Reichs · und Staatsanzeiger Rr. 271 vom 5. Dezember 1944. 8.2
Ergibt sich als Wertfaktor für die schöpferische Leistun nach der Tabelle die Zahl 18 oder eine . . 56 eine erfinderische Normalleistung vor. Die Vergütung so dann regelmäßig, unter Berückfichtigung des Umsatzes, in Form einer einmaligen Abfindung gezahlt werden, wobei sie unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Umsatzes der letzten Geschäftsjahre für die Gesamtlaufdauer des Patents von 18. Jahren errechnet und dann gedrittelt wird, ohne daß eine spätere Neufestsetzung vorzunehmen ist. ; Ergibt sich für den Leistungswertfaktor eine sehr niedrige Zahl, etwa 7 oder kleiner, so wird praktisch nur ein Aner— kennungsbetrag zu zahlen sein oder die Vergütung ganz in Fortfall kommen. .
IV.
Außer der schöpferischen Leistung hat die ,,, der ĩ
Erfindung auf die Bemessung der Vergütung wesentlichen Einfluß. Diese Rangordnung ist nach der Art des Einsatzes und nach der Auswirkung der Erfindung zu bewerten.
Die Art des Einsatzes der Erfindung ist folgendermaßen
unterteilt: 1. Die Erfindung dient nur dem schutzrechtlichen Ausbau (Ausbaupatent). 2. Das auf die Erfindung erteilte Patent dient als Vorrats⸗ patent. 3. Die Erfindung kann nur im eigenen Betrieb für inner betriebliche Zwecke angewendet werden.
4. Die Erfindung wird bei einem Erzeugnis angewendet,
das vom Betrieb hergestellt und vertrieben wird.
5. Die n g wird bei dem Haupterzeugnis oder bei verschiedenen Erzeugnissen angewendet, die vom Betrieb hergestellt und vertrieben werden.
Unter Ausbaupatenten (1) sind Patente zu verstehen, die nur der Abrundung des Patentbesitzes oder dem schutzrecht⸗ lichen Ausbau dienen, ohne Aussicht auf praktische Anwen⸗ dung zu haben. Vorratspatente (2) sind nicht ausgeübte, ledig⸗ lich der etwaigen späteren Fabrikation vorbehaltene Patente, bei denen also noch nicht zu übersehen ist, ob und wann ihre praktische Verwertung möglich ist. Bei den Erfindungen, die nur für innerbetriehliche Zwecke gebraucht werden können (, wird es sich vielfach um Fertigungsmittelerfindungen (Werk- zeuge, Vorrichtungen usw.) handeln. Am wertvollsten sind Erfindungen, die durch die Erzeugnisse des Betriebes oder dessen Herstellungsberfahren verkörpert werden (4 und 6), da sie einen wesentlichen Teil der Geschäftsgrundlage bilden. Nicht ausgewertete Erfindungen in Gestalt von Parallel⸗ lösungen, die, falls sie vom Wettbewerber aufgefunden wür- den, eine erhebliche Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit des eigenen Betriebes bedeuten würden, dienen als unmittelbar zur Sicherung einer eingesetzten, geschützten oder eheim gehaltenen Erfindung. Für Sperrpatente ist ein den Verhältnissen entsprechend niedrigerer Satz von, den gemäß der nachstehenden Tabelle 2 ermittelten Bewertungszahlen einzusetzen.
Die Rangordnung der Erfindung wird weiter bestimmt Durch die Auswirkung der Erfindung. Diese ist folgender- maßen unterteilt:
1. Durchschnittliche Verbilligung oder Verbesserung eines
bestehenden Erzeugnisses oder Verfahrens. ? .
2. Durchschnittliche Verbilligung und Verbesserung eines bestehenden Erzeugnisses oder Verfahrens. 96
3. Einschneidende Verhilligung oder Verbesserung eines be—⸗ stehenden Erzeugnisses oder Verfahrens.
4. Einschneidende Verbilligung und Verbesserung eines be⸗ stehenden Erzeugnisses oder Verfahrens.
5. Neues Erzeugnis oder Verfahren, für das bereits Aequi⸗ valente in der Technik bestehen. ;
6. Neues Erzeugnis oder Verfahren, für das keine Aequi⸗ valente in der Technik . ö .
Die Mehrzahl aller Erfindungen bezieht sich auf Abände⸗ rungen von bereits vorhandenen Erzeugnissen oder Ver⸗ 86 die verbilligt oder verbessert werden sollen (1 bis h.
zie Bedeutung der Erfindung wächst mit dem Grade der
Verbesserung oder Verbilligung. Bei gleichzeitiger Verbilli⸗
Zung und Verbesserung rechtfertigt sich eine höhere Bewer—
tung. Ist die Erfindung die Veranlassung zur Entstehun
eines neuen Erzeugnisses oder Verfahrens, das nicht .
ein anderes Erzeugnis oder Verfahren — wenn auch mit
etwas weniger gutem Erfolg — ersetzt werden könnte, so ist die Rangbewertung der Erfindung hinsichtlich ihrer Aus- wirkung am höchsten (6). Dabei ist bei Erfindungen, die nicht. zum Einsatz kommen, die Auswirkung anzunehmen, die die
Erfindung bei einem Einsatz voraussichtlich haben würde.
Unter Berücksichtigung der Art des Einsatzes der Erfindung und der Art ihrer Auswirkung kann der Wertfaktor für die Rangordnung der Erfindung aufgestellt werden. Dieser Faktor ist der nachstehenden Tabelle 2 zu entnehmen.
Y. .
Um nach Ermittlung der für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Wertungsfaktoren für die schöpferische Leistung des Erfinders und für die Rangordnung der Erfindung die Höhe der angemessenen Vergütung errechnen zu können, ist in der Regel von der tatsächlichen Verwertung (der Art und dem Ausmaß des wirtschaftlichen , . auszugehen. Nur in den Fällen, in denen der Umfang der ge hl schen Ver⸗ 6 in offensichtlichem Mißverhältnis zu der Verwert- barleit der Erfindung durch den Betrieb steht, wird nicht der Umfang des tatsächlichen wirtschaftlichen Einsatzes, sondern der Umsang der Einsatzmöglichkeit zugrunde gelegt. Es ist hiernach zunächst der Umsatz oder der Gewinn zu ermitteln. Dabei sind Umstände, die nicht auf die Erfindertätigkeit des Jefolgschaftsmitgliedes zurückzuführen sind, beispielsweise der Ruf und die Größe des Unternehmens, besonders hohe Wer⸗ bungsaufwendungen oder besondere Zeitumstände, welche den ö ungewöhnlich hohem Maße beeinflußt haben, ent⸗ sprechend zu herücksichtigen; d. h. in solchen Fällen sind vom
tatsächlichen Umsatz oder vom tatsächlichen Gewinn ent⸗
sprechende Abstriche möglich. Wenn es sich indessen um Ex⸗ findungen handelt, die eine patentrechtliche Monopolstellun gewährleisten, ist in der Regel der tatsächliche Umsatz — au
bei Großbetrieben — nicht zu vermindern. 6 Insbesondere sind in den Fällen Abstriche vorzunehmen, in denen der Umsatz zufolge der Rüstung oder des Wehrmacht⸗ bedarfs besonders hoch ist. Angemessen kann es in solchen Fällen sein, für die gesamte Vergütungssumme unier Zu⸗ grundelegung eines Höchstumsatzes einen Höchstbetrag festzu⸗
perrpatente
ö. Beteiligun
legen, bei dessen Erreichung eine weitere Vergütung entfällt, was jedoch nicht ausschließt, daß unter Umständen für die weitere Laufdauer des Schutzrechts eine laufende Aner⸗ kennungszahlung zugebilligt wird. ⸗
Mit der Verminderung des Umsatzes darf bei einer aus⸗ schließlich für Kriegszwecke dienenden Fertigung nicht zu weit gegangen werden, wenn wegen Fortfalls der . produktion hier die Vergütung schon geringer ausfällt.
Die Vornahme von Abstrichen vom Umsatz wegen dessen Uebersteigerung durch die Rüstung oder den Wehrmachtbedarf kann natürlich nur insoweit erfolgen, als auch der Unter⸗ nehmergewinn insoweit eine entsprechende Behandlung (ordnungsgemäße Kalkulation nach der 8LSOe.) erfährt.
Umgekehrt wird naturgemäß die Höhe der Vergütung zu⸗ gunsten des Erfinders beeinflußt, wenn er einem kleinen Be⸗ trieb angehört und diesem mit Rücksicht auf die Bedeutung der Erfindung zugemutet werden kann, eine Vergütung in der Weise zu zahlen, als seien zur Erhöhung der tatsächlichen Ver⸗ wertung an andere Betriebe Lizenzen vergeben. Allerdings sollen dabei durch den erhöhten Vergütungsanspruch die Ent⸗ wicklungsmöglichkeiten des kleinen Betriebes nicht beein⸗ trächtigt werden. .
Es ist also für den für die Ermittlung maßgebenden Um⸗ satz nicht immer vom tatsächlichen Umsatz auszugehen, son⸗ dern in Sonderfällen von einem angenommenen Umsatz, der je nach den vorliegenden Umständen in diesem Sonderfalle für die Berechnung niedriger oder höher als der tatsächliche Umsatz anzunehmen ist.
Bei Ausbau⸗ und Vorratspatenten ist für die Berechnung der Vergütung von einem besonders niedrigen Umsatz aus⸗ zugehen. — J
Kann die Erfindung nur im eigenen Betrieb für inner⸗ betriebliche Zwecke angewendet werden, so sind die durch die Erfindung erzielten Ersparnisse zu errechnen, die z. B. inner⸗
halb eines Rechnungsjahres erzielt worden sind. Diese Er⸗
, sind dann an Stelle des Umsatzes für die Berech⸗ nung der Vergütung zugrunde zu legen. f es nicht möglich, die Vergütung vom Umsatz zu er⸗ rechnen, dann kann vom Gewinn ausgegangen werden. Ein Patent, für das eine Vergütung abgelehnt wird, weil es überhaupt nicht, auch nicht als Sperr⸗ oder Vorrats⸗ oder Ausbaupatent verwertet werden kann, ist dem Erfinder frei⸗ . Dabei ist für den Zeitraum der erfolgten Inan⸗
spruchnahme der Erfindung eine angemessene im Sinne der
Errechnung der Vergütung nach diesen Richtlinien ermittelte Vergütung zu zahlen, die um so . ist, je später die Frei⸗ gabe 3. Inanspruchnahme erfolgte. Die Bestimmungen der. JJ haben ur Folge, daß für die gesamte Laufdauer des Patents eine ergütungszahlung zu entrichten ist. Die Zahlung der Ver⸗ kit kann demgemäß entweder in laufenden, bei erfin⸗ erischen Sonderleistungen entweder vom Umsatz oder vom Gewinn abhängigen . in mehrmaligen, in bestimmten e , we, neu festzulegenden Beträgen bestehen. Sie ann aber auch in Form einer einmaligen Zahlung geleistet werden, insbesondere bei erfinderischen Normal . oder wenn die Erfindung als Vorratspatent ober zum schutz⸗ rechtlichen Ausbau in Anspruch genommen worden ist. erner kann als vollständige ober teilweise Vergütung eine Beförderung in der Dienststellung unter gleichzeitiger Er⸗ höhung des Arbeitsentgelts 8 werden, wenn dies
gütung enispricht, Soweit öffentliche Auftraggeber eine Lizenz für Nachbau⸗ und Schutzrechte durch einen festen Betrag abfinden, kommt i e eine entsprechende Vergütungsregelung für den ,, m, n, in Betracht. rfinderbergütungen, die nach den ergangenen Verord⸗ nungen und amtlichen Richtlinien angemessen sind, werden nach dem RdF.⸗Erlaß vom 10. September 1944 (Reichssteuer⸗ blatt 1944, Seite 580) steuerlich begünstigt. Die
bei laufenden oder in bestimmten Abständen zu zahlenden Beträgen ein. Besteht die Vergütung dagegen ganz oder teil⸗ weise in einer Erhöhung des Arbeitsentgelts und nicht in ausdrücklich als Erfindervergütung bezeichneten Sonder⸗ zuwendungen, so fällt gemäß dieser Regelung die sonst ein⸗ tretende steuerliche Begünstigung insoweit fort.
Wird die Erfindung nicht nur im eigenen Betrieb bei der Herstellung eines oder verschiedener Erzeugnisse verwertet, sondern werden gleichzeitig ober ausschließlich Lizenzen und Nachbaurechte an andere Betriebe vergeben, wozu auch die Veräußerung des Patents und die Lizenzvergabe an das Ausland gehört, so ist der Erfinder an diesen Erträgnissen aus der Fremdverwertung ebenfalls angemessen zu beteiligen. Dabei ist es für die Berechnung der Vergütung unwesentlich, ob die Lizenzvergabe kostenlos (z. B. bei Austauschverträgen) oder gegen Zahlung von Lizenzgebühren erfolgt. Bei aus⸗ schließlicher Lizenzvergabe kann iich die Vergütung auch dann noch als angemessen erweisen, wenn der Erfinder an dem erzielten Reingewinn bis zur Hälfte beteiligt wird.
VI. Die Vergütung, für deren Zahlungsweise entweder eine , n ,. (insbesondere bei erfinderischen Normal⸗ eistungen) oder eine jährliche Festsumme oder eine prö⸗
ondere bei erfinderischen Sonderleistungen) in Frage kommt,
wird in allen Fällen wie eine Abgabe vom Umsatz oder vom
Gewinn unter Berücksichtigung der Wertungsfaktoren für die Leistungsbewertung und die Rangbewertung ermittelt, und . in Abhängigkeit von einem besonderen Lizenzfaktor. Für ie Berechnung 4 in der Regel die Formel
ö
V (R. A) — 0h * 70 U (R. A
ugrunde zu legen. Das schließt nicht aus, daß in einem ge⸗ ö. gelagerten Ausnahmefall bei der Ermittlung der ergütung von der Anwendung dieses Bewertungssystems ganz oder teilweise abgewichen wird. . 39. In der Formel bedeuten: V die Vergütung in Reichsmark Lden Wertfaktor für die Leistungsbewertung (Ausmaß der schöpferischen Leistung) ;
R den Wertfaktor für die Rangbewertung der Erfindung
(Art des Einsatzes und die Auswirkung der Erfindung K den Lizenzfaktor und ,
U den Umsatz in. Reichsmark, den angenommenen Umsatz
einer nach den Richtlinien errechneten angemessenen Ver⸗ Erfindung schwantt der Lißenzfaltor
Steuer ⸗ begünstigung tritt sowohl bei einmaligen Zahlungen wie auch
regelmäßig eine Staffelung vorzunehmen.
des durchschnittlichen Umsatzes
am Umsatz oder am Gewinn linsbe⸗
oder den Gewinn.
1.
.
r
Die Faktoren L und R werden aus den beiden Tabellen abgelesen. Die Zahl 1000 im Nenner ergibt sich aus der Multiplikation der höchsten Werte von L und R. Soll V nicht als Reichsmark, sondern als Hundertsatz errechnet wer— den, so ist die Zahl 100 im Nenner zu streichen und für U die Zahl 1 einzusetzen. Die Formel zur Errechnung der Vergütung ist also so aufgebaut, daß das Produkt aus LR
geteilt 1 einen echten Bruch ergibt, der im Höchst⸗ V
falle den Wert 1 annehmen kann, d. h. bei der Erreichung der Höchstwerte der Faktoren L und R ist V (3) gleich K (eas).
Bei der Bemessung des Lizenzfaktors K ist zu erwägen, ob die technischen und wirtschaftlichen Vorteile die technischen und wirtschaftlichen Nachteile überwiegen und ob dem eiwa auf den Gegenstand der Erfindung eingetragenen oder ein⸗
zutragenden Schutzrecht ein genügend großer Umfang zu—
kommit, so daß sich der Besitz des Schutzrechts für den Betrieb technisch oder wirtschaftlich auswirkt.
Zu den technischen Vorteilen und Nachteilen gehören die Verbesserung oder Verschlechterung der Wirkungsweise, der Bauform, des Gewichts, des Raumbedarfs, der Genauigkeit, der Betriebssicherheit usw., ferner die Verbilligung oder Ver⸗ teuerung der Werkstoffkosten und der Arbeitsstunden, also der
Herstellung, und die Erweiterung oder Beschränkung der Ver—
wendbarkeit eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens. Hier⸗ zu gehört auch die Frage, ob die Erfindung sich ohne weiteres in die laufende Fertigung einreihen läßt oder ob Um⸗ stellungen oder Konstruktionsänderungen notwendig sind, ob eine sofortige konstruktive Vexwirklichung möglich ist oder ob noch umfangreiche praktische Versuche vorgenommen werden müssen. ; .
Zu den wirtschaftlichen Vorteilen ind Nachteilen gehören die Umsatzsteigerung, die, Möglichkeit des Uebergangs von Einzelanfertigung zur Serienherstellung, die erfaßbaren dauernden Betriebsersparnisse, die Absatzstörung, die Typen⸗ vermehrung, zusätzliche oder vereinfachte geschäftliche Wer⸗ bungsmöglichleiten, günstige Preisgestaltung usw. .
Je größer die Vorteile und je geringer bie Nachteile sind, um so höher wird für die Berechnung der Vergütung die Zahl für den Lizenzfaktor einzusetzen sein.
Bei großem Umfang des Schutzrechts, z. B. einer Erfindung mit Monopolcharakter, ist ein höherer Lizenzfaktor, bei kleinem Umfang des Schutzrechts, z. B. einer einfachen konstruktiven Lösung der Aufgabe, für die auch andere Parallellösungen vorhanden sind, ein niedrigerer Lizenzfaktor einzusetzen. Hier⸗ bei spielt auch eine Rolle, ob sich der Wert des Schutzrechts
in dem Falle, in dem sich die Erfindung nur auf einen Teil
im Rahmen einer größeren Anlage bezieht, nur auf den
Erzeugnisteil auswirkt oder der ganzen Anlage einen im wesentlichen auf der Erfindung beruhenden besonderen Wert
die Verwendung anderer, eigener oder
verschafft. Auch ungeschützter Verbesserungen ist zu
fremder Patente oder berücksichtigen. . .
Wenn sich die handelsübliche Gewinnspanne feststellen läßt, ist sie als für den Lizenzfaktor zu berücksichtigendes Merkmal mit in Betracht zu ziehen. ;
Massenanwendung ist in der Regel als den Lizenzfaktor verringernd zu werten, während bei Einzelanwendun lseltees Erzeugnis) der Lizenzfaktor verhältnismäßig 6 einzusetzen sein wird. ͤ ;
Unter Berücksichtigung . Ueberlegungen hinsichtlich der Vorteile und Nachteile, der Reife und der Schutzfähigkeit der Als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Lizenzfaktors kann davon ausgegangen werden, daß
in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von 35 bis 4 ,
in der Maschinen⸗ und Werkzeugindustrie ein Ligzenzsatz
v—on 16 bis 10 5, . ö.
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 bis 5 .
(lauf pharmazeutischem Gebiet bis 10 *) vom Umsatz üblich ist. Der Musterentwicklungsvertrag sieht für Nachbaulizenzen einen die Hergabe von. Nachbauunter⸗ lagen einschließenden Lizenzsatz von 3 * bei Erstattung der Entwicklungskosten vor.
Bei steigendem Umsatz ist, da im allgemeinen der tatsäch⸗ liche Umsatz zugrunde zu legen ist, abgesehen von Sonderfällen, Als Anhaltspunkt für die Staffelung kann folgende Einteilung dienen:
Bis zu 1 Million Umsatz der übliche Lizenzsatz K,
bis zu 2 Millionen Umsa 0,80.
bis zu 4 Millionen Umsatrz. O, 60 K
bis zu 19 Millionen Umsatz 0,40 K
bis zu 20 Millionen Umsatz O0, 85 R,
bis zu 40 Millionen Umsatz 0, 30 K usw. Eine Staffelung des Lizenzfaktors K schließt die Vornahme von Abstrichen vom tatsächlichen Umsatz aus.
Wird für die Vergütung von den erzielten, Ersparnissen ausgegangen (Fertigungsmittelerfindungen), so ist als Lizenz⸗ faktor im allgemeinen K —= 10 einzusetzen und der errechnete Betrag als einmalige oder mehrmalige Vergütung zu zahlen.
In den Fällen, in denen eine erfinderische Normalleistung vorliegt und in denen demzufolge die Vergütung im all— gemeinen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung als einmalige Zahlung entrichtet wird, wird nach Ermittlung des Beteiligungssatzes unter Zugrundelegung zes der letzten Geschäftsjahre die Vergütung für die Gesamtlaufdauer des Patents von 18 Jahren durch Multiplikation des ermittelten Betrages mit der Zahl 18 errechnet. Dann wird dieser Betrag entsprechend vermindert, wobei sich erfahrungsgemäß unter Berücksichti⸗ gung der Durchschnittslebensdauer von Patenten eine Dritte⸗ lung als berechtigt erwiesen hat. Der so ermittelte Endbetrag wird dem Erfinder als einmalige Vergütung gezahlt.
Wenn im Falle einer erfinderischen Sonderleistung das betreffende Gefolgschaftsmitglied sich in solcher Stellung be⸗ ft dht daß es auf die Entwicklung weiterer technischer Er⸗ indungen im Betriebe einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß ausüben kann, ist die Vergütung in der Regel in
gleicher Weise, wie vorstehend, in eine einmalige oder mehr⸗
malige Zahlung umzuwandeln. V
Sind Vergütungen nach den am 25. März 1943 im Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 70, Seite 2 veröffentlichten Richt⸗ . bereits errechnet und gezahlt worden, so verbleibt es ierbei.
Berlin, den 28. November 1944. Der Reichsminister für Rüstiing und Kriegsproduktion. — ) Speer. ;
. 8
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 271 nom 5. Dezember 1944. 8. 3
*
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durensehnstische Ve dium oder Verde sserimq eines destenenden Erzeugnisses oder ver fahrens.
— — —
8
—
Anordnung 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der . Anordnung H / 4 ;
des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete
(Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren II/ 4 — 1 — . om 24. November 19. ; Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in
Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen
ur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom * August 1959 (RAnz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird
im Einvernehmen mit dem Produktionsbeauftragten für
Textilwirtschaft des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗
produktion mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
angeordnet: ; IJ. . m Siebenten Teil der Anordnung 1IIs44 — 1 — der die Ueberschrift erhält: Ergänzungen zu den s§5 38, 38 der Anordnung ll / 44, wird folgender Paragraph hinzugefügt.
§ 42b. Verkaufsbeschränkung für verkaufsfertige Gewebe
(1) Verkaufsfertige Gewebe im Sinne dieses Paragraphen sind diejenigen gegen Bezugsrechte der Anordnung IIs44 ab⸗ 1 nicht abgepaßten Breitgewebe, die ohne weitere
earbeitung (insbesondere Ausrüstung) dem Verbrauch oder der Verarbeitung zugeführt werden können. Rohgewebe, die nach den Herstellungsamweisungen noch zu bearbeiten (ins⸗ besondere auszurüsten) sind, gelten nicht als verkaufsfertige Gewebe. i . 6
(2) Hersteller von Geweben sind verpflichtet, die in jedem Monat anfallenden verkaufsfertigen Gewebe innerhalb einer Woche nach Ablauf eines jeden Monats, und zwar erstmalig innerhalb der ersten Januar⸗Woche 1945, an die von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete bestimmten „Bezirksmeldestellen für Gewebe“ in der von der Reichsstelle borgeschriebenen Form zu melden. i Gruppenziffer im Monat anfallende Menge weniger als 1000 Meter, so ist sie erst nach Ablauf des folgenden Mo⸗ nats zu inelden. Mengen, die bereits gemeldet sind, dürfen nicht nochmals gemeldet werden. Bei der ersten Meldung sind sämtliche am 1. Januar 1945 vorhandenen Bestände an derkaufsfertigen Geweben aufzuführen — jedoch mit Aus⸗ nahme der gr chte d ta l —. ö. .
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt auch für Lieferstellen,
soweit sie Gewebe auf eigene Rechnung bearbeiten oder be⸗
arbeiten lassen. ;
( Die nach Absatz 2 und 3 meldepflichtigen Unternehmen dürfen vom J. Dezember 1944 ab verkaufsfertige Gewebe nur nach Freigabe durch die Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete verkaufen. Verkauf und Lieferung der Ge⸗
webe haben nach Erlaß der Freigabe⸗Verfügung unverzüglich
zu erfolgen. —
(5) Kaufverträge über verkaufsfertige Gewebe, die von den in Absatz ? und 3 genannten Unternehmen vor dem 1. Juli 1944 geschlossen worden sind, dürfen nicht eg e f rsr . werden. Kaufverträge, die in der Zeit vom 1. Juli 1944 bis
.
Beträgt die in einer
um 7. Dezember 1944 geschlossen wurden, können nur noch
is zum 31. Dezember 1944 ausgeführt werden. Zur Liefe⸗
rung dürfen nur die am 7. Dezember 1944 vorhandenen ver⸗ kaufsfertigen Gewebe verwendet werden. .
(6) Ausführungsbestimmungen zu den in diesen Para⸗ graphen getroffenen Vorschriften können a uch von den Pro⸗ , des Produktionsbeauftragten für Textil wirtschaft mit Zustimmung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete erlassen werden.
II.
Diese Anordnung tritt am J. Dezember 1944 in Kraft, sie
gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeausftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.
Anordnung XXII / 44
der Reichs stelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Anmeldung von Beständen an Spiegelglas
Vom 29. November 1944
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Hahn vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 18539 (RAnz. Rr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81
Wer bei Inkrafttreten dieser Anordnung geschliffenes oder poliertes Spiegelglas in einer Menge von mindestens 109 m
in Abmessungen über 0,45 qm Fläche in Eigentum, Besitz
oder Gewahrfam hat, hat den vorhandenen Bestand unter Angabe . a) der Menge, r — ö ö 5 der Abmessungen und Stärken der einzelnen Scheiben,
e) der handelsüblichen Qualitätsbezeichnung,
) das Lagerortes,
e) des Besitzers . innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Verkaufsgemein⸗ schaft deutscher Spiegelgasfabriken, (6) Waldenburg / Altwasser,
Wir ts chaftsteil
ostfach 16, als meiner Bewirtschaftungsstelle zu melden. Ein Duplikat der Meldung ist an die ,, ,. Glas⸗ industrie, Berlin SW 68, Hedemannstr. 10, zu übersenden. Die Erhebung ist auf Grund der allgemeinen er m nne des Vorsitzers del Statistischen Zentralausschusses (8t. LA. 4061/24. 5. 48) genehmigt. — = Die Lieferung dieser Bestände ist nur mit Genehmigung oder auf Anweisung der Verkaufsgemeinschaft deutscher Spiegelglasfabriken zulässig. . . 3 . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den z§ 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 29. November 1944. . Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
J. V. Aengeneyndt.
Bekanntmachung
Die am 30. November 1944 ausgegebene Nummer 18 des Reichsgefetzblatts, Teil Il, enthält: ;
; Dreiundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 8. November 1941.
Umfang; „5 Bogen, Verkaufspreis; O, I5 ReMn. Postbeförde⸗ r , n O3 He für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin C 2, den 2. Dezember 1944. ⸗ Reichsverlagsamt. J. V. Stern.
*
Nichtamtliches
Deutsches Reich
Der Königlich Dänische Gesandte in Berlin Herr Otto Carl Mohr ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.“
Aus dem Kriegsschädenrecht Tilgung der Hypotheken auf fliegergeschädigten Häusern
Es ist vorgetommen, daß Eigentümer von Gebäuden, die durch Fliegerangriffe beschädigt oder zerstört wurden, sich her ert haben, die Tilgungen für die Hypotheken weiterzubezahlen. Und zwar wird geltend gemacht, daß im Rahmen der Nutzungsentschädi⸗ gung dafür kein Abschreibungssatz bewilligt wird. Eine Ent⸗ scheidung des Präsidenten des Kriegs achschädenamtes veröffent⸗ licht in ö. „Deutschen Verwaltung“ 194, S. 3I3) hebt den Zu— ammenhang i. Abschreibungssatz und Tilgung deutlich , Die Stellungnahme dez Kriegssachschädenamts sagte da der Eigentümer doppelte Entschädigung erhielte, wenn das gei
ihm auch die Beträge für die Tilgung seiner Schulden besonders erstatte, weil er. dann den Abschreibungsbetrag einmal bei der Nutzungsentschädigung und später noch einmal in den Wieder⸗ alba be st in hei der Festsetzung der Entschädigung erhalte
Es wird also im n n. darauf ankommen, ob der Inhaber der Tilgungshypothek von seinein Necht, die Tilgungsleistung ein⸗= zufordern, Gebrauch mache oder nicht. Wenn nun der Eigentümer die ihm gezahlte Nutzungsentschädigung tatsächlich dazu gebrnucht, um. nh Lebensunterhalt zu bestreiten und die fortlaufenden Verpflichtungen aus dem Grundstück zu erfüllen, so sollte der Inhaber der Tilgungshypothek der Tatsache, daß der Schuldner keinen Abschreibungssatz in der Nutzungsentschädigung erhält, Rechnung tragen.