1944 / 264 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Nov 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 263 vom 25. November 1944. S. 4

Zu 5 21

Nach § 4 des Gesetzes über die Bildung von Hauptver⸗ messungsabteilungen vom 18. März 1938, RNGBl. 1 S. 277, tragen die Länder die durch die Hauptvermessungsabteilungen

entstehenden Kosten. Diese Kosten sind bei der geh er n der

Finanzzuweisungen berücksichtigt. Die Länder haben deshalb

die Kosten nicht mehr zu erstatten. Zu 5 22 ö .

Die bisher für den Wegfall der Gemeindebiersteuer gezahlten Beträge sind in die Finanzzuweisungen eingebaut worden. ;

Zu 5 23 ö 8 42 Absatz 2 das bisherigen Finanzausgleichsgesetzes

gemäß steht den Ländern die in ihnen aufkommende Totali⸗

satorsteuer (65 10 des Rennwett⸗ und Lotteriegesetzes) zu. Sie haben die auf sie entfallende Steuer an Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, zu Zwecken der öffentlichen Lei⸗ stungsprüfungen für Pferde zu überweisen. Bei der Berech⸗ nung der Finanzzuweisungen (5 10 sind die Anteile an der Totalisatorsteuer unberücksichtigt geblieben. Die Totalisator⸗ steuer soll nunmehr den Rennvereinen, die einen Totalisator

betreiben, unmittelbar vom Reich überwiesen werden. Sie

6.

soll in derjenigen Höhe überwiesen werden, die dem Bedarf der Rennvereine zur Erfüllung ihrer Aufgaben entspricht. Die starre Festsetzung einer festen Ueberweisungsquote mußte beseitigt werden, da das Aufkommen an Totalisatorsteuer

außerordentlichen Schwankungen unterworfen ist. Die Mög⸗ lichkeit zu einer planmäßigen Verwendung der Mittel gibt

§ 23. Die nicht ausgeschütteten Beträge verbleiben dem Reich.

Zu 5 24 . .

F 24 entspricht, soweit er sich auf die Gebietskörperschaften bezieht, inhaltlich dem 5 61 des Finanzausgleichsgesetzes. Es kann zur Ermittlung der steuerlichen Belastungsmöglichkeit er⸗ forderlich sein, von anderen juristischen Personen des öffent⸗ lichen Rechts und von Organisationen, die Umlagen oder

Beiträge erheben, Auskünfte einzuziehen. 8 24 gibt die dafür

erforderliche Rechtsgrundlage.

Auf Grund der vorgesehenen Ermächtigung werden z. B. die Bestimmungen über die Finanzstatistik der Gebietskörper⸗ schaften erlassen. Soweit es sich um Selbstverwaltungs⸗ körperschaften, die der Aufsicht des Reichsministers des Innern unterliegen, handelt, werden die Bestimmungen im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsminister des Innern getroffen.“

Zu 25 Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus der staatsrechtlichen Verfassung des Reichs.

8

16. Bekanntmachung

gabe von Werkstoffeinsatzlisten ö. Vom 22. November 1944

Auf Grund von 52 der Anordnung E IVM IV der Reichs⸗ stelle Eisen und Metalle über Werkstoffeinsatzlisten vom 10. Juni 1943 (RAnz. Nr. 134 vom 11. Juni 1948) wird bekanntgegeben: 3.

1. Folgende Werkstoffeinsatzlisten sind herausgegeben und vom AÄrbeitsstab für Metallumstellung der Reichsstelle Eisen und Metalle anerkannt worden:

Nummernbezeichnung WELL DIN 9 1100 00 . 91102 01 9 2202 ol 9 2211 00

Gegenstand Bergbau Braunkohlentagebau Holzbearbeitungsmaschinen Aufbereitung im Bergbau, in Hütten und in der Baustoff⸗ industrie ö Oelschleudern Blutschleudern ; Fruchtsaftschleudern und schleudern Laboratoriums armaturen 9 2228 02 Druckmaschinen für Papierdruck 9 2362 01 Gettiebekupplungen für Kraft⸗ fahrzeuge 9 2363 01 Lenkungen für Kraftfahrzeuge 9 23865 01 Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge . 9 2389 02 Abschmierpressen ö 2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Werkstoffeinsatzlisten treten mit der Verkündung dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie sind erhältlich beim Verlag Ernst Janetzke, Berlin SW 6s, Wassertorstr. 14, und beim Beuth⸗Vertrieb, Berlin SW 68, Dresdener Str. 7. Berlin, den 22. November 1944. Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle.

Müller⸗Zimmermann.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der Königlich Schwedische Gesandte in Berlin, Herr Arvid Richert, hat Berlin am 21. November 1944 verlassen.

9 2214 01 9 2214 0 3 2214 03

9 2216 33

Während feiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Ny⸗ lander die Geschäfte der Gesandtschaft.

Neuerrichtung von Verlaufsstellen im Einzelhandel

Häufig tritt die Frage auf, wie zur Zeit einlaufende Genehmi⸗ gungsanträge nach dem Einzelhandelsschutzgesetz zu behandeln sind, wenn Anträge von Mitgliedern eingehen, die infolge Feindein⸗ wirkung ihre Einzelshandelstätigkeit am bisherigen Wohnsitz nicht mehr ausüben können. Dazu ist festzustellen, daß die mit dem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 5. April 1939 ausge⸗ . ene totale Errichtungssperre nach wie vor besteht; eine Auf⸗

ebung oder Lockerung dieser Sperre ist nicht zu erwarten. Viel eher ist mit einer weiteren Verschärfung zu rechnen, nach der die zur Zeit möglichen Ausnahmen auf solche Fälle beschränkt werden sollen, bei denen ohne Neuerrichtung eines Einzelhandels⸗ geschäfts die Verbraucherversorgung gefährdet ist.

Bei der heutigen Produktions- und Versorgungslage ist es nicht möglich, daß die bestehenden Einzelhandelsgeschäfte auf die Dauen im bisherigen Umfange weiterhin beliefert werden können, weil die zur Verfügung stehende Ware zu, gering ist. Diese Entwicklung hat zwangsläufig zu einer Verminderung der Einzelhandelsbetriebe geführt; sie kann noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden zumal die Aktien zur Freimachung von Arbeitskräften weiter gefühft werden soll. Daher ist nach Ansicht der zuständigen Stellen

ie Genehmigung neuer Einzelhandelsgeschäfte nicht in einem Zeitpunkt zu vertreten, in dem gleichzeitig weitere Betriebe zur Stillegung gezwungen werden.

Die Betreuung der aus den gefährdeten Gebieten evakuierten Kaufleute durch die Berufsvertretung hat sich demgegenüber in erster Linie darauf zu erstrecken, bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kriegs schädenrecht behilflich zu sein. Darüber hinaus kann auch die Möglichkeit erwogen werden, in hestimmten Fällen evakuierte Kaufleute als Geschäftsführer oder in einer anderen

entsprechenden Eigenschaft in bestehenden Einzelhandelsgeschäften einzusetzen, wenn die Inhaber zum Heeresdienst oder anderweitig

eingesetzt sind. Außerdem besteht bekanntlich nach wie vor die Möglichkeit, derartige Geschäfte zu Kriegsverkaufsgemeinschaften

WirtschMaftsteil

mit bestehenden Betrieben zuzulassen, und zwar unter Beachtung der vom Reichswirtschaftsminister erlassenen Vorschriften.

Reparaturaktion in den Tauschzentralen Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel teilt mit: Der Beauftragte für Instandhaltung und Reparatur in der Reichsgruppe Handel hat im Einvernehmen mit der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel eine Aufforderung an die bestehenden Tauschstellen im Reich

Tauschzentralen und Tauschringe) gerichtet, sich in weitestgehen⸗

dem Maße in den Dienst der Reparaturaktion zu stellen. Das Ziel ist der Ersatz der ausfallenden oder eingeschränkten Neu⸗ fertigung durch Mobilisierung und Instandsetzung der noch ver— wendbaren gebrauchten Verbrauchsgüter. Jede Tauschstelle soll sich nach Möglichkeit Reparaturwerkstätten angliedern und zwar vor allem für Bekleidung, Schuhe und Hausrat. Wo die Er⸗ stellung eigener Reparaturwerkstätten nicht möglich ist, haben die Tauschzentralen Vorsorge dafür zu treffen, be reparaturhedürf⸗ ige Tauschgüter in kürzester grit repariert werden können. Die Reparaturreferenten der zuständigen Landeswirtschaftsämter veisen geeignete Repgraturbetriebe nach. Außerdem sind sie bei * fi affung von Reparaturmaterial sowie von Arbeitskräften zehilflich. , Die euschitellen Tauschzentralen und n,, die auf Anregung und nach Mustersatzungsvorschlägen der Wirtschafts⸗ gruppe Einzelhandel errichtet werden, dienen der Mohbilisierung aller Arten von ungenutztem Hausrat und sind daher in der . stärkster Produktionseinschränkungen wertvolle Helfer für die Be—= friedigung des Bedarfs. Sie können ihre Aufgabe erst dann voll erfüllen, wenn sie Mittel und Wege gefunden haben, um die bei ihnen zusammenströmenden gebrauchten Gegenstände soweit her⸗ richten zu lassen, daß sie dem unmittelbaren i n wieder eL uhr werden können. Die Reparaturaktion soll diesem Ziel

ienen. . ;

Onjentlicher Anzeiger

des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle über Heraus⸗

etalle⸗

Wirtschaft des Auslandes

Die spanischen Banken im 2. ierteljahr 1944 Wachsende bac n,

Madrid, 24. November. Der in diesen Tagen veröffentlichte Abschluß aller spanischen Banken für das 2. Vierteljahr 1911 zeigt eine weitere zunehmende Geldflüssigkeit, die zu Rekordzahlen geführt hat. Die Sichtkonten erreichten 13 333 Mill. Peseten . 12 710 Mill. Peseten im 1. Vierteljahr 1944. Die esamtsumme auf den Gläubigerkonten machte 23 678 gegenüber 22 930 Mill. Peseten aus. Auch die Sparkonten haben zu— senommen. Das Wertpapier-Portefeuille, insbesondere die öffent- ichen Werte, sind stärker gestiegen, das Wechselportefeuille nahm um 191 Mill. Peseten zu, während die Kreditkonten allerdings um 77 Mill. Peseten abnahmen. Von Januar bis Juli stieg das

Wechselportefeuille von 2269 auf 2575 Mill. Peseten, das Wert⸗

. zortefeuille im , e m sogar von 4517 auf S20 Mill. Peseten an; dagegen sanken die Kreditkonten in der gleichen Zeit von 3939 auf 3580 Mill. Peseten.

Einzelheiten des spanisch⸗chilenischen sandelsablommens

Madrid, 24. November. Wie „EFE“ aus Santiago meldet,

erfolgte die Unterzeichnung des neuen Handelsabkommens zwischen Chile und Spanien auf der Basis der ö Davon ausgenommen ist jedoch eine Zollunion, die Chile mit seinen Nachbarländern und Spanien mit Maroklo und Portugal abschließen könnte. Das Abkommen sieht u. a. Sondervorteile für Jerezweine vor. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr mit e m , Verlängerung für den gleichen Zeitraum, wenn nicht eine einmonatige Kündigung erfolgt. ;

Das Abkommen wurde in Chile ei, begrüßt, wird doch die i g . em. Wiederbeginn des 396 chen Schiffsperkehrs abhängig sein, der schon für die nächste eit vorgesehen ist.

in starkem Maße von

——

Not und Elend im Bonomi⸗ . Rekordstand der Arbeits⸗ osigkeit ö

Madrid, 24. November. Die Madrider Zeitung „Ya“ meldet aus Rom, daß die Arbeitergewerkschaften der Regierung Bonomis ein langes Manifest überreicht haben, in dem die Schwierigkeiten und die Arbeitslosigkeit dargestellt sind und dringend Hilfsmaß⸗ nahmen verlangt werden. Aus dem Manifest geht . daß in dem von den Alliierten hesetzten Italien überall Not und Elend herrscht. So wird die Arbeitslosigkeit allein in Rom auf 150 000 geschätzt, dazu kommen noch mindestens 300 009 Angestellte.

Die Axbeitslosigkeit ist am stärksten in der Bauwirtschaft und

macht dort 60 bis 70 ½ der gesamten Belegschaft aus. Aber auch auf dem Transport⸗ und Automobil⸗Sektor liegt die Prozentziffer ungewöhnlich hoch. Die Regierung ist allein hierdurch in größte Bedrängnis geraten.

Berichte von auswärtigen Devisenmãrtten

Prag, 24. November. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 18,27 B., Zürich. 57s, 9) G., 580, io B., Oslo 567 50 G., S6s, 8o B., Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99, 19 B., Madrid 235,65 G., 236, 63 B., Mailand 99, go G., 109,0 B., Rew Hort Il, 58 G., 25 02 B., Paris 49,95 G., So os B., Stockholm oba, oo G., 595,80 V., Brüssel 359, o G., 400,40 BS. .

Bu dapest, 24. November. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 v, Berlin 136,20, Bukarest —, Helsinki London —, Mailand 13,62, New York —, Paris —, Prag 18, 62, Preßburg 11,71, Sofia Zagreb 6 81, Zürich So, 29.

London, 24. November. (D. 2. B.) New York 4, 20 S. = 4, 96 M, Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 -= 4,47, Schweiz 17,50 17,46, ee mne, 16,85 16,95, Lissabon Rid de Saneirs 82, 4 6.

Zürich, 24. November. (D. N. B.) III. 40 Uhr.) Paris J, 023, London⸗Clearing 17,309, New York 4,30, Brüssel 69, 26, Mailand 22,5 B., Madrid 39,715, Holland 22918, Berlin 172,50, Lissabon 17,014, Stockholm 102,61, Oslo g8, 62 , Kopenhagen go, 37 4, Sofia 5, 3) , Prag 17,25, Budapest 164,50, Zagreb 8, 15, Istanbul 3,50, Bukarest 2,3 , Helsinti 8s, 185, Preß— burg 15,00, Buenos Aires 97, 00, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 24. November. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,8, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich IIl,z5, Rom —, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109, 00, Helsinki 9,83, Sofia —, Madrid —, Bukarest —.

Alles Briefkurse. Stockholm, 24. November. (D. N. B.) London 16,85 G., G., 168,50 B., Paris G.

16,95 B., Berlin 167,50 nom. , —— G G., B., Schweiz. Plätze 97,06 nom. G., M, 89 B., Amsterdam G., B., Kopenhagen 87, 60 G., 87, 90 B., Oslo 9g5,35 nom. G., 965,5 B., Washington 4, G., 4,20 B., Helsintj 8,35 G., s,õß9 B., Rom G., B., Kanada 3,77 nom. G., 3,8? B., Madrid G., Türke . Lissabon 16,29 G., 16,565 B., Buenos Aires 102,00 G.

London, 24. November. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168

4. Oeffentli Uu 2. Zwangsbersteigerungen. 8. 8 n n,

r. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 3. Aufgebote,.

6. Auslosung ufw. von Wertpapieren,

Qommanbitgesells auf Aetien, 44. Gen s

7. Artiengele nschasten, 8. schaften 9. Deutsche Rolonialgesellschaften,

109. Gesellschaften m. S. D. 12. Offene Handels und Rommanditgesenschaften,

14. Deutsche Reichsbant und Bankausweise,

18. Unfall und nvalidenver sicherungen, 16. Verschiedene nntmachungen.

4. Jessenlliche Jusellungen

9750) Oeffentliche Vorladung. 142416644. In dem Rechtsstreit der Ehefrau Helene Kiedrowiez geb. Danielsti in Langenlinden, Kreis Konitz, Klägerin, Prozeßbevollmächtig⸗ ter: Rechtsanwalt . in Konitz Westpr.), gegen ihren Ehemann, den . Wazlaw Kiedrowiez in angenlinden, Kreis Konitz, z. Zt. un⸗ bekannten Aufenthalts, Beklagten, ist Ihnen als Beklagten eine beglaubigte Ahschrift der Klageschrift öffentlich zu⸗ estellt worden. Sie werden aufgefor⸗ ert, etwaige Einwendungen und Be⸗ weismittel unverzüglich durch den zu bestellenden Anwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen. Der Termin . mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ treits ist auf den 18. Januar 1945, 10 Uhr, vor dem Landgericht hier, Mühlenstraße Nr. 30, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 2, bestimmt, zu dem Sie iermit geladen werden. Sie werden aufgefordert, einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu Ihrer ertretung zu bestellen; es genügt nicht, daß Sie persönlich erscheinen. Konitz (Westpr., 15. November 1944. Die Geschäftsstelle, Abt. 1, des Land⸗ gerichts.

handen gekommen:

Hellwig, 452 015 Otto

ling

No 943 Ernst Ha

CGG, R N, , , - , , , , . , , , , , . .

5. Verlust und Fundsachen.

Folgende Versicherungsscheine sind ab⸗

26 1853 Adam Sieber, 54 705 Adam Sieber, 103 751 Erna Mühler, 326 612 Johannes Mühler, . . 142 369 Waltraut Eckert, 149 853 Dr. jur. Heinrich Hagen, 153 046 Wilhelm Neumann, 168 756 Wilhelm Neumann, 154 551 Walter Bachmann, A15ß 619 Dietrich Menke, 163 010 Martin Ohrenschal“ 168 942 Richard Buchaly, 169 734 Wilhelm Ewald, 369 538 Theodor Günther 161 118 Stto Müller⸗Bmuttte, 434 265 Alfons Heß u Hermann

äger,

469 797 Kurt Bungard,

Mo 630 Dr. Gustav Staudinger, 1053 085 Mathias Esser,

294 483 Dr. med. Kurt Förster⸗

224 039 Oskar Huth, 79 701 Wilhelm Ludwig, 13 094 Georg Förster,

S4 Sol Heinrich Hit

Die Inhaber werden aufgefordert, 9783 sich binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versicherungs⸗ scheine hiermit für kraftlos erklärt werden. Berlin, den 25. November 1944. Allianz Lebensversicherungs⸗AGzz

9781 2m

geladen. Die

ginn der

werden.

7. Atktien⸗

gesellschaften 9782 2 Durch Beschluß der Hauptversamm⸗ lung der Gesellschaft vom 1. September 1942 ist beschlossen, das Kapital um bis zu 285 000 mit Rübenbaupflicht zu erhöhen. Gemäß § 153 Akt.⸗G. fordern wir damit unsere Aktionäre auf, das e , n n , soweit noch nicht geschehen, auszuüben Ausgabebetrag ist er Nennwert. Auf jede alte Aktie mit

belassen.

chroth'sche Kuranstalt Aktiengesellschaft, Nieder Linde wiese, Ostsudetengau. Einladung zur Hauptversammlung. Aktionäre werden hiermit zu der am Donnerstag, . dem 14. Dezember 1944, 11 Uhr vorm., e in der Kuranstalt in Nieder Lindewiese stattfindenden Hauptversammlung ein⸗

Tagesordnung wird, bei Be— ersammlung bekanntgegeben

Zur Teilnahme an der i n. sammlung sind die Aktienin

rechtigt, welche ihre Aktien spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Versammlungstage bei der Gesell⸗ schaft hinterlegt haben und bis zur Be⸗ endigung der Hauptversammlung dort

Der Vorstand.

unserer Gesellschaft

lo. Gesellichaften

9788 ; Betr.: Außerordentliche Gesell⸗ schafterversammlung. Berichtigung. . Die in Erfurt am 28. November, mittags 11 Uhr, Hotel Kossenhaschen, angesetzte außerordentliche Gesellschafter⸗ versammlung wird auf Freitag, den 8. Dezember 1944, 14 Uhr, Weimar, Hotel Elefant, verschoben. Reichsgemeinschaft Deutscher Groß⸗ . händler Gmb. Dr. Nantke,.

aber be⸗

Rübenbaupflicht entfällt eine neue Aktie mit Rübenbaupflicht. gt Ausübung des Bezugsrechtes setzen wir damit eine ö gr von 2 Wochen nach Erscheinen

. ieser Aufforderung im Reichsanzeiger.

sa]

Zuckerfabrik zur Nast A. G in Baddeckenstedt. Der Vorstand.

Nathauses

gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung zu einer ordentlichen Haupt⸗ versammlung der Volkswohnheim Ge⸗ ese! meinnützige Aktiengesellschaft, Berlin, Baddeckenstedt, den 22. November 1944. am Dienstag, den 12.

nachmittags 16 Uhr, im Ratskeller des

Einladung

Charlottenburg, Straße 12—- 13 —⸗ .

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtami. sichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verl ug Präsident Dr. . 9 lange in Potsdam

übrigen redaktionellen Teil Rudolf Lantzsch in Berlin 8W es

Druck der Preußischen Verlags! und Druckeren Gmb Kerlin

Preis dieser Nummer: 10 ö

ezember 1944,

Berliner

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den

Denutscher Reichsanzeiger

BPreunischer Staats anzeiger

rr den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗ e. 26 dreigespaltenen ) mm breiten Petit⸗Zeile 85 NM.

4 D D Jnzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin Swi68, Wilhelmstr. S0 J, an.

ilhelmstt. 0 s6. d m sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig bructreis ein ; 8 R Menden. inzbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch

. . ö (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk

monatlich 2. 30 MeM zuzüglich Zustellgebüihr, fr Gelbstab Anzeigenstelle monatlich . * hee

an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle Swös,

kosten 10 Gh!. Einzelnummern werden mir gegen Barzah

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die bei der Alle Postanstalten nehmen Bestellungen

Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der Einzelpreis jeder Nummer sst aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. 1 Veilagen n ung oder vorherige Einsendung des Betrages einschlleßlich des Portos abgegeben.

Setthruct im Rande) hervorgehoben werden sollen. HVefristete Anze d Lage „or dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

igen müssen

Nr. 264 gernsprech Sammel Arr. 1 42 45s

Inhalt des amtlichen Teiles:

; Deutsches Reich

Anweisung 144 der Fachvereinigung , n, als Bewirtschaftungsstelle des Produktionsbeauftragten für Glas des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion (Herstellungsvorschriften für die Flachglasver⸗ edlung). Vom 15. November 1944.

Fünfte Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaft⸗ lichen Geräten. Vom 20. November 1944.

Bekanntmachung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei in Reichenberg über die Einziehung von Vermögens werten für das Reich. .

Der Nichtamtliche Teil enthält: Stand der Reichsschuld, Betrag der ausstehenden Steuer⸗ e, er und Betriebsanlageguthaben und Waren⸗ eschaffungsguthaben.

Amtliches Deutsches Reich Anweisung 144 der Fachvereinigung Flachglasveredlung

als Bewirtschastungsstelle des rodultionsbeaustragten für Glas des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion

(Gerstellungsvorschriften für die Flachglas veredlung) Vom 15. November 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der eng vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 3. September 1943 (RGSl. 1 S. 529/531) wird mit Zustimmung des Produktionsbeauf⸗ tragten für Glas des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion angeordnet: .

§1 Aus Flachglas dürfen auf dem Gebiete der Flachglasver⸗ edlung nur noch angefertigt werden: 1. Belegte und unbelegte, auch bedruckte, gebogene und ge⸗ wölbte Gläser für technische Zwecke, . 2. Beleuchtungsschalen bis 55 em Durchmesser mit drei Löchern in einer Wölbungsform aus 64 starkem Tafel- las mit einer Farbe dekoriert oder aus 6/4 starkem kr be las ohne Dekoration, Einteilige Gebrauchs“, Wand- und Möbelspiegel in den Größen: : a) 9X14 em b) 10* 15 em c) 15 X20 em d) 20x30 em e) 30 * 40 em, . . von denen die Maße der Positionen a bis e bei Ver⸗ arbeitung von Tafelglas nur in e⸗Dicke ( 8-2 mm stark, jene der Posittonen d und äußerstenfalls in Bö/4 Stärke (etwa 3 mm starh) angefertigt werden dürfen, . e erf

n 2 Gläser für den Labor⸗ Krankenhaus⸗ und medizinischen Bedarf, ö Konsolenplatten bis 60 em in der Länge und 12 em in der Breite; . ; a) aus Abfallstreifen bei der Tafelglasproduttion (Glasborden) mit 2 kurzen gesäumten Kanten, b) aus Abfällen in Dick, Guß⸗ oder Spiegelglas mit 1 langen und 2 kurzen gesaͤumten Kanten, Rückblickspiegel für Fahrzeuge, , Schock⸗ 69 ie f (Belegte Freimasse aus 64 as) bis 30 em jn der Breite aus 4 Stärke, 9. Schutzbrillengläser, 10. Uhrengläser jeder Art, . 11. Wandbe⸗ und n ,, sowie Auskleidungen, Be⸗ hältern usm. aus Vitropak. . .

nemme.

Voraussetzung für die Anfertigung der in 5 1 erwähnten Artikel ist, daß sich der Hersteller im Besitze einer . stellungsanweisung oder Ausnahmegenehmigung vom Her⸗ stellungs⸗ und Fer wendungsberbot des Propuktions beauf⸗ tragten für Glas gemäß dessen Anordnung 144 vom 10. Fe⸗ bruar 1914 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz.

Nr. 37 vorn 14. Februar 1944) befindet. Die Erteilung einer Herstellungsanweisung oder Aus⸗

nahmegenehmigung gemäß vorstehendem Absatz ist auch er⸗ 22 7 ö ger ung von Artikeln jeder Art und keen, e, zu deren Herstellung ,. einem Ver⸗ edlungsbetriebe zum Zwecke der Bearbeitung zur Verfügung

gestellt wird (Lohnveredlung).

Als Lohnveredlung ist auch anzusehen, wenn ein Ver⸗

edlungsbetrieb Flachglas ohne Uebergahe eines Bezugs⸗ . Fachvereinigung Flachglas veredlung

vom 17. Juli 1943). 16. Juli 1943 treten hiermit außer Kraft.

halbfertig in Arheit bearbeitet sind, ist die

kehr bestraft.

e⸗Dicke oder

Berlin, Montag, den 27. November, abends

ür die Bearbeitung der Artikel ge maß § 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Absatz 1IVa bis d sowie J 3 (betr. technische Gläser) unserer Anweisung Nr. 1143 vom 16. Juli 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 164

Alle anderen Vorschriften der Anweisung Nr. 1/43 vom

84 Es ist verboten, Spiegel unter Verwendung von Zelluloid, Glas, Holz, Metallen, Pappe oder Werkstoff jeder Art zu montieren. 5

5 In Erzeugnissen aus g. gemäß vorstehender Regelung . nur folgende Aufträge entgegengenommen und ausgeliefert werden 1. Direkte und indirekte Wehrmachtsaufträge (ausgenommen Marketenderware), Aufträge von Rüstungsbetrieben so⸗ wie Sz⸗ und 8⸗Aufträge,

Aufträge kriegswichtiger Bauvorhaben laut Rangfolge⸗ liste ( Liste mit den Nummern 1 bis 3999, Sofortbau⸗ maßnahmen), . ö. in Lazarett⸗ und Krankenhausbedarf,

Aufträge des Reichsbahnwagenbauprogramms, Reparaturaufträge.

§86

schaftungsstelle des Produktionsbeauftragten für Glas behält sich vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen. Soweit sich Erzeugnisse, deren Herstellung nach dieser An⸗ weisung verboten ist, in fertigem Zustgnde am Lager oder befindet, d. h. zugef . ; ertigstellung und Auslieferung bis 531. Dezember 1944 zulässig. Bis zu diesem 3 : fertiggestellte und ausgelieferte Aufträge gelten als annulliert.

87 Zuwiderhandlungen gegen diese nn wg werden nach den Sz 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ Das Antragsrecht gemäß z 14 sowie das Drdnungsstrafrecht gemäß . 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Glas,

arbeitung wahrgenommen. 38 .

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. . Nürnberg, den 15. November 1944.

; achvereinigung Flachglasveredlung ö. als Bewirtschaftungsstelle des Produktionsbeauftragten für Glas des Reichsministers für-Rüstung und Kriegsproduktion. Der Leiter: Dr Ernst Miebach.

Fünfte Anordnung ö zur Ergänzung der Anordnung über den Geschäfts verkehr mit ö , . und landwirtschaftlichen Geräten *

Vom 20. November 1944

Auf Grund des 5 1 der Verordnung zur nn der Dritten Vexordnung über die Regelung der Preise und Han⸗ delsspannen im Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 23. Dezember 19359 6. S. 2499) ordnen wir mit Zustimmung des Reichs⸗ ommissars für die r n. s8 ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft für den Bereich a) der Fachgruppe Landmaschinenbau b) der Reichsgruppe Handel e) der Reichsgruppe Handwerk . d) des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. . über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirt⸗ schaftlichen Geräten folgendes an: 2

J. Die Anlage 1 zu 51 der Anordnung über den Geschäfts⸗ verkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 29. Februar 1940 (Reichsanzeiger Nr. 60) wird durch folgende Landmaschinenarten ergänzt: . . Dungzerreißer lachsraufmaschinen öpel (Roßwerke) Gülleanlagen . Handdrill⸗ und Dibbelmaschinen einschl. Parzellendrill- maaschinen Heuauflader Heusammelpressen Mietenzudeckmaschinen Pflanzensetzmaschinen

Die Fachvereinigung Fier gn g ning als Bewirtt⸗

chnitten oder teilweise

eitpunkt nicht

Keramik und Holzver⸗

Diese Anweisung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

des Reichswirtschafts⸗

Gruppenarbeitsgemeinschaft Landmaschinen der

Reichsbank girokonto Berlin, Konto Nr. 1/1918 Pojtschetkkonto: Berlin 418 21

1944

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Stallbahnen und Stalldungförderer Strohseilmaschinen Tresterschleudern

§ 156 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten erhält folgende ea . (I) Landmaschinen, die einen besonderen Kundendienst am Verbraucher verlangen (Kundendienstmaschinen) dürfen vom 1. e 1945 ab an Verbraucher nur noch von den nach Sz anerkannten Fachbetrieben des Landmaschinenhandels, don Herstellern oder Einführern verkauft und geliefert werden. (E) Als Kundendienstmaschinen gelten: Ackerschlepper Bodenbearbeitungsgeräte für Kraftbetrieb Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen Dreschmaschinen eldberegnungsanlagen lachsraufmaschinen ebläse für Heu und Stroh U Getreidebeizapparate für fortl. Betrieb Gülleanlagen Hackmaschinen . äcksel⸗ und Grünfutterzerkleinerungsmaschinen euauflader eu⸗ und Getreiderechen ö euwender , , . . . artoffel⸗ und Rübenkulturmaschinen und -geräte (Lege⸗ Pflanzloch⸗ Zudeckmaschinen und Vielfach⸗ erate) !. Kartoffelerntemaschinen Nartoffelsortiermaschinen Kunstdüngerstreumaschinen . Mähmaschinen (ausgenommen Handrasenmäher) Maisverarbeitungsmaschinen Melkmaschinen Mietenzudeckmaschinen Motorbodenfräsen Pflanzensetzmaschinen . Pflanzenspritzen für Motorbetrieb Rübenerntemaschinen . Saatgutbereiter einschl. Kleereiber Sä⸗ und Drillmaschinen Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen Strohpressen und ⸗binder Trockenreinigungsmaschinen für Kartoffeln und Rüben k für Kartoffeln, Rüben und Rüben⸗ blätter. . ;

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. III.

Die Anordnung tritt am 1. Dezember 1944 in Kraft.

Berlin, den 20. November 1944. Der Leiter der Fachgruppe Landmaschinenbau. J. G. Fahr. Der Beauftragte der Gruppenarbeitsgemeinschaft Landmaschinen der Reichsgruppe Handel. H. R. Schmidt.

Der Leiter der Reichsgruppe Handwerk. Schramm. Der Leiter des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaft⸗ lichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Trumpf.

t Bekanntmachung Das gesamte Vermögen des Juden Richard Frank aus Aussig Personalien und jetziger Aufenthalt nicht be⸗ kannt wird auf Grund der Z8§ 1, 3 und 4 der VO. über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 RGBl. 1939 1 S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des RMdJ. vom 12. Juli 1939 J. a 1594/39 3810 und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi. Md. Nr. 7II26/ 39 zugunsten des Großdeutschen Reiches eingezogen. Karlsbad, den 20. November 1944. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei in Reichenberg. Hauptaußenstelle Karlsbad.

Yichtamtliches

Deutsches Reich

Der Königlich Afghanische Gesandte in Berlin, Herr Allah Nawaz Khan, hat Berlin am 17. November d. J. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der J. Legationssekretär Herr Gholam Ahmad die Geschäfte

kauft und es nach erfnlgter Veredlung an den Lieferanten des

Glases wieder verkauft.

Rübenmühlen

der Gesandtschaft.