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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 185. November 1944. S.
Monatliche Renten bezüge aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
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Bekanntmachung Nr. 1
des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die Zuteilung von Getränkeflaschen durch ure m fulschrt
Vom 13. November 1944
Auf Grund von 5 1 Abs. 2 der Anordnung Über die Ein⸗ 6 des Universalschecks vom 20. November 1913 (RAnz.
286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des
Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungs⸗ amt — und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:
8§1
(I]) Die Lieferung und der Bezug von
Getränkeflaschen ist nur gegen Universalscheck oder Universalübertragungsschein zulässig. E) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt:
„) Wirtschäftsgruppe Brauerei und Mälzerei, Berlin⸗ Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2,
*) Hauptvereinigung der deutschen Wein und Trink⸗ branntweinwirtschaft, Berlin⸗-Schöneberg, Badensche Straße 52, .
*) Hauptvereinigung der deutschen Milch Fett⸗ und
SEierwirtschaft, Berlin W 35, Potsdamer Str. 192,
*) Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie, Berlin⸗ Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2, .
*) Wirtschaftsgruppe Spiritusindustrie, Berlin MW 87, Schleswiger Ufer 2,
*) Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf, Berlin-Char⸗ lottenburg 9, Klaus⸗Groth⸗-Str. 3,
**) Fachgruppe Glas und Keramik, Berlin-Zehlendorf 1, Heimat 85,
** Gemeinschaft Hohlglas, Berlin SW 68, Hedemann⸗
. straße 13.
(3) Betriebe, die den mit * gekennzeichneten Organisationen angehören, erhalten Universalschecks ohne Antrag; für sonstigen Bedarf können Universalscheckés bei den mit **) gekenn⸗ zeichneten Stellen beantragt werden.
582 Die Bestimmungen des 51 finden keine Anwendung, wenn die Flaschen im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden. ᷣ . 83 Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer, Verkaufsgemein⸗ schaften) der in 51 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalscheckß; und Universalüber⸗
tragungsscheine — nach Zuteilungsnummern geordnet — aufzubewahren. § 4
Der Reichsbeguftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; Fe gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Gleichzeitig tritt die Békanntmachung des Reichsbeauf⸗ tragten für Glas. Keramik und Holzverarbeitung über die Zuteilung von Waren durch Universalscheck vom 17. März 1944 (RAnz. Nr. 67 vom 20. März 1944) außer Kraft. Berlin, den 13. November 1944. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung. J. A.: Schlederer.
Bekanntmachung Nr. 2
des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die grell h von Korl und Korkerzeugnissen durch Universalscheck r
Vom 13. November 1944 ; Auf Grund von 51 Abs. ? der Anordnung über die Ein⸗
14
Nr. 286 vom 8. Dezember 1949 wird mit. Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungs⸗ amt — und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:
5 (1) Die Lieferung und der Bezug der nachstehend aufge⸗ führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder, Universal⸗ übertragungsschein zulässig: ; Korkholz und Korkabfälle, Schaumweinkorken spitze und gerade Flaschenkorken und Syphonkorken mit 1I9— 26 mm (oberem) Durchmesser. . (2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: a) für Korkholz und Korkabfälle: achgruppe Korkindustrie, Heidelberg, Hauptstr. 124, b) für Schaumweinkorken: . Schaumweinindustrie, Wiesbaden, Fachgruppe Obst⸗ und Gemüseverwertungsindustrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, jeweils für ihre Mitgliedsbetriebe, c) für Flaschenkorken: . Hauptvereinigung der deutschen Wein- und Trink⸗
Straße 52, für die ihr angeschlossenen Betriebe, Reichsgruppe Handel, Berlin⸗Schöneberg, Salzburger Straße 21, für allen sonstigen Bedarf,
d) für Syphonkorken: Wirtschaftsgruppe Brauerei und Mälzerei, Berlin⸗ Wilmersdorf, Ballenstedter Str. 2.
Anträge sind bei den in Absatz ? genannten Stellen für die jeweils bezeichneten Waren zu stellen. Bei der Antragstellung ist unter Ziffer 10 des Antragsvordruckes VA 1145 anzu⸗ geben: „Der Bestand an gebrauchten, wiederverwendungs⸗ fähigen Korkstopfen . . . Stück.“
82 Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung, wenn die Waren im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden. 83
Lieferer (z. B. Hersteller, Ein führer , n,, der in 51 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalscheck; und Universalübertragungs⸗ scheine — nach Zuteilungsnummern geordnet — aufzu⸗ bewahren.
§8 4
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.
§85 Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944. ; Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver⸗ ; arbeitung. J. A. Schlederer.
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4 Bekanntmachung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die gin unn von Körben durch Universalscheck Vom 13. Nobember 1944
Auf Grund von 51 Abs. 2 der Anordnung über die Ein⸗ führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. Nr. 2865 vom J. Dezember 19435) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rustungsaufgaben — Planungs⸗ amt — und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:
51 (I) Die Lieferung und der Bezug von nachstehend aufge⸗
branntweinwirtschaft, Berlin⸗Schöneberg, Badensche
(3) Die Universalschecks werden nur auf Antrag erteilt.
Kohlenkörbe, Glasballon körbe, Obstversand⸗ und Gemüsekörbe, Kleineisenpackkörbe,) J Packkörbe für Forstbaumschulen (Forstpflanzenbetriebe, Packkörbe für Obstbaumschulen, — Fischkörbe für Kutter⸗ und Binnenfischerei und Teich wirtschaft, . n . für Hochseefischerei, onstige Packkörbe. ᷣ (*) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt: a) ür Kohlenkörbe: . ) Reichsvereinigung Kohle, Berlin W 15, Olivaer Plat &. *, b) für Glasballonkörbe: ö *) Wirtschaftsgruppe Glasindustrie, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, ö ) für Kleineisenpackkörbe: — *) Reichsgruppe Industrie, Berlin NW 7, Dorotheen⸗ straße 29, ⸗ d) für Obstversand⸗ und Gemüsekörbe: Fachgruppe. Obst⸗ und Gemüse⸗Verwertungs⸗ industrie, Berlin W 15, Fasanenstr. 70, ; 6) für Packkörbe für Forstbaumschulen (Forstpflanzen⸗ betriebe): . . *) Wirtschaftsgruppe der Forstsamen⸗ und Forst— pflanzenbetriebe, Halstenbeck / Holstein, fh für Packkörbe für Obstbaumschulen: ⸗ *) Der Reichsbauernführer, Abtl. II C2, Berlin SW ll, Dessauer Str. 26,
Teichwirtschaft: *) Reichsverband der deutschen Fischerei, Berlin SW 6s, Kochstr. 10, h) für Fischkörbe für die Hochseefischerei: 9) Verband der deutschen Hochseefischerei, Wesermünde, h für sonstige Packkörbe: **) Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende Berlin SW 11, Saarlandstr. 101/103. (9) Betriebe, die den mit *) gekennzeichneten Stellen zuge⸗ hören, erhalten Universalschecks ohne Antrag; für sonftigen Bedarf können Universalscheckh bei der mit ** gekenn⸗ zeichneten Stelle beantragt werden.
; . 52 . Die Bestimmungen des 51 finden keine Anwendung, wenn die Körbe im Einzelhandel abgegeben oder in das Ausland ausgeführt werden.
Industrie,
§ 3 Lieferer (z. B. Hersteller, Einführer, Verkaufsgemein⸗ schaften) der in 5 1 Abs. 1 genannten Waren haben die bei ihnen eingegangenen Universalschecks und Universalüber⸗ tragungsscheine — nach Zuteilungsnummern geordnet — aufzubewahren.
§S 4
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen. 1
5 Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie gilt duch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944. Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung. . J. A.: Schlederer.
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Bekanntmachung Nr. 4
des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die . von pflanzlichen Polsterstoffen urch Universalscheck .
Vom 13. November 1944
Auf Grund von 51 Abs. 2 der Anordnung über die Ein⸗ ührung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. r. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des
Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungs⸗
amt — und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegebent
§81 (I) Die Lieferung und der Bezug von pflanzlichen Polsterstoffen
im Sinne des 51 der Anordnung Xl 43 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bewirtschaftung von pflanzlichen Polsterstoffen und Schwämmen vom 5. Februar 1943 (RAnz. Nr. 30 vom 6. Februar 1918) ist nur gegen Universalscheck oder Universalübertragungsschein zulässig.
(E) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt:
a) Fachabteilung Roßhaarspinnerei in der Fachunter⸗ gr re Reiß Spinnstoff⸗Industrie, Berlin⸗Charlotten⸗ urg, Kaiserdamm 117, für ihre Mitgliedebetriebe,
b) Fachgruppe Bettenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte a Neutrebbin / Oderbruch, Gasthof Deutsches Vau ö . 29 für alle sonstigen Bedarfsträger.
(3) Universalscheck;s werden für Mitgliedsbetriebe ohne Antrag erteilt. §8 2
Die Bestimmungen des 51 finden keine Anwendung, wenn die Polsterstoffe im Einzelhandel abgegeben oder ins Ausland
83 Lieferer (à. B. Hersteller, Ein führer, Verkaufsgemeinschaften der in 8 1 Abs. 1 genannten Waren haben 9 bei ,, gegangenen u in erf ; und Universalübertragungsscheine
ausgeführt werden.
— “nach Zuteilungsnummern geordnet — aufzubewahren.
84
Kährung des Univerfalschecks vom 20. November 1943 (RaAnz.
führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder niversal⸗ übertragungsschein zulässig:
Der Reichsbeguftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Kar n nl unn. , ;
g) für Fischkörbe für Kutter⸗ und Binnenfischerei und
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 15. November 1844. 8. 3
85 Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 13. November 1944.
Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver— arbeitung.
J. A.: Schlederer.
. Bekanntmachung Nr. 5 des Reichsbeauftragten, für Glas, Keramik und Holzver⸗ arbeitung über die Zuteilung von Hornspänen und Hornmehl ; durch Universalschect ; Vom 13. November 1944
Auf Grund des 51 Abs. 2 der Anordnung über die Ein—⸗ führung des Universalschecks vom 20. November 1943 (RAnz. Nr. 286 vom 7. Dezember 1943) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungs⸗ amt — und des Reichswirtschaftsministers bekanntgegeben:
ö . (I) Die Lieferung und der Bezug der nachstehend aufge⸗ führten Waren ist nur gegen Universalscheck oder Universal⸗ übertragungsschein zulässig: . Hornspäne (Horngrieß) (156 f des stat. Warenverzeich⸗ nisses), . r cht (156ß f des stat. Warenverzeichnisses), Abfälle aus der Bearbeitung und Verarbeitung von Hörnern, Hufen und Hornschuhen (aus 156 des stat. Warenverzeichnisses). (2) Zur Erteilung von Universalschecks sind ermächtigt:
a) der Reichsbauernführer, Berlin SW 11, Dessauer Straße 26, ;
b) die Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie, Außen⸗ stelle Spremberg, E) Spremberg N. / L., Berliner Straße 1,
c) die Fachgruppe Nährmittelindustrie, Berlin WöL, Wichmannstr. 9
(3) Die Kontingentsträger zu b) und 9 erteilen Universal⸗ schecks den zugelassenen Firmen ohne Antrag. Anträge auf uteilung von verunreinigtem Hornmehl zu Düngezwecken find an den unter a) genannten Kontingentsträger zu richten.
§52 . Universalschecks und Universalübertragungsscheine über die in 5 1 Abs. 1 genannten Waren dürfen nur bis längstens vier Monate nach Ausstellungsdatum des Schecks beliefert werden. Die Universalschecks und Universalübertragungsscheine sind nach Lieferung, spätestens jedoch vier Monate nach dem Aus⸗
stellungsbatum des Schecks an die ausstellende Stelle zurück-
zugeben. §8 83
Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen. .
. .
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1944 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 13. November 1944.
Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzver⸗ . arbeitung.
J. A.: Schledere r. ö
Anordnung Nr. 1
zur Aenderung der Anordnung E J des Reichs beauftragten ; für Eisen und Metalle „Auftragsverbot für Röhren“
Vom 14. November 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der . vom 11. Dezember 19128 (RGGl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 ger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungs— aufgaben — Planungsamt — angeordnet:
§1 (1) Die Geltungsdauer des in 8 4 der Anordnung E71 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle vom 31. August 1944 (RAnz. Nr. 197 vom 2. September 1944) n, , . Verbots der Erteilung und Annahme von Aufträgen auf Röhren wird bis zum 31. Dezember . , z E) Die Ausnahmen für feuergeschweißte Gas- und Dampf⸗ ae, schmelzgeschweißte Gas⸗ und Siederohre und Stahl⸗ muffenrohre werden aufgehoben. Das Verbot umfaßt nun⸗ mehr auch: — ; . Flanschenrohye e ig tahlmuffen rohre Schweißrohrbogen feuergeschweißte Rohre elektrogeschweißte Rohre schmelzgeschweißte Rohre 8582 Die Vorschriften über Ausnahmen und Anfragen in 8 5
—
und 5 6 der Anordnung E 71 gelten auch für das Verbot
*
jeder Art
nach 5 1. ; *
88 . i : a di nordnung werden na ded e 5. . ö U. * ier . bestraft. §5 4 i itt am H5. November 1944 in Kraft; sie * fl . — Ostgebieten. Berlin, den 14. November 1944. ö Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller ⸗ Zimmermann. .
2
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5 Wir ischattstei
Stichtage für die Gültigkeit der Steuervereinfachungen
Die Bestimmungen der Steuervereinfachung treten an ver⸗ schiedenen Terminen, die beachtet werden müssen, in Kraft.
Die Einkommensteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften und die Körperschaftsteuer bei Gesellschaften, die für das Kalenderjahr 1943 mit nicht mehr als 12 000 et Ein⸗ kommen veranlagt worden sind, muß für die Jahre 1944 und 1945 in derselben Höhe wie für 1943 gezahlt werden. Die , ech bei einer Veränderung des Einkommens um mehr als 10 3 na unten oder um mehr als 15 75 nach oben eine Anpassung der Steuer an das Einkommen vorgenommen wird, gilt demnach ab 1. Januar 1944. Die für die Zeit ab 1. Januar 1944 fällig ge⸗ wesenen oder noch fällig werdenden Vorauszahlungen konnten schon nach den bisherigen Bestimmungen des Einkommensteuer—
gesetzes geändert werden. Die gleichen Grundsätze gelten auch für
die Gewerbesteuer der Jahre 1914145, wenn der Ertrag des Jahres 1943 nicht mehr als 13 009 R. beträgt. Die Beschränkung der Kinderermäßigung für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ohne Rücksicht auf die Haushaltszugehörigkeit gilt für die ver⸗
anlagte Einkommensteuer und die Lohnfteuer ab 1. Januar 1945.
*. 1944 kann Kinderermäßigung daher noch nach den bisherigen orschriften in Anspruch genommen werden. Die von der An⸗ ordnung getroffenen Lohnempfänger müssen ihre Lohnsteuerkarte zum 1. Januar 1945 ändern lassen.
Steuerpflichtige, deren Einkommen nur aus Gehalt besteht, wer⸗ den ab 1. Januar 1945 nur dann veranlagt, wenn das Gehalt mehr als 40 000 (bisher 8000 RM) jährlich beträgt. Ab 1. Januar 1945 wird die Einkommensteuer dieser Personen nur durch den Lohnsteue rabzug gezahlt. Es wird daher eine Aenderung der Lohnsteuertabelle erforderlich, denn die bisherigen Lohnsteuersätze
bleiben hinter der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer zurück.
Hat ein Arbeitnehmer mit einem Gesamteinkommen von nicht mehr als 8000 Res noch andere Einkünfte, z. B. aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder Zinseinkünfte, so zahlt er für diese
Einkünfte in Zukunft nur Einkommensteuer, wenn sie zusammen
jährlich mehr als 600 Re betragen. Diese Bestimmung gilt rück⸗ wirkend ab 1. Januar 1944, so daß die am 10. Dezember 1944 fällig werdende Vorauszahlung von dem in Betracht kommenden Steuerpflichtigen nicht mehr entrichtet zu werden braucht. Eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt ist aber erforderlich.
Die Bestimmungen über die Zahlung der Um latzsteuer nach einem Durchschnittssatz gilt ab 1. Januar 1945. Die weiteren Vor⸗ schriften über die Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlun⸗ gen, wenn diese vierteljährlich 29 EM nicht übersteigen, gelten be⸗ reits ab 20. September 1944, mit Wirkung vom 10. Oltober 1914.
Die Aenderung der Wertgrenze bei ,, der Einheits werte für Grundstücke, Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaft⸗ liche Betriebe gilt für alle bei Erscheinen der Verordnung (19. Sep= tember 1944) noch nicht durchgeführten Wertfortschreibungen. Von diesem Zeitpunkt ab gelten auch die neuen Wertgrenzen bei einer Neuerveranlagung zur Vermögensteuer und Aufbringungsumlage.
Die Kapitalverkehrsteuer, die Wechselsteuer, die Wertzuwachs steuer, die Beförderungssteuer im Möhbelfernverkehr und im Werkfernverkehr wird ab 20. September 1944 nicht mehr erhoben. Die vor diesem Termin entstandenen Steuern müssen gezahlt werden. Die Bestimmung über die Er⸗ höhung des Säumniszuschlags bei Steuerrückständen von 2 3 auf 5 8 gilt ab 20. September 1944. wr, ee, den,. werden nur erhoben, wenn der Rückstand bei einer Steuerart mehr als 2500 RM beträgt.
Neuzeitliche Behandlungsverfahren mit technischen Hilfsmitteln . bei Knochenbrüchen Bei der Empfänglichkeit vieler Leser für Mitteilungen aus der
fortscheitenden Entwicklung der Heilkunde ist es vielleicht ange⸗ bracht, einmal über Behandlung der Knochenbrüche zu berichten,
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die bei Arbeitsunfällen jeden gesunden Volksgenossen in einem Ringenblick in eine geschwächte Arbeitskraft verwandeln, wenn nicht gar zu einem Dauerschaden 6 können. Die Zahlen der Berufsgenossenschaften sprechen hier eine beredte Sprache.
Ein Knochenbruch muß eingerichtet und dann müssen dir Bruchenden in guter Stellung . bis zur Heilung fest⸗ gehalten werden — beiden Aufgaben können sich grohe Schwie⸗ rigkeiten in den Weg stellen. Durch immer neue Behanzlungs⸗ verfahren haben besonders nach Entdeckung der Röntgenstrahlen die Chirurgen die schlechlen Ergebnisse zu a verstanden. Aber es Blieb ein Fest, bei dem die Hindernisse am Ort des
Bruches der Einrichtung widerstanden.
Schon vor 60 Jahren 4 es ein deutscher Chirurg unternommen, in solchen . den geschlossenen, also bei unversehrter Haut ent⸗ standenen Knochenbruch mit dem Messer freizulegen und Einrichtung und Festhaltung der gebrochenen Knochen unter Leitung des Auges auszuführen. ora s war aber die Anlegung jeder Wunde durch die Gefahr der Insektion belastet. Erst um die Jahrhundert⸗ wende war die aseptische (keimfreie Wundbehandlung soweit ge⸗ diehen, daß man die blutige Einrichtung (Osteosynthese) wieder aufnehmen konnte. In seinem Buche konnte der Unterzeichnete 1930 vorzügliche Ergebnisse dieses Verfahrens bei sonst nicht sicher einzurichtenden nichl eren Knochenbrüchen an Ober⸗ und Unterarmen, Ober und Unterschenkeln sowie an Gelenken nachweisen. Aber es blieb ein Kampf, weil durch technische Un⸗ zulänglichkeiten vielen Operateuren der Erfalg versagt blieb. oraussetzung ist besondere Beherrschung der aseptischen Wund- behandlung, genaue Diagnose (Erkennung und besondere Bruch⸗ artangabej mit Röntgenbildern, spezielles Instrumentarium und die Mittel zur Fixation der Knochen, verschieden große Nägel und Schrauben, sog. Platten zur Schienung des Knochens mit zuge⸗ höriger Schraube und Draht zur Naht oder Umschlingung, alles aus nichtrostendem Stahl. Sorgfältigste Wundnaht und Nach- behandlung ist Bedingung. Die Verfahren haben sich an vielen Kliniken, auch mit manchen Abänderungen, eingeführt. Besyonders eingebürgert haben sich weiterhin die unter Leitung
der Röntgenaufnghme vorgenommene Einrichtung des berüchtig⸗ ten Schenkelh'alsbruches und Fixation der eingerichteten
Bruchstücke durch einen in der ie n rn, den Hüftgelenkkopf
eingeschlagenen, etwa 15 em langen Stahlnagel nach Anlegung einer offenen Wunde zur Freilegung des seitlichen Rollhügels. Der Nagel bleibt verschieden lange, manchmal für immer, liegen und hat bewiesen, daß nicht die versenkten Metallteile Ursachen etwai⸗
er Nachteile sind. Der Erfolg hei diesen, so oft bei alten Men⸗ 3 vorkommenden Verletzungen ist, besonders auch weil die Kranken sehr bald aufstehen können, ein geradezu durchschlagender. Und endlich ist in Weiterverfolgung dieses Prinzips die Osteosyn⸗ these auch bei Brüchen der langen Schaftknochen einfacher gestaltet worden. Unter operativer Freilegung des Knochens fern von der Bruchstelle wird z. B. am Oberschsenkel vom vorher erwähn⸗ ten großen Rollhügel aus, natürlich immer unter Durchleuchtung, wie beim Schenkelhals ein starker, sehr langer (bis 30 em und mehr) Stahlnagel durch die Markhöhle des Oberschenkels über die eingerichtete Bruchstelle hinweg getrieben (Marknagelung nach Küntscher) und hält so sicher, daß der Patient schon nach kürzester Zeit aufstehen und mit liegendem Nagel nach Hause ent— lassen werden kann.
Die Anwendung des Nagels kommt für den Schenkelhals und die langen Schaftknochen heute oft in Betracht; das Gebiet für die vorher geschilderten Methoden ist auf einen wohl abgegrenzten Teil der Knochenbrüche beschränkt. Aber richtig angewandt ver⸗ mögen sie in der Hand des voll ausgebildeten, verantwortungs⸗ bewußten Operateurs das zu leisten, was die unblutige Einrichtung nicht kann. So sehen wir, daß die openrgtiven Methoden der Knochenbruchbehandlung wichtige Verfahren hinzugefügt haben, die die Ausfälle für die gesamte arbeitende Volksgemein⸗ schaft auf diesem Gebiet weiter zu verringern imstande sind.
Prof. Dr. Dr. Fritz König, Würzburg.
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Wirtschaft des Auslandes
Lebhafte Nachfrage nach der neuen dänischen Staatsanleihe
Kopenhagen, 14. November. Wie verlautet, hat der erste Tag der öffentlichen Zeichnungen auf die neue Staatsanleihe eine lebhafte Nachfrage nach den neuen Obligationen gebracht und also ein stärkeres . des Publikums an dieser Angelegenheit gezeigt als an den . die im . des Jahres schon , . werden sind. Von den zur öffentlichen Zeichnung auf⸗ gelegten 60 Mill. Kr. sollen gestern schon etwa ?““ gezeichnet sein.
Steigerung der Stockholmer Börsenumsätze
Stockholm, 11. November. Die gesamten Umsätze der Stock⸗= holmer Börse stellten sich im Oktober auf 23,57 Mill. Kr. gegen 20,81 Mill. Kr. im September 1944 und auf 22,81 Mill. Kr. im Dltober des Vorjahres. Damit ergeben sich für die ersten zehn Monate dieses ö Ef rue ee der Stockholmer Börse von 223,46 Mill. Kr., während sich diese im Januar / Oktober 1943 auf 194,48 Mill. Kr. beliefen.
Völlig unzureichende Futtermittelgrundlagen Finnlands
Stockholm, 11. November. Die Futtermittelernte in Finnland 9 so schlecht und die Futtervorräte sind so unzureichend, daß ach Mitteilungen der finnischen , in anz Finnland nur so viel Futter für das Vie * Verfügung e um n, gerade noch am Leben Hu erhalten. Dagegen reichen die Futtervorräte nicht für eine geregelte Milcherzeugung.
Die Durchführung der Fingnzkontrollmaßnahmen in ö Nan king⸗China
Schanghai, 14. November. Der stellvertretende Gouverneur der Central Reserve Bank in Nanking erläuterte kürzlich das iel der angeordneten Finanzkontrollmaßnahmen. Die Finanz⸗ äuser, deren tägliche Gelder die vorgesehene Höhe nicht erreichen, müssen baldmöglichst Schritte ergreifen, um ihr Kapital zu er⸗
nit oi Rahstoff!
Für s nn upper gibt es aul jeder Annahmestenle dejugsmarhen, die jum auf einer anne hoch- wertlgen Briefpanliecs ner t chulgi.
erhöhungen.
öhen oder sich bis zum 31. 3. 1945 mit anderen Finanzhäusern
n n. Man erwartet, daß diese Maßnahme einmal die
Einlagen der Finanzhäuser erhöhen wird und zum anderen die kleinen Depositen bei weniger wichtigen Banken liquidieren wird. Dadurch soll die Finanzkraft der größeren Konzerne erhöht werden. Zu der Verfügung, daß die Banken mindestens 30 *0½o ihrer rn als Reserve halten müssen, um alle Depositen, mit Ausnahme der unkündbaren, auszahlen zu können, erklärte der stellvertretende Gouverneur, daß diese Maßnahme eingeführt wurde, um übermäßige Ausleihungen zu verhindern und dadurch ein weiteres Ansteigen der Warenpreise zu vermeiden. Die Finanzhäuser, die Kredite über die festgesetzten Grenzen hinaus bewilligen wollen, müssen dazu eine Sondererlaubnis erhalten, damit das Kapital tatsächlich für die Produktion lebensnot⸗ wendiger Güter und nicht für spektulative Zwecke verwandt wird.
Der . und Verkauf von Wertpapieren ist mit Ausnahme der Staatsschuldentitel auf solche Aktien und Obligationen be schränkt, die an der Börse notiert werden. Ueber die Entgegen⸗ nahme' von Kassen⸗ und Orderschecks müssen die Häuser sofort die nötigen Eintragungen in ihren Büchern vornehmen, damit sofort unahme oder Abnahme ihrer Attiven und r en ersichtlich ind. Zur weiteren Stärkung der Finanzhäuser fordert der stell⸗ vertretende Gouverneur der Central Reserve Bank, daß die wichtigsten Beamten und Angehörigen der Bank, wie z. B. der Vorsitzende und der Generaldirektor, besondere Fähigkeiten auf⸗ weisen. In vielen Fällen sind bestimmte Banken einfach infolge der Inflation und der Spekulation rie. geworden und besitzen leitende Beamte, die keine genügende Befähigung aufweisen.
Inzwischen bereiten der Bankenverband von Schanghaß und andere Bankvereinigungen bereits Pläne vor, die zur Durch⸗ führung der neuen Regierungsverordnung ergriffen und in einer
besonderen Generalversammlung besprochen werden sollen. Der
Bankenverband wird u. a. über die Notwendigkeit eines einheit⸗ lichen Vorgehens beraten, um die Bankkapitalien zu erhöhen und die gesamte Finanztätigkeit zu verbessern. Außerdem bereiten alle Banken und Trusts Versammlungen der Aktionäre vor, um 9 , ,. bevorstehenden Maßnahmen ausführlich zu be⸗ prechen. . —
Wachsende Zinssätze in Nanking⸗China
Schanghai, 11. November. Die Beschränkung des Noten⸗ umlaufs, die durch die Central Reserve Bank in Nanking ver⸗ fügt wurde, um einen Riegel vor die Spekulationstätigkeit zu schieben und dadurch weitere Preissteigerungen zu n . hat zu einer wesentlichen Steigerung der 3 t für Bankkredite geführt. Einige Schanghaier Banken hahen ihre Hinssätze bis zu 20 und ö Prozent im Monat auf kurzfristige Anleihen erhöht, Obwohl der chinesische Geschäftsmann an ziemlich hohe . elt ist, werden doch diese neuen Sätze als aäußerst nachteilig für die Gestaltung der an sich schon sehr heiklen Preis—⸗ lage betrachtet, denn sie führen unweigerlich zu weiteren Preis.