1944 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Dec 1944 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staats anzelger Nr. 278 vom S. Desemper 1944. . 2

g

2

Anordnung Vs44

des Bevollmächtigten für die Maschinenprodultion als Reichsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von neuen Landmaschinen sowie von gebrauchten Landmaschinen und Dampflokomobilen für den landwirtschaftlichen Bedarf

Vom 24. November 1914

¶Neufassung der Anordnung V43 des Bevoll mächtigten für

die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau vom 9. Oktober 1913 Deutscher Reichsanzeiger Ny. 240 n vom 14. Oktober 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember i9pte (RGB. 1 S. 686) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 14. Oktober 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts—⸗ ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land⸗

wirtschaft angeordnet:

Teil Absatzregelung für neue Landmaschinen §51

é Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe A dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver— braucher zuständigen Landesbauernschaft bzw. der für die jeweilige Maschinenart in der Anlage genannten Dienst⸗ stelle an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. E) TLandmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe B dürfen nur gegen Bezugschein der für den Ver— braucher zuständigen Kreisbauernschaft an Verbraucher ge⸗ liefert und von dlesen bezogen werden. .

(G6) Landmaschinen der aus der Anlage ersichtlichen Gruppe C dürfen frei an Verbraucher geliefert und von diesen bezogen werden. .

382

(1) In Notstandsfällen werden für Maschinen der Gruppe A von den in 5 1 (0) bezeichneten Dienststellen, hin⸗

gegen für die Gruppen B und C von den Landesbauern⸗

schaften Sonderbezugscheine ausgestellt.

(2 Die Sonderbezugscheine sind von den Herstellern und Wiederverkäufern unter Zurückstellung aller anderen Bestel— lungen bevorzugt zu beliefern.

§83

() Als Landmaschinen im Sinne dieser Anordnung gelten die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse.

(2. Verbraucher im Sinne der Anordnung sind landwirt⸗ schaftliche Betriebe sowie Unternehmen, die diese Maschinen entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen oder mit diesen Maschinen ö gelt ,

(3) Für die Lieferung von Landmaschinen an andere Ver⸗ braucher und den Teng durch andere Verbraucher als die in () genannten gilt die Anordnung L43 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenban über die Auftragsregelung für Maschinenbauerzeugnisse Deutscher Reichsanzeiger ünd Preußischer Staatsanzeiger Nr. 306 vom 31. Dezember 1942).

(4) Soweit Hersteller von Landmaschinen ihre Erzeugnisse selbst an Verbraucher varäußern, finden die für Wieder— verkäufer bestehenden Vorschriften diefer Anordnung sinn— gemäß Anwendung.

§5 4

Werden Maschinen der Gruppe C in die Gruppe A oder B oder Maschinen der Gruppe Bz in die Gruppe A übernom⸗ men, so werden mit diesem Zeitpunkt Kaufverträge

a) mit Verbrauchern, h) zwischen Herstellern und Wiederverkäufern und jwischen Wiederverkäufern, 9 welche die Maschinen noch nicht geliefert sind, nichtig, es ei denn, daß ein seit, dein 15. Oktober 1943 ausgestellter Sonderbezugschein vorliegt.

Teil II J Abjatz regelung für gebrauchte Landmaschinen und Dampflokomobilen flir den landwirtschaftlichen Bedarf

85 (1) Reparaturbedürftige Landmaschinen, wie sie in der An⸗ lage Gruppe A bis CO aufgeführt sind, sowie reparaturbedürf⸗ tige Dampflokomobilen dürfen landwirtschaftlichen Betrieben weder angeboten noch geliefert werden. (2) Betxriebsfähige gebrauchte, Maschinen der in (1) ge— nannten Art dürfen landwirtschaftlichen Betrieben nur unter

gleichzeitiger Angabe von Baujahr, Fabriknummer und Aus⸗

rüstung der Maschine angeboten werden. In dem Angebot ist außerdem anzugeben, ob, die Maschinen nur als betriebs—⸗ fähig oder als generalüberholt gelten, und welche Gewähr übernommen wird.

Das Angebot und die Lieferung von gebrauchten Land⸗ maschinen in das Protektorat Behmen und Mähren, das

Generalgouvernement, in die besetzten Gebiete und das Aus.

land ist nur mit Genehmigung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau oder mit Genehmigung der von ihm beauftragten Stelle zulässig. Das⸗ selbe gilt für den Bezug gebrauchter Landmaschinen aus diesen Gebieten. Die Vorschriften über die sonstigen Erfor⸗ dernisse (Devisenbewilligung usw.) bleiben . un⸗ berührt. ö ( 8 7 .

Hersteller, Wiederverkäufer oder gewerbliche Vermittler

dürfen gebrauchte, noch reparaturfähige Ackerschlepper, Dämpfkolonnen, Dampfpflüge nebst Zubehör, 2 inen mit einer Stundenleistung über 1000 Sit ohhr fen und Dampflokomobilen . aus dem Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben nur in Zahlung nehmen oder unentgeltlich erwerben, nachdem diese dem Erwerber eine schristliche Genehmigung der zuständigen , zur Abgabe der Maschinen ausgehändigt en. n

bestraft.

andwirtschaftliche Arbeiten gegen Ent-

Teil in Schlußbestimmungen 8 . 8 8 . . 9j Die Fachgruppe Landmaschinenbau, die Gruppen⸗ arbeitsgemeinschaft Landmaschinen in der Reichsgruppe Han⸗ del und der Reichsverband der deutschen landwirtse i w. Genyssenschaften Raiffeisen e. V. haben die Dur der Anordnung Vd und der dazu erlassenen Durchfüh—⸗ rungsanordnungen in ihrem Bereich zu überwachen.

(E) Hersteller, Wiederverkäufer und gewerbliche Vermitt⸗

1

ler sind ihnen gegenüber zur Auskunftserteilung sowie Ein⸗

sichtgewährung in die Geschäftsbücher und sonstigen Unter⸗ lagen verpflichtet. 35 §5 9

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach Ss§s 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr

3 10 .

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft.

Sie gilt auch in den besetzten Ostgebieten. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: t Anordnung VM43 des Bevollmächtigten für die Maschi⸗

nenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von Landmaschinen sowie von . Landnaschinen und Dampflokomobilen , landwirtschaftlichen Bedarf vom 9. Oktober Anordnung 1 zur Durchführun der Anordnung Vi3 vom 9. Oktober 1943, 9 . ; Anordnung 2 zur Durchführung der Anordnung Vids vom 2. Februar 1914. . Berlin, den 24. November 1944. . Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.

Anlage

Verzeichnis der Landmaschinen und land wirtschaftlichen ; Geräte Gruppe A Nach 51 Abs. 1 und 52 der Anordnung V44 zuständige Dienststellen für die Aus—⸗ stellung des , ng, und des Sonderbezug⸗ scheines Landes bauernschaft

Ackerschlepper

Beregnungsanlage

Dämpfkolonnen

Dämpfanlagen.

Dreschmaschinen maschinen)

Flachsraufmaschinen

Göpel (Roßwerke) ;

Grasmäher für Gespannzug (ausgenommen Rasenmäher)

Gülleanlagen

Hackmaschinen für Gespannzug und Kraft betrieb

Häckselmaschinen und Grünfutterzerkleine⸗

rungsmaschinen (ausgenommen nur für Geflügel und Kleintierhaltungen verwen⸗ dete Maschinen)

Hanfmähbinder

Heuwender sowie Heu⸗ und Getreiderechen sür Gespannzug und Kraftbetrieb

Kartoffelkrautschläger 6.

Kartoffelerntemaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb ; .

Kunstdüngerstreumaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb

Mähbinder für Gespannzug und Kraftbetrieb

Maisbearbeitungsmaschinen (ausgenommen.

Tischrebler)

Melkmaschinen

Mietenzudeckmaschinen

Molkereimaschinen, und zwar offene und ge⸗ schlossene Milchbehälter, Kraftseparatoren, Milchnusgeber, Milch- und Rahmerhitzer,

Milchpumpen, Milch⸗ und Rahmkühler, Käsewannen, Rahmreifer, Säürewecker⸗ gefäße, Buttersertiger, Kannenwasch⸗ maschinen t .

Motorbodenfräsen und andere motorisierte Studiengesellschaft für Bodenbearbeitungsgeräte (Einachsschlep⸗ Technik im Garten⸗ n einschl. deren Zusatzgeräte wie Anbau⸗ bau

flüge, Hackgeräte, Fräßschwänze u. dgl.

Motorgrasmäher ;

Obst⸗ und Traubenmühlen (ausgenommen Haushaltungsmaschinen)

Obst⸗ und Weinpressen Haushaltungsmaschinen)

Pflanzenspritzen für Handbetrieb, Gespann⸗ und Motorbetrieb (ausgenommen Garten⸗ spritzen, Blumenspritzen, Kübel⸗ und Ei⸗ merspritzen, Zzug⸗ und Druckspritzen, Hand⸗ schwefler sür Gärtnereien) 3

Pflanzensetzmaschinen

Pflüge für Krastbetrieb (auch Anbaupflüge)

leinschl. Pazellendresch⸗

)

21 Hauptvereinigung der ö ilch⸗ Fett⸗ und Eierwirt⸗ schaft .

Landesbauernschaft

(ausgenommen 5

1

Rübenerntemaschinen für Gespannzug und

Kraftbetrieh

Nübenköpfschlitten .

Rübenmühlen (für musartige Zerkleinerung)

Sagtgutbereiter Saatgutreinigungsanlagen, Tischaus⸗ leser, Wendelausleser (Schneckentrieure), Schrägbahnausleser, Stoppelauslese⸗ maschinen, Erbsenreinigungsanlagen, Anlagen zur Reinigung von Feinsäme⸗ reien, Spezialreinigungsanlagen für Sonderkulturen, Kleereiber und Klee⸗ dreschmaschinen, sowie kraftbetriebene Beizanlagen für forttaufenden oder ab— satzweisen Betrieb

ausgenommen sind:

Pußzmühlen (Windfegen), Zellenaus— leser (Trieure, Saatgutbeizapparate für Handbetrieb

Sä⸗ und Drillmaschinen für Gespannzug und Kraftbetrieb einschl. Parzellendrill⸗ maschinen (ausschließlich Handbrill⸗ und dibbelmaschinen) .

Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen Getreide wirtschaftsver⸗

. band Landesbauernschaft

21 *

Sortiermaschinen für Knollenfrüchte Strohpressen und Strohbinder Tresterschleudern .

hrung

Zusatzgeräte für Landmaschinen und Ge⸗

den Geschäftsverkehr

Grup pe E . ; . Nach §5 1 Abs. 2 und §52 der Anordnung Vic zuständige Dienststellen für die Aus⸗ stellung des Sonder⸗ bezug⸗ scheines Landes⸗ bauern⸗

schaft

. Bezug⸗ scheines

Acker⸗ und Wiesenwalzen für Gespann⸗ Kreisbauern⸗ zug und Kraftbetrieb . schaft Stern krümelwalzen . k Acker⸗ und Wiesenschleifen für Gespann⸗ 6 zug und Kraftbetrieb Brennholzsägen (auch für Generator⸗ holzbereitung) . Dungzerreißer . Eggen und Grubber für Gespann 6 Eggen und Grubber für ene g. z Scheibeneggen für Gespannzug und Kraftbetrieb . .

Netzeggen

Gebläse für Heu, Stroh und Körner Getreidereinigungsmaschinen (Windfegen bzw. Putzmühlen), Zellenausleser (Trieure) Greiferaufzüge für Heu und Stroh Handdrill⸗ und ⸗dibbelmaschinen Heuau lader Heusammelpressen Höhen förderer und Einbauförderanlagen Jauchepumpen . Kartoffelkulturmaschinen und ⸗geräte für Gespannzug und ern, c Mähdrescher Pflüge für Gespannzug Rübenrodeanbnukörper Rübenschneider Saatgutbeizapparate für Handbetrieb Stallbahnen und Stalldungförderer Strohseilmaschinen Tränkebecken (selbsttätige) Viehfutterkipp dämpfer Vielfachgerãte Waschmaschinen und sonstige Reini⸗ ,, für Kartoffeln esgl. für Rüben desgl. für Rübenblätter

Wiesenritzer, Wiesenhobel und andere

nicht besonders genannte, Bodenbear⸗ beitungsgeräte

. Gruppe C

Futterbereitungsmaschinen, wie Kar⸗ toffelquetschen, Oelkuchenbrecher Futterzerreißer nicht Silohäcksser Mähmesserschleifmaschinen Molkereimaschinen, soweit sie nicht unter Maschinen können nach 51 A genannt sind . Abs. 3 frei ausgeliefert Strohschneider werden Sonderbezugscheine werden ausgestellt von der Landes⸗ bauern schaft

räte, .

wie Dungeinleger, Aehrenheber, An⸗ baumäher, Grün futtersammler, Garben⸗ und Körnersammelwagen und dgl. 9.

*

Anordnung Nr. 1

zur Durchführung der Anordnung Vd des Bevollmãchtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau über die Regelung des Absatzes von Landmaschinen

Vom 24. November 1944 !

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der kassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von

Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 193 (Deutscher

Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom . Oktober 1942) wird mit Zustimmling des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion, des Reichswirtschafts— ministers und des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft angeordnet: ; . ö Allgemeine Bestimmungen , . Der Bezugschein (G 1 der Anordnung Voith) und der Sonderbezugschein (E 3 der Anordnung Vdc) enthält: 1. Name und Anschrift des bezugsberechtigten Verbrauchers, 2. in, Kennzeichnung der Landmaschine und des Her— ellers, . 3. Name und Anschrift des Verkäufers, von dem der Ver— braucher beliefert zu werden wünscht.

3

() Wiederverkäufer sind drr wie e an Bezugschein

, Maschined an den im Bezugschein genannten Ver⸗ raucher. zu liefern. .

E) Die Lieferung an den bezugsberechtigten Verbraucher kann nur mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine Lieferung auch unter Bexrücksichtigung der kriegswirtschaft⸗ lichen Erfordernisse keinesfalls zumütbar ist. ;

ö 88 . Landmaschinen, die gemäß 5 156 (2 der Anordnung über ; mit Landmaschinen als Kundendienst⸗ maschinen gelten, dürfen nur an solche Wiederverkäufer ver⸗ kauft werden, die anerkannte Fachbetriebe des Landmaschinen⸗

vertriebs im Sinne des 8 7 der genannten Anordnung sind.

Sonderbestimmungen für Maschinen der Gruppe A 54

Die Bezugscheine für Landmaschinen der Gruppe A werden von der für die Ausstellung des Bezu scheing zuständigen Dienststelle unter gleichzeitiger Benachri tigung des Antrag stellers dem Hersteller der Maschinen oder dem Bezirks⸗

verteiler G 6 (2) übersandt. Die Hersteller sind verpflichtẽt, die Bestellungen in der

Reihenfolge des Einganges der Bezugscheine abzuwickel jedoch unter Beachtung der kriegsbedingten vollen . der Transportmittel. ö

n 6 86 . (1) Hersteller und Wiedervorkäufer sind verpflichtet, die im

Bezugschein angegebene Maschtne an den im Bezugschein als Belieferer des Verbrauchers genannten Wiedervertäufer zu

8

amt angeordnet:

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 275 vom 9. Dezember 1944. 2. 3

liefern. Die Lieferung an den bezugsberechtigten Wiederver⸗ käufer kann , . von der Ausnahme des 5 8 nur mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine Lieferung auch unter Berüchichtigung der kriegswirtschaftlichen Er— fordernisse keinesfalls zumutbar ist. .

E) Den Herstellern ist es überlassen, Maschinen der Gruppe A an den im Bezugschein als Belieferer des Ver⸗ brauchers genannten Wiederverkäufer unmittelbar oder über einen Wiederverkäufer zu liefern, der als Verteiler für einen bestimmten Bezirk (Bezirksverteiler) von dem Hersteller bestellt und der Landesbaueruschaft bzw. den in Frage kommenden Dienststellen gemeldet ist. .

(3) Die Hersteller sind berechtigt, Maschinen auch ohne Bezugschein an Bezirksverteiler zu liefern, wenn sie nicht über soviele Bezugscheine verfügen, daß eine einmonatige Vor⸗ planung gewährleistet ist. Die Anzahl und Typen der gelieferten Maschinen haben sie der zuständigen Landes— bauernschaft bzw. den in Frage kommenden Dienststellen zu melden; sie haben sich das. Verfügungsrecht über die gelieferten Maschinen gegenüber dem Bezirksverteiler vorzubehalten.

( Die für die Hersteller geltenden Bestimmungen sind auf Bezirksverteiler sinngemäß anzuwenden.

; 6

Die Lieferung einer Künbendienstmaschine der Gruppe A an den im Bezugschein genannten Wiederverkäufer kann nur mit der Begründung abgelehnt werden, daß det Wiederver⸗ käufer nach verantwortlichem sachlichem Ermessen des Lieferers die für den Einsatz und die Ueberwachung der zu liefernden Maschine erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Kaufvertrag mit dem Verbraucher über Maschinen der!

Gruppe A darf erst abgeschlossen wetden, wenn dem Verkäufer

die Lieferung vom Hersteller zugesagt ist. 89 , .

Werden Landmaschinen der Gruppe A in das Reichsgebiet y n so hat der Einführer innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten der Anordnung bzw. vom Lagereingang der Maschinen ab

1. die zum unmittelbaren Absatz an Verbraucher bestimmten Maschinen an die für seinen Sitz zuständige Landes⸗ bauernschaft zu melden,

die für den Absatz an- Wiederverkäufer bestimmten

Maschinen dem Einzelhandel zuzuführen.

Sonderbestimmungen für Maschinen der Gruppe B

§ 10

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, sämtliche für den

Absatz an Verbraucher bestimmten Maschinen, die bei ihm , innerhalb 14 Tagen der Kreisbauernschaft seétnes Verkaufsbezirks zu melden. Es ist unzulässig, Maschinen vor Eingang zu melden. ; (2) Liefert der Wiederverkäufer in das Gebiet mehrerer Kreisbauernschaften, so ist die Meldung jeder Kreisbauern⸗ schaft anteilig zu erstatten, wobei die Aufteilung der Maschinen nach der bisherigen Verteilung des Absatzes des Wiederver⸗ käufers zu erfolgen hat. . ;

(3) Der Wiederverkäufer ist n, den für seinen Verkaufsbexeich zuständigen Lundesbaueruschaften auf An⸗ forderung Auskunft über die von ihm vorgenommene Auf⸗ teilung zu geben und Aenderungswünschen der für seinen Sitz zuständigen Landesbauernschaft zu entsprechen.

( Soweit die auf Lager befindlichen oder eingehenden Maschinen der Gruppe B zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt und ' gemäß (I) nicht gemeldet sind, müssen sie inner⸗ halb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung oder nach Lagereingang dem Einzelhandel zugeführt werden.

§ 11

Die Ausstellung der Bezugscheine für die Gruppe B durch die Kreisbauernschaft erfolgt unter Hinzuziehung des Wieder— verkäufers, auf dessen , die Maschinen befinden.

8 *

Der Kaufvertrag mit dem Verbraucher über Maschinen der

Gruppe B darf erst abgeschlossen werden, wenn die Maschine

sich bei dem Verläufer auf Lager befindet und der Bezug⸗

schein vorliegt. , . Schlußbestimmuꝛigen ; . ; §S 13 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

5§14 Diese Anordnung tritt . 1. Januar 1915 in Kraft. Sie gilt auch in den besetzten Ostgebieten. Berlin, den 24. November 1944. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.

Auordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnung VIII / 44 des Reichsbeauftragten für Chemie (albsatzregelung für phosphorsäurehaltige Düngemittel) 4 Vom 30. November 1944 . Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der enn vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1339 (Rrelnz. Nr 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Ge⸗ neralbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Planungs⸗

1

(i) 5 1 der Anordnung VIII /44 des Reichsbeauftragten für

Chemie (Absatzregelung für phosphorsäurehaltige Dünge⸗ . ö. 32. un ght (RAnz. Nr. 170 vom 31. Juli 1944) wird wie folgt abgeändert: 2

a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: „vor⸗ läufig nur in Höhe von 60 v. H.“ die Worte: „nur in

Höhe von 20 v. S. . 3) Abfatz 1 erhält folgenden Zusatz: z . Erzeuger dürfen bis zum 31. Oktober 1944 von ihnen entgegengenommen Abrufe beliefern, wenn und

soweit die abgerufenen Mengen zuzüglich der für die

Reichs⸗Kriegsschädenamts gutachtlich geäußert.

Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1915 an den Abnehmer bereits gelieferten Menge 40 v. S. des Be⸗ zuges des Abnehmers in der Vergleichszeit nicht über⸗ schreiten.“

e) Ahsatz 3 wird gestrichen.

ch In Absatz 4, der die Bezeichnung 3 erhält, werden

die Worte: „60 v. H.“ jeweils durch die Worte „20 v. H.“ ersetzt. .

e) Als Absatz 4 wird eingefügt: .

„Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945, die die nach Abs. 1 fest⸗ gesetzten Mengen überschreiten, sind mit der über⸗ schießenden Menge auf die Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1915 bis 30. April 1946 an⸗ zurechnen.“ ;

II.

Unter Berücksichtigung der nach 1 vorgenommenen Ab⸗ änderungen erhält der 5 1 folgende Fassung:

„() Erzeuger, Einführer und Verteiler (Händler und Ge⸗ nossenschaften) sämtlicher Stufen. (Groß, Zwischen⸗ und Kleinverteiler) dürfen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 phosphorsäurehaltige Düngemittel, berechnet auf den Gehalt an Phosphorsäure (Pa0s) nur in Höhe von. 20 v. H. ihres Bezuges bzw. ihrer Lieferungen in der Zeit vom 1. Mai 1943 bis 30. April 1944 (Vergleichszeit) beziehen und liefern. Erzeuger dürfen bis zum 31. Oktober 1944 von ihnen entgegengenommene Abrufe beliefern, wenn und soweit die abgerufenen Mengen zuzüglich der für die Zeit vom 1. Mai 1941 bis 30. April 1945 an den Abnehmer bereits gelieferten Menge 40 v. H. des Bezuges des Abnehmers in der Vergleichszeit nicht überschreiten.

(2) Als Bezug bzw. Lieferung gelten

a) die Mengen, die für die Vergleichszeit berechtigt be⸗ zogen und geliefert wurden G1 der Anordnung 1X43 vom 30. April 1943 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99 vom 30. April 1043 ,

b) die zusätzlichen Mengen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln, welche die zuständigen Landes⸗ bzw. Kreisbauernschaften in der Vergleichszeit gemäß § 4 der Anordnung 1X43 über den in Buchstabe a ge⸗

nannten Umfang hinaus nach Richtlinien des Reichs⸗ bauernführers zum Zwecke der Kontingentsberichti⸗ gung (rosa Scheine) verteilt haben. Dagegen gelten nicht als Bezug bzw. Lieferung in der Vergleichszeit die für andere Zwecke von den Landes⸗ bzw. Kreis⸗ bauernschaften zusätzlich verteilten Mengen.“

(3) Die in Abfatz 1 festgesetzten Mengen dürfen von den Verteilern nur an Abnehmer geliefert werden, an die sie in der Vergleichszeit geliefert haben. Dabei dürfen auch je⸗ weils an den einzelnen Abnehmer nur 20 v. H. der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Mengen geliefert werden. Auch Verbraucher dürfen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1945 nur 20 v. H. der nach Absatz 2 zu berücksichti⸗ genden Mengen beziehen. ;

(4 Beg ige bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. April 1915, die die nach Abs. I festgesetzten Mengen überschreiten, sind mit der überschießenden Menge auf die Bezüge bzw. Lieferungen für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1946 anzurechnen.“

III. .

Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffent⸗ lichung im Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 30. November 1944.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Ungewitter.

Frauen und Kriegsbeschädigte Neue Wege zum betrieblichen Unterfühver

In einem ganz ungewöhnlichen Umfange müssen gegenwärtig Arbeitskräfte, die zum Teil noch nienals im Erwerbsleben ge⸗ standen haben und vor allem mit der Fabrikarbeit nicht vertraut find, neu eingearbeitet und augelernt werden. Dem, Anlern= problem kommt deswegen größte Bedetung zu.

Leistungsertüchtigungswerke der DaF. Vorunlernungen mit dem ö,, durch, Einfachstschulungen handwerklichen Arbeitens allen räften zu vermitteln, 9 den ämtern erfaßt werden und dem betrieblichen Arbeitseinsgtz aus bestimmten Gründen nicht unmittelbar i hl werden können. In diesen Voranlernungen zeigt sich sehr rasch die Eignung der betreffenden weiblichen Arbeitskräfte. Auf diese Weise wird die eigentliche betriebliche Anlernung, die im Regelfall im betrieb⸗ lichen Leistungsertüchtigungswert . soll, erleichtert. Nicht minder wichtig ist die Auslese und Ausbildung. betrieb⸗ licher Führungskräfte. Sowohl die Hilfeinrichterin wie ie Hilfsmeisterin, der Vorgrbeiter wie der, Werkmeister, der Be⸗ triebstechniker, Gruppenführer und Abteitungsleiter tragen zur Erhöhung der Führungsfähigkeit der Gefolgschaften bei. Ihre Auslese und Ausbildung ist also ebenfalls sehr bedeutsam.. Mit besonderem Erfolge sind auch Kriegsbeschädigte den Lehrgemein⸗ chaften zugeteilt worden, die Unterführeranwärter ausbilden. Ferner ninimt einen breiten Raum die Förderung der fremd= völkischen Arbeitsktäfte in Anlehnung an die Deutschen Leistungsertüchtigungswerke ein. In allgemeinen Lehrgruppen und in Auslesegruppen für fremdvpölkische Aufsichtspersonen ge⸗ langen diese Kriegsarbeiten des Amtes Leistungsertüchtigungs⸗ werte, der DAF. zu immer größerer Bedentung. Gerade des⸗ wegen muß auch der methodischen Ausrichtung der Uebungsleiter und Anlerner, der Uebungsleiterinnen und Anlernerinnen er⸗ hebliche Beachtung geschenkt werden. Aus diesem Kreise gehen dem genannten Amt laufend neue Anregungen zur Entwicklung von Anlerngängen und Stoffverteilungsplänen zu. Diese Er⸗= fährungen einzelner Betriebspädagogen werden durch die ord⸗ nende und mittelnde Arbeit der Leistungsertüchtigungswerke der Gesamtheit der schaffenden Nation nutzbar gemacht.

Aus dem Kriegsschäden recht Ersatzbeschaffungen außerhalb des Reiches

Zur Frage der Ersatzbeschaffungen außerhalb des Reiches, für ausgebombte Gegenstände, hat sich der 1II. Spruchsenat des ; Danach ist es für die Frage der Kriegs⸗-Sachentschädigung grundsätzlich unerheblich, ob der Geschädigte sich den Ersatz für die eingebüßten Gegenstände im Reich oder außerhalb seiner Grenzen beschafft hat. Die Ersatz⸗

Gemäß Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz führen die

die ungelernt sind, von den Arbeits⸗

Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete

zur Abänderungsanordnung 1 zur Durchführung der Anordnung 1/44

Dom 5. Dezember 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ hin dung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 192) sowie auf Grund der SS 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren in der Fassung vom 17. Februar 19848 i , 1 S. 140) wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗

eauftragten für Lederwirtschaft mit Zustimmung des Reichs⸗ e nr, angeordnet: :

1

(1) In Abweichung von den Bestimmungen des 5 10 der Anordnung 144 1 dürfen einmalig auf die gesperrten Vierten Reichskleiderkarten für Erwachsene und Vierten Protektoratskleiderkarten für Erwachsene an die Ver⸗ braucher nach deren Wahl die nachstehend aufgeführten Artikel abgegeben werden:

1. an Männer 1Paar Socken bezw. Strümpfe t - der Gruppenziffern 1501, 1502, 1503, 1504 oder Paar Hosenträger der Gruppenziffer 6981 Paar Sockenhalter der Gruppenziffer 6983 oder . 1 Schal der Gruppenziffern 1601, 1602 oder Paar Handschuhe aus Spinnstoffen der Gruppenziffern 120, 1221 oder

3 Taschentücher der Gruppenziffer 6924

2. an Frauen 1 Paar Strümpfe der Gruppenziffer 2550 oder . 1 Schlüpfer der Gruppenziffern 2591, 2502 ; bezw. 1 Höschen der Gruppenziffern 2631, 2632, 2633, 2634, 2635 oder . Paar Handschuhe aus Spinnstoffen der Gruppenziffern 2200, 2201 oder 1 Schal der Gruppenziffern 2601, 2602 oder 1 Büstenhalter der Gruppenziffer 2240 oypꝙꝓee 33 Taschentücher der Gruppenziffer 6924.

(2) Bei der Abgabe der Artikel ist außer der für den Artikel vorgeschriebenen Zahl von Bezugsabschnitten in jedem Falle auch der Sonderabschnitt a abzutrennen. . .

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Kleider⸗ karten von Verbrauchern, die zwischen dem 2. Juli 1926 und dem 1. Januar 1928 gebören sind.

II. r; (1) Die Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. . (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. Dezember 1944. ö. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Wir ti ch afts teil 5

beschaffung außerhalb des Reiches darf aber nicht zu einer Er⸗ höhung der dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung innerhalb des Reiches zustehenden e , , . führen. Auch wird für die dabei entstehenden Reise⸗ und Transportkosten keine höhere Entschädigung gegeben als sie bei einer Ersatzbeschaffung im Reich bewilligt werden würde. Im übrigen ist eine Ersatzbeschaffung außerhalb der Reichsgrenzen selbstverständlich nur im Rahmen der devisenrechtlichen Vorschriften zulässig und möglich. Die Be⸗ schaffung der erforderlichen Genehmigung und der Devisen ist aus⸗ schließlich Sache des Geschädigten.

Wirtschaft des Auslandes

Erhöhung der spanischen Kohlenerzeugung

Madrid, 8. Dezember. Wie das spanische Bergbauamt bekannt⸗ ibt, hat die Kohlenerzeugung Spaniens im August wieder die

illionengrenze überschritten. Sie stellte sich auf 100199 Mill. t gegen 943 536 t im Juli. Insbesondere ist die Steinkohlenerzeu⸗ gung ne eg , Aber auch die Förderung von Braunkohlen hat weitere Fortschritte gemacht.

Wachsender Ausfuhrüberschuß im dänischen Außenhandel Die Oktoberbilanz

Kopenhagen, 8. Dezember. Dänemarks Außenhandel erbrachte im Oktober einen Ausfuhrüberschuß von 43,6 Mill. Kr., den bis⸗ her größten in den abgelaufenen Monaten dieses Jahres, gegen⸗ über einem , , , von 3,2 Mill. Kr. im September d. J. und einem Ausfuhrüberschuß von 33,5 Mill. Kr. im Ok- tober 1943. Der Wert der nr betrug im Oktober 90,2 Mill. Kronen gegen 92,5 Mill. Kr. im September d. J., der Wert der Ausfuhr 133,8 Mill. Kr. gegen 89,3 Mill. Kr. im September. Die Handelsbilanz der ersten 10 Monate des laufenden Jahres ergiht einen Ausfuhrüberschuß von 129 Mill. Kr. gegen einen olchen von nur 43 Mill. Kr. in der gleichen Periode von 1943. ie Ein⸗ und Ausfuhrwerte in 1944 betrugen in dieser Zeit 1022 bzw. 1131 Mill. Kr. und in 19413 10465 bzw. 1089 Mill. Kr.

* Kriegsproduktionsamt in e, . soll China mit amerikanischem Kapital durchdringen

Schanghai, 8. Dezember. Das kürzlich gegründete Kriegs⸗ produktionsamt in Tschungking (W PB War Production Board) wird nach Meldungen aus han h als eine geradezu ideale Lösung der augenblicklichen Schwierigkeiten für Tschungking⸗China angesehen. Man glaubt, daß das Kriegsproduktionsamt die

Tschungkinger Armee wieder aufbauen werde und die Möglichkeit