). Warengruppe III: Frauen⸗, Mädchen⸗ und Kinder⸗Winterhüte A. Filzhüte 1. Frauenhüte Filzstumpen, nach Typenliste Garnierband 0,15 m in Breite 3—9 (7, 115 und 11linig) . Einfaßband 1 m in Breite 3 oder 5 (, 11*1nig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 **linig) nicht überschreiten. Mädchen hüte i n nach Typenliste arnierband 0, 15 in in Breite 3—-— 5 (J und 11*1inig). B. Winter⸗Stoffhüte ö 1. Frauenhüůte Oberstoff höchstens 0,0 m bei 42 em Breite Etamine 15 em bei 130 em Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 em bei 80 em Breite Gaxnierband 0, I5 m bei Breite 3—9 (7, 117 und IAlinig) Einfaßband (nur soweit materialbedingt) 1 m in den Breiten 3 oder 5 ( oder 11*1inig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 ( 121linig) nicht überschreiten, Lange 55 — 60 em, ent⸗ sprechend der Weite des Kopfes. Mãdchenhüte Oberstoff höchstens 0, 85 m bei 42 em Breite Etamine 16 em bei 130 em Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 em bei 89 em Breite Garnierband 0,5 m bei Breite 3 oder 5 (7 oder 11 *1inig) . Einfaßband snur soweit materialbedingt) 1 m in den Breiten 3— (7 und 11*11inig) Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, söfern Band als Futter verwerdet wird, darf es die Breite 5
*
(1 1linig) nicht überschreiten. l
3. Kinderhüte (Kappen) a) große Kappen (2 Formen) für 14 bis 18jährige, ungefüttert, . höchstens 63 em bei 42 em
Breite, Etamine 10 em bei 130 em Breite, Mull⸗
stoff oder Gaze 20 em bei 80 em Breite, Garnier⸗
band 0,55 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 1111inig),
kleine Kappen (3 Formen), Wagner⸗Kappe für 14,
bis 16jährige, übrige Formen für 10⸗ bis 14jährige,
Oberstoff höchstens 50 em, Einlagestoff 10 em für
Form 1, 5, em für Form 2 und 3 (Etamine bei
130 em Breite)! ;
Mullstoff oder Gaze 15 em bei 80 em Breite, Gar⸗
nierband (O65 i in den Breiten 3 oder 5 (7 oder
11*1inig)
Futter nur soweit materialbedingt. . Warengruppe IV: Herren⸗ und Knaben⸗Sommerhüte Garnierband bis 10 Linien 0, 65 im lang oder Kordel (, 10 i einfach um den Hut gelegt Schweißleder (Werkstoffleder) bis zu einer Breite von 19 Linien, entsprechend der Weite des Kopfes (Größen
53-61). . . Warengruppe V: Frauen⸗, Mädchen⸗ und Kinder⸗Sommerhüte A. Strohhüte (Die Ausführung von Strohstumpen wird durch die Vor⸗ industrie bestimmt.)
1. Frauenhüte
Kopfteil und Rand zusammen gemessen dürfen 55 em nicht überschreiten Garnierbanb (0,75 m in den Breiten 3, 5 oder 9 , 11ũ* oder 141inig) , ; Einfaßband (nur für Stumpen) 1,10 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11*1inig) Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, so⸗ fern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (112 linig) nicht überschreiten. Mädchenhüte Kopfteil und Rand zusammen gemessen dürfen 55 em nicht überschreiten Garnierband 0,15 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 11*1inig) . Einfaßband (nur für Stumpen) 1,00 m in den Breiten 3. 5 oder 9 (7 poder 11 oder 14linig) Vollfutter ist verboten k dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11**linig) nicht überschreiten- Kinderhüte Kopfteil und Rand zusammen gemessen dürfen 50 em nicht überschreiten Garnierband 0,65 m, bei Bindeband 0,50 m mehr (insgesamt 1,15 m) Einfaßband (nur für Stumpen) 0, 7I0 m in den Brei⸗ ten 3 oder 5 (G oder 11*1inig) Futterstreisen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11 *1linig) nicht überschreiten.
B. Sommer⸗Stoffhüte aus Strohgeflechten, Strohstoffen oder Papiergeweben 1. Frauenhüte Oberstoff höchstens 0, 0 m bei 42 em Breite Etamine 15 em bei 130 em Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 em bei 80 em Breite Die Verwendung von Schleierstoff ist verboten Garnierband 1 m in den Breiten 3, 5 oder 9 (, 113 oder 141inig) Einfaßband (soweit materialbedingt) 1,10 m in den Breiten 3 oder 5 (J oder 11*1inig) Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (111inig) nicht überschreiten. Mãädchenhüte Obexstoff höchstens 75 em bei einer Breite von 42 em Etamine 15 em bei 130 em Breite oder Mullstoff oder Gaze 30 em bei 80 em Breite Garnierband 9, 5em in den Breiten 3, 5 oder 9 C, 11 oder 141inig) Einfaßband (soweit materialbedingt) 1m in den Brei⸗ ten 3 oder 5 (J oder 11*11inig) Vollfutter ist verboten , dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11*linig) nicht überschreiten. Kinderhüte Oberstoff höchstens 65 em bei einer Breite von 42 em Etamine 19 em bei 130 em Breite oder 1 oder Gaze 25 em bei 80 em Breite Garnierband 65 em, bei Bindeband 50 em mehr lins⸗ gesamt 115 m) in den Breiten 3 oder 5 ' oder 11 *Mlinig) Einfaßband (soweit materialbedingt) 0,90 m in den Breiten 3 oder 5 (7 oder 1131inig). Vollfutter ist verboten Futterstreifen dürfen höchstens 5 em breit sein, sofern Band als Futter verwendet wird, darf es die Breite 5 (11Mlinig) nicht überschreiten.
Warengruppe Vll: Ski⸗ und Arbeitsmützen 1. Blaue Berussmützen für Männer a) mit blanlem Schirm , , 1,10. m Oberstoff je Dtzd. bei 140 em Breite . b) mit Tuchschirm . , 1,40 m Oberstoff je Dtzd. bei 140 em reite Futterstoff: 130m je Dtzd. bei 136 em Breite Einlagestoff: H, 95 m je Btzd. bei 100 em Breite 12 Schweißleder aus Werkstoff 1811inig Eichenlaubband: 7,20 m je Dtzd. (normalbreit) 12 Bundeinlagen 12 Schirmeinlagen oder blanke Schirme
2. Berufswintermützen in Sti⸗Form für Männer Oberstoff Höchstverbrauch 1,80 m je Dtzd. 140 em breit Futterstoff Höchstverbrauch 1,B90 m je Dtzd. 136 em breit Einlagestoff Höchstverbrauch 1,00 m je Dtzd. 100 em breit 12 Schirmeinlagen . 12 Bundeinlagen Tafelwatte (4 pfündig) 2 Tafeln 60 X 100 em — 350 Gramm je Dtzd. ; Für jeden Betrieb nur eine Form zulässig. Arbeitsmützen für Männer (Sportform) Oberstoff Höchstverbrauch 1,75 m je Dtzd. 140 em breit Futterstoff Höchstverbrauch 1,50 im je Dtzd. 136 em breit
12 Schirmeinlagen aus Pappe 12 Bundeinlagen aus Papier Tafelwatte (4 pfündig) 2 Tafeln 60 * 100 em — 350 Gramm je Dtzd. Für jeden Betrieb nur eine Form zulässig. Knaben⸗Skimützen aus blauem oder gemustertem Stoff Oberstoff Höchstverbrauch 1,75 m je Dtzd. 140 em breit Futterstoff Höchstverbrauch (0, 95 m je Dtzd. 136 em breit Einlagestoff Höchstverbrauch 1,05 m je Dtzd. 100 em breit 12 Schirmeinlagen . 12 Bundeinklagen. Tafelwatte ( -pfündig) 2 Tafeln 60 X 100 em — 350 Gramm je Dtzd. Verarbeitungsvorschriften (I). Das Eindrucken von Stempeln oder Anbringen von Etiketten in Mützen ist verboten. (E) Die Herstellung von Kinder- Schiffchen ist verboten.
15. Bekanntmachung
des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über Heraus— gabe von Werkstoffeinsatzlisten
Vom 26. Oktober 1944
Auf Grund von 2 der Anordnung E IVM IV der Reichs stelle Eisen und Metalle über Werkstoffeinsatzlisten vom 10. Juni 1943 (RaWlnz. Nr. 134 vom 11. Juni 1943) wird bekanntgegeben:
1. Folgende Werkstoffeinsatzlisten sind herausgegeben und vom Arbeitsstab für Metallumstellung der Reichsstelle Eisen und Metalle anerkannt worden:
Nummernbezeichnung:
WELDINg9 3250 02 2365 01 2212 00 2603 57 4400 01 3220 11
5 Gegenstand: Nadeln (Ausgabe 2) Druckluftbremsen für Kraftfahrzeuge Förderanlagen Tauchergeräͤte Glasindustrie Glühgeräte und andere Geräte zur Wärmebe⸗ handlung von Eisen und Metallen Brennstoffbeheizte Oefen für die Wärmebehandlung von Eisen und Metallen J Hebezeuge und Aufzüge Fischbearbeitungsmaschinen 2603 54 Atemgeräte 2527 01 Selen ⸗Trockengleichrichtersäulen
2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Werkstoffeinsatzlisten treten mit der Verkündung diefer Bekanntmachung in Kraft. Sie sind erhältlich beim Verlag Ernst Janetzke, Berlin SWwaö6ös, Wassertorstr. 14, und beim Beuth⸗Vertrieb, Berlin SW 68, Dresdener Str. 97. /
3. Gleichzeitig tritt die Werkstoffeinsatzliste 7 32350 02 Nadeln, Ausgabe 1 — Dezember 1945, außer Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1944.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. SJ. V: Wieprecht.
2222 05
2212 0 2313 65
.
Bekanntmachung
Die am 24. Oktober 1944 ausgegebene Nummer 54 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung über die Verkündung von Bergpolizeiverordnunge Vom 6. Oktober 1944. z ö . . ö 3 n en der ,, über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs⸗Ordnung — StVO.). m 18 Oktober 1911. ö. z ö Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrgts nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetzj. Vom 21. Oktober 1944. z
Umfang: “ Bogen. Verkaufspreis: 15 H.. Postbeförderungs⸗
gebühren: O,. 93 et für ein Stück bei Voreinsendung auf unser
Postscheckkonto: Berlin 962 00. . Berlin O2, den 25. Oktober 1944. Reichsverlagsamt. J. V. Stern.
Bekanntmachung
Die am 24. Oktober 1914 ausgegebene Nummer 17 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kohlenwirtschaft. Vom 29. er en e , ; . zu 3 3 Rom n, ,, Berner Ueberein⸗ unst zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Beitritt der Slowakei, Vom 12. Oktober 1911. .
, ,,, g, 15 II.. Postbeförderungs⸗ geblihren: 9,93 ät für ein Stück bei Voreinsendung a nse Postscheckkonto: Berlin 96260. . —öö
Berlin C2, den 25. Oktober 1944. Reichsberlagsamt. J. V: Stern.
Ycichtamtliches
Aus der Verwaltung h
Berechnungen der Lohnabzüge bei vereinbartem Nettolohn Es kommt oft vor, daß der Arbeitgeber mit seinem Arbeit⸗
nehmer Zahlung von Nettolohn vereinbart. Das bedeutet, daß der Arbeitgeber die Lohnabzüge, insbesondere Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil am gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag,
Für jeden Betrieb nur eine Form zulässig.
übernimmt. Zweifel, die, darüber entstanden sind, wie in solchen Fällen die Lohnsteuerabzüge zu berechnen sind, werden aus dem
Einlagestoff Höchstverbrauch 1,40 m je Dtzd. 100 em breit
2
Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 242 vom 28. Cftober 1944. 8. 3
Finanzministerium in der Deutschen Steuer⸗Zeitung geklärt
Lebeit geber muß danach bei vereinbartem . die 8 rechnung der Lohnsteuer, des Sozialversicherungsbeltrags und des DAF.⸗Veitrags dem Nettolohn den Betrag der von ihm über nommenen Lohnsteuer und den Betrag des von ihm übernom-
menen Arbeitnehmeranteils am gesetzlichen Sozialbersicherungs
beitrag hinzurechnen. Diese Hinzurechnung sst rechnerisch nur bis zu einem gewissen Grade durchführbar. Fur die Berechnung der Lohnsteuer werden dem Nettolohn hinzugerechnet: einmal die Lohnsteuer, die sich nach dem Nettolohn ergibt und einmal der Arbeitnehmeranteil am gesetzlichen Sozialversicherungsheitrag, der sich nach dem Nettolohn ergibt. Entsprechend werden für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags dem Nettolohn hin⸗ zugerechnet: einmal der Arbeitnehmeranteil am gesetzlichen Sozial⸗ versicherungsbeitrag, der sich nach dem Nettolohn ergibt und ein— mal die Lohnsteuer, die nach dem Nettolohn fällig wird.
Wenn z. B. ein Arbeitnehmer in Steuergruppe 1 einen monat— lichen Nettolohn von 180 Rat erhält, dann beträgt die Lohnsteuer von 180 lit 14,30 Hic, der Arbeitnehmeranteik am gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag von 180 Rei, — bei einem Kränken— lassen⸗Beitragssatz von 4i/e , — 16,29 RMA. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 210,3 F. M. Die Lohnstener von 210,59 jn beträgt 19,0 ä, der Sozialversicherungsbeitrag von 216, 59 RM 19,01 Hi. Der Arbeitgeber hat somit als Lohnsteuer 19, 70. und als Sozialversicherungsbeitrag 19,01 Re abzuführen. Der Reichs— sinanzminister wird bei einer Neufassung der Lohnsteuer⸗-Durch— führungsbestimmungen den Wortlaut der hier in Betracht kom— menden Vorschrift entsprechend dieser Klarstellung den Bedürf— nissen der Praxis anpassen. Der Betrag, der hiernach für die
t e ·.
werden.
WMWirtschafisteil
endgültige Berechnung der Lohnsteuer und des Sozialversiche⸗ rungsbeitrags maßgebend ist, ist es auch für die Berechnung des DAß. Beitrags. .
Vorschußgewährung bei Behelfsheimbauten
Vorschüsse zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken dürfen nicht gewährt werden. Eine Ausnahme ist bisher ledig— lich für Zwecke der Kleinsiedlung unter bestimmten Voraus— setzungen zugelassen. Es ist nun angeregt worden, die Vorschuß⸗ richtlinien dahin zu erweitern, daß Vorschüsse auch zur Errichtung von Behelfsheimen für bombengeschädigte Beamte usw. gewährt ) Die Kreditinstitute werden Darlehen zur Finanzierung eines Behelfsheimbaues in der Regel nur bis zur Höhe der Prämie von 1700. i444 gewähren. Darüber hinaus wird der Bauherr von den Kreditinstituten nur dann einen weiteren Kredit erhalten, wenn er hinreichende Sicherheit stellen kann. Dazu werden Beamte usw. nur selten in der Lage sein.
Der Reichsfinanzminister hat sich daher damit einverstanden erklärt, daß in solchen Fällen bis auf weiteres ein unverzinslicher Vorschuß gewährt wird, in denen die Kosten für die Errichtung eines Behelfsheimes nachweislich 17090 Ren ühbersteigen. Als Vorschuß darf ein Betrag bis zu höchstens 2000 . 6 werden. Der gewährte Vorschuß muß ausschließlich für die Er⸗ richtung eines Behelfsheimes verwendet werden. Die Gewäh⸗ rung eines Vorschusses kommt im übrigen nur dann in Betracht, wenn die Tilgung gesichert erscheint. Die Abdeckung des Vor⸗ schusses ist so zu regeln, daß der Vorschuß innerhalb von längstens 36 Monaten getilgt isit .
Die kommenden Aufgaben der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft
Im Zusammenhang mit der von Reichsminister Backe soeben vorgenommenen Siegerehrung in der Milcherzeugungsschlacht sprach der Geschäftsführer des Reichsmilchleéistungsausschusses, Dipl. Landwirt Böck, vor Vertretern der Presse über die kommenden Aufgaben der deutschen Milch und Fettwirtschaft. Er wies darauf hin, daß der wichtigste Faktor unserer Fettbilanz die heimische Milcherzeugung und Milchablieferung ist. Im Jahre ihlz wurde gegenüber dem Jahre 1942 eine Steigerung der Milch ablieferung in den Molkereien um rund 3 */ erreicht. Dagegen zeigt ein Vergleich der Milchablieferung im Jahre 19165 zum Jahre wok in den Monaten Januar bis August einen witterungs— bedingten Rückgang um 2,4 oo. Es ist Aufgabe der Milch— erzeugungsschlacht, diesen Rückgang durch eine verstärkte heimische Erzeugung und vor allem eine erhöhte Marktleistung der bäuer—⸗ lichen Betriebe auszugleichen, trotz der zunehmenden Schwierig⸗ keiten soohl auf dem bäuerlichen Hofe als auch im Molkerei— betrieb, muß diese Forderung vom deutschen Landvolk durch erhöhte Einsatzbereitschaft, vor allem aber durch einen erhöhten Liefer⸗ willen erfüllt werden.
Schon in den letzten. Jahren wurde durch vorausschauende Maß⸗ nahnien alles getan, um die heimische Fetterzeugung so weit als möglich zu steigern. So nahm besonders der heimische Raps⸗ Rübien-Anbau, der 1932 erst 5000 ha betrug und in diesem Jahre 520 009 ha erreichte, einen außergewöhnlichen Aufstieg. Für 1915 erstreckt sich die Olsaaten⸗Anbauplanung sogar auf eine Fläche von 600 096 ha, eine weitere Ausdehnung ist jedoch nicht möglich, ohne hierdurch den- Anbau anderer für die Ernährung ebenso wichtiger Feldfrüchte zu beeinträchtigen. Die Verarbeitung des gewonnenen Sls geschieht hauptsächlich in der Margarineindustrie, der auch der gesanite Rindertalganfall auf dem Wege üher die Talgschmelzen zugeleitet wird, während das anfallende Schweine⸗ fett teilweise auch zur Versorgung von Wehrmacht und Schwer⸗ arbeitern dient. Der Rinderbestand hat sich hisher während des Krieges auf ziemlich unveränderter Höhe gehalten. Durch den Ausfall der ausländischen Zuführen an Butterfett und Rohstoffen für die Margarineherstellung, die zusätzliche Versorgung unserer Truppen an den Grenzen des Reiches und die Versorgung von Millionen Kriegsgefangenen und ausländischen Arbeitskräften ergah sich die Notwendigkeit einer Kürzung der Fettrgtionen, die zur Zeit mittels zusätzlicher Ausgabe von Fleisch und Wurst etwa ausgeglichen wird. Durch eine vergrößerte Schweinehaltung läßt sich ein Fettausgleich zur Besserung unserer Fettversorgun kaum in nennenswertem Umfange erzielen, da es hierzu vor allem an Futtermitteln fehlt, Getreide und Hackfrüchte werden zum größten
eil vordringlich für die menschliche Ernährung und teilweise auch zu technischen und zu Futterzwecken benztigt.
Daher bildet die Hauptgrundlage unserer Fettversorgung nach wie vor die Milchwirtschaft, aus der während des Kriegen zwei Drittel unseres Fettbedarfs sichergestellt werden können. Während der Anteil der an die Molkereien gelieferten Milch an der ge samten Milcherzeugung im Jahre 1933 erst 49 ν, betrug, wurde durch den großzügigen Ausbau des deutschen Molkereiwesens die Milcherfassung bis zum Jahre 1936 auf rund 5h „o und im letzten Jahre auf 755 erhöht. In den zehn Jahren seit Beginn der milchwirtschaftlichen Marktordnung wurde die Milchanliefe⸗ rung an die Molkereien verdoppelt. Im (letzten Jahre konnten im Großdeutschen Reich 6,5 Mrd. Liter Milch mehr von den Molkerelen verarbeitet werden als 1938. In der gleichen Zeit wurde die Buttererzeugung nahezu verdoppelt, wozu die Vollmilch⸗ rationierung erheblich mit beitrug. Für die Aufxechterhaltung der , ,. ist es entscheidend, daß der höhere Butter⸗ anfall während der Sommermonate zur Vorratsbildung für die milchknappen Monate im Winter eingelagert wird. Hierzu kann nur Markenbutter von bester Qualität verwendet werden, Im Jahre 1934 betrug der Anteil der Markenbutter an der gesamten Butterherstellung 5 I6 o. Dank der Steigerung der Qualitäts- leistungen in den . , Anteil bis 1938 ver⸗ doppelt und 1913 auf 85,4 ½ erhöht werden.
k n , für ö ordnungsgemäße Ablieferung der Milch vom bäuerlichen Betriebe zur Molkerei ist jedoch die Sicher⸗ stellung der hierzu erforderlichen Transportmittel. Alle heteilig⸗ len Dienststellen der Partei, des Staates und des Reichs nähr⸗ standes müssen zu diesem Zweck eng zusammenarbeiten. , , eits muß auch der landwirtschaftliche Betrieb aus eigener Kraf sein Möglichstes tun, um die Milch der Molkerei soweit als 5. lich entgegenzubringen. Es kommt heute nicht nur auf hohe Einzelleistungen an, sondern vor allem müssen die noch unter
dem Durchschnitt liegenden Betriebe an die Durchschnittsleistung
herangebracht werden.
— —
Der Arbeitsvertrag „für die Dauer des Krieges“
Das Reichsarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 18. April
1971, das jetzt mit Gründen veröffentlicht wird (Aktenz: KA. 10h / 3), l ragen e e die sich um einen „für die Dauer des Krieges“ abgeschlossenen Arbeitsvertrag drehen. Die Frage lautet, wie im Arbeitsleben eine Einstellung „auf Kriegsdauer oder mit ähnlich formulierter Klausel hinsichtlich einer vorzeitigen Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses aufzufassen ist. Wird ein Arbeitsvertrag „für die Dauer des Krieges . schlofsen, so fagt das- Reichsarbeitsgericht u. q. we en ef tarifliche Kündigungsbestimmungen gelten, dann ist diese 1 nicht ohne weiteres eindeutig im Sinne eines. Festvertrages . dem Ausschluß jeder Kündigungsmöglichkeit bis zu 3 Jeit⸗ punkt. Vielmehr ist durch Auslegung der Wille der Vertrag⸗ schließenden festzustellen. Der Natur der ga, m ,, es, daß ein Betrie . bei Einstellung von
ihnen nicht eine feste Dauer der Anstellung gewährleisten und ihnen damit einen Vorteil vor der friedensangestellten Gefolgschaft einräumen will, sondern daß mit der . lediglich eine weitere Lösungsmöglichkeit hinzugefügt werden soll, so daß das Arbeits- verhältnis weiterhin nach den maßgebenden Bestimmungen ge⸗ kündigt werden kann. aber abgesehen davon nach Beendigung des Krieges von keinem Teil fortgesetzt, zu werden braucht. Den Par⸗ teien ist es nicht verwehrt, mit der Klausel einen anderen Sinn, insbesondere die Auffassung zu verbinden, daß ein Fristvertrag unkündbar bis zum Kriegsende geschlossen sei; das muß aber ein⸗ deutig bestimmt sein. Wie die Begründung weiter sagt, können auch im öffentlichen Dienst von Bestimmungen der hier maß⸗ gebenden Tarifordnungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern sie dem Gefolgschaftsmitglied günstiger sind. Bei Strejt über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ö Grund eines Schriftstücks, dessen Fassung vom Betriebsführer herrührt, ist, wie das Urteil endlich noch betont, die Entscheidung darauf abzustellen, wie der Beschäftigte angesichts der gesamten Umstände das Schrift stück hat verstehen müssen.
Wirtschaft des Auslandes
Englands Inlandsschuld gewaltig angestiegen Stockholm, 26. Oktober. Im britischen Oberhaus fand am Mittwoch eine Debgtte über die Finanzlage statt. Lord Simon erklärte dabei, daß sich die britische Inlandsschuld seit dem Jahre 1914 von 17 Pfund pro Kopf der Bevölkerung auf 509 Pfund er höht habe. 8.
Schwierige Lage der schweizerischen Kohlenwirtschaft
Zürich, 27. Oktober. Die Vereinigung Schweizerischer Kohlen⸗ bergwerke hat einen Bericht über die Kohlengewinnung während des Krieges veröffentlicht. Danach werden die schweizerischen Kohlenvorkammen von Fachleuten auf mehrere Millionen Tonnen geschätzt, doch ist die Mächtigkeit der Kohlenlager lehr. verschieden, und der Abbau wird durch die ungleichmäßige Flözführung er⸗ schwert. Das gilt vor allem für den Steinkohlenbergbau, weshalb er im Frieden nur sehr wenig entwickelt. war.
Die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Kohlenförderung er⸗
reichte 1942 rund 260 9000 t und wurde in der ersten Hälfte des olgenden Jahres nochmals beträchtlich gesteigert. Es wurden donatsergebnisse von über 25090 t erzielt. Da noch im Jahre 1941 rund 3 Mill. t ausländische Kohlen eingeführt werden mußten, kam der einheimischen Produktionssteigerung — besonders im Hinblick auf den K der folgenden Jahre 6. erhöhte Bedeutung zu. Als im Sommer 1913 die Monats ⸗ Aus⸗ beute auf rund ein Viertel der früheren Monatsertrage zurück⸗ ging, fahen sich viele Unternehmer in der Folge deranlaßt, ihren Produktionsapparat abzubauen und Entlassungen vorzunehmen. Offenbar besteht die Gefahr, daß die während des Krieges unter Einsatz beträchtlicher Mittel gesteigerte Kohlenförderung schon vor Kriegsende wieder eingestellt wird, obgleich die Preise für, die Schweizer Kohle gesenkt und Anstrengungen gemacht worden sind, um die Qualität der Kohlen zu verbessern. Hilfsmaßnahmen wurden zwar von den amtlichen Stellen in Aussicht gestellt, doch haben die Verhandlungen zwischen den Bergbaubetrieben und dem Industrie⸗ und Arbeitsanit bisher noch zu keiner Lösung der
Absatzschwierigkeiten geführt.
Schiffahrtsimperialismus der USal. — Zurückdrängung der 2m. britischen Schiffahrt
enf, 26. Oktober. Die Vereinigten Staaten bereiten mit aller zer re sr, ihre Pläne vor, um das verbündete England vom Wettbewerb auf allen Gebieten auszuschalten. Nachdem sie bereits die Pläne für die Behertschung der zivilen Luftfahrt, so ut wie in der Tasche haben, begeben sie sich jetzt auf das Gehiet, 3 Großbritannien bis jetzt als sein ureigenstes Gebiet ansah auf die Konkurrenz in der Seeschiffahrt. Die Handelsmarine der USA soll mit allen Mitteln ausgebreitet werden; das bedeutet eine Erklärung, die, einer Reuntermeldung aus Washington zufolge, Vizendmiral ÄAmery Land, der Vorsitzende der nardameritani chen Seefahrt-Kommission und der nardameritanischen Kriggsschiff rts⸗ Verwältung, am Mittwoch bei einem Frühstück bei! Roosevelt
ab. è K ö. lmery Land sgagte dabei u. a. „Der Präsident hat die Schiff fahrts⸗Kommis ion ersucht, einen weitreichenden und kühnen Plan ür die , . der nordamerikanischen Handels marine und . die Erhaltung ihrer künftigen Position auszuarbeiten. Wir wollen den Krieg mit einem großen Tonnenraum unserer Schiffe beenden, die den Vergleich mit allen anderen in der Welt aus⸗ halten können. Jedoch besitzen wir zur Zeit fast nur Frachtschiffe, und wir hben moderne, bequeme affagierschiffe nötig, die zu billigen Reisetarifen fahren können. . .
Der Präsident hob besonders hervor, daß man keine Zeit ver⸗ lieren dürfe, um die Pläne vorzubereiten und solche Schiffe zu bauen. Wir müssen auch die Ein das i Ausladen der Frachten, die Antriebsart der Schiffe, ihre Aus— rüstung und die Jubetriebnahme der modernsten Anlagen durch⸗ führen. vorzugung der de estimmt Schiffe war unsere Tätigkeit in dieser Richtung natürlich be—⸗ schränkt. Jetzt werden wir mit unseren Studien und Plänen fortfahren. Wir werden unsere ersten Modelle herausgeben, sobald
riegshilfskräften J auf den Werften Raum und Arbeitskräfte verfügbar sind.“
a ,. für das Ein⸗ und
Durch die Bevorzugung der für den Krieg bestimmten
USA⸗Großbanken in Frankreich Zürich, 27. Oktober. Im Zuge der amerikanischen Bestrebungen zum Ausbau ihres europäischen Geschäfts und insbesondere zur wirtschaftlichen Ausbeutung Frankreichs sind, nach einer Exchange⸗ Meldung, die amerikanischen Großbanken von den amerikanischen Besatzungsbehörden aufgefordert worden, ihre französischen Filialen wieder zu eröffnen.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 27. Oktober. (D. N. B.) Amsterdam 183,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., Ss9,10 B., Oslo 567, 60 G., 568,80 B., Kopen hagen 521,50 G., 522,50 B., London 8,90 G., 99, 19 B., Madrid 235,565 G., 236, 0635 B., Mailand 99, 99 G., 109,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594, 60 G., 595,80 B., Brüssel 399,560 G., 400,40 B.
Budap est, 27. Oktober. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 , Berlin 136, 20, Bukarest — —, Helsinki — —, London — —, Mailand 13,62, New York — —, Paris — —, Prag 13,62, Preßburg 1II,71, Sofia — —, Zagkeb 6, 81, Zürich S0, 20.
London, 21. Oktober, (D. N. B.) New York 4,02 * 403M, Spanien (offiz. 44,00, Montreal 4, 43 -= 4,47, Schweiz 17,30 - 17,40, Stockholm 16,85— 16,95, Lissaben — —, Rio de Janeiro Sꝛ, i . * /.
Zürich, 27. Oktober. (D. N. B.) II1I.40 Uhr.] Paris 7,6, London⸗Clearing 17,30. New York 4.30, Brüssel 69, 25, Mailand 22,75 B., Madrid“ Ig, yz, Hollanb 2296, Berlin 172,80, Lissabon i7, ol, Stockholm 102,638, Oslo 98,62 M, Kopenhagen g0 3772, Sofia 5,3777, Prag 17,25, Budapest 164,50, Zagreb s, 5, Istanbul 3,59, Bukarest 2, zs, Helsinki 8,70, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 97, 25, Japan ol, 00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 27. Oktober. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,S9, Zürich 1II,25, Rom — —, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,135, Oslo 10g, ho, Helsinki 9, 8z, Sofia — —, Mabrid — — Bukarest — — Alles Briefkurse.
Stockholm, 27. Oktober. (D. N. B.) London 16,86 G., 16,565 B., Verlin 167,50 nom. G., 166,509 B.,, Paris — G — — B., Brüssel —— G., — — B., Schweiz. Plätze 97,00 nom. G., 97, 89 B., Amsterdam — — G., —— B., Kopenhagen S7, 60 G., 87,99 B., Oslo 95,3ßs nom. G., 95, 656. B., Washington 4,iß G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., S,59 B., Rom — — G. — — B., Kanada 3,77 nom. G., 3,82 B., Madrid — G. Türkei — — B., Lissabon is, 29 G., 16,5 B., Buenos Aires 102, 00 G., 104,00 B.
London, 27. Oktober. (D. N. B.). Silber Barren prompt 28,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gol) 168/—.
n Berlin festgestellte Notierungen für n , n us zahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten
Telegraphische Auszahlung
27. Oltober Geld Brief
Aegypten (Alexandrien und Kairo) — 84 Afghanistan (Kabul) . Albanien (Tirana) .. ...... ö Argentinien (Buenos Aires) .. Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) ... Britisch⸗Indien Vombay⸗ Cal eutta) .... Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenhagen) .... 100 Kronen England (London) ...... .... 1 engl. Pfund — — Finnland (Helsinki —— 222 100 Finnmar! 3 36 Frankreich (Paris 6 r00 Frs. — — Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1,668 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter⸗ h dam) 100 Gulden 132,70 132,70 Iran (Teheran) .... ... ..... 100 Rialis 14,59 14,61 sland (Reykjavih 109 isl. Kr. 88,42 88,50 talien (Rom und Mailand) . 100 Lire 8, 99 10,01 Japan (Tokio rund Kobe) ... 100 Yen 58,591 65, 711 Kanada (Montreal, 1 kanad. Dollar — Kroatien (Agram) 100 Kuna 5, 005 Neuseeland (Wellington) .... 1 neuseel. Pfd. — — Norwegen (Oslo) .... ..... 100 Kronen 56,765 656, 86 Portugal EéLissabon) ..... 100 Escuda 10,19 1021 Rumänien (Bukarest) 100 Lei — Schweden (Stockholm u. Göte⸗ borg) 100 Kronen
100 Frs.
100 serb. Dinar 100 slow. Kr. 100 Pesetas
1 ägypt. Pfund — —
1090 Afghani 18,79 18,83
30,97 81,08 O, 5886 0,6592
0, oa
9 92 100 Franken 1Pap.-Pes.
1 austr. Pfund 109 Belga
39, 96 1 Cruzeiro —
106 Rupien — — 100 Lewa — — 52, i685 52, 26
4,9985
59, 6
67, 89 43555
ö6, 56s
os, or 6 os 8 Sog
2s. 0ß
8 591
Slowakei (Preßbur (Preßburg) i.
Spanien (Madrid u. Bareelona) Südafrikanische Union (Pretoria ;
und Johannisburg) 1ẽ südafr. Pfd. — — Türkei (Istanbul) 1 türk. Pfund 1,978 1,982 Ungarn (Bud apest) 100 Pengö — — Uruguay (Montevideo) ... 1 eso 1.199 1,201 Verein. Staaten von Amerika
(New York) 1 Dollar — —
Für den innerdeutschen Verrechnungsvoerkehr gelten folgende Kurse:
England, Aegypten, Südafrikanische Umon ... ....... innland .... ...... .... 4444444444. . rankreich .. ...... . . ulgarien. ... ...... .. 42.
Australien, Neuseeland —
Britisch⸗ Indien... ....... 44.
KLanada ...... 5444 2 4444
Vereinigte Staaten von Amerika ......
Brasilien —— 6
——
Musländische Geldsorten und Gankunten
27. Oltober Geld Brief
20,36 2o, 6 16,16 16,22 16,16 4185 4,205 41685 1 ägypt. Pfd 4,389 4,41 4, 39 1ẽ Dollar — — —
1 Dollar — — — 1 Pap. ⸗Pes. 0, 44 0, 46 0, 44 1ẽ austr. Pfd 2, 44 2, 4d 2,44 100 Belgas 39,52 (60,08 39,92 1 Cruzeiro O, os o, o9 O,os 100 Rupien 22,95 23,0965 22,95
100 Lewa 8, o7 „,os 8, o 100 Kronen — — 100 Kronen 52, 10 52,30 1 engl. Pfd. — — — — 100 Finnmar! 85,055. 5,076 5,0585 5,075 199 6 499 5,01 4,99 5,01 100 Gulden 132 70 132,70 189,70 182,70 100 Lire 9, 98 10,02 9, 88 10,02 10 Lire ' 100 Lire 9, 98 10,02 ö 9, 98 10,02 Kanadische ...... .... ...... 1 kangd. Dollar (, 99 1K01 0, 96 1,01 Kroatische .... ... , 100 Kuna 4,99 5, 0 4,99 5, 01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter 100 Kronen 56,69 57,11 56,9 57.11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei .. 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1,658 Schwedische: große . 100 Kronen — — — — 60 Kronen und darunter . 100 Kronen 59,40 589,64 Schweizer: große . 100 Frs. 57,88 58,07 657,83 58,07 100 Frs. und darunter.... 100 Frs. 57,83 58,07 57,83 58,07 Serbische 100 serb. Dinar 4,99 5, 01 4, 99 5, 01 Slowakische: Eo Kronen und darunter
265. Oktober Geld Brief
Sovereigns 2 . 20,88 20,46
20⸗-Francs⸗-Stücke ..... ......
Gold⸗Dollars
Aegyptische
Amerikanische: 1000—–— 6 Dollar
2 und 1 Dollar
Argentinische
Australische ..... ..... ......
Belgische —— “ — 6 — 5
Brasilianische — '
Britisch⸗Indische
Vulgarische: 600 Lemma und darunter .
Dänische: große .... ...... *
19 Kr. und darunter ..... .
Englische: 10 und darunter.
Finnische .. ...... ..... ö
Französtsche ...... .... olländische ..... , talienische: große ... ......
69,10
59, 0. 59,34
100 flow. Kr. 8, 58 8, 62 8, 58 8,62 1ẽ südafrik. Pfd 4, 35 4,41 4,389 4, 41 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 1,95
61, 06
Ungari Pengö und rler 44. 1 100 Pengo 60, 78 6102 60, 78