1944 / 280 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Dec 1944 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 16. Dezember 1944. S. 2

(8) Die Beschlagnahme kommt nicht zur Durchführun wenn die beschlagnahmepflichtigen en , , * troffenen beim Inkrafttreten der Beschlagnahme 20 kg nächt übersteigen.

587

() Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verände⸗ rungen an den beschlagnahmten Gegenständen, insbesondere ihre Be⸗ oder Verarbeitung sowie ihre Ent ernung aus dem Betriebe, ihre Veräußerung oder . durch die eine Verpflichtung zu ihrer Veräußerung begründet wird, ohne ausdrückliche Genehmigung der Reichsstelle Eisen und Metalle verboten sind. Im übrigen gelten die Bestimmun⸗ gen der Verordnung über die Wirkungen der a, n. zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. ärz 1940 (RGBl. 1 S. 555).

(2) Soweit e, . die begrifflich unter die Beschlag⸗ nahme nach dieser Anordnung fallen, bereits durch andere Maßnahmen zur Mobilisierung von Metallen erfaßt sind, gilt ihre Behandlung nach den Vorschriften dieser Mobilisierungs⸗ maßnahmen als ausdrücklich genehmigt. Sie scheiden durch eine solche Erfassung aus den von ieser Anordnung be—⸗ troffenen Beständen aus.

§8 8

¶) Als ungängige Erzeugnisse gelten a) bei Betriehen der 1, 2. und weiterer Verarbeitung stufen gemäß 5 5 Abfatz 1, a) und b):

1. diejenigen Arten von Fertigungsmaterial, die nach dem Fabrikationsprogranmm in Verbindung mit den geltenden Einsatz. und Verwendungs- vorschriften nicht im eigenen Betriebe verarbeitet werden dürfen oder können,

diejenigen Arten von Lieferung meterial, in denen während der letzten 8 Monate keine Liefe⸗ rungen an andere oder an den eigenen Betrieb (zum Zwecke der Weiterverarbeitung) erfolgt und auch keine festen Bestellungen angenommen wor- den sind; ö b) bei Betrieben des Handels gemäß 55, Absatz 1, c): diejenigen Arten von Lieferungsmaterial, in denen während der letzten 3 Monate keine Lieferungen an andere erfolgt und auch keine festen Bestellungen an= genommen worden sind; . o) bei Metall verbrauchenden Betrieben gemäß 8 5, Ab— satz 1, ch:

1. diejenigen Arten von Einrichtungsmaterial, die nach den geltenden Einsatzs und Verwendungs—⸗ vorschriften als Betriebsmittel oder zur Ausbeffe= rung oder Instandhaltung von Betriebsmitteln oder Einrichtungen für die Bedarfszwecke des Be= triebes nicht zugelassen sind,

2. diejenigen Arten von Einrichtungsmaterial, in denen während der letzten 8 Monate kein Bedarf als Betriebsmittel oder zur Ausbesserung oder Instandhaltung von Betriebsmitteln oder Ein richtungen des Betriebes eingetreten ist.

E) Unter dieselbe Art im Sinne von Absatz 1 fallen Er= 6 der gleichen Metallklasse in gleichartigen Formen. egierungsunterschiede innerhalb einer Metallklasse und Di⸗ mensionsunterschiede innerhalb einer Form begründen nur dann eine Trennung nach Arten, wenn sie eine grundsätzliche Verschiedenheit in der Verwendung zur Folge 2

59 ee. überschüssige Bestände von gängigen Erzeugnissen gelten a) k der 1, 2. und weiterer Verarbeitungs ufen:

1. diejenigen Mengen an Fertigungsmaterial, um welche die Höhe der Bestände die während der letzten 3 Monate tatsächlich verarbeiteten Mengen übersteigt,

. en , . an Lieferungsmaterial, um welche die Höhe der Bestände die Menge der wäh⸗ rend der letzten 3 Monate erfolgten übersteigt; b) bei Betrieben des Handels:

diejenigen Mengen an Lieferungsmaterial, um

welche die Höhe der Bestände die Menge der

während der letzten 8 Monate erfolgten Liefe⸗ rungen aus eigenen Beständen übersteigt; e) bei Metall verbrauchenden Betrieben:

diejenigen Mengen an Einrichtungsmaterial, um

welche die Höhe der Bestände den tatsächlichen

Bedarf als Betriebsmittel oder zur Ausbesserung

oder Instandhaltung von Betriebsmitteln oder

Einrichtungen während der letzten 3 Monate

übersteigt.

ieferungen

§5 16

(1) Die Beschlagnahme nach den Vorschriften dieser An—⸗ ordnung tritt für alle betroffenen Betriebe am 1. Januar 1945, für alle später stillgelegten Betriebe mit dem Tage der Stillegung in Kraft.

(2) Bei den in Gang befindlichen Betrieben wiederholt die Beschlagnahme sich zu Beginn jedes Kalendervierteljahres, erstmalig am 1. April 19456.

(8) Die Höhe der beschlagnahmten Bestände ist ,,. lich nach Inkrafttreten der (erstmaligen und wiederkehrenden Beschlagnahme, getrennt nach Metallklaͤssen und innerha jeder Metallklasse getrennt nach

1. Rohmaterial

2. Abfallmaterial

3. Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegenständen

insgesamt,

festzustellen und schriftlich niederzulegen.

(4) Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus den Gesamtbeständen auszusondern.

Abschnitt III Veräußerungs⸗, Anbietungs⸗ und Ablieferungspflicht

8 11

(1 Sämtliche auf Grund dieser Anordnun i, .

ten Mengen an Abfallmaterial sind innerhalb eines Monats

nach Inkrafttreten der Beschlagnahme an den gewerbs—

mäßigen Altmetallhandel zu veräußern. Die Durchführung

2 z orschriften der Anordnung 49 wird hiervon nicht ihr

E) Die Veräußerung hat zum handelsüblichen Preise im Rahmen der e er m ih! der Reichsstelle Eisen und Metalle zu erfolgen.

§12

(1 Sämtliche auf Grund dieser Anordnung beschlagnahm⸗ ten Mengen an Rohmaterial sind innerhalb eines Monats nach, Inkrafttreten der Beschlagnahme gegen ordnungs- mäßigen etallbelegschein an Metallhändler oder Ver⸗ 2 zu veräußern. E) Die Veräußerung nach Absatz J hat zum handels üblichen Preise im Rahmen der Höchstpreisvorschriften der Reichsstelle Eisen und Metalle zu erfolgen.

EG) Beschlagnahmtes Rohmaterial, das nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Beschlagnahme gegen ordnungsmäßigen Metallbelegschein veräußert werden kann, ist innerhalb eines weiteren Monats ohne Metallbelegschein an den örtlich zuständigen Vertrauenshändler der Reichsstelle Eisen und Metalle zu veräußern w.

(4 Die Veräußerung an den Vertrauenshändler nach Ab⸗ 9 3 hat zum Grundpreise ohne die . nach 5 5 und § 6 r Anordnung M 34 erlaubten Zuschläge zu erfolgen.

§5138 ( Sämtliche 3 Grund dieser Anordnung beschlagnahm⸗ ten Mengen an Halbmaterial, unfertigen und fertigen Gegen⸗ ständen sind innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten der Beschlagnahme dem örtlich zuständigen Vertrauenshändler der Reichsstelle Eisen und Metalle schriftlich anzubieten *).

en Ur

(3) Der Versand hat unverzüglich nach Abruf an den im Abruf bezeichneten Empfänger zu erfolgen, und zwar ohne Uebertragung von Bezugsrechten. Die Herladung ö. so vor⸗ , , . daß eine Vermischung von Material verschiedener

. siniiasen bis zum Lager des Empfängers ausgeschlossen ird.

h Nach Gewichtsermittlung durch den Empfänger erhält der Ablieferer von diesem eine Em fen 6bestätigung über die

elieferte Menge in jeder Meta . e. 3 mpfangs⸗ bestätigung ist für den Vergütungsanfpruch des Ablleferers nach g 14 maßgebend.

§5 14

h Für die Ablieferung von beschlagnahmten Mengen an ha ö unfertigen und fertigen Gegenständen werden ergütet:

1. ein fester Uebernahmepreis für je 100 kg Ablieferungs⸗ gewicht in jeder Metallklasse; die Höhe dieser Ueber⸗ nahmepreise wird im Einvernehmen mit dem Reichs ,, . für die Preisbildung festgesetzt und dem— nächst durch besondere Bekanntmachung veröffentlicht;

die n, aufgewendeten und notwendigen Ver⸗ sandkosten. Sonstige Kosten, z. B. für Arbeitslohn, Verwiegung, Verladung usw., Zinsverluste oder Um⸗ satzsteuer werden nicht erstattet, sondern sind durch den Uebernahmepreis nach Ziffer 1 mit abgegolten. (ER Der Ablieferer hat nach Erhalt der Empfangsbestätigung GE A3, Absatz c seine Rechnung nach Absatz 1 au ßustellen und in doppelter Ausfertigung seinem Vertrauenshändler ein— a e, Der Rechnung sind die Empfangsbestätigung und ie Belege für Versandkosten beizufügen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nach , , , . der zicht fel Eisen und Metalle über eine von dieser bestimmte Zahlstelle.

G) Soweit die Vergütung beschlagnahmter Mengen an Halbmaterxial, unfertigen und fertigen Gegenständen nach Absatz 1 für den Ablieferer nachweislich einen Verlust bringt, dessen Tragung ihm unter Berücksichtigung seiner Ein— kommens⸗ und Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann, hat er die Möglichkeit, unabhängig von der Abwicklung seines Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 und Absatz? bei der für ihn zuständigen Fachgruppe oder Wirtschaftsgruppe einen Antrag auf Härteausgleich nach den Richtlinien der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 12. September 1912 zu stellen. Anfragen über Voraussetzungen und Verfahren des Härteausgleichs sind ausschließlich an die für den Betrieb zu⸗ ständige Fach- ober Wirtschaftsgruppe zu richten.

8165 (1). Aus den beschlagnahmten Beständen dürfen bis zum

Abruf durch den Vertrauenshändler Halbmaterial, unfertige und fertige Gegenstände entnommen werden

a) auf Grund ordnungsmäßig empfangener Bezugsrechte für Metallerzengnisse, und zwar sowohl zur Ver⸗ arbeitung im eigenen Betriebe wie zur Lieferung an Auftraggeber, soweit das zur Verarbeitung oder Liefe⸗ rung benötigte Material nicht den beschlagnahmefreien Beständen entnommen werden kann,

b) im Rahmen und nach den Bestimmungen des Material⸗ ausgleichs innerhalb der Rüstungsindustrie.

(E) Wenn Entnahmen aus den beschlagnahmten Beständen nach Absatz 1 erfolgt sind, ist bei Eingang des Abrufs dem Vertrauenshändler umgehend mitzuteilen, um welche Mengen in jeder Metallklasse die angebotenen Mengen sich auf Grund solcher Entnahmen vermindert haben.

§16

Die für Entnahmen nach z 15 empfangenen Bezugsrechte für Metallerzeugnisse sowie die für Veräußerung don Roh⸗ material nach 5 12, Absatz 1 empfangenen Metallbelegscheine müssen unverzüglich ungusgenutzt an die Reichsstelle Eisen und Metalle, Hauptabteilung M, unter Angabe des Stich⸗ wortes „Metallbeschlagnahme M 52/44“ abgeliefert werden.

Abschnitt 19 Schl ußvorschriften

§17

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser

) Die örtliche Zuständigkeit der Vertrauenshändler ergibt . aus der Liste zur Anordnung 53 vom 30. März 194.

inn Nr. 77 vom 1. April 1944), für die Bezirke Wien und

St. Pölten abgeändert durch die Betanntmachung 17 vom 30. Juni 1942. Erforderlichenfalls erteilen die Gauwirtschafts⸗ lammern und Wirtschaftstammern hierüber Auskunft.

Anordnung zu bewilligen. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen . über die für den Antragsteller zuständige Fachgruppe oder Wirtschaftsgruppe einzureichen. § 18 Anfragen zu dieser Anordnung sind ausschließlich an die für den Fragesteller zuständige Fachgruppe oder Wirtschafts-⸗ gruppe zu richten. , § 19 dlungen gegen diese Anordnung werden nach „12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

5 20 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 14. Dezember 1944. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller ⸗Zimmermann.

Anordnung Nr. 19144 des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren für den Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und gewerblichen Feuerstätten

Vom 26. Oltober 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Jasung vom 11. Dezember 1912 (RGBl. J S. 686) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet:

uw den 5 bestraft.

§1

Der Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und 3. werblichen i,, , ist nur den Betrieben gestattet, die durch den Sonderausschuß . und Kochgeräte eine 1 stellungsanweisung erhalten haben. Der Leiter des Sonder⸗ ausschusses Heiz- und Kochgeräte kann den Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde er⸗ mächtigen, die Herstellungsanweisungen durch die bezirklichen Organisationen des Reichsinnungsverbandes des Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks weiterleiten zu lassen und die hierzu er⸗ forderlichen Anweisungen an diese Stelle zu geben.

S2 ;

Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde regelt mit dem Reparaturbevoll mächtigten für die Feuerstätteninstandsetzung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse diejenigen Fragen, die sich bei den mit Herstellungsanweisung i a Herstellern in bezug auf die Feuerstätteninstandsetzungspflicht ergeben.

83

Der Bau von ortsfesten, keramischen, häuslichen und ge⸗ werblichen Feuerstätten ist . die durch Herstellungs⸗ anweisung ermächtigten Betriebe nur in den vom Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde fest⸗ gelegten Typen, Größen und Ausführungen zulässig. Der Leiter dieses Arbeitsausschusses erläßt die 21 erforder⸗ lichen Einzelbestimmungen namens des Leiters des Sonder⸗ ausschusses Heiz und Kochgeräte. .

§4 Die durch Herstellungsanweisung ermächtigten Betriebe sind verpflichtet, beim Bau keramischer Feuerstätten die vom Reichsinnungsverband des Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks aufgestellten „Reichsgrundsätze für Kachelofen- und Kachel⸗ herdbau“ der jeweils geltenden neuesten Auflage einzuhalten.

§85 Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen ist ermächtigt, die vom Reichsinnungsverband des Töpfer⸗ und Ofensetzerhandwerks eingerichtete Arbeitsschau in dem durch die jeweiligen örtlichen oder bezirklichen Ge— fe, , möglichen Umfang verbindlich zu machen. Er 4. sich hierzu der Organssation dieses Reichsinnungs⸗

verbandes.

86

Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Defen und Herde wird ermächtigt, die vom Leiter des Son- derausschusses Holz und Kochgeräte in begründeten Einzel- a n. und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfs zuge⸗ assenen Ausnahmen vom § 3 über die Bezirksorganisation des Reichsinnungsverbandes des Töpfer⸗ und Ofensetzerhand⸗ werks an die Hersteller weiterzuleiten. Die Ausnahme— genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen värsehen sein und ist in der Herstellungsanweisung festzulegen.

§ 7

Diejenigen Betriebe, die auf Grund des § 1 ortsfeste keramische Oefen und Herde nicht mehr bauen dürfen, stellen die hierdurch freiwerdenden Arbeitskräfte unverzüglich für die vordringlichen Arbeiten der , , zur Verfügung. Die sich hieraus ergebenden Einzelheiten regelt der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Oefen und Herde mit dem Reparaturbevollmächtigten für die Feuerstätteninstandsetzung.

5 8

Der Leiter des Arbeitsausschusses Ortsfeste Keramische Defen und Herde regelt das erforderliche Berichtswesen mit der Maßgabe, daß die Produktionszahlen jeweils bis zum 25. des auf ben Berichtsmonat ier e, Monats bei der Geschäftsstelle des Sonderausschusses Heiz⸗ und Kochgeräte vorliegen. Er bedient sich hierzu der Bezirksorganisation des Reichsinnungsverbandes des Töpfer und Ofensetzerhandwerks.

89 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den 10, 12 bis . der ,, über ö e , bestraft. ö 51

Diese Anordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen , m und Preuß. Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten'

Berlin, den 26. Oktober 1944.

Hauptausschuß Eisen⸗, Blech- und Metallwaren. Der Leiter: Gerh. Wolff.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 280 vom 18. Dezember 1944. S. 3

Anordnung Nr. 30144

des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren beim Reichsminister ür Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Aufträgen und die Begrenzung des Auftrags- . bestandes Vom 7. November 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

ssung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der en nn. vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1943 (GBl. 1 S. 529 31) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten an Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet:

851 Auftragsstreichung

(I) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen, die

a) vor dem 1. Juli 1944 erteilt worden sind,

b) zur Ausführung im Wege der Auftragsverlagerung durch Betriebe in Frankreich, Belgien, Holland und Luxemburg vorgesehen waren,

e) zur Lieferung nach feindbesetzten Gebieten erteilt wor⸗ den sind,

d) Zulieferungen aller Art zu den gemäß a gestrichenen Aufträgen betreffen,

werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.

(') Die Sonderausschüsse sind ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses weitere Aufträge einschließlich der Zu⸗ lieferungen durch Einzelanweisungen zu streichen. ‚.

(38) Die e ,,. der unter (i) bezeichneten Aufträge muß bis zum 31. Dezember 1944 durchgeführt sein.

(4) Für die Streichung der Aufträge sind die Hersteller und die Auftraggeber verantwortlich. ;

82 Fertigung Jede weitere Ser gen für gestrichene Aufträge ist mit so⸗ forfiger Wirkung verboten. 83 6 Auftragsbestände

() Alle nach dem 1. Juli 1944 erteilten Aufträge auf Liefe⸗ rung von Fertigerzeugnissen, die den für den Betrieb ange⸗ messenen Auftragsbestand überschreiten, sind an die Auftrag⸗ geber zurückzugeben. . .

(2) Neue Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auf⸗ tragsbestand überschreiten, dürfen nicht angenommen werden.

G3) Angemessener Auftragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der unter Zugrundelegung des tatsächlichen Lei⸗ stungsvermögens des Betriebes innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden kann. .

Begriffsbestimmung

Auftrag im Sinne dieser Anordnung ist jede vertragliche

Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.

9 * Bezugsrechte

(I) Sämtliche für die nach 8 1 gestrichenen und nach 8 3 zurückzuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind unver- züglich der zuständigen Reichsstelle vom Hersteller unmittelbar zurückzugeben. .

(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metall bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle mit dem Kennwort „Auftrags⸗ streichung RuK“ abzuliefern. ;

§86 Meldungen

Tie Hersteller haben dem zuständigen Arbeitsausschuß zu melden: .

1. den Auftragswert der gestrichenen Aufträge in Reichs⸗ mark, r

2. in welcher Höhe Bezugsrechte der verschiedenen Art emäß 5 abgeliefert wurden und an welche Reichs- . n

Materialver wertung

(1) Material, das durch den Auftragswiderruf frei wird, ist nach Weisung des zuständigen Sonderausschusses zu verwerten.

(3) Material, über welches der Sonderausschuß nicht ander weitig verfügt, ist dem vom Reichsminister für Rüstung und

Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklichen und über⸗ bezirklichen Materialausgleich zuzuführen.

8588 Kosten

1) Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs-= au r . die Auftragnehmer eine ,, ihrer nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die bwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord- nung) vom 17. Juli 1944 (Dt. RAnz. Nr. 160 vom 19. Juli 1944) beantragen. (

(2) Bei r en Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung liber den Ausgleich etwa nicht

59 Ausnahmen

(I) Aufträge auf Lieferung RTE⸗scheckpflichtiger Erzeug⸗ nisse, für die RTE⸗Schecks oder ⸗Marken gegeben wurden, werden von dieser Anordnung nicht betroffen. Für diese gilt die Anordnung 253/44 des Hauptausschusses Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. (2) Aufträge, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden von dieser Anordnung ebenfalls nicht betroffen. ö die se fn see gelten die Bestimmungen der zuständigen Prüfungs⸗ telle. (3) In besonders begründeten Fällen kann der zuständige Sonderausschuß auf Antrag, der bei dem zuständigen Arbeits⸗ ausschuß zu stellen ist, Ausnahmen zu dieser Anordnung zu⸗ lassen.

§5 10 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 511. Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Hauptausschuß Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren. Der Leiter: Gerh. Wolff.

An weisung 4144 der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chem.⸗pharm. Glaswaren als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Lieferung von aus Ruhren hergestellten Gläsern und Flaschen Vom 12. Dezember 1944

Auf Gruns des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr in der ang vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in 2 mit der Anordnung XIV43 des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzver— arbeitung (Einsetzung von Bewirtschaftungsstellen im Lenkungsbereich Glas) vom 29. März 1943 (RAnz. Nr. 74 vom 30. März 1943) wird mit Zustimmung des Reichs beauf⸗ tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung angeordnet:

§51

() Inlandsaufträge auf Lieferung von aus Röhren herge⸗ stellten Gläsern für chem ⸗pharm. und Laboratoriumszwecke, Reagenzgläsern . läsern, Leinenzwirngläsern Gläsern für Sand⸗ und Pulsuhren, Flaschen und Gewindegläsern, Insulinflaschen sowie Homöopathenflaschen, die vor Inkraft⸗ treten diefer Anweisung entgegengenommen worden sind, dürfen nur bis zum

31. Dezember 1944

ausgeführt werden. ö

* kehrt erf; auf obengenannte Gläser und Flaschen dürfen nach Inkrafttreten dieser Anweisung nur mit Geneh⸗ migung der Wirtschaftlichen Vereinigung für Glasinstrumente und chem.⸗pharm. Glaswaren Abtlg. Neuhaus / NRwg. entgegengenommen werden. Die Anträge auf Genehmigung sind der Abtlg. Neuhaus / wg. der Wirtschaftlichen Vereini⸗

gung einzureichen. §2

Den Anträgen auf Genehmigung ist beizufügen:

1. die Urschrift des Auftrages mit einer Durchschrift,

2. die Versicherung des Auftraggebers, daß der Auftrag nur einmal, also nicht auch anderen Herstellern, erteilt ist

h Erklärung über den Verwendungszweck der in Auftrag gegebenen Gläser und Flaschen,

die Versicherung des Auftraggebers, daß der Auftrag nur dem dringendsten Bedarf für ein Vierteljahr

entspricht. 83

uwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach 93 S5 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. §5 4

(1) Diese Anweisung tritt mit dem Tage nach der Ver⸗ kündung in Kraft. . (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Weimar, den 12. Dezember 1944. Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und chem⸗ r. Glaswaren als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗ beauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.

Der Leiter: Rasch.

Anordnung Nr. 17

des Leiters des Hauptausschusses Rüstungsgerät beim Reichsminister für Nüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Aufträgen und die Begrenzung des Auftragsbestandes

Vom J. November 1944 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

edeckter Kosten des Auftragnehmers treffen. Erforderlichen⸗ e ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach, der Ver⸗ ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. 1 S. 671) in Anspruch zu nehmen.

(8) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Inanspruchnahme der richterlichen rn , ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrags nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs produktion eine n,, ,, . Reichs minister für Rüstung und Kriegsproduktion g üstungskontor) bean- tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem r, re,. er n g, nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen. ; ö

(4) 6e. die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß

1 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Dezember 1944 nicht aug, f verlieren sie Jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgel⸗ tungsanordnung.

assung vom 11. Dezember 1942 (RGGXl. J S. 686) in Ver⸗ . mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. 1 S. 529) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 (RGBl. J S. 531) wird mit e mn n des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion un des Generalbevollmächtigten 6 Rüstungsaufgaben Planungsamt angeordnet:

§1 . Auftragsstreichung (1) Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen jeder Art, die

a) vor dem 1. Juli 1944 erteilt worden sind, ; 3 r Lieferung von den Werken in Frankreich, Belgien,

e) zur Lieferung nach feindbesetzten Gebieten erteilt worden sind, s

d) Zulieferungen aller Art zu den gemäß a bis e ge⸗ strichenen Aufträgen betreffen,

werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.

(2) Die Sonderausschüsse sind ermächtigt, mit

des Hauptausschusses weitere Aufträge einschl.

rungen durch Einzelanweisungen zu streichen. =

(3) Die Streichung der in Abs. 1 bezeichneten Aufträge muß

bis zum 31. Dezember 1944 durchgeführt sein.

(4 Für die Aufhebung der Aufträge sind die Hersteller und

die Auftraggeber verantwortlich.

§5 2 Fertigung

Jede weitere Fertigung für gestrichene Aufträge ist mit sofortiger Wirkung verboten.

ustimmung er Zuliefe⸗

Auftragsbestände

() Alle nach dem 1. Juli 1944 erteilten Aufträge, die den

für den Betrieb angemessenen Auftragsbestand überschreiten, sind an die Besteller zurückzugeben. . (2) Angemessener Auftragsbestand ist derjenige Bestand an Aufträgen, der unter Zugrundelegung des tatsächlichen Leistungsvermögens des Betriebes innerhalb von sechs Mo⸗ naten abgewickelt werden kann.

8 4

Auftragsannahme

Lieferungsaufträge, die den angemessenen Auftragsbestand überschreiten, dürfen nicht angenammen werden. 855 ö Auftrag im Sinne dieser dr ,, . 1 jede vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen jeder Art.

56 Bezugsrechte

(1). Sämtliche für die nach 8 1 gestrichenen und nach 5 3 zurückzuziehenden Aufträge erteilten Bezugsrechte sind un⸗ derzüglich der zuständigen Reichsstelle von den Herstellern unmittelbar zurückzugeben. = .

(2) Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte sowie gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschließlich der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle für Eisen und Metalle, Berlin SM 68, mit dem Kennwort „Auftragsstréichung RuK“ abzuliefern.

§5 7 Meldungen

Die Hersteller haben ihren zuständigen Unterausschüssen zu melden 1. den Auftragswert der gestrichenen Aufträge in Reichs⸗ mark, 2. in welcher Höhe und an welche Reichsstellen Bezugs- rechte der verschiedenen Art gemäß 5 abgeliefert wurden.

Materialverwertung

(I) Material, das durch den Auftragswiderruf frei wird, ist nach Weisung des zuständigen Sonderausschusses zu verwerten.

(2) Meterial, über welches der Sonderausschuß nicht ander⸗ weitig . ist dem vom Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion angeordneten innerbezirklichen und über⸗ bezirklichen Materialausgleich zuzuführen.

89 Kosten

(I). Bei öffentlichen Aufträgen, insbesondere bei Rüstungs⸗ aufträgen, können die Auftragnehmer eine Abgeltung ihrer nicht gedeckten Kosten nach der Anordnung über die Abwick⸗ lung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanord⸗ nung) vom 17. Juli 1944 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 160 vom 19. Juli 1944) beantragen.

(2) Bei sonstigen Aufträgen sollen Auftragnehmer und Auf⸗ traggeber eine Vereinbarung über den Ausgleich etwa nicht gedeckter Kosten des er, de gr. treffen. Erforderlichen⸗ falls ist hierbei die richterliche Vertragshilfe nach der Ver⸗ ordnung über die Abwicklung von Lieferverträgen vom 20. April 1940 (RGBl. 1 S. 671) in Anspruch zu nehmen.

(3) Kommt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch unter Inanspruchnahme der richtexlichen Vertragshilfe ein billiger Ausgleich über die ungedeckten Kosten des Auftrag⸗ nehmers binnen angemessener Frist nicht zustande, so kann der Auftragnehmer bei Aufträgen der Rüstung und Kriegs— produktion eine Eine tert rf iger beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion (Rüstungskontor) bean⸗ tragen. Die Billigkeitsentschädigung kann ungedeckte Kosten, die dem Auftragnehmer billigerweise nicht zugemutet werden können, ganz oder teilweise ausgleichen. .

(4) Heben die Besteller ihre Zulieferungsaufträge gemäß § 1 Abs. 3 bis spätestens zum 31. Dezember 1944 nicht ö. so verlieren sie jegliche Ansprüche auf Grund der Restabgel⸗ tungsanordnung. 810

Ausnahmen 9 Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine An⸗

wendung auf Lieferungsaufträge, die zum Bereich des Sonder⸗ ausschusses Abwehrgeräte gehören. -

() In besonders zu begründenden Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung durch die Sonderausschüsse mit Zustimmung des Hauptausschusses zu⸗ gelassen werden.

§ 11 Strafen uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 3 * 10, 12 5. der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §12 Inkrafttreten und Geltungsbereich Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den nn , m, Ostgebieten.

othringen, Luzemburg und Holland vorgesehen

waren, ö.

Der Leiter des Hauptausschusses Rüstungsgerät beim Reichs- minister für Rüstung und Kriegsproduktion.