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Reichsforstmeister.
J 2
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 2. November 1944. S. 2 .
24
Schröder, Julius, geb. am 31. 8. 1934 in Zürich (Schweiz), ö. z
Spinnehirn, Wilhelm, geb. am 24. 11. 1996 in Chur, Kanton Graubünden (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Zürich (Schweiz),
Spreng, Hans, geb. am 23. 8. 19606 in Interlaken, Kanton Bern (Schweiz), hat nie in Deutschland ge⸗ wohnt, jetzt: Vevey, Rue du Lac 30 Schweiz,
Spreng, Hedwige, geb. Brossard, geb. am 14. 7. 1907 in Bleienhach, Kanton Bern (Schweiz),
Steffens, Heinrich Karl, geb. am 18. 12. 1908 in Stuttgart, letzter inländ. Wohnsitz: Geburtsort,
Steffens, Irmgard Mathilde, geb. Hetzel, geb. am 2. 3. 1912 in Hennigsdorf (Osthavelland),
Steffens, Ursula Marianne Frieda, geb. am 15.6. 1938 in Grabs (Schweiz),
Stickel, Edgar Otto, geb. am 16. 3. 1926 in Aarau, Kanton Aargau (Schweiz), hat nie in Deutschland ge⸗ wohnt, jetzt: Zürich (Schweiz), , —
Stingel, Jakob, geb. am 13. 2. 1906 in Ober⸗ embrach, Kanton Zürich (Schweiz), hat nie in Deutsch⸗ land gewohnt, jetzt: Effretikon, Kanton Zürich Schweiz)
Trautwein, Robert, geb. am 26. 12. 1924 in Winterthur (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Geburtsort,
Treuherz, Elsa Therese Hedwig, geb. Vogt, geb. am 29. 4. 1889 in Berlin, letzter inländ. Wohnsitz: Berlin⸗Nikolassee, Alemannenstr. 5,
Treuherz, Barbara, geb. am 19. 4. 1926 in Berlin⸗ Nikolassee, ; .
Volk, Alfred, geb. am 21. 4. 19266 in Zürich (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Genf Schweiz), J.
.Weihmann, Heinz, geb. am 24. 1. 1907 in Grünen⸗ plan bei Alfeld, Reg. Bez. Hannover, letzter inländ. Wohnsitz: Saarbrücken,
Willeitn er, Hermann, geb. am 21. 2. 1910 in
Zürich (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt,
. jetzt: Zürich (Schweiz),
109. Zenger, Walter, geb. am 27T. 1. 1907 in Zürich
EESchweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Ge⸗ burtsort,
108. Zenger, Berta, geb. Bächli, geb. am 25. 10. 1907 in Entlebuch, Kanton Bern (Schweiz),
104. Zenger, Othmar, geb. am 12. 6. 1937 in Zürich Schweiz), . .
1065. Zenger, Edgar, geb. am J. 9. 1938 in Zürich Schweiz),
106. Zipsin, Willy, geb. am 23. 5. 1922 in Erzingen, Waldshut (Baden), letzter inländ. Wohnsitz: Geburtsort,
107. Zü fle Rudolf, geb. am 18. 2. 1926 in Schaffhausen, Rhein (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Geburtsort,
108. Balk, Arvid, geb. am 7. 11. 1889 in Reval, letzter inländ. Wohnfsitz: Berlin, Tempelhofer Ufer 7,
109. Frank, Hugo, geb. am 6. 4. 1915 in Otaru (Japam,
110. Frank, Ludwig, geb. am 6. 7. 1917 in Otarn Japam, q
111. Pringsheim, Klaus, geb. am 24. JT. 1883 in Feldafing, B.-A. Starnberg, letzter inländ. Wohnsitz: Berlin⸗Charlottenburg, Württembergallee 26,
112. Pringsheim, Hans⸗Erik Rudolf, geb. am 3. 5. 1915 in Breslau,
113. Pringsheim , Jörn⸗Hubert Klaus, geb. am 23. 5. 1923 in Berlin⸗Charlottenburg,
114. Ries, Hans, geb. am 14. 12. 1907 in Berlin,
115. Ries, Margot, geb. Pollnow, geb. am 19. 6. 1909 in Stettin. .
Berlin, den 18 Oktober 1944.
Der Reichsminister des Innern. J. A.:. Müldler.
Anordnung
Über die Erfassung und Verwertung notleidende ansit⸗ handels⸗ und n,, der Forst⸗ und a n. a
Vom 25. Oktober 1944 Auf Grund der Verordnung über den Waxenverkehr in der
Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. J S. 686) wird an⸗ geordnet: 6 §1
(I) Die Anordnung über die Erfassung und Verwertung not— leidender Ausfuhr, Transithandels- und Durchfuhrwaren vom 3. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 224 vom 8. Qltoher 1944) findet auf notleidende Transithandels⸗ und Durchfuhrwaren der Forst- und Holz— wirtschaft entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Meldungen an die Reichsstelle Forst und Hot; als ,, bis zum 20. November 1944 zu erstatten
ind. (2) An die Stelle des Reichswirtschaftsministers tritt der
(3) Vorstehende Erhebungen sind vom Statistischen Zentral⸗ ausschuß durch Verfügung vom 23. Oktober 1944 genehmigt
worden. §82 ö Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Berlin, den 25. Oktober 1944. . Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Mahler.
nahme sind infolge her Maßnahmen zur Auflockerung von Beständen und zur Verkürzung von Lieferzeiten bei Röhren weggefallen. Um die Bestände, die die zulässige Eindeckung übersteigen, beschleunigt einer Steigerung der Rüstungs⸗ produktion zuführen zu können, wird über die durch die An⸗ ordnung EI II vom 18. September 1944 getroffenen Maß⸗ nahmen hinaus eine Beschlagnahme dieser Bestände und eine Anbietungs⸗ und Ablieferungspflicht nötig.
Auf Grund von § 16 der Anordnung E! der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen⸗ bewirtschaftung) vom 13. Juni 1912 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Juni 194233 wird deshalb mit Zustimmung des General⸗ bevoll mächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet: /
. ö Abschnitt!l Begrenzung der Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl!
§51
(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrauchende Betrieb ist verpflichtet, seine Eindeckung (6 3) mit den in § 2 Abs.! aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und Stahl auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die Erfordernisse des Betriebes, insbesondere für die termingemäße Auftragserfüllung, unerläßlich ist. Die Ein—⸗
von neun Monaten . Die Voraussetzungen fi diese Aus⸗
steigen. ‚ ö (E) Nach Wahl des Betriebes gilt als Bedarf für fünf Monate .
a) die verarbeitete Materialmenge in den letzten fünf Monaten,
b) das Fünffache der in einem der letzten drei Monate verarbeiteten Materialmenge,
) die Materialmenge, die während der nächsten fünf Monate auf Grund von Aufträgen nach dem tatsäch—⸗ lichen Leistungsvermögen des Betriebes verarbeitet werden kann. Nur inssweit dürfen für die Ermitt⸗ lung des Bedarfes vorliegende Aufträge berücksichtigt werden.
(3) Die Reichsstelle Eisen und Metalle behält sich vor, durch Einzel- oder Gruppenentscheidungen die Grenze der zulässigen Eindeckung abweichend festzusetzen.
5 2 (1) Die Vorschriften des §1 gelten für folgende Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, und zwar legiert und unlegiert: a) Eisen⸗ und Stahlmaterial, mit Ausnahme von Gieße⸗ rei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl, im Sinne von 3 1 bis 13 der Materialliste A und B (Anl.? zur Durchführungsanordnung EII1 vom 153. Juni 1944), n b) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. ge⸗ schliffen und poliert), c) kaltgewalzten Bandstahl, d) nahtlose Präzisionsstahlrohre, e) schmelzgeschweißte Rohre. (2) Die Begrenzung der Eindeckung nach § 1 ist getrennt vorzunehmen für: a) Halbzeug (Reichswarengruppen⸗Nr. 19), b) Stabftahl (Reichswarengruppen⸗Nr. 22/23), c) Grob-, Mittel- und Feinbleche (auch mit Oberflächen⸗ behandlung) (Reichswarengruppen⸗Nr. 26/28), d) Stahlrohre einschl. Präzistonsstahlrohre und schmelz—* geschweißte Rohre (Reichswarengruppen⸗-Nr. 32), e) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. ge⸗ schliffen und poliert) (Reichswarengruppen⸗Nr. 34 / 35) ᷣ. kaltgewalzten Bandstahl (Reichswarengruppen⸗ Nr. 36), . kf) Eisen⸗ und Stahl material (mit Ausnahme von Gieße⸗ rei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeitsstahl), soweit in a) bis e) nicht enthalten.
§ 5 () Die Eindeckung im Sinne dieser Anordnung umfaßt a) den Lagerbestand, b) den Bestellausstand.
(2) Zum Lagerbestand gehören alle Mengen, über die der Betrieb verfügungsberechtigt ist, einerlei ob sie fich im eigenen , oder an fremdem Lagerort (z. B. bei Spedi⸗ teuren) befinden, auch das Kommissionsmaterial und solches Material, das von Auftraggebern zur Verarbeitung beigestellt worden ist, ebenso die Materialmengen, die sich nicht in dem eigentlichen Lager befinden, sondern zum Verbrauch in die Fertigungs- und Werkstätten gegeben sind. ö
(3) Als Bestellausstand gelten diejenigen Materialmengen, die bestellt, aber noch nicht geliefert sind. J
54
9 Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 dürfen nur erteilt werden, soweit sie
die Grenze der zulässigen Eindeckung nicht überschreiten. (2) , , auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß 52 dürfen nur angenommen werden, wenn sie mit einer schriftlichen, gesondert zu unterschreibenden Erklärung des Bestellers folgenden Wortlauts versehen sind: „Ich (Wir) versichereln) hiermit, daß mit dieser Be⸗ stellung die nach der Anordnung E IL12 zulässige Höchst— grenze der Eindeckung nicht überschritten wird.“ (G3) Der Betriebsführer hat, sofern er Lagerhaltung und Einkauf nicht persönlich verantwortlich führt, für die Ab⸗ gabe und Unterzeichnung der Erklärung gemäß Abs. 2„einen
deckung darf jedoch den Bedarf für fünf Monate nicht über⸗
tuulässigen . zurückzuführen. Die vorzeitige Ueber⸗ el von Eisen⸗ und Stahlmaterial in die Fabrikation und die vorzeitige Anarbeitung von Eisen⸗ und Stahlmaterial mit dem Ziel, diese Materialmengen nicht unter die Be— stimmungen diefer Anordnung fallen zu lassen, sind als Um⸗ gehung dieser Anordnung strafbar. ;
EQ) Soweit die Eindeckung eines Betriebes an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß 2 am 30. November 1944 die Höchstgrenze nach 8 1 überschreitet, wird der vorhandene a, , an diesen Erzeugnissen im Umfange der Ueber— eindeckung mit Wirkung vom 1. Dezember 1944 beschlag—⸗ nahmt. Die Höhe der Uebereindeckung und damit die Be⸗ schlagnahme ist für jede der in 5 2 Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln. .
(3) Befreit von der Beschlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lagerbestand an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 bei Inkrafttreten dieser Anordnung nicht mehr als 560 t beträgt. .
56
Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus dem Ge⸗— samtbestand auszusondern.
§ 7 (1) Die nach 55 Abs. 2 beschlagnahmten Lagerbestände sind späͤtestens bis zum 15. Dezember 1944 den nachstehend be—
zeichneten Uebernahmestellen anzubieten: .
a) „Eisen⸗ und Stahlmaterial“ mit Ausnahme von h), d) bis g) . ; ⸗ einem der in der Anlage 1 *) aufgeführten Eisen⸗ und Stahlhändler,
b) „Walzdraht“ dem Walzstahl⸗Verband G. m. b. H., Abt. Walzdraht, Düsseldorf, Postfach 159,
e) „Blankmaterial, kaltgewalzter Bandstahl, Präzisions⸗ stahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre“ (soweit sie nicht aus Edelstahl hergestellt sind)
dem Lieferer oder einem der in der Anlage 1 aufge⸗ führten Eisen⸗ und Stahlhändler,
d) „Eisenbahnoberbaumaterial“, und zwar Eisenbahnschienen mit einem Metergemicht von mehr als 20 kg, Radlenker, entsprechende Laschen und Platten, Schwellen mit einem Metergewicht von mehr als 15 kg ⸗ w dem Walzstahlverband G. m. b. H., Gruppe Profil⸗ stahl, Abt. Oberbaumaterial, Düsseldorf. Kost la?
6) „Edelstahl“ sowie Blankmaterial, kaltgewalzter Band⸗ stahl, Präzisionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre aus Edelstahl hergestellt mit Ausnahme von f) und g) . dem Rüstungslieferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, Berlin 8W 6s, Friedrichstr. 34/37,
5 Stabstahl gewalzt, gezogen, Bleche, Bänder und Prä⸗ isionsstahlrohre nach Fliegnorm er Sondergruppe Lagerhaltung, Fliegnormstähle, Berlin⸗Dahlem, Warnemünder Str. 26 a,
g) Halbzeug nach Fliegnorm dem Rüstungslleferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, Berlin SW 68s, Friedrichstr. Z4 / 37.
Soweit die in Abs. 1 4) und b) aufgeführten Mate⸗
rialien nur Nutzeisen darstellen, sind sie einem der in der Anlage 2*) aufgeführten Nutzeisenhändler anzubieten.
(3) Die Anbietung hat in Form von Listen zu erfolgen; in diesen sins Menge, Güte (z. B. Normenbezeichnung oder Werksmarke), Werkstoffzustand und Abmessung (einschl. Länge) je Position zu verzeichnen. In der Anbietung ist zu trennen nach ,
a) den Materialgruppen der Materxialliste (Anl. 2 zur
Durchführungsanordnung EII vom 13. Juni 1942),
b) Präzisionsstahlrohren (einschl. schmelzgeschweißten Rohren), ö
e) Blankmaterial und kaltgewalztem Bandstahl.
Innerhalb der einzelnen Materialgruppen sind die Edel⸗ stahlerzeugnisse gesondert aufzuführen. Bei Edelstahl ist des weiteren nach . .
Werkzeugstahl, Baustahl und sonstigem Edelstahl zu unterscheiden. = ö. §8 8
(1) Die in S ] bezeichneten Uebernahmestellen haben den . Betrieben den Eingang der Anbietung zu be⸗ tätigen. .
(2 Für die in § 7 Abs. 1 e) und g) aufgeführten Mate⸗
rialien wird das Rüstungslieferungsamt dem anbietenden Betrieb Abnehmer ,,,
6 Die in 57 Abs. 1 a) bis d) und f) aufgeführten Ueber⸗ nahmestellen und die vom Rüstungslieferungsamt angegebe⸗ nen Abnehmer sind zur Uebernahme der angebotenen Men—
gen verpflichtet. 589
(1) Der anbietende Betrieb kann, sobald die Uebernahme⸗ stelle gemäß 5 8 Abs. 1 die Anbietung bestätigt hat, die an⸗ gebotenen Mengen bei dex Errechnung der Eindeckung außer Ansatz lassen.
(2) Wenn die Eindeckung eines Betriebes mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß § 2 unter die nach . 1 zuge⸗
lassene Menge gesunken ist und der Betrieb Erzeugnisse be⸗ nötigt, die im beschlagnahmten Bestand vorhanden sind, so hat er im Rahmen seiner Bestellberechtigun Bedarf an diesen Erzeugnissen nicht durch Bestellung, sondern durch Entnahme aus dem beschlagnahmten Bestand zu decken. Der Betrieb hat diese Entnahme sofort der zufständigen
nach § 4 den
des Produktionsbeauftragten für Metallwaren und verwandte
Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 246 vom 2. November 1944. . 3 . J
——
wortes „Materialabgabe EI 12“ an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen. . . 511 Die Vorschriften über Preise und Vergütungen für die nach dieser Anordnung beschlagnahmten Erzeugnisse werden gesondert bekanntgegeben.
h ichnitr lt Ordnungs⸗ und Schlußvorschriften § 12 Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrauchende Betrieb ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, mindestens bei Ablauf jedes Kalendervierteljahres, seine Eindeckung nach dieser Anordnung durch eine schriftliche Gegenüberstellung seines Lagerbestandes und Bestellausstandes mit seinem Bedarf zu überprüfen. Diese Gegenüberstellung muß den Lager— estand und den Bestellausstand getrennt und in der Unter— teilung nach 52 Abs. 2 ausweisen. Sie ist von dem Betriebs— führer bzw. von dessen Beauftragten G 4 Abs. 3) zu unter⸗ zeichnen und zur jederzeitigen Einsichtnahme außubewahren. / 513 Die Vorschriften dieser Anordnung sind unabhängig von der in der Anordnung EI II vom 18. September 1944 vorgeschrie⸗ benen Senkung der Lagerbestände an Eisen- und Stahl⸗ material durchzuführen. Werden dadurch die Lagerbestände an Eisen⸗ und Stahlmaterial über die Vorschriften der An⸗ ordnung EIII hinaus gemindert, so kann der betroffene Betrieb sich nicht auf die Anordnung E11 berufen oder umgekehrt. §5 14
(1) Das Rüstungslieferungsamt, Amtsgruppe Eisen und Stahl, kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von der , und ihrer Durchführung nach Abschnitt II nie nordnung bewilligen. Anträge und Anfragen wegen 16 Beschlagnahme sind ausschließlich an diese Stelle zu richten. .
(2) Die Bewilligung von Ausnahmen, die nicht die Be⸗ schlagnahme und ihre Durchführung betreffen, ist dem Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vorbehalten. In⸗ soweit sind Anträge und Anfragen an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu richten. ; .
515
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung nach 5 4 werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. . ; §516
(1) Diese Anordnung tritt am 1. November 1944 in Kraft; ste gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung EI 10 vom 26. Juni 1914 „Begrenzung der Eindeckung mit Eisen⸗ und Stahl⸗ material“ (RAnz. Nr. 143 vom 28. Juni 1944) außer Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1944. .
Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle.
Müller⸗Zim mer mann.
Anordnung Nr. VI /44
Industriezweige des Reichs ministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion über die Streichung von Aufträgen und die Be⸗ grenzung des Auftragsbestandes
4 Vom 31. Oktober 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ Fnhun nit dem Erlaß des Führers lber dis Konzentration der Krlegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (RGBl. J S. 529/531) wird mit Zustimmun des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion un des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Pla⸗ nungsamt — angeordnet: 81
Auftrags reichung
(1) Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus dem Be⸗ reich des Produktionshauptausschusses Metallwaren und ver⸗ wandte Industriezweige, die nicht für die Ausfuhr bestimmt sind und die
a) vor dem 1. April 1944 erteilt und bis zum 15. No⸗ vember 1944 nicht fertiggestellt ssnd, t
b) seit dem 1. April 1944 erteilt und nicht innerhalb einer angemessenen Lieferfrist ausgeliefert werden können,
e) einem Herstellungsverbot unterliegen.
ch zur Lieferung durch Werke in Belgien, Holland,
ISFrankreich, Lothringen und Luxemburg vorgesehen
waren, J e) zur Lieferung nach feindbesetzten Gebieten erteilt sind, werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.
(2) Lieferfristen gemäß ., 1b werden auf Vorschlag des zuständigen Produktionsausschusses vom Produktionghaupt⸗ ausschuß Melallwaren und verwandte Industriezweige im einzelnen festgesetz. ö
G) Aufträge auf Zulieferungen aller Art zu den gemäß Absatz 14 — e gestrichenen Aufträgen werden ebenfalls mit sofortiger Wirkung gestrichen. ; ⸗
( Für die unverzügliche Aufhebung der Aufträge = spä⸗ testens bis zum 30. Nobember 1944 — gemäß Absatz 1 bis 3 sind Auftragnehmer und Auftraggeber verantwortlich.
584 Meldung
Die Hersteller haben die gemäß § 1 aufgehobenen Aufträge dem Produktionshauptausschuß Metallwaren und verwandte Industriezweige über den zuständigen Produktionsausschuß unter Angabe des Auftragswertes in Reichsmark unverzüglich zu melden und den Auftraggebern von der Aufkragsstreichung
Mitteilung zu machen. §85 Bezugsrechte
(1 Sämtliche für die gemäß 5 1 gestrichenen und zurück⸗ zuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind unverzüglich der zuständigen Reichsstelle vom Hersteller unmittelbar zurück— zugeben.
*, Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags⸗ streichung“ abzuliefern.
(3) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist dem Produktions⸗ Kern n, Metallwaren und verwandte Industriezweige über den zuständigen Produktionsausschuß sowie Hderjenigen Stelle, die die Bezugsrechte gegeben hat, zu melden.
586 Werk⸗, Hilfsstoffe und Halbteile Bereits angelieferte Werk⸗, Hilfsstoffe und Halbteile, die durch die Auftragsaufhebung entbehrlich werden, sind dem Produktionshauptausschuß Metallwaren und verwandte In⸗ dustriezweige über den zuständigen Produktionsausschuß un⸗
verzüglich zu melden. Eine Verfügung über diese Stoffe und
Teile ist nur auf Weisung oder im Einverständnis mit dem Produktionshauptausschuß zulässig.
57
Ausnahmen
(1) In besonders begründeten Fällen kann der Produktions⸗ hauptausschuß zur Erfüllung kriegswichtiger Aufgaben Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen der S5 1—6 zulassen.
(2) Als Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 1 gilt bei Erzeugnissen, die durch ein Herstellungsverbot betroffen sind, eine gültige Ausnahmegenehmigung von dem Herstellungs⸗ verbot (Herstellungsanweisung).
68. Kosten =
(l). Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs⸗ aufträgen, kö5nnen die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die Abwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord⸗ nung) vom 17. Juli 1944 6 er Reichsanzeiger u. Preuß. Staatsanzeiger Nr. 160 vom 19. Juli 1944) beantragen.
(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht gedeckter Kosten des Auftragnehmers treffen. Erforderlichen⸗ falls ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach der Ver⸗ ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl.è 1 S. 671) in Anspruch zu nehmen.
(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Inanspruchnahme der richterlichen Vertragshilfe ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrag- nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs⸗ produktion eine Billigkeitsentschädigung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) bean⸗ tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen.
(4 Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß 8] Absatz 3 bis spätestens zum 36. November 1944 nicht auf, so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgeltungs⸗ anordnung.
89 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß 8 14 sowie das Ordnungs⸗ strafrecht gemäß S 15 dieser Verordnung werden von dem jeweils zuständigen Reichsbeauftragten wahrgenommen.
8 10
Reichswirtschaftsministers
wenn anzunehmen ist, daß die
Prüfungsstelle Metallwaren und verwandte Industriezweige zu verfahren. (2) Dis Bestimmungen der Anordnung Nr. E72 des Reichs⸗ beauftragten für Eisen und Metalle vom 18. September 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 212 vom 30. September 1544, der gemeinsamen Anordnung des und des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Erfassung und Ver⸗ wertung notleidender Ausfuhr⸗, Transithandels— und Aus⸗ fuhrwaren vom 3. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 224 vom 6. Oktober 1914) sowie die zu diesen Anordnungen ergangenen Weisungen der Prüfungsstelle Metallwaren und verwandte Industriezweige bleiben unberührt. . .
(3) Für den Zuständigkeits bereich des Produktionsaus⸗ schusses Schriftgießereierzeugnisse gilt in Abweichung von vor⸗ stehender Anordnung die Anordnung VM44 des Produktions⸗ beauftragten für Metallwaren und verwandte Industriezweige über die Auftragslenkung für Schriftgießereierzeugnisse und Setz maschinenmatrizen.
1 8 11 *
Inkrafttreten — Geltungsbereich
Diese Anordnung tritt am 31. Oktober 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Der Produktionsbeauftragte für Metallwaren und verwandte Industriezweige des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗
. produktion. Voelk.
Nichtamtliches
Deutsches Reich Der Schweizerische Gesandte in Berlin, Herr Dr., Hans Frölicher, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Aus der Verwaltung
Der Umsatzsteuer⸗Durchschnittsatz Ein Durchführungserlaß
Bekanntlich haben Unternehmer, bei denen mehrere Steuersätze oder steuerfreie Umsätze oder Steuervergünstigungen vorkommen, die Umsatzfteuer ab Kalenderjahr 1945 nach einem Durchschnitt⸗ atz zu entrichten. Der Durhhschnittsatz braucht nicht mehr be⸗ onders beantragt werden. Das nnn kann aber von der Anwendung eines solchen Umsatzsteuer-Durchschnittsatzes absehen, Boraussetzungen für seine An⸗ wendung nicht mehr gegeben sind oder weün der Umsatz des Unternehmers im wesenklichen nur einem Steuersatz unterliegt und davon abweichende Steuersätze oder Steuervergünstigungen nur in geringem Umfange vorkommen. . .
Nach dem RdF.-⸗Erlaß vom 10. Ottober 1944 hierüber, der in Nr. 52 des Reichssteuerblattes vom 23. Oktober 1914 veröffent⸗ licht ist, ist für Unternehmer, denen bisher kein Umsatzstener⸗ Durchschnittsatz zugelassen war, dieser nach Maßgabe der Umsatz⸗ stenerveranlagung für das Kalenderjahr 1943 zu berechnen. Bei diesen Unternehmern ist die Veranlagung für das Kalenderjahr 1945 spätestens im Dezeniber 1944 durchzuführen. In die Be⸗ rechnung des Durchschnittsatzes sind die Zusgtzsteuer, die Umsatz⸗ Anrechnung und die Vergsttungen, die auf die Ausfuhr vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni n entfallen, einzubeziehen. Letztere sind nur dann nicht rinzubeziehen, wenn sie die Steuerschuld, die bei der Veranlagung für 1943 festgesetzt worden ist, übersteigen.
Der Durchschnittsatz ist für Unternehmer; deren Gesamtumsatz
(S 138 UStDB.) im Kalenderjahr 1943 nicht mehr ö 200 000 Hesl betragen hat, auf eine Stelle nach dem Komma, für die anderen Unternehmer auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen.
Das Finanzamt teilt dem Unternehmer den errechneten Durch⸗ schnittsatz und die Berechnungsgrundlage mit. Gegen die Fest⸗ setzung des Durchschnittsatzes ist Beschwerde gemäß 5 237 AO. gegeben. Unternehmer, denen schon bisher ein Umsatzsteuerdurch⸗ schnittsatz zugelassen worden ist, behalten diesen Satz. Im übrigen ist der Durchschnittsatz auf den Gesamtumsatz, der nach dem
31. Dezember 1914 bewirkt wird, anzuwenden. Vergütungs⸗ anträge für die Ausfuhr nach dem 31. Dezember 1944 fallen weg. Geschäftsveräußerungen sind nach Maßgabe des § 81 UStDB. gesondert zu versteuern. In geeigneten Fällen kann die Anwendung des Durchschnittsatzes u einzelne Betriebe des Unternehmers beschränkt werden. Wenn erstmalig im Kalender⸗ jahr 1944 Umfätze mit verschiedenen Steuersätzen bewirkt sind oder wenn die gewerbliehe Tätigkeit erst im Kalenderjahr 1944 begonnen wurde, so ist der Durchschnittsatz auf Grund der Ver⸗ anlagung für 1944 zu berechnen. Wenn die gewerbliche Tätig⸗ keit nach Ende 1944 erst aufgenommen wird, müssen die steuer⸗ n , Umsätze bis zum Ende des ersten Kalenderjahres
)
buchmäßig nachgewiesen werden. Nach Ablauf des ersten
Ausfuhr⸗Verhältnis zu anderen Anordnungen
(h Für Ausfuhraufträge gelten die Bestimmungen dieser, Anordnung nicht. Für diese ist nach den Weisungen der .
r
Kalenderjahres muß der Durchschnittsatz angewendet werden, der , der Veranlagung für das abgelaufene Jahr errechnet wird.
J
t
Die Ausgabe von Ersatzstücken bei Kriegsschäden an Wertpapieren
Feindliche Luftangriffe und andere unmittelbare Kriegsein⸗ wirkungen führen mitunter, wenn auch bisher erfreulicherweise
oder Vernichtung von Wertpapieren. r Geschädigte wird, da ihm an einen Geldersatz heute in der Regel wenig gelegen ist zumeist den Wunsch haben, ein Ersatzpapier zu erhalten. Auch das Kriegssachschädenrecht drängt in die gleiche Richtung. Die Art, wie solche , J werden, ist vor allem
onderer Bedeutung, und zwar unmittel⸗
Wirt chaftstet!
lichen, vor allem aber, aufveine angemessene äußere Ausstattung don Ersatzurkunden hinzuwirken, die Veröffentlichung beider Fälle von Ersatzausstellungen in dem notwendigen Umfange ein⸗
De
barkeit, von Ersatzausfertigungen durch ergänzende Anordnungen der Börsenvorstände zu erreichen. Die notwendigen Richtlinien und Empfehlungen für die Praxis der Kreditinstitute wird die , Banken voraussichtlich in absehbarer Zeit bekannt⸗ geben. .
besonderen Beauftragten zu bestellen. Dieser Beauftragte Uebernahmestelle anzuzeigen und die entsprechenden Eisen⸗ für die Banken von
Anordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durch führung der Anordnung F! der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Nenordnung der Eisenbewirtschaftung) „Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“
Vom 31. Oktober 1944
R Die Porschriften der Anordnung EI 10 vom 26. Juni 1944 über die Begrenzung der Eindeckung bezogen sich nur auf Eisen⸗ und Stahlmaterial im Sinne von Ziffer 1 bis 13 der Materialliste. Die Sicherung der , erfor⸗ dert, diese Vorschriften nunmehr auch auf andere Erzeugnisse aus Eisen und Stahl auszudehnen. Ferner ließ die Anord⸗ nung E10 als Sonderregelung für Röhren eine Eindeckung
trägt nehen dem Betriebsführer die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen. e gabe einer wahrheitswidrigen Erklärung ist er neben dem Betriebsführer nach den Bestimmungen der Verordnung über den Warenverkehr strafbar.
und Stahl nach 5 2 die Höchstgrenze nach haben ihre Eindeckung bis zum 56. November 1944 durch Annullierun fie
terial an andere Betriebe oder den Handel auf den nach 5 1
Im Falle der Ab⸗
Abschnitt II Abbau und Beschlagnahme überhöhter Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl () Betriebe, deren Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eifen 1überschreitet,
von Bestellungen oder durch Abgabe von Ma—
die Uebernahmestellen sind Eisenbezugsrechte u
bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte an die Reichsstelie Eisen und Metalle unter Angabe des Stichwortes „Entnahme Beschlagnahmelager E 1 12“ zu übertragen.
§ 10 (1) Für die Ablieferung beschlagnahmter Erceu nis an
Blech⸗ bestellrechte weder zu fordern noch zu übertragen. ö E) Die e, ,,, dürfen jedoch die übernommenen Erzeugnisse nur gegen Uebertragung der entsprechenden Eisen⸗ bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte ausliefern. Sie haben die für diese Lieferungen empfangenen Eisen— bezugsrechte und Blechbestellrechte unter Angabe des Stich ⸗
* Die Anlagen 1 und ? zu ] werden rechtzeitig vor Beginn
8. *
der Anbietungsfrist in einer besondere — . s n Betanntmachung ver⸗
. Auftragsbestand (1) Neue Aufträge auf Lieferung von in F 1 Absatz 1 ge⸗ nannten Erzeugnissen dürfen nur übernommen werden, wenn a) sie innerhalb einer angemessenen Lieferfrist ausgeliefert werden können, ; b) von einem Herstellungsverbot eine nahmegenehmigung (Herstellungsanweisung) worden itt ö 9 Als angemessen gelten Lieferfristen, die gemäß 81 Ab⸗ satz ? festgesetzt wurden.
gültige Aus⸗ erteilt
ö Fertigung
Auftrage ist
Jede weitere Fertigung für gestrichene
verboten.
bar, soweit sie Emissionsinstitute sind, aber auch mittelbar durch ihre Einschaltung in den Wertpapierhandel und das Deyotgeschäft. Die Ausstellung von Ersatzpapieren erfolgt nun nach rechtlich völlig verschiedenen Grundsätzan, je nachdem ob das Wertpapier nur beschädigt, 16 rekonstruihrbar, oder ob es vollständig ver⸗ nichtet ist. Das ist naheliegend, weil das Risiko einer unbegrün⸗ deten oder , gar betrügerisch erwirkten Ersatzleistung bei beschädigten Wertpapieren wesentlich geringer ist als bei vernichteten. .
Nun wäre aber eine Verschiedenheit im Ersatzverfahren, vor allem in der äußeren Form und in der Bekanntmachung der Ersatzausstellung mit ihren Folgen für die Lieferbarkeit sachlich ungerechtfertigt und für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs und für seine glatte Abwicklung nachteilig. Die in der Reichs— gh. Banken kae n r Wirtschafts⸗ und Fachgruppen er Kreditinstitute bemühen sich daher, wie einem Aufsatz von Dr. Horst Babrewski in der „Bantwixtschaft“ zu entnehmen ist, die Technik der Ersatzleistung für den Fall der Eg n nnn, und für den Fall der Kriegsvernichtung weitgehend zu vereinheit⸗
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J
Wirtschaft des Auslandes
Erhöhung der schwedischen Steuereinnahmen infolge gestiegener Einkommen
Stockholm, 1. November. Infolge der stark gestiegenen Ein⸗ kommen im Jahre 191 werden im laufenden Jahr die Steuer⸗ einnahmen in Schweden bedeutend höher sein, so stellt „Stock⸗ holms Tidningen“ fest. Man berechnet, daß die Staatssteuer und die Wehrsteuer allein etwa 160 Mill. Kr. mehr erbringen werden. Die Gesamtnettoeinkommen in Schweden belaufen sich für 1943 auf 1,0 Milligrden Kr. gegen 1044 Mrd. im Jahre 1942. Hier⸗ don sind 6,4 Mrd. staatssteuerpflichtig gegen 5,5 Mrd. Kr, im Jahr zuvor. Die auf Grund der neuen Einkommenunterlagen errechneten Eingänge an, Einkommen- und Vermögenssteuer be⸗ ye, sich . . . Kr., an Wehrsteuer auf 533,8 Mill. ronen, was für beide Steuerarten eine Erhöhung des um 15 8 bedeutet. ö ö a 66