A nweisung Nr. 11 — der Gemeinschaft Schuhe über Verkehrsentflechtung
Vom 28. November 1944
Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers zur Einsparung von Transportleistungen bei Maßnahmen des Warenverkehrs vom 16. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 219 vom 18. Sep⸗ tember 1942) in Verbindung mit der Anordnung des Reichs⸗ wirtschaftsministers über die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Oktober 1912 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. 6 Nr. 244 vom 17. Oktober 1942) in Ver⸗ bindung mit 3 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe in der Fassung vom 1. Oktober 1944 3 Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 265. Oktober 1944) wird auf. Veranlassung der Dienststelle für Transportordnung und der zuständigen Transporthauptkommission mit Justimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegspro uktion, des Reichswirtschaftsministers und des Deutschen Staatsministerz für Böhmen und Mähren folgende Anweisung erlassen:
61 ; 1. Schuhhersteller der Landes wirtschastaamtsbezirte Münster, Düsseldorf, Köln, Koblenz, Wiesbaden, Saar- brücken und Karlsruhe dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler der , ,,, Münster, Düsseldorf, Köln, Koblenz, Wiesbaden, Saar brücken und Karlsruhe : unbeschränkt, an andere Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler nur innerhalb der 1. Postpaketzone des Versandortes anbieten, verkaufen und liefern.
; II. Schuhhersteller der Landes wirtschafts amtsbezirte Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, Kattowitz, Breslau und solche des Ostsudetengaues dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler der Landeswirtschaftsamtsbezirke Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, Kattowitz, Breslau und solche des Ostsudetengaues unbeschränkt, 3 an andere Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler nur innerhalb der 1. Postpaketzone des Versandortes anbieten, verkaufen und liefern.
III. Schuhhersteller der Landeswirtschafts amtsbezirke Wien, Linz und Salzburg dürfen an Schuhgroßhändler und
Schuheinzelhändler der Landeswirtschaftsamtsbezirke Wien, Linz, Salzburg und München
unbeschränkt,
an andere Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler nur innerhalb der 1. Postpaketzone des Versandortes anbieten, verkaufen und liefern.“
IV. Schuhhersteller der Landes wirtschafts amts bezirke Bremen, Kiel, Hamburg, Hannover, Schwerin, Branden⸗ burg, Berlin, Magdeburg, Weimar, Kassel, Fürth, Stuttgart, München, Dresden, Reichenberg dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler 2 . . aller Landeswirtschaftsamtsbezirke nnbeschränkt anbieten, verkaufen und liefer.
V. Schuhhersteller des Protektorats Böhmen und Mähren
dürfen an Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler des Protektorats Böhmen und Mähren und an solche aller Vandeswirtschaftsamtsbezirte mit Ausnahme von Stuttgart unbeschränkt anbieten, verkaufen und liefern. .
V. Schuhgroßhändler aller Landeswirtschaftsamts bezirte dürfen an Schuheinzelhändler und andere Abnehmer vom Sitz
ihres Unternehmens nur innerhalb der 1. und 2. Postpaket⸗
zone von Ausweichlagern nur innerhalb der 1. Postpaketzone an-
bieten, verkaufen und liefern. ö 6. ö ; Ein Drittel des Versandes muß auch vom Sitz des Unter—
nehmens aus innerhalb der 1. Postpaketzone erfolgen.
§82 Schuhhersteller, Schuhgroßhändler und Schuheinzelhändler
richten 25 / 14 vom 12. Juli 1944) eingestuft wurden, sind
/
Fz§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Zu⸗ widerhandlungen auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be⸗ zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbraucherregelungs⸗Strqfver⸗
Ie ung in der *
Seite 7
meichz. und Staatsanzeiger Rr. 269 vom 2. Dezember 1944. 3. 2
Rüstung und Kriegsproduktion auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGGBl. 1 Seite 686) im Einvernehmen mit dem Leiter
des Hauptringes Maschinenelemente angeordnet: ö
81 1. Aufträge auf Lieferung von Armatuven, die in die Dring⸗ lichkeitsgruppen IIIl, IV und V (ogl. , ,.
Wirkung vom 1. November 1944 bis auf weiteres nicht mehr auszuführen. . 2. Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 stnd a) Aufträge auf Armaturen, die in Rüstungsgerät ein⸗ ehen, b) il age auf Armaturen, die durch Weiterverarbeiter zum Einbau in noch zur Fertigung zugelassene Ma⸗ schinen und Anlagen erteilt worden , soweit für diese Maschinen und Anlagen bereits Aufträge oder Fertigungsauflagen vorliegen, ! Lieferauflagen, die für einzelne Erzeugungsbereiche durch den Sonderring Armaturen erteilt worden sind.
82
0
Auftragnehmer, die Aufträge der in 1 Abs. 1 genannten
Art erhalten haben, sind verpflichtet a) ihren Auftraggebern unverzüglich, spätestens bis zum ö 30. November 1944, ,, n, welche Aufträge ent⸗ sprechend den Bestimmungen des § 1 bis auf weiteres nicht mehr ausgeführt werden, = b) Unteraufträge, die sie zur Durchführung eines gemäß §z 1 ungültig gewordenen Auftrages erteilt haben, un= verzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1944, zu⸗ rückzuziehen, sofern die bestellten die, el nicht h laufende Aufträge Verwendung finden kö
53 . Neue Aufträge auf Lieferung von Armaturen dürfen mit Wirkung ab J. November 1944 bis auf weiteres nur noch in den Dringlichkeitsgruppen Zi, O0 und J hereingenommen und ausgeliefert werden, es sei denn, daß es sich um Aufträge handelt, auf die die Ausnahmebestimmungen des 5 1 Abs. 2a bis e zutreffen. 8
Um durch e, ,, i, ungs⸗ und Absatzlenkung eine Auslastung aller Armaturenbetriebe zu erreichen, die eine termingerechte Lieferung weitgehend sicherstellt, sind die Her⸗
nnen.
steller von Armaturen verpflichtet, unverzüglich, spätestens
aber bis zum 31. Dezember 1944, dem Sonderring Arma— turen, Berlin⸗Charlottnburg 9, Lindenallee 15, für alle in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Erzeugnisse zu melden: a) Auftragsbestand in Reichsmark am 31. Oktober 1944, b) Wert der zum Ruhen gebrachten Aufträge in Reichs⸗ mark und — soweit Eisen in Frage kommt — in Tonnen, o) Umsatz (Auslieferung) in Reichsmark im Mittel der letzten drei Monate. 85
In besonders begründeten Fällen kann unter genauer Dar— legung des Sachverhalts der Sonderring Armaturen Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.
§56 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
sung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 8 7 2.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1944. . Der Leiter des Sonderringes Armaturen.
Pape.
4) bestraft.
einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eifen und Metalle mit dem Kennwort „Auf⸗ . Rug“ abzuliefern. . . G) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist unverzüglich der für den Hersteller zuständigen Lenkungsstelle zu melden.
(4) - Die Hersteller haben die aufgehobenen Aufträge ihren Lenkungsstellen in Reichsmark zu melden und den Bestellern mitzuteilen. 6
Auftrag im Sinne dieser Anordnung ist jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.
S 6 Die Betriebe haben ein verbindliches Verzeichnis über ihren Auftragsbestand und die Reihenfolge der geplanten Erledigung zu i. Zusammenfaffung gleichartiger Aufträge ist zulaͤssig.
587 In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Für die Erzeugnisse aus Steinzeug werden die Ausnahmen vom Sonderring Steinzeug, Krauschwitz O / L., für Erzeugnisse aus Schiefer vom Arbeitsring Schiefer, Saalfeld / Saale, Albrecht⸗Dürer⸗Str. 3, erteilt. . —;
88 Zuwiderhandlungen gegen diese n, d. werden nach den 5§5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ kehr bestraft. . 8 9 Diese Anordnung tritt am 7. 3 nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ost⸗ gebieten. Hauptring Steine und Erden.
Der Leiter: Carl Peters.
Anordnung XX/ 44 des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauch⸗ waren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Anfertigung von Berufs⸗ und Sportbekleidung nach Größen
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1919 (RGBl.- 1 Seite 686) in Vexbindung mit dem Erlaß des Führers über die Kon⸗ zentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 1913 ch dl L Seite 529/531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs- produktion angeordnet: 81
Die Anordnung II/ 44 des Produktionsbeauftragten für Be⸗ kleidung und Rauchwaren des Reichsministers i Rüstung und Kriegsproduktion vom 15. Februar 1944 wird wie folgt geändert: . ö I. 5 4 Abs. 5 Zulassung von Abänderungen der angegebenen Formen kommt in Fortfall. ; . II. Die Anlage 1 (Normen⸗ und Typenliste) der Anordnung NH / 40
erhält für die Warengruppe I (Burschen⸗ und Knabenbelleidung)
folgende Fassung: 1. Anzüge für Burschen: . . 1 Form: Anzug, zweiteilig, ohne Weste: a) Sakko, einreihig: a nn, urchgeknöpft, höchstens q Knöp fa, ganz gefüttert, glatter Aermel, 1 innere Brusttasche, 20 erm tief, 2 Seitentaschen, . Mindestlänge 68 om (Bastsgröße 49). b) Hose: Golfhose ober lange Hose, beide mit einer Gesäßtasche, 18 om tief, 2 Seitentaschen, 30 em tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 om breit, Fußweite (Basisgröße 42), mindestens 48 em.
2. Anzüge für Knaben:
==
5. 3 odenmntel für Knaben (Größe 7 19): 1Form: n,, ohne Kapuze,
ückengurt, din enf latter Aermel, Mindestlänge: Größe J - 82 om Größe 8 * S8 em Größe 9 — 90 em 4 em Saumbreite, 3 om Aermelsaum.
Größe 10 — 96 em Größe 11 — 100 am Größe 12 — 104 em
attel bis unter das Armloch,
6. Lodenmäntel für Knaben (Größe 2— 6): 1 Form: Aus führung wie unter Lodenmantel, Gr. 1-12, Mindestlänge: 2 2 — 60 em ; Größe 3 — 66 em Größe G — 66 om Größe 5 — 72 em ; Größe 5 — JI8 em s em Saumbreite, 3 om Aermelsaum. . III. Die Anlage 2 (höchstzulässiger Durchschnitts verbrauch an Ober- stoff, Futter unb Einlagestoff] der Anordnung II/ erhält in der Warengruppe 111 folgende Fassung:
Artilel
Oberstoff
Futterstoffe Einlage sto le
. gunstselde Runstseide Kunstseide Aermel⸗ futter
100 om
Seib⸗ futter 140 om
, e leinen tier einlage Mar
3 om S0 om 66 .
. m
Kunstseide
Taschen⸗ 1; insges.
1. 3 für Burschen (1 Form), Gr. 35 bis 45 einschl. z3. Anzüge für Knaben: . a) Kleinkindanzug (! Form), Einknöpf⸗ anzug, · Gr. M0 — 1 ) Knabenanzug l Form), Ueberfall⸗ blusenanzug, Gr. 6 ) Knabenanzug (1 Form), Ueberfall- blusenanzug, Gr. J - 12: mit Kniehose 36 Golfhose ... Einzelhosen: * ⸗ fk. Burschen, Gr. 38 — 43 einschl.:
b) für Knaben: . Gr. 00 0 —1 mit Stoffträgern .. Gr. W —6 Kniehose gefüttert.. Gr. -= 12 Kniehose (ohne Futter) Gr. J — 12 Golfhose ( 2261 6. Lodenmäntel für Burschen Form), Gr. 38 = 43 . z. Lodenmäntel für Knaben (1 Form), Gr. 7-12 einschließlich tz. Lodenmäntel für Knaben (1' Form), Gr. 2 = 6 einschließlich
Diese Anordnung tritt am J. Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
i = 52 = 55
220
1, 8s
1540
— 47
— 26
—
— 32
J — 18 — 54 . — 34 Berlin, den 15. November 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Bekleidun des Reichsministers für Rüstung und Tengelmann.
und Rauchware riegsproduktion.
Reicht · und Etaathanzetger Me. Ws vom S. Degemker 1844. G. 8
Anweisung 4144
einschaft Gebrauchskeramit, Berlin, als Bewirtschaf⸗ 2 23 , dem n, ,. für Glas, Keramik und
Holzverarbeitung. über
die Lieferung von Geschirr aus Porjellan, Steingut und Feinsteinzeng
Vom 30. November 1944 Auf Grund des 83 Abs. 2 der Vexordnung über den Waren
verkehr in der Fassung vom 11. 4 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der 2 — Reichsbeauftvagten für Glas, Keramik und , , ,. Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsberei
nordnung XVIM3 des
Keramik) dom 17. April 1943 (RAnz. Nr. 21 vom 19. April
1943 wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten an—
zum Ausgleich von Fliegerschäden sind unter
n
Anweisung A444
t Gemein lglas, Berlin, als Bewirtschoftungsstelle . — n, für Glas, Keramik und Holzverarbei⸗
tung über die Lieferung von Wirtschaftsglas Vom 30. November 1944
ud des 8 3 Abs. 2 der Verordnung über den Waren⸗ m e ö 11. Dezember 1942 (RMGBl. ] mit der Anordnung XIV/48 des las, ben,. und r dn ü. von Bewirtschaftungsstellen im gsberei man kenn, 2 74 vom 30. März 1948)
wird mit Zustimmung des Reichs beauftragten angeordnet:
chaftsglas.
verkehr in der Fass S. 686) in Verbindur 9. beauftragten für e las) 1 29. März 1948 (
51
5 Diese Anweisung gilt für Hersteller von Wirts
mäß Abs. Jb. hereingenommenen Bezugsmarken für d
Dauer von 12 Monaten aufzubewahren.
83
alten. Diese Anteile werden den Herstellern von der meinschaft Hohlglas jeweils bekanntgegeben.
§5 4
smnnerhalb von 4 Monaten erfüllt werden können.
2) Wirtschaftsglas im Sinne dieser Anweisung sind die 85
die Warenärten 5, 6, 7 und 8 des Artikelverzeichnisses
der Gemeinschaft Hohlglas * fallenden Artilel.
82
(I Wirtschaftsglas darf nur geliefert werden auf Grund von
a) Lieferanweisungen der er, . Hohlglas,
b) , . deven Form die 1
estleg
emeinschaft Sohlglas
Hohlglas oder der von ihr beauft ragten
an. zu erstatten. 86
Die Gemeinschaft Hohlglas behält sich var, Ausnahmen v den Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen.
o) wee gi n . der Gemeinschaft Hohlglas, . 91
äftsstelle Haida,
d) Exportaufträgen, die von der Prüfungsstelle Glasindu⸗
strie zugelassen sind.
den 55 10, 12 — 15 der
() Jeder Hersteller von ,, hat die von ihm
eder Hersteller von Wirtschaftsglas hat bestimmte Anteile ö e, von Wirtschaftsglas zum Ausgleich von Fliegerschaͤden zur Verfügung der Gemeinschaft Hohlglas zu
e⸗
Lieferverpflichtungen gemäß 3 2 Abs. 1b. dürfen nur ,. 2 ne sie unter Berůũglsichtigung der gemäß d 2 Abs. 12 erteilten Lieferanweisungen voraussichtlich
Wirtschaftsglas hat der Gemeinschaft eder Hersteller von Wirtschaftsg an. .
jedes Kalendermonats auf den dafür vorgeschriebenen For⸗ n,. über die Lieferung von Wirtschaftsglas im Vormonat
i dlungen gegen diese Anweisung werden nach , w über den Warenverkehr
ie
on
.
geordnet:
51 Diese Anweisung gilt für Hersteller von Geschirr aus Por⸗ zellan, Steingut und Feinsteinzeug.
58 .
() Geschirr darf nur geliefert werden auf Grund vo a) Lieferanweisungen der Gemeinschaft Gebrauchskeramik, b) Bezugsmarken, deren Form die Gemeinschaft Ge⸗
brauchskeramik festlegt, e) Exportaufträgen, die von der Prüfungsstelle Kera⸗ mische Industrie zugelassen sind.
liefe i der Gemein Gebrauchs keramik (2) Lieferanweisungen der Ge schaft ,,.
aller übrigen vorliegenden Verpflichtungen zur seferung von Geschirr unverzüglich auszuführen. (83) Zur Ausgabe von Bezugsmarken im Rahmen der ihnen zugeteilten Kontingente sind ermächtigt: J die Wirtschaftsgruppe Gaststättengewerbe in der . ,. () Friesack Mark, Postschließ⸗ e. fleger in der Reichs die Fachgru Gemeinschaftsverpfleger in der Reichs. . . (I) Berlin W 35, Potsdamer Straße 143, — die Deutsche Krankenhausgesellschaft — Kriegswirtschafts⸗ stelle — (2) Golzow / Oderbruch, Rittergut, . die Gemeinschaft Gebrauchskeramik, (1) Berlin SM zs, Hedemannstrt. 10. ö ö . (ch Jeder Hersteller von Geschirr hat die von ihm gema u , , n Bezugsmarken für die Dauer von 12 Monaten aufzubewahren.
§53 Jeder Hersteller von Geschirr hat bestimmte Anteile seiner ,. . Geschirr zum Ausgleich von Fliegerschäden zur Verfügung der Gemeinschaft Gebrauchs keramik zu halten. Diese Anteile werden den Herstellern von der Gemeinschaft
Gebrauchskeramik jeweils bekanntgegeben.
54 —. Sieferverpflichtungen gemäß 52 Abs. 1b und e dürfen nur , , soweit sie unter Berücksichtigung der gemäß § 2 Abs. 14 erteilten Lieferanweisungen voraussichtlich
ö von 4 Monaten erfüllt werden können.
. § 5 . eder Hersteller von Geschirr hat der Gemeinschaft Ge— a, , oder der von ihr beauftragten e , zum 15. jedes Kalendermonats auf den dafür vorgeschriebenen , . über die Lieferung von Geschirr im Vormonat eldung zu erstatten. ; 36
Die Gemeinschaft Gebrauchskeramik behält fich vor, Aus= ann en ö, Vorschriften dieser Anweisung zuzulassen. §87
uwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach 6. . ng 6 g. erordnung über den Warenverkehr
bestraft. estraf 1 J
bestraft. 8 . () Diese Anweisung tritt am 1. Januar . Kraft. 1) Diese Anweisung tritt . 1 Januar 1945 in Kraft. ) Sie gilt , n. . . . 9 566 auch 4 den ,,, 662 Qrdijn e , . ee re 3. . Di r ĩ er Glas⸗Tre m. b. S., , r — ö en r h ,, as (Rundschreiben Wi Nr. 6 vom . 5. November 1949) tritt * eze 18. Juli 1942) tritt am 31. Dezember 1944 außer Kraft. 3. ö. . Jenna idß berekts cru: is (4) Wirtschaftsglas, welches am 1, Januar 1945 bereits (6) Geschirr, welches am * ö e . e n dn e, . hie. , , e. en , * ,, n, . em fh Gebrauchs 1. Januar 1945 erteilten Lieferanweisungen der Ge s 945 e en . an r n m n, n ] iöti ir ü Liefer. keramit benötigt wird, zur Erfüllung 6 — an e , , ,,,, lee lichtungen verwendet werden, die nach dem 306. Juni 1944, ,, em,, ,,, , er 3. 5 1. Januar 1945 eingegangen sind. — Berlin, den 30. November 1944. Berlin, den 80. n, . 1944. Gemeinschaft Hohlglas ꝛ Gemeinschaft Gebrauchs keramit en . als Bewirtschaftungsstelle des , r en für Glas, als Bewirtschaftungsstelle des RFeichsbeauftragten fü ö K
glatter Aermel, ) e. ʒ 61 ; ĩ Keramik und Holzverarbeiming. ichswi isters über die Gemein. eramik und Holzverarbeitung. , 5
Der Anzug dar ren b d n 2 2 3 2 t ĩ 2 er Anzug kann mit Knie- oder Goljhose gearbeitet werden 3. k — Meißner. Suchardt 17. 28 1949 5 8 A5s. 3. 6 ; ö . —
z. Einzelhosen: ö hand nicht ohne empfindliche eschäftliche Einbuße wieder ent⸗
2 Formen: a) Einzelhosen für Burschen:
. Lange Hose oder Golfhose, ,. zogen werden kann und gerade dies vermieden werden soll. Im Hemer verkörpert ein s , Besitzstand vor allem dann einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert, wenn er nach seiner Er⸗
fuwand der Bewwirkung erhoben werden kann. Er kann nach
, e n Ine, aber andererseits auch nur dann
erhoben werden, wenn sich Bie Recht sverfolgun für den betreffen⸗
2 Seitentaschen, 30 em tief, lange Hose mit blindem Umschlag, 4 om breit, langung gefestigt ist unter ihne, Mühen, unter Kosten⸗ aufwand usw. Selbstverständlich muß der Besitzstand aber, der
Berechtigten als ein. Mißbrauch seines Rechtes darstellt vor
ö. . weil sie so 6 erfolgt, daß der andere Teil nach
Fußweite (Basisgröße 42), mindestens 48 em. 3 Formen: b) Einzelhosen für Knaben: . 1 . mit Hilfe des Ginwandes der Verwirkung geschützt werden soll, in rechtmäßiger Weise erworben worden sein. ͤ und Glauben mit einem Ein reiten nicht mehr hat zu n a . Die entscheidende Frage ist, ob die Geltend⸗
1 Form: a) Kleinkindanzug (Größe 00 – ), Ein nöpfanzug: Bluse ohne Futter, ; Aermel gefüttert, Hose gefüttert. ( ) Knabenanzug (Größe 2 — 6), Ueberfall⸗Blusen⸗ anzug auf Bund gearbeitet: mit ober ohne Kragen, höchstens 4 Knöpfe, 1 äußere Tasche,
dürfen Ausweichlager nur innerhalb des für das Unter— nehmen nach § 1 festgelegten Gebietes und in einer Höchst⸗ des
entfernung von 150 Bahnkilometer von ihrem Betrieß ober ufträge und die Begrenzung des Auftragsbestandes
von ihren Verkaufsstellen errichten und unte m. ff . . Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in . §5 8 der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGGl. I. S. zes in Schuhhersteller dürfen Schuhe nur an betriebseigene Aus. Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ weichlager, Schuhgroßhändler, Schuheinzelhändlert, andere tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGæGl.] bezugsberechtigte Abnehmer oder deren Ausweichlager, S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom Schuhgroßhändler nur an betriebseigene Ausweichlager, 5. September 1945 (NRGBl. 1 S. 551) wird mit Zustimmung Schuheinzelhändler, andere bezugsberechtigte Abnehmer ober des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion unh deren Ausweichlager, des Generalbevollmächtigten a Rüstungsaufgaben — Schuheinzelhändler nur an betriebseigene Ausweichlager Planungsamt — angeordnet: oder Letztverbraucher liefern und versenden. §1
§5 4 Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen aus Stein Die Gemeinschaft Schuhe kann Ausnahmen von den Vor- Fug und Schiefer ö. . schriften dieser Anweisung zulassen. K a) die vor dem J. Januar 1944 erteilt worden sind, P b) die zur Lieferung in die feindlichen Gebiete erteilt sind, . 5 e) Zulieferungen aller Art zu den gemäß a) und h) ge⸗ Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die auf strichenen Aufträgen Grund dieser Anweisung erlafsenen Vorschriften werben werden mit sofortiger irkung gestrichen. gemäß § 12 der Satzung der Gemeinschaft Schuhe bestraft. 82
) ; §86 (1) Alle Aufträge, die den für den Betrieb angemessenen Die Vorschriften dieser Anordnung treten am 15. Dezember Auftragsbestand überschreiten, werden aufgehoben. 1944 in Kraft. Kaufverträge, für welche Fi, Bezug erech⸗ E) Angemessener Aüftragsbestand ist derjenige Bestand an tigungen vor dem 15. Noveniber 1914 den Lieferanten über- Aufträgen, der innerhalb von 9 Monaten unter Zugrunde geben wurden, können bis zum 31. Dezember 1944 auch ent- legung der Erzeugung des Betriebes in den letzten zwei gegen den Vorschriften dieser Anordnung erfüllt werden. Quartalen abgeivickelt werden kann. Berlin, den 28. November 1944, (3) Bei überhöhtem Auftragsbestand fallen diejenigen Auf⸗
2) Lieferanweisungen der Gemeinschaft Hohlglas zum Aus- . . d e m e sind unter n afl aller übrigen . e , zur Lieferung von Wirt⸗
l verzüglich auszuführen. ; ag e. e, n. Be 4 Rahmen der ihnen ten Kontingente sind ermächtigt: . — ue , n n, we ffn nn, im der Reichs⸗ ruppe Frenidenberkehr, (3) Friesac / Mark, Postschließ⸗
. en , ach h, tin . , n ,
. ie Fachgr Gemeinschaftsverpfleger =
9 e ,, ,, me,, , (i) Berlin W 35, Potsdamer . e . Straße 143, . . fee. ,, die . Krankenhausgesellschaft — Kriegswirtschafts⸗
1 A4ußere Tasche ö. stelle , (23) Golzow / Oderbruch, Rittergut, mn
il iner dafs, die Genieinschaft Hohlglas, Geschäftsstelle Dresden,
(10) Dresden⸗A. 24, Bernhardstr. 35.
Anordnung V auptrings Steine und Erden über die Streichung alter
1è Formt
ö . s . — — — —
Wirt chaftsteil
— —— ᷣ
Der Einwand der Verwirkung · . rnnbsätliche Entscheidungen des Reithsgerichts
. Ansprüche recht⸗
Der Grundsatz, daß an und für sich eren, s ,
lich kicht mehr geltend gemacht werden
er ü ist schon seit längerer Zeit in wirkt angesehen werden müssen, if g ö
—ͤ icklu anerkannt. : z e r n dn, nbau gif ,,, , , . . dem Gebiete des Wettbewerbsrechts un ,,,,
Anordnung 1 Kein Betri ; ö *
ö ; eb darf Lieferungsaufträge, die den angemessenen ohne Lapuze,
s Leiters des Sonderringes Armaturen zur Begrenzung Auftragsbestand überschreiten, e,, ,,. 7 . . 4
es tragsb des Auftragsbestandes 84 J glatter Aermel,
Größe 2 — 6, Kniehose gefüttert, Größe 77.12, Golfhose ungefüttert, ohne Ge⸗ Treu und Glauben annehmen konnte, daß ein Besitzstand allge⸗ Röder, ,,,. Lieferxungsprögramm für Termine vorgesehen sind, die über 1. Lobenmantel fuür Burschen: Läennnd' Glauben vereinbart erden kann. Der Einwand der Punkt des BVerletzers und nicht don dem des Verletzten aus zu Zelt immer mehr vielmehr darauf an, daß , den Verwirkungseinwand sich aber letzten Endes doch einzig und allein nur nach dem Urteil , we, er, , e. sich erneut in fwei n, a dp dr en cht er hat. Dieser e em wird dann als nannten Urteil vor allem für Wettbewerbsfälle hervorgehoben Vom 24. Ottober 1944 () Für die Aufhebung der Aufträge sind die Hersteller zh ne innere. Brusttaschen,
Größe 90 —1, Hose gefüttert mit Stoffträgern, *r e, Kniehose ungefüttert, ohne Ge⸗ Für die weitere Frage, ob der sogengunte Verletzer“ nach j ĩ ist, betont nd ; ꝛ säßtaschen, ö j ö e nnn 7 n e , kö ern; Gemeinschaft Schuhe. räge fort, die nach dem bestehenden Erzeugungs⸗ oder mit oder ohne doppeltes Gesäß. machung des Anspruches überhaupt noch mit den Grundsätzen von das Reichs e a Frage g itz ö . . . . ĩ ĩ i i Verwirkung die Zeitdauer des zulässigen Auftragsbestandes hinausgehen, ĩ s wirkung kann ferner nicht allein deswegen erhoben werden, kurteilen ist. Dies entspricht dem Charakter der nn. ö. . 8 ö 9 ; 9 . , , . ö , , , den Jedoch hat der 6 inzwischen ungenutzt so lange Zeit verstrichen e Es lommt! die wohl in dem Verhalten des Verletzten ihre Grundlage findet, ohne Rückengurt, öffentlich rerhtliche , rn Zei ; ; 1263 an esi i ie irkung beruft. Infolge⸗ i rkung“ im Laufe der ? ? t einen schutzwürdigen Vesiz, desfen richten kann, der sich auf ie Verwirkung beruft. Infolg ,, . feiere e g h , . er ahngeslsri delten än rewe dee wichsen ens n den = ätzli len vom 20. März 19586 (1 188/48 . 2 (,. er eine gefestigte Rechtsstellung ver⸗ t, nicht darauf an, ob der Verletzte von dem Verhalten des Ver⸗ er en, , , 14045) mit den Fragen der Verwirkung . dn , . 4. n , mn, l gr igen, etzers Kenntnis erlangt hat. Es ist weiter auch in dem ge— ö
. em (Baf ĩ eil g den sl n der, wein, In diesen Fällen i ̃ ttbewerbsfall (Warenzeichen) einzig und allein darguf Mise, ne enden , nen, geren , ,,,, y e, , n ff n , m, n netz . gehen beson . . Mn len. an , n , ern er en gh. 6 * 14 Lien; nach der Art beschleunigte Fertigstellung von Rüstungsgerät wird gemäß (23 Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und ; ü di denen überhaupt der ; .
j . aũ die Boraussetzungen ein, unter ö Weisung und mit Zustimmung des Reichsministers für Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestell rechte sirtd d r g mn .
2 Leistentaschen.
8