1944 / 247 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

* * 7 . 233 . a k w—— 22 .

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 247 vom 3. November 1944. S8. 2

99. Zaugg, Rudolf, geb. am L1. 12. 1925 in Bern

(Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Zürich

(Schweiz), Uetlibergstr. 78,

100. Zimmermann, Hermann, geb. am 23. 5. 1919 in St. Gallen (Schweiz), hat nie in Deutschland ge⸗ wohnt, jetzt: Untereggen, Vorderhof, Kanton St. Gallen (Schweiz),

fle, Fritz, geb. am 10. 1. 1914 in Gretzenbach, Kanton Solothurn (Schweiz), hat nie in Deutschland gewohnt, jetzt: Gretzenbach, Kanton Solothurn (Schtdeij,

102. Züfle, Elsa, geb. Biedermann, geb. am 17. 5. 19183 in Olten (Schweiz), ö

105. fle, Ruth, geb. am 10. 10. 1934 in Gretzenbach,

anton Solothurn (Schweiz),

104. ZüfleRens, geb. am 25. 8. 1937 in Aarau (Schweiz),

105. Züfle, Heidi, geb. am 20. 10. 19363 in Olten

(Schweiz). Berlin, den 21. Oktober 1944. Der Reichsminister des Innern. .J. A: Müller.

Anordnung . e zur Aenderung der Anordnung über die 3 eines Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung Vom 31. Oltober 1944 Auf Grund des § 6 der Ersten Durchführungsverordnung

zum Gesetz über Aus⸗ und Einfuhrverbote vom 27. März 1939 RGBl. 1 S. 589) wird angeordnet:

51 . F 1 Satz 3 der Anordnung über die Bestellung eines Reichs⸗

. . für Aus- und Einfuhrbewilligung vom 24. Mai

1939 (R2nz. Nr. 117 vom 24. Mai 1959) erhält folgende Fassung: ö ; .

„Zum Reichskommissar wird der Direktor bei der Reichs- bank Scharr bestellt.“ .

82 Diese Anordnung tritt am 20. November 1944 in Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1944. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hayler.

Anordnung

betreffend die Finanzabteilung beim Evangelischen Ober⸗ kirchenrat in Karlsruhe

Auf Grund des 5 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur ,, der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juni 1957 RGGBl. S. 697 bestelle ich zum Mitglied der Finanzabteilung

beim Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe Direktor

Dr. Otto Maher in Mannheim. Berlin, den 27. Oktober 1944.

Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten. 9. J. A.: Hangg.

Bekanntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RSBl. ! S. 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver— mögens von Reichsfeinden vo¶m 23. Mai 1541 (RGBl. 1 S. 308) wird hiermit das Vermögen des Juden Fritz Israel Jacohy, geboren am 12. 12. i896 in Mehlsack, wohn haft in Königsberg (Pr, Kaporner Str. 22, z. Zt. im Polizei⸗ fen n. in Königsberg (Pr), zugunsten des Deutschen eiches eingezogen. Königsberg (Pr), den 27. Oktober 1944. Der Regierungspräsident. FJ. A.:: Mette.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im Oktober 19441 Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungekosten stellt sich

für den Durchschnitt des Monats Oktober 1944 auf 140,4

191314 100); sie ist auf Grund einer jahreszertlichen Er— mäßigung der Ernährungskosten gegenüber dem Vormonat (141,2 um (O,65 v. H. zurückgegangen. ;

Die Indexziffer für Ernährung hat sich infolge des jahres— zeitlichen Rückganges der Preise für K. o m n ihre von 137,4 auf 135,9 1,1 v. H) gesenkt. Bei den übrigen Bedarfsgruppen sind keine Preisänderungen eingetreten. Da— her sind die Indexziffern für Bekleidung (185,5, für Heizung und Beleuchtung (122,7), für Wohnung (121,2 und für „Ver⸗ schiedenes“ (151,5) unverändert geblieben.

Berlin, den 31. Oktober 1914.

Statistisches Reichsamt. Abt. III Sozialstatistit.

—————

Anordnung XVI / ꝗ4

des Produktionsbeaustragten für Bekleidung und Rauchwaren

des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom

1. November 1944 über die Anfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung nach Größen

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der , 1I. Dezember 1942 (RGBl. I. S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep— tember 1943 (RGBl. I S. 52g / 531 wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion nen angeordnet: z

1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Be⸗ triebe und Unternehmen, die laufend für eigene oder fremde Rechnung Herren⸗ und Knabenoberbekleidung nach Größen herstellen.

82 R Warengruppen Für die Fertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung nach Größen werden folgende Warengruppen gebildet: Warengruppe I: Knabenoberbekleidung jeder Art, Warengruppe II: Herren⸗ und Burschenanzüge jeder Art, Warengruppe III: Herren- und Knabenmäntel jeder Art.

33 Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt ngch der Zahl der vorhandenen Gefolgschaftsmitglieder.

(1) Betriebe mit einer Gefolgschaftszahl bis zu 159 Arbeits- kräften dürfen nur Artikel aus einer in 5 2 aufgeführten Warengruppe herstellen.

(23) Betriebe mit einer Gefolgschgftszahl von 160 Arbeits⸗ kräften und mehr dürfen nur Artikel aus zwei der in 5 2 aufgeführten Warengruppen herstellen. .

(3) Betriebe und Unternehmungen, deren Produktions⸗ programm über Herren- und Knabenoberbekleidung hinaus⸗ geht, dürfen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. sind, im e i i, Artikel aus drei von mir zugelassenen Waren⸗ gruppen herstellen.

(h Als Arbeitskräfte im Sinne des Absatzes 1 bis 3 zählen sämtliche kaufmännischen und gewerblichen Gefolgschaftsmit⸗ glieder einschließlich der Lehrlinge, Heimarbeiter und Zwi⸗ schenmeister find nach der Stückzahllieferung unter Zugrunde

legung eines voll beschäftigten Heimarbeiters auf Arbeits⸗

kräfte umzurechnen.

(5) Soweit bisher durch die Leiter der Fach⸗ oder Fach⸗ untergruppen Eingruppierungen in die Warengruppen bereits erfolgt sind, bleiben diese unberührt.

(G6) Hinsichtlich der Eingruppierung gilt jedes selbständige

,, für sich. Die Gefolgschaft von nicht selbständi⸗

en Zweig⸗ und Nebenbetrieben sind dem Hauptunternehmen zuzurechnen.

§5 4 Verarbeitungsvorschriften

(1) Für die Foörmengestaltung und Verarbeitung der den Warengruppen L bis III zuzuzählenden Artikel sowle für den k ihrer Herstellung benötigten Werkstoff gelten die besonderen

orschriften gemäß Anlage 1 und T dieser Anordnung (An⸗ lage 1 Typenliste, Anlage 2 Tabelle über den höchstzulässigen Durchschnittswerkstoffverbrauch).

(2) Andere als in der Anlage 1 aufgeführte Artikel dürfen bis auf weiteres aus dem zugewiesenen Werkstoff nicht mehr hergestellt werden. ; .

(3) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für sämtliche noch nicht zugeschnittenen Stoffe ohne Rücksicht auf die bei der Hereinnahme der Aufträge etwa bezüglich der Verarbeitung getroffenen Vereinbarungen.

(h Diese Anordnung findet gleichfalls Anwendung auf alle für Fl.⸗Lager anzufertigenden Bekleidungsstücke.

(65) In begründeten Einzelfällen (z. B. Export) können Aus⸗ nahmen von den Worschriften dieser Anordnung durch den Leiter der Fachgruppe Herren- und Knabenoberbekleidungs⸗ industrie in meiner Vollmacht zugelassen werden. Die Her⸗ stellung von Uniformen (für Wehrmacht, Behörden, Partei) wird durch diese Anordnung nicht betroffen.

§5 65 Strafvorschrist Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

S5 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be⸗ straft. Das Anttagsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungs⸗

strafrecht gemäß 5 15 dieser Verordnung werden vom Reichs⸗

beauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete wahr⸗

genommen. §86 Schluß vorschrift

Diese n nn tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten Eupen⸗Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal⸗ tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxem⸗ burg und im Bezirk Bialystok, sowie in der Unkersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krainz.

; . Die von mir erlassene Anordnung L44 vom 185. Februar 1944 wird hiermit außer Kraft gesetzt. Berlin, den 1. November 1944.

Der Produktionsbeauftrggte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. ; Tengelmann.

Anlage 1

ur Anordnung Nr. XVI 44 des Produktionsbeauftragten

. Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für

üstung und Kriegsproduktion über die Anfertigung von Herren⸗ und Knabenoberbekleidung nach Größen

Typenliste J. Straßenanzüge für Herren (6 Form)

Sakkoanzug einreihig, zweiteilig oder dreiteilig (mit oder ohne Weste) .

a) Sakko: 2 äußere Seitentaschen, 20 em tief, 1 innere Brusttasche, 20 em tief, ohne äußere Brusttasche, ohne

Klappenknopfloch, glatter Aermel, Mindestlänge 72 em (GBasisgröße 50),

b) Weste: 3 äußere Taschen, 10 em tief, ohne Westen— Innentasche, .

) Hose: Fußweite (Basisgröße 50) mindestens 50 em, blinder Umschlag, 4 em breit, 1 Gesäßtasche, 20 em tief, ? Seitentaschen, 33 em tief.

II. Sportanzüge für Herren (1 Form)

Anzug, Sliponform, zweiteilig, ohne Weste

a) Salto, einreihig: Sliponkragen, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, ganz gefüttert, eine innere Brust⸗ tasche, 27 em tief,. 2 äußere Seitentaschen, 20 em tief, glatter Aermel, Mindestlänge 70 em (Bafisgröße 50,

b) lange Hose oder Golfhose: heide mit Gesäßtasche, 29 em tief,? Seitentaschen, 33 em tief, lange Hose mit blin⸗

dem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basisgröße 50) 0

mindestens 56 em,

6) . einreihig: mit Stehkragen und Revers, in rachtenart gearbeitet, ganz gefüttert, ohne Rücken. ght 2 äußere Seitentaschen, 4 innere, Brusttasche, O0 em tief, glatter Aermel, Mindestlänge 62 em (Basisgröße 50. In Sportanzügen für Herren darf nur 1 Form je Betrieb gefertigt werden (Hosen b mit Sakko a oder Janker c).

III. Anzüge für Burschen (1 Form)

Anzug, zweiteilig, ohne Weste

a) Sakko, einreihig: Sliponkragen, durchgeknöpft, höchstenz 4 Knöpfe, ganz gefüttert, glatter Aermel, 1 innere Brusttasche, 20 em tief, 2 Seitentaschen, Mindestlänge 68 em (Basisgröße 42),

b) Hose: Golfhose oder lange Hose, beide mit einer Gesäß. tasche, 18 em tief, 2 Seitentaschen, 30 em tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basisgröße 42) mindestens 48 em.

1V. Anzüge für Knaben .

aA) Kleinkindanzug, Größe 00— 1 (1 Form) Einknöpfanzug: Bluse ohne Futter, Aermel gefüttert, Hose gefüttert,M

b) Knabenanzug, Größe 2—65 (1 Form) Ueberfall-Blusenanzug auf Bund gearbeitet: mit oder ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche, glatter Aermel, Hose gefüttert, *

c) Knabenanzug, Größe 1 —12 (1 Form) Ueberfall⸗Blusenanzug . Bund gearbeitet: mit oder ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche, innere Tasche, glatter Aermel, Hose ohne Futter.

Der Anzug kann mit Knie⸗ oder Golfhose gearbeitet werden.

V. Einzelhosen

a) Einzelhosen für Herren (2 Formen) . Lange Hose oder Golfhose, 1 Gesäßtasche, 20 em tief, 2 Seitentaschen, 33 em tief, Fußweite (Basisgröße öh mindestens 50 em, blinder Umschlag, 4 em breit,

b) Einzelhosen für Burschen (2 Formen) Lange Hofe oder Golfhose, beide mit 1 Gesäßtasche, 18 em tief, 2 Seitentaschen, 30 em tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 em breit, Fußweite (Basis, größe 47) mindestens 48 em,

e) Einzelhosen für Knaben (3 Formen) Größe O0 *. Hose, gefüttert mit Stoffträgern, Größe 26 Kniehose gefüttert, Größe C 12 *Mnsehofe unge füttert, ohne Gesäßtaschen, Größe J 12 Golfhose un— e ert ohne Gesäßtaschen, mit oder ohne doppeltes

esäß.

VI. Wintermantel für Herren (1 Form)

Mantel einreihig: mit Revers ohne Klappenloch am Revers oder in Sliponform, höchstens 5 Knöpfe, durchgeknöpft, glatter Aermel, 2 eingeschnittene Taschen, 20 em tief,

Ü kleine Geldtasche in der rechten, äußeren Seitentasche, 1 Innenbrusttasche, 29 em tief, ohne äußere Brust⸗ tasche, glatter Rücken ohne Rückengurt, einfach gesteppt, Mindestlänge 115 em (Basisgröße 50).

VII. Sommermantel für Herren.

Die Herstellung von Sommermänteln für Herren wird mit dem Inkraftreten dieser Anordnung verboten. Die für diesen Artikel noch vorhandenen h ftese nr. (Gruppen⸗ ziffer 9073) sind unter Beifügung je eines Stoffmusters in Postlarten größe an den Leiter der Fachgruppe Herren- und Knabenoberbekleidungsindustrie zu melden.

VIII. Popelinemantel für Herren (1 Form) Raglan, einreihig, Tellerkragen: höchstens 5 Knöpfe, verdeckte Leiste, Rückensattel und am 2berstoff bis zur Armlochtiefe halbbreites Besetzen aus dem Oberstoff, un . aschenbeutel deckend. doppelter Aermel aus erstoff, Rückenschlitz ohne reg bis 38 em Länge, 2 Leistentaschen, ohne innere Brusttasche, Mindestlange 115 em (Bafsisgröße 60).

IX. Wintermantel für Burschen (1 Form)) Ausführung wie unter VI Wintermantel ür Herrent Mindestlänge 110 om (Basisgröße 49. .

X. Lodenmantel für Burschen (1 Form) Raglan, einreihig: ; ohne Rückengurt, ohne Kapuze, zum Durchknöpfen, höchstens 5 Knöpfe, glatter Aermel, ohne innere

Prusttaschen, Mindestlänge 112 em (Basts 3 45, 4 em Saumbreite, S em Aermelsaum, X Leistentaschen.

XI. Lodenmantel für Knaben, Größe 1 12 (1 Form) zweireihig, ohne Kapuze, Rückengurt, Rückensattel bis untzr das Armloch, glatter Aermel, Mindestlänge: Große 7 82 em, Größe 8 S6 em, Größe 9 90 em, Größe 10 95 em, Größe 11 106 em, Größe 12 * 104 em, 4 em Saumbreite, 3 em Aermelsaum.

XII. Lodenmantel für Knaben, Größe 2—5 (1 Form)

8

Ausführung wie unter XI Lodenmantel Größe —19

Mindestlänge: Größe 2 60 em, Größe 3 64 em, Größe 4 68 em, Größe 5 72 em, Größe 8 78 em, 6 em Saumbreite, 8 em Aermelsaum. XIII. Knabenmantel, Größe 1— 12 (1 Form K zweireihig, mit Revers einteiligen Rückengurt, glatter Aermel, nur linkes Vorderteil Knopflöcher, I Junentasche, leine auf— gesetzten Taschen, ohne Rückenschlitz, 6 em Saumbreite, 3 em Aermelsaum, Mindestlänge wie unter XI. LIV. Knabenmantel, Größe 2-5 (1 Form) Ausführung wie unter XIII Mindestlänge wie unter Il, Saum wie ter XII.

XV. Kleinkindmantel, Größe 00– 1 (1 Form) Haniburger Mantel:

mit oder ohne Ueberkragen, einteiliger ückengurt, glatter Aermel, nur im linken Vorderteil ee g. 6 em Saumbreite, 3 em Aermelsaum.

Reichs. und Etats anzeiger Rr. 2a vον a. nonember 1944. 9.5

zur Anordnung Nr. XVI /44 des Produktionsbeauftragten für

werden.

Anlage 2 Pro J ür Belleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegs—⸗ produktion über die Anfertigung von Herren- ünd Knabenoberbekleidung nach Größen

Höchstzulässiger Durchschuitts verbrauch an Oberstoff i ge, e g en. . Futter sowie Einlagestoff Es darf nachfolgender höchstzulässiger Durchschnitts verbrauch an Oberstoff, Futter sowie Einlagestoff im Produktionzabschnitt nicht überschritten

Oberstoff

Fillterstoffe

Einlagestoffe

142/144 Leib-

Kunstseidẽ ö gunstfeißẽ . rmel⸗ Taschen⸗ woll⸗

em futter futter futter eum e de

breit 140 em 100 em

breit breit breit breit .

Zell Roß · erg tele

haar einen bun

80 insges. 6 S0 ein S0 om S0 om . m breit breit breit

; m 4m m .

Straßenanzüge für Herren (1 Gr. 44 - 54 einschl. ö 1 zweiteilig o... ... 1 Von den Straßenanzügen müssen mindestens 80MM der Produktion zweiteilig ohne Westen hergestellt werden. . Sportanzüge für Herren (1 Form): Gr. 44 64 einschl. (a) u. b) ... Gr. 44 54 einschl. (a) ud C)] ... Anzüge für Burschen (1 Form): Gr. 38— 43 einschl. ...... Anzüge für Knaben:

l, 09

a) für Herren Gr. 44—54 einschl.: lange Hose Golfhose

b) für Burschen Gr. 38—– 43 einschl.: lange Hose .. Golfhose

e) für Knaben Gr. 00 trägern

2, Lodenmäntel für Burschen (1 Form Gr. 38 = 43 einschl ö 2, 20 . Lodenmäntel für Knaben (1 Form) Gr. J —l2 einschl. 1, 96 Lodenmäntel für Knaben (1 Form) . 2 1,40 z. Knabenmäntel (1 Form Gr. I-12 ich , , l 30 Knabenmäntel (1 Form) Gr. 2.6 ein schl. . . 120 = 87 KAleinkindmäntel (1 Form) Ham⸗ burger Mantel Gr. 00 I einschl. .. 83 = 60

Besondere Verarbeitungsvorschriften Für die Herstellung von Burschen⸗-Uebergrößen (4 h, 46 B, 90 B, 94 B) gelten die Verarbeitungsvorschriften für Herrenkleidung. Für Uebergpößen (über Größe 54) darf der höchstzulässige Stoffverbrauch bis höchstens 159, überschritten werden. Sämtliche Maße verstehen sich einschl. Verschnitt und ohne Flicken, bei einer Stoffbreitẽ von 142,144 em. Bei geringerer oder größerer Stoffbreite ist die durch Preisanordnung vom 18. April 1941 vorgeschriebene Schablonenzeichnung Gr. 50, 42, 10, 5 und 0 maßgebend. „Berechnungsbasis für Herrenkleidung ist die Größe 5h, Burschenkleidung die Größe 42, Knäbenkleidung die Größe 10 bei den Größen 1— 12, Größe 4 bei den Größen 2—4 und Größe H bei den Größen 00 -=.

Die vorgeschriebenen Mindestlängen erhöhen sich für die

Herrengrößen über 50 um mindestens 2 em je, Größe

und veringern sich für die Größen unter 50 um höchstens

1 em je Größe. Das gleiche gilt für die Burschengrößen, Basis Größe 42. Jede einzelne Größe muß die Maße der Größentabelle für Herrenoberbekleidung der Fachgruppe Herren- und Knabenbekleidungsindustrie enthalten. Es müssen alle Größen in dem in der Anweisung vom

. = 88 = os

46 6. lit.

92 28 oe . 3

23. Februar 1944 des Leiters der Fachgruppe Serren und Knabenbekleidungsindustrie (Rundschreiben Aktenzeichen FHB 8) vorgeschriebenen Verhältnis hergestellt werden.

6. Aermelschlitze, Aermelknöpfe sowie blinde Knöpfe und Knopflöcher an Aermeln sind nicht zulässig. Bei der Innenverarbeitung dürfen ie ens, nicht ver⸗ wandt werden. i n. ind jedoch Hosenbundein⸗

lagen aus Zeliwol kette mit Papiergarnschuß.

J. Zulässig ist nach wie vor die Einarbeitung von Schulter⸗ watte, soweit sie erforderlich ist, um dem Stück an der Achsel Halt zu geben und das Hängen der Schultern ausjugleichen. Tie Gesamtpolsterung darf am Stüd nachstehende Gewichtsmengen auch zu den als zulässig angegebenen Zwecken nicht übersteigen:

a) bei Herren- und Burschenanzügen 40 g . Stück, b) bei Herren⸗· und Burschenwintermänteln 40 g je Stück, ; ) bei ; Knabenwintermänteln Gr. 2 12 26 g je Stück, dj bei Knabenanzügen Gr. 2— 12 ohne Wattepolsterung, eh bei Kleinkindmänteln und ⸗anzügen Größe 00-1 ohne Wattepolsterung, hh bei Herrenfonimermänteln ohne Wattepolsterung, g) bei Herrenpopelinemänteln ohne Wattepolsterung.

Bekanntmachung

Hierdurch wird die Vermögenseinziehung für den Prot Ang. Burian, Dr. Wenzel, Arzt, Oberst a. D., geb. am 25. 9. 18846 in Podrezitz, r. E, verh., zul. in Olmütz, Laudon⸗ straße Nr. 10, whg., widerrufen. , . . Tie Vermögenseinziehung wurde im Reichs- und Preuß schen Staatsanzeiger Nr. 37? vom 8. Februar 1944 öffentlich bekanntgemacht. Brünn, den 30. Oktober 1944.

Geheime Staakspolizei. Staatspolizeileitstelle Brünn.

Endgültige Prüfbefugnis . für die Textilptüfanstalt (Deffentl. Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft) in Reutlingen Bt. d. RMfWCuV. vom 25. Oktober 1944

WF S63, E IVb '*'

Gemäß Abschn. Il, Ziff. 6 der Anordnung über die Zu⸗ lassung von Oeffentlichen Prüfstellen für die Spinnstoff⸗ wirtschaft vom 20. März 1940 WN 407M 0 1 b) (Deutscher e,, , und Preuß, Staatsanzeiger Nr. 90 dom 17. April 1910) genehmige ich, daß der extilprüf⸗ anstalt (Oeffentl. Prüfstelle für die Spinnstoffwirtschaft) in Reutlingen an Stelle der mit Erlaß vom 2s. Oktober 1943 Wr izgi / 43 erteilten Genehmigung die endgültige Prüfbefugnis für alle Normprüfungen und von der Auf⸗ sichtsbehörde besonders vorgeschriebenen Prüfverfahren so⸗ wie darüber hinaus für Sonderuntersuchungen auf dem Fach⸗ . gesamte Textilindustrie erteilt wird. .

Anordnung

über die Erweiterung der Befugnisse der Preis⸗ überwachungsstellen

Vom 20. Oktober 1944

Auf Grund des 8 2 des Gesetzes zur Durchführung des Viersahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Sktober 1936 (RGBl. 1 S. 727) werden mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan die Preisüberwachungsstellen in Erweiterung der ihnen übertragenen Befugnisse ermächtigt,

1. nach Maßgabe der Verordnung über Strafen und Straf⸗ verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 19359 (RGBl. 1 S. 999) ö

chuldigen Personen auf dem Gebiet, auf dem die Zu⸗

ö ,,, ist, die Tätigkeit oder Betriebs⸗ führung auf Dauer ganz oder teilweise zu untersagen oder die weitere m, . oder Betriebsführung von Auflagen abhängig zu machen; .

v) a enn, . erbetrieben ohne zeitliche Be⸗ schränkung anzuordnen oder ihre Weiterführung von Auflagen abhängig zu machen; .

2. im Rahmen ihrer Zuständigkeit den unteren Preis⸗ behörden (Landräte, staatliche Polizeiverwalter, Oberbürger⸗ meister) ö .

a) die Befugnis zu übertragen, allein oder neben einer

Ordnungsstrafe die Abführung von Mehrerlösen nach 5 8 Abf. 4 der Verordnung über Strafen und Straf⸗ verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschrif⸗ ten vom 3. Juni 1939 (RGBl. 1 S. 99) bis zur Höhe von 2000 Rat anzuordnen, (

b) im Falle eines Notstandes die Befugnis zu übertragen, bis zur Höhe von insgesamt 5900 le- Ordnungsstrafen oder Mehrerlöse entweder. allein oder nebeneinander festzusetzen. ö

Berlin, den 20. Oktober 1944.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A:. Wohlhaupt.

Bekanntmachung

Die am 39. Oktober 1944 ausgegebene Nr. des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält: ; (

Zweite Verordnung zur Aenderung der Vexgrdnung über Strafen und Strafverfahren bei Juwiderhandlungen gegen Preisvorschriften. Vom 26. Oktober 1944. )

Belanntmachung der neuen Fassung der Vexordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen in Preisvorschriften (Preisstrafrechtsverorbnung). Vom 25. Oktober 1944. !

Umfang; 110 Bogen, Verkaufspreis: G39 Re. Postbeförde . (M3 EM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Bexlin 96200.

Berlin C2, den 31. Oktober 1944.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

i r

en n.

Wir rr a σοοσ εο .

Steigerung des Leistungspotentials

Wie die gewerbliche . Berufsausbildung und Arbeits. einsatz fördert

Ueber kriegswichtige Aufgaben der Organisatisn der gewerb⸗

lichen Wirtschaft bei Berufsausbildung und AÄrbeitseinsatz sprach

vor Vertretern der Presse der Leiter der Abteilun Berufsaus⸗ bildung e n , ligung, k der Reichswirtschafts⸗ lammer, Prof. Dr. Ing. A. Friedrich. .

Er , 696 Er e. des Leistungspotentials der deutschen Yen l fr wird, wie der Vortragende feststellte, von Ausbildung und Einsatz der in ihr tätigen Arbeitskräfte bestimmt. Es gehöre deshalb zu 6. kriegsentscheidenden Aufgaben der Organ isation der ge⸗ werblichen Wirtschaft, gemäß den von Staat und Partei gege= benen Weisungen die in e ef altung am Ausweitung dieses Leistungspotentials zu gewährleisten. Die Orggnisgtion, er ge⸗ werblichen e gf an ihrer Spitze die Reichswirtschafts lammer, sei mit ihren fachlichen Gliederungen und ch n r chaftztämmern bzw. Ẃirtschaftskammern mit allen ihr zu Gebot tehenden Mitteln für die Erhaltung und Steigerung dieses wirt. chaftlichen Lesstungspotentials tätig. Hierbei könne ste sich . b reichen Erfahrungen aus der hi hen und regionalen Arbeit der Wirtschaft stützen, die aus der Kenntnis der einzelnen . triebe den Kampf um den besten Wirkungsgrad zum Erfolg

re. ĩ 3 kᷣ te dexzeitigen kriegsentscheidenden, Aufgaben spielen die . . 6e n, . und Aufschulung alter Arbeits⸗ kräfte eine bestimmende Rolle, In sahrelauger Durch führung der vielseitigen Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere der , ausbildung Jugendlicher, stehe den n , , , ö Wirtschaftstamniern ein großer Stab erfahrenster n, . e aut dem Ausbildungsgebiet zur Berfügung. Daneben bedeute die von

der Organisgtion der gewerblichen Wirtschaft nach Weisungen des zr e rn e tem tern n, , nn, . Berufs⸗ ausbildung Jugendlicher gerade unter den erschwerten Verhältnissen eine besonidere Aufgabe. Lehre und ,, , Jugendlicher 66 nicht nur für die charakterliche Erziehung und die Sicherung es , . Nachwuchses, sondern ebenso als Vorbereitung zum Wehrdienst bestimmiend. Ausschlaggebend sei aber auch zur . vor allem der produktive Leistungsbeitrag, den der Lehrling chon nach kurzem durch seine bessere prakllsche Arbeit und ze—= . durch die qualitativ höhere Leistung im letzten Lehr⸗ abschnitt beisteuert! . . An den Arbeitseinsatzmaßnahmen sejen die Gauwirtschafts- kammern und Wirtschaftstanmern enischeidend beteiligt. Cinen besonderen Schwerpunkt bilden hierbei die innerbetrieblichen Arbeitseinsatzmaßnahmen, die in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksarbeitseinsatzingenieuren behandelt werden. Voll verant- wortlich seien die Gauwirtschaftskammern und Wirtschgftskam⸗ mern 1 die n der mittleren und, kleinen Btriebr, meistens unter 300 Gefolgschgftsmitgliedern, die allein im indu⸗ striellen Sektor in über 1009 Erfa rungsaustauschgruppen mit durchschnittlich 19-15 Betrieben n,, chlossen sind. Hier werden in lebendigstem Erfghrungsaugtausch all jene Ratio—= nalisierungsmaßnahmen angesetzt, bie den besten Kräfteeinsatz verbürgen.

Laufender ,, ,, , Richtlinien und Beratungen,

Nachbarhilfe und Lehrgänge geben der Arbeit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, an ihrer Spitze der Reichswirtsch aft. kammer, auf den Gebieten der Berufsausbildung und des Arbeits⸗ einsatzes ihr Gepräge. Die enge Zusammenarbeit mit den zu⸗

der Erfüllung der Aufgabe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die in ihr wirksamen reichen Erfghrungen dem Nach⸗ wuchs und den neu eingesetzten Arbeitskräften unmittelbar zu vermitteln und die Linie deutschen wirtschaftlichen Denkens und Handelns in jedem einzelnen Berufstätigen zu festigen.

Wirtschaft des Auslandes

Hoher Fehlbetrag im Voranschlag des schweizerischen Staatt⸗ haushaltes 19415 : Zürich, 2. November. Die ordentliche Staatsrechnung der Eid⸗ genossenschaft sieht im Voranschlag 1945 Einnahmen in Höhe von 107,5 Mill. ifrs. und Ausgaben in Höhe von 582 Mill. sfrs. vor, so daß ein Fehlbetrag von 1745 Mill. sfrs. entsteht. Der Vor⸗ anschlag 1944 verzeichnete eine Einnahme von 389,8 Mill. und eine Ausgabe von 5Iz,tz. Mill. sfrs. Die Jahresrechnung 1993 schloß bei Einnahmen von 364,4 Mill.“ und Autgaben von 308 Mi 19st. mit einem ziusgabenüberschuß von 143,3 Mill. ssrs. ab. Der für 1945 vorgesehene Fehlbetrag in der ordentlichen Staatsrechnung liegt also beträchtlich über den Defiziten der vergangenen Jahre; er ist hauptsächlich auf das starke Sinken der Zolleinnahmen zurückzuführen. Weit größer als der Fehlbetrag im Voranschlag für 1945 im ordentlichen Staatshaushalt ist das voraussichtliche Defizit in der außerordent⸗ lichen Statsrechnung. Es wird auf 1,4 Mrd. sffrs. geschätzt.

Nenderung des Schweizer Bundessteuerrechts Amnestie auf alle . Vermögen und Einkommensteuern

Zürich, 2. November. Der Schweizer Bundesrat hat am zI? Ottober drei neue Gesetze beschlossen, die das Bundessteuer⸗ recht abändern und die namentlich der Steuerhinterziehung ent⸗ gegenwirken sollen. it den neuen Steuergesetzen ist außerdem eine neue allgemeine Steuergmnestie verbunden. Danach wird jeder, der in seiner Steuer⸗Erklärung für das neue Wehrbpfer

, ! Stellen des Stgates und der Partei sichern die ein- eutige Ausrichtung der Maßnahmen. Der Schwerpunkt liege in

1

und fürn die Wehrsteuer der dritten Veranlagungsperiode sein