1944 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

stens Teile des Tragwerkes aus Fertigbauteilen herzustellen,

3. B. Dachhaut und Daͤchhautträger.

h Der Stählaufwand bei Stahlbetonteilen läßt sich häufig dadurch vermindern, daß die Bauhöhe der Tragteile größer gewählt wird, als bei Ausnützung der zulässigen Betonspan⸗ nung nötig wäre, wenn nicht durch das Mehrgewicht der Stahlbedarf unterstützender Teile zu stark erhöht wird. Als Bewehrung sind. Stähle mit höheren zulässigen Spannungen zu verwenden, soweit die Voraussetzungen für ihre Aus⸗ nützung gegeben sind. .

. Dachhaut und Dachhautträger

a) Die Dachneigung soll gering sein. Schmelzwasser müß aber sicher abgeleitet werden können. Für die Dachhaut ist in der Regel Dachpappe auf Leichtftein-⸗ dachdecken oder Fertigbauteilen (Platten) aus Stahlbeton, besonders aus Leichtbeton, zu verwenden. Holzschalung darf wegen der Brandgefahr und des großen Holzbedarfs nur ver⸗

wendet werden, wenn keinerlei andere Möglichkeiten gegeben

sind. Die Dachhaut spannt sich bei kleinen Dinderentfernun gen zweckmäßig von Binder zu Binder, sonst über Pfetten lohne Sparren. Wird ausnahmsweise Holz für die Dach⸗ schalung verwendet, so genügt bei Stützweiten der Dach⸗ schalung bis zu 80 em von Mitte zu Mitte eine 20 mm dicke Holzschalung. Bei Bauten mit kurzer Lebensdauer kann bei Holzschalung auf Nut und Feder verzichtet werden.

b) Für hölzerne Sparren und Pfetten i hohe Quer⸗ schnitte zu verwenden. Hölzerne Pfetten sollen als durch— laufende Träger oder als Gerberbalken ausgebildet werden. Bei mittleren Stützweiten empfiehlt es sich, die Pfetten über den Stützen biegefest miteinander zu verkoppeln. Für 7 Binderabstände sind bei Verwendung von Holz Fachwerk⸗ pfetten in Nagelbauweise anzuordnen.

Das Regen und

Reichs. nnd Staatsanzeiger Nr. D868 vom 25. November 1944. g. 8

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a) Rohrbrücken sollen soweit wie irgend möglich in Stahl- 6 unter Verwendung von Fertigbauteilen errichtet werden.

b) Rohrleitungen sind möglichst in Beton oder Stahlbeton auszuführen. Für Druckrohrleitungen kommen je nach der Höhe des Innendruckes ortsfeste Herstellungen in Stahlbeton, Schleuderbetonrohre ohne oder mit Auskleidung und vorge⸗ spannte Stahlbeton rohre in Frage, 1

3 Gerüste für Behälter und Geräte sind nicht in Stahl, j ern aus Mauerwerk oder unbewehrtem Beton auszu⸗ ühren. ;

d Die Herstellung von Fördertürmen auf Schachtanlagen 1 , mit Gleitschalung bringt nennenswerte Er⸗ parni e,. z

e) Stützmauern sind durch Böschungen zu ersetzen, soweit diese nicht zu große Erdarbeiten erfordern. Lassen fich Stütz⸗ mauern nicht vermeiden, so sollen sie aus unbewehrtem Beton oder Mauerwerk hergestellt werden.

12. Leitungen, Entwässerung, Heizung .

e) Stahlpfetten müssen als durchlaufende oder als Gerber⸗ balken und bei großen Binderentfernungen als unterspannte. oder abgestrebte Träger ausgeführt werden. Um die seitliche Biegung bei großer Dachneigung zu vermindern, sind die Pfetten durch Zugstangen am First aufzuhängen.

d) Bei Stahlbetonbauten sind als Pfetten möglichst Fertig⸗ betonteile zu berwenden. Sehr sparsame . . . sich, wenn Dachhaut und Dachträger zu einem einzigen Fer- tigteil vereinigt werden. Bei Stützweiten bis etwa 15 m

ist es möglich, diese Dachteile unmittelbar auf die Wände oder

tützen zu lagern und ein besonderes Tragwerk zu sparen.

; 5. Wände und Stützen a) Nicht tragende Außen- und Innenwände sind möglichst aus leichten Bauteilen herzustellen. Zwischenwände sind so anzuordnen, daß sie zur Aufnahme der Dachlast heran- zogen werden können, besonders auch bei Massivbaracken,

Holz⸗ und Stahlfachwerkwände sind zu vermeiden.

b) Bei Werkhallen sollen die Außenwände aus einer ein Stein dicken Wand zwischen Stahlbetonstützen (. B. aus Fertigbauteilen) zur Aufnahme der senkrechten und waage— rechten Lasten bestehen, soweit nicht bei kleineren Anlagen gemauerte Pfeilervorlagen genügen. ö.

) Nur in Sonderfällen dürfen vergitterte Stahlstützen ver⸗ wendet werden. Bei Hallen großer Grundfläche find die Stützen möglichst als eingespannite Stützen aus Stahl beton fertigbauteilen auszuführen. .

) Außenputz ist verboten, Innenputz darf nur in beson⸗ ders begründeten e, ausgeführt werden, wenn beispiels⸗ weise aus betrieblichen Gründen eine weitgehende Staub⸗

freiheit verlangt werden muß. In der Regel ist daher voll⸗ fugig mit glatt gestrichenen Fugen zu mauern. Bei Bedarf sind die Innenwände zu weißen. Jede weitere Behandlung oder Verkleidung muß unterbleiben. Fliesenbelag ist nur bei Wänden zulässig, die von Säuren angegriffen werden und nur in der Höhe, in der dieser Angriff zu erwarten ist. Ver⸗ blendmauerwerk ist unzulässig.

6. Deden ; Die Decken sind in der Regel massiv und. möglichst ohne Verwendung von Stahlträgern oder von Bau⸗ und Vor⸗ altehol; auszuführen. Schalungslose oder schalungsparende assivdecken, z. B. aus Stahlbetonfertigbauteilen, sind zu be⸗ vorzugen. Decken dürfen nur dann verputzt werden, wenn der Putz zur Sicherung eines baupolizeilich vorgeschriebenen Grades von Feuersicherheit (ogl. DIN 402) oder zur Wärme⸗ dämmung notwendig ist. .

7. Fußböden

In Industriehallen dürfen keine Holzfußböden verwendet werden. Auch Bitumenestrich oder Asphaltplatten wie alle anderen Beläge sind verboten. In der Regel genügt in Räumen, die nur zur Lagerung dienen, ein Fußboden aus ge⸗ stampftem Lehm oder Schlacke, im übrigen reicht, mit Aug— nahme von Wohnräumen, ein einlagiger Betonfußboden oder Bewehrung aus; seine Oberfläche ist in einem Arbeitsgang mit dem Einbringen des Betons abzugleichen. Fliesen und Klinkerbelag ist nur bei Säureangriff zulässig. Bei Fuß⸗ böden in Baracken ist die Bestimmung des Erlasses vom 16. Dezember 1943 zu beachten, wonach der Hohlraum jwischen Gelände und Holzfußboden mit. Schutt und Asche sest auszufüllen ist. Die Ausfüllung ist zu stampfen und

dicht bis unter den Fußboden zu führen.

8. Fenster und Türen

Die Größe der Fensterflächen muß . das unbedingt Not⸗ wendige deschränkt werden. Bei Änordnung von Fenstern auf beiben Seiten ist bis zu einer Raumtiefe von 36 m bei üblichen Raumhöhen die Belichtung ausreichend. Zur Ein⸗ barung eines besonderen Sturzes sind die Fenster an den Seitenwänden bis zur Höhe der Traufe hochzuführen. Dop- pelfenster sind verboten. An Stelle von e ,. können Holzfenster oder Fenster aus Stahlbetonfertigteilen verwendet werden. Bei größeren zusammenhängenden Fensterflächen ist die kittlose Verglasung mit Holz⸗ und Betonsprössen vor⸗ teilhaft. Die Fenster sind nur soweit zum Oeffnen einzu⸗ richten, als dies für eine ausreichende Lüftung und als Fluchtweg notwendig ist. Türen müssen als einfache Bretter⸗ türen oder in Form von genormten Füllungstüren ausge⸗

führt werden, soweit nicht mit Rückfichk auf den Feuer- und Regelung der Gemeindeverfaässung gebracht. Hatschutz andele Türen notwendig h . 5 sie die Grundlage für eine einheitliche Gestaltung der Auf⸗

9. Treppen

( .

Die Zahl und Breite der Treppenanlagen ist auf das Maß der Gemeinden der Sicherstellung der dafür erforderlichen c Mittel. Den ersten entscheidenden Schritt dazu brachte die Realsteuerreform vom Jahre 1936. Sie überließ den Ge—=

meinden unter Beseitigung der Länderbeteiligung die Real⸗

steuern zur ausschließlichen und eigenverantworilichen Aus-

einzuschränken, das mit n . auf die Sicherheit und den Betrieb unbedingt erforderlich ist. Im allgemeinen sind die. Treppenhäuser zu mauern, Hoölz⸗ und Stahltreppen sowie Holzbelag sind zu vermeiden.

die Dauer des Krieges und die erste Nachkriegszeit bestimmt. Sie wird alsdann der künftigen verwaltungs rechtlichen und

Landkreise einmal im Zuge der Entwicklung seit 1988 erfor⸗

lung. Sie entzieht die Finanzzuweisungen an die Gemeinden und die Landkreise der Zuständigkeit der Länder und regelt den Finanz und Lastenausgleich der Gemeinden und der Landkreise für das Reich einheitlich als Reichsangelegenheit. Sie setzt bei den Ländern an die Stelle des Anspruchs auf Steueranteile den Anspruch auf Finanzzuweisungen aus den Gesamteinnahmen des Reichs, abgestellt auf den Bedarf der Länder und losgelöst von dem Aufkommen an Reichssteuern. Damit trägt sie zugleich der staatsrechtlichen Entwicklung Rechnung. ö. /

A. Allgemein Zu Abschnitt 1

nalsozialistischen Staates, hat in Erkenntnis der Bedeutung der Gemeinden für das Reich die reichsrechtliche einheitliche

3 Zahl und Länge der Leitungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Leitungen sind nur für den n n mn, Bedarf zu bemessen. Außerhalb der Gebäude sind elektrische

Leitungen stets als Freileitungen auszuführen. Freileitungs⸗

maste aus Stahl und begehbare Leitungskanäle sind zu ver⸗ meiden. . .

* ö . 6

erfordern, sind

ndfrei herzustellen

ielfach Warmluftheizung zweckmäßig.

18. Straßen

Für Fuß⸗ und r ,. dürfen nicht zugelassen wer yn.

14. Unterhaltung und gnstandfetzung

8

rung von Sofortmaßnahmen bei Bomben⸗ und Brandschäden“ sowie die durch den Hauptausschuß Bau, Sonderausschuß „Einsatz bei Bombenschäden“ aufge⸗ stellten Richtlinien für die Ausführung von Bauarbeiten zur BSeseitigung von Flieger⸗ schäden“ gelten nicht nur für emtkhe im Rahmen der Sofortmaßnahmen durchzuführenden Instandsetzungen, son⸗ dern sind durch Erlaß des GB⸗Bau vom 17. September 1943 GB. Tgb. 8557143 VII auch für alle Unterhaltungs⸗ und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden und sonstigen bau— lichen Anlagen als verbindlich erklärt worden. Bei der Unterhaltung und , n,, . sind diese J Grundsätze“ und „Richtlinien“ strengstens zu beachten.

eto Spe- Sethe fi sen.

*

Begründung ö

zu der Verordnung über die einstweilige Regelung

des Finanz⸗ und Lastenausgleichs

1

(Finanzausgleichs⸗Verordnung)

Die Verordnung ist am 30. Oktober 1944

Einführung

Die Verordnung regelt neben einer Reihe von Einzel⸗ fragen des Finanz und Lastenäusgleichs grundlegend neu im Abschnitt l die Finanzzuweisungen an die Gemeinden und die Landkreise und im Abschnitt III die Finanzzuweisungen an die Länder. Diese Regelung ist einstweilig, d. h. sie ist für

wirtschaftlichen Lage angepaßt werden müssen. Die Neuregelung ist hinsichtlich der Gemeinden und der

derlich geworden, zum andern mußten die Einnahmen der Gemeinden einheitlich im ganzen Reich derart gestaltet werden, daß der Kriegsbeitrag der Gemeinden für alle trag⸗ bar ist und damit seine Aufbringung sichergestellt wird. Der Finanzausgleich mit den Ländern konnte in der seit 1926 bestehenden Form der Beteiligung der Länder an den Reichs steuern nicht mehr K, werden, nachdem infolge der Erhöhung der Besoldungsausgaben ab 1. Januar 1941 die Mittel, die den Ländern dem Finanzausgleichsgesetz gemäß zuflossen, nicht mehr ausreichten.

Die Begründung zum Preußischen Finanzausgleichsgese vom 109. November 1938 (Gesetzsamml. 3 108), e r im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938, führt bereits aus:

„Daß das Finanzausgleichsgesetz selbst noch als preußi—= sches und a. als Reichsgesetz erlaͤssen wird, hat seinen Grund lediglich darin, daß eine einheitliche Finanz⸗ ausgleichsregelung eine einheitliche Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften in den einzelnen deutschen Ländern voraussetzt, und daß die

. noch bestehende Verschiedenartigkeit der bisherigen

inanzausgleichsnormen selbst nicht mit einem Schlage durch eine Gleichförmigkeit ersetzt werden kann, sondern daß schrittweise vorgegangen werden muß. Die „Grund⸗ sätze“ für den Finanz- und Lastenausgleich zwischen den Ländern und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom I9. Dezember 1957, RGBl. 1 S. 1352, lassen deshalb den Ländern noch einen weiten Spielraum. ÜUeber kurz oder lang werden aber die Finanzausgleichsgesetze der Länder durch ein Reichsfinanzausgleichsgesetz ersetzt werden können und müssen. Der Entwurf des hren eff. Finanzausgleichsgesetzes ist in enger Fühlung mit der hreichg regierung aufgestellt worden.“

Die Verordnung zieht den Schlußstrich unter die Entwick⸗

Die Verordnung legt dem Reich neue Lasten nicht auf.

Die Deutsche Gemeindeordnung, als Grundgesetz des naͤtio⸗

Zugleich legt

aben der Gemeinden. Es bedurfte zur Sicherstellung der rfüllung dieser Aufgaben und damit der Selbstverwaltung

Steuerkraft laufend anpaßt,

nur mit Schwierigkeiten und Maß möglich eigenen Haushalts mußten die Länder Wert dara von Jahr zu Jahr gleichbleibende Gesamtbeträge an die

6 bewegte und die aus eigenen

2

liegt. Es konnte trotz Bereitstellung fester, jährlich gleich⸗

im Reichsgesetzblatt 1 S. 282 veröffentlicht

schöpfung und schuf damit eine tragende Grundlage für die Gemeindefinanzen. Der innere , , zwischen Länder- und Gemeindefinanzen wurde durch diese Reichsrege⸗ lung zugleich weitgehend gelöst.

Die Grundsätze für den Finanz. und Lastenausgleich zwischen den Ländern und den Gemeinden (Gemeindever⸗ bänden) vom 19. Dezember 1937, RGBl. 1 S. 1352, die ihre Grundlage im 526 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuer⸗ gesetzen haben, gaben die Möglichkeit, darüber hinaus den Gemeinden die zur Ergänzung des Realsteueraustommens er⸗ ,,. Mittel zu sichern. Sie ermöglichten zugleich, die Maßnahmen der einzelnen Länder -nach einheitlichen Gesichts⸗ punkten auszurichten. Die in ihrem Vollzuge von den ein⸗ zelnen Ländern erlassenen Ausführungsbestimmungen brach⸗ ten demgemäß eine weitgehende sachliche, für die Neu— gestaltung des Reichs bedeutungsvolle Uedereinstimmung des Finanz und Lastenausgleichs zwischen den Ländern und ihren Gemeinden. Soweit die Lastenverteilung zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis von Land zu Land danach noch wesentliche Unterschiede aufwies, sind auch 8 daufe der letzten Jahre fast restlos beseitigt worden ober werden 1944 beseitigt werden. Damit hat ein von jedem einzelnen Land geregelter Finanz⸗ und Lastenausgleich zwischen Land und Gemeinden seinen Sinn verloren. Die ne der Gebäudeentschuldungsteuer und die damit verbundene Ab- lösung der unterschiedlichen Gemeindebeteiligung an ihrem Aufkommen gab zugleich die Gelegenheit, die letzte noch vor handene größere Abweichung im Finanzausgleich der Länder mit den Gemeinden zu beseitigen.

Es war deshalb der Zeitpunkt gekommen, die Finanz- zuweisungen an die Gemelnden und die Landkreise unmittel⸗ bar vom Reich nach einheitlichen Grundsätzen zu gewähren und die Finanzzuweisungen an die Länder demgemäß allge⸗ mein auf ihren eigenen unmittelbaren Bedarf abzustellen. Diese Neuregelung konnte nicht mehr aufgeschoben werden. Die Heranziehung der Gemeinden zum Kriegsbeitrag, die nur nach gleichen Maßstäben erfolgen kann, zwingt ka lu, ihre

Finanzen auf eine gleiche Grundlage zu stellen und .; nach

gleichen Maßstäben mit Mitteln auszustatten. Die Gesund⸗ erhaltung der Gemeindefinanzen erfordert es, den Finanz- ausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten und ihn laufend der Entwicklu ihrer Steuerkraft anzupassen. Das ist im gesamten Rei nur möglich, wenn er losgelöst wird von den unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen des einzelnen Landes. . Ein Finanzausgleich, der h der eigenen gemeindlichen st in einer Reihe von Ländern m Teil in unzureichendem Im Interesse der Stetigkeit ihres legen,

ewesen.

Gemeinden und Landkreise auszuschütten, da ihre eigenen Einnahmen im wesentlichen erstarrt sind. ies und die unter⸗

schiedliche Finanzkraft der Länder hat dazu geführt, daß die Ausschüttungen an die Gemeinden sich in den Ländern außerordentlich unterschiedlich gestalteten. die. Steuerkraft in der Mehrheit der Gemeinden über den Reichsdurchschnitt wuchs, und die ihren Gemeinden infolge⸗ dessen höhere Beträge ausschütteten, als sie bei der gebolenen i rn n

Länder, in denen

ft bedürfen, stehen Länder gegenüber, in eren Gemeinden die Steuerkraft . dem Reichsdurch⸗

en Finanz und Lastenausgleich nicht vornehmen konnten.

Es hat sich damit gezeigt, daß die Ausgleichsmöglichkeit in,

. 6 . ! 2 . reichend und wirkungsvoll gestaltet werden, wenn das Land, d. h. die Zahl der zu einer Gefahrengemeinschaft zusamment⸗ geschlossenen Gemeinden, genügend groß ist. Dies ist nach den emachten Erfahrungen bisher nur im Land Preußen der ö. , das bei seiner Größe in bezug auf die Steuer⸗

ändern zu begrenzt ist. e kann nur dann aus⸗

raft seiner Gemeinden immer ungefähr im Reichsdurchschnitt

1

2 * 285 ö ?

Heizung ist die Vauart zu wählen, die den ge— wand erfordert. Für kleine Anlagen ist in der eizung vorzuziehen. . große Räume, z. B.

r Werkstraßen genügen im allgemeinen leicht befestigte 86 rbahnen in 3 m Breite, z. B. mit Wasser gebundener

chotter⸗ oder Kiesdecke, wenn nötig mit einfacher Ober⸗ flächenbehandlung. Nur bei schwerem und starkem Werks- verkehr können unbewehrte . ausgeführt werden. auliche Aufwendungen

Die durch den Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 16. September 1943 be⸗ kanntgegebenen „Grundsätze für die Durchfüh⸗

itteln einen ausreichen⸗

d Reich gs⸗ und Etaats anzeiger Nr. 263 vom 23. November 1944. G. 3

bleibender Finanzausgleichsmittel, für seine zu einer großen Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossenen rund Ih 00 Gemeinden jederzeit einen zufriedenstellenden Ausgleich ge⸗ währleisten. Dabei hat sich seit der Einführung des preußi⸗ schen Finanzausgleichsgesetzes im Jahre 1938 der Anteil der

Gemeinden der einzelnen (ihrer Größe nach den größeren

außerpreußischen Ländern entsprechenden) Provinzen an der Gesamtfinangmasse je nach der Entwicklung der Steuerkraft dieser Gemeinden außerordentlich stark von Jahr zus Jahr

und von . zu Provinz verschoben. So stellt der

preußische Finanzausgleich, der in enger Fühlung mit der Reichsregierung aufgestellt worden ist, nicht wie in den anderen Ländern den Finanzausgleich eines Landes dar, er ist bereits als Vorläufer eines Reichsfinanzausgleichs zu werten, der allerdings bisher nur für etwa drei Fünftel des Altreichs galt. Hinweis auf Absatz 3 der Einführung.

Auf Grund der mit ihm gemachten Erfahrungen ist der preußische Finanzausgleich in den Jahren 1941 bis 1943 im

Erlaßweg für die Gemeinden und Landkreise des Saarlandes,

der Alpen⸗ und Donaureichsgaue, des Sudetengaues und der eingegliederten Ostgebiete übernommen worden. Auch die Länder des Altreichs, mit denen seit 1941 einzeln verhandelt wurde, haben schon jetzt fast vollzählig die preußische Regelung übernommen und ihre Finanzausgleichszesetze teilweise wört—⸗ lich den preußischen Vorschriften angepaßt. Dabei wurden sowohl in den Reichsgauen als auch in den, Ländern des Altreichs Besonderheiten, die vor allem durch eine von den preußischen Verhältnissen abweichende Anspannung der Steuer⸗ kraft bei der Grundsteuer bedingt sind, weitgehend berücksich⸗ tigt. Das Reich hat den Ländern, die mit den eigenen für die Gemeindefinanzmasse zur Verfügung . Mitteln die Neuregelung nicht durchführen konnten, die Angleichung dadurch ermöglicht, daß es ihnen jährlich wechselnde Mittel zur Verfügung stellt.

Die Verordnung faßt nunmehr nur das einheitlich zu⸗ sammen, was sachlich bereits in den einzelnen Ländern und in den Reichsgauen des Großdeutschen Reichs gilt und sich dort bewährt hat. Es sind dabei einzelne Verbesserungen, die sich auß den Erfahrungen der Länder ergaben, aufgenommen worden. Die Verordnung ersetzt die bisherige Ländergesetz⸗ gebung auf dem Gebiete des Finanzausgleichs mit den Ge⸗ meinden und Landkreisen und bringt damit eine bessere Uebersichtlichkeit und eine weitgehende Verwaltungsverein⸗ chung und . An Stelle der Schlüssel—

erechnungen in den einzelnen Ländern tritt eine einheitliche Berechnung der e,, , een für alle Gemeinden des ganzen Reichsgebiets durch das Gemeinde⸗Finanzausgleichs⸗ amt beim Reichsministerium des Innern, das hisher schon die Angleichungsarbeiten vorbereitet hat. die jährliche Anpassung der Gemeindefinanzmasse an den Be⸗ darf und die entsprechende Bewilligung von Reichsmitteln zu seiner Erfüllung. Die reichseinheitliche Regelung erleichtert außerdem in Zukunft die Grenzberichtigungen der Länder unh die gebietliche Neuordnung des Reichs in entsprechender Weisa. Damit werden bei künftigen Gebietsänderungen , Auseinandersetzungen zwischen Land und Gemein-

und die Umstellung der. Gemeinden und Landkreise auf andere Finanzausgleichsborschriften, die z. B. im Fall des Groß ⸗Hamburg⸗Gesetzes und der Salzgitter⸗Verordnung lang⸗

ge und umfangreiche Verwaltungsarbeit bei . Stellen exfordert haben, überflüssig oder auf ein Mindestniaß eingeschränkt.

In Abschnitt III .

Die Finanzausgleichsbeträge, die den Ländern auf Grund des Finanzau . gleichs gesetzes vom 27. April 19265 und der dazu ergangenen . Aenderungsgefsetze zustanden, reichten ab dem 1. Januar 1941 zux Deckung ihres Bedarfs nicht mehr aus. Er erfuhr durch die Milderung der Gehaltskürzungen eine erhebliche Steigerung. Von diesen Beträgen war nach der Uebernahme der Justizverwaltung, der Polizei und der Geologischen Sandesanstalten auf das Reich der n . u kürzen, den jedes einzelne Land für diese Aufgaben und inrichtungen aufgewendet hat. Die Länder erhielten neben bestimmten Anteilen an den großen Reichssteuern Erträge einzelner reichsrechtlich geregelter Steuern und Abgeltungs⸗ beträge für die Uebernahme bisheriger Landessteuern und Zandezeinnahmen auf das Reich. Ab dem 1, April 1941 hat das Reich den Ländern an Stelle dieser Steueranteile oder n , Finanzzuweisungen gewährt, die nach dem Bebarf des einzelnen Landes berechnet waren und in den

Jahren 1942/43 der weiteren Entwicklung der Länder ange⸗

paßt wurden. Dabei wurde einerseits die Bevöllerungs⸗ zunahme berücksichtigt, andererseits der Entwicklung der Auf⸗ gaben der Länder und damit ihres Bedarfs Rechnung getragen. An die Stelle einer monatlich dur e . umfangreichen Berechnung jener vielfachen 2 nteile und Kürzungen trat damit eine einfache du rchsichtige Regelung. Sie bedeutete nicht nur eine wesentliche Verwaltungsverein⸗ fachung, sondern auch eine Sicherstellung der Finanzlage der Länder. Sie gab schließlich dem Reich die Freiheit, über die Gestaltung derjenigen Steuern zu verfügen, deren Erträge bisher den Ländern zuflbssen (Schlachtsteuer, Kraftfahrzeug⸗ steuer, Urkundensteuer) und ermöglichte die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer. ,

Diese Entwicklung wird nunmehr verordnungsmäßig fest⸗ elegt. . die rückliegende Zeit bleibt es bei den in den

ahren 19 : t . haben sie in die Lage versetzt, nicht nur ihre Ausgaben zu decken, sondern darüber . für ihren aufgestauten Bedarf Rücklagen anzusammeln und Schuldentilgungen vor⸗ zunehmen. Die Länder konnten dabei ihren Kriegsbeitrag an das Reich aufbringen. Ab dem Rechnungsjahr 1914 sollen deshalb für die Finanzzuweisungen an die Länder die im Rechnungsjahr 1943 gewährten Beträge weiterhin als Grund lage für die auszuschüttenden Beträge dienen. Sie sollen auch in Zukunft dem wechselnden Bedarf der Länder angepaßt

werden (5 10 Absatz c. Auf der andern Seite sollen die⸗

jenigen Beträge abgefetzt werden, um die das Reich nunmehr . Hinnd e. , insbesondere der Abschnitte unb 1VY, die Länder entlastet. Die Finanzlage der Länder bleibt danach unberührt. .

Die . Durchführung der Neuregelung wird so gestaltet werden, daß die Länder, denen die Kom⸗ munalaufficht obliegt, auch in Zukunft den Ueberblick über die finanzielle Ausftattung der Gemeinden und Landkreise ahl Es werden deshalb die Schlüsselzuweisungen. und die zweckgebundenen Zuschässe durch die Organe der Länder ur Ausschüttung gelangen und die Mittel des Au— . ihnen vorbehaltlich eines geringen Reichs ausgleichstocks

. K

Damit entfällt zugleich

I bis 1943 den Landern überwiesenen Beträgen.

leich⸗

. 9 . ur Verfügung gestellt werden. Bei der Bemessung dieser ittel für das einzelne Land wird seinen Bedarf an Aus—⸗ gleichs mitteln we eg, Verfügung stehende Summe berücksichtigt Mittel werden übertragbar sein. .

Die Neuregelung bedeutet danach im wesentlichen die recht- liche e, eines bestehenden, aus der Entwicklun gewachsenen Zustandes und die Uebernahme des Finanz⸗ un Lastenausgleichs der Gemeinden und Landkreise auf das Reich. Die Finanzlage der Länder selbst wird dabei nicht geändert. Sie bleibt sichergestellt. B. Im einzelnen . U Zu § 1 .

Die Höhe der Schlüsselzuweisungen entspricht abgerunde dem 3366 den die Gemeinden und Landkreise im Rech—2 nungsjahr 1943 insgesamt nach den geltenden Bestimmungen erhalten haben. Dabei sind diejenigen Aenderungen berück⸗ sichtigt, die von einzelnen Ländern für 1914 in Aussicht genommen waren. Die Kürzungen, die in einzelnen Gebieten bei den Landkreisschlüsselzuweisungen infolge abweichender Aufgabenverteilung erfolgen (z. B. in den Alpen⸗ und Donau⸗ reichsgauen wegen der Unterhaltung der Landstraßen II. Ordnung), sind abgesetzt worden. Z 25 des Entwurfs ermöglicht die später etwa erforderliche Berichtigung der Schlüssel maße. 44 ö

Der Betrag für die Landkreis⸗-Schlüsselzuweisungen ist so festgesetzt, als ob im ganzen Reichsgebiet der zunächst für Preußen ergangene Erlaß vom 8. März 1943, MBliV. S. 411, Anwendung fände und die Landkreise bereits allgemein die Kosten der landrätlichen Verwaltung tragen.

Der Betrag des Ausgleichstocks entspricht der Summe der in den Haushalten der Länder, im Saarhaushalt und im Reichshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel. Soweit durch die Neuregelung der Schlüsselzuweisungen in einzelnen Ländern Beträge frei wurden, sind fe, Tn seseht worden.

Die Vorschrift des Absatzes ? dient der Verwaltungsverein⸗ fachung.

Zu §§ 2 bis 6

Die 2 bis 6 übernehmen im wesentlichen die ent⸗ sprechenden Bestimmungen des Preußischen Finanzausgleichs⸗ gesetzes in der Fassung vom 15 April 19411 (Preußische Hesetzsammlung 1941 S. 23). Es kann deshalb auf deren Begründung Bezug genommen werden. Die folgenden Ab⸗ veichungen sind von Bedeutung:

l. Der Ansatz nach der unselbständigen Bevölkerung G 3

Absatz 1 Ziffer 2) wird künftig den Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern gewährt (im PrFAG. lag die Grenze bei 10 000 Einwohnern). Das bedeutet eine wesentliche Verbesserung für industrielle Gemeinden mittleren Umfangs. Es ist vorgesehen, für Bädergemeinden zusätzliche Ausgleichs maßnahmen für das Reich ee g., führen. Einzelheiten bleiben einem besonderen Erlaß vorbehalten. ;

„Dem Beispiel verschiedener Länder folgend sind im 5 4 Absatz 1 abweichend von den bisherigen preußischen Vor⸗ schriften die Gewerbesteuerausgleichszuschüsse in den Finanzausgleich einbezogen worden. ö. .

Rach dem Fortfall der Bürgersteuer sind an die Stelle der Bürgersteuermeßbeträge für die Berechnung, der Steuerkraft Meßbeträge getreten, die sich aus der Teilung der Bürgersteuerausgleichsbeträͤge durch den letzten Bürgerstenerhebesatz der einzelnen Gemeinden ergeben. Im 54 Absatz 2 werden der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, zu be⸗ stimmen, inwieweit die den Gemeinden zufließenden Ver⸗ waltungskostenzuschüsse allgemein oder im Einzelfall der

getragen und die bisher dafür zur werden. Die

Steuerkraft aus der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.

Zu § 2 Absatz 4 ; Die Steuerkraft der Grundsteuer von den Grundstücken wird in einzelnen Ländern und in den Reichsgauen zur Zeit noch sehr unterschiedlich ausgeschöpft. In den Alpen⸗ und Donaureichsgauen und im Sudetengau werden die erstarrten Beträge der bisherigen Grundsteuer vorläufig weiter erhoben.

Die gegenüber den Hebesätzen der preußischen Gemeinden sehr

niedrigen Hebesätze der Grundsteuer von den Grundstücken in verschiedenen Ländern des Altreichs können während des Krieges nur in begrenztem Umfang erhöht werden. Es muß deshalb die . zugelassen werden, bei derartigen Ver⸗ hältnissen die Steuerkraft der Grundstener von den Grund- stücken anders zu berechnen, als es der 84 für den Jormalfall vorsieht. Das gleiche gilt z. B. für die Berggemeinden in den Alpen- und Donaureichsgauen hinsichtlich der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Es kann auch geboten sein, die Ausgangsmeßzahl für einzelne Gruppen von Gemeinden abweichend von den Vorschriften des 83

. 3. en. Die Notwendigkeit einer Erhöhung wird zur Zeit

e

n . der Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern 33 ie Reichs

deshalb in 52 Absatz 4 die Ermächtigung, im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei⸗Kanzlei die Ansätze, die nach den S5 3 und 4 dieser Verordnung der Schlüsselberechnung zugrunde zu legen sind, für einzelne Gruppen von Gemeinden oder auch allgemein abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des 82 Absatz 1 nicht hinreichend gerecht werden.

3u 5 7 . . Die Regelung des Landkreisschlüssels entspricht den Vor⸗ schriften des für Preußen ergangenen Erlasses vom 12. März 1913 MBliV. S. 414 —, der durch Erlaß vom 17. März 1943 MBliB. S. 466 in den Alpen und Donaureichs˖ uen und im Sudetengau und durch weitere Einzelerlasse in den eingegliederten Sstgebieten und im Saarland einge hn ist. Er gilt auch bereits in der Mehrzahl der Länder es Altreichs. ; . Die Bestimmung des Absatzes 6, war erforderlich, weil in den Alpen⸗ und Donaureichsgauen sowohl das Berufsschul wesen wie die Straßenbaulast der Landstraßen 11. Ordnun zur Zeit von den Reichsgauen getragen wird und der Erla

geführt ist. Hinweis auf die Begr

Zu § 8 r An den Verwendungszwecken für die Mittel des Aus— leichstocks ändert sich nichts. Die Mittel für den Polizei- astenausgleich (3 14) werden jedoch nicht mehr aus dem Aus- gleichstock bestritten, sondern vom Reich besonders bereit

vom S8. März 1943 noch nicht im enen Reichsgebiet durch

ndung zu § 1.

gestellt.

3u 59

und Kurorte

minister des Innern und der Finanzen erhalten

Mittel des Ausgleichstocks werden in den Reichsgauen den Reichsstatthaltern in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden wie den e, ,,, . in den Ländern. Hinweis auf Allgemeines zu III Absatz 8.

Den Reichsgauen als Selbstverwaltungskörperschaften werden bisher bereits Finanzzuweisungen nach Maßgabe ihres Bedarfs gewährt. Ein erh durch 6. Beträge ist zur t

noch nicht mbh ich da ihr Aufbau zum Teil noch nicht abge⸗

schlossen ist. Die Aufstellung eines Schlüfsels empfiehlt sich

aber auch deshalb nicht, weil die Zahl der Neichsgaue dafür

zu beschränkt und ihre Gestaltung zu unterschiedlich ist.

Zu 5 10 , ͤ

Absatz 1 führt diejenigen Bezüge der Länder auf, die durch Finanzzuweisungen ersetzt worden sind. Die Aufzählung zeigt die Vereinfachung, die die Neuregelung gebracht hat. An Stelle zum Teil schwanlender Beträge tritt nunmehr eine feste Finanzzuweisung. Sie wird Absatz 4 gemäß dem Bedarf laufend angepaßt werden. . ;

Zu 5 11 bis 14 . .

Das Reich übernimmt mit den 11 bis 14 eine Reihe von Zuschüssen, die bisher die Länder gewährt haben. Die Bestimmungen entsprechen im übrigen fast durchweg dem bereits in den Ländern gleichmäßig geltenden Recht.

Zu 5 11 .

Die Staffelung der Zuschüsse zu den Kosten der Landstraßen II. Ordnung will den . besonders helfen, ke 7 geringerer Einwohnerzahl große Straßenlängen zu unter⸗ halten haben. Der Ausgleich hat sich als außerordentlich zweckmäßig erwiesen. Es bedarf seiner hei der Bedeutung der Straßenbaulast für den Landkreishaushalt neben dem Aus⸗ gleich, den die Schlüsselzuweisungen herbeiführen.

Zu 3 12 Diese Bestimmung bringt einigen wenigen Ländern uner⸗ hebliche Mehrbeträge.

3u 5 13 ö. .

Es handelt sich um eine Ausgleichsmaßnahme zugunsten der Gemeinden mit gemeindlicher Polizei, um sie in ihrer Belastung den Gemelnden mit staatlicher Polizei gleichzu⸗ stellen. Die Bestimmung bringt für die Länder und für die Reichsgaue kein neues Recht. Sie war bisher nur in Württem⸗ berg noch nicht durchgeführt. Die Mittel entnahmen die Länder aus dem gemeindlichen Ausgleichstock. Sie sind daher bei der Berechnung der Summe 3 1 Absatz 1 Ziffer 3 außer Ansatz geblieben. Das Reich wird durch die Uebernahme der Zufchüsse lediglich dann und insoweit belastet, als die Zahl der gemeindlichen Polizeibeamten steigt. Hat eine sosche Steigerung ihre Ursache in der Umwandlung staatlicher Polizei in gemeindliche, so findet die Mehrausgabe ihren Ausgleich in Ersparnissen im Reichspolizeihaushalt.

Zu § 14

Auch hier handelt es sich um eine Lastenausgleichsbestim— mung, die im wesentlichen dem geltenden Landesrecht ent⸗ spricht. In den Reichsgauen wird gleichfalls bereits gemäß den Bestimmnngen verfahren.

Die Durchführung der Vörschriften des 8 14 bleibt, solange die Gesundheitsämter in den Ländern Landesbehörden sind, Aufgabe der Länderverwaltungen.

Zu 15 bis 18

s§S 15 bis 18 entsprechen dem bereits heute fast im ganzen Reich geltenden Recht. Die Bestimmungen sind zur Zeit nicht nur in Landesgesetzen und Erlassen, sondern für die Reichs⸗ gaue auch in einzelnen Reichsverordnungen enthalten. Sie werden hier zusammengefaßt. ,

Da die Hundertsätze für die einzelnen Steuern und die Schlüsselzuweisungen verschieden hoch festgesetzt werden können, ist es möglich, die Umlage so zu gestalten, daß sie der wirtschaftlichen Lage der Gemeinden oder Kreise des Gebiets Rechnung trägt.

Zu § 19

Eg ist beabsichtigt, das Gestütwesen auf das Reich überzu⸗ leiten. Die von den Ländern bisher für das Gestütwesen aufgewandten Beträge sind deshalb bei der , . der Finanzzupeisungen nicht n,, Bis zur Uebernahme des Gestütwesens auf das Reich sind sie daher gesondert den Ländern zu überweisen. Der Betrag, den die Länder aus der Buchmachersteuer (6 11 des Rennwett⸗ und w r . für allgemeine Finanzzwecke verwendet haben, ist bei der Festsetzung der Höhe der Finanzzuweisungen berücksichtigt.

3u § 20 ö .

Haben Versorgungsberechtigte des Reichs aus einer Wieder⸗ verwendung im öffentlichen Sienst einen neuen Versorgungs⸗ anspruch erworben, so hat das in der Regel zur Folge, daß der ältere Anspruch ganz oder teilweise ruht. .

Nach 8 51 Absatz 2 des Wehrmacht⸗Fürsorgegesetzes vom 26. August 1933, RGGl,. 1 S. 1077, den entsprechenden Vorschpiften anderer Gesetze ist in solchem Fall der ruhende, d. h. an den Versorgungsberechtigten nicht zu zahlende Betrag der Behörde, die die neue i e nn zahlt, zu erstatten. Dieses Erstattungsverfahren führt bei den beleiligten Be⸗ hörden zu einer wesentlichen Verwaltungsarbeit. Es ist deshalb schon früher bestimmt worden, daß die Erstattung zu unterbleiben hat, wenn die . berechtigte Behörde eine Reichsverwaltung einschließlich Reichsbahn und Reichspost ist. F 20 ordnet nunmehr an, daß ab 1. April 1941 das Reich auch den Ländern, den Reichsgauen als Selbstverwaltungs⸗ körperschaften, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden die Versorgungsbezüge nicht . erstatten hat. Die Er⸗= stattungsbeträge sind für die pfänger nicht von großer Bedeutung. Der Wegsall ist bei der Höhe der Finanz- zuweisungen tragbar. Erstattungen sind seit 1. April 1941 nicht mehr gelejstet worden. .

u den nicht zu erstattenden Versorgungsbezügen gehören auch die Beträge, um die sich die Ruhegehälter der während des Krieges 1914 1918 im aktiven Heer oder als Beamte im Reichsdienst verwendeten Ruhestandsbeamten auf Grund S 7 des Pensions ⸗Ergän . esetzes vom 21. Dezember 1920, RGBl 1 8 gig, erhöht Haben. .

Absatz 8 trägt der besonderen Lage bei den Polizeibeamten

Rechnung.